Entscheidungsdatum
13.05.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W296 2332417-1/6E
W296 2332415-1/6E
W296 2332422-1/6E
W296 2332420-1/6E
W296 2332416-1/6E
W296 2332419-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 3.) bis 6.) vertreten durch ihre Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX (ad 1.), Zl. XXXX (ad 2.), Zl. XXXX (ad 3.), Zl. XXXX (ad 4.), Zl. XXXX (ad 5.), und Zl. XXXX (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, 3.) bis 6.) vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (ad 1.), Zl. römisch 40 (ad 2.), Zl. römisch 40 (ad 3.), Zl. römisch 40 (ad 4.), Zl. römisch 40 (ad 5.), und Zl. römisch 40 (ad 6.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen (in Folge: Beschwerdeführer:innen). Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen.
2. Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Der Erstbeschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Am XXXX reisten die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführerin) sowie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen rechtmäßig (im Besitz eines österreichischen Visums) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom XXXX wurde ihnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG im Familienverfahren rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.4. Am römisch 40 reisten die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers (Zweitbeschwerdeführerin) sowie die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen rechtmäßig (im Besitz eines österreichischen Visums) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom römisch 40 wurde ihnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Familienverfahren rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Die am XXXX in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 5. Die am römisch 40 in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen von der belangten Behörde mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status von Asylberechtigten eingeleitet worden sei. 6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen von der belangten Behörde mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status von Asylberechtigten eingeleitet worden sei.
7. Am XXXX wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen aufgrund der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. 7. Am römisch 40 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen aufgrund der Prüfung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich einvernommen.
8. Mit Bescheiden vom XXXX wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen der ihnen mit Bescheiden vom XXXX zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).8. Mit Bescheiden vom römisch 40 wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen der ihnen mit Bescheiden vom römisch 40 zuerkannte Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit Bescheid ebenso vom XXXX wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid ebenso vom römisch 40 wurde der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. der Bescheide aus, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, da das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine zwangsweise Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers seitens der neuen Regierung ausgeschlossen werden könne. Daher sei auch für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG geführt hätten, weggefallen bzw. sei der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG abzuweisen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide aus, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, da das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine zwangsweise Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers seitens der neuen Regierung ausgeschlossen werden könne. Daher sei auch für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen die Gründe, die zur Zuerkennung des Asylstatus gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG geführt hätten, weggefallen bzw. sei der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG abzuweisen.
9. Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen fristgerecht am XXXX Beschwerde.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.
Darin führten die Beschwerdeführer:innen im Wesentlichen aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus mehreren Gründen eine asylrelevante Verfolgung befürchten würden. Zum einen drohe dem Erstbeschwerdeführer Vergeltungsmaßnahmen seitens des Clans „ XXXX “, weil einer seiner Cousins im Rahmen eines Streits eine Person dieses Clans geschubst habe, die infolge des Sturzes tödlich verunglückt sei. Daraufhin sei es zu einer Eskalation gekommen, bei welcher der genannte Cousin des Erstbeschwerdeführers sowie fünf weitere Personen getötet worden seien. Nach den Regeln der Blutrache seien alle männlichen Familienangehörigen unter 40 Jahren von Vergeltungsmaßnahmen bedroht. Zum anderen hätten die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen keine männlichen Familienangehörigen in Syrien, die in der Lage wären, sie vor geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu schützen. Aus diesen Gründen wären die Beschwerdeführer:innen in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Darin führten die Beschwerdeführer:innen im Wesentlichen aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien aus mehreren Gründen eine asylrelevante Verfolgung befürchten würden. Zum einen drohe dem Erstbeschwerdeführer Vergeltungsmaßnahmen seitens des Clans „ römisch 40 “, weil einer seiner Cousins im Rahmen eines Streits eine Person dieses Clans geschubst habe, die infolge des Sturzes tödlich verunglückt sei. Daraufhin sei es zu einer Eskalation gekommen, bei welcher der genannte Cousin des Erstbeschwerdeführers sowie fünf weitere Personen getötet worden seien. Nach den Regeln der Blutrache seien alle männlichen Familienangehörigen unter 40 Jahren von Vergeltungsmaßnahmen bedroht. Zum anderen hätten die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen keine männlichen Familienangehörigen in Syrien, die in der Lage wären, sie vor geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu schützen. Aus diesen Gründen wären die Beschwerdeführer:innen in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
10. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.10. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden als unbegründet.
11. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.11. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.
12. Am selben Tag wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.
13. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.13. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.
14. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 12.05.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt, in welcher die Beschwerdeführer:innen zu ihren Identitäten und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:innen:
1.1.1. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber:innen an und bekennen sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer:innen ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer gehört dem Stamm XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin dem Stamm XXXX an.1.1.1. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber:innen an und bekennen sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer:innen ist Arabisch. Der Erstbeschwerdeführer gehört dem Stamm römisch 40 und die Zweitbeschwerdeführerin dem Stamm römisch 40 an.
1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführer:innen steht fest. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Quneitra geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement Quneitra geboren, lebte eine Zeit lang in Damaskus-Land und nach ihrer Hochzeit mit dem Erstbeschwerdeführer zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf XXXX . Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer:innen sind allesamt gesund. 1.1.2. Die Identität der Beschwerdeführer:innen steht fest. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Quneitra geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement Quneitra geboren, lebte eine Zeit lang in Damaskus-Land und nach ihrer Hochzeit mit dem Erstbeschwerdeführer zwei Jahre vor ihrer Ausreise aus Syrien im Dorf römisch 40 . Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer:innen sind allesamt gesund.
1.1.3. Der Erstbeschwerdeführer maturierte in Syrien nach zwölf Jahren Schulbesuch, absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung im Bereich des Handels und arbeitete danach als Taxifahrer. Die Zweitbeschwerdeführerin maturierte ebenfalls in Syrien nach zwölf Jahren Schulbesuch, studierte zwei Jahre an einer Universität, brach das Studium ab und arbeitete drei Jahre als Lehrerin.
1.1.4. Der Erstbeschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin sowie seinen vier minderjährigen Kindern, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen in Österreich.
1.1.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX sowie vom XXXX wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Diese wurden ihnen mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wieder aberkannt und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 sowie vom römisch 40 wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Diese wurden ihnen mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wieder aberkannt und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.1.6. In Syrien leben nach wie vor Familienmitglieder und Verwandte des Erstbeschwerdeführers (Eltern, ein Bruder, fünf Schwestern, in Summe acht Tanten väterlicher- und mütterlicherseits und acht Onkel väterlicher- und mütterlicherseits) und der Zweitbeschwerdeführerin (Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, in Summe vier Tanten väterlicher- und mütterlicherseits und sechs Onkel väterlicher- und mütterlicherseits).
1.2. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:
Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Abgesehen von der Sechstbeschwerdeführerin beziehen sie zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich einen Alphabetisierungskurs sowie einen Deutschkurs, die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs. Derzeit ist der Erstbeschwerdeführer bei der Firma „ XXXX “ angestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen gehen in Österreich in die Schule und in den Kindergarten.Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet durchwegs in Österreich aufhältig. Abgesehen von der Sechstbeschwerdeführerin beziehen sie zum Entscheidungszeitpunkt keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Österreich einen Alphabetisierungskurs sowie einen Deutschkurs, die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs. Derzeit ist der Erstbeschwerdeführer bei der Firma „ römisch 40 “ angestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen gehen in Österreich in die Schule und in den Kindergarten.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten; die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer:innen sind strafunmündig.
1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:
Der Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Quneitra, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin, das Dorf XXXX im Gouvernement Quneitra, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter geteilter Kontrolle Israels und der neuen syrischen Regierung.Der Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Quneitra, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Quneitra, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter geteilter Kontrolle Israels und der neuen syrischen Regierung.
Die Beschwerdeführer:innen können im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in ihre Herkunftsregion einreisen.
1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) syrische Regime:
Die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich eines Wehrdiensts für das syrische Regime bzw. physische oder psychische Gewalt seitens dieses zu erfahren haben sich aufgrund des Sturzes des Regimes am 08.12.2024 erübrigt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion besteht folglich für den Erstbeschwerdeführer keine konkret drohende Gefahr mehr, zum Wehrdienst des ehemaligen syrischen Regimes eingezogen oder zwangsrekrutiert zu werden bzw. Gewalt seitens dieses zu erfahren. Ebenso besteht keine Gefahr mehr, aufgrund von Demonstrationsteilnahmen vom ehemaligen syrischen Regime verfolgt zu werden.
1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch den Clan „ XXXX “: 1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch den Clan „ römisch 40 “:
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens des Clans „ XXXX “, unterliegt dem Neuerungsverbot (siehe unter Punkt 3.). Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung seitens des Clans „ römisch 40 “, unterliegt dem Neuerungsverbot (siehe unter Punkt 3.).
1.3.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Die Beschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die (seinerzeit:) Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder einer der neuen syrischen Regierung nahestehenden Gruppierungen ausgesetzt. Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass ihnen im Falle der Rückkehr physische oder psychische Gewalt durch die neue syrische Regierung droht. Es ist keine oppositionelle Haltung der Beschwerdeführer:innen bzw. ihrer Familie gegenüber der neuen syrischen Regierung feststellbar bzw. wird eine derartige Haltung auch nicht unterstellt.
1.3.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen:
Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sind bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, physische oder psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts zu erfahren. Sie verfügen in Syrien über ein weitreichendes familiäres- Netzwerk sowie über einen Ehemann bzw. Vater. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen werden somit in ihrem Herkunftsgebiet nicht als alleinstehende Frauen bzw. Mädchen wahrgenommen. Im Falle einer Rückkehr sind sie auch nicht der Gefahr ein Zwangsverheiratung ausgesetzt, da die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet ist und sie als Familie nach Syrien zurückkehren werden.
1.3.5. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit:
Die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sind in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner konkreten Gefahr allein aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Eigenschaft als Kind ausgesetzt.
1.3.6. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Die Beschwerdeführer:innen würden auch bei einer Rückkehr nicht wegen ihrer Flucht, Asylantragstellung oder der illegalen Ausreise verfolgt werden.
1.3.7. Conclusio:
Die Beschwerdeführer:innen sind nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.
Auch sonst sind sie nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien physische und/oder psychische Gewalt zu erfahren.
1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
1.4.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

Quelle 1: ISW 17.2.2026
Südsyrien
Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der „ Märtyrer“ und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer „Nationalgarde“ zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen 15 mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft nach gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist nach dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die nach Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet, nachdem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der „ Märtyrer“ und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer „Nationalgarde“ zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen 15 mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vergleiche Enab 17.9.2025).
Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später istihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026).
Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Zusammenstößen mit Drusen und Alawiten bzw. zur Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten und Sicherheitslage. Informationen zum Umgang mit Oppositionellen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Oppositionelle Gesinnung.]
Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025).
Sicherheitslage
Südsyrien
Seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 ist der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – im Chaos versunken. Dies trotz – oder teilweise gerade wegen – der Bemühungen Damaskus’, die vollständige Kontrolle über die Region zu erlangen. Die Instabilität hat das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt, insbesondere der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten „Achse des Widerstands“ Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (FDD 1.10.2025).
Israel griff Syrien bereits vor dem Sturz al-Assads an und gibt an, damit den Zustrom von Waffen und Geld aus Iran an die militante Hizbollah-Gruppe im Libanon eindämmen zu wollen (NYT 25.2.2025). Seit dem 8.12.2024 hat Israel seine Militäroperationen in Syrien intensiviert (AJ 8.2.2025), die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone (NYT 25.2.2025) besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt sowie seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland ausgeweitet (AJ 8.2.2025). Damit hat Israel das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt (BBC 9.3.2025). Die israelischen Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien haben die Sicherheitslage weiter verschärft, so UN-Vertreter, darunter eine Operation Ende November 2025, bei der 13 Menschen getötet und Familien zur Flucht gezwungen wurden (UN News 18.12.2025). Im Süden Syriens führte die israelische Präsenz in den Gouvernements Dar’aa und Quneitra zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte (UNICEF 1.8.2025). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch (Etana 22.2.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage / Außenpolitische Lage und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung Anm.]
Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar’aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (UN OCHA 15.12.2025).
Quneitra
Aufgrund israelischer Übergriffe ist die Kontrolle der Zentralregierung in den Gouvernements Dar’aa und Quneitra eingeschränkt. Ein syrischer Journalist berichtete über Verstöße – d. h. Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten (DIS 6.2025). Quneitra ist mit einer stetigen israelischen Bodeninvasion konfrontiert (SARI 19.1.2026). Im Gouvernement Quneitra ist die Übergangsregierung seit langem nicht in der Lage, grenzüberschreitende Operationen Israels zu verhindern oder die lokale Bevölkerung wirksam zu schützen (MVCR 8.2025). Aufgrund der israelischen Besetzung der Golanhöhen werden etwa zwei Drittel des Gouvernements Quneitra von den IDF kontrolliert, während der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten des Gouvernements unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht. Einer Quelle zufolge ist die Sicherheitslage in Quneitra durch ein hohes Maß an Unsicherheit und ständige Spannungen gekennzeichnet. Obwohl es keine groß angelegten Militäroperationen gegeben hat, kam es in den letzten Monaten wiederholt zu israelischen Übergriffen auf syrisches Gebiet ohne vorherige Warnung. Während dieser Übergriffe dokumentierte die Organisation die Einrichtung von temporären Kontrollpunkten, das Umpflügen von Ackerland, die Zerstörung von Wohnhäusern und die kurzfristige Inhaftierung von Anwohnern. In der Bevölkerung wächst die Sorge, dass diese Interventionen zu einer dauerhaften Realität werden könnten, um ein gewisses Maß an Sicherheit und politischem Einfluss zu festigen (MVCR 8.2025).
Wehr- und Reservedienst
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Letzte Änderung 2026-02-28 18:25
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums über Religionsfreiheit aus dem Jahr 2023 sind 74 % der Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen des US-Außenministeriums zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5-10 % der Bevölkerung. Sunniten leben überall im Land (USDOS 30.6.2024). Die Vielfalt Syriens beschränkt sich nicht auf die konfessionelle Dimension, sondern erstreckt sich auf zahlreiche ethnische Gruppen wie Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen und andere. Araber sind die überwältigende Mehrheit in Syrien, gefolgt von Kurden (BBC 12.12.2024). Demografische Daten für Syrien sind unzuverlässig, und die derzeitigen Standorte von Minderheitengemeinschaften sind aufgrund der erheblichen Umwälzungen, die das Land unter der Herrschaft von Bashar al-Assad erlebte, ähnlich schwer zu ermitteln (MRG 1.2025). In Syrien wird die Religionszugehörigkeit jedes Bürgers auf seinem Personalausweis vermerkt, unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen oder nicht-religiösen Ansichten (DIS 9.12.2025a).
Auf folgender Karte von France 24 ist die ethnische und religiöse Zusammensetzung Syriens dargestellt:
Quelle 5: FR24 26.12.2024
Obwohl die Zahlen nicht überprüft werden können, wird geschätzt, dass im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden, darunter Alawiten, Christen (einschließlich Armenier und Assyrer), Drusen, Ismailiten, Kurden, Turkmenen, Zwölfer-Schiiten, Jesiden und andere. Al-Assads zynische Mobilisierung von Ängsten innerhalb der Gemeinschaft vor dem Hintergrund des wachsenden Einflusses extremistischer Elemente innerhalb der syrischen Oppositionskräfte führte zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft – beschleunigt durch die Vertreibung von Minderheiten durch militante Gruppen in Gebieten, die unter ihrer Kontrolle standen. Infolgedessen hat sich die Demografie des Landes neu geordnet, wobei sich die religiösen Minderheiten in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien konzentrieren, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (MRG 1.2025).
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren (AC 20.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge ist der Schutz der verschiedenen Religionsgemeinschaften eine Priorität. So wurden laut einer Quelle Kontrollposten außerhalb christlicher und alawitischer Städte und Dörfer im Gouvernement Hama errichtet, unter anderem um die lokalen Gemeinschaften vor möglichen Racheangriffen zu schützen (MBZ 31.5.2025). Übergangspräsident ash-Shara' ist bestrebt, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung laufen dem zuwider. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Wiederholte Gewaltausbrüche, an denen Minderheiten beteiligt sind, haben ernste Zweifel daran aufkommen lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. Die neue Führung Syriens hat den Minderheiten versichert, dass sie in Sicherheit sind. Doch wiederkehrende Unruhen haben diese Zusicherungen untergraben und das Misstrauen gegenüber der Zentralregierung in Damaskus verstärkt (NYT 22.7.2025). Trotz der Zusicherungen der Regierung, allen Syrern Schutz gewähren zu wollen, berichten Quellen, dass die Behörden nicht in der Lage sind, diesen Schutz zu gewährleisten, Ermittlungen durchzuführen oder Täter strafrechtlich zu verfolgen, und dass es derzeit keinen funktionierenden Mechanismus zum Schutz von Personen gibt, die unmittelbar bedroht sind. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen und der begrenzten Präsenz staatlicher Institutionen nach wie vor schwer zu kontrollieren, was bewaffneten Gruppen und einflussreichen lokalen Akteuren eine erhebliche Autonomie ermöglicht. In diesem ungleichen Sicherheitsumfeld unterscheidet sich auch das Schutzniveau zwischen den verschiedenen Gemeinschaften. Laut einer Quelle variiert der Schutz von Minderheiten je nach Gruppe (DIS 9.12.2025a).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes, das Ehe, Scheidung, Erbschaft und Testamente regelt. Für Muslime und für die drusischen, katholischen, evangelischen, jüdischen sowie die griechisch-, syrisch- und armenisch-orthodoxen Gemeinschaften gibt es spezifische Personenstandsgesetze, für Jesiden hingegen nicht. Darüber hinaus diskriminieren mehrere Bestimmungen religiöse Minderheiten. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbfolge, einschließlich der Erbfolge zwischen Ehegatten und ihren Kindern, wenn die Ehegatten nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind jenem Elternteil übertragen wird, das dem islamischen Glauben angehört (STJ 14.5.2025). In der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt (AC 13.5.2025). Sie bekräftigt einen mehrheitlich sunnitischen Rahmen und bietet keinen Rechtspluralismus oder durchsetzbaren Schutz für Minderheiten. Diese Architektur formt die staatliche Identität entlang konfessioneller Linien neu und vertieft sowohl die strukturelle als auch die wahrgenommene Marginalisierung nicht-sunnitischer Gemeinschaften (Etana 7.2025).
Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vgl. AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).Im August wurde eine Konferenz in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka abgehalten. 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, nahmen an dem Treffen teil, das von kurdischen Führern einberufen wurde. In einer Erklärung zu den Gesprächen wurde eine neue Verfassung gefordert, welche die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025; vergleiche AP 14.8.2025). Die syrische Regierung kritisierte das Treffen und behauptete, dass manche Teilnehmer sezessionistische Absichten haben (AP 14.8.2025).
Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und ihnen in Aussicht gestellt, dass der Sturz des Regimes unweigerlich zu einem Katastrophenszenario mit kämpfenden muslimischen Extremistengruppen führen würde. Diese Strategie trug dazu bei, weitere Spaltungen zwischen den Gemeinschaften herbeizuführen und Angst zu schüren (NLM 26.6.2025). Die tiefen konfessionellen Spaltungen des Landes haben sich als eine der größten Herausforderungen für die neue Regierung erwiesen. Sie hat noch immer nicht die vollständige Kontrolle über alle Regionen. Seit dem Sturz al-Assads haben wiederholte Episoden von religiös motiviertem Blutvergießen Zweifel daran aufkommen lassen, ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen. Trotz öffentlicher Beteuerungen von Regierungsvertretern, dass sich Minderheiten sicher fühlen sollten, stehen viele Mitglieder dieser Gemeinschaften den neuen Behörden weiterhin misstrauisch gegenüber, die wiederholt darum bemüht waren, zu verhindern, dass konfessionelle Spannungen zu weit verbreiteten Blutvergießen eskalieren. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt. Im März 2025 eskalierte ein Hinterhalt von pro-Assad-Kämpfern auf Regierungssicherheitskräfte entlang der syrischen Küste zu einem religiös motivierten Massaker, bei dem mindestens 1.400 Menschen ums Leben kamen, die meisten davon Alawiten [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage]. Zwei Monate später forderte ein weiterer Ausbruch konfessioneller Gewalt vor den Toren von Damaskus mehr als 100 Todesopfer. Im Juli 2025 eskalierte ein Überfall bewaffneter Beduinen auf einer Autobahn in der Nähe der südlichen Stadt Suweida zu konfessioneller Gewalt, bei der laut Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) etwa 2.000 Menschen ums Leben kamen – viele davon Angehörige der religiösen Minderheit der Drusen [Details dazu finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen und Sicherheitslage] (NYT 24.11.2025). Angesichts der umfassenden Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Es gibt in Syrien verschiedene Richtungen des Islams, die vom Übergangsregime toleriert werden. Allerdings haben die Massaker an überwiegend schiitischen Alawiten im März 2025 und der Gewaltausbruch gegen Alawiten in Homs im November 2025 gezeigt, dass es auf Ebene der Bevölkerung immer wieder zu Spannungen und teilweise auch Gewalt gegen Andersgläubige kommt (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde. Jedes Mal, wenn die Kirche mit der Regierung spreche, würde behauptet, dass es sich um einen Einzelfall handle (ACN 26.6.2025). Seit dem Sturz der Assad-Regierung sind bestimmte ethnisch-religiöse Gruppen in ganz Syrien einem erhöhten Risiko von Gewalt ausgesetzt. Laut SOHR sind normale Zivilisten im Allgemeinen nur einem begrenzten Risiko körperlicher Gewalt ausgesetzt. Alawiten, schiitische Muslime und in geringerem Maße auch Drusen sind jedoch der Gefahr ausgesetzt, angegriffen zu werden, wobei das Ausmaß der Bedrohung je nach Gouvernement variiert (DIS 6.2025).
Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge, fühlen sich 85 % der sunnitischen Befragten sicher unter der Übergangsregierung, während nur 21 % der alawitischen, 18 % der drusischen und 22 % der christlichen Befragten angaben, sich sicher zu fühlen. 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, gaben an, dass sie sich nicht ausreichend von der Regierung vertreten fühlen und 78 % kritisierten mangelnde Transparenz. In überwiegend von Sunniten bewohnten Gebieten, wie Idlib, Dar'aa, ar-Raqqa, Aleppo und Deir ez-Zour ist die Zustimmung gegenüber der Regierung höher. Diese Bedenken sind nicht abstrakt, sondern haben konkrete Konsequenzen. In Regionen wie Suweida und Deir ez-Zour wenden sich marginalisierte Gemeinschaften zunehmend informellen Machtstrukturen zu - darunter Stammesräte, lokale de facto Behörden und bewaffnete Gruppierungen - um Streit zu schlichten oder Dienstleistungen zu erhalten (Etana 7.2025).
Zu viele Tote unter den religiösen Minderheiten – Alawiten, Drusen, Christen – haben das Vertrauen zerstört. Die Führung in Damaskus streitet Verantwortung ab und scheint Angst vor den Radikalen in den eigenen Reihen zu haben, ohne die sie nicht an die Macht gekommen wäre (Standard 15.7.2025). Immer mehr Syrer, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußern ihre Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Der unmittelbare Auslöser ist das blutige Aufeinandertreffen verschiedener Glaubensgemeinschaften – und die unzureichende Reaktion des Staates darauf. Die Reaktion der Regierung auf die Vorfälle gegen Alawiten im März und gegen Drusen im Juli 2025 weckten kein Vertrauen. Im März 2025 reagierte sie nur zögerlich, um das Töten zu beenden. Im Juli 2025 wurden ihre eigenen Truppen beschuldigt, Gräueltaten begangen zu haben. Ein Ausschuss, der zur Untersuchung der Massaker an der Küste eingerichtet wurde, legte einen Bericht vor, der viele enttäuschte. Kritiker in Damaskus sagen, das Regime habe das syrische Militärkommando von jeder wirklichen Verantwortung für die Rolle seiner Truppen bei den Massakern an der Küste freigesprochen und ziehe es vor, die Schuld auf einzelne Täter abzuwälzen. Für die Minderheiten ist die Botschaft klar: Die neuen Machthaber in Syrien sprechen nicht für sie, hören ihnen nicht zu und können – oder wollen – sie nicht schützen (Economist 21.8.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge forderte das Ministerium für religiöse Stiftungen (Awqaf) am 18.2.2025 aus Respekt vor den Fastenden, während der Fastenzeiten (Ramadan) auf öffentliches Essen und Trinken zu verzichten. Dabei wies das Ministerium darauf hin, dass Personen, die in der Öffentlichkeit aßen oder tranken, mit einer Geldstrafe und möglicherweise einer Freiheitsstrafe rechnen müssten. Den konsultierten Quellen waren keine Fälle bekannt, in denen Personen aus diesem Grund mit einer Geldstrafe belegt oder inhaftiert worden wären. Soweit bekannt, wurden keine Sanktionen gegen Nichtmuslime verhängt (MBZ 31.5.2025). Allerdings dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der Stadt Hama die Festnahme von Personen, die der Blasphemie beschuldigt wurden, bzw. weil sie während des Ramadan öffentlich die Fastenzeit gebrochen haben (SNHR 4.7.2025a).
Eine syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass es in vielen Fällen schwierig sei, zu unterscheiden, ob Personen aus politischen Gründen – aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung – oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren. Laut Syria Direct kommt es zwar zu konfessionell motivierten Vorfällen, jedoch ist der Hauptgrund für die Angriffe eher die (tatsächliche oder vermeintliche) Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung als die konfessionelle Identität an sich. Eine internationale Organisation stellte jedoch fest, dass die konfessionelle Identität in einigen Fällen durchaus eine Rolle spielt (DIS 9.12.2025a). Laut einer vom tschechischen Innenministerium konsultierten Quelle ist es nicht möglich, in allen Fällen von einer Zunahme konfessioneller Gewalt zu sprechen. Die Vorfälle sind nicht in erster Linie religiös motiviert, sondern richten sich gegen Personen und Gruppierungen, die mit dem früheren Regime in Verbindung stehen. Diese Akteure gehören zwar häufig der alawitischen Gemeinschaft an, stammen jedoch auch aus anderen Gruppen. Die Quelle schreibt einen eher konfessionellen Charakter vor allem Vorfällen zu, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt ist (MVCR 8.2025).
Alawiten
Der Alawismus ist eine schiitische Sekte des Islam. Das Wort 'Alawi - ???? bedeutet "Anhänger von Ali", einem Cousin und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Alawiten sind seit dem 12. Jahrhundert n. Chr. in Syrien ansässig und leben vor allem an der Mittelmeerküste, in den Städten Latakia und Tartus. Sie stellen mit 10 % der Gesamtbevölkerung die größte religiöse Minderheit dar (BBC 12.12.2024) - das sind ca. 2-3 Millionen Menschen (AlMon 11.1.2025). Die Alawiten in Syrien unterscheiden sich hinsichtlich ihrer geschichtlichen Traditionslinien, Glaubensvorstellungen, Rituale und Sozialstrukturen von den in der Türkei lebenden Aleviten (ORF 10.12.2024). Sie wurden erst 1932 offiziell als Muslime anerkannt (TWI 31.12.2024).
In den langen Jahrzehnten der Unterdrückung unter al-Assad vollzog sich ein schrittweiser Prozess, in dessen Verlauf die sunnitischen Syrer zu einer unterdrückten Mehrheit wurden. Viele kamen zu der Überzeugung, dass das Land von Alawiten beherrscht wurde, die über die sunnitischen Muslime herrschten. Hierbei wurde allerdings ignoriert, dass auch den Kurden und Drusen - aber auch den Alawiten selbst - Unrecht zugefügt wurde (ACRPS 17.3.2025). Die Familie al-Assad verließ sich auf die Alawiten, die seit ihrer Machtübernahme im Jahr 1970 viele Führungspositionen im Regime innehatten. In vielen Berichten wurde darauf hingewiesen, dass sie in früheren Kriegsjahren überproportional häufig vom Assad-Regime zur Wehrpflicht eingezogen wurden. Die Schätzungen gehen zwar auseinander, aber alle stimmen darin überein, dass in diesem Konflikt mindestens Zehntausende Alawiten getötet wurden (Independent 12.12.2024). Unter al-Assad arbeiteten mehr als 80 % der Alawiten für den Staat. Sie stellten den Großteil der Armee und des Geheimdienstoffizierskorps, die meisten leitenden Regierungsbeamten und die meisten Führungskräfte in der öffentlichen Industrie. Während des Bürgerkriegs erhielten die Frauen und Kinder getöteter alawitischer Soldaten öffentliche Jobs, um ihre Verluste auszugleichen, wodurch die Zahl derer, die ihren Lebensunterhalt dem Staat und der Familie al-Assad verdankten, noch weiter anstieg (TWI 31.12.2024).
Die derzeit am stärksten bedrohte Minderheit in Syrien sind die Alawiten (AIJAC 31.3.2025). Nach dem Regierungswechsel im Dezember 2024 sahen sich die Alawiten Berichten zufolge sowohl seitens der neuen Behörden als auch seitens anderer Gemeinschaften, insbesondere der sunnitischen Muslime, mit weitverbreitetem Misstrauen und Ressentiments konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Mit dem Sturz des alten Regimes hat sich die Situation der Alawiten dramatisch verschlechtert. Durch die Auflösung der Armee und weiterer Sicherheitsbehörden sowie Entlassungen aus dem öffentlichen Dienst haben viele Alawiten Arbeit und Einkommen verloren. Im Falle der Armeeangehörigen ging die Entlassung bei vielen auch damit einher, dass sie ihre vom Militär bereitgestellten Wohnungen verlassen mussten. Da bei Eintritt in die Armee zudem häufig die zivilen Papiere eingezogen wurden, um sie durch einen Wehrpass zu ersetzen, stehen viele ehemalige Soldaten nun ohne Dokumente da (AA 30.5.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kam es zu einem Sicherheitsvakuum im Gebiet der Alawiten, das durch Rebellengruppierungen, von denen einige von der Türkei unterstützt werden, gefüllt wurde, die sich mit Plünderungen und Entführungen gerächt haben. Dutzende Männer, darunter Studenten ohne Verbindungen zum alten Regime, wurden von solchen Gruppierungen festgenommen (Economist 8.1.2025). Es kam zu verschiedenen Übergriffen auf Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft (AA 30.5.2025). Seit al-Assads Sturz wurden Aktivisten und Beobachtern zufolge Dutzende Syrer bei Racheakten getötet, die überwiegende Mehrheit von ihnen aus der Minderheit der Alawiten (AP 26.12.2024). Immer wieder kommt es zu Tötungen von alawitischen Zivilisten in der Stadt Homs und Umgebung. Berichte deuten darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gezielt angegriffen werden. Im Gegensatz zu den anhaltenden Rachemorden an sunnitischen und alawitischen Personen, die verdächtigt werden, in al-Assads Armee oder dessen Geheimdienst involviert gewesen zu sein, steht der Tod dieser Zivilisten nicht in Zusammenhang mit ihrer direkten Beteiligung an früheren Gräueltaten, sondern mit ihrer konfessionellen Identität. Berichten zufolge konzentrieren sich diese Vorfälle auf bestimmte Gebiete. Zwar gab es ähnliche Vorfälle auch in Latakia und Hama, doch scheinen sie in mehreren Stadtvierteln von Homs und den angrenzenden Gebieten des Gouvernements Homs am häufigsten vorzukommen (SJAC 13.5.2025). Viele von der Übergangsregierung inhaftierte Alawiten wurden beschuldigt, unter der früheren Regierung Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Andere wurden Berichten zufolge von Bürgern getötet, die Rache für Verbrechen gegen sie oder ihre Angehörigen suchten. Eine beträchtliche Anzahl der wegen mutmaßlicher Verstöße Inhaftierten wurde später mangels Beweisen freigelassen, was wiederum Wut innerhalb der Opfergemeinschaften auslöste und Vergeltungsmaßnahmen gegen unbeteiligte Mitglieder der alawitischen Gemeinschaft provozierte (DIS 9.12.2025a). Obwohl die neue Regierung es auf ehemalige Regierungsbeamte und Soldaten abgesehen hat, sind die alawitischen Stadtviertel von Angst erfüllt, aufgrund beunruhigender Berichte über Morde und Verschwindenlassen in diesen Gebieten (AlMon 11.1.2025).
HTS-Beamte zeigen mitunter Verständnis, geben sich aber hinsichtlich der Täter ahnungslos (Economist 8.1.2025). Die syrische Regierung hat Gräueltaten an Alawiten zwar verurteilt, noch fehlt es an effektiven Schritten zu deren nachhaltigem Schutz (AA 30.5.2025). Zumindest in Homs wurden als Reaktion auf die zunehmenden religiösen Spannungen Straßensperren und Kontrollpunkte rund um die mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtteile errichtet. Obwohl in bestimmten Regionen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, konnten diese das Sicherheitsgefühl der alawitischen Bevölkerung nicht wiederherstellen. Das weitverbreitete Misstrauen zwischen den Gemeinschaften hält an, und viele Alawiten sehen sich weiterhin allein aufgrund ihrer religiösen Identität als Zielscheibe (DIS 9.12.2025a). Angesichts der anhaltenden Repressalien waren zahlreiche Alawiten, die in gemischten Gouvernements wie Homs und Hama lebten, gezwungen, sich in die relative Sicherheit der Küstendörfer zurückzuziehen (FR24 6.2.2025).
Syrians for Truth and Justice dokumentierte zwei Kampagnen, die sich überwiegend gegen alawitische Gemeinschaften richteten. Die erste fand Ende Dezember 2024 statt, während die zweite am 7.3.2025 durchgeführt wurde, zeitgleich mit dem Beginn eskalierender Gewalt in der Küstenregion Syriens. Die beiden Aktionen führten zum Verschwinden von Dutzenden von Einwohnern, wobei Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen vorliegen. Zeugenaussagen belegen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, die während der beiden dokumentierten Kampagnen im Stadtteil al-Qadam von Damaskus begangen wurden. Dazu gehören willkürliche Verhaftungen ohne richterliche Haftbefehle und Freiheitsentzug außerhalb jeglicher Rechtsrahmen. Es wurden auch mehrere Fälle von Verschleppung dokumentiert, bei welchen die Behörden die Anwesenheit der Inhaftierten leugneten oder sich weigerten, Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Haftort zu geben. Einige Zeugen berichteten, dass Inhaftierte, darunter auch Minderjährige, physischer und psychischer Folter und Misshandlung ausgesetzt waren (STJ 6.2025a). Am Jahrestag des Massakers von Hama verzeichnete die SOHR die Hinrichtung von zehn Alawiten im Gouvernement Hama, als Täter wird die Gruppierung Ansar as-Sunna vermutet (SOHR 2.2.2025). Seit dem Sturz von al-Assad sind die Spannungen vor dem Hintergrund konfessioneller Angriffe auf die Alawiten eskaliert (SOHR 10.3.2025a). [Weitere Informationen zum Umgang mit Alawiten, Racheakten, Übergriffen etc. finden sich in den Kapiteln Allgemeine Menschenrechtslage und Rechtsschutz / Justizwesen. Informationen zu den Vorfällen im März 2025 finden sich darüber hinaus im Kapitel Sicherheitslage.]
An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025b; vgl. SOHR 10.3.2025a). Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören (SOHR 10.3.2025a; vgl. TWI 10.3.2025). Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (SOHR 10.3.2025a). Nach anderen Angaben befanden sich unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten neben Alawiten auch Sunniten und Christen (TWI 10.3.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 in Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an "systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen waren oder mit dem ehemaligen Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten massakriert wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Personen durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025c). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, berichtet von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, sowie von schweren Misshandlungen während der Haft, von Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmung von Eigentum sowie von Delogierung von Familien aus staatlichen Wohnungen (AJ 13.2.2025).An der syrischen Küste und im Latakia-Gebirge wurden Anfang März 2025 hunderte Menschen, darunter Frauen und Kinder, getötet. Sicherheitskräfte, Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die mit ihnen verbündeten Kräfte begingen Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen (SOHR 10.3.2025b; vergleiche SOHR 10.3.2025a). Die meisten der Getöteten scheinen der alawitischen Gemeinschaft anzugehören (SOHR 10.3.2025a; vergleiche TWI 10.3.2025). Anwohner der Küstenregion berichteten, dass viele Häuser alawitischer Familien geplündert und niedergebrannt wurden (SOHR 10.3.2025a). Nach anderen Angaben befanden sich unter den von Aufständischen des ehemaligen Regimes Getöteten neben Alawiten auch Sunniten und Christen (TWI 10.3.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Bashar al-Assad eskalierte am 6.3.2025 in Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR 10.3.2025a). Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen (CNN 9.3.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren von der Türkei unterstützte Gruppierungen an "systematischen ethnischen Säuberungsaktionen" und groß angelegten "Massakern" gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb 10.3.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR 11.3.2025). Dem Leiter der SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt gewesen waren oder mit dem ehemaligen Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten massakriert wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra 9.3.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Personen durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR 10.3.2025c). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra 9.3.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters der SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, berichtet von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, sowie von schweren Misshandlungen während der Haft, von Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmung von Eigentum sowie von Delogierung von Familien aus staatlichen Wohnungen (AJ 13.2.2025).
Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.7.2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen religiös motivierter Gewalt im März 2025 (NYT 22.7.2025). Laut dem Bericht gibt es keine Beweise dafür, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet hat (ICCT 1.9.2025; vgl. NYT 22.7.2025). Demnach haben verschiedene Fraktionen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten begangen haben (ICCT 1.9.2025). Zudem werden die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert" beschrieben. Die Untersuchungskommission erklärte, dass die Morde in erster Linie aus Rache für die Angriffe von Assad-Anhängern begangen wurden und sich auf bestimmte alawitische Dörfer konzentrierten. Die Zahl der im Bericht dokumentierten 1.426 Toten, darunter vor allem Zivilisten, deckt sich mit denen unabhängiger Beobachtergruppen. Die New York Times konnte in mindestens einem Fall nachweisen, dass Regierungssoldaten eine Tötung in Latakia und Tartus durchgeführt haben (NYT 22.7.2025). 298 Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, 37 wurden festgenommen (ICCT 1.9.2025). Die Regierung kann die für die Gewalt an den Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen (ISW 3.4.2025).Eine syrische Untersuchungskommission veröffentlichte am 22.7.2025 ihre Ergebnisse zu den Morden an mehr als 1.400 Menschen im Rahmen religiös motivierter Gewalt im März 2025 (NYT 22.7.2025). Laut dem Bericht gibt es keine Beweise dafür, dass die syrische Militärführung die Angriffe angeordnet hat (ICCT 1.9.2025; vergleiche NYT 22.7.2025). Demnach haben verschiedene Fraktionen gegen militärische Befehle verstoßen, indem sie Übergriffe auf Zivilisten begangen haben (ICCT 1.9.2025). Zudem werden die Gewalttaten – darunter Massenmorde, Raubüberfälle und die Zerstörung von Häusern – als "weit verbreitet, aber nicht organisiert" beschrieben. Die Untersuchungskommission erklärte, dass die Morde in erster Linie aus Rache für die Angriffe von Assad-Anhängern begangen wurden und sich auf bestimmte alawitische Dörfer konzentrierten. Die Zahl der im Bericht dokumentierten 1.426 Toten, darunter vor allem Zivilisten, deckt sich mit denen unabhängiger Beobachtergruppen. Die New York Times konnte in mindestens einem Fall nachweisen, dass Regierungssoldaten eine Tötung in Latakia und Tartus durchgeführt haben (NYT 22.7.2025). 298 Verdächtige werden strafrechtlich verfolgt, 37 wurden festgenommen (ICCT 1.9.2025). Die Regierung kann die für die Gewalt an den Alawiten verantwortlichen Milizen nicht ohne Weiteres zur Rechenschaft ziehen, da sie einen wesentlichen Bestandteil ihrer Unterstützerbasis darstellen (ISW 3.4.2025).
Seit den Massakern im März kommt es an der Küste immer wieder zu Gewalt, zu religiös motivierten Morden und Entführungen, die sich gegen die alawitische Gemeinschaft richten. Eine Reihe von Guerilla-Angriffen hat sich unterdessen gegen die Sicherheitsdienste in Damaskus gerichtet. Die neue Regierung hat darauf mit einer Verstärkung der Sicherheitsmaßnahmen in der Region reagiert. Entlang der Hauptstraßen wurden in kurzen Abständen Kontrollpunkte eingerichtet, während die Bergdörfer an der Küste regelmäßig durchsucht und mobile Kontrollpunkte eingesetzt werden, um "Überbleibsel" des alten Regimes aufzuspüren (TNA 1.10.2025).
Im November 2025 ist die alawitische Minderheit in Syrien erneut zum Ziel gewalttätiger Ausschreitungen geworden (ORF 24.11.2025). Die Gewalt brach aus, nachdem ein Ehepaar aus einem bekannten Beduinenstamm in seinem Haus südlich von Homs tot aufgefunden worden war. Am Tatort waren konfessionell motivierte Parolen angebracht (AJ 24.11.2025). Staatliche Medien deuteten dies als Versuch, religiös motivierte Unruhen stiften zu wollen (SANA 23.11.2025), und Regierungsbehörden sahen keine Anzeichen für ein religiös motiviertes Verbrechen hinter den Morden (SANA 24.11.2025a). Trotzdem waren diese Morde Auslöser für "Vergeltungs"-Schläge durch bewaffnete Männer des Bani-Khalid-Stammes (AJ 24.11.2025) in überwiegend von Alawiten und Schiiten bewohnten Stadtteilen von Homs. Sie schossen direkt auf Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (SOHR 23.11.2025). In mehreren Stadtvierteln von Hums kam es zu Vandalismus und Brandstiftung, 19 Häuser, 29 Autos und 21 Geschäftsräume wurden beschädigt (SANA 24.11.2025b), 18 Personen verletzt und zwei getötet (SANA 24.11.2025c). Die Sicherheitskräfte entsandten Sicherheitskräfte von Damaskus nach Homs, um die Spannungen einzudämmen (SOHR 23.11.2025). Es wurden intensive Sicherheitsmaßnahmen ergriffen und Ausgangssperren verhängt (SANA 23.11.2025), und mit lokalen Persönlichkeiten, wie Scheichs und Stammesführern, kommuniziert (SANA 24.11.2025b), um Spannungen einzudämmen (SANA 23.11.2025). Die Behörden haben bislang keine Festnahmen oder Verdächtige im Zusammenhang mit den Morden bekannt gegeben (NYT 24.11.2025). Die Ermittlungen dauern an (ORF 24.11.2025). Der Direktor der SOHR bezeichnet die aus den Morden resultierende Gewalt als konfessionell motiviert, weil Alawiten für den oben erwähnten Mord verantwortlich gemacht wurden, ohne dass die Täter identifiziert worden wären (SOHR 24.11.2025a).
Die Spannungen zwischen Alawiten und der sunnitischen Gemeinschaft haben sich auch in lokalen Konflikten manifestiert. Am 27.82025 stellte eine mit den Übergangsbehörden verbündete bewaffnete Gruppierung ein Ultimatum und forderte die Bewohner auf, das Gebiet Soumariya in Damaskus zu verlassen. Der Streit um Soumariya ist ein seit mehr als vier Jahrzehnten andauerndes Problem, das darauf zurückgeht, dass Land aus Muadamiya enteignet und an alawitische Regierungsangestellte umverteilt wurde. Die Behörden schritten ein, erließen ein Verbot der Vertreibung der alawitischen Bewohner und kündigten an, dass der Streit vor Gericht geklärt werden würde. Berichten zufolge führten jedoch Kräfte des Verteidigungsministeriums zusammen mit verbündeten Milizen Operationen durch, die zur Zwangsräumung der alawitischen Bewohner führten. Die Bewohner berichteten, dass offizielle Sicherheitskräfte tagsüber Kontrollen durchführten, bewaffnete Gruppen jedoch nachts zurückkehrten, um die verbliebenen Familien zu bedrohen. Hunderte von Männern wurden festgenommen und später freigelassen, nachdem sie eine Erklärung unterzeichnet hatten, ihre Häuser zu verlassen. Häuser wurden geplündert, mehrere Frauen wurden Berichten zufolge geschlagen, und den vertriebenen Familien wurde der Zugang zu anderen mehrheitlich von Alawiten bewohnten Stadtvierteln in Damaskus verwehrt (DIS 9.12.2025a).
Anfang Februar wurde der Oberste Alawitische Islamische Rat in Syrien und der Diaspora gegründet. Sein Ziel umfasst die Sicherstellung, dass die alawitische Gemeinschaft ein authentischer Teil des syrischen Gefüges bleibt. Er soll bis zum Ende der Übergangsphase und der Errichtung eines verfassungsbasierten Staates bestehen. Der Rat soll vom Mufti von Latakia geleitet werden und sich aus 130 Scheichs aus verschiedenen Gouvernements zusammensetzen (Akhbar 4.2.2025).
Seit Februar 2025 hat Amnesty International glaubwürdige Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt worden sind (AI 28.7.2025). Am helllichten Tag werden Mädchen aus den Küstenstädten, Dörfern und ländlichen Gebieten in Homs und Hama entführt (Daraj 18.4.2025). Die syrische Regierung erklärte, sie habe keine Fälle von entführten alawitischen Mädchen oder Frauen in den Küstengebieten festgestellt (REU 15.9.2025). [Weitere Informationen zu diesen Entführungen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen]
Obwohl die alawitische Gemeinschaft Syriens unter Assad zu den ärmsten gehörte, sind sich Analysten einig, dass ihre zunehmende wirtschaftliche Entrechtung seit dem Sturz des Regimes wahrscheinlich ein Faktor ist, der Ressentiments und Militanz an der Küste schürt. Viele Alawiten befinden sich in einem Kampf ums wirtschaftliche Überleben, da Damaskus versucht hat, öffentliche Institutionen zu reformieren. Viele dieser Institutionen dienten einer klientelistischen Funktion, um der eigenen Sekte der Assad-Familie Arbeitsplätze und Einkommen zu verschaffen, wobei es üblich war, dass eine Person gleichzeitig mehrere Stellen in verschiedenen öffentlichen Institutionen innehatte. Viele ehemalige alawitische Kämpfer sind im Wesentlichen gezwungen, sich zu Hause zu verstecken, wo sie sich langweilen, verärgert sind bzw. nicht arbeiten können. Diese Marginalisierung birgt die Gefahr, dass sich noch mehr Männer den Aufständischen anschließen. Die meisten Analysten sind sich einig, dass die Gewalt auf niedrigem Niveau wahrscheinlich anhalten wird (TNA 1.10.2025).
Angesichts der Sicherheitsrisiken und des wirtschaftlichen Zusammenbruchs sind viele Alawiten in den Libanon und nach Zypern geflohen oder in sicherere Gebiete innerhalb Syriens, darunter auch Nordostsyrien, gezogen (DIS 9.12.2025a).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).
Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara’ hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa’ Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara’ hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vergleiche AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa’ Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).
Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar’aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara’ die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 „begrenzt“ war, und führte dies auf „ traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen“(963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der „soziale Status“ von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status’ von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status’ sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).
Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „ Sittsamkeit“ und „ öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs- und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die „öffentliche Moral“ verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).
Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos’ oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar’aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).
Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).
Alleinstehende Frauen
Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie ’Azaz oder ’Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).
Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).
Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).
Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).
Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).
Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).
Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).
Kinder
Letzte Änderung 2026-02-28 18:26
Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).
Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem 295
Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als „ Löwen des Kalifats“ bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).
Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).
Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, 29die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neu-
en Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).
Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).
Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel „Schutzdienste“ erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).
Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).
Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).
Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).
Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara’ an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025).Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen.Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).
Bewegungsfreiheit
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara’ erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens „ Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“ gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
1.4.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country focus, Juli 2025 (inkl. Übersetzung):
„2.6. Women
(a) General overview of violations against women
Due to the security situation in Syria, women’s mobility was frequently restricted and a ‘rising’ number of arbitrary detentions was reported by the International Crisis Group. During the reporting period, women were victims of arbitrary arrests in areas controlled by the interim government and the SDF, and were killed or injured as a result of ongoing confrontations or due to war remnants.
The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria. The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. römisch eins t was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria.
The conflict severely disrupted access to essential services for women in areas such as Latakia and Tartous, where all health facilities providing sexual and reproductive health had to be suspended due to the instability. UNOCHA indicated that most women in the newly displaced and temporary shelters were facing significant breastfeeding and child feeding difficulties, including lack of shelter, poor hygiene and sanitation. Domestic violence and sexual exploitation were reportedly on the rise according to the GPC, particularly in IDP camps and shelters where women and girls faced increased risks of survival sex and forced marriage.
The SOHR reported in April 2025 that a 14-year-old girl was kidnapped outside her educational institute in Lattakia city and later found abandoned in the forest. In another incident, a young woman was kidnapped in Tartous countryside while returning home from work. SOHR also reported that, since the beginning of 2025, 50 Alawite women have gone missing across several provinces, including Homs, Tartous, Lattakia, and Hama. The Beirut based media outlet Daraj documented multiple patterns in the abduction cases, noting that some girls were kidnapped in broad daylight and non-isolated areas, with some subsequently released, and others contacting their families before disappearing again. In other cases, families were allegedly informed that their daughters had been married or taken out of Syria. Daraj further reported that survivors and families of missing women often remain silent due to fear of social stigma and reprisals, including direct threats from perpetrators who reportedly monitor social media. The Cradle outlet noted that many kidnapped victims come from Druze, Christian, and Alawite communities.
According to UNOCHA, 8.3 million women were in need of humanitarian assistance and less likely to safely access humanitarian assistance compared to men and boys. Intrahousehold food allocation practices, often prioritising adult males, were reported as well, leaving women and children with limited access to nutritious food. Displaced women, especially those without family support were increasingly vulnerable to exploitation and abuse. Femaleheaded households faced significant challenges in meeting basic needs, including economic exclusion and social stigma, noting that many lacked documentation and remained vulnerable to sexual exploitation with humanitarian aid often difficult to access. Widows and divorced women were particularly vulnerable to housing, land and property (HLP) issues, which further contributed to psychosocial distress and heightened risks of GBV.
According to a report by ACAPS drawing on data collected between November 2024 and March 2025, technology-facilitated gender-based violence (TFGBV) was a widespread and rapidly escalating concern across Northwest Syria (NWS). TFGBV includes behaviours such as stalking, sexual harassment and exploitation which are carried out using computer and mobile technology. Motivations behind TFGBV included financial and sexual exploitation, revenge, coercion, defamation or reputational harm, or simply to threaten, cause harm to, or harass the targeted individual. TFGBV frequently escalated from digital threats to offline consequences, including physical and sexual violence, so called ‘honour killings’, and forced marriage.
(b) Sexual and gender-based violence
Gender-based violence (GBV) continued to pose a threat to women and girls in Syria. The risk of exposure to violence for women had increased, particularly in areas experiencing a deterioration in the security situation.
According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. It was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors. Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. römisch eins t was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors. Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.
A UNOCHA report from March 2025 emphasised that the suspension or closure of Women and Girls Safe Spaces (WGSS) and of other service delivery points has further restricted the availability of and accessibility to lifesaving GBV services, leaving survivors with reduced opportunities to disclose violence and seek support. Distribution areas and humanitarian service delivery points were identified by communities and GBV experts as locations where GBV occurred. Although GBV was reported both inside and outside camps, overcrowded settings were found to increase the risk of exposure to GBV due to limited mitigation measures, including poor lighting, absence of gender separation and absence of trained female staff during distribution.“
Übersetzung:
„2.6. Frauen
(a) Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen
Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Mobilität von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete von einer „steigenden“ Zahl willkürlicher Verhaftungen. Im Berichtszeitraum wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten Opfer willkürlicher Verhaftungen und wurden bei anhaltenden Konfrontationen oder aufgrund von Kriegsüberresten getötet oder verletzt.
Die International Crises Group stellte eine wachsende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden restriktive Maßnahmen, wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Einrichtungen, auf Initiative der lokalen Behörden eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen später wieder rückgängig gemacht wurden, nachdem die Öffentlichkeit dagegen protestiert hatte. Die SNHR dokumentierte Fälle körperlicher Übergriffe gegen Frauen während einiger der von den SDF durchgeführten Massenangriffe in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens.
Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartous stark beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die sich mit sexueller und reproduktiver Gesundheit befassen, aufgrund der Instabilität geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Vertriebenenlagern und Notunterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten beim Stillen und bei der Kinderernährung konfrontiert waren, unter anderem mit dem Mangel an Unterkünften, schlechter Hygiene und sanitären Einrichtungen. Häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung nahmen nach Angaben des GPC zu, insbesondere in Vertriebenenlagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebenssex und Zwangsheirat ausgesetzt waren.
Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Lattakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. Bei einem anderen Vorfall wurde eine junge Frau auf dem Lande in Tartous entführt, als sie von ihrer Arbeit nach Hause kam. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Lattakia und Hama, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster in den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige anschließend freigelassen wurden und andere ihre Familien kontaktierten, bevor sie wieder verschwanden. In anderen Fällen wurden die Familien von angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien weggebracht worden waren. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familien vermisster Frauen aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien oft schweigen, einschließlich direkter Drohungen von Tätern, die Berichten zufolge die sozialen Medien überwachen. Das Cradle-Outlet stellte fest, dass viele entführte Opfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen.
Nach Angaben des UNOCHA waren 8,3 Millionen Frauen auf humanitäre Hilfe angewiesen und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen weniger Chancen auf einen sicheren Zugang zu humanitärer Hilfe. Berichtet wurde auch von haushaltsinternen Praktiken der Lebensmittelzuteilung, bei denen erwachsene Männer oft bevorzugt wurden, so dass Frauen und Kinder nur begrenzten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln hatten. Vertriebene Frauen, insbesondere diejenigen ohne familiäre Unterstützung, waren in zunehmendem Maße der Gefahr von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sahen sich bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert, unter anderem mit wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung, wobei festgestellt wurde, dass viele von ihnen keine Papiere besaßen und sexueller Ausbeutung ausgesetzt waren, da humanitäre Hilfe oft nur schwer zugänglich war. Witwen und geschiedene Frauen waren besonders anfällig für Wohnungs-, Land- und Eigentumsprobleme (HLP), die zudem zu psychosozialer Not und einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen beitrugen.
Einem Bericht von ACAPS zufolge, der sich auf Daten stützt, die zwischen November 2024 und März 2025 erhoben wurden, war technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) ein weit verbreitetes und rasch eskalierendes Problem im gesamten Nordwesten Syriens (NWS). TFGBV umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die mithilfe von Computer und Mobiltechnologie ausgeübt werden. Zu den Motiven für TFGBV gehörten finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Nötigung, Diffamierung oder Rufschädigung oder einfach nur die Bedrohung, Schädigung oder Belästigung der Zielperson. TFGBV eskalierte häufig von digitalen Drohungen zu Offline-Folgen, einschließlich körperlicher und sexueller Gewalt, so genannter „Ehrenmorde“ und Zwangsheirat.
(b) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt
Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, hat sich für Frauen erhöht, insbesondere in Gebieten, in denen sich die Sicherheitslage verschlechtert hat.
Laut einer UNOCHA-Analyse von Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei GBV benötigen, Frauen und Mädchen. Gewalt in der Partnerschaft, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Analyse wies ferner auf die Risiken sexueller Ausbeutung hin, auch über Online-Plattformen, die mit den sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen in Syrien und der Nutzung sozialer Medien zusammenhängen. Die soziale Stigmatisierung und der Mangel an zugänglichen Schutzeinrichtungen wurden als Haupthindernisse identifiziert, die zu der anhaltenden Untererfassung durch die Juni 2025 Monatliche Prognose des UN-Sicherheitsrats. Es wurde festgestellt, dass Finanzierungsengpässe seit Januar 2025 zur Schließung von 20 Schutzräumen für Frauen und Mädchen geführt haben, was den Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende von Gewalt gegen Frauen und Mädchen stark einschränkt. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass die Beendigung der Finanzierung durch die USA265 000 Menschen betrifft, die dadurch den Zugang zu grundlegenden Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit, einschließlich der Gesundheitsversorgung von Müttern und der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, verlieren.
In einem UNOCHA-Bericht vom März 2025 wurde hervorgehoben, dass die Aussetzung oder Schließung von Women and Girls Safe Spaces (WGSS) und anderen Anlaufstellen die Verfügbarkeit von und den Zugang zu lebensrettenden GBV-Diensten weiter eingeschränkt hat, so dass die Überlebenden weniger Möglichkeiten haben, Gewalt offenzulegen und Unterstützung zu suchen. Verteilungsgebiete und humanitäre Anlaufstellen wurden von Gemeinschaften und GBV-Experten als Orte identifiziert, an denen GBV stattfand. Obwohl GBV sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager gemeldet wurde, wurde festgestellt, dass überfüllte Einrichtungen das Risiko von GBV aufgrund begrenzter Schutzmaßnahmen erhöhen, einschließlich schlechter Beleuchtung, fehlender Geschlechtertrennung und des Fehlens von geschultem weiblichem Personal bei der Verteilung.“
1.4.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economivc developments, 1 October 2025 (inkl. Übersetzung):
„Implementation of Islamic rules
In June 2025, Agence France-Presse (AFP) reporters noted that they did not observe gender segregation on buses at a major station in Damascus. However, a traveller heading from Damascus to northern Syria said a driver had asked her to sit away from her male friend in case the bus was stopped at a security checkpoint. In addition, vehicles broadcasting Islamic messages have been seen driving slowly through the streets of Damascus. A journalist interviewed by the Danish Immigration Service (DIS) in May 2025 stated that occasional gender segregation on buses has been observed but the practice is ad-hoc rather than formalised. On rare occasions checkpoint personnel instructed passengers how they should be seated.
The new authorities have not enacted any laws restricting alcohol, music, or gender mixing, nor have they required women to wear headscarves or curtailed their rights. However, many residents report that an atmosphere of religious conservatism has swept over Damascus. Some secular and non-Muslim women report feeling pressure to dress more modestly. They say that at security checkpoints, they have faced intrusive questions when travelling with men to whom they are not related.
[…]
6. Socio-economic situation
[…]
More women are seeking work, but barriers keep female unemployment high at 24 %, compared to 5 % for men. Gender norms, legal restrictions, and lack of civil documentation, especially for widows and divorced women, further limit women’s economic participation and property rights.“
Übersetzung:
„Umsetzung islamischer Regeln
Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie in Bussen an einem großen Bahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung beobachteten. Eine Reisende, die von Damaskus in den Norden Syriens unterwegs war, berichtete jedoch, dass ein Fahrer sie gebeten hatte, sich von ihrem männlichen Freund fernzuhalten, für den Fall, dass der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten würde. Darüber hinaus wurden Fahrzeuge gesehen, die islamische Botschaften ausstrahlten und langsam durch die Straßen von Damaskus fuhren. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, erklärte, dass gelegentlich eine Geschlechtertrennung in Bussen beobachtet worden sei, diese Praxis jedoch eher ad hoc als formalisiert sei. In seltenen Fällen wiesen Kontrollpersonal die Fahrgäste an, wie sie sich setzen sollten.
Die neuen Behörden haben keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist. Einige säkulare und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich zurückhaltender zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen mit aufdringlichen Fragen konfrontiert wurden, wenn sie mit Männern unterwegs waren, mit denen sie nicht verwandt sind.
[…]
6. Sozioökonomische Lage
[…]
Immer mehr Frauen suchen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse liegt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % weiterhin hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere für Witwen und geschiedene Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein.“
1.4.4. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025: (inkl. Übersetzung):
„4.10. Women and girls
Women and girls in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large. At the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of Gender Based Violence (GBV) assistance are women and girls. At the same time, support services for GBV survivors are increasingly limited due to a lack of funding.
The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. römisch eins t was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts to which women and girls in Syria could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution, such as extrajudicial and honour killings, executions, sexual exploitation and sex trafficking, forced and early marriage, arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as certain forms of violence, including of domestic violence and sexual violence.
Reports also indicate that forced and child marriage increased during the conflict as a negative coping mechanism.
There have also been reports of kidnapping of, mostly Alawite, Christian or Druze women and girls in several provinces, including Homs, Tartous, Latakia and Hama. Kidnappings of young women and girls also reportedly happened for conscription to Kurdish-led forces (see also section on Children).
The severity and/or repetitiveness of other acts to which women and girls could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Women frequently lack civil registration in matters related to divorce, child custody, property rights, and criminal proceedings. Female-headed households including divorced and widowed women face societal restrictions and discrimination and were particularly vulnerable to housing, land and property issues. In certain cases, local authorities have imposed restrictions on women's presence in public spaces, although these measures were often later rescinded. Reports of harassment targeting women have been increasingly frequent. Additionally, women have reportedly encountered discrimination and harassment in the workplace, have encountered denial of economic resources or education, restrictions on movement, and exploitation.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for women and girls to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
Personal status: women without a husband or male relatives are particularly vulnerable to being targeted. With almost every third Syrian family being headed by a woman, divorced and widowed women are at risk of forced marriages. Female-headed households face substantial challenges in meeting basic needs, often experiencing economic exclusion and social stigma. Many lack essential documentation, which increases their susceptibility to sexual exploitation and limits their access to humanitarian aid.
Socio-economic situation: women in need of financial support have, in some cases, been coerced into customary marriages. The deteriorating economic situation in Syria has also been linked to increased risks of sexual exploitation, including through online platforms. Additionally, economic hardship heightened the risk of existing negative coping mechanisms such as child marriage. Elements such as education, or lack thereof, job experience, and social standing also have an impact on the risk.
Age: young adult women and underage girls are among the most vulnerable togender-based violence (GBV). They are particularly at risk of sexual exploitation,harassment, and early or forced marriage.
Perception of traditional gender roles in the family and environment: the risk ofhonour-based and domestic violence is influenced by how traditional gender normsare perceived within the (extended) family, including by the husband. Expectationsregarding the behaviour of women and girls in specific situations are often imposed bythe family, the community, and society at large. For example, ‘honour’ killings occurmainly in areas where tribes play an important role, such as in Sweida or north-easternSyria. However, ‘honour’ crimes can occur throughout the country and are not limitedto a specific ethnic group.
Home area: incidents such as kidnappings of girls and women seem to occur mostly inareas populated by religious and ethnic minorities and in volatile security situations.Also, while domestic violence and sexual exploitation is on the rise in the whole ofSyria, the risk of gender-based violence is higher in areas experiencing a deteriorationin the security situation and IDP camps and shelters.
Displacement: women and girls residing in IDP camps have been subjected toexploitation, and abuse, including sexual harassment, denial of healthcare,discrimination, and restrictions on movement due to security concerns. Within thesecamps and shelters, women and girls have faced heightened risks of survival sex andforced marriage. Furthermore, the incidence of gender-based violence was reportedlyhigher among women in these settings.
Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?
Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this may be for reason of membership of a particular social group. For example, women who have previously been subjected to sexual violence may be at risk of ‘honour’ crimes for reasons of membership of a particular social group, based on their common background which cannot be changed (past sexual abuse) and their distinct identity, because they are perceived as being different by the surrounding society, due to the stigmatisation related to being a survivor of sexual violence. Persecution of this profile may also be for reason of religion (e.g. targeting by extremist groups in relation to religious gender norms).“
Übersetzung:
„4.10. Frauen und Mädchen
Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure, darunter Familienangehörige, die Gemeinschaft und die Gesellschaft insgesamt. Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig werden die Unterstützungsdienste für GBV-Überlebende aufgrund fehlender Finanzmittel zunehmend eingeschränkt.
Die International Crisis Group stellte eine steigende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen aufgrund öffentlicher Proteste wieder rückgängig gemacht wurden.
Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?
Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie beispielsweise außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Sexhandel, Zwangsheirat und Frühehen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschleppungen und Vertreibungen sowie bestimmte Formen von Gewalt, darunter häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt.
Berichten zufolge haben Zwangsheirat und Kinderheirat während des Konflikts als negativer Bewältigungsmechanismus zugenommen.
Es gibt auch Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Berichten zufolge wurden junge Frauen und Mädchen auch entführt, um sie in kurdisch geführte Streitkräfte einzuziehen (siehe auch Abschnitt über Kinder).
Die Schwere und/oder Wiederholungshäufigkeit anderer Handlungen, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, und ob diese als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen verfügen häufig nicht über eine zivilrechtliche Registrierung in Angelegenheiten wie Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechte und Strafverfahren. Von Frauen geführte Haushalte, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt und besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum. In bestimmten Fällen haben lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen werden immer häufiger. Darüber hinaus sollen Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein, ihnen sollen wirtschaftliche Ressourcen oder Bildung verweigert werden, sie sollen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ausgebeutet werden.
Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko der Verfolgung?
Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:
Persönlicher Status: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsheirat bedroht. Von Frauen geführte Haushalte stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind häufig wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt.
Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Syrien hat auch zu einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung geführt, unter anderem über Online-Plattformen. Darüber hinaus hat die wirtschaftliche Notlage das Risiko bestehender negativer Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat erhöht. Faktoren wie Bildung oder mangelnde Bildung, Berufserfahrung und soziale Stellung haben ebenfalls Einfluss auf das Risiko.
Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) betroffenen Gruppen. Sie sind besonders gefährdet durch sexuelle Ausbeutung, Belästigung und frühe oder Zwangsheirat.
Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von Gewalt im Namen der Ehre und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (Groß-)Familie, einschließlich des Ehemanns, wahrgenommen werden. Erwartungen an das Verhalten von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft von der Familie, der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt auferlegt. So kommen beispielsweise Ehrenmorde vor allem in Gebieten vor, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie in Sweida oder im Nordosten Syriens. Ehrenmorde können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt.
Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen vor allem in Gebieten zu vorkommen, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und in denen die Sicherheitslage instabil ist. Während häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung in ganz Syrien zunehmen, ist das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage sowie in Flüchtlingslagern und Notunterkünften höher.
Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Vertriebenenlagern leben, sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, darunter sexuelle Belästigung, Verweigerung von Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. In diesen Lagern und Unterkünften sind Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus war die Häufigkeit geschlechtsspezifischer Gewalt unter Frauen in diesen Umgebungen Berichten zufolge höher.
Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?
Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung für einen Antragsteller mit diesem Profil nachgewiesen ist, kann dies auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sein. Beispielsweise können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund ihres gemeinsamen Hintergrunds, der nicht geändert werden kann (früherer sexueller Missbrauch), und aufgrund ihrer besonderen Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund der Stigmatisierung als Überlebende sexueller Gewalt als andersartig wahrgenommen werden, von „Ehrenmorden” bedroht sein. Die Verfolgung dieses Profils kann auch aus religiösen Gründen erfolgen (z. B. durch extremistische Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen).“
1.4.5. Auszug aus der UNHCR Position on returns to the syrian arab republic, December 2024: (inkl. Übersetzung):
„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.„1. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs. 1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances.
Voluntary Returns
2. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
3. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria.
Moratorium on Forced Returns
4. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria.
5. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times. 6. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants. 7. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met. […]“
Übersetzung:
„1 Diese Stellungnahme ersetzt die UNHCR-Leitlinie „International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI“ vom März 2021. 1 In Anbetracht der unbeständigen Situation wird dieser Leitfaden frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden.
Freiwillige Rückkehr
2. Syrien steht am Scheideweg - zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Für Syrien bietet sich jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit, sich auf den Frieden zuzubewegen und mit der Rückkehr seiner Bevölkerung zu beginnen. UNHCR hat seit vielen Jahren auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für die Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen zu schaffen, und die aktuelle Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehören die Beseitigung bzw. Beseitigung neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden, die Bereitstellung umfangreicher humanitärer Hilfe und frühzeitiger Wiederaufbauhilfe durch die Geberstaaten für die Rückkehrer, die sie aufnehmenden Gemeinden und die Gebiete, in die sie tatsächlich oder potenziell zurückkehren wollen, sowie die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückkehr an den Grenzübergängen und an den Orten, an die die Menschen zurückkehren wollen, zu überwachen.
3. Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, nachdem sie über die Lage an ihrem Herkunftsort oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl umfassend informiert wurden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, denen sich die syrische Bevölkerung gegenübersieht, darunter eine humanitäre Krise großen Ausmaßes, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, fördert UNHCR jedoch vorerst keine freiwillige Rückkehr nach Syrien in großem Umfang.
Moratorium für erzwungene Rückführungen
4. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, groß angelegten Binnenvertreibungen, der Verseuchung vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, einer zerstörten Wirtschaft und einer humanitären Krise großen Ausmaßes betroffen, wobei mehr als 16 Millionen Menschen bereits vor den jüngsten Entwicklungen auf humanitäre Hilfe angewiesen waren. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Die Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, und in den letzten zehn Jahren wurden weit verbreitete Verstöße gegen Wohnungs-, Land- und Eigentumsrechte verzeichnet, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund appelliert der UNHCR weiterhin an die Staaten, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich Palästinenser, die sich früher in Syrien aufhielten, nicht gewaltsam in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen.
5. UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu garantieren und die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu jeder Zeit sicherzustellen.
6. Auch wenn die Gefahr der Verfolgung durch die frühere Regierung nicht mehr besteht, können andere Risiken fortbestehen oder sich verschärfen. In Anbetracht der sich rasch verändernden Dynamik und Lage in Syrien ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidern detaillierte Hinweise auf den internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. UNHCR wird die Situation weiterhin genau beobachten, um detailliertere Hinweise zu geben, sobald es die Umstände erlauben. Angesichts der derzeit unsicheren Lage in Syrien fordert UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung der Ausstellung negativer Bescheide sollte so lange aufrechterhalten werden, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und verlässliche Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtssituation zur Verfügung stehen, um die Notwendigkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an einzelne Antragsteller umfassend beurteilen zu können.
7. UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Flüchtlingsstatus für Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind. [...]“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführer:innen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- sowie zur Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (W296 2332417-1, AS 8; VHNS 8ff; W296 2332415-1, AS 8 f; VHNS 15ff). Zu den Stämmen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen ist anzumerken, dass beide Stämme von ihnen mit „tausend Mitgliedern“ angegeben wurden und in deren Herkunftsregion angesiedelt sind (VHNS 8, 15). Die Beschwerdeführer:innen werden folglich nach ihrer Rückkehr auf ein ausgedehntes Familien- und Stammesnetzwerk in ihrer Herkunftsregion zurückgreifen können.
2.1.2. Die Identitäten der Beschwerdeführer:innen stehen fest, da sie unbedenkliche syrische Identitätsdokumente (Personalausweis des Erstbeschwerdeführers und Reisepass der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) aufweisen konnten. Die Feststellungen zur Sechstbeschwerdeführerin können auf die im Verwaltungsakt (in Kopie) einliegenden Dokumente, insbesondere die Geburtsurkunde, und die (schriftlichen und mündlichen) Angaben von den Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen gegenüber der belangten Behörde gestützt werden (W296 2332417-1, AS 22; W296 2332415-1, AS 10; W296 2332419-1, AS 11).
2.1.3. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung und ihrer Beschäftigung in Syrien ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen in der Einvernahme durch die belangte Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 10, 18; W296 2332417-1, AS 9; W296 2332415-1, AS 9).
2.1.4. Dass die Beschwerdeführer:innen als Familie gemeinsam in Österreich leben, fußt auf dem unstrittigen Akteninhalt (W296 2332417-1, AS 9; W296 2332415 AS 8 f).
2.1.5. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und zur Aberkennung (Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen) bzw. die Nichtzuerkennung dieses Status (Sechstbeschwerdeführerin) ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und sind unstrittig (W296 2332417-1, AS 17; W296 2332415-1, AS 13; W296 2332422-1, AS 5, W296 2332420-1, AS 5, W296 2332416-1, AS 5; W296 2332419-1, AS 19).
2.1.6. Die Feststellungen zu den in Syrien aufhältigen Familienmitgliedern und Verwandten vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht präzisiert wurden (VHNS 11, 18; W296 2332417-1, AS 9 f; VHNS 11; W296 2332415-1, AS 9 f).
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:
Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführer:innen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung einer jeweils aktuellen ZMR-Anfrage (W296 2332417-1; W296 2332415-1, jeweils OZ 2).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer:innen zum Entscheidungszeitpunkt – abgesehen von der Sechstbeschwerdeführerin keine Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug (W296 2332417-1; W296 2332415-1, jeweils OZ 2).
Aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich zudem, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Firma XXXX angestellt ist, die Zweitbeschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, der Erstbeschwerdeführer einen Integrations- sowie Deutschkurs und die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs absolviert haben (VHNS 14, 21; W296 2332417-1, AS 8; W296 2332415-1, AS 8). Aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich zudem, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Firma römisch 40 angestellt ist, die Zweitbeschwerdeführerin keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, der Erstbeschwerdeführer einen Integrations- sowie Deutschkurs und die Zweitbeschwerdeführerin einen Deutschkurs absolviert haben (VHNS 14, 21; W296 2332417-1, AS 8; W296 2332415-1, AS 8).
Die Feststellungen, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen eine Volksschule bzw. einen Kindergarten besuchen, gehen aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde hervor (W296 2332415-1, AS 9).
Die Unbescholtenheit der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin:innen ergibt sich aus der Einsichtnahme in eine aktuelle Strafregisterauskunft (W296 2332417-1; W296 2332415-1, jeweils OZ 2). Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sind als unmündige Minderjährige zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihres Alters nicht strafmündig.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Quneitra, ergeben sich aus einer Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort des Erstbeschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Quneitra, ergeben sich aus einer Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).
Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin, das Dorf XXXX im Gouvernement Quneitra, ergeben sich aus einer Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Während auf der Website Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) die Gebietskontrolle der neuen syrischen Regierung ausgewiesen wird, ist auf der Website https://syria.liveuamap.com/ die Gebietskontrolle Israels ersichtlich und sagte die Zweitbeschwerdeführerin aus, „sie sei sich sicher, dass Israel momentan nicht Macht habe, da ihre Familie das Dorf verlassen habe müssen“ (VHNS 17). Aufgrund des unterschiedlichen Kartenmaterials war folglich die geteilte Kontrolle Israels und der neuen syrischen Regierung festzustellen.Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend den Herkunftsort der Zweitbeschwerdeführerin, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Quneitra, ergeben sich aus einer Nachschau auf den Websites https://syria.liveuamap.com/ und Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt). Während auf der Website Exploring Historical Control in Syria (cartercenter.org) die Gebietskontrolle der neuen syrischen Regierung ausgewiesen wird, ist auf der Website https://syria.liveuamap.com/ die Gebietskontrolle Israels ersichtlich und sagte die Zweitbeschwerdeführerin aus, „sie sei sich sicher, dass Israel momentan nicht Macht habe, da ihre Familie das Dorf verlassen habe müssen“ (VHNS 17). Aufgrund des unterschiedlichen Kartenmaterials war folglich die geteilte Kontrolle Israels und der neuen syrischen Regierung festzustellen.
Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Auch aus dem UNHCR Regional Flash Update #61 vom 23.01.2026 geht hervor, dass eine Einreise nach Syrien über diese Länder problemlos möglich ist.
2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) syrische Regime:
Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Kausal dafür war die Desertion vom Wehrdienst bzw. die Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers unter dem Assad-Regime.Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Kausal dafür war die Desertion vom Wehrdienst bzw. die Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers unter dem Assad-Regime.
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus. Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst. Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf (aktuelle) Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verüben.
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Erstbeschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist auch eine Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers zum Militärdienst oder eine Bestrafung wegen einer Desertion oder wegen einer Verweigerung durch das ehemalige Assad-Regime im Falle einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers in seine Herkunftsregion nicht anzunehmen bzw. als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, weil die Syrische Arabische Armee aufgelöst wurde.
Mit Blick auf den Umstand, dass das ehemalige Assad-Regime über keine hinreichende Gebietshoheit in Syrien mehr verfügt, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das im Jahr XXXX zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, keine Aktualität mehr zu. Dieser Verfolgungsbehauptung im damaligen Verfahren ist damit die Grundlage entzogen.Mit Blick auf den Umstand, dass das ehemalige Assad-Regime über keine hinreichende Gebietshoheit in Syrien mehr verfügt, kommt dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, das im Jahr römisch 40 zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hat, keine Aktualität mehr zu. Dieser Verfolgungsbehauptung im damaligen Verfahren ist damit die Grundlage entzogen.
Auch der Erstbeschwerdeführer selbst hat diesbezüglich weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht etwas Gegenteiliges vorgebracht. Von ihm wurde nicht behauptet, dass nach wie vor eine Verfolgungsgefahr vom Assad-Regime ausgehe.
2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die den Clan „ XXXX “:2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die den Clan „ römisch 40 “:
Der Erstbeschwerdeführer hatte im Aberkennungsverfahren vor der belangten Behörde ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner jetzigen etwaigen Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt (W296 2332417-1 AS 8ff). Überdies unterzeichnete er nach Rückübersetzung die Niederschriften.
Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da festgestellt wurde, dass ihm aufgrund der Desertion vom Wehrdienst sowie aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da festgestellt wurde, dass ihm aufgrund der Desertion vom Wehrdienst sowie aufgrund der Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht.
Nach Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten aufgrund des Regimewechsels in Syrien wurde der Erstbeschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Als er nach weiteren Fluchtgründen befragt wurde, gab er Folgendes an: „LA: Welche Befürchtungen haben Sie aktuell für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Ich fürchte die Sicherheitslage. Es wechselt immer wieder die Macht, die die Kontrolle hat. Es gibt Banden, welche Kinder entführen. LA: Gibt es weitere Gründe? VP: Nein. LA: Sucht oder verfolgt Sie persönlich jemand in Syrien? VP: Nein.“ (W296 2332417-1, AS 10f).
In der Beschwerde wurde dann erstmals behauptet, dem Erstbeschwerdeführer würden in seiner Heimatregion Vergeltungsmaßnahmen seitens des Clans „ XXXX “ drohen, weil einer seiner Cousins im Rahmen eines Streits einen Angehörigen dieses Clans geschubst habe, der infolge des Sturzes tödlich verunglückt sei. Daraufhin sei es zu einer Eskalation gekommen, bei welcher der genannte Cousin des Beschwerdeführers sowie fünf weitere Personen getötet worden seien. Aus diesem Grund seien nun alle männlichen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers unter 40 Jahren von Blutrache bedroht (W296 2332417-1 Beschwerde S 3). In der Beschwerde wurde dann erstmals behauptet, dem Erstbeschwerdeführer würden in seiner Heimatregion Vergeltungsmaßnahmen seitens des Clans „ römisch 40 “ drohen, weil einer seiner Cousins im Rahmen eines Streits einen Angehörigen dieses Clans geschubst habe, der infolge des Sturzes tödlich verunglückt sei. Daraufhin sei es zu einer Eskalation gekommen, bei welcher der genannte Cousin des Beschwerdeführers sowie fünf weitere Personen getötet worden seien. Aus diesem Grund seien nun alle männlichen Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers unter 40 Jahren von Blutrache bedroht (W296 2332417-1 Beschwerde S 3).
Festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nie etwas über eine drohende Verfolgung seitens des Clans „ XXXX “ vorgebracht hatte. Ausdrücklich und unmissverständlich hatte er vor der belangten Behörde die Frage, ob er weitere Fluchtgründe hätte und ob er in Syrien einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt sei, verneint und wies lediglich auf die schlechte Sicherheitslage hin (W296 2332417-1, AS 11). Festzuhalten ist, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Aberkennung des Status des Asylberechtigten noch nie etwas über eine drohende Verfolgung seitens des Clans „ römisch 40 “ vorgebracht hatte. Ausdrücklich und unmissverständlich hatte er vor der belangten Behörde die Frage, ob er weitere Fluchtgründe hätte und ob er in Syrien einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt sei, verneint und wies lediglich auf die schlechte Sicherheitslage hin (W296 2332417-1, AS 11).
Die ausschließlich in der Beschwerde behauptete drohende Verfolgungsgefahr seitens des Clans „ XXXX “, wurde weder im Asylverfahren noch in der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Aberkennungsverfahren auch nur ansatzweise erwähnt und ist angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis in der Heimatregion des Erstbeschwerdeführers handeln müsste, nicht nachvollziehbar, dass dieses Fluchtvorbringen vor Einbringung der Beschwerde nie vorgebracht wurde. Hinzu kommt, dass nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass seine Familienangehörigen, nämlich seine Eltern, einer seiner Brüder, fünf Schwestern, und viele Onkeln und Tanten immer noch ohne Probleme in seiner Heimatregion leben (VHNS 11; W296 2332417-1, AS 9f).Die ausschließlich in der Beschwerde behauptete drohende Verfolgungsgefahr seitens des Clans „ römisch 40 “, wurde weder im Asylverfahren noch in der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Aberkennungsverfahren auch nur ansatzweise erwähnt und ist angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis in der Heimatregion des Erstbeschwerdeführers handeln müsste, nicht nachvollziehbar, dass dieses Fluchtvorbringen vor Einbringung der Beschwerde nie vorgebracht wurde. Hinzu kommt, dass nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass seine Familienangehörigen, nämlich seine Eltern, einer seiner Brüder, fünf Schwestern, und viele Onkeln und Tanten immer noch ohne Probleme in seiner Heimatregion leben (VHNS 11; W296 2332417-1, AS 9f).
Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, wieso er dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerde vorbrachte, sagte der Erstbeschwerdeführer, „er sei zum Zeitpunkt der Befragung von der belangten Behörde am XXXX davon ausgegangen, dass dieser Vorfall sich auf sein Verfahren nicht auswirken würde; erst im Rahmen der Bescheidberatung bei der BBU habe man ihn darüber informiert, dass er diesen Vorfall vorbringen könne“ (VHNS 13). Davor hatte der Erstbeschwerdeführer jedoch bereits angegeben, er habe bereits „unmittelbar nach dem Vorfall, in etwa eine Woche danach vor zirka einem Jahr davon erfahren“ (VHNS 12). Da jedoch die Einvernahme vor der belangten Behörde über ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgte, stand dem Erstbeschwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Hinzu kommt, dass er im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nach der Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens (AS 3) etwa vier Monate Zeit hatte, sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Daher ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts der Aberkennung des Status des Asylberechtigten bestrebt war, nunmehr seine Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um doch noch seinen Asylantenstatus beizubehalten, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise des Erstbeschwerdeführers mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.Befragt vom Bundesverwaltungsgericht, wieso er dieses Vorbringen erstmalig in der Beschwerde vorbrachte, sagte der Erstbeschwerdeführer, „er sei zum Zeitpunkt der Befragung von der belangten Behörde am römisch 40 davon ausgegangen, dass dieser Vorfall sich auf sein Verfahren nicht auswirken würde; erst im Rahmen der Bescheidberatung bei der BBU habe man ihn darüber informiert, dass er diesen Vorfall vorbringen könne“ (VHNS 13). Davor hatte der Erstbeschwerdeführer jedoch bereits angegeben, er habe bereits „unmittelbar nach dem Vorfall, in etwa eine Woche danach vor zirka einem Jahr davon erfahren“ (VHNS 12). Da jedoch die Einvernahme vor der belangten Behörde über ein halbes Jahr nach dem Vorfall erfolgte, stand dem Erstbeschwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Hinzu kommt, dass er im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nach der Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens (AS 3) etwa vier Monate Zeit hatte, sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Daher ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer angesichts der Aberkennung des Status des Asylberechtigten bestrebt war, nunmehr seine Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um doch noch seinen Asylantenstatus beizubehalten, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise des Erstbeschwerdeführers mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.
Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.
2.3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Die Feststellungen, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, oder dieser zurechenbaren Gruppierungen ausgesetzt waren, folgen aus ihren Angaben im Verfahren. So brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen dahingehendes vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt vor und sind diesbezüglich auch keine sonstigen Hinweise hervorgekommen.
Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen aus dem Herkunftsgebiet der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen, nämlich Quneitra, systematischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung oder einer dieser unterstellten Gruppierungen ausgesetzt wären oder als oppositionell gesinnt wahrgenommen würden. In der Person der Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen haben sich zudem keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihnen eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. sie oder ihre Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben und bestätigten sie das vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 13, 20).
Angesichts dieses Hintergrundes haben sich folglich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung geraten wäre.
2.3.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweit- und Fünftbeschwerdeführerinnen:
Die Feststellungen, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt sind, physische oder psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts zu erfahren oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden, resultieren vorweg aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage von Frauen in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes hervorgehenden Quellen, wonach der Konflikt in Syrien die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt hat.
Eine geschlechtsspezifische Bedrohungslage, die systematisch jede Person weiblichen Geschlechts in Syrien trifft, kann den in dem Länderinformationsblatt jedoch nicht entnommen werden und sind in diesem Zusammenhang insbesondere die öffentlichkeitswirksamen Bemühungen der neuen syrischen Regierung, in geschlechtspolitischen Fragen als moderat wahrgenommen zu werden, beachtenswert. So sagte Übergangspräsident ash-Shara’ in einem Interview mit The Economist, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen stünde und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann. Weiters soll die Hai?at Tahrir asch-Scham ein Verbot erlassen haben, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit. In städtischen Zentren und ländlichen Gebieten sind Frauen aktiv im öffentlichen Raum präsent. Es wurden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken, was in krassem Gegensatz zu den Befürchtungen steht, die viele hegten, als Hai?at Tahrir asch-Scham erstmals an Bedeutung gewann. Frauen nehmen in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teil, was die relative Leichtigkeit unterstreicht, mit der sie sich unter der neuen Führung im öffentlichen Raum bewegen können. Übergangspräsident ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Zudem gilt es zu betonen, dass sich die Teilhabe von Frauen am politischen Prozess seit dem Umsturz des Assad Regimes verbessert hat. So wurde beispielsweise Maysaa' Sabrin an die Spitze der Zentralbank berufen, nachdem Aisha ad-Dabis zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten ernannt worden war. Weiters findet sich seit 30.03.2025 die Christin Hind Kabawat als Ministerin für Arbeit und Soziales in der neuen syrischen Regierung und die Drusin Muhsina al-Mahithawi führt als erste Gouverneurin die Provinz Suweida.
Soweit im Bericht der EUAA, Syria: Country focus aus Juli 2025 von einigen Fällen restriktiver geschlechtsbezogener Maßnahmen berichtet wird, geht hervor, dass diese nach öffentlichem Protest wieder rückgängig gemacht wurden. Darüber hinaus sind insbesondere Frauen in Vertriebenenlagern und Notunterkünften einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Versorgungs- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen zu werden, sowie von sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat betroffen zu sein.
Aus dem EUAA-Bericht SYRIA, Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025 geht hinsichtlich der Implementierung von islamischen Vorschriften hervor, dass die neuen Behörden keine Gesetze erlassen haben, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist. Einige säkulare und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich zurückhaltender zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen mit aufdringlichen Fragen konfrontiert wurden, wenn sie mit Männern unterwegs waren, mit denen sie nicht verwandt sind. Zudem suchen immer mehr Frauen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse liegt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % weiterhin hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere bei Witwen und geschiedenen Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein.
Der EUAA Country Guidance zu Syrien aus Dezember 2025 nach sind zur Situation von Frauen in Syrien risikobeeinflussende Umstände, wie ihr Personalstand, sozioökonomischer Status, das Alter, die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld und das Herkunftsgebiet zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Frauen in Syrien und insbesondere in der von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Herkunftsregion der Zweitbeschwerdeführerin systematischer Gewalt seitens eines Akteures ausgesetzt wären.
Zudem gaben die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt an, seitens der neuen syrischen Regierung oder einer dieser zurechenbarer Gruppierungen Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Auch berichtete sich von keinen dahingehenden Gefährdung betreffend ihre im Gebiet der neuen syrischen Regierung aufhältigen, weiblichen Angehörigen.
Darüber hinaus sind die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaats keineswegs eine alleinstehende Person und wird auch nicht als solche wahrgenommen, da sie über ein weitreichendes Familiennetzwerk in Syrien verfügen. Zudem kann die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern nach Syrien zurückkehren und wird auch diesen Schutz einer männlichen Bezugsperson Mannes genießen.
Es ist sohin davon auszugehen, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sich dem Schutz ihres Ehemannes unterstellen wird.
Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr auch nicht der Gefahr einer Zwangsverheiratung ausgesetzt ist, folgt aus dem Umstand, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet ist; sie gilt als in einer Ehebeziehung befindlich und wird aus diesem Grunde keiner Zwangsverheiratung ausgesetzt sein. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen hingegen sind erst zehn, sieben, sechs und knapp ein Jahr(e) alt und würden insbesondere in diesem Alter bzw. in naher Zukunft ebenfalls von keiner Zwangsverheiratung bedroht sein.
Infolgedessen sind keine in der Person der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen gelegenen, gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen, wonach sie aufgrund ihres Geschlechts von physischer oder psychischer Gewalt oder von einem Ausschluss elementarer Versorgungsleistungen betroffen wäre.
2.3.6. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Minderjährigkeit der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen:
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen gaben in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen um minderjährige Kinder handelt, war von Amts wegen zu prüfen, ob aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den minderjährigen Kindern in Syrien asylrelevante Verfolgung drohen könnte.
Aus den oben zitierten Länderfeststellungen bzw. herangezogenen Länderberichten lassen sich eine Gruppenverfolgung von allen Kindern in Syrien nicht entnehmen, wiewohl die allgemein schlechte Situation von Kindern in Syrien – wie sie sich aus den herangezogenen Länderberichten ergibt – nicht verkannt wird. Dass nicht alle Kinder verfolgt werden und eine Einzelfallprüfung, bei der risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus der aktuellen EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 (vgl. EUAA Country Guidance: Syria – Comprehensive update, Dezember 2025, S. 51 ff). Aus den oben zitierten Länderfeststellungen bzw. herangezogenen Länderberichten lassen sich eine Gruppenverfolgung von allen Kindern in Syrien nicht entnehmen, wiewohl die allgemein schlechte Situation von Kindern in Syrien – wie sie sich aus den herangezogenen Länderberichten ergibt – nicht verkannt wird. Dass nicht alle Kinder verfolgt werden und eine Einzelfallprüfung, bei der risikoerhöhende Umstände zu berücksichtigen sind, vorzunehmen ist, ergibt sich auch aus der aktuellen EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 vergleiche EUAA Country Guidance: Syria – Comprehensive update, Dezember 2025, S. 51 ff).
Nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, ist bei Kindern im Einzelfall streng zu prüfen, inwieweit diese internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (UNHCR-Erwägungen vom März 2021, S. 190 f). Jedoch konnte gegenständlich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung der sich in der Obhut der Eltern befindlichen minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen erkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es laut den Länderfeststellungen in Syrien zu schwersten Verletzungen der Rechte von Kindern kommen kann, diese erreichen jedoch – auf Basis der Quellenlage – nicht jenes Ausmaß, das erforderlich wäre, um von einer spezifischen und vor allem systematischen Verfolgung aller Kinder ausgehen zu können (dies ergibt sich insbesondere nicht aus der EUAA, Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, S. 51 ff).
Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich warum die sehr jungen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen – sie sind jeweils zehn, sieben, fünf und knapp ein Jahr/e alt – im Falle einer hypothetischen Rückkehr, nicht gemeinsam mit ihren Eltern, den Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen, nach Syrien zurückkehren sollten und sie daher als Kinder (aktuell) besonderen Gefahren, die als Verfolgung (wie z. B. Kinderarbeit, Kinderheirat, Rekrutierung von Minderjährigen) aus den in der GFK aufgezählten Gründen zu qualifizieren wären, ausgesetzt wären. Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass über die Beschwerden gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten bzw. die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführer:innen hiermit gemeinsam entschieden wird und daher davon auszugehen ist, dass eine (hypothetische) Rückkehr gemeinsam erfolgen würde.
2.3.7. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen in ihrer Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen ihrer Flucht aus Syrien oder der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde von den Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:
Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.
Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer:innen den Berichten nicht substantiiert entgegentreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen): 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide betreffend die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer:innen):
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, 2. einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, 2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten in den vorliegenden Bescheiden vom XXXX auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten in den vorliegenden Bescheiden vom römisch 40 auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.Nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K8.).
Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.Laut der Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326; VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 22.04.1999, 98/20/0567; VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171). Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5, GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
3.2.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch das (gestürzte) syrische Regime:
Im vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX aufgrund der behaupteten Desertion und der Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers unter dem Assad-Regime der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Im vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 aufgrund der behaupteten Desertion und der Wehrdienstverweigerung des Erstbeschwerdeführers unter dem Assad-Regime der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Übergangsregierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX – grundlegend und dauerhaft geändert.Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der HTS am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Übergangsregierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 – grundlegend und dauerhaft geändert.
Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem Erstbeschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Militärdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder dass ihm eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung aus anderen Gründen droht.
Anzumerken ist auch, dass in der aktuellen EUAA Country Guidance ebenso davon ausgegangen wird, dass bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben ist (vgl. EUAA Country Guidance: Syria – comprehensive update, Dezember 2025, S. 34).Anzumerken ist auch, dass in der aktuellen EUAA Country Guidance ebenso davon ausgegangen wird, dass bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben ist vergleiche EUAA Country Guidance: Syria – comprehensive update, Dezember 2025, S. 34).
UNHCR ist in der „Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ von Dezember 2024 zwar nicht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Flüchtlingsstatus für Personen aus Syrien, die internationalen Schutz genießen, erfüllt sind (vgl. UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, Dezember 2024, S. 2). Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des langen Beobachtungszeitraumes seit den politischen Umbrüchen im November/Dezember 2024 und insbesondere den herangezogenen aktuelleren Länderinformationen davon aus, dass die Umstände, aufgrund derer dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen sind.UNHCR ist in der „Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ von Dezember 2024 zwar nicht der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung des Flüchtlingsstatus für Personen aus Syrien, die internationalen Schutz genießen, erfüllt sind vergleiche UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, Dezember 2024, S. 2). Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des langen Beobachtungszeitraumes seit den politischen Umbrüchen im November/Dezember 2024 und insbesondere den herangezogenen aktuelleren Länderinformationen davon aus, dass die Umstände, aufgrund derer dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
3.2.2. Zum Neuerungsverbot hinsichtlich des Vorbringens der Verfolgungsgefahr durch den Clan „ XXXX “:3.2.2. Zum Neuerungsverbot hinsichtlich des Vorbringens der Verfolgungsgefahr durch den Clan „ römisch 40 “:
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,).
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).
Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der Erstbeschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren alles umfassend vorzubringen.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der Erstbeschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren alles umfassend vorzubringen.
Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Erstbeschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die Begründung, dass dem rechtsunkundigen Erstbeschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, zu erkennen, welche Gründe eine Asylrelevanz hätten, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Erstbeschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder der Erstbeschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die Begründung, dass dem rechtsunkundigen Erstbeschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei, zu erkennen, welche Gründe eine Asylrelevanz hätten, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.
Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr durch die neue syrische Regierung:
Syrien steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihr zurechenbarer Gruppierungen.
Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer:innen einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wären. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch vormals oppositionelle Gruppierungen wie der HTS oder SNA ausgesetzt. Zudem liegen keine in ihrer Person gelegenen, dahingehenden gefahrenerhöhende Umstände vor. Weder weisen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen bzw. ihre Familie eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung auf, noch wird eine derartige Haltung unterstellt.
3.2.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen:
Zudem ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen nach der Rückkehr nach Syrien in ihrer Herkunftsregion der Gefahr ausgesetzt sind, zwangsweise verheiratet zu werden oder physische bzw. psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts zu erfahren. Ihr dahingehendes Vorbringen war mit der aktuellen Länderberichtslage nicht in Einklang zu bringen und sohin ein dahingehende asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die in den verfügbaren Länderinformationen beschriebene geschlechterspezifische Bedrohungslage trifft nicht systematisch jede Person weiblichen Geschlechts gleichermaßen, sondern fußt hauptsächlich auf kulturelle Gegebenheiten einer islamisch-patriarchalen Gesellschaftsstruktur bzw. auf Risiken der Folgen eines innerstaatlichen Konfliktes, in welchem Frauen regelmäßig besonders vulnerabel sind. Zum Entscheidungszeitpunkt haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass alle Frauen gleichermaßen, bereits auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist auf die vom EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ergangene Entscheidung vom 04.10.2024 zur Lage afghanischer Frauen nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 verwiesen. Demnach kann eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen unter den Begriff „Verfolgungshandlungen“ fallen, wobei dies der EuGH insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bejahte. Fallgegenständlich war in Bezug auf Syrien hingegen hinsichtlich der verfügbaren Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung seit der Machtübernahme im Dezember 2024 ähnlich diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gesetzt hätte. Eine Kumulierung unterschiedlicher, diskriminierender Maßnahmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, und die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit träfe, konnte fallgegenständlich nicht angenommen werden.Im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist auf die vom EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ergangene Entscheidung vom 04.10.2024 zur Lage afghanischer Frauen nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 verwiesen. Demnach kann eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen unter den Begriff „Verfolgungshandlungen“ fallen, wobei dies der EuGH insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bejahte. Fallgegenständlich war in Bezug auf Syrien hingegen hinsichtlich der verfügbaren Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung seit der Machtübernahme im Dezember 2024 ähnlich diskriminierende Maßnahmen gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gesetzt hätte. Eine Kumulierung unterschiedlicher, diskriminierender Maßnahmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, und die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit träfe, konnte fallgegenständlich nicht angenommen werden.
Im Bezug auf die Situation von alleinstehenden Frauen in Syrien geht aus den Länderberichten hervor, dass diese einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt sind, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt sohin nicht, dass alleinstehende Frauen in Syrien nach der Berichtslage erheblichen Gefahren ausgesetzt sind.
Fallbezogen ist allerdings entscheidend, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich allein gestellt wären, da sie sich auf ihre Familie stützen werden können und durch die Anwesenheit ihrer Kernfamilie den notwendigen sozialen Schutz erfährt (vgl. dazu auch VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005).Fallbezogen ist allerdings entscheidend, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht auf sich allein gestellt wären, da sie sich auf ihre Familie stützen werden können und durch die Anwesenheit ihrer Kernfamilie den notwendigen sozialen Schutz erfährt vergleiche dazu auch VwGH 12.12.2023, Ro 2023/14/0005).
Folglich werden sie im Herkunftsstaat von der Gesellschaft sowie den syrischen Behörden nicht als alleinstehend wahrgenommen und ihnen mangelt es in der öffentlichen Wahrnehmung auch nicht an einem „männlichen Beschützer“. In jedem Fall werden die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerin in Syrien nicht als alleinstehende Frauen wahrgenommen werden.
Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aufgrund ihres Geschlechtes Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass ihnen im Herkunftsstaat seitens einer der syrischen Konfliktparteien aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder aufgrund ihres Geschlechtes Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
3.2.5. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit:
Wie sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt wurde auch für die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen keine asylrelevante Verfolgung im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr glaubhaft gemacht.
Die im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance, Country Focus), denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie jenen des UNHCR – besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“) und die gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), konstatieren, dass Kinder, insbesondere auch Mädchen, Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern (Mädchen) aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung aller Kindern (Mädchen) lässt sich den genannten Länderrichtlinien aber nicht entnehmen. Die im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderrichtlinien der EUAA (Country Guidance, Country Focus), denen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie jenen des UNHCR – besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“) und die gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN), konstatieren, dass Kinder, insbesondere auch Mädchen, Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern (Mädchen) aufgrund des Bürgerkrieges hinausgehende Verfolgung aller Kindern (Mädchen) lässt sich den genannten Länderrichtlinien aber nicht entnehmen.
Festzuhalten ist, dass eine enge abgegrenzte Gruppe von Kindern (Mädchen) durchaus eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie bilden kann, wenn die darin umfassten Minderjährigen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig im ausgeführten Sinne erachtet würden und ihnen allen damit das Distinktionsmerkmal ihrer Diskriminierung, Stigmatisierung oder ihres gesellschaftlichen Ausschlusses innewohnen dürfte. Festzuhalten ist, dass eine enge abgegrenzte Gruppe von Kindern (Mädchen) durchaus eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie bilden kann, wenn die darin umfassten Minderjährigen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig im ausgeführten Sinne erachtet würden und ihnen allen damit das Distinktionsmerkmal ihrer Diskriminierung, Stigmatisierung oder ihres gesellschaftlichen Ausschlusses innewohnen dürfte.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar, dass die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen zu einer solcherart enger gefassten Gruppe von Kindern (Mädchen), wie etwa der verlassenen Kinder, Waisenkinder oder „Straßenkinder“, gehören würden. Im Fall der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen sind im Verfahren – wie oben beweiswürdigend ausgeführt – keine risikoerhöhenden Faktoren hervorgekommen. Sie würden im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion also keiner bestimmten sozialen Gruppe angehören.
Auch eine Gruppenverfolgung von allen Kindern in Syrien ist nicht gegeben.
3.2.6. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:
Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.
3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend die Sechstbeschwerdeführerin):3.3. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend die Sechstbeschwerdeführerin):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und […] 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und […] 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Das Bundesamt kann gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Das Bundesamt kann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Am XXXX wurde für die Sechstbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005 eingebracht.Am römisch 40 wurde für die Sechstbeschwerdeführerin ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 eingebracht.
Gegenständlich ist zunächst zu prüfen, ob die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson der Sechstbeschwerdeführerin dazu führt, dass dies der Ableitung von Asyl gemäß § 34 AsylG durch die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin entgegensteht.Gegenständlich ist zunächst zu prüfen, ob die Einleitung des Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson der Sechstbeschwerdeführerin dazu führt, dass dies der Ableitung von Asyl gemäß Paragraph 34, AsylG durch die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin entgegensteht.
Der VfGH hat mir Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1211/2025 u.a., betreffend Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 jene Bestimmung näher ausgelegt, nach deren Wortlaut bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegenüber einer in Ö schutzberechtigten Bezugsperson einem Familiennachzug jedenfalls entgegensteht: Der VfGH hat mir Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1211 aus 2025, u.a., betreffend Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 jene Bestimmung näher ausgelegt, nach deren Wortlaut bereits die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens gegenüber einer in Ö schutzberechtigten Bezugsperson einem Familiennachzug jedenfalls entgegensteht:
„Angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist“ (Punkt 8.2. VfGH Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1211/2025 u.a.). „Angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist“ (Punkt 8.2. VfGH Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 1211 aus 2025, u.a.).
Der VfGH hält in seinem Erkenntnis zusammengefasst fest, dass eine Auslegung, dass die Prüfungskompetenz auf die Frage der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens beschränkt sei grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Anforderungen widerspricht.
Der VwGH hat sich dieser Rechtsansicht in seinem Erkenntnis vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, angeschlossen.
Nichts anderes kann gelten, wenn der Ableitung von Asyl im Familienverfahren lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens entgegensteht, aus der Aktenlage aber erkennbar ist, dass die Aberkennung von Asyl der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG nicht wahrscheinlich ist. Da die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht bekämpfbar ist, muss es dem Bundesverwaltungsgericht aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedenfalls offenstehen, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes wahrscheinlich ist und ob das Aberkennungsverfahren vom BFA zügig und innerhalb angemessener Verfahrensdauer geführt wird.Nichts anderes kann gelten, wenn der Ableitung von Asyl im Familienverfahren lediglich die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens entgegensteht, aus der Aktenlage aber erkennbar ist, dass die Aberkennung von Asyl der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG nicht wahrscheinlich ist. Da die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nicht bekämpfbar ist, muss es dem Bundesverwaltungsgericht aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten jedenfalls offenstehen, zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes wahrscheinlich ist und ob das Aberkennungsverfahren vom BFA zügig und innerhalb angemessener Verfahrensdauer geführt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der unbescholtenen Bezugsperson der Sechstbeschwerdeführerin am XXXX , somit vor weniger als fünf Jahren, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und mit Bescheid XXXX dieser Status wieder aberkannt. Auch kann hier von einem zügigen Verfahren ausgegangen werden, da das Aberkennungsverfahren am XXXX eingeleitet und nach vier Monaten, nämlich am XXXX , abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall wurde der unbescholtenen Bezugsperson der Sechstbeschwerdeführerin am römisch 40 , somit vor weniger als fünf Jahren, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und mit Bescheid römisch 40 dieser Status wieder aberkannt. Auch kann hier von einem zügigen Verfahren ausgegangen werden, da das Aberkennungsverfahren am römisch 40 eingeleitet und nach vier Monaten, nämlich am römisch 40 , abgeschlossen wurde.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH ist die Sechstbeschwerdeführerin gegenständlich nicht mit den Folgen einer etwaigen rechtswidrigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihrer Bezugsperson (Erstbeschwerdeführer) belastet (vgl. VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, Punkt 7.5). Im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH ist die Sechstbeschwerdeführerin gegenständlich nicht mit den Folgen einer etwaigen rechtswidrigen Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ihrer Bezugsperson (Erstbeschwerdeführer) belastet vergleiche VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, Punkt 7.5).
Vollständigkeitshalber ist darauf hinzuweisen, dass die Sechstbeschwerdeführerin – wie es sich aus den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt – keine ihre Person betreffende asylrelevante Verfolgung im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr glaubhaft gemacht.
Im Übrigen ist auf die Punkte 3.2.4. und 3.2.5. zu verweisen.
3.4. Conclusio:
Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers keinen asylrechtlich relevanten Aspekt mehr aufweisen. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass zwischenzeitlich eine andere Gefahr im Sinne der GFK entstanden ist.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Erstbeschwerdeführer daher aus dem Grund des Wegfalls der Umstände nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben. Die belangte Behörde hat demnach gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Erstbeschwerdeführer daher aus dem Grund des Wegfalls der Umstände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben. Die belangte Behörde hat demnach gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen brachten im damaligen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern bezogen sich auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers, was von der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten aktuellen Verfahren nicht bestritten wurde. Den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurde lediglich zur Wahrung der Familieneinheit mit Bescheid vom XXXX ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen brachten im damaligen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern bezogen sich auf die Gründe des Erstbeschwerdeführers, was von der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten aktuellen Verfahren nicht bestritten wurde. Den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen wurde lediglich zur Wahrung der Familieneinheit mit Bescheid vom römisch 40 ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Auch den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerinnen ist es – wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt – nicht gelungen, eine (andere als jene des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2022 im abgeschlossenen Verfahren) aktuelle, konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, bezogen auf ihren Herkunftsstaat, insbesondere auch auf ihre von der nunmehr neuen syrischen Übergangsregierung kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun.
Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer:innen aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Den Beschwerdeführer:innen ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.
Mangels Vorliegens einer den Beschwerdeführer:innen im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführer:innen mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Sie haben eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylantragstellung Bürgerkrieg Endigungsgründe Familienverfahren Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Verfolgung illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige nachgeborenes Kind politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2332415.1.00Im RIS seit
16.06.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026