Entscheidungsdatum
15.05.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
L531 2307631-2/5E
L531 2307627-2/5E
L531 2307622-2/5E
L531 2307630-2/5E
L531 2307633-2/5E
L531 2307625-2/5E
L531 2307624-2/5EL531 2307631-2/5E, L531 2307627-2/5E, L531 2307622-2/5E, L531 2307630-2/5E, L531 2307633-2/5E, L531 2307625-2/5E, L531 2307624-2/5E
BESCHLUSS
In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2026, zu 1326317006-260486095, 1348725310-260486125, 1348726100-260486139, 1348726002-260486147, 1348724204-260486155, 1348723501-260486163, und 1348723207-260486180 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , alle StA. Türkei, die Minderjährigen vertreten durch XXXX , beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer:In den amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2026, zu 1326317006-260486095, 1348725310-260486125, 1348726100-260486139, 1348726002-260486147, 1348724204-260486155, 1348723501-260486163, und 1348723207-260486180 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , alle StA. Türkei, die Minderjährigen vertreten durch römisch 40 , beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Anita Mayrhofer:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer 1 (idF auch BF - Reihung gemäß der Nennung im Spruch) und die BF 2 sind miteinander verheiratet und die BF 3 bis 7 sind die gemeinsamen Kinder. BF 3 und 4 sind volljährig, BF 5-7 sind noch minderjährig. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer 1 in der Fassung auch BF - Reihung gemäß der Nennung im Spruch) und die BF 2 sind miteinander verheiratet und die BF 3 bis 7 sind die gemeinsamen Kinder. BF 3 und 4 sind volljährig, BF 5-7 sind noch minderjährig.
Der BF 1 reiste zunächst allein aus der Türkei aus und stellte am 27.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er begründete diesen bei seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, er sei Kurde und habe keine Rechte in der Türkei. Bis jetzt habe er dort gekämpft und jetzt, wenn sie über Rechte reden würden, würde man sie ins Gefängnis stecken.
Die BF 2 gelangte mit den gemeinsamen Kindern ebenfalls nach Österreich, wo sie am 06.04.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF2 gab in der Erstbefragung an, sie hätten bei einem vor kurzem stattgefundenen verheerendem Erdbeben in der Türkei alles verloren und bestehe für Kurden keine Aussicht auf Besserung der Situation. Als Kurden würden sie erniedrigt, hätten keine Rechte und keine Zukunft und bekämen keine Unterstützung. In Österreich hoffe sie auf ein besseres Leben für ihre Familie.
BF 3 und 4 beriefen sich ebenfalls auf das Erbeben, bei dem sie alles verloren hätten, die Angst vor Armut und die schlechte Situation für die Kurden.
Am 05.11.2024 bzw. 06.11.2024 wurden die volljährigen BF 1 – BF 4 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) einvernommen.
Hierbei bestätigte der BF 1 seine im Rahmen der Erstbefragung geäußerten Fluchtgründe und ergänzte, es gäbe einen Haftbefehl vom XXXX .2022 gegen ihn in der Türkei, welchen er in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vorlegte. Die BF 2 berief sich auf die Gründe ihres Mannes, der die Ausreise beschlossen habe. Die BF 3-7 beriefen sich im Wesentlichen auf die Gründe ihrer Eltern, die BF 4 führte zudem an, sie wünsche eine bessere Schulbildung und könnten Mädchen in der Türkei im Allgemeinen nicht in Sicherheit leben. Weitere befürchtete Gefährdungen im Falle der Rückkehr wurden von den BF nicht angegeben, vielmehr wurde mehrfach auf wirtschaftliche Gründe verwiesen.Hierbei bestätigte der BF 1 seine im Rahmen der Erstbefragung geäußerten Fluchtgründe und ergänzte, es gäbe einen Haftbefehl vom römisch 40 .2022 gegen ihn in der Türkei, welchen er in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vorlegte. Die BF 2 berief sich auf die Gründe ihres Mannes, der die Ausreise beschlossen habe. Die BF 3-7 beriefen sich im Wesentlichen auf die Gründe ihrer Eltern, die BF 4 führte zudem an, sie wünsche eine bessere Schulbildung und könnten Mädchen in der Türkei im Allgemeinen nicht in Sicherheit leben. Weitere befürchtete Gefährdungen im Falle der Rückkehr wurden von den BF nicht angegeben, vielmehr wurde mehrfach auf wirtschaftliche Gründe verwiesen.
Die BF legten teilweise Kopien ihrer türkischen Personalausweise vor.
I.2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.2. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 07.02.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, der BF1 habe am Weltfriedenstag an einer Versammlung der HDP teilgenommen, dort habe es eine Rempelei mit der Polizei gegeben. Daraufhin habe der BF 1 im Jahr 2022 einen, der Behörde bereits vorgelegten, Haftbefehl erhalten. Der BF 1 sei im Jahr 1994 in der Türkei festgenommen worden, weil er Tickets für die HDP/DEP verkauft habe. Seit dem 6.12.2024 gäbe es eine Blutrache in der Türkei, weil der Neffe des BF 1 auf zwei Menschen in XXXX geschossen habe und eine Person bereits verstorben sei. Es habe wegen dem BF 1 ständig Hausdurchsuchungen gegeben. Der BF 3 sei wegen seinem Vater oft von der Polizei befragt worden. Die BF 4 habe nur die Grundschule abschließen können, weil sie Kurdin sei. Sie sei in der Schule diskriminiert worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe den BF eine Verfolgung iSd. GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. der von Blutrache betroffenen Personen. Zudem seien die BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden. Bei einer Rückkehr befürchten die BF weitere Schikanen und Misshandlungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Grundsatz des Kindeswohls sowie die allgemeine Sicherheitslage seien nicht entsprechend berücksichtigt worden.Gegen die Bescheide wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 07.02.2025 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und ausgeführt, der BF1 habe am Weltfriedenstag an einer Versammlung der HDP teilgenommen, dort habe es eine Rempelei mit der Polizei gegeben. Daraufhin habe der BF 1 im Jahr 2022 einen, der Behörde bereits vorgelegten, Haftbefehl erhalten. Der BF 1 sei im Jahr 1994 in der Türkei festgenommen worden, weil er Tickets für die HDP/DEP verkauft habe. Seit dem 6.12.2024 gäbe es eine Blutrache in der Türkei, weil der Neffe des BF 1 auf zwei Menschen in römisch 40 geschossen habe und eine Person bereits verstorben sei. Es habe wegen dem BF 1 ständig Hausdurchsuchungen gegeben. Der BF 3 sei wegen seinem Vater oft von der Polizei befragt worden. Die BF 4 habe nur die Grundschule abschließen können, weil sie Kurdin sei. Sie sei in der Schule diskriminiert worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe den BF eine Verfolgung iSd. GFK aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. der von Blutrache betroffenen Personen. Zudem seien die BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden. Bei einer Rückkehr befürchten die BF weitere Schikanen und Misshandlungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Grundsatz des Kindeswohls sowie die allgemeine Sicherheitslage seien nicht entsprechend berücksichtigt worden.
I.3. Am 09.10.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF 1-4 und ihrer Rechtsvertretung ab. Den volljährigen BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe neuerlich zu erörtern und Angaben zu ihrer Integration zu machen.römisch eins.3. Am 09.10.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der BF 1-4 und ihrer Rechtsvertretung ab. Den volljährigen BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, ihre Fluchtgründe neuerlich zu erörtern und Angaben zu ihrer Integration zu machen.
Die Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom jeweils 28.10.2025, Zlen. I412 2307631-1/5E, I412 2307622-1/5E, I412 2307624-1/5E, I412 2307627-1/5E, I412 2307630-1/5E, I412 2307633-1/5E und I412 2307625-1/5E als unbegründet abgewiesen.
Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Die Entscheidung des BVwG erwuchs in Rechtskraft.
I.4. Die BF stellten am 03.11.2025 die gegenständlichen, jeweils zweiten Asylanträge und wurden die BF 1 - 4 am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen. römisch eins.4. Die BF stellten am 03.11.2025 die gegenständlichen, jeweils zweiten Asylanträge und wurden die BF 1 - 4 am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen.
Die BF 1-4 führten dabei grundsätzlich die ursprünglichen Fluchtgründe ins Treffen und stützen sich auf ein Verfahren der BF 1 in der Türkei sowie auf die Blutrache.
I.5. Eine Information gemäß § 29 Abs. 3 und 15a AsylG erfolgte mit 11.11.2025, ein Rückkehrberatungsgespräch wurde am 28.11.2025 durchgeführt.römisch eins.5. Eine Information gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 15 a AsylG erfolgte mit 11.11.2025, ein Rückkehrberatungsgespräch wurde am 28.11.2025 durchgeführt.
I.6. Am 27.04.2026 wurden die BF 1-4 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch einen männlichen Organwalter unterzogen. Das Verfahren wurde als Familienverfahren geführt.römisch eins.6. Am 27.04.2026 wurden die BF 1-4 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch einen männlichen Organwalter unterzogen. Das Verfahren wurde als Familienverfahren geführt.
Der BF 1 legte medizinische Unterlagen vor. Die BF verneinten grundsätzlich Änderungen im Privat- und Familienleben, wiederholten ihr bisheriges Vorbringen und erläuterten dieses.
Die BF 4 traf Ausführungen zu einer befürchteten Zwangsverheiratung im Zusammenhang mit der Blutfehde und führte über Nachfrage aus, von einer Frau weiter befragt werden zu wollen. Noch am selben Tag wurde die BF 4 gesondert nochmals einer Einvernahme durch eine weibliche Referentin in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin unterzogen.
I.7. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.05.2026 hob das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gegenüber den Beschwerdeführern auf. Begründend führte das BFA ua. aus, die BF hätten keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich auf jenes Vorbringen bezogen, welches bereits im ersten Rechtsgang erstattet und als nicht glaubhaft befunden wurde bzw. habe das Vorbringen keinen glaubhaften Kern.römisch eins.7. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.05.2026 hob das BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gegenüber den Beschwerdeführern auf. Begründend führte das BFA ua. aus, die BF hätten keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich auf jenes Vorbringen bezogen, welches bereits im ersten Rechtsgang erstattet und als nicht glaubhaft befunden wurde bzw. habe das Vorbringen keinen glaubhaften Kern.
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich jeweils wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der Familie der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der Familie der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.
Das BFA übergab die schriftlichen Ausfertigungen der verkündeten Bescheide an die Beschwerdeführer 1 und 2 (auch in Vertretung der minderjährigen Kinder) bzw. volljährigen BF 4 und 5, welche die Übernahme mit ihrer Unterschrift bestätigten.
I.8. Das Bundesamt legte die Akten des Verfahrens vor, das Einlangen wurde mit Mail vom 12.05.2026 seitens der zuständigen Gerichtsabteilung L531 des BVwG für denselben Tag bestätigt.römisch eins.8. Das Bundesamt legte die Akten des Verfahrens vor, das Einlangen wurde mit Mail vom 12.05.2026 seitens der zuständigen Gerichtsabteilung L531 des BVwG für denselben Tag bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer
Die Identität der BF steht nicht fest. Sie sind türkische Staatsangehörige und gehören der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft an. BF 1 und 2 sind verheiratet und Eltern der BF 3-7. BF 3 und 4 sind bereits volljährig, BF 5-7 minderjährig.
BF 1 und 2 leiden an keinen die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Krankheiten, die BF 3-7 sind gesund.
BF 1 und 2 stammen aus Urfa und lebten vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern in XXXX .BF 1 und 2 stammen aus Urfa und lebten vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern in römisch 40 .
Der BF1 und der BF3 haben in der Türkei ihren Wehrdienst abgeleistet und waren vor ihrer Ausreise berufstätig. Die BF5 – BF7 haben bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei die Schule besucht, die BF4 hat die Schule bis zur Mittelschule besucht.
Die BF verfügen über eine Wohnung, die derzeit vermietet wird und aus der sie Mieteinkünfte erhalten.
In der Türkei leben zahlreiche Familienangehörige der BF, insbesondere die Geschwister der BF1 und BF2.
Die BF stehen mit in der Türkei lebenden Familienangehörigen regelmäßig in Kontakt.
Die BF1 – BF4 gehen derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach, eine Erwerbstätigkeit der BF1 und BF2 ist in Aussicht genommen, der BF3 ist auf Arbeitssuche und befand sich bis 31.10.2025 im Arbeitslosengeldbezug. Er war von 06/24 – 4/25 erwerbstätig.
Der BF1 und der BF3 leisteten einige Stunden Remunerationstätigkeiten in Österreich.
Die BF1 bis BF4 besuchten in unterschiedlichen Ausmaß Deutschkurse (A1/A2), die BF5 – BF7 besuchen die Schule.
Die Beschwerdeführer sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine besonderen sozialen oder sonstige integrative Aspekte vor. Die schulpflichtigen BF kommen der Schulpflicht nach und nehmen an Vereinsaktivitäten teil.
1.2. Zu den Fluchtgründen und Antragstellungen der Beschwerdeführer
Die ersten Anträge der BF vom 28.09.2022 (BF 1) bzw. 06.04.2023 (BF 2-7) auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BFA vom 15.01.2025 abgewiesen, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat nicht aufgrund individueller Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte verlassen haben und auch bei einer Rückkehr in die Türkei nicht der Gefahr einer solchen ausgesetzt sind. Festgestellt wurde weiters, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt sind und dort eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden.
Die BF stellten am 03.11.2025 jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.05.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz der BF jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.05.2026 wurde der faktische Abschiebeschutz der BF jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit hg. Entscheidung vom 28.10.2025 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend die gegenständlichen Folgeantragsverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Die BF brachten im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage in der Türkei. Das BVwG legte seiner Entscheidung vom 28.10.2025 – wie auch das BFA gegenständlicher Entscheidung - das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 10, 06.08.2025) zugrunde, welches nach wie vor die aktuellste Version darstellt.
Den BF würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei können die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Den BF würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei können die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme der BF liegen nicht vor.
Die familiären und sozialen Bindungen der BF in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF vom 28.10.2025 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert.
Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.
Fest steht, dass gegen die BF jeweils eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in ihren Herkunftsstaat besteht und sie dieser nicht nachgekommen sind. Die Folgeanträge wurden rechtsmissbräuchlich gestellt und werden voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zeitnahe Abschiebung stattfinden wird, soweit die BF dies nicht verhindern.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt zu den bisherigen Verfahren und dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde. Einwände, dass die Verwaltungsakten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben und sind auch keine Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar.
2.2. Dass die allgemeine Lage in der Türkei – soweit sie die Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidungen im Oktober 2025 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in der Türkei für die Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und bereits den Entscheidungen des BVwG vom 28.10.2025 zugrunde gelegt wurden und denen sie nicht entgegengetreten sind. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen sei, wurde nicht behauptet.
2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen stammen allesamt aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils 28.10.2025, Zlen. I412 2307631-1/5E, I412 2307622-1/5E, I412 2307624-1/5E, I412 2307627-1/5E, I412 2307630-1/5E, I412 2307633-1/5E und I412 2307625-1/5E und blieben im gegenständlichen Verfahren unwidersprochen.
2.4. Das nunmehrige Vorbringen zu den Rückkehrbefürchtungen enthält in Bezug auf die behaupteten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse keinen glaubhaften Kern, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung des Vorbringens gebieten würde.
Die Angaben zum ersten Asylverfahren und den damals vorgebrachten Gründen ergeben sich aus den Vorverfahren. Die Antragsdaten sind ebenso im IZR verspeichert. Dass die bP keine neuen oder glaubwürdigen Gründe vorgetragen haben, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
2.4.1. Im ersten Asylverfahren bezogen sich die volljährigen BF in ihren Erstbefragungen ausschließlich auf wirtschaftliche Gründe bzw. das Erdbeben sowie die schlechte Situation für Kurden. In den Einvernahmen wurde sodann erstmalig ein Haftbefehl gegen die BF 1 wegen der Teilnahme an einer Demonstration thematisiert, wobei sich aus dem Vorbringen der BF aufgrund der Widersprüchlichkeit nicht erhellte, ob das Verfahren überhaupt bereits abgeschlossen wurde oder der BF 1 schon eine mehrjährige Haftstrafe deshalb verbüßt hat. In der Beschwerde wurde sodann erstmalig eine Blutrache thematisiert, weil der Neffe der BF 1 auf zwei Menschen geschossen hätte. In der Verhandlung vor dem BVwG am 09.10.2025 relevierten BF 1 und 2 zudem gesundheitliche Probleme.
Die Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des BVwG vom jeweils 28.10.2025, Zlen. I412 2307631-1/5E, I412 2307622-1/5E, I412 2307624-1/5E, I412 2307627-1/5E, I412 2307630-1/5E, I412 2307633-1/5E und I412 2307625-1/5E als unbegründet abgewiesen.
In diesen wurde im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten:
„2.1. Zu den Personen der BF
Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, Familienstand, ihren Familienverhältnissen, Bildung und Berufserfahrung, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Konfession sowie ihrer Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführer (BF1 bis BF4).
Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer gaben vor der belangten Behörde an, dass sie den Wehrdienst in der Türkei abgeleistet haben, sodass eine entsprechende Feststellung getroffen werden konnte.
Zum Gesundheitszustand ist auszuführen, dass beim BF1 eine Heliobacter assoziierte Pangastritis diagnostiziert wurde, welche mit einem Antibiotikum behandelt wurde. Beide Beschwerdeführer sind aufgrund einer psychischen Belastung in Behandlung. Sie gaben jedoch an, demnächst eine Arbeitsstelle anzutreten und ist auch angesichts der vorgebrachten Beschwerden von ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für die übrigen Beschwerdeführer wurden keine Krankheiten oder Beschwerden vorgebracht.
Die Feststellungen betreffend die besuchten Deutschkurse ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen bzw. dem Vorbringen der Beschwerdeführer, für den BF1 sowie den BF3 wurde eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit im Ausmaß von einigen Stunden in Vorlage gebracht. Der Drittbeschwerdeführer war bis 4/25 berufstätig und bezieht derzeit Arbeitslosengeld, wie aus einem AJ-WEB Auszug hervorgeht. Dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt über eine Wohnung verfügen, die nach einem Erdbeben renoviert wurde und derzeit vermietet wird, wurde vom BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeben.
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF in Österreich und der Europäischen Union ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
2.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer
Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung der BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
Vorausgeschickt wird, dass die BF2 – BF7 sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des BF1 stützen bzw. eine allgemeine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppe angeben.
Die BF2 gab überdies an, aus wirtschaftlichen Motiven nicht in die Türkei zurückkehren zu können, da sie alles verkauft hätten, womit keine asylrelevante Verfolgung dargetan wird und wurde dies im Wesentlichen auch von den bereits volljährigen Kindern, dem BF3 und der BF4 so angegeben. Der BF3 gab an, die Familie habe bei dem Erdbeben alles verloren und würden sie als Kurden keine Unterstützung erhalten.
In seiner Erstbefragung am 28.09.2022 gab der BF1 zu seinen Antragsgründen befragt an, er sei Kurde und habe als solcher keine Rechte in der Türkei. Bis jetzt habe er dort gekämpft und jetzt, wenn diese über Recht reden würden, würde man sie ins Gefängnis stecken. Er habe hiermit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben und keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.
Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück über einen Haftbefehl in Kopie vor und gab an, als Kurde in Untersuchungshaft genommen und bedroht worden zu sein. Sein Cousin habe ihm dieses Schriftstück zukommen, welches über seine anwaltliche Vertretung eingeholt worden sei. Er habe seiner Ehefrau gesagt, dass er ein Schriftstück benötige, dass er in der Türkei gesucht werde. Diese sei daraufhin zu ihrem Bruder gegangen, welcher die Anwältin beauftragt habe und für ihn das Schriftstück bei Gericht eingeholt habe. Am Weltfriedenstag sei eine Versammlung der HDP und anderer linker Parteien organisiert worden, wo er (und andere) Slogans gerufen hätten. Es habe eine Rempelei mit der Polizei gegeben, weil diese vor ihnen gestanden seien und darum habe er diesen Haftbefehl bekommen. Dieses Ereignis sei am XXXX .2022 gewesen, er sei auf Meetings und auf Nevroz- Versammlungen gegangen, es sei ihm nichts passiert. Einmal sei er im Jahr 1994 festgenommen worden; er habe Tickets für die Partei HDP verkauft und sei festgenommen und gefoltert worden, dabei sei er 13 Jahre alt gewesen.Vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück über einen Haftbefehl in Kopie vor und gab an, als Kurde in Untersuchungshaft genommen und bedroht worden zu sein. Sein Cousin habe ihm dieses Schriftstück zukommen, welches über seine anwaltliche Vertretung eingeholt worden sei. Er habe seiner Ehefrau gesagt, dass er ein Schriftstück benötige, dass er in der Türkei gesucht werde. Diese sei daraufhin zu ihrem Bruder gegangen, welcher die Anwältin beauftragt habe und für ihn das Schriftstück bei Gericht eingeholt habe. Am Weltfriedenstag sei eine Versammlung der HDP und anderer linker Parteien organisiert worden, wo er (und andere) Slogans gerufen hätten. Es habe eine Rempelei mit der Polizei gegeben, weil diese vor ihnen gestanden seien und darum habe er diesen Haftbefehl bekommen. Dieses Ereignis sei am römisch 40 .2022 gewesen, er sei auf Meetings und auf Nevroz- Versammlungen gegangen, es sei ihm nichts passiert. Einmal sei er im Jahr 1994 festgenommen worden; er habe Tickets für die Partei HDP verkauft und sei festgenommen und gefoltert worden, dabei sei er 13 Jahre alt gewesen.
In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, seine Ausreise sei nicht geplant gewesen, innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung, bei der er teilgenommen habe, sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen und er habe dann gleich Pläne gemacht, wie er wegkommen könne. Bei dieser Veranstaltung sei die Polizei gekommen und habe gemeint, dass die Demonstration ohne Erlaubnis nicht durchgeführt werden dürfe und es verboten sei. Sie hätten dann versucht, Widerstand gegen die Polizei zu leisten. Dann habe die Polizei ihn und andere in ein Polizeiauto gebracht. ln diesem Auto seien Ausweiskontrollen durchgeführt worden und sie seien gefragt worden, warum sie daran teilnehmen würden und im Anschluss wieder freigelassen worden. Im Folgenden führte der Beschwerdeführer an, ein paar Tage später sei dann ihr Haus gestürmt worden, wobei er auf konkrete Nachfrage, was er damit meine, lediglich angab, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe nachgefragt, wo er sei. Die Polizei habe ein Schreiben hinterlassen, wo draufstand, dass er zur Polizeistation kommen solle. Er sei nicht hingegangen, weil er genau gewusst habe, was anschließend passieren würde, wobei sich der Beschwerdeführer dabei auf einen Vorfall bezog, der seinen Angaben zufolge geschehen sei, als er 13 Jahre alt gewesen sei und bei dem er angab, von der Polizei misshandelt worden zu sein. Dass er aus diesem Vorfall resultierend in den Folgejahren weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Zunächst ist auszuführen, dass selbst bei Wahrunterstellung, dass die Polizei auf Grund einer nicht angemeldeten Demonstration, bei der der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Widerstand gegen die Polizei zu leisten zumindest versucht habe, einer Identitätsfeststellung unterzogen und zu einer Einvernahme bei der Polizeistation geladen worden sei, kein asylrelevanter Sachverhalt zu erkennen ist, sondern die Schilderung des Beschwerdeführers eine legitime behördliche Vorgehensweise beschreibt.
Der vom Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegte Haftbefehl ist ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Zunächst ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer das Vorliegen eines Haftbefehls oder konkrete polizeiliche Ermittlungen gegen seine Person bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN).
Grundsätzlich kann angenonmmen werden, dass ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Schutz und Aufnahme zu finden, in der Regel auch bestrebt sein, von Beginn an alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen. Im Ergebnis lässt schon sein Aussageverhalten bei der Erstbefragung sein gesteigertes Vorbringen vor der belangten Behörde unglaubhaft erscheinen.
Zum in Kopie vorgelegten Haftbefehl ist der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie die Echtheit des Schriftstücks in Zweifel zog. Der Beschwerdeführer konnte auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbaren Angaben zum Erhalt diesem Schriftstück machen und war auch nicht in der Lage, gegen ihn geführte Ermittlungen durch Einsicht in seinen e-devlet-Account zu belegen, da er angab, sein Handy verloren zu haben. In der Türkei habe er einen e-devlet Zugang gehabt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei Kenntnis von tatsächlich gegen ihn bestehenden Ermittlungen und der Furcht vor einer Verurteilung nicht daran interessiert wäre, sich über Schritte der Behörden oder Gerichte zu informieren und seinen Zugang wiederherzustellen.
Es ist generell nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm angegebenen Teilnahme an einer Demonstration Gefahr laufen sollte, einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er gab selbst an, nicht Parteimitglied zu sein und führte außer einem 30 Jahre zurückliegenden Vorfall keine Gründe an, die dies nachvollziehbar erklären könnten.
Widersprüchlich ist auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angab, ihr Mann habe bis zu seiner Flucht in der gemeinsamen Familienwohnung gelebt, der Drittbeschwerdeführer jedoch in einer im Vorfeld der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgegebenen Stellungnahme ausführt, sein Vater sei aufgrund seiner Teilnahme an einer politischen Aktion verurteilt worden und habe eine dreijährige Haftstrafe erhalten, weswegen er sich lange verstecken habe müssen und hätten die Kinder ohne den Vater aufwachsen müssen. Ein derartiges Vorbringen wurde jedoch von keinem der anderen Beschwerdeführer erstattet und ist damit gänzlich unglaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die erstmals vom Drittbeschwerdeführer in einer Stellungnahme geäußerten Befürchtungen, keinen Schutz im Zusammenhang mit einer Blutrache zu erhalten, da sein Cousin jemanden getötet habe, ebenfalls nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er gab dazu lediglich an, dass die Sicherheit der Familie nicht gewährleistet gewesen sei und diese ständig in Stress gelebt habe. Konkrete Vorfälle, bei denen sie nicht in der Lage gewesen wären, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder dieser ihnen verwehrt worden wäre, wurden von keinem der Beschwerdeführer vorgebracht. Auch der Erstbeschwerdeführer gab dazu lediglich unbestimmt an, man wisse nicht, ob die andere Familie sich rächen wolle.
Zusammengefasst war daher festzuhalten, dass aufgrund der Ungereimtheiten, Widersprüche, Steigerungen und der vagen Angaben die behaupteten Fluchtgründe, der Erstbeschwerdeführer werde in der Türkei ungerechtfertigt strafrechtlich verfolgt und inhaftiert, nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte der BF1 damit nicht glaubhaft darlegen.
Soweit sich insbesondere die BF2 – BF4 auf eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe berufen, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Nachteile angesichts der fehlenden Eingriffsintensität keine asylrelevante Verfolgung begründen. Allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung oder gesellschaftliche Nachteile können für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Konkrete und aktuelle Verfolgungshandlungen aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit der BF wurden nicht dargelegt. Dass die BF ohne Hinzutreten weiterer sie exponierender Umstände bloß aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in den Fokus der Behörden geraten würden, kann als ausgeschlossen erachtet werden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse gerade an den BF haben sollten, sind nicht hervorgekommen. Die BF vermochten keine persönliche Bedrohungslage in der Türkei aufzuzeigen, schließlich führten sie auch keinerlei darauf gestützte konkrete Rückkehrbefürchtungen an und ist es ihren zahlreichen Verwandten nach wie vor möglich, unbehelligt in der Türkei zu leben.
Zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei ist festzuhalten, dass sich diese entsprechend der Länderberichte aktuell derart gestaltet, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit generell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer maßgeblichen Intensität erreichenden Verfolgung in der Türkei ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sind.
Die Annahme, dass die BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wären, als diese etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden, stützt sich darauf, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 arbeitsfähig sind und über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeiten im Herkunftsland verfügen. Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese von ihrer Familie - zumindest anfangs - eine Unterstützung bei ihrer Wiedereingliederung in die türkische Gesellschaft und in den türkischen Arbeitsmarkt erhalten.
Die allgemeine Sicherheitslage im Türkei war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat der BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
2.3. Zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer bzw. ihre gesetzliche und rechtsfreundliche Vertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
2.4.2. Die BF stellten am 03.11.2025 ihre jeweils zweiten Asylanträge und wurden die BF 1 - 4 am gleichen Tag einer Erstbefragung unterzogen.
Die BF 1-4 führten dabei grundsätzlich die ursprünglichen Fluchtgründe ins Treffen und stützen sich im Wesentlichen auf ein Verfahren der BF 1 sowie auf die Blutrache.
Der BF 1 vermeinte, dass ein Versöhnungsversuch wegen der Blutrache gescheitert sei, seine Familie sei deswegen schon bedroht worden. Die „Blutrache“ sei ihm schon seit 06.12.2024 bekannt. In der Türkei würde er sofort festgenommen werden, wie es dann weiterginge, wisse er nicht. Er gab zudem an, dass er die medizinische Behandlung in Österreich fortsetzen wolle, die Kinder hier die Schule besuchen und er nicht wisse, wie sie in der Türkei neu anfangen sollten.
Die BF 2 gab unter Hinweis auf die Blutrache an, dass entweder die Tochter zwangsverheiratete werde mit der gegnerischen Familie, oder im schlimmsten Fall jemand sterben müsse.
Die BF 3 vermeinte erstbefragt, dass ein Problem dazu gekommen sei, ein Cousin habe im Streit zwei Personen erschossen und sei festgenommen worden. Es bestehe die Gefahr, dass die Familie des Opfers Blutrache nehme oder die Schwester (BF 4) eine Zwangsheirat durchführen müsse mit jemanden aus der gegnerischen Familie. Die Schwester habe dann ein gefährliches Leben bei der Familie, zu der sie geschickt werde. Der Vater sei krank und werde aus politischen Gründen gesucht, dies habe er aber schon einmal angegeben. Die Gründe zur Blutrache seien seit ca. 5-6 Monaten bekannt.
Die BF 4 verwies auf die Angaben ihrer Eltern und „ergänzte“, dass seit dem letzten Jahr eine „Blutrache“ gegen ihre Familie offen sei. Das Blut müsse „fließen“, denn ansonsten kehre keine Ruhe ein. Alternative zum Blut vergießen sei ihre Zwangsheirat. Wenn sie wieder in die Türkei zurückmüsse, würde Blut vergossen werden oder man würde sie der Gegenseite aushändigen und sie wäre somit Opfer einer Zwangsheirat. Befragt zum Bekannt werden dieser Umstände verwies die BF 4 auf die Angaben ihrer Eltern.
2.4.3. Am 27.04.2026 wurden die BF 1-4 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch einen männlichen Organwalter unterzogen und die BF 4 in Folge einer weiteren Einvernahme durch eine weibliche Organwalterin. Das Verfahren wurde als Familienverfahren geführt.
Die BF 1-4 verneinten alle Änderungen im Privat- und Familienleben. Zum Themenkreis der Blutrache konnten sie keinerlei konkrete, übereinstimmenden Angaben tätigen. Sie konnten insbesondere weder angeben, wie die angeblich ermordete Person geheißen hat, noch ob ihr Verwandter, der Mörder (Neffe des BF1) im Gefängnis oder zu Hause ist.
Über Vorhalt der nunmehr im Widerspruch zu den in der Verhandlung vor dem BVwG stehenden getroffenen Angaben zu seinen Kontakten zur Familie in der Türkei führte der BF 1 aus, dass er nunmehr vergesslich sei.
Zum Fluchtgrund führte der BF 1 aus, dass er in der Türkei ins Gefängnis müsse, es gäbe keine neuen Unterlagen hierzu. Bemühungen betreffend einen Zugang zum e-Devlet, um weitere Unterlagen zum Verfahren in der Türkei zu beschaffen gäbe es nicht, er sei vergesslich und gehe es ihm psychisch nicht gut. Vorerst gab der BF 1 auf die Frage zum Sachverhalt der Blutfehde an, dass es seit der Verhandlung vor dem BVwG nichts Neues gäbe. Befragt zu Hinweisen, dass sich die Familie der von seinem Neffen ermordeten Person an seiner Familie rächen will und nicht an der Familie seines Bruders führte der BF 1 aus, dass er der gegnerischen Familie 2-3 Mal vor ca. ein bis eineinhalb Monaten über den Facebook Messenger geschrieben habe. Die gegnerische Familie habe nie geantwortet. Konkret bedroht worden sei er nie von der gegnerischen Familie. Über Nachfrage gestand er ein, dass er überhaupt nicht wisse, ob sich die gegnerische Familie an seiner Familie rächen will.
Mehrfach nachgefragt, welche Rache im Raum stehe vermeinte der BF 1, dass entweder jemand getötet werde oder eine Geldzahlung zu leisten sei. Erst über die konkrete Frage, ob eine Zwangsheirat der BF 4 jemals Thema war, gab der BF 1 an, dass dies bei Kurden so als Ritual bekannt sei. Er würde seine Tochter aber nie zwangsverheiraten. Niemand habe mit ihm über Derartiges gesprochen, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass einer der Brüder eine Zwangsheirat verlangt, da die BF 4 die einzige Tochter im heiratsfähigen Alter sei. Die anderen Familienmitglieder hätten keine eigenen Wahrnehmungen zur Blutrache.
Nachgefragt vor dem BFA, ob der erwähnte Grund für die Antragstellung, die Blutrache der einzige Grund sei führte die BF 2 aus, dass auch der Ehegatte medizinische Versorgung benötige und sie die Kinder nicht in die Schule in der Türkei schicken könne, da das Problem mit der anderen Familie noch nicht gelöst sei. Befragt zu Drohungen im Zusammenhang mit der Blutrache gab die BF 2 an, dass sie keinen Kontakt zur Familie des Mordopfers hätten. Dem BF1 sei von seinem Bruder gesagt worden, dass er nicht zurückkehren solle. Dieser habe dem BF 1 mitgeteilt, dass jemand von ihrer Familie getötet werde, wenn sie zurückkehren. Über Vorhalt, dass BF 1 und BF 3 in ihren Einvernahmen angegeben haben, dass es keine konkreten Drohungen gäbe, vermeinte die BF 2 unsubstantiiert, dass sie die Wahrheit sage. Zur angeblichen Verurteilung des BF 1 konnte sie keinerlei Angaben (Strafausmaß, bedingt oder unbedingt etc) machen. Vielmehr zog sie sich auch betreffend die Frage, ob sich der BF 1, also ihr Ehegatte, vor seiner Ausreise damals aus der Türkei versteckt gehalten habe, darauf zurück, dies nicht zu wissen. Einer Zwangsheirat der BF 4 würde auch sie nicht zustimmen.
Die BF 3 bezog sich neben der Blutrache wiederum auf die Fluchtgründe des Vaters und vermeinte, dass es noch kein Gerichtsurteil für den Vater gäbe, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Über Vorhalt der Angabe, dass er ohne Vater habe aufwachsen müssen, da sich dieser versteckt habe, vermeinte der BF 3, dass er dies schon so vor Gericht angegeben habe. Befragt ob es Hinweise dafür gibt, dass sich die gegnerische Familie an ihnen rächen möchte, vermeinte der BF 3, dass er es nicht wisse, aber der Vater mit „ihnen“ geschrieben habe.
Die BF 4 gab in der Einvernahme vor dem BFA an, dass sie nichts zum Verfahren des Vaters in der Türkei sagen könne, sie habe aber Angst, dass ein Familienmitglied bei Rückkehr getötet werde. Grund dafür sei die Blutrache und habe ihr Vater ein SMS von der gegnerischen Seite schon vor der durchgeführten Verhandlung des BVwG bekommen. Ihr sei gesagt worden, dass sie entweder einen der gegnerischen Familie heiraten muss, oder jemand aus ihrer Familie getötet werde. Auch vor der weiblichen Referentin in der fortgesetzten Einvernahme konkretisierte die BF 4 ihr Vorbringen nicht näher, sondern vermeinte vielmehr, Angst vor der Rache der gegnerischen Familie zu haben. Das angesprochene Droh SMS sei am Handy ihres Vaters, deshalb könne sie es (nach Aufforderung hierzu) nicht vorweisen. Über Vorhalt des Widerspruchs dieser Angabe zu den Angaben ihrer sonstigen Familienmitglieder blieb die BF 4 dabei, dass ihr Vater ihr dies so gesagt habe. Auf die konkrete weitere Frage, ob eine solche Zwangsehe von der bedrohenden Familie je in Erwägung gezogen oder verlangt worden sei, antwortete sie mit „nein“.
2.4.4. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.05.2026 hob das BFA gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz gegenüber den Beschwerdeführern auf. Begründend führte das BFA ua. aus, die BF hätten keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich auf jenes Vorbringen bezogen, welches bereits im ersten Rechtsgang erstattet und als nicht glaubhaft befunden wurde. Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die neuen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich jeweils wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.4.4. Mit den nunmehr gegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheiden vom 05.05.2026 hob das BFA gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz gegenüber den Beschwerdeführern auf. Begründend führte das BFA ua. aus, die BF hätten keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich auf jenes Vorbringen bezogen, welches bereits im ersten Rechtsgang erstattet und als nicht glaubhaft befunden wurde. Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die neuen Anträge auf internationalen Schutz seien voraussichtlich jeweils wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführer brachten im ersten Verfahren zunächst allgemein vor, sie seien als kurdische Minderheit in der Türkei diskriminiert worden. Sie seien auch wegen dem Erdbeben und der Armut nach Österreich gekommen. In den Einvernahmen wurde das Vorbringen hinsichtlich einer politischen Verfolgung des BF 1 unter Vorlage eines Haftbefehls erweitert. In der Beschwerde wurde das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung wegen Blutrache gesteigert. Das Bundesverwaltungsgericht sprach sämtlichen vorgebrachten Ausreisegründen mit näherer Begründung in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 28.10.2025 (vgl. Wiedergabe oben) die Glaubhaftigkeit ab. Die Beschwerdeführer brachten im ersten Verfahren zunächst allgemein vor, sie seien als kurdische Minderheit in der Türkei diskriminiert worden. Sie seien auch wegen dem Erdbeben und der Armut nach Österreich gekommen. In den Einvernahmen wurde das Vorbringen hinsichtlich einer politischen Verfolgung des BF 1 unter Vorlage eines Haftbefehls erweitert. In der Beschwerde wurde das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung wegen Blutrache gesteigert. Das Bundesverwaltungsgericht sprach sämtlichen vorgebrachten Ausreisegründen mit näherer Begründung in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 28.10.2025 vergleiche Wiedergabe oben) die Glaubhaftigkeit ab.
Im nunmehr gegenständlichen Verfahren brachten die BF 1 -4 im Wesentlichen wiederum vor, im Falle der Rückkehr einer Blutrache ausgesetzt zu sein bzw. drohe dem BF 1 eine Festnahme und Haftstrafe im Zusammenhang mit den bereits im ersten Verfahren genannten Umständen. Neue Beweismittel wurden nicht vorgelegt, wie das BFA im Bescheid richtig festhielt, setzte der BF 1 vielmehr keinerlei Bemühungen, überhaupt neue Beweismittel zu erlangen, da er sich insbesondere nicht um Zugangsdaten zum e-Devlet kümmerte.
Zu dem Vorbringen einer Auslieferung und Zwangsverehelichung der BF 4 wurde vom BFA zudem ergänzend festgehalten, dass diese Bedrohungslage bestenfalls hypothetisch sei und es seitens der Familie des Mordopfers im Zusammenhang mit der Blutrache keinerlei Forderungen und Drohungen gegen die Familie gäbe. Die Beilegung der Fehde durch eine Zwangsheirat sei von der Familie als bloße Möglichkeit, aber nicht als konkreter Sachverhalt dargelegt worden. Die Eltern hätten klargestellt, dass sie eine Auslieferung der BF 4 nicht zulassen würden und wäre dieser Teilsachverhalt nicht geeignet, eine neuerliche inhaltliche Prüfung zu erwirken.
Den Erwägungen des BFA tritt das beschließende Gericht in seiner Gesamtheit bei. Die BF 1-4 hielten lediglich ihr Kernvorbringen aus den ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Blutrache und drohenden Festnahme / Inhaftierung des BF 1 aufrecht, und liegt auch betreffend der angeblichen Zwangsverheiratung ein Fortwirken des Sachverhalts der Blutfehde vor, da die behauptete Zwangsverheiratung ihren Grund in der Blutrache hätte.
Das gesamte nunmehr erstattete Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt bzw. behaupten die Beschwerdeführer 3 und 4 – nur diese relevierten die Zwangsheirat bereits erstbefragt und gingen auch näher in den Einvernahmen vor dem BFA von sich aus darauf ein - ein Weiterwirken eines Sachverhalts, über den bereits negativ abgesprochen wurde. Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Asylverfahren den behaupteten Fluchtgründen mit einer umfangreichen Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen, und stellen sich die Angaben der BF auch im zweiten Verfahren als widersprüchlich und unglaubwürdig dar.
Soweit die Beschwerdeführer mit der angeblichen Bedrohung mit einer Zwangsehe für die BF 4 durch die gegnerische Familie aufgrund der nicht glaubhaften und bereits rechtskräftig entschiedenen Blutrache argumentieren, so wird damit nicht nur ein Weiterwirken behauptet, über das bereits abgesprochen wurde, sondern fehlt diesem Vorbringen zudem ebenfalls ein glaubwürdiger Kern. Schon dass es in diesem Zusammenhang überhaupt zu Drohungen gekommen sei, wurde von den BF nicht konsistent angegeben und wird hierzu auf die wiedergegebenen Angaben in Erstbefragung und Einvernahmen verwiesen. So konnten die BF nicht einmal konsistent angeben, ob Drohungen stattgefunden haben, in welcher Form und gegenüber wem. Das BFA legte nachvollziehbar dar, dass gerade der BF 1 konkret angegeben hat, dass er gar nicht wisse, ob die gegnerische Familie Blutrache ausüben will und es auch keine gegenseitige Kommunikation gegeben habe, da seine zwei Nachrichten von der Gegenseite unbeantwortet geblieben wären. Demgegenüber vermeinten andere Familienmitglieder dazu widersprüchlich, dass es zu Nachrichten bzw. Drohungen gekommen sei, welche gerade der BF 1 erhalten habe. Eine neue bzw. geänderte Bedrohungslage auch durch eine Blutfehde wurde daher zu Recht durch das BFA ausgeschlossen und kann auch der Ausführung, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass gerade vier Brüder des BF 1, vor allem der Vater des Mörders - und angeblich die Blutrache auslösenden Neffen des BF 1 - nach wie vor in der Türkei leben können, gefolgt werden.
Am Rande festgehalten wird, dass bereits die zeitliche Nähe der neuerlichen, gegenständlichen Antragstellung (03.11.2025) und der Abschluss des ersten Asylverfahrens (28.10.2025) auffällig erscheint, es ist auch nicht glaubhaft, dass sich in einem derart kurzen Zeitraum ein neuer Sachverhalt ergibt bzw. konnten die BF eben gerade keinen in diesem Zeitraum gelegenen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorbringen. Vielmehr vermeinten die BF teilweise selbst, dass sie selbst über die Umstände der Zwangsehe schon seit Monaten (BF 4) Bescheid wüssten.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BVwG in der Entscheidung vom 28.10.2025 ausführt, dass betreffend die minderjährigen BF eine Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung aktuell nicht angenommen werden kann. Für die minderjährigen BF wurden im zweiten Verfahren wiederum von den Eltern als gesetzliche Vertreter eigene Fluchtgründe verneint.
2.4.5. Die BF bescheinigten auch keine Krankheit, welche im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre bzw. machten sie nicht glaubhaft, dass ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht möglich wäre.
Die BF 2 führte vor dem BFA Kopfschmerzen ins Treffen, wogegen sie Schmerzmittel nehme, medizinische Unterlagen wurde keine vorgelegt.
Vorgelegt wurde ein Befund vom 02.12.2025 hinsichtlich der BF 1 wegen einer Untersuchung betreffend Rückenschmerzen, wobei hier Schmerzmittel gegeben wurden. Weiters ein Befund vom 09.02.2026, aus welchem sich die bereits im ersten Verfahren thematisierte Helicobacter Infektion mit unklare Raumanforderung, kein eindeutiger Hinweis auf eine Malignität sowie eine Verlaufskontrolle in ca. 3 Monaten ergibt.
Der BF 1 gab in der Einvernahme am 27.04.2026 an, dass er alle 3 Monate zum Arzt zur Kontrolle müsse, nachgefragt das letzte Mal sei er etwa vor 5 Monaten beim Arzt gewesen, alle Unterlagen habe er vorgelegt. In drei Monaten habe er wieder einen Termin, was sich zeitlich nicht in Einklang bringen lässt und wurde in den vorgelegten Unterlagen keinerlei akute Behandlungsnotwendigkeit respektive schwere Erkrankung festgehalten.
Hinsichtlich der psychischen Probleme des BF 1, welche im vorgelegten klinisch – psychologischen Kurzbericht vom 29.04.2026 angeführt sind, ist festzuhalten, dass sich der BF 1 diesbezüglich aktuell alle zwei Wochen in Behandlung befindet und die medikamentöse Behandlung mit Trittico fortgeführt werden solle.
Abgesehen davon, dass die Erkrankungen bzw. psychische Probleme von BF 1 und 2 und die Helicobacter Infektion der BF 1 bereits im ersten Verfahren thematisiert wurden, ist damit auch keinerlei schwere, behandlungsbedürftige Erkrankung der BF 1 und 2 belegt. Die weiteren BF sind gemäß den Angaben der BF 1-4 gesund.
Dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, haben sie zudem selbst weder behauptet, noch ist dies aus der bisherigen Aktenlage ersichtlich.
2.4.6. In Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der bP im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen. Die BF verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die BF haben keine besonderen Integrationsmaßnahmen gesetzt bzw. bekannt gegeben.
2.4.7. Das erkennende Gericht hält daher fest, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführer kein neues – mit einem glaubhaften Kern ausgestattetes – Vorbringen erstatteten und die allgemeine Situation in der Türkei sich in ca. einem halben Jahr nicht derart geändert hat, dass eine Neubewertung der Situation notwendig erscheint, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich bei den zugrunde gelegten Länderinformationen nach wie vor um die aktuellste Version handelt.
2.4.8. Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden sollte, zeigt sich schon in dem Umstand, dass die BF gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz lediglich 6 Tage nach der rechtskräftigen Entscheidung gestellt haben. Es liegt an sich schon nahe, dass die BF mit der behaupteten Verfolgung nur die bevorstehende Abschiebung verhindern wollten, indem sie neuerlich Anträge auf internationalen Schutz stellten und gerade die BF 4 versuchte, mit der behaupteten Zwangsverheiratung einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren. Zudem gab der BF 3 beispielsweise an: „Freiwillig werde ich nicht in die Türkei zurückkehren, ich würde es auf eine zwangsweise Abschiebung ankommen lassen.“
2.4.9. Es steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage um ihr Leben zu fürchten haben. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.2.4.9. Es steht auch nicht fest, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage um ihr Leben zu fürchten haben. Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
Die Folgeanträge werden daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Rechtliche Grundlagen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - Gesetzestext:
§ 12 AsylG lautet:Paragraph 12, AsylG lautet:
(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1.
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2.
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge
zu leisten oder
3.
für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.
§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
3.2 Rechtliche Grundlagen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes - Judikatur:
3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.2.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).
Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2, -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
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Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
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Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
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Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
3.2.2. Am Rande sei noch angemerkt, dass § 20 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung gelangt (VwGH vom 14.10.2021, Ra 2021/19/0027).3.2.2. Am Rande sei noch angemerkt, dass Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auch in Bezug auf Einvernahmen, die einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorausgehen, zur Anwendung gelangt (VwGH vom 14.10.2021, Ra 2021/19/0027).
Die Regelung des § 20 Abs. 1 AsylG bezieht sich nach ständiger Rechtssprechung des VwGH nicht nur auf die vernehmende Organwalterin bzw. den vernehmenden Organwalter, sondern auch auf die beigezogene Dolmetscherin bzw. den beigezogenen Dolmetscher (vgl. VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325; 14.10.2021, Ra 2021/19/0027; 19.12.2007, 2005/20/0321). Die Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG bezieht sich nach ständiger Rechtssprechung des VwGH nicht nur auf die vernehmende Organwalterin bzw. den vernehmenden Organwalter, sondern auch auf die beigezogene Dolmetscherin bzw. den beigezogenen Dolmetscher vergleiche VwGH 19.05.2022, Ra 2021/19/0325; 14.10.2021, Ra 2021/19/0027; 19.12.2007, 2005/20/0321).
Gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 gilt Abs. 1 leg.cit. für Verfahren vor dem BVwG nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs 1 leg.cit. ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Die Zuständigkeit wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. etwa VfGH 09.10.2018, E 1297/2018 ua.;
VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031).Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 gilt Absatz eins, leg.cit. für Verfahren vor dem BVwG nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Absatz eins, leg.cit. ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen. Die Zuständigkeit wird bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem BFA oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre vergleiche etwa VfGH 09.10.2018, E 1297 aus 2018, ua.; , VwGH 26.05.2020, Ra 2020/20/0031).
Die Verfahrensführung iSd § 20 AsylG 2005 ist sohin – unabhängig von Glaubwürdigkeit oder Bezug auf das konkrete Fluchtvorbringen – zwingend. Die Verfahrensführung iSd Paragraph 20, AsylG 2005 ist sohin – unabhängig von Glaubwürdigkeit oder Bezug auf das konkrete Fluchtvorbringen – zwingend.
Zudem ist es anders als in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist (VwGH vom 05.09.2023, 2023/18/0203 unter Verweis auf VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).
Hat die Befragung der Asylwerberin zu ihren Fluchtgründen, die sich auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung bezogen, wie im gegenständlichen Fall eine weibliche Organwalterin (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) durchgeführt, wurde damit dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, und somit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 Rechnung getragen. Dass darüber hinaus auch die Erlassung der Entscheidung durch dieselbe weibliche Organwalterin erfolgen hätte müssen, lässt sich für das verwaltungsbehördliche Verfahren weder aus dem Wortlaut, noch dem Sinn des Gesetzes ableiten (VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 unter Bezugnahme auf die inzwischen außer Kraft getretene Bestimmung in § 19 Abs. 2 AsylG zu einer eingeschränkten Unmittelbarkeit vor dem BFA).Hat die Befragung der Asylwerberin zu ihren Fluchtgründen, die sich auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung bezogen, wie im gegenständlichen Fall eine weibliche Organwalterin (unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin) durchgeführt, wurde damit dem Zweck des Abbaus von Hemmschwellen, über das Erlebte (oder Befürchtete) zu berichten, und somit der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 Rechnung getragen. Dass darüber hinaus auch die Erlassung der Entscheidung durch dieselbe weibliche Organwalterin erfolgen hätte müssen, lässt sich für das verwaltungsbehördliche Verfahren weder aus dem Wortlaut, noch dem Sinn des Gesetzes ableiten (VwGH vom 12.10.2016, Ra 2016/18/0119 unter Bezugnahme auf die inzwischen außer Kraft getretene Bestimmung in Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zu einer eingeschränkten Unmittelbarkeit vor dem BFA).
Es bestehen für die entscheidende Richterin des Bundesverwaltungsgericht sohin keine Bedenken, wenn sie in ihren beweiswürdigenden Überlegungen die von der BF 4 getätigten Angaben in beiden Einvernahmen heranzieht. Ergänzend sei auch erwähnt, dass § 20 AsylG nicht für Erstbefragungen nach § 19 Abs. 1 AsylG gilt (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363).Es bestehen für die entscheidende Richterin des Bundesverwaltungsgericht sohin keine Bedenken, wenn sie in ihren beweiswürdigenden Überlegungen die von der BF 4 getätigten Angaben in beiden Einvernahmen heranzieht. Ergänzend sei auch erwähnt, dass Paragraph 20, AsylG nicht für Erstbefragungen nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG gilt vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2017/01/0363).
3.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.3. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
3.3.1.
Eine Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005). Die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Eine Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).
Die BF stützten sich auf ihre ursprünglichen Fluchtgründe (Haftbefehl und Verfahren des BF 1, Blutrache und damit nunmehr angeblich in Zusammenhang stehende Zwangsverheiratung der BF 4) und ist ihren Ausführungen zu den Rückkehrbefürchtungen in ihrem nunmehr zweiten Asylverfahren in Anbetracht der oben in der Beweiswürdigung genannten Erwägungen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen, was bereits die nach der von der Rechtsprechung geforderten Grobprüfung im Vorhinein klar aufzeigt. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist damit keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, 2008/01/0344, mwN).Die BF stützten sich auf ihre ursprünglichen Fluchtgründe (Haftbefehl und Verfahren des BF 1, Blutrache und damit nunmehr angeblich in Zusammenhang stehende Zwangsverheiratung der BF 4) und ist ihren Ausführungen zu den Rückkehrbefürchtungen in ihrem nunmehr zweiten Asylverfahren in Anbetracht der oben in der Beweiswürdigung genannten Erwägungen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen, was bereits die nach der von der Rechtsprechung geforderten Grobprüfung im Vorhinein klar aufzeigt. Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen ist damit keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten, jedenfalls wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, 2008/01/0344, mwN).
Bereits in den Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits in den Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Insbesondere unterließen es die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, darzulegen, welche zu berücksichtigende Änderung im Hinblick auf Art. 2 oder Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens und dem Entscheidungszeitpunkt eingetreten sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich umfassend mit der Situation der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren im Hinblick auf eine potentielle Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass eine solche im Falle einer Abschiebung nicht eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28.10.2025). Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Insbesondere unterließen es die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, darzulegen, welche zu berücksichtigende Änderung im Hinblick auf Artikel 2, oder Artikel 3, bzw. Artikel 8, EMRK seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens und dem Entscheidungszeitpunkt eingetreten sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich umfassend mit der Situation der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren im Hinblick auf eine potentielle Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass eine solche im Falle einer Abschiebung nicht eintritt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28.10.2025).
Der belangten Behörde ist weiters beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert und wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zweiten Anträge auf internationalen Schutz lediglich 6 Tage nach der negativen Entscheidung des BVwG in den ersten Asylverfahren gestellt wurden.Der belangten Behörde ist weiters beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der bP in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert und wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die zweiten Anträge auf internationalen Schutz lediglich 6 Tage nach der negativen Entscheidung des BVwG in den ersten Asylverfahren gestellt wurden.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall liegen aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidungen vor, zumal die BF bisher – nach rechtskräftiger Entscheidung des BVwG vom 28.10.2025 - nicht aus dem Bundesgebiet ausreisten.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Anträge der BF voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden, zumal sich weder in der Sach-, noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem Vorbringen der BF zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung erfordern würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).
Das Vorgehen der BF lässt vielmehr deutlich erkennen, dass sie mit den zweiten Anträgen auf internationalen Schutz in Wirklichkeit den Zweck verfolgten, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftige) Vorentscheidung zu verhindern und sind die Anträge der volljährigen BF damit klar missbräuchlich erfolgt.
Nach den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Das BVwG geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist, zumal auch Personalausweiskopien vorliegen und es notorisch bekannt ist, dass Abschiebungen in die Türkei im Regelfall schnell durchgeführt werden (vgl dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG). Die gegenständlichen Antragstellungen erfolgten sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich um eine Abschiebung zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren.Das BVwG geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist, zumal auch Personalausweiskopien vorliegen und es notorisch bekannt ist, dass Abschiebungen in die Türkei im Regelfall schnell durchgeführt werden vergleiche dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG). Die gegenständlichen Antragstellungen erfolgten sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich um eine Abschiebung zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren.
Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs 2 AsylG in den Verfahren der BF vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben vom BVwG gem. § 22 Abs 3 BFA-VG zu bestätigen war. Die angefochtenen mündlich verkündeten Bescheide des BFA stellt sich als rechtmäßig dar.Es liegen somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in den Verfahren der BF vor, sodass die Rechtmäßigkeit derselben vom BVwG gem. Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG zu bestätigen war. Die angefochtenen mündlich verkündeten Bescheide des BFA stellt sich als rechtmäßig dar.
Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen unter Beachtung der asylrechtlichen Spezifika abgeht. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das BVwG in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen unter Beachtung der asylrechtlichen Spezifika abgeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non refoulement Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L531.2307622.2.00Im RIS seit
21.07.2026Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026