TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/11 I415 2331766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2026
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Entscheidungsdatum

11.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I415 2331766-1/14E
, I415 2331766-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA-ASt-Wien) vom 04.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (BFA-ASt-Wien) vom 04.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2026, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte am 24.06.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er in Tunesien Probleme gehabt hätte, da er 2011 der Polizei geholfen und gegen Terroristen gearbeitet hätte. Letztere hätten ihn umbringen wollen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Er habe sich dann zweieinhalb Monate im Bundesgebiet aufgehalten und geheiratet. Anschließend sei er nach Tunesien zurückgekehrt, er habe auf seine Papiere gewartet und sei 2013 legal nach Österreich mittels eines Visums eingereist. Er habe einen von der tunesischen Botschaft in XXXX ausgestellten Reisepass und halte sich seitdem in Österreich auf. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, stellte am 24.06.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er in Tunesien Probleme gehabt hätte, da er 2011 der Polizei geholfen und gegen Terroristen gearbeitet hätte. Letztere hätten ihn umbringen wollen, weshalb er nach Österreich geflüchtet sei. Er habe sich dann zweieinhalb Monate im Bundesgebiet aufgehalten und geheiratet. Anschließend sei er nach Tunesien zurückgekehrt, er habe auf seine Papiere gewartet und sei 2013 legal nach Österreich mittels eines Visums eingereist. Er habe einen von der tunesischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Reisepass und halte sich seitdem in Österreich auf. Im Falle einer Rückkehr befürchte er den Tod.

2. Am 03.12.2025 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) statt. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe erklärte er, dass er seit 2015 geschieden und in Österreich verblieben sei. Sein Aufenthalt sei immer verlängert worden, erst 2023 sei es zu keiner Verlängerung mehr gekommen, da er den Antrag zu spät eingebracht hätte. Er habe sich sodann zwei Jahre mithilfe von Freunden und der Caritas sein Leben finanziert. Das Magistrat hätte ihm empfohlen einen Asylantrag zu stellen. Er bekomme keine Arbeit in Österreich und könne auch nach Tunesien nicht zurück, da er dort Probleme hätte. Er werde nach wie vor von Jihadisten gesucht, da er mit der Polizei zusammengearbeitet und die Islamisten ausspioniert hätte, weswegen sie versucht hätten ihn umzubringen. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er an, in Tunesien getötet zu werden.

3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). 3. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde, wobei die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

6. Am 20.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie zu seiner Rückkehrsituation einvernommen wurde. Ein(e) Vertreter(in) des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der kinderlose BF, ein Staatsangehöriger von Tunesien, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, gehört der Volksgruppe der Araber an und spricht muttersprachlich Arabisch. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Der BF wurde in XXXX , einer Stadt im Zentrum Tunesiens und die Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, geboren und lebte zuletzt in der Stadt XXXX , die ebenfalls im Zentrum Tunesiens gelegen ist. Er hat in Tunesien eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen, ist gelernter Friseur und war in diesem Bereich erwerbstätig. Zudem hat er Berufserfahrung auf einer Baustelle sowie als Küchenhilfe gesammelt. Seine Eltern sind bereits verstorben, seine Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) leben nach wie vor in Tunesien in XXXX . Auch weitere Verwandte sind in seiner Heimat wohnhaft. Ein weiterer Bruder lebt in Frankreich. Der BF wurde in römisch 40 , einer Stadt im Zentrum Tunesiens und die Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements, geboren und lebte zuletzt in der Stadt römisch 40 , die ebenfalls im Zentrum Tunesiens gelegen ist. Er hat in Tunesien eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen, ist gelernter Friseur und war in diesem Bereich erwerbstätig. Zudem hat er Berufserfahrung auf einer Baustelle sowie als Küchenhilfe gesammelt. Seine Eltern sind bereits verstorben, seine Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) leben nach wie vor in Tunesien in römisch 40 . Auch weitere Verwandte sind in seiner Heimat wohnhaft. Ein weiterer Bruder lebt in Frankreich.

Der BF hat Tunesien erstmalig im Jahr 2011 verlassen. In weiterer Folge begab er sich nach Österreich und heiratete im September 2011 eine österreichische Staatsbürgerin. Anschließend kehrte er nach Tunesien zurück, im Jahr 2012 reiste er mittels eines Visums wieder nach Österreich. Nach einer erneuten Rückkehr in seine Heimat, begab er sich 2013 abermals in das Bundesgebiet, im Jahr 2015 erfolgte die Scheidung von seiner Gattin. Dem BF wurde ein vom 14.05.2013 bis 14.05.2014 gültiger Aufenthaltstitel als Familienangehöriger ausgestellt, der in der Folge bis zum 15.05.2015 verlängert wurde. Im Zeitraum vom 16.05.2015 bis 31.08.2023 hatte er eine Rot-Weiß-Rot Karte plus inne. Ein weiterer Antrag wurde am 29.12.2023 zurückgewiesen. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 hat er sich noch rund fünf bis sechs Mal zu Besuchszwecken in Tunesien aufgehalten.

Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ging in Österreich ab dem Jahr 2013 unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nach, wobei ein Teil der Arbeitsverhältnisse auch nur ein paar Tage bzw. Wochen andauerte. Zuletzt war er vom 01.12.2025 bis 02.02.2026 als Arbeiter erwerbstätig, derzeit übt er keine Beschäftigung aus. Er hat im Zeitraum 2015 bis 2023 auch wiederholt Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Im Jahr 2014 hat er zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation liegt im Falle des BF nicht vor, er hat sich auch nie ehrenamtlich engagiert. In Österreich sind keine familiären Anbindungen des BF vorhanden und führt er auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen.

Der BF wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.03.2019, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.03.2019, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.08.2018 in einem Restaurant im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Täter als Mittäter der J.V.

1.) fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Handtasche im Wert von EUR 40,00, eine Geldbörse im Wert von EUR 20,00, Bargeld von EUR 150,00 und ein Mobiltelefon im Wert von EUR 190,00 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat;

2.) Urkunden, über die weder er noch sein Bekannter verfügen durften, und zwar die E-Card und die Jahreskarte der XXXX , jeweils lautend auf J.V., mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, sowie 2.) Urkunden, über die weder er noch sein Bekannter verfügen durften, und zwar die E-Card und die Jahreskarte der römisch 40 , jeweils lautend auf J.V., mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, sowie

3.) ein unbares Zahlungsmittel, über das weder er noch sein Bekannter verfügen durfte, und zwar die Bankomatkarte der J.V., mit dem Vorsatz unterdrückt hat, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Im Rahmen der Strafbemessung wirkte sich die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass bis auf die EUR 150,00 alle Gegenstände wieder zurückgestellt wurden, mildernd aus. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei mit Strafe bedrohten Handlungen gewertet. Sowohl einem Vorgehen nach § 191 StPO (Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit) als auch nach dem 11. Hauptstück der StPO (Diversion) stand die mangelnde Verantwortungsübernahme des BF entgegen. Im Rahmen der Strafbemessung wirkte sich die bisherige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass bis auf die EUR 150,00 alle Gegenstände wieder zurückgestellt wurden, mildernd aus. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei mit Strafe bedrohten Handlungen gewertet. Sowohl einem Vorgehen nach Paragraph 191, StPO (Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit) als auch nach dem 11. Hauptstück der StPO (Diversion) stand die mangelnde Verantwortungsübernahme des BF entgegen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 vierter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil vom 04.03.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 24.01.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Vom Widerruf der dem BF mit Urteil vom 04.03.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF

I.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) und Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain)römisch eins.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut und Cannabisharz (enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) und Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain)

A.) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat nach Abs. 3 zumindest vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwarA.) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat nach Absatz 3, zumindest vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar

1.) zumindest von September 2021 bis 24.11.2021 I.S. in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm Cannabisharz zum Grammpreis von EUR 10,00,1.) zumindest von September 2021 bis 24.11.2021 römisch eins.S. in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm Cannabisharz zum Grammpreis von EUR 10,00,

2.) zumindest seit August 2021 bis 24.11.2021 U.L. in zahlreichen Angriffen zumindest 24 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 sowie

3.) weiteren nicht mehr feststellbaren Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge;

B.) zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch besessen hat, und zwar am 24.11.2021 20,59 Gramm Cannabisharz und 0,39 Gramm Kokain;

II.) am 21.8.2021 fremde bewegliche Sachen, und zwar A.B. eine Geldbörse mit Bargeld, Schmuck, ein Mobiltelefon sowie Apple Airpods im Gesamtwert von zumindest EUR 800,00, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl unter Ausnutzung eines Zustandes des schlafenden Bestohlenen, der ihn hilflos machte, nämlich eine starke Alkoholisierung, beging;römisch zwei.) am 21.8.2021 fremde bewegliche Sachen, und zwar A.B. eine Geldbörse mit Bargeld, Schmuck, ein Mobiltelefon sowie Apple Airpods im Gesamtwert von zumindest EUR 800,00, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl unter Ausnutzung eines Zustandes des schlafenden Bestohlenen, der ihn hilflos machte, nämlich eine starke Alkoholisierung, beging;

III.) am 26.10.2021 M.J. durch Faustschläge in dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie Hautabschürfungen an der linken Hand erlitt.römisch drei.) am 26.10.2021 M.J. durch Faustschläge in dessen Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie Hautabschürfungen an der linken Hand erlitt.

IV.) am 26.10.2021 durch die zu Pkt. III.) angeführte strafbare Handlung eine fremde Sache beschädigt hat, nämlich die Zahnprothese des M.J. im Wert von zumindest EUR 340,00, die im Zuge der Schläge zu Bruch ging.römisch vier.) am 26.10.2021 durch die zu Pkt. römisch drei.) angeführte strafbare Handlung eine fremde Sache beschädigt hat, nämlich die Zahnprothese des M.J. im Wert von zumindest EUR 340,00, die im Zuge der Schläge zu Bruch ging.

Als mildernd wurden das teilweise reumütige Geständnis des BF sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Erschwerend fielen die zwei einschlägigen Vorstrafen, die über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatangriffe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.04.2023, Zl. XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Annahme entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach § 241f erster Fall StGB und des Vergehens des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1, Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 720,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) sowie zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Annahme entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 f, erster Fall StGB und des Vergehens des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von gesamt EUR 720,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen) sowie zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Vom Widerruf der mit Urteil vom 04.03.2019 gewährten bedingten und mit Urteil vom 24.01.2022 teilbedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit betreffend das Urteil vom 24.01.2022 jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Der BF hat am 05.07.2022

1.) ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte des F.K., die er von R.F. übernommen, dies mit dem Vorsatz, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde;

2.) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, F.K. dadurch am Vermögen geschädigt, dass er an Datenverarbeitungsanlagen das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, indem er unrechtmäßig Daten eingab, indem er mit der NFC- Funktion der sich zu 1.) verschafften Bankomatkarte in mehreren Angriffen bezahlte, wodurch ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 81,25 entstand.

Das Strafgericht wertete bei der Strafbemessung den raschen Rückfall, die zwei einschlägigen Vorstrafen, den Umstand, dass es zu mehreren Angriffen kam sowie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend. Als mildernd wurde der geringfügige Schaden, das teilweise reumütige Geständnis des BF sowie sein Beitrag zur Wahrheitsfindung berücksichtigt.

Mit Urteil des XXXX vom 25.10.2023, Zl. XXXX wurde die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Ausspruchs nach § 43a Abs. 2 StGB sowie unter Aufhebung des Beschlusses nach § 53 Abs. 1 und 3 StGB iVm § 494a Abs. 1 Z 2 und 6 StPO auf dreizehn Monate erhöht und ausgesprochen, dass die Milderungsgründe des geringfügigen Schadens und des reumütigen Geständnisses entfallen. Es sei dem BF lediglich aufgrund der Bekanntgabe der Identität des Mittäters ein geringer Beitrag zur Wahrheitsfindung zuzugestehen. Ferner wurde der Beschluss gefasst, dass sowohl vom Widerruf der mit Urteil vom 04.03.2019 und 24.01.2022 gewährten bedingten Nachsicht abgesehen wird und die Probezeit betreffend das Urteil aus dem Jahr 2022 auf fünf Jahre verlängert. Im Dezember 2023 beantragte der BF die Gewährung eines Strafaufschubes, wobei dieser Antrag vom Landesgericht XXXX XXXX am 18.12.2023 abgewiesen wurde. Mit Urteil des römisch 40 vom 25.10.2023, Zl. römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe unter Ausschaltung des Ausspruchs nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB sowie unter Aufhebung des Beschlusses nach Paragraph 53, Absatz eins und 3 StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 StPO auf dreizehn Monate erhöht und ausgesprochen, dass die Milderungsgründe des geringfügigen Schadens und des reumütigen Geständnisses entfallen. Es sei dem BF lediglich aufgrund der Bekanntgabe der Identität des Mittäters ein geringer Beitrag zur Wahrheitsfindung zuzugestehen. Ferner wurde der Beschluss gefasst, dass sowohl vom Widerruf der mit Urteil vom 04.03.2019 und 24.01.2022 gewährten bedingten Nachsicht abgesehen wird und die Probezeit betreffend das Urteil aus dem Jahr 2022 auf fünf Jahre verlängert. Im Dezember 2023 beantragte der BF die Gewährung eines Strafaufschubes, wobei dieser Antrag vom Landesgericht römisch 40 römisch 40 am 18.12.2023 abgewiesen wurde.

Das BFA leitete in den Jahren 2018, 2019, 2022 und 2023 jeweils ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Diese wurden in weiterer Folge wieder eingestellt bzw. wurde der BF im November 2023 schriftlich von der belangten Behörde ermahnt.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des BF:

Der BF unterliegt in Tunesien keiner Verfolgung durch von ihm ausspionierte Terroristen bzw. Jihadisten. Das Vorbringen erweist sich als nicht glaubhaft und handelt es sich dabei auch lediglich um eine Privatverfolgung hinsichtlich derer sich der tunesische Staat als schutzfähig und –willig erweist. Zudem bestünde für den BF auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation. Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.

Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien wird der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Tunesien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihm droht in Tunesien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien wird der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Tunesien eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Ihm droht in Tunesien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage in Tunesien:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien aus dem COI-CMS auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Länderspezifische Anmerkungen

Tunesien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen in Tunesien ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat anhängig.

Politische Lage

Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024).

Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024).

Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).

Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024).

Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vergleiche DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).

Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, römisch eins Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).

Quellen

DW - Deutsche Welle (7.10.2024): Präsidentenwahl in Tunesien: Große Mehrheit fuür Saied, https://www.dw.com/de/präsidentenwahl-in-tunesien-große-mehrheit-für-saied/a-70422833, Zugriff 21.1.2025

DW - Deutsche Welle (9.9.2024): Tunesien: Präsidentschaftswahlen ohne Opposition, https://www.dw.com/de/tunesien-wie-präsident-saied-vor-den-wahlen-die-opposition-zerschlägt/a-70169867, Zugriff 21.1.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025

HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024

JoD - Journal of Democracy (10.2024): Tunisia’s Insecure Strongman, https://www.journalofdemocracy.org/online-exclusive/tunisias-insecure-strongman, Zugriff 21.1.2025

Tagesschau - Tagesschau (7.10.2024): Tunesiens Präsident Saied wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/tunesien-wahl-118.html, Zugriff 21.1.2025

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024).

Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).

Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024).

Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.12.2024): Auswärtiges Amt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tunesiensicherheit/219024#content_5, Zugriff 10.12.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.12.2024): Tunesien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tunesien, Zugriff 10.12.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.12.2024): Reisehinweise für Tunesien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tunesien/reisehinweise-fuertunesien.html#eda931a7d, Zugriff 10.12.2024

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.6.2024): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).

Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsenthebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024).

2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).

Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständigkeit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024).

Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).

Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Vergehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch gegenüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, "alle Hindernisse zu beseitigen" und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024

FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116595.html, Zugriff 28.11.2024

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

HRW - Human Rights Watch (3.10.2024): Tunisia: Authorities Undermine Election Integrity, https://www.ecoi.net/de/dokument/2117488.html, Zugriff 28.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).

Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vergleiche AA 22.6.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (23.10.2024): Tunisia - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/#military-and-security, Zugriff 14.11.2024

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023). Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023).

Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05 aus 2016, sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).

Berichten zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen aus erster Hand zugetragen worden sind, setzt die Nationale Polizei Inhaftierte harter körperlicher Behandlung aus, wie z. B. Schlägen, Verbrennung mit Zigaretten und längerer Einzelhaft. Mehrere prominente örtliche Menschenrechtsaktivisten prangern die Praxis an, die sie als Folter bezeichnen, einschließlich Elektroschocks, Scheinhinrichtungen und Aufhängen an den Knöcheln in Polizeistationen und Haftanstalten. Die Weltorganisation gegen Folter (OMCT) meldete zwischen Jänner und Juni 2023 53 mutmaßliche Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 23.4.2024). Gemäß OHCHR kam es im Mai 2023 zur gewaltsamen Festnahme von zwei Anwälten am Sitz der tunesischen Anwaltskammer. Einer der Anwälte wies Spuren von Schlägen, Prellungen und Kratzern am gesamten Körper auf. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte forderte eine unabhängige Untersuchung bezüglich des Verdachts von Folter (OHCHR 31.5.2024). Gegner Saïeds veranstalteten im Jahr 2023 mehrmals große Proteste, u. a. als Reaktion auf die Welle politischer Verhaftungen im Feber - trotz des offiziellen Demonstrationsverbots. Die Polizei setzt regelmäßig Gewalt ein, um Demonstrationen aufzulösen. Journalisten haben fotografiert, wie Beamte bei unterschiedlichen Anlässen Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 29.2.2024).

Im Juli 2023 führten tunesische Sicherheitskräfte massenhafte und willkürliche Verhaftungen von schwarzafrikanischen Ausländern mit regulärem oder irregulärem Rechtsstatus in und um die Stadt Sfax durch, in mehreren Fällen wandten sie übermäßige Gewalt an oder misshandelten sie körperlich oder sexuell, auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024). Insgesamt wurde 2023 ein extremes Ausmaß an Gewalt gegen schwarze und afrikanische Migranten in Tunesien verzeichnet. Es kam zu Gewalttaten und Enteignungen in mehreren tunesischen Städten (FH 29.2.2024). Gemäß HRW verübten die tunesische Polizei, das Militär und die Nationalgarde, einschließlich der Küstenwache, schwere Übergriffe gegen schwarzafrikanische Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende (HRW 11.1.2024).

Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024). Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024).

Menschenrechtsbehörden behaupten, dass das Justizministerium, welche die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist, es verabsäumt, diese zu verfolgen oder angemessen zu untersuchen. Das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten zu verwandten Themen beauftragt. Der Ausschuss gab im Laufe des Jahres keine öffentlichen Berichte heraus, und es war nicht möglich, seine Wirksamkeit zu ermitteln. Die unabhängige INPT reagiert auf Vorwürfe von Folter und Misshandlung (USDOS 23.4.2024). Nationale und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023). Die Behörden sind dabei säumig, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (31.5.2024): Tunisia: Interference with the judiciary and harassment of lawyers must end, say UN experts, https://www.ecoi.net/de/dokument/2110403.html, Zugriff 9.12.2024

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (30.1.2024): Tunisia: flussi migratori e tratta di esseri umani, https://www.ecoi.net/en/file/local/2106100/231130_TUN_IT_flussi_migratori___tratta_esseri_umani.pdf, Zugriff 6.12.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Korruption

Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 29.2.2024). Auch die Rechtsstaatlichkeit hat sich erheblich verschlechtert (BS 19.3.2024). Tunesien weist seit letztem Jahr keine Veränderung im globalen Korruptionsranking des öffentlichen Sektors auf und kommt im Jahr 2024 wieder auf 40 von 100 Punkten. Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2023) nimmt Tunesien Platz 87 von 180 ein (TI 2024).

Die 2011 gegründete Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung rechtlicher Schritte fort (FH 29.2.2024). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Im März 2022 organisierten die Mitarbeiter der INLUCC einen Sitzstreik, um gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte Präsident Saïed per Dekret Nadia Saadi als kommissarische Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation bleibt ungewiss (FH 29.2.2024).Die 2011 gegründete Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen zur Durchsetzung rechtlicher Schritte fort (FH 29.2.2024). Im August 2021 schloss die Polizei die INLUCC-Zentrale (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Im März 2022 organisierten die Mitarbeiter der INLUCC einen Sitzstreik, um gegen die Nichtzahlung ihrer Gehälter und das Einfrieren ihrer Arbeit zu protestieren. Im Oktober 2022 setzte Präsident Saïed per Dekret Nadia Saadi als kommissarische Leiterin von INLUCC ein, doch die Zukunft der Organisation bleibt ungewiss (FH 29.2.2024).

Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtergreifung im Jahr 2021 zum Teil damit, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment auszurotten. Die anschließenden Maßnahmen seiner Regierung veranlassten Kritiker aber dazu, den Präsidenten zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Gegner auszuschalten (FH 29.2.2024). Die Antikorruptionskommission wurde erheblich geschwächt. Ihre Schließung bedeutet einen schweren Schlag für die Rechenschaftspflicht und Transparenz und gefährdet die Sicherheit von Whistleblowern und Antikorruptionsaktivisten (TI 30.1.2024). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaliger Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB Tunis 10.2022).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um (USDOS 23.4.2024). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach (FH 29.2.2024). Trotz eines bestehenden Rechtsrahmens mit einem Strafgesetzbuch und einem Gesetz gegen Korruption und Interessenkonflikte von 2018 bleiben korrupte Amtsträger weitgehend unangetastet, was v. a. an ihrem Einfluss auf die Medien und die Verwaltung (v. a. die Polizei) sowie an ihren politischen Verbindungen und an einer dysfunktionalen Justiz liegt. Die zahlreichen Strafverfolgungen, die nach der Machtergreifung von Saïed stattfanden, wurden übereilt und aus politischen Gründen vollzogen - häufig von Militärgerichten, was die Glaubwürdigkeit der Prozesse beeinträchtigte. Die Bekämpfung der Korruption war das Leitmotiv für Saïeds Machtübernahme. Durch die gewaltsame Auflösung des Obersten Justizrates und die Entlassung von 57 Richtern ohne ordnungsgemäßes Verfahren schwächte er die Justiz weiter und hat ihre Fähigkeit untergraben, gegen korrupte Beamte vorzugehen (BS 19.3.2024). Im Laufe des Jahres 2023 berichteten lokale und internationale Menschenrechtsgruppen, dass die Durchsetzung der Anti-Korruptionsgesetze häufig politisiert und eher zur Bekämpfung von Dissens als von Korruption eingesetzt wurde. Die Regierung verfügt über keine Strategie zur Korruptionsbekämpfung. Im Laufe des Jahres wurden einige Parlamentsabgeordnete aufgrund von Korruptionsvorwürfen angeklagt und inhaftiert. Präsident Saïed hat öffentlich erklärt, dass die Beseitigung der Korruption in den Behörden eine der Hauptprioritäten der Regierung sei, doch die Medien berichteten über zahlreiche Fälle von Korruption in der Regierung. Trotz der häufigen Versprechen des Präsidenten, gegen korrupte Beamte vorzugehen, berichten Oppositionsparteien und zivilgesellschaftliche Gruppen, dass der Präsident seine Antikorruptionsagenda dazu benutze, um politische Gegner willkürlich zu verhaften. Der Präsident erklärte in einer öffentlichen Ansprache im April 2023, dass die Regierung gegen korrupte Beamte vorgehen wird (USDOS 23.4.2024).

2022 erließ Präsident Saïed ein Dekret, welches das Konzept der "strafrechtlichen Versöhnung" ausgeweitet hat. Es ermöglicht Geschäftsleuten, die wegen Korruption angeklagt sind, einer Bestrafung zu entgehen, indem sie angeblich gestohlene Gelder zurückzahlen oder sie in ausgewiesene regionale Entwicklungsprojekte investieren. Das Verfahren sollte demnach von einer vom Präsidenten ernannten Kommission geleitet werden (FH 29.2.2024).

Quellen

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Tunisia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105847/country_report_2024_TUN.pdf, Zugriff 12.11.2024

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

TI - Transparency International (30.1.2024): CPI 2023 for Middle East & North Africa: Dysfunctional approach to fighting corruption undermines progress, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2023-middle-east-north-africa-dysfunctional-approach-fighting-corruption, Zugriff 11.11.2024

TI - Transparency International (2024): 2023 Corruption Perceptions Index - Explore Tunisia’s results, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/tun, Zugriff 11.11.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).

Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).

Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024).

Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024).

2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): Tunisian Human Rights Defender on Hunger Strike, https://www.hrw.org/news/2025/01/17/tunisian-human-rights-defender-hunger-strike, Zugriff 22.1.2025

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120124.html, Zugriff 21.1.2025

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Todesstrafe

Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB Tunis 10.2022). Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB Tunis 10.2022).

Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 22.6.2023). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-Generalversammlung für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat (ÖB Tunis 10.2022). Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich jedoch umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen (AA 22.6.2023). Präsident Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus (ÖB Tunis 10.2022).

Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB Tunis 10.2022). Dies geschieht bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten. Nach Eindruck von NGOs ist bei der Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Alleine im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023). Zwischen Feber 2023 und April 2024 wurde gegen mindestens 50 Personen - darunter Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Geschäftsleute - in einem sogenannten Verschwörungsfall ermittelt, der mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden kann (AI 24.4.2024).Trotz Artikel 20, der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB Tunis 10.2022). Dies geschieht bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten. Nach Eindruck von NGOs ist bei der Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Alleine im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023). Zwischen Feber 2023 und April 2024 wurde gegen mindestens 50 Personen - darunter Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Geschäftsleute - in einem sogenannten Verschwörungsfall ermittelt, der mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden kann (AI 24.4.2024).

Seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022, FH 29.2.2024).Seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022, FH 29.2.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights - Tunisia 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107931.html, Zugriff 14.11.2024

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).

Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).

Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).

Quellen

FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105041.html, Zugriff 15.3.2024

HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103188.html, Zugriff 15.3.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2107636.html, Zugriff 11.11.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).

Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).

In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).

Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024).

7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).

Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).

Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

ABG - Africa Business Guide (8.2024): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Tunesien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien, Zugriff 6.2.2025

AFDB - African Development Bank Group (30.5.2024): African Economic Outlook 2024, https://www.afdb.org/en/documents/african-economic-outlook-2024, Zugriff 6.2.2025

CMEC - Carnegie Middle East Center (31.10.2024): Kais Saied’s Grip on Tunisia Comes at a High Cost, https://carnegieendowment.org/research/2024/10/kais-saieds-grip-on-tunisia-comes-at-a-high-cost?center=middle-east&lang=en, Zugriff 6.2.2025

GTAI - Germany Trade and Invest (6.12.2024): Wirtschaftsausblick Tunesien, https://www.gtai.de/de/trade/tunesien-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 6.2.2025

ISPI - Italian Institute for International Political Studies (4.10.2024): Tunisia’s Saïed Cannot Avoid the Economy in His Second Term, https://www.ispionline.it/en/publication/tunisias-saied-cannot-avoid-the-economy-in-his-second-term-185808, Zugriff 6.2.2025

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (2024): Survey report on the socio-economic situation - Tunisia

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.11.2024): Tunesien: Neuer Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/tunesien-wirtschaftsbericht, Zugriff 6.2.2025

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2023): AA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tunesien (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2093953/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tunesien,_22.06.2023.pdf, Zugriff 4.12.2024 [Login erforderlich]

ÖB Tunis - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien [Login erforderlich]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem BFA, in die in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ferner wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien vom 27.02.2025 berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.02.2026 im Zuge derer der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Fluchtgründen, seinen Lebensumständen sowie zu seiner Rückkehrsituation einvernommen wurde. Ein(e) Vertreter(in) des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

2.2. Zur Person des BF:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF steht aufgrund des von ihm im Behördenverfahren im Original in Vorlage gebrachten und als Kopie im Akt erliegenden identitätsbezeugenden Dokumentes (tunesischer Reisepass), fest.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (Familienstand, Religionsbekenntnis, ethnische Zugehörigkeit, Muttersprache, Herkunft und letzter Wohnort in Tunesien, Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung, familiäre Anbindungen an Tunesien bzw. Aufenthaltsort seiner Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil er im behördlichen und gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. Er brachte im Verfahren ferner stringent vor gesund zu sein und war daraus abgeleitet auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Der Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seinen wiederholten Einreisen in Österreich und Ausreisen nach Tunesien sowie zu seiner Heirat und Scheidung, fußen auf seinen dahingehend grundsätzlich stringenten und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Dem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sind die Feststellungen zu den ihm erteilten Aufenthaltstiteln und der am 29.12.2023 erfolgten Zurückweisung seines letzten Antrages zu entnehmen, wobei der Zurückweisungsbescheid auch als Kopie im Akt erliegt. Im IZR-Auszug ist unter „Dokumente“ auch seine Heiratsurkunde eingetragen. In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF auf Vorhalt überdies seine Angaben vor dem Bundesamt, wonach er sich seit dem Jahr 2013 noch rund fünf bis sechs Mal zu Besuchszwecken in Tunesien aufgehalten habe.

Aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ergibt sich, dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Aus dem eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) gehen die Feststellungen zu seinen Erwerbstätigkeiten und zum Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe hervor. Er hat im Verfahren auch einen Arbeiterdienstvertrag vom 01.10.2025 sowie eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung vom Jänner 2026 in Vorlage gebracht. Dass er zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben hat, konnte er mittels eines Prüfungszeugnisses belegen. Darüber hinaus verneinte er eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation und hat er auch ein ehrenamtliches Engagement weder behauptet noch nachgewiesen. Laut seinen eigenen Angaben sind auch keine familiären Anbindungen an Österreich vorhanden und ist auch nicht hervorgekommen, dass er im Bundesgebiet über maßgebliche private Beziehungen verfügt.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, zu den seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf den eingeholten Urteilsausfertigungen.

Im eingeholten IZR-Auszug ist ersichtlich, dass das BFA gegen den BF in den Jahren 2018, 2019, 2022 und 2023 jeweils ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hat, diese in der Folge jedoch eingestellt wurden. Die schriftliche Ermahnung hat der BF im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegt.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er mit der Polizei in Tunesien zusammengearbeitet und im Zuge dessen Terroristen bzw. Jihadisten ausspioniert hätte, weswegen letztere versucht hätten ihn umzubringen. Sie würden nach wie vor nach ihm suchen. Im Falle einer Rückkehr würde er getötet werden.

Dem BF ist es mit diesem Fluchtvorbringen nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Tunesien glaubhaft zu machen. Dies vor dem Hintergrund, dass er sich im Verfahren mehrfach in Widersprüche verstrickte. Während er erstbefragt eine Zusammenarbeit mit der tunesischen Polizei im Jahr 2011 ins Treffen führte, nahm er vor dem BFA auf die Frage, wann die von ihm geschilderten Probleme begonnen hätten, auf das Jahr 2010 Bezug und behauptete, dass bereits in diesem Jahr ein Mordversuch auf ihn stattgefunden hätte. Er brachte vor, dass sie im Jahr 2010, 2011 und 2015 versucht hätten, ihn mit einem Auto umzufahren und gab auf Nachfrage an, dass sich 2015 der letzte Vorfall ereignet hätte. Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme schilderte er wiederum, auch im Jahr 2013 und 2019 mit einem Auto verfolgt worden zu sein. Vor dem erkennenden Richter legte er dahingehend nur mehr vage dar, zwei bis drei Mal bedroht worden zu sein. Er behauptete vor dem BFA weiters, dass er sich im Zuge seiner Besuchsaufenthalte in Tunesien bei seiner Familie versteckt und sich nicht bei ihm Zuhause aufgehalten hätte. Auf späteren Vorhalt des Einvernahmeleiters, weshalb er trotz der Bedrohungslage wiederholt nach Tunesien zurückgekehrt sei, erklärte er sodann im Widerspruch zu seiner vorherigen Angabe, dass er sich mit seiner Familie an einem anderen Ort bzw. in der Vorstadt getroffen hätte. In der mündlichen Verhandlung nahm er in diesem Zusammenhang gar auf eine andere Provinz Bezug. In der Beschwerdeschrift war im Übrigen hinsichtlich der vermeintlichen Verfolger von einer Gruppe der Mafia bzw. den sog. „Fulani Herdsmen“ die Rede, der BF selbst stellte im Verfahren hingegen nie eine Verbindung zu diesen Gruppierungen her. Wie es ihm letztlich gelungen ist, sämtlichen Tötungsversuchen zu entgehen, blieb darüber hinaus offen. Er behauptete wiederholt lediglich lapidar, dass er immer geflohen sei. Bedenkt man, dass er laut seinen Angaben von Autos verfolgt und die Angreifer unter anderem ein Messer mitgeführt hätten, verwundert es, dass dem BF nie etwas zugestoßen ist bzw. er auch nie verletzt wurde. Auch nahe Angehörigen des BF leben nach wie vor unbehelligt in Tunesien. Dass diese je konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder sich die Verfolger nach dem BF erkundigt hätten, brachte er ebenso wenig vor.

Ganz allgemein spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass sich der BF allein nach dem Jahr 2013 noch rund fünf bis sechs Mal zu Besuchszwecken nach Tunesien begeben hat, nicht für die von ihm nunmehr geltend gemachte Verfolgung. Wäre er tatsächlich einer solchen ausgesetzt, würde er wohl kaum freiwillig und nur zu Besuchszwecken in seinen Heimatstaat zurückkehren und sich damit dem Risiko aussetzen, durch die vermeintlichen Verfolger aufgespürt und getötet zu werden. Dies ist mit der von ihm geschilderten Bedrohungslage gänzlich unvereinbar und seiner Glaubwürdigkeit in keiner Weise zuträglich. Er hat in Österreich auch nicht gleich nach seiner ersten Ankunft im Jahr 2011 einen Asylantrag gestellt, sondern vielmehr jahrelang damit zugewartet. Erst nachdem sein Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert wurde, beantragte er im Jahr 2025 (!) Asyl. Dies lässt die behauptete Gefährdungslage ebenso unglaubhaft erscheinen. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wäre der BF wohl kaum – dies zuletzt auch mit dem Risiko einer zwangsweisen Außerlandesbringung – über solch einen langen Zeitraum in Europa bzw. Österreich verblieben ohne je Asyl zu beantragen. Dies entbehrt ebenso jeglicher Logik. Hinzutritt, dass der BF vor dem BFA aus Eigenem zu Protokoll gab, den Asylantrag quasi nur auf Anraten des Magistrats gestellt zu haben, da seine Rot-Weiß-Rot Karte plus nicht mehr verlängert wurde. Vor dem erkennenden Richter entgegnete er auf dahingehenden Vorhalt abermals: „Das Magistrat verlangte von mir den Asylantrag zu stellen, damit ich nach einem Jahr eine RWR Karte bekomme und damit ich nicht in Österreich illegal bleibe“ (S 5 Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Dies lässt den Schluss zu, dass die Asylantragstellung nicht aufgrund einer tatsächlichen Verfolgung erfolgte, sondern vielmehr lediglich zur vorübergehenden Legalisierung seines Aufenthaltes sowie infolge der Zurückweisung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels.

In einer Gesamtschau zeigt sich, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich sowie nur wenig nachvollziehbar ist und durch keine objektiven Nachweise gestützt wird. Insbesondere die sehr späte Asylantragstellung und die von ihm dargelegten Motive für diese sowie seine wiederholten freiwilligen Besuche in Tunesien, lassen die ins Treffen geführten Fluchtgründe schlichtweg unglaubhaft erscheinen und ist in einer Gesamtbetrachtung von der Konstruiertheit seines Fluchtvorbringens auszugehen. Der vorgebrachten Privatverfolgung kommt jedoch selbst im Falle der Wahrunterstellung bereits in Anbetracht des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie einer grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden für sich genommen keine Asylrelevanz zu.

Für den BF bestünde fallbezogen die Möglichkeit, sich der privaten Verfolgung durch einen Umzug in einen anderen Teil des Landes zu entziehen. Er vermochte im Verfahren nicht substantiiert darzulegen, weshalb ihm eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil von Tunesien, insbesondere in eine der größeren Städte bzw. in eine andere frei zugängliche Metropolregion nicht möglich sei. Auch den aktuellen Länderberichten zufolge ist die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet und respektiert die Regierung im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis. Dem BF stünde es somit offen sich in einem anderen Landesteil von Tunesien niederzulassen, um etwaigen Problemen zu entgehen. Dass die vermeintlichen Verfolger in der Lage sind ihn landesweit aufzuspüren und zu verfolgen, hat der BF nicht einmal behauptet.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Tunesien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind ebenso weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Tunesien ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Vor dem BFA räumte der BF ein, nie eine Anzeige erstattet zu haben. Tunesien ist gemäß § 1 Z 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat, der – ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken – ausweislich der einschlägigen Länderberichte über einen grundsätzlich funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat verfügt. Es ergeben sich aus den allgemeinen Länderinformationen keinerlei Anhaltspunkte, wonach Bedrohungen von Privatpersonen, wie sie seitens des BF im gegenständlichen Verfahren in den Raum gestellt wurden, seitens der tunesischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt und sanktioniert würden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der BF laut seinen Angaben bereits mit der tunesischen Polizei zusammengearbeitet haben will. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Tunesien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind ebenso weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Tunesien ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Vor dem BFA räumte der BF ein, nie eine Anzeige erstattet zu haben. Tunesien ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat, der – ungeachtet diverser Korruptionsproblematiken – ausweislich der einschlägigen Länderberichte über einen grundsätzlich funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat verfügt. Es ergeben sich aus den allgemeinen Länderinformationen keinerlei Anhaltspunkte, wonach Bedrohungen von Privatpersonen, wie sie seitens des BF im gegenständlichen Verfahren in den Raum gestellt wurden, seitens der tunesischen Behörden nicht ordnungsgemäß verfolgt und sanktioniert würden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der BF laut seinen Angaben bereits mit der tunesischen Polizei zusammengearbeitet haben will.

Im Ergebnis ist es dem BF einerseits nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr durch von ihm ausspionierte Terroristen bzw. Jihadisten und somit durch Privatpersonen glaubhaft zu machen und stünde ihm andererseits selbst im Falle der Wahrunterstellung eine innerstaatliche Relokation in einen anderen Landesteil von Tunesien offen, ganz abgesehen davon, dass sich die tunesischen Behörden hinsichtlich der vorgebrachten Privatverfolgung als schutzfähig und –willig erweisen. Sein Vorbringen geht damit insgesamt ins Leere.

2.4. Zur individuellen Rückkehrsituation des BF:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an.

Unter Berücksichtigung der individuellen Rückkehrsituation des BF ist nicht von exzeptionellen Umständen auszugehen, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig, an einer schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet er nicht. Er spricht muttersprachlich Arabisch, hat in Tunesien eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen, ist gelernter Friseur und war in diesem Bereich erwerbstätig. Zudem hat er Berufserfahrung auf einer Baustelle sowie als Küchenhilfe gesammelt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Dies umso mehr als in seinem Herkunftsstaat umfangreiche und enge familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seiner Geschwister (vier Brüder und drei Schwestern) und weiterer Verwandter vorhanden sind. Es ist davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr familiäre Unterstützung zuteilwürde, was ihm den Aufbau einer Existenz zusätzlich erheblich erleichtern sollte. Der BF ist zudem in Tunesien aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und ist dadurch mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der tunesischen Kultur vertraut. Es besteht kein Zweifel daran, dass er sich in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen steht es ihm offen Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und wird die Reintegration tunesischer Migranten auch durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Tunesien dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik auch grundsätzlich gewährleistet und existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem.

Darüber hinaus ist der BF angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Tunesien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Die Sicherheitslage ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten und ist die Zahl der Terroranschläge in Tunesien in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Tunesien ist nach den Länderfeststellungen jedenfalls kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Tunesien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.Darüber hinaus ist der BF angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Tunesien nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Die Sicherheitslage ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten und ist die Zahl der Terroranschläge in Tunesien in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Tunesien ist nach den Länderfeststellungen jedenfalls kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Tunesien – ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung – stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.

Eine Rückkehr nach Tunesien führt somit im Falle des BF nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.5. Zur Lage in Tunesien:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Tunesien basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.02.2025; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Er unterliegt in Tunesien keiner Verfolgung durch von ihm ausspionierte Terroristen bzw. Jihadisten. Das Vorbringen erweist sich als nicht glaubhaft und handelt es sich dabei auch lediglich um eine Privatverfolgung hinsichtlich derer sich der tunesische Staat als schutzfähig und –willig erweist. Zudem bestünde für den BF auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Er unterliegt in Tunesien keiner Verfolgung durch von ihm ausspionierte Terroristen bzw. Jihadisten. Das Vorbringen erweist sich als nicht glaubhaft und handelt es sich dabei auch lediglich um eine Privatverfolgung hinsichtlich derer sich der tunesische Staat als schutzfähig und –willig erweist. Zudem bestünde für den BF auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).

Dem BF droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK – was in Tunesien aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Tunesien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. In Bezug auf den BF liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Dem BF droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK – was in Tunesien aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Tunesien leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. In Bezug auf den BF liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein bewaffneter Konflikt besteht in Tunesien ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Tunesien alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Tunesien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Ein bewaffneter Konflikt besteht in Tunesien ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Tunesien alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Tunesien und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Tunesien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei seiner Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt 2.4.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach bei seiner Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt 2.4.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist dem BF freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen. Es wäre somit auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Tunesien nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage gerät und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr des BF nach Tunesien nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage gerät und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Nachdem der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 24.06.2025 bis zum Datum der Entscheidung durch das Bundesamt vom 04.12.2025 nicht einmal sechs Monate sowie bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht einmal ein Jahr, was nicht als überlange Verfahrensdauer angesehen werden kann.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

Der kinderlose, geschiedene BF verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, ein schützenswertes Familienleben liegt damit nicht vor. Zu seinem in Frankreich lebenden Bruder hat er laut seinen Angaben vor dem erkennenden Richter im Übrigen keinen Kontakt. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Der kinderlose, geschiedene BF verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen, ein schützenswertes Familienleben liegt damit nicht vor. Zu seinem in Frankreich lebenden Bruder hat er laut seinen Angaben vor dem erkennenden Richter im Übrigen keinen Kontakt. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405 mit Verweis auf VwGH 30.08.2011, 2008/21/0605; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).

Der BF ist seit dem Jahr 2013 in Österreich aufhältig und verfügte auch über einen vom 14.05.2013 bis 14.05.2014 gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger, der in der Folge bis zum 15.05.2015 verlängert wurde. Im Zeitraum vom 16.05.2015 bis 31.08.2023 hatte er eine Rot-Weiß-Rot Karte plus inne. Bis zur Zurückweisung eines weiteren Antrages am 29.12.2023 hielt er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In der Folge erwies sich sein Aufenthalt bis zu seiner Asylantragstellung am 24.06.2025 als unrechtmäßig. Ungeachtet dessen liegt fallbezogen eine durchaus lange Aufenthaltsdauer von dreizehn Jahren vor, die das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich zu stärken vermag. Zugute zu halten ist ihm ferner, dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht und ab dem Jahr 2013 unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Ein Teil der Arbeitsverhältnisse dauerte jedoch nur ein paar Tage bzw. Wochen an und er hat im Zeitraum 2015 bis 2023 auch wiederholt Arbeitslosengeld sowie Notstands- und Überbrückungshilfe bezogen. Zuletzt war er vom 01.12.2025 bis 02.02.2026 als Arbeiter erwerbstätig, derzeit übt er keine Beschäftigung aus. Er hat darüber hinaus zertifizierte Deutschkenntnisse erworben, dies jedoch lediglich auf dem Sprachniveau A2. Die Sprachprüfung hat er bereits im Jahr 2014 absolviert, dass er seitdem weitere Deutschkurse besucht hat, wurde nicht behauptet. Es liegt auch keine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement vor und führt der BF im Bundesgebiet auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Eine tiefergreifende Integration kann somit insgesamt zwar nicht festgestellt werden, davon, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich zu integrieren, ist jedoch auch nicht auszugehen.

Doch selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Doch selbst bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 (vgl. weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 vergleiche weiters VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461) Folgendes ausgesprochen: Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z.B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).

Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des BF seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich ein großes Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seinen drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich zugrunde liegt. Er hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne wiederholt seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und stellt sein Aufenthalt im Bundesgebiet – wie im Folgenden unter Punkt 3.7. noch ausführlich darzulegen sein wird – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten mindert sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich auch vor dem Hintergrund seines über zehn Jahre andauernden Aufenthaltes maßgeblich.

Der Aufenthalt des BF beruhte im Übrigen von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, die ihm ausgestellten Aufenthaltstiteln wurden jeweils befristet erteilt, weshalb er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus – sowie nach der Zurückweisung seines Antrags im Dezember 2023 sogar der Unrechtmäßigkeit desselben – bewusst sein musste (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Der Aufenthalt des BF beruhte im Übrigen von vornherein nicht auf einer endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, die ihm ausgestellten Aufenthaltstiteln wurden jeweils befristet erteilt, weshalb er während der gesamten Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher zudem dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus – sowie nach der Zurückweisung seines Antrags im Dezember 2023 sogar der Unrechtmäßigkeit desselben – bewusst sein musste vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF aber ebenso nicht vor. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, spricht muttersprachlich Arabisch und verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung und familiäre Anbindungen an Tunesien. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 hat er sich auch noch rund fünf bis sechs Mal zu Besuchszwecken in Tunesien aufgehalten.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Falle des BF aber ebenso nicht vor. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig, spricht muttersprachlich Arabisch und verfügt über eine Schul- und Berufsausbildung, Berufserfahrung und familiäre Anbindungen an Tunesien. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm ohne Probleme gelingen wird in seiner Heimat wieder Fuß zu fassen und sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 hat er sich auch noch rund fünf bis sechs Mal zu Besuchszwecken in Tunesien aufgehalten.

Der BF hat in Tunesien sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Tunesien bestehen. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Der BF hat in Tunesien sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass anhaltende Bindungen zu Tunesien bestehen. Raum für die Annahme, dass der BF im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Den privaten Interessen des BF steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Zudem gilt die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können und stellen die im vorliegenden Beschwerdefall gegebenen strafrechtlichen Delinquenzen zweifelsohne gewichte Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar, die eine Aufenthaltsbeendigung trotz des mehr als zehnjährigen – überwiegend legalen – Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und des Vorliegens gewisser integrationsbegründender Merkmale als dringend geboten erscheinen lassen.

Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen illegalen Verbleib und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. Vwgh 11.12.2003, 2003/07/0007; vfslg. 19.086/2010, in dem der Vfgh auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen illegalen Verbleib und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche Vwgh 11.12.2003, 2003/07/0007; vfslg. 19.086 aus 2010,, in dem der Vfgh auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005, 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062, und 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung nach Tunesien entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z1).Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Z1).

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Nachdem Tunesien gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat ist, hat das Bundesamt im vorliegenden Fall zu Recht die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Anwendung gebracht. Nachdem Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat ist, hat das Bundesamt im vorliegenden Fall zu Recht die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Anwendung gebracht.

Wie bereits umseits dargelegt, besteht bei einer Rückkehr des BF nach Tunesien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt daher einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits umseits dargelegt, besteht bei einer Rückkehr des BF nach Tunesien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt daher einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist. Vorliegend hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, weswegen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Vorliegend hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, weswegen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.7. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Das BFA hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:Das BFA hat das Einreiseverbot auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und ausgeführt, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus den folgenden Gründen beizutreten:

Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner tunesischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet.Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner tunesischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet.

Der BF wurde am 04.03.2019 zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, am 24.01.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon wurden zehn Monate bedingt nachgesehen) sowie am 28.04.2023 zu einer im Rechtsmittelweg letztlich auf dreizehn Monate erhöhten unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, dies zum Teil wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).Der BF wurde am 04.03.2019 zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten, am 24.01.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon wurden zehn Monate bedingt nachgesehen) sowie am 28.04.2023 zu einer im Rechtsmittelweg letztlich auf dreizehn Monate erhöhten unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, dies zum Teil wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird fallbezogen keineswegs verkannt, dass sich im Hinblick auf das Urteil vom 04.03.2019 die damalige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass bis auf die EUR 150,00 alle Gegenstände wieder zurückgestellt wurden sowie im Hinblick auf das Urteil vom 24.01.2022 sein teilweise reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes im Rahmen der Strafbemessung als mildernd auswirkten. Betreffend seine letzte Verurteilung wertete das Strafgericht den geringfügigen Schaden, das teilweise reumütige Geständnis des BF sowie seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das XXXX sprach jedoch aus, dass die Milderungsgründe des geringfügigen Schadens und des reumütigen Geständnisses nicht zur Anwendung gelangen. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass es in Bezug auf sämtliche Verurteilungen gleich zu einem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen kam und waren hinsichtlich seiner letzten zwei Verurteilungen auch jeweils seine zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall (Urteil vom 28.04.2023) und die Tatbegehung während offener Probezeit (Urteil vom 24.01.2022) zu werten. Betreffend das Urteil aus dem Jahr 2023 lagen auch gleich mehrere Angriffe vor, in Bezug auf jenes aus dem Jahr 2022 kam es zu über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatangriffen. Der BF hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird fallbezogen keineswegs verkannt, dass sich im Hinblick auf das Urteil vom 04.03.2019 die damalige Unbescholtenheit des BF sowie der Umstand, dass bis auf die EUR 150,00 alle Gegenstände wieder zurückgestellt wurden sowie im Hinblick auf das Urteil vom 24.01.2022 sein teilweise reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes im Rahmen der Strafbemessung als mildernd auswirkten. Betreffend seine letzte Verurteilung wertete das Strafgericht den geringfügigen Schaden, das teilweise reumütige Geständnis des BF sowie seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das römisch 40 sprach jedoch aus, dass die Milderungsgründe des geringfügigen Schadens und des reumütigen Geständnisses nicht zur Anwendung gelangen. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass es in Bezug auf sämtliche Verurteilungen gleich zu einem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen kam und waren hinsichtlich seiner letzten zwei Verurteilungen auch jeweils seine zwei einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall (Urteil vom 28.04.2023) und die Tatbegehung während offener Probezeit (Urteil vom 24.01.2022) zu werten. Betreffend das Urteil aus dem Jahr 2023 lagen auch gleich mehrere Angriffe vor, in Bezug auf jenes aus dem Jahr 2022 kam es zu über die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Tatangriffen.

Der BF hat am 26.08.2018 in einem Restaurant einen Handtaschendiebstahl begangen und fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. Er handelt dabei nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet. Mit dem Willen des BF nahm sein Bekannter die Handtasche des Opfers im Wert von EUR 40,00 samt Inhalt (Geldbörse im Wert von EUR 20,00, Bargeld von EUR 150,00 sowie ein Mobiltelefon im Wert von EUR 190,00) an sich und brachte die Tasche aus dem Lokal, während der BF an der Verkaufstheke mit einem Angestellten sprach. Dieser bemerkte – vom BF abgelenkt – nicht, dass der zweite Gast mit der Handtasche das Lokal verließ. Es wurden am selben Abend zwar – bis auf den Geldbetrag von EUR 150,00 – noch sämtliche Gegenstände und Dokumente wieder zurückgestellt, dies jedoch erst infolge einer Anzeigeerstattung. Der BF hielt es bei der Unterstützung seines Bekannten und beim Verbringen der Tasche aus dem Lokal auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, in der Handtasche befindliche Urkunden (eine E-Card und Jahreskarte der XXXX ) sowie ein unbares Zahlungsmittel (Bankomatkarte), über die weder er noch sein Bekannter verfügen durften, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, deren Verwendung bzw. Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern. Der BF hat damit das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB begangen und damit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln zuwidergehandelt und erstmalig unzweifelhaft seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Er zeigte im Strafverfahren auch keine Reue. Es konnte letztlich zwar mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten (dies unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) das Auslangen gefunden werden. Einem Vorgehen nach § 191 StPO (Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit) als auch nach dem 11. Hauptstück der StPO (Diversion) stand jedoch seine mangelnde Verantwortungsübernahme entgegen. Der BF hat am 26.08.2018 in einem Restaurant einen Handtaschendiebstahl begangen und fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen. Er handelt dabei nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet. Mit dem Willen des BF nahm sein Bekannter die Handtasche des Opfers im Wert von EUR 40,00 samt Inhalt (Geldbörse im Wert von EUR 20,00, Bargeld von EUR 150,00 sowie ein Mobiltelefon im Wert von EUR 190,00) an sich und brachte die Tasche aus dem Lokal, während der BF an der Verkaufstheke mit einem Angestellten sprach. Dieser bemerkte – vom BF abgelenkt – nicht, dass der zweite Gast mit der Handtasche das Lokal verließ. Es wurden am selben Abend zwar – bis auf den Geldbetrag von EUR 150,00 – noch sämtliche Gegenstände und Dokumente wieder zurückgestellt, dies jedoch erst infolge einer Anzeigeerstattung. Der BF hielt es bei der Unterstützung seines Bekannten und beim Verbringen der Tasche aus dem Lokal auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, in der Handtasche befindliche Urkunden (eine E-Card und Jahreskarte der römisch 40 ) sowie ein unbares Zahlungsmittel (Bankomatkarte), über die weder er noch sein Bekannter verfügen durften, mit dem Vorsatz zu unterdrücken, deren Verwendung bzw. Gebrauch im Rechtsverkehr zu verhindern. Der BF hat damit das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB begangen und damit dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie an der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln zuwidergehandelt und erstmalig unzweifelhaft seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Er zeigte im Strafverfahren auch keine Reue. Es konnte letztlich zwar mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten (dies unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit) das Auslangen gefunden werden. Einem Vorgehen nach Paragraph 191, StPO (Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit) als auch nach dem 11. Hauptstück der StPO (Diversion) stand jedoch seine mangelnde Verantwortungsübernahme entgegen.

Die zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe vermochte den BF in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, er wurde trotz seiner Vorverurteilung innerhalb offener Probezeit erneut, teils einschlägig straffällig. Am 21.08.2021 nahm er einem aufgrund einer starken Alkoholisierung hilflosen, in einer U-Bahnstation schlafenden Mann eine Geldbörse mit Bargeld, Schmuck, ein Mobiltelefon sowie Apple Airpods im Gesamtwert von zumindest EUR 800,00 mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat er den Zustand des schlafenden Bestohlenen, der ihn hilflos machte, nämlich seine starke Alkoholisierung, ausgenützt, womit er die Deliktsqualifikation des schweren Diebstahls nach § 128 Abs. 1 Z 1 vierter Fall StGB verwirklicht hat. Am 26.10.2021 versetzte der BF überdies dem M.J. gleich mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie Hautabschürfungen an der linken Hand erlitt und seine Zahnprothese im Wert von zumindest EUR 340,00 zu Bruch ging. Er hat damit den M.J. nicht nur vorsätzlich am Körper verletzt, sondern auch eine fremde Sache beschädigt. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen (vgl. VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Ferner ist abermals auf das große öffentliche Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität zu verweisen. Hinzukommt, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat zumindest vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Dabei handelte er gewerbsmäßig, es kam ihm darauf an, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Er hat zumindest von September 2021 bis 24.11.2021 dem I.S. in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm Cannabisharz zum Grammpreis von EUR 10,00, zumindest seit August 2021 bis 24.11.2021 dem U.L. in zahlreichen Angriffen zumindest 24 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 sowie weiteren nicht mehr feststellbaren Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge überlassen. Der BF erzielte durch den Verkauf einen Umsatz von zumindest EUR 640,00. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Zudem hat er zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch am 24.11.2021 20,59 Gramm Cannabisharz sowie 0,39 Gramm Kokain besessen, wobei ein strafbares Verhalten auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich auf eine sogenannte „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht (vgl. VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurde der BF am 24.01.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, zehn Monate konnten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden. Gleichzeitig wurde in Bezug auf seine Vorverurteilung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Die zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe vermochte den BF in weiterer Folge allerdings nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, er wurde trotz seiner Vorverurteilung innerhalb offener Probezeit erneut, teils einschlägig straffällig. Am 21.08.2021 nahm er einem aufgrund einer starken Alkoholisierung hilflosen, in einer U-Bahnstation schlafenden Mann eine Geldbörse mit Bargeld, Schmuck, ein Mobiltelefon sowie Apple Airpods im Gesamtwert von zumindest EUR 800,00 mit dem Vorsatz weg, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei hat er den Zustand des schlafenden Bestohlenen, der ihn hilflos machte, nämlich seine starke Alkoholisierung, ausgenützt, womit er die Deliktsqualifikation des schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB verwirklicht hat. Am 26.10.2021 versetzte der BF überdies dem M.J. gleich mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Unterlippe sowie Hautabschürfungen an der linken Hand erlitt und seine Zahnprothese im Wert von zumindest EUR 340,00 zu Bruch ging. Er hat damit den M.J. nicht nur vorsätzlich am Körper verletzt, sondern auch eine fremde Sache beschädigt. Das öffentliche Interesse am Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen ist als hoch zu veranschlagen vergleiche VwGH 19.10.2004, 2001/21/0191) und stellt die Verhinderung von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2009, 2006/18/0318). Ferner ist abermals auf das große öffentliche Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität zu verweisen. Hinzukommt, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift anderen gegen Entgelt gewinnbringend überlassen hat, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat zumindest vorwiegend begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel bzw. Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Dabei handelte er gewerbsmäßig, es kam ihm darauf an, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift über zumindest mehrere Wochen hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,00 übersteigendes, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Er hat zumindest von September 2021 bis 24.11.2021 dem römisch eins.S. in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 40 Gramm Cannabisharz zum Grammpreis von EUR 10,00, zumindest seit August 2021 bis 24.11.2021 dem U.L. in zahlreichen Angriffen zumindest 24 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 sowie weiteren nicht mehr feststellbaren Abnehmern eine nicht mehr feststellbare Menge überlassen. Der BF erzielte durch den Verkauf einen Umsatz von zumindest EUR 640,00. Gerade eine im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit erfolgte Tatbegehung stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Zudem hat er zum nicht ausschließlich persönlichen Gebrauch am 24.11.2021 20,59 Gramm Cannabisharz sowie 0,39 Gramm Kokain besessen, wobei ein strafbares Verhalten auch als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen, wenn es sich auf eine sogenannte „harte“ Droge (wie insbesondere Kokain) bezieht vergleiche VwGH 09.10.2008, 2008/11/0116). Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Auch der EGMR hat Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und billigt daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und vertritt zudem die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Aufgrund dieser strafbaren Handlungen wurde der BF am 24.01.2022 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, zehn Monate konnten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden. Gleichzeitig wurde in Bezug auf seine Vorverurteilung die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Es kam in weiterer Folge zu einem raschen, einschlägigen Rückfall des BF. Bereits am 05.07.2022 hat er ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte des F.K., von der R.F. übernommen, dies mit dem Vorsatz, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Er hat diese in einem Tankstellenshop vorgezeigt und in fünf Angriffen verwendet, wodurch das Konto des Opfers mit EUR 81,25 belastet wurde. Der BF wusste nach der erstmaligen Verwendung der Bankomatkarte, dass für deren Verwendung keine PIN-Code Eingabe erforderlich ist und wiederholte den Zahlungsvorgang daher weitere vier Mal. Er führte fünf Zahlungen mittels NFC-Funktion durch, wodurch dem Opfer der vorangeführte Vermögensschaden entstand. Der BF wollte sich durch deren Verwendung die wirtschaftliche Last des Einkaufs ersparen und wusste, dass dies unrechtmäßig ist und ihn (und seine Begleiterin) bereichert. Mit diesem Verhalten verwirklichte er die Straftatbestände des Vergehens der Annahme entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach § 241f erster Fall StGB sowie des Vergehens des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1, Abs. 3 StGB und wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verhängt und die Probezeit betreffend das Urteil aus dem Jahr 2022 auf fünf Jahre verlängert.Es kam in weiterer Folge zu einem raschen, einschlägigen Rückfall des BF. Bereits am 05.07.2022 hat er ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte des F.K., von der R.F. übernommen, dies mit dem Vorsatz, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde. Er hat diese in einem Tankstellenshop vorgezeigt und in fünf Angriffen verwendet, wodurch das Konto des Opfers mit EUR 81,25 belastet wurde. Der BF wusste nach der erstmaligen Verwendung der Bankomatkarte, dass für deren Verwendung keine PIN-Code Eingabe erforderlich ist und wiederholte den Zahlungsvorgang daher weitere vier Mal. Er führte fünf Zahlungen mittels NFC-Funktion durch, wodurch dem Opfer der vorangeführte Vermögensschaden entstand. Der BF wollte sich durch deren Verwendung die wirtschaftliche Last des Einkaufs ersparen und wusste, dass dies unrechtmäßig ist und ihn (und seine Begleiterin) bereichert. Mit diesem Verhalten verwirklichte er die Straftatbestände des Vergehens der Annahme entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 f, erster Fall StGB sowie des Vergehens des Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach Paragraph 148 a, Absatz eins,, Absatz 3, StGB und wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verhängt und die Probezeit betreffend das Urteil aus dem Jahr 2022 auf fünf Jahre verlängert.

Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der BF durch seine Inhaftierungen das Unrecht seiner Taten eingesehen habe, sich für sein Leben nunmehr verantwortlich fühle und insbesondere dem Drogenkonsum abgeschworen habe und auch der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung darauf verwies, dass er seine Taten bereue, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass ihn auch seine Vorverurteilungen, die in diesem Zusammenhang gewährten bedingten Strafnachsichten und seine erste Inhaftierung nicht davon abhielten, abermals teils einschlägig zu delinquieren, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des BF bereits in der Vergangenheit offenkundig keine Wirkung zeigte. Vor dem erkennenden Richter hat der BF auch keine Verantwortung für sein Handeln übernommen. Vielmehr hat er seine Taten teils geleugnet bzw. heruntergespielt: „Im Jahr 2023 war ich mit einem Freund unterwegs. Der Freund hat Probleme gemacht und ich war mit ihm“, „Ich habe Drogen konsumiert, aber nicht verkauft. Körperverletzung und einmal Diebstahl. Ich war betrunken und habe es nicht gewusst. Und dann noch die Sache mit meinem Freund. Er hat die Bankomatkarte eines Freundes gestohlen und dann in der Tankstelle etwas gekauft. Ich war dabei und betrunken“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Auch vor dem BFA erklärte er auf Vorhalt seiner Verurteilungen: „Beim letzten Mal war ich wirklich unschuldig, ich habe aber keine Drogen verkauft, sondern konsumiert“ (AS 67). Dies spricht nicht für einen zwischenzeitig eingetretenen Gesinnungswandel bzw. dafür, dass er das Unrecht seiner Taten tatsächlich eingesehen und sich mit diesen abschließend auseinandergesetzt hat. Aufgrund seiner Straffälligkeiten hat das BFA im Übrigen in den Jahren 2018, 2019, 2022 und 2023 jeweils ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet, die in der Folge wieder eingestellt bzw. es bei einer Ermahnung belassen wurde. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und trat der BF dennoch wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. All dies lässt Rückschlüsse auf sein Charakterbild zu und kann in einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit wird der BF erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Insofern er im Zuge der Beschwerdeverhandlung befragt dazu, wie er verhindern wolle, dass er erneut an Alkohol und Drogen gerate, vermeinte: „Ich mache nichts mehr. Wenn ich arbeiten gehe, geht es mir gut. lch habe keinen Kontakt mehr. Ich bin zuhause und auf der Arbeit. Ich gehe auch spazieren“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026) so bleibt festzuhalten, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keiner Beschäftigung mehr nachgeht. Das vom BF gesetzte Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgift- und Vermögensdelikten, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft, dem der BF massiv zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde. Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der BF durch seine Inhaftierungen das Unrecht seiner Taten eingesehen habe, sich für sein Leben nunmehr verantwortlich fühle und insbesondere dem Drogenkonsum abgeschworen habe und auch der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung darauf verwies, dass er seine Taten bereue, bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der BF befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, jedoch nach wie vor in offener Probezeit und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass ihn auch seine Vorverurteilungen, die in diesem Zusammenhang gewährten bedingten Strafnachsichten und seine erste Inhaftierung nicht davon abhielten, abermals teils einschlägig zu delinquieren, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des BF bereits in der Vergangenheit offenkundig keine Wirkung zeigte. Vor dem erkennenden Richter hat der BF auch keine Verantwortung für sein Handeln übernommen. Vielmehr hat er seine Taten teils geleugnet bzw. heruntergespielt: „Im Jahr 2023 war ich mit einem Freund unterwegs. Der Freund hat Probleme gemacht und ich war mit ihm“, „Ich habe Drogen konsumiert, aber nicht verkauft. Körperverletzung und einmal Diebstahl. Ich war betrunken und habe es nicht gewusst. Und dann noch die Sache mit meinem Freund. Er hat die Bankomatkarte eines Freundes gestohlen und dann in der Tankstelle etwas gekauft. Ich war dabei und betrunken“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026). Auch vor dem BFA erklärte er auf Vorhalt seiner Verurteilungen: „Beim letzten Mal war ich wirklich unschuldig, ich habe aber keine Drogen verkauft, sondern konsumiert“ (AS 67). Dies spricht nicht für einen zwischenzeitig eingetretenen Gesinnungswandel bzw. dafür, dass er das Unrecht seiner Taten tatsächlich eingesehen und sich mit diesen abschließend auseinandergesetzt hat. Aufgrund seiner Straffälligkeiten hat das BFA im Übrigen in den Jahren 2018, 2019, 2022 und 2023 jeweils ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF eingeleitet, die in der Folge wieder eingestellt bzw. es bei einer Ermahnung belassen wurde. Dieser „Schuss vor den Bug“ blieb jedoch ungehört und trat der BF dennoch wiederholt strafgerichtlich in Erscheinung. All dies lässt Rückschlüsse auf sein Charakterbild zu und kann in einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit wird der BF erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben. Insofern er im Zuge der Beschwerdeverhandlung befragt dazu, wie er verhindern wolle, dass er erneut an Alkohol und Drogen gerate, vermeinte: „Ich mache nichts mehr. Wenn ich arbeiten gehe, geht es mir gut. lch habe keinen Kontakt mehr. Ich bin zuhause und auf der Arbeit. Ich gehe auch spazieren“ (S 6 Verhandlungsprotokoll vom 20.02.2026) so bleibt festzuhalten, dass er zum Entscheidungszeitpunkt keiner Beschäftigung mehr nachgeht. Das vom BF gesetzte Verhalten weist in einer Gesamtbetrachtung auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgift- und Vermögensdelikten, ist ein Grundinteresse der Gesellschaft, dem der BF massiv zuwidergehandelt hat und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild in einer Gesamtbetrachtung keinen Schluss zu, dass sich der BF in Zukunft wohlverhalten werde.

Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagenden und zuletzt in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten manifestierten Fehlverhaltens sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen und des sich daraus ergebenden Charakterbildes, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.4. ausgeführt – über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.Aufgrund des sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagenden und zuletzt in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten manifestierten Fehlverhaltens sowie angesichts der Art und Schwere der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen und des sich daraus ergebenden Charakterbildes, muss im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Zumal er im Bundesgebiet – wie bereits unter Punkt 3.4. ausgeführt – über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügt, kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden.

Die Einschränkung des Kontaktes zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten des BF sowie zu seinem in Frankreich aufhältigen Bruder bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des BF im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des BF wiegen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und ist es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den BF in Tunesien oder ganz allgemein in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass ihm im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch das von ihm gesetzte Fehlverhalten bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten.

Was die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von drei Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des BF verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderläuft, gilt zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner letzten Verurteilung im April 2023 wohlverhalten hat. Die belangte Behörde schöpfte mit dem verhängten sechsjährigen Einreiseverbot mehr als die Hälfte des Höchtsmaßes von zehn Jahren aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen eine Person eine noch größe Anzahl von Delikten begeht, nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des vom BF gesetzten Fehlverhaltens, seines Persönlichkeitsbildes und der Tatsache, dass er gleich drei strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, nicht denkbar.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene sechsjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene sechsjährige Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026). Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026).

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Glaubwürdigkeit Herabsetzung Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2331766.1.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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