TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/1 W296 2339731-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2026
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Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2 Z3
BFA-VG §20 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2339731-1/10E

W296 2339733-1/8E

W296 2339737-1/8E

W296 2339739-1/8E

W296 2339734-1/8E

W296 2339735-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX und 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA Syrien, 2.) bis 6.) vertreten durch ihre Mutter 1.) XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Syrien, 2.) bis 6.) vertreten durch ihre Mutter 1.) römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 3 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen (fortan: Beschwerdeführer:innen).

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau eines in Österreich aufhältigen syrischen Staatsangehörigen; die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen sind die minderjährigen Kinder des Ehepaares.

Dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer:innen war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.Dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer:innen war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

2. Die Beschwerdeführer:innen stellten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am XXXX Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.2. Die Beschwerdeführer:innen stellten bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am römisch 40 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

3. In ihrer an die Österreichische Botschaft Damaskus ergangenen Mitteilung samt Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom XXXX führte die belangte Behörde aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der Beschwerdeführer:innen wahrscheinlich sei. An diese wären daher Visa D auszustellen.3. In ihrer an die Österreichische Botschaft Damaskus ergangenen Mitteilung samt Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom römisch 40 führte die belangte Behörde aus, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten nach Einreise der Beschwerdeführer:innen wahrscheinlich sei. An diese wären daher Visa D auszustellen.

4. Die Beschwerdeführer:innen reisten am XXXX legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX im Wege der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.4. Die Beschwerdeführer:innen reisten am römisch 40 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 im Wege der Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

5. Bei ihrer Erstbefragung am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zusammengefasst an, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, da ihr Ehemann in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragen würden. Ihre Kinder wären seit der Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten ebenso keine eigenen Fluchtgründe.5. Bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache zusammengefasst an, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie stellten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, da ihr Ehemann in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragen würden. Ihre Kinder wären seit der Geburt in ihrer Begleitung bzw. Obhut und hätten ebenso keine eigenen Fluchtgründe.

6. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.6. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch.

Vorab wurde der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der geänderten Lage in Syrien gegen ihren Ehemann ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei, weshalb § 34 AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelange.Vorab wurde der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund der geänderten Lage in Syrien gegen ihren Ehemann ein Asylaberkennungsverfahren anhängig sei, weshalb Paragraph 34, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelange.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an, Syrien im Dezember XXXX verlassen zu haben und in den Libanon ausgereist zu sein. In ihrem Herkunftsland verfüge sie noch über ihre Eltern und fünf Brüder. Abgesehen von ihrem Ehemann und ihren Kindern würden keine Angehörigen in Österreich leben. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an, Syrien im Dezember römisch 40 verlassen zu haben und in den Libanon ausgereist zu sein. In ihrem Herkunftsland verfüge sie noch über ihre Eltern und fünf Brüder. Abgesehen von ihrem Ehemann und ihren Kindern würden keine Angehörigen in Österreich leben.

Zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei in Syrien nie verfolg worden. Jedoch wären ihre Kinder und sie im Jahr XXXX am Weg in den Libanon an einem ihr unbekannten Ort in Syrien von Banden unter Druck gesetzt und drei Tage im Gefängnis angehalten worden. Sie hätten kein Essen und keine Getränke bekommen und hätten nie auf die Toilette gehen dürfen. Während dieser Anhaltung sei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden; sie vermute, da ihr Ehemann desertiert sei. Es sei Lösegeld in Höhe von 300 US-Dollar gezahlt worden und sie wären freigekommen, wobei ihr gesagt worden sei, dass – sollte sie noch einmal erwischt werden – sie im Gefängnis bleiben werde. Im Falle einer Rückkehr habe sie dieselben Befürchtungen wie ihr Ehemann. Zu ihren Fluchtgründen brachte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei in Syrien nie verfolg worden. Jedoch wären ihre Kinder und sie im Jahr römisch 40 am Weg in den Libanon an einem ihr unbekannten Ort in Syrien von Banden unter Druck gesetzt und drei Tage im Gefängnis angehalten worden. Sie hätten kein Essen und keine Getränke bekommen und hätten nie auf die Toilette gehen dürfen. Während dieser Anhaltung sei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden; sie vermute, da ihr Ehemann desertiert sei. Es sei Lösegeld in Höhe von 300 US-Dollar gezahlt worden und sie wären freigekommen, wobei ihr gesagt worden sei, dass – sollte sie noch einmal erwischt werden – sie im Gefängnis bleiben werde. Im Falle einer Rückkehr habe sie dieselben Befürchtungen wie ihr Ehemann.

7. Mit Bescheiden vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer:innen bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheiden vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer:innen bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten aus, dass diese in Syrien nie verfolgt worden sei. Ihrem Vorbringen betreffend eine Gefangennahme durch Bandenmitglieder wäre die Glaubhaftigkeit zu versagen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin führte die belangte Behörde zur mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erfolgten Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten aus, dass diese in Syrien nie verfolgt worden sei. Ihrem Vorbringen betreffend eine Gefangennahme durch Bandenmitglieder wäre die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Zu den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Familienverfahren die Entscheidung im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin als Bezugsperson zugrunde gelegt werde. Zu den Anträgen auf internationalen Schutz der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen wäre zudem jeweils keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden.

Da im Asylverfahren der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie der Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen) momentan ein Aberkennungsverfahren eingeleitet sei, wären die Beschwerdeführer:innen bezogen auf ihre Bezugsperson nicht mehr Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005.

8. Gegen Spruchpunkt I. der oben genannten Bescheide der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen fristgerecht am XXXX Beschwerde.8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der oben genannten Bescheide der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhoben die vertretenen Beschwerdeführer:innen fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.

Darin führten sie aus, dass fallgegenständlich betreffend den Ehemann und Vater der Beschwerdeführer:innen als Bezugsperson ein Familienverfahren vorliege. Aus der Einleitung des Aberkennungsverfahrens durch formlose Mitteilung würden sich mehrere Problemstellungen ergeben, insbesondere ein fehlender effektiver Rechtsschutz. Es scheine alleine in der Hand der belangten Behörde zu liegen, weitere Verfahrensschritte zu setzen oder auch nicht. Ob tatsächlich Gründe für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegeben wären (geschweige denn ob der Aberkennungstatbestand in der Sache erfüllt sei), sei im vorliegenden Fall nicht verbindlich festgestellt worden. Dennoch solle nach Ansicht der belangten Behörde offenbar die formlose Einleitung des Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson ausreichen, um die Ableitung des Status auf die Beschwerdeführer:innen auszuschließen. Dahingehend wären die in der Entscheidung des VfGH vom 16.12.2025, E 1209/2025 entwickelten Leitlinien auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass das BVwG iSd Ausführungen des VfGH im Beschwerdeverfahren zu prüfen haben werde, ob die tatsächliche Aberkennung des Schutzstatus bei der Bezugsperson nicht einmal wahrscheinlich sei und ob der Behörde ungebührlich lange Verzögerungen angelastet werden könnten.Darin führten sie aus, dass fallgegenständlich betreffend den Ehemann und Vater der Beschwerdeführer:innen als Bezugsperson ein Familienverfahren vorliege. Aus der Einleitung des Aberkennungsverfahrens durch formlose Mitteilung würden sich mehrere Problemstellungen ergeben, insbesondere ein fehlender effektiver Rechtsschutz. Es scheine alleine in der Hand der belangten Behörde zu liegen, weitere Verfahrensschritte zu setzen oder auch nicht. Ob tatsächlich Gründe für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegeben wären (geschweige denn ob der Aberkennungstatbestand in der Sache erfüllt sei), sei im vorliegenden Fall nicht verbindlich festgestellt worden. Dennoch solle nach Ansicht der belangten Behörde offenbar die formlose Einleitung des Aberkennungsverfahrens bei der Bezugsperson ausreichen, um die Ableitung des Status auf die Beschwerdeführer:innen auszuschließen. Dahingehend wären die in der Entscheidung des VfGH vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025, entwickelten Leitlinien auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass das BVwG iSd Ausführungen des VfGH im Beschwerdeverfahren zu prüfen haben werde, ob die tatsächliche Aberkennung des Schutzstatus bei der Bezugsperson nicht einmal wahrscheinlich sei und ob der Behörde ungebührlich lange Verzögerungen angelastet werden könnten.

Darüber hinaus wären die Beschwerdeführer:innen am Weg in den Libanon an mehreren Checkpoints verschiedener Gruppen kontrolliert worden. Man habe der Erstbeschwerdeführerin Fragen zu ihrem Ehemann und zu ihrer Reise gestellt, insbesondere da sie als Frau mit ihren Kindern allein unterwegs gewesen sei. Ihr Ehemann hätte eine besondere berufliche Funktion, was das Interesse verschiedener Akteure verstärkte. Sie wären dann an einem kurdischen Checkpoint festgenommen, befragt und für drei Tage inhaftiert worden. Im gegenständlichen Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer:innen eine Frau und minderjährige Kinder wären, weshalb sie als besonders vulnerabel anzusehen wären. Insbesondere gehe aus den Länderberichten hervor, dass eine Zunahme an geschlechtsbasierter Gewalt gegenüber Mädchen und Frauen zu verzeichnen sei, aber de facto keine (staatlichen) Schutzmöglichkeiten gegeben wären. Auch komme es zu schwersten Verletzungen von Kinderrechten.

9. Mit Schreiben vom XXXX eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.9. Mit Schreiben vom römisch 40 eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

10. Mit Parteiengehör vom XXXX wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.10. Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, Zeug:innen zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben sowie die als Beweismittel beabsichtigten Urkunden und Dokumente vorzulegen.

11. Am selben Tage wurden zudem die Parteien zur Beschwerdeverhandlung geladen.

12. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.12. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde mit, an der anberaumten Verhandlung nicht teilzunehmen.

13. Die belangte Behörde legte nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom XXXX den von ihr geführten Akt betreffend das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vor. 13. Die belangte Behörde legte nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom römisch 40 den von ihr geführten Akt betreffend das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vor.

14. Am XXXX gab die belangte Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass am XXXX eine niederschriftliche Einvernahme des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin betreffend sein Asylaberkennungsverfahren stattgefunden habe, eine Bescheiderlassung jedoch noch nicht erfolgt sei. 14. Am römisch 40 gab die belangte Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass am römisch 40 eine niederschriftliche Einvernahme des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin betreffend sein Asylaberkennungsverfahren stattgefunden habe, eine Bescheiderlassung jedoch noch nicht erfolgt sei.

15. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen befragt wurde.15. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu ihren Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat sowie zu den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:innen:

1.1.1. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber:innen, der Großfamilie XXXX (Erstbeschwerdeführerin) bzw. dem Stamm XXXX (alle Beschwerdeführer:innen) und dem sunnitisch-islamischen Glauben an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Identitäten der Beschwerdeführer:innen stehen fest. 1.1.1. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige Syriens, gehören der Volksgruppe der Araber:innen, der Großfamilie römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. dem Stamm römisch 40 (alle Beschwerdeführer:innen) und dem sunnitisch-islamischen Glauben an. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Identitäten der Beschwerdeführer:innen stehen fest.

1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Idlib im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte westlich dieser Stadt im Ort XXXX gemeinsam mit ihrer Kernfamilie. Sie besuchte in Syrien für eine unbekannte Zeit lang die Schule in XXXX und half in der Landwirtschaft ihrer Familie mit. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie unbekannt viele Brüder, jedenfalls jedoch drei, sechs Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, acht Tanten mütterlicher- und väterlicherseits und ungefähr 50 Cousinen und Cousins leben weiterhin vor Ort. Die Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin besitzt dort mehrere Grundstücke. 1.1.2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Idlib im gleichnamigen Gouvernement geboren und lebte westlich dieser Stadt im Ort römisch 40 gemeinsam mit ihrer Kernfamilie. Sie besuchte in Syrien für eine unbekannte Zeit lang die Schule in römisch 40 und half in der Landwirtschaft ihrer Familie mit. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie unbekannt viele Brüder, jedenfalls jedoch drei, sechs Onkel mütterlicher- und väterlicherseits, acht Tanten mütterlicher- und väterlicherseits und ungefähr 50 Cousinen und Cousins leben weiterhin vor Ort. Die Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin besitzt dort mehrere Grundstücke.

1.1.3. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX , die Drittbeschwerdeführerin am XXXX der Viertbeschwerdeführer am XXXX , die Fünftbeschwerdeführerin am XXXX und die Sechstbeschwerdeführerin am XXXX geboren. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen wurde im Ort XXXX im Gouvernement Idlib geboren und lebten dort mit ihrer Kernfamilie. 1.1.3. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 , die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 der Viertbeschwerdeführer am römisch 40 , die Fünftbeschwerdeführerin am römisch 40 und die Sechstbeschwerdeführerin am römisch 40 geboren. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen wurde im Ort römisch 40 im Gouvernement Idlib geboren und lebten dort mit ihrer Kernfamilie.

1.1.4. Die Beschwerdeführer:innen sind im Ende November/Dezember XXXX von Syrien in den Libanon ausgereist, wo sie sich für etwa ein Jahr aufhielten. In weiterer Folge gelangten sie am XXXX legal nach Österreich, wo sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1.1.4. Die Beschwerdeführer:innen sind im Ende November/Dezember römisch 40 von Syrien in den Libanon ausgereist, wo sie sich für etwa ein Jahr aufhielten. In weiterer Folge gelangten sie am römisch 40 legal nach Österreich, wo sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie haben in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX wurde den Beschwerdeführer:innen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführer:innen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.1.6. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete in Syrien am XXXX XXXX (fortan: Bezugsperson). Dieser ist der Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen. 1.1.6. Die Erstbeschwerdeführerin heiratete in Syrien am römisch 40 römisch 40 (fortan: Bezugsperson). Dieser ist der Vater der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen.

Die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am XXXX und Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, das (damalige) Regime würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort umbringen, da er vom syrischen Wehrdienst desertiert sei und vom Regime als Heimatverräter betrachtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen reiste am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am römisch 40 und Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, das (damalige) Regime würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort umbringen, da er vom syrischen Wehrdienst desertiert sei und vom Regime als Heimatverräter betrachtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Mit formloser Mitteilung vom XXXX leitete die belangte Behörde gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Am XXXX wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer gab die belangte Behörde an, dass sich eine Bescheiderlassung vermutlich durch die GEAS-Umstellung noch ein wenig verzögern werde, aber nicht mehr allzu lange. Eine genauere Zeitangabe könne nicht gemacht werden. Es könnte auch sein, dass nach eingehender Prüfung der Sachlage das Aberkennungsverfahren eingestellt werde.Mit formloser Mitteilung vom römisch 40 leitete die belangte Behörde gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Am römisch 40 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer gab die belangte Behörde an, dass sich eine Bescheiderlassung vermutlich durch die GEAS-Umstellung noch ein wenig verzögern werde, aber nicht mehr allzu lange. Eine genauere Zeitangabe könne nicht gemacht werden. Es könnte auch sein, dass nach eingehender Prüfung der Sachlage das Aberkennungsverfahren eingestellt werde.

1.2. Feststellungen zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:

1.2.1. Die Beschwerdeführer:innen sind seit ihrer Einreise durchwegs in Österreich aufhältig. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach, hat bislang keinen Deutschkurs besucht und bezieht zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung.

Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen sind strafunmündig.

1.2.2. Die Beschwerdeführer:innen leben zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater im Familienverband. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer:innen im Bundesgebiet über keine weiteren Verwandten, zu denen sie ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegen.

1.3. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:

Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer:innen, die Region Idlib, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Die Beschwerdeführer:innen können im Falle einer Rückkehr über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang sowie über die Flughäfen Damaskus und Aleppo legal über den ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg in ihre Herkunftsregion einreisen.

1.3.1. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch Anhänger des ehemaligen Regimes bzw. die Al-Nusra-Front:

Die Beschwerdeführer:innen sind im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens Anhänger des ehemaligen Regimes oder der Al-Nusra-Front angehalten zu werden und durch diese physische oder psychische Gewalt zu erfahren.

1.3.2. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch die neue Regierung:

Die Beschwerdeführer:innen sind im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens der Al-Nusra-Front bzw. das neue Regime angehalten zu werden und durch diese physische oder psychische Gewalt zu erfahren.

1.3.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen bzw. die Kurden:

Die Beschwerdeführer:innen sind im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen bzw. die Kurden angehalten zu werden und durch diese physische oder psychische Gewalt zu erfahren.

1.3.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen aufgrund ihres Geschlechts und/oder Alters:

Die Beschwerdeführer:innen sind in Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens eines Akteurs aufgrund ihres weiblichen Geschlechts und/oder ihrer Minderjährigkeit physische oder psychische Gewalt zu erfahren oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden.

1.3.5. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Die Beschwerdeführer:innen würde auch bei einer Rückkehr nicht wegen ihrer Flucht, Asylantragstellung oder der Ausreise verfolgt werden.

1.3.6. Conclusio:

Die Beschwerdeführer:innen sind somit nicht in das Blickfeld einer der (ehemaligen) syrischen Konfliktparteien oder Gruppierungen geraten.

Auch sonst sind die Beschwerdeführer:innen nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.4. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

1.4.1. Die Feststellung der maßgeblichen Situation in Syrien basiert auf Auszügen der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, Stand 28.02.2026:

Politische Lage

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025).

Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025).

Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

Sicherheitslage

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Idlib

Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).

Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).

Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).

Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).

Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]

Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).

Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]

Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).

Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

Frauen

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vergleiche AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen" (963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie 'Azaz oder 'Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara' sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten "Ehrenmorden" (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). "Ehrenmorde" sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte "Ehrenmorde", die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie "Schande" und "Ansehen" manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der "Entschuldigung der Provokation" profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter "Ehrenmorde" mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für "Ehrenmorde" vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen "Ehrenmorde" nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von "Ehrenmorden" an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben "Ehrenmorde" aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen "Ehrenmorden" angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde "persönlich" oder "stammeseigen", wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara' zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vergleiche AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder "versklavt" worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem "Ehrenmord" zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

Kinder

Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen (Syria TV 13.9.2025). Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren (UNICEF 25.3.2025). UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe (UNICEF 25.6.2025), 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe (UNICEF 17.12.2024). Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht (UNICEF 25.3.2025). Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind (STC 15.4.2025). Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung (OHCHR 3.2.2025). Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen (STC 15.4.2025).

Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (SOHR 5.11.2025). In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %) (UNICEF 7.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern (SOHR 5.11.2025). Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF (UNSRCA 4.11.2025). Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt (IndepAr 19.5.2025).

Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet (UNICEF 25.3.2025). Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden (UNICEF 17.12.2024). In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern (UN News 14.1.2025). Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind (TNA 27.3.2025).

Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde (UNOCHA 24.7.2025). Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben (HumAct 28.1.2025). Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück (SOHR 30.5.2025b). Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen (UNOCHA 24.7.2025).

Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen (UNICEF 25.3.2025). Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen (HumAct 28.1.2025). Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet (AA 30.5.2025). Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen (Syria TV 15.9.2025).

Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an (SysHome o.D.a). Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken (MültDer 11.3.2025).

Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen) (GPC 3.4.2025). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus (UNOCHA 24.7.2025).

Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst (Syria TV 13.9.2025).

Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert (LiHo 11.9.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar (Arabiya 12.1.2025b).

Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert (YaNSy 26.6.2025). Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung (Qantara 26.8.2025), was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben (Qantara 26.8.2025). Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Bildung und Schulen

Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang (WENR 14.3.2025). Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt (Sotour 27.8.2025). Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten (WENR 14.3.2025). Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich (MültDer 11.3.2025).

Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vgl. UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).Unterschiedliche Quellen berichten von 18 % (SOHR 5.11.2025), 35 % (IHH 10.1.2025) oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen (i24 22.4.2025). Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei (UNESCWA 26.1.2025) und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht (IHH 10.1.2025; vergleiche UNICEF 25.3.2025). Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird (SOHR 5.11.2025). Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden (i24 22.4.2025). Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten (SOHR 5.11.2025). Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln (i24 22.4.2025). Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt (ImpInit/REACH 4.2025). Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden (MVCR 8.2025).

Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar (SARD 1.9.2025). In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst (SOHR 5.11.2025). 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht (SARD 1.9.2025). Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen (UNICEF 25.3.2025). Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden (WENR 14.3.2025). Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa (WENR 14.3.2025). Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt (ABC News 31.10.2025). Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben (SARD 1.9.2025). Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten (ABC News 31.10.2025). 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht (SARD 1.9.2025). Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern (Sotour 27.8.2025).

Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert (WENR 14.3.2025).

Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat (Etana 7.2025). Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden (SANA 1.11.2025).

Mehrere Symbole beschreiben die aktuellen Herausforderungen und Fakten im syrischen Bildungssystem. Kinder hinken bis zu 6 Jahre in der Schulbildung nach, 59% der 6-8 Klässler können Mathe auf dem Niveau von Zweitklässlern nicht lösen, eine von drei Schulen wurde zerstört oder beschädigt und 5.8 Mio Kinder haben keine qualitative Ausbildung erhalten (WENR 14.3.2025).

Uneinheitliche Lehrpläne und das Fehlen eines einheitlichen Akkreditierungsrahmens haben zu Verwirrung hinsichtlich der Benotung, der Anerkennung von Diplomen und des Zugangs zu höherer Bildung geführt (Etana 7.2025). Die Fragmentierung des Bildungssystems des Landes in vom Regime kontrollierte und von der Opposition gehaltene Gebiete verkomplizierte die Lage und führte zu einem unzusammenhängenden Sektor mit unterschiedlichem Zugang und unterschiedlicher Qualität. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten waren Schulschließungen weit verbreitet. Lehrer, die sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten Oppositionsgruppen bedroht wurden, hatten Schwierigkeiten, zu unterrichten. In einigen Gebieten setzten Oppositionsgruppen, darunter der IS, ihre eigene Bildungspolitik durch und schränkten Lehrpläne ein oder veränderten sie, um sie ihrer Ideologie anzupassen. Dennoch entstanden in den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten neue Universitäten. Diese hatten jedoch mit Schwierigkeiten zu kämpfen, darunter mangelnde Anerkennung, unzureichende Ressourcen und ein Mangel an qualifiziertem akademischem Personal. Dies hat das Bildungssystem in Syrien weiter fragmentiert, sodass ein großer Teil der Studierenden keinen Zugang zu einer anerkannten Ausbildung hat (WENR 14.3.2025). Beispielsweise verwenden viele Schulen in Idlib weiterhin Lehrpläne aus der HTS-Ära, insbesondere im Religionsunterricht, während einige Privatschulen in Deir ez-Zour immer noch auf veraltete Materialien aus der Zeit des Regimes zurückgreifen (Etana 7.2025). Dem hingegen berichtete UNICEF im Septemter 2025, dass zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehren – was neue Hoffnung auf ein kohärenteres Lernumfeld weckt. Dieser Meilenstein markiert einen neuen Abschnitt in Syriens Bemühungen, sein Bildungssystem wiederaufzubauen (UNICEF 21.9.2025).

Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten (UNESCWA 26.1.2025). Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (ACU 30.6.2024). Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess (Sotour 27.8.2025).

Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar (Sotour 27.8.2025). Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen (Syria TV 13.9.2025). Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt (Sotour 27.8.2025). Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet (Arabi21 5.11.2025). Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems (Arabi21 5.11.2025). Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer (WENR 14.3.2025). Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben (AnA 2.9.2020). In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt (WENR 14.3.2025).

Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte (WENR 14.3.2025). Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt (MVCR 8.2025).

Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war (WENR 14.3.2025).

Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen (Etana 7.2025). Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre" (TNA 2.1.2025b), was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird (WENR 14.3.2025). Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten (Sky News 2.1.2025). Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen (Tayyar 1.1.2025).

Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vgl. GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert (DIS 6.2025; vergleiche GPC 21.8.2025). Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (MVCR 8.2025). Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (DIS 6.2025). Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind (PBS 16.12.2024). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (MBZ 31.5.2025). Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen (DIS 9.12.2025b).

Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vgl. DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (MVCR 8.2025; vergleiche DIS 9.12.2025b) und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal (MBZ 31.5.2025). Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte (MBZ 31.5.2025). Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher (Logcluster 20.5.2025). Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren (MBZ 31.5.2025). In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt (Etana 17.1.2025).

Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren (DIS 6.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis (MBZ 31.5.2025). Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen (DIS 9.12.2025b). Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert (MVCR 8.2025). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen (SNHR 4.7.2025b).

Einreise

Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vgl. STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (SANA 9.3.2025; vergleiche STJ 25.6.2025). Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA 9.3.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ 25.6.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS 9.12.2025b).

Grenzübergänge

Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).

Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).

Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).

1.4.2. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025: (inkl. Übersetzung):

„1. Recent developments in Syria

On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. Al-Sharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.

A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.

Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.

Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.

Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.

[…]

3. Actors of persecution or serious harm

3.2. The Transitional Government

Following the fall of the Assad regime in December 2024, Syria has experienced significant shifts in territorial control and governance. On 27 November 2024, Hay’at Tahrir al-Sham (HTS), under Ahmad Al-Sharaa’s leadership, launched a large-scale offensive in north-western Syria, capturing the capital by 8 December 2024 amid minimal resistance. The Transitional Government subsequently consolidated control over major urban centres including Damascus, Aleppo, Homs, and Hama, and expanded into central, northern, and southern regions. Nonetheless, widespread insecurity persisted. As of September 2025, the Transitional Government controlled most territory besides the areas governed by the Syrian Democratic Forces (SDF) in the northeast and the Druze-controlled Sweida governorate.

Security operations are divided between the Ministry of Interior (MoI) and Ministry of Defence (MoD). The MoI, including the police and General Security Services (GSS) staffed by former HTS and Syrian Salvation Government (the governance body of HTS responsible for civilian functions) personnel, maintains a structured and professional force. The MoD oversees a loosely integrated army of former opposition factions, with limited cohesion and ongoing friction with MoI units, particularly over checkpoint control.

More precisely, the new Syrian army has been formed by integrating former opposition armed factions, based on an agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and armed factions, in addition to new recruits. Instead of requiring reforms or restructuring, the MoD has largely rebranded these factions as official army divisions or brigades. Some factions nominally integrated into the structure of the MoD, such as the SNA, often operate semi-independently, committing violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.

The agreement signed in March 2025 between the Transitional Government and The Syrian Democratic Forces (SDF) led to a significant decline in armed confrontations between the SDF and The Syrian National Army (SNA) factions nominally affiliated with the government. However, tensions between the SDF and the Transitional Government remained and the integration of military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state remained largely unresolved as of late September 2025.

The Transitional Government remains in the early stages of establishing effective security across Syria. While its security forces have demonstrated the ability to carry out limited ground raids, Unmanned Aircraft Systems (UAS) strikes, and rocket and missile attacks, they possess minimal air defence capabilities and have received limited training in advanced weapons systems.

Security forces affiliated to the Transitional Government have committed numerous serious human rights violations such as arbitrary arrest, incommunicado detention, killing, torture, and abuse of individuals such as Persons associated with the former Government of Syria and Persons with perceived links to ISIL. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and security forces of the Transitional Government in Latakia, Tartous, and Hama governorates led to hundreds of civilians being killed, most of whom were Alawites. In July 2025, violence escalated sharply after intense clashes erupted on 13 July between Druze militias and Bedouin tribal fighters in Sweida. The conflict intensified between 14-16 July 2025 amid the deployment of Transitional Government forces in Sweida. Both events of violence included summary executions carried out by forces linked to the Transitional Government.

[...]

4.10. Women and girls

Women and girls in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large. At the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of Gender Based Violence (GBV) assistance are women and girls. At the same time, support services for GBV survivors are increasingly limited due to a lack of funding.

The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. römisch eins t was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

Some acts to which women and girls in Syria could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution, such as extrajudicial and honour killings, executions, sexual exploitation and sex trafficking, forced and early marriage, arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as certain forms of violence, including of domestic violence and sexual violence.

Reports also indicate that forced and child marriage increased during the conflict as a negative coping mechanism.

There have also been reports of kidnapping of, mostly Alawite, Christian or Druze women and girls in several provinces, including Homs, Tartous, Latakia and Hama. Kidnappings of young women and girls also reportedly happened for conscription to Kurdish-led forces (see also section on Children).

The severity and/or repetitiveness of other acts to which women and girls could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Women frequently lack civil registration in matters related to divorce, child custody, property rights, and criminal proceedings. Female-headed households including divorced and widowed women face societal restrictions and discrimination and were particularly vulnerable to housing, land and property issues. In certain cases, local authorities have imposed restrictions on women's presence in public spaces, although these measures were often later rescinded. Reports of harassment targeting women have been increasingly frequent. Additionally, women have reportedly encountered discrimination and harassment in the workplace, have encountered denial of economic resources or education, restrictions on movement, and exploitation.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for women and girls to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:

Personal status: women without a husband or male relatives are particularly vulnerable to being targeted. With almost every third Syrian family being headed by a woman, divorced and widowed women are at risk of forced marriages. Female-headed households face substantial challenges in meeting basic needs, often experiencing economic exclusion and social stigma. Many lack essential documentation, which increases their susceptibility to sexual exploitation and limits their access to humanitarian aid.

Socio-economic situation: women in need of financial support have, in some cases, been coerced into customary marriages. The deteriorating economic situation in Syria has also been linked to increased risks of sexual exploitation, including through online platforms. Additionally, economic hardship heightened the risk of existing negative coping mechanisms such as child marriage. Elements such as education, or lack thereof, job experience, and social standing also have an impact on the risk.

Age: young adult women and underage girls are among the most vulnerable togender-based violence (GBV). They are particularly at risk of sexual exploitation,harassment, and early or forced marriage.

Perception of traditional gender roles in the family and environment: the risk ofhonour-based and domestic violence is influenced by how traditional gender normsare perceived within the (extended) family, including by the husband. Expectationsregarding the behaviour of women and girls in specific situations are often imposed bythe family, the community, and society at large. For example, ‘honour’ killings occurmainly in areas where tribes play an important role, such as in Sweida or north-easternSyria. However, ‘honour’ crimes can occur throughout the country and are not limitedto a specific ethnic group.

Home area: incidents such as kidnappings of girls and women seem to occur mostly inareas populated by religious and ethnic minorities and in volatile security situations.Also, while domestic violence and sexual exploitation is on the rise in the whole ofSyria, the risk of gender-based violence is higher in areas experiencing a deteriorationin the security situation and IDP camps and shelters.

Displacement: women and girls residing in IDP camps have been subjected toexploitation, and abuse, including sexual harassment, denial of healthcare,discrimination, and restrictions on movement due to security concerns. Within thesecamps and shelters, women and girls have faced heightened risks of survival sex andforced marriage. Furthermore, the incidence of gender-based violence was reportedlyhigher among women in these settings.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

Where a well-founded fear of persecution is substantiated for an applicant under this profile, this may be for reason of membership of a particular social group. For example, women who have previously been subjected to sexual violence may be at risk of ‘honour’ crimes for reasons of membership of a particular social group, based on their common background which cannot be changed (past sexual abuse) and their distinct identity, because they are perceived as being different by the surrounding society, due to the stigmatisation related to being a survivor of sexual violence. Persecution of this profile may also be for reason of religion (e.g. targeting by extremist groups in relation to religious gender norms).

4.11. Children

This profile refers to individuals from Syria under the age of 18. The focus is on certain child specific circumstances of increased vulnerability and risks that children in Syria may be exposed to.

Children in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large.

Step 1: Do the reported acts amount to persecution?

Some acts reported to be committed against children are of such severe nature that they would amount to persecution, such as killings, abductions, some forms of child labour, child recruitment, child marriage, sexual exploitation, trafficking in human beings, sexual violence and certain forms of psychological violence.

Not all forms of child labour would amount to persecution. An assessment should be made in light of the nature and conditions of the work and the age of the child. Work that is likely to harm the health, safety or morals of children could be considered to reach the severity of persecution (10). The impact of child labour on access to education should also be taken into account. Other risks, such as involvement in criminal activities should also be considered. Due to the poor economic situation, child labour and child marriage remained prevalent coping mechanisms. For further information, see 4.10. Women and girls.

Instances of recruitment of children, including girls, by the SDF and by the Revolutionary Youth Movement have been reported mostly occurring in Aleppo governorate, Hasaka and Raqqa. Between March and May 2025, at least 11 girls and young women were reportedly abducted in multiple incidents across northeastern and northern Syria, primarily for conscription. Child recruitment reportedly continued in August 2025. For further information, see 4.4. Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces.

The severity and/or repetitiveness of other acts to which children could be subjected and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered.

Children were also particularly affected by a lack of civil documentation. However, the lack of documentation as a consequence of the conflict cannot be considered persecution, as it is not the result of an actor’s deliberate actions. On the contrary, deliberate restrictions on access to documentation may amount to persecution. Children of women heads of households were at an increased risk of statelessness due to the inability to register their births.

The general deficiencies in the educational system as a consequence of the conflict cannot as such be considered persecution, as they are not the result of an actor’s deliberate actions. However, in the case of deliberate restrictions on access to education, it should be assessed whether it amounts to persecution. The United Nations Development Programme (UNDP) indicated that between 40 % and 50 % of children aged 6 to 15 did not attend school.

Step 2: What is the level of risk of persecution?

The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:

Family status: children without a male relative who is willing and able to provide support, would particularly be at risk. Children of women heads of households are at an increased risk of statelessness due to the inability to register their births.

Lack of civil documentation: the lack of civil documentation andnationality/(citizenship) hinders the access of children to education and health services, further exposing them to exploitation, abuse and trafficking.

Age and gender: Gender Based Violence (GBV) particularly affects vulnerable persons including adolescent girls.

Socio-economic situation: children IDPs and children in street situations (11) are particularly at risk of exploitation, and child marriage can be used to face economic hardship. Out of school children are at increased risk of child labour and child marriage, as well as trafficking in human being and recruitment.

Home area: children living in Kurdish controlled areas are at particular risk of recruitment by armed groups.

Step 3: Is there a ground for persecution?Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?

Where well-founded fear of persecution is substantiated, the individual circumstances of the child should be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated.

For example, refusal to enter into child marriage may result in honour-based violence for reasons of membership of a particular social group in relation to a common background which cannot be changed (refusal to marry) and/or a characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that a person should not be forced to renounce it (the right to choose whom to marry) and the distinct identity of such girls in Syria (as they would be considered as violating the honour of the family).”

Übersetzung:

„1. Jüngste Entwicklungen in Syrien

Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Damit wurde ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle eingeführt, der Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle festgelegt und die Unabhängigkeit der Justiz sowie bestimmte Freiheiten bekräftigt, allerdings ohne detaillierte Garantien.

Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.

Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben völlig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.

Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.

[…]

3. Akteure der Verfolgung oder schweren Schädigung

3.2. Die Übergangsregierung

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.

Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.

Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.

Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.

Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Etablierung wirksamer Sicherheitsvorkehrungen in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.

Sicherheitskräfte, die der Übergangsregierung angehören, haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen oder als mit dem ISIL verbunden gelten. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, von denen die meisten Alawiten waren. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt scharf, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025, als die Streitkräfte der Übergangsregierung in Sweida stationiert wurden. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.

[…]

4.10. Frauen und Mädchen

Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen und andere Akteure, darunter Familienangehörige, die Gemeinschaft und die Gesellschaft insgesamt. Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe aufgrund geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) benötigen, Frauen und Mädchen. Gleichzeitig werden die Unterstützungsdienste für GBV-Überlebende aufgrund fehlender Finanzmittel zunehmend eingeschränkt.

Die International Crisis Group stellte eine steigende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden auf Initiative der lokalen Behörden restriktive Maßnahmen wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung im öffentlichen und beruflichen Umfeld eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen aufgrund öffentlicher Proteste wieder rückgängig gemacht wurden.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Einige Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein könnten, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkommen, wie beispielsweise außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, Hinrichtungen, sexuelle Ausbeutung und Sexhandel, Zwangsheirat und Frühehen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Verschleppungen und Vertreibungen sowie bestimmte Formen von Gewalt, darunter häusliche Gewalt und sexuelle Gewalt.

Berichten zufolge haben Zwangsheirat und Kinderheirat während des Konflikts als negativer Bewältigungsmechanismus zugenommen.

Es gibt auch Berichte über Entführungen von überwiegend alawitischen, christlichen oder drusischen Frauen und Mädchen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Latakia und Hama. Berichten zufolge wurden junge Frauen und Mädchen auch entführt, um sie in kurdisch geführte Streitkräfte einzuziehen (siehe auch Abschnitt über Kinder).

Die Schwere und/oder Wiederholungshäufigkeit anderer Handlungen, denen Frauen und Mädchen ausgesetzt sein könnten, und ob diese als eine Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Frauen verfügen häufig nicht über eine zivilrechtliche Registrierung in Angelegenheiten wie Scheidung, Sorgerecht, Eigentumsrechte und Strafverfahren. Von Frauen geführte Haushalte, darunter geschiedene und verwitwete Frauen, sind gesellschaftlichen Einschränkungen und Diskriminierung ausgesetzt und besonders anfällig für Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum. In bestimmten Fällen haben lokale Behörden Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen im öffentlichen Raum verhängt, obwohl diese Maßnahmen später oft wieder aufgehoben wurden. Berichte über Belästigungen von Frauen werden immer häufiger. Darüber hinaus sollen Frauen am Arbeitsplatz Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein, ihnen sollen wirtschaftliche Ressourcen oder Bildung verweigert werden, sie sollen in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt und ausgebeutet werden.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko der Verfolgung?

Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B.:

Persönlicher Status: Frauen ohne Ehemann oder männliche Verwandte sind besonders gefährdet, Opfer von Übergriffen zu werden. Da fast jede dritte syrische Familie von einer Frau geführt wird, sind geschiedene und verwitwete Frauen von Zwangsheirat bedroht. Von Frauen geführte Haushalte stehen vor erheblichen Herausforderungen bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse und sind häufig wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. Vielen fehlen wichtige Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und ihren Zugang zu humanitärer Hilfe einschränkt.

Sozioökonomische Situation: Frauen, die finanzielle Unterstützung benötigen, wurden in einigen Fällen zu traditionellen Ehen gezwungen. Die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage in Syrien hat auch zu einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung geführt, unter anderem über Online-Plattformen. Darüber hinaus hat die wirtschaftliche Notlage das Risiko bestehender negativer Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat erhöht. Faktoren wie Bildung oder mangelnde Bildung, Berufserfahrung und soziale Stellung haben ebenfalls Einfluss auf das Risiko.

Alter: Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen gehören zu den am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) betroffenen Gruppen. Sie sind besonders gefährdet durch sexuelle Ausbeutung, Belästigung und frühe oder Zwangsheirat.

Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld: Das Risiko von Gewalt im Namen der Ehre und häuslicher Gewalt wird davon beeinflusst, wie traditionelle Geschlechternormen innerhalb der (Groß-)Familie, einschließlich des Ehemanns, wahrgenommen werden. Erwartungen an das Verhalten von Frauen und Mädchen in bestimmten Situationen werden oft von der Familie, der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt auferlegt. So kommen beispielsweise Ehrenmorde vor allem in Gebieten vor, in denen Stämme eine wichtige Rolle spielen, wie in Sweida oder im Nordosten Syriens. Ehrenmorde können jedoch im ganzen Land vorkommen und sind nicht auf eine bestimmte ethnische Gruppe beschränkt.

Heimatgebiet: Vorfälle wie Entführungen von Mädchen und Frauen scheinen vor allem in Gebieten zu vorkommen, die von religiösen und ethnischen Minderheiten bewohnt werden und in denen die Sicherheitslage instabil ist. Während häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung in ganz Syrien zunehmen, ist das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt in Gebieten mit einer sich verschlechternden Sicherheitslage sowie in Flüchtlingslagern und Notunterkünften höher.

Vertreibung: Frauen und Mädchen, die in Vertriebenenlagern leben, sind Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt, darunter sexuelle Belästigung, Verweigerung von Gesundheitsversorgung, Diskriminierung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen. In diesen Lagern und Unterkünften sind Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebensprostitution und Zwangsheirat ausgesetzt. Darüber hinaus war die Häufigkeit geschlechtsspezifischer Gewalt unter Frauen in diesen Umgebungen Berichten zufolge höher.

Schritt 3: Gibt es einen Grund für eine Verfolgung?

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung für einen Antragsteller mit diesem Profil nachgewiesen ist, kann dies auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sein. Beispielsweise können Frauen, die zuvor sexueller Gewalt ausgesetzt waren, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund ihres gemeinsamen Hintergrunds, der nicht geändert werden kann (früherer sexueller Missbrauch), und aufgrund ihrer besonderen Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund der Stigmatisierung als Überlebende sexueller Gewalt als andersartig wahrgenommen werden, von „Ehrenmorden” bedroht sein. Die Verfolgung dieses Profils kann auch aus religiösen Gründen erfolgen (z. B. durch extremistische Gruppen im Zusammenhang mit religiösen Geschlechternormen).

4.11. Kinder

Dieses Profil bezieht sich auf Personen aus Syrien unter 18 Jahren. Der Schwerpunkt liegt auf bestimmten kinderspezifischen Umständen, die eine erhöhte Gefährdung mit sich bringen, sowie auf Risiken, denen Kinder in Syrien ausgesetzt sein können.

Kinder in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates im Irak und in der Levante (ISIL), bewaffnete Gruppen sowie andere Akteure, darunter Familienangehörige, die Gemeinschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen.

Schritt 1: Stellen die gemeldeten Handlungen eine Verfolgung dar?

Einige der gemeldeten Handlungen gegen Kinder sind so schwerwiegend, dass sie eine Verfolgung darstellen würden, wie beispielsweise Tötungen, Entführungen, bestimmte Formen von Kinderarbeit, Rekrutierung von Kindern, Kinderheirat, sexuelle Ausbeutung, Menschenhandel, sexuelle Gewalt und bestimmte Formen psychischer Gewalt.

Nicht jede Form von Kinderarbeit stellt eine Verfolgung dar. Eine Beurteilung sollte unter Berücksichtigung der Art und der Bedingungen der Arbeit sowie des Alters des Kindes erfolgen. Arbeit, die die Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Kindern beeinträchtigen könnte, könnte als Verfolgung angesehen werden (10). Die Auswirkungen von Kinderarbeit auf den Zugang zu Bildung sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Auch andere Risiken, wie die Beteiligung an kriminellen Aktivitäten, sollten bedacht werden. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage blieben Kinderarbeit und Kinderheirat weit verbreitete Bewältigungsstrategien. Weitere Informationen finden Sie unter 4.10. Frauen und Mädchen.

Fälle der Rekrutierung von Kindern, darunter auch Mädchen, durch die SDF und die Revolutionäre Jugendbewegung wurden vor allem aus der Provinz Aleppo, Hasaka und Raqqa gemeldet. Zwischen März und Mai 2025 wurden Berichten zufolge mindestens 11 Mädchen und junge Frauen bei mehreren Vorfällen im Nordosten und Norden Syriens entführt, vor allem zum Zwecke der Einberufung. Die Rekrutierung von Kindern soll sich im August 2025 fortgesetzt haben. Weitere Informationen finden Sie unter 4.4. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Kräfte befürchten.

Die Schwere und/oder Wiederholung anderer Handlungen, denen Kinder ausgesetzt sein könnten, sowie die Frage, ob diese als Kumulierung verschiedener Maßnahmen auftreten, sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Kinder waren zudem besonders stark vom Fehlen zivilrechtlicher Dokumente betroffen. Das Fehlen solcher Dokumente als Folge des Konflikts kann jedoch nicht als Verfolgung angesehen werden, da es nicht auf vorsätzliche Handlungen eines Akteurs zurückzuführen ist. Im Gegensatz dazu können vorsätzliche Einschränkungen des Zugangs zu Dokumenten eine Verfolgung darstellen. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen waren aufgrund der Unmöglichkeit, ihre Geburten registrieren zu lassen, einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt.

Die allgemeinen Mängel im Bildungssystem als Folge des Konflikts können als solche nicht als Verfolgung angesehen werden, da sie nicht das Ergebnis vorsätzlicher Handlungen eines Akteurs sind. Im Falle vorsätzlicher Einschränkungen des Zugangs zu Bildung sollte jedoch geprüft werden, ob dies einer Verfolgung gleichkommt. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) gab an, dass zwischen 40 % und 50 % der Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren keine Schule besuchten.

Schritt 2: Wie hoch ist das Risiko einer Verfolgung?

Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Antragsteller Verfolgung ausgesetzt ist, sollten risikobestimmende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel:

Familienstatus: Kinder ohne einen männlichen Verwandten, der bereit und in der Lage ist, Unterstützung zu leisten, wären besonders gefährdet. Kinder von weiblichen Haushaltsvorständen sind aufgrund der Unmöglichkeit, ihre Geburten registrieren zu lassen, einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt.

Fehlende Personenstandsdokumente: Das Fehlen von Personenstandsdokumenten und einer Staatsangehörigkeit erschwert Kindern den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung und setzt sie dadurch noch stärker der Gefahr von Ausbeutung, Missbrauch und Menschenhandel aus.

Alter und Geschlecht: Geschlechtsspezifische Gewalt betrifft insbesondere schutzbedürftige Personen, darunter auch jugendliche Mädchen.

Sozioökonomische Situation: Binnenvertriebene Kinder und Straßenkinder (11) sind besonders von Ausbeutung bedroht, und Kinderheirat kann als Mittel zur Bewältigung wirtschaftlicher Not eingesetzt werden. Kinder, die keine Schule besuchen, sind einem erhöhten Risiko von Kinderarbeit und Kinderheirat sowie von Menschenhandel und Rekrutierung ausgesetzt.

Heimatgebiet: Kinder, die in kurdisch kontrollierten Gebieten leben, sind besonders gefährdet, von bewaffneten Gruppen rekrutiert zu werden.

Schritt 3: Liegt ein Verfolgungsgrund vor?

Wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen ist, sollten die individuellen Umstände des Kindes berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann.

So kann beispielsweise die Weigerung, eine Kinderheirat einzugehen, zu ehrbezogener Gewalt führen, und zwar aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Hintergrund, der nicht geändert werden kann (Weigerung zu heiraten), und/oder aufgrund eines Merkmals oder einer Überzeugung, die für die Identität oder das Gewissen so grundlegend ist, dass eine Person nicht gezwungen werden sollte, darauf zu verzichten (das Recht, selbst zu entscheiden, wen man heiratet), sowie aufgrund der besonderen Identität solcher Mädchen in Syrien (da dies als Verletzung der Ehre der Familie angesehen würde).“

1.4.3. Auszug aus dem Bericht der EUAA, Syria: Country focus, Juli 2025 (inkl. Übersetzung):

„2.6. Women

(a) General overview of violations against women

Due to the security situation in Syria, women’s mobility was frequently restricted and a ‘rising’ number of arbitrary detentions was reported by the International Crisis Group. During the reporting period, women were victims of arbitrary arrests in areas controlled by the interim government and the SDF, and were killed or injured as a result of ongoing confrontations or due to war remnants.

The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria. The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. römisch eins t was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria.

The conflict severely disrupted access to essential services for women in areas such as Latakia and Tartous, where all health facilities providing sexual and reproductive health had to be suspended due to the instability. UNOCHA indicated that most women in the newly displaced and temporary shelters were facing significant breastfeeding and child feeding difficulties, including lack of shelter, poor hygiene and sanitation. Domestic violence and sexual exploitation were reportedly on the rise according to the GPC, particularly in IDP camps and shelters where women and girls faced increased risks of survival sex and forced marriage.

The SOHR reported in April 2025 that a 14-year-old girl was kidnapped outside her educational institute in Lattakia city and later found abandoned in the forest. In another incident, a young woman was kidnapped in Tartous countryside while returning home from work. SOHR also reported that, since the beginning of 2025, 50 Alawite women have gone missing across several provinces, including Homs, Tartous, Lattakia, and Hama. The Beirut based media outlet Daraj documented multiple patterns in the abduction cases, noting that some girls were kidnapped in broad daylight and non-isolated areas, with some subsequently released, and others contacting their families before disappearing again. In other cases, families were allegedly informed that their daughters had been married or taken out of Syria. Daraj further reported that survivors and families of missing women often remain silent due to fear of social stigma and reprisals, including direct threats from perpetrators who reportedly monitor social media. The Cradle outlet noted that many kidnapped victims come from Druze, Christian, and Alawite communities.

According to UNOCHA, 8.3 million women were in need of humanitarian assistance and less likely to safely access humanitarian assistance compared to men and boys. Intrahousehold food allocation practices, often prioritising adult males, were reported as well, leaving women and children with limited access to nutritious food. Displaced women, especially those without family support were increasingly vulnerable to exploitation and abuse. Femaleheaded households faced significant challenges in meeting basic needs, including economic exclusion and social stigma, noting that many lacked documentation and remained vulnerable to sexual exploitation with humanitarian aid often difficult to access. Widows and divorced women were particularly vulnerable to housing, land and property (HLP) issues, which further contributed to psychosocial distress and heightened risks of GBV.

According to a report by ACAPS drawing on data collected between November 2024 and March 2025, technology-facilitated gender-based violence (TFGBV) was a widespread and rapidly escalating concern across Northwest Syria (NWS). TFGBV includes behaviours such as stalking, sexual harassment and exploitation which are carried out using computer and mobile technology. Motivations behind TFGBV included financial and sexual exploitation, revenge, coercion, defamation or reputational harm, or simply to threaten, cause harm to, or harass the targeted individual. TFGBV frequently escalated from digital threats to offline consequences, including physical and sexual violence, so called ‘honour killings’, and forced marriage.

(b) Sexual and gender-based violence

Gender-based violence (GBV) continued to pose a threat to women and girls in Syria. The risk of exposure to violence for women had increased, particularly in areas experiencing a deterioration in the security situation.

According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. It was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors. Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. römisch eins t was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors. Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.

A UNOCHA report from March 2025 emphasised that the suspension or closure of Women and Girls Safe Spaces (WGSS) and of other service delivery points has further restricted the availability of and accessibility to lifesaving GBV services, leaving survivors with reduced opportunities to disclose violence and seek support. Distribution areas and humanitarian service delivery points were identified by communities and GBV experts as locations where GBV occurred. Although GBV was reported both inside and outside camps, overcrowded settings were found to increase the risk of exposure to GBV due to limited mitigation measures, including poor lighting, absence of gender separation and absence of trained female staff during distribution.“

Übersetzung:

„2.6. Frauen

(a) Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen Frauen

Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien war die Mobilität von Frauen häufig eingeschränkt, und die International Crisis Group berichtete von einer „steigenden“ Zahl willkürlicher Verhaftungen. Im Berichtszeitraum wurden Frauen in den von der Übergangsregierung und den SDF kontrollierten Gebieten Opfer willkürlicher Verhaftungen und wurden bei anhaltenden Konfrontationen oder aufgrund von Kriegsüberresten getötet oder verletzt.

Die International Crises Group stellte eine wachsende Zahl von Vorfällen fest, bei denen Frauen belästigt wurden. In einigen Fällen wurden restriktive Maßnahmen, wie die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in öffentlichen und beruflichen Einrichtungen, auf Initiative der lokalen Behörden eingeführt. Es wurde festgestellt, dass diese Maßnahmen in den meisten Fällen später wieder rückgängig gemacht wurden, nachdem die Öffentlichkeit dagegen protestiert hatte. Die SNHR dokumentierte Fälle körperlicher Übergriffe gegen Frauen während einiger der von den SDF durchgeführten Massenangriffe in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere im Nordosten Syriens.

Der Konflikt hat den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Frauen in Gebieten wie Latakia und Tartous stark beeinträchtigt, wo alle Gesundheitseinrichtungen, die sich mit sexueller und reproduktiver Gesundheit befassen, aufgrund der Instabilität geschlossen werden mussten. UNOCHA wies darauf hin, dass die meisten Frauen in den neuen Vertriebenenlagern und Notunterkünften mit erheblichen Schwierigkeiten beim Stillen und bei der Kinderernährung konfrontiert waren, unter anderem mit dem Mangel an Unterkünften, schlechter Hygiene und sanitären Einrichtungen. Häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung nahmen nach Angaben des GPC zu, insbesondere in Vertriebenenlagern und Notunterkünften, wo Frauen und Mädchen einem erhöhten Risiko von Überlebenssex und Zwangsheirat ausgesetzt waren.

Die SOHR berichtete im April 2025, dass ein 14-jähriges Mädchen vor ihrer Bildungseinrichtung in der Stadt Lattakia entführt und später verlassen im Wald aufgefunden wurde. Bei einem anderen Vorfall wurde eine junge Frau auf dem Lande in Tartous entführt, als sie von ihrer Arbeit nach Hause kam. SOHR berichtete außerdem, dass seit Anfang 2025 50 alawitische Frauen in mehreren Provinzen, darunter Homs, Tartus, Lattakia und Hama, verschwunden sind. Das in Beirut ansässige Medienunternehmen Daraj dokumentierte mehrere Muster in den Entführungsfällen und stellte fest, dass einige Mädchen am helllichten Tag und in nicht isolierten Gebieten entführt wurden, wobei einige anschließend freigelassen wurden und andere ihre Familien kontaktierten, bevor sie wieder verschwanden. In anderen Fällen wurden die Familien von angeblich darüber informiert, dass ihre Töchter verheiratet oder aus Syrien weggebracht worden waren. Daraj berichtete weiter, dass Überlebende und Familien vermisster Frauen aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Repressalien oft schweigen, einschließlich direkter Drohungen von Tätern, die Berichten zufolge die sozialen Medien überwachen. Das Cradle-Outlet stellte fest, dass viele entführte Opfer aus drusischen, christlichen und alawitischen Gemeinschaften stammen.

Nach Angaben des UNOCHA waren 8,3 Millionen Frauen auf humanitäre Hilfe angewiesen und hatten im Vergleich zu Männern und Jungen weniger Chancen auf einen sicheren Zugang zu humanitärer Hilfe. Berichtet wurde auch von haushaltsinternen Praktiken der Lebensmittelzuteilung, bei denen erwachsene Männer oft bevorzugt wurden, so dass Frauen und Kinder nur begrenzten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln hatten. Vertriebene Frauen, insbesondere diejenigen ohne familiäre Unterstützung, waren in zunehmendem Maße der Gefahr von Ausbeutung und Missbrauch ausgesetzt. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sahen sich bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert, unter anderem mit wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung, wobei festgestellt wurde, dass viele von ihnen keine Papiere besaßen und sexueller Ausbeutung ausgesetzt waren, da humanitäre Hilfe oft nur schwer zugänglich war. Witwen und geschiedene Frauen waren besonders anfällig für Wohnungs-, Land- und Eigentumsprobleme (HLP), die zudem zu psychosozialer Not und einem erhöhten Risiko von Gewalt gegen Frauen beitrugen.

Einem Bericht von ACAPS zufolge, der sich auf Daten stützt, die zwischen November 2024 und März 2025 erhoben wurden, war technologiegestützte geschlechtsspezifische Gewalt (TFGBV) ein weit verbreitetes und rasch eskalierendes Problem im gesamten Nordwesten Syriens (NWS). TFGBV umfasst Verhaltensweisen wie Stalking, sexuelle Belästigung und Ausbeutung, die mithilfe von Computer und Mobiltechnologie ausgeübt werden. Zu den Motiven für TFGBV gehörten finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Nötigung, Diffamierung oder Rufschädigung oder einfach nur die Bedrohung, Schädigung oder Belästigung der Zielperson. TFGBV eskalierte häufig von digitalen Drohungen zu Offline-Folgen, einschließlich körperlicher und sexueller Gewalt, so genannter „Ehrenmorde“ und Zwangsheirat.

(b) Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Geschlechtsspezifische Gewalt (GBV) stellt nach wie vor eine Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar. Das Risiko, Gewalt ausgesetzt zu sein, hat sich für Frauen erhöht, insbesondere in Gebieten, in denen sich die Sicherheitslage verschlechtert hat.

Laut einer UNOCHA-Analyse von Ende 2024 sind 93 % der rund 8,5 Millionen Menschen, die Hilfe bei GBV benötigen, Frauen und Mädchen. Gewalt in der Partnerschaft, häusliche Gewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und sexuelle Belästigung, sind nach wie vor ein weit verbreitetes Problem. Die Analyse wies ferner auf die Risiken sexueller Ausbeutung hin, auch über Online-Plattformen, die mit den sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen in Syrien und der Nutzung sozialer Medien zusammenhängen. Die soziale Stigmatisierung und der Mangel an zugänglichen Schutzeinrichtungen wurden als Haupthindernisse identifiziert, die zu der anhaltenden Untererfassung durch die Juni 2025 Monatliche Prognose des UN-Sicherheitsrats. Es wurde festgestellt, dass Finanzierungsengpässe seit Januar 2025 zur Schließung von 20 Schutzräumen für Frauen und Mädchen geführt haben, was den Zugang zu Unterstützungsdiensten für Überlebende von Gewalt gegen Frauen und Mädchen stark einschränkt. Darüber hinaus wurde geschätzt, dass die Beendigung der Finanzierung durch die USA265 000 Menschen betrifft, die dadurch den Zugang zu grundlegenden Diensten im Bereich der reproduktiven Gesundheit, einschließlich der Gesundheitsversorgung von Müttern und der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, verlieren.

In einem UNOCHA-Bericht vom März 2025 wurde hervorgehoben, dass die Aussetzung oder Schließung von Women and Girls Safe Spaces (WGSS) und anderen Anlaufstellen die Verfügbarkeit von und den Zugang zu lebensrettenden GBV-Diensten weiter eingeschränkt hat, so dass die Überlebenden weniger Möglichkeiten haben, Gewalt offenzulegen und Unterstützung zu suchen. Verteilungsgebiete und humanitäre Anlaufstellen wurden von Gemeinschaften und GBV-Experten als Orte identifiziert, an denen GBV stattfand. Obwohl GBV sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager gemeldet wurde, wurde festgestellt, dass überfüllte Einrichtungen das Risiko von GBV aufgrund begrenzter Schutzmaßnahmen erhöhen, einschließlich schlechter Beleuchtung, fehlender Geschlechtertrennung und des Fehlens von geschultem weiblichem Personal bei der Verteilung.“

1.4.4. Auszug aus dem Bericht der EUAA, SYRIA, Major human rights, security, and socio-economivc developments, 1 October 2025 (inkl. Übersetzung):

„Implementation of Islamic rules

In June 2025, Agence France-Presse (AFP) reporters noted that they did not observe gender segregation on buses at a major station in Damascus. However, a traveller heading from Damascus to northern Syria said a driver had asked her to sit away from her male friend in case the bus was stopped at a security checkpoint. In addition, vehicles broadcasting Islamic messages have been seen driving slowly through the streets of Damascus. A journalist interviewed by the Danish Immigration Service (DIS) in May 2025 stated that occasional gender segregation on buses has been observed but the practice is ad-hoc rather than formalised. On rare occasions checkpoint personnel instructed passengers how they should be seated.

The new authorities have not enacted any laws restricting alcohol, music, or gender mixing, nor have they required women to wear headscarves or curtailed their rights. However, many residents report that an atmosphere of religious conservatism has swept over Damascus. Some secular and non-Muslim women report feeling pressure to dress more modestly. They say that at security checkpoints, they have faced intrusive questions when travelling with men to whom they are not related.

[…]

6. Socio-economic situation

[…]

More women are seeking work, but barriers keep female unemployment high at 24 %, compared to 5 % for men. Gender norms, legal restrictions, and lack of civil documentation, especially for widows and divorced women, further limit women’s economic participation and property rights.“

Übersetzung:

„Umsetzung islamischer Regeln

Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie in Bussen an einem großen Bahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung beobachteten. Eine Reisende, die von Damaskus in den Norden Syriens unterwegs war, berichtete jedoch, dass ein Fahrer sie gebeten hatte, sich von ihrem männlichen Freund fernzuhalten, für den Fall, dass der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten würde. Darüber hinaus wurden Fahrzeuge gesehen, die islamische Botschaften ausstrahlten und langsam durch die Straßen von Damaskus fuhren. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, erklärte, dass gelegentlich eine Geschlechtertrennung in Bussen beobachtet worden sei, diese Praxis jedoch eher ad hoc als formalisiert sei. In seltenen Fällen wiesen Kontrollpersonal die Fahrgäste an, wie sie sich setzen sollten.

Die neuen Behörden haben keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass eine Atmosphäre religiösen Konservativismus über Damaskus hereingebrochen ist. Einige säkulare und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlen, sich zurückhaltender zu kleiden. Sie sagen, dass sie an Sicherheitskontrollen mit aufdringlichen Fragen konfrontiert wurden, wenn sie mit Männern unterwegs waren, mit denen sie nicht verwandt sind.

[…]

6. Sozioökonomische Lage

[…]

Immer mehr Frauen suchen Arbeit, doch aufgrund verschiedener Hindernisse liegt die Arbeitslosenquote bei Frauen mit 24 % weiterhin hoch, verglichen mit 5 % bei Männern. Geschlechtsspezifische Normen, gesetzliche Beschränkungen und fehlende Ausweispapiere, insbesondere für Witwen und geschiedene Frauen, schränken die wirtschaftliche Teilhabe und die Eigentumsrechte von Frauen zusätzlich ein.“

1.4.5. Auszug aus dem Bericht von UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, HCR/PC/SYR/2026/1 (inkl. Übersetzung):

„A. Refugee Status Under the 1951 Refugee Convention

UNHCR considers that asylum-seekers from Syria falling within one or more of the following risk profiles may be in need of international refugee protection under Article 1A of the 1951 Refugee Convention, depending on the circumstances of the individual case:

1) Members of minority religious and ethnic groups;

2) Individuals opposing, or perceived to be opposing, the SDF in areas under its de facto control;

3) Individuals opposing, or perceived to be opposing, anti-government Druze factions in areas under their de facto control;

4) Individuals opposing, or perceived to be opposing, Da’esh in areas with continued Da’esh presence;

5) Individuals perceived to be associated with the former government;

6) Women and girls;

7) Children;

8) Individuals (perceived to be) of diverse sexual orientations, gender identities, gender expression and/or sex characteristics (SOGIESC).

Not all persons falling within the risk profiles outlined in this Section will necessarily be found to be a refugee under the 1951 Refugee Convention. Conversely, the risk profiles listed here are not exhaustive. Hence, a claim should not automatically be considered as without merit simply because it does not fall within any of the profiles identified here.

Depending on the specific circumstances of the case, family members or other members of the households of individuals with these profiles may also be in need of international protection on the basis of their association with individuals at risk.

In light of the available information regarding continued human rights violations and abuses committed by various actors, including members of the government security forces, persistent gaps in the judiciary, as well as shortcomings in establishing law and order and enforcing discipline among groups formally integrated into the security forces, UNHCR does not consider the Government capable of providing protection to Syrians and former habitual residents at risk of persecution by non-State actors, including societal forms of persecution at the hands of family members and other community actors.

[…]

II. Overview of the Situation in Syriarömisch zwei. Overview of the Situation in Syria

Since the fall of the former government on 8 December 2024, Syria has undergone significant developments across its political, security, human rights, and humanitarian situations. This evolving context has created renewed hopes and opportunities for Syrians and former habitual residents seeking to end years of displacement and return home.

However, the situation remains fragile and highly unpredictable. The Syrian Government continues to face persistent security challenges, fragmented territorial control, weak rule of law, severe socioeconomic and humanitarian pressures, extensive destruction of housing and infrastructure, and continued large-scale displacement inside and outside the country. Civilians remain acutely affected by the security, human rights and humanitarian situation in the country.

As the situation in Syria remains fluid and uncertain, UNHCR continues to call on all countries to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.

While the risk of persecution by the former government has ended, for Syrians of certain profiles the evolving context has not resulted in meaningful improvements in their situation, or the risks they face may have increased.

[…]

C. Human Rights Situation

1) Legal and Institutional Developments

The Government has repeatedly affirmed its commitment to protecting the human rights of all Syrians. The March 2025 Constitutional Declaration dismantled key instruments of repression used by the former government, including by abolishing exceptional laws, nullifying decisions of the Anti-Terrorism Court, and lifting security-based restrictions on civil and property documentation. Steps toward accountability and transitional justice include the establishment of independent national commissions on transitional justice and missing persons, the preparation of a draft transitional justice law, and investigations into violations committed under the former government, with some cases referred to the courts.

Mass graves continue to be discovered, and the fate of many of the hundreds of thousands of missing individuals – most attributable to the former government – remains unknown. In December 2025, the Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) described Syria’s overall outlook as “very constructive and positive.”

a) Engagement with human rights mechanisms

The authorities have demonstrated a willingness to engage with international human rights bodies and accountability mechanisms, including OHCHR, the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (IICI), the Independent Institution on Missing Persons in the Syrian Arab Republic (IIMP), and the UN Office of the International Impartial and Independent Mechanism on Syria (IIIM).

The Constitutional Declaration provides that the rights and freedoms set out in international human rights instruments ratified by Syria “constitute an integral component of this Constitutional Declaration.”

The Syrian Network for Human Rights (SNHR), which previously operated covertly, has opened an office in Damascus and reports greater operational freedom, improved field access, and enhanced ability to collect information, including through coordination with Government authorities.

b) Religious freedom

The authorities have publicly committed to respecting religious freedom, affirming that Syria belongs to all Syrians regardless of religion or ethnicity. They have sought to engage religious leaders from different religious communities and have provided security for religious buildings, including during religious festivities.

2) Patterns of Human Rights Violations and Abuses and State Response

Notwithstanding these official commitments, Government forces, affiliated armed groups, and other armed actors have been implicated in grave human rights violations, including extrajudicial executions, abductions, torture and ill-treatment, and the looting and deliberate destruction of property. These abuses have disproportionately targeted members of certain minority communities and individuals associated or perceived to be associated with the former government.

The high number of civilian casualties during the March 2025 violence in the coastal and western-central regions and during the July 2025 violence in Suweida Governorate – where “members of certain factions of the security forces” were also implicated – combined with limited accountability, gaps in inclusive governance, ongoing hate speech and misinformation, and the presence of extremist elements within the security forces, have generated widespread fear, particularly among minority communities, and, in some cases, outright rejection of the new authorities.

Violations were particularly severe during the March 2025 violence against Alawite civilians and the July 2025 unrest in Suweida, where members of the Druze and Bedouin communities were targeted. The Government has pledged accountability and announced the establishment of fact-finding commissions to investigate both events. Hundreds of arrests were made, and public trials of alleged perpetrators of the coastal violence commenced in November 2025. However, investigations have been criticized for deflecting government responsibility, overlooking the sectarian nature of abuses,166 and lacking transparency, particularly concerning senior-level accountability. Reports further indicate ongoing failures to prevent abuses against minorities by non-State actors. The IICI was granted unrestricted access to the areas affected by the March and July 2025 violence.

[…]

6) Women and Girls

Prolonged conflict has intensified gender inequalities, with women and girls facing multiple forms of gender-based violence (GBV), as detailed below:

a) Domestic Violence

Widespread and normalized, domestic violence includes physical, psychological, sexual, verbal and economic abuse; restrictions on freedom of movement and access to basic services; and reproductive coercion. Widowed, divorced, elderly women, and women and girls with disabilities and those in IDP camps face elevated risks. Underreporting is common due to stigma, fear of retaliation, and mistrust of services, preventing survivors from accessing specialized services. Discriminatory laws and cultural practices on child custody, alimony, housing, and inheritance, as well as the stigma associated with divorce, prevent women from leaving abusive relationships. Marital rape is not criminalized. Although progress toward a comprehensive domestic violence law was noted in August 2024, its status under the new authorities is unclear.

b) Femicides, Including “Honour”-Based Violence

Femicides, including “honour” killings, are typically committed by male partners or relatives over perceived threats to family “honour”, particularly in cases involving premarital or extramarital sexual relations, even when resulting from rape. Former female detainees face heightened risks of “honour” killings, due to the widespread use of sexual violence in detention under the previous government, with such violence injuring the “honour” of the family. In 2025, incidents were reported across various regions, with some gaining visibility on social media. Articles 192 and 242 of the Penal Code permit judges broad discretion to reduce sentences if the defendant asserts an “honourable” motive. In practice, “honour”-based violence is often not prosecuted. Despite a June 2025 Supreme Fatwa Council decree banning extrajudicial killings, including “honour killings”,the Government has not enacted legislative measures or issued formal condemnations.

c) Forced and Child Marriage

Forced and child marriage remain prevalent, driven by economic hardship, insecurity, and displacement, and reputational concerns following the loss of male guardians. Survivors of sexual violence are sometimes compelled to marry perpetrators, and there are reports of women and girls being forced into temporary marriages for sexual exploitation and trafficking.

Legal reforms in 2019 set the minimum age at 18 years for both men and women, with consent required for both parties; however, judges may authorize marriage from age 15. In 2025, NGOs documented cases of girls married as young as 12. Child marriages typically occur through unregistered customary unions or delayed civil registration, denying women and girls legal protections in cases of divorce or for children born during the unregistered period.

d) Kidnappings

Abductions of women and girls are reported to occur for sectarian, political and criminal reasons. Certain groups face heightened vulnerability, particularly women and girls from the Alawite community. In response, many women and girls significantly restrict their movement, which limits their access to education and employment.

e) Sexual Violence

Women and girls face sexual violence from State and non-State actors, including security forces, armed groups, intimate partners, supervisors, landlords, and service providers.

Rape and sexual assault outside marriage are criminalized. However, legal gaps remain: penalties for non-marital rape can be reduced if the perpetrator marries the victim; induced abortion is prohibited, even in cases of rape; and adultery provisions are applied discriminatorily, with harsher penalties for women. Social stigma and ineffective State response compel many survivors to remain silent to mitigate further harm.

Women and girls from religious minority groups – particularly Alawite and Druze – have been subjected to sexual violence in the context of broader violence in the coastal region (March 2025) and in Suweida (July 2025), as well as in the course of abductions.

Women and girls in overcrowded camps or informal shelters face heightened risks, as do those working in informal labour sectors. Technology-facilitated GBV (TFGBV) is increasingly used for financial and sexual exploitation, revenge, coercion, and reputational harm, often leading to offline violence and abuse, including forced and early marriage, “honour” killings, or trafficking. Widows, unaccompanied children, adolescents, and IDPs are particularly vulnerable to trafficking and forced labour at the hands of criminal network amid limited counter-trafficking measures.

f) Women Without Male Support

Women without male support from their (extended) family – including female heads of household, divorced women, and widows – face heightened risks of poverty, food insecurity, sexual exploitation, forced marriage, and trafficking. They frequently lack legal protection in relation to inheritance, property, and child custody, and face barriers to employment, housing, and access to basic services and humanitarian assistance. Social, religious and cultural norms as well as real and perceived security threats restrict mobility, and limit independent living, particularly for unmarried women.

7) Children

Children, many born into conflict, violence and displacement, continue to face serious risks from localized hostilities, abductions for political, sectarian or criminal purposes, and arbitrary arrest and detention based on perceived political opinion. They are also exposed to domestic violence, early and forced marriage, sexual violence, child labour, and under-age recruitment.

Throughout the Syria conflict, various armed groups have been reported to recruit and use children for military purposes, including their direct participation in hostilities. While there have been no reports of ongoing child recruitment by Government forces, the SDF, YPG, Women’s Protection Units (YPJ), Kurdistan Workers Party (PKK), and the Revolutionary Youth Movement have continued to recruit boys and girls after the fall of the former government. Though all elements of the SDF have engaged in child recruitment, the Revolutionary Youth Movement has been identified as the primary party responsible for the recruitment of child soldiers for the SDF. Children from vulnerable backgrounds – such as from impoverished or displaced families or those with histories of domestic violence – have been particularly targeted, and families are often not informed of their children’s whereabouts.

Following the assumption of control by Government forces over previously SDF-held areas in the Governorates of Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa, and Hassakeh, child recruitment in those areas is expected to have ceased. Furthermore, as part of the agreements reached in January 2026 between the Syrian Government and the SDF, the PKK and the Revolutionary Youth Movement have been required to leave Syrian territory. The situation of children formerly associated with these groups in areas now under Government control, including their prospects for rehabilitation and reintegration, remains unclear.

Da’esh has been reported to recruit children from displacement camps in the past. Following the mass escape of many former inhabitants from Al-Hol camp in January 2026, there are concerns that Da’esh may seek to target these children for recruitment.

Discriminatory provisions in Syria’s nationality law prevent Syrian women from passing their nationality to their children. Stateless children and children at risk of statelessness face obstacles to the enjoyment of basic human rights, including access to education and health care.“

Übersetzung:

„A. Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention von 1951

UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:

1)       Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;

2)       Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;

3)       Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;

4)       Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;

5)       Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;

6)       Frauen und Mädchen;

7)       Kinder;

8)       Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).

Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.

Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.

Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.

[…]

II. Überblick über die Lage in Syrienrömisch zwei. Überblick über die Lage in Syrien

Seit dem Sturz der ehemaligen Regierung am 8. Dezember 2024 hat Syrien in seinen politischen, sicherheitspolitischen, menschenrechtlichen und humanitären Situationen erhebliche Entwicklungen erfahren. Dieser sich entwickelnde Kontext hat neue Hoffnungen und Chancen für Syrer und ehemalige gewöhnliche Bewohner geschaffen, die versuchen, die jahrelange Vertreibung zu beenden und nach Hause zurückzukehren.

Die Lage ist jedoch nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar. Die syrische Regierung steht weiterhin vor anhaltenden Sicherheitsherausforderungen, fragmentierter territorialer Kontrolle, schwacher Rechtsstaatlichkeit, schwerem sozioökonomischem und humanitärem Druck, massiver Zerstörung von Wohnraum und Infrastruktur und anhaltenden Vertreibungen in großem Umfang innerhalb und außerhalb des Landes. Die Zivilbevölkerung ist nach wie vor stark von der Sicherheitslage, den Menschenrechten und der humanitären Lage im Land betroffen.

Da die Lage in Syrien nach wie vor fließend und unsicher ist, fordert das UNHCR alle Länder weiterhin auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sicherzustellen.

Während die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist, hat der sich entwickelnde Kontext für Syrer bestimmter Profile nicht zu einer nennenswerten Verbesserung ihrer Situation geführt, oder die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, haben sich möglicherweise erhöht.

[…]

C. Menschenrechtslage

1) Rechtliche und institutionelle Entwicklungen

Die Regierung hat wiederholt ihr Engagement für den Schutz der Menschenrechte aller Syrer bekräftigt. In der Verfassungserklärung vom März 2025 wurden wichtige Repressionsinstrumente der ehemaligen Regierung abgebaut, unter anderem durch die Abschaffung außergewöhnlicher Gesetze, die Aufhebung von Entscheidungen des Antiterrorgerichts und die Aufhebung sicherheitsbezogener¬ Beschränkungen in Bezug auf Zivil- und Eigentumsdokumente. Zu den Schritten in Richtung Rechenschaftspflicht und Übergangsjustiz gehören die Einrichtung unabhängiger nationaler Kommissionen für Übergangsjustiz und vermisste Personen, die Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Übergangsjustizgesetz, und Untersuchungen zu Verstößen, die unter der ehemaligen Regierung begangen wurden, wobei einige Fälle an die Gerichte verwiesen wurden.

Massengräber werden nach wie vor entdeckt, und das Schicksal vieler Hunderttausender vermisster Personen – die vor allem der ehemaligen Regierung zuzuschreiben sind – bleibt unbekannt. Im Dezember 2025 bezeichnete das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) die Gesamtaussichten Syriens als „sehr konstruktiv und positiv“.

a) Einbeziehung von Menschenrechtsmechanismen

Die Behörden haben ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsgremien und Rechenschaftsmechanismen unter Beweis gestellt, darunter das OHCHR, die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien (IICI), die Unabhängige Institution für vermisste Personen in der Arabischen Republik Syrien (IIMP) und das Büro der Vereinten Nationen für den Internationalen Unparteiischen und Unabhängigen Mechanismus zu Syrien (IIIM).

Die Verfassungserklärung sieht vor, dass die Rechte und Freiheiten, die in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsinstrumenten festgelegt sind, „ein integraler Bestandteil dieser Verfassungserklärung“ sind.

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR), das zuvor verdeckt tätig war, hat ein Büro in Damaskus eröffnet und berichtet von größerer operativer Freiheit, verbessertem Zugang vor Ort und verbesserter Fähigkeit, Informationen zu sammeln, auch durch Koordinierung mit Regierungsbehörden.

b) Religionsfreiheit

Die Behörden haben sich öffentlich zur Achtung der Religionsfreiheit verpflichtet und bekräftigt, dass Syrien allen Syrern gehört, unabhängig von Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Sie haben versucht, religiöse Führer aus verschiedenen Religionsgemeinschaften einzubinden und Sicherheit für religiöse Gebäude zu bieten, auch während religiöser Feste.

2) Muster von Menschenrechtsverletzungen und -verstößen und staatlicher Reaktion

Ungeachtet dieser offiziellen Verpflichtungen sind Regierungstruppen, angegliederte bewaffnete Gruppen und andere bewaffnete Akteure in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Entführungen, Folter und Misshandlung sowie Plünderung und vorsätzliche Zerstörung von Eigentum. Diese Missbräuche richteten sich unverhältnismäßig stark gegen Mitglieder bestimmter Minderheitengemeinschaften und Personen, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung stehen oder als mit ihr in Verbindung stehend wahrgenommen werden.

Die hohe Zahl der zivilen Opfer während der Gewalt im März 2025 in den Küsten- und Westmittelregionen und während der Gewalt im Gouvernement Suweida im Juli 2025 – in die auch „Mitglieder bestimmter Fraktionen der Sicherheitskräfte“ verwickelt waren – in Verbindung mit begrenzter Rechenschaftspflicht, Lücken bei der inklusiven Regierungsführung, anhaltender Hetze und Fehlinformationen sowie der Präsenz extremistischer Elemente innerhalb der Sicherheitskräfte haben insbesondere bei Minderheitengemeinschaften zu weit verbreiteter Angst und in einigen Fällen zu einer völligen Ablehnung der neuen Behörden geführt.

Besonders schwerwiegend waren die Verstöße während der Gewalt gegen alawitische Zivilisten im März 2025 und der Unruhen im Juli 2025 in Suweida, wo Angehörige der Drusen- und Beduinengemeinschaften ins Visier genommen wurden. Die Regierung hat die Rechenschaftspflicht zugesagt und die Einrichtung von Untersuchungskommissionen angekündigt, um beide Ereignisse zu untersuchen. Hunderte Verhaftungen wurden vorgenommen, und im November 2025 begannen öffentliche Verfahren gegen mutmaßliche Täter der Küstengewalt. Untersuchungen wurden jedoch kritisiert, weil sie die Verantwortung der Regierung ablenkten, den sektiererischen Charakter von Missbräuchen übersahen und es an Transparenz mangelte, insbesondere in Bezug auf die Rechenschaftspflicht auf hoher Ebene. Aus den Berichten geht ferner hervor, dass es nach wie vor nicht gelungen ist, Missbräuche gegen Minderheiten durch nichtstaatliche Akteure zu verhindern. Der IICI wurde uneingeschränkter Zugang zu den von der Gewalt im März und Juli 2025 betroffenen Gebieten gewährt.

[…]

6) Frauen und Mädchen

Der anhaltende Konflikt hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft: Frauen und Mädchen sehen sich mit mehreren Formen geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert (GBV), wie unten beschrieben:

a) Häusliche Gewalt

Weit verbreitete und normalisierte umfasst häusliche Gewalt körperlichen, psychischen, sexuellen, verbalen und wirtschaftlichen Missbrauch; Beschränkungen der Freizügigkeit und des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen; und reproduktiven Zwang. Verwitwete, geschiedene, ältere Frauen sowie Frauen und Mädchen mit Behinderungen und Menschen in Binnenvertriebenenlagern sind erhöhten Risiken ausgesetzt. Unterreporting ist aufgrund von Stigmatisierung, Angst vor Vergeltungsmaßnahmen und Misstrauen gegenüber Dienstleistungen üblich, wodurch Überlebende daran gehindert werden, auf spezialisierte Dienstleistungen zuzugreifen. Diskriminierende Gesetze und kulturelle Praktiken in Bezug auf Sorgerecht, unterhalt, Wohnung und Erbschaft sowie das mit der Scheidung verbundene Stigma verhindern, dass Frauen missbräuchliche Beziehungen verlassen. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht kriminalisiert. Obwohl im August 2024 Fortschritte auf dem Weg zu einem umfassenden Gesetz über häusliche Gewalt festgestellt wurden, ist sein Status unter den neuen Behörden unklar.

b) Femizide, einschließlich ehrenbezogener Gewalt

Femizide, einschließlich „Ehrenmorde“, werden in der Regel von männlichen Partnern oder Verwandten wegen wahrgenommener Bedrohungen der „Ehre“ der Familie begangen, insbesondere in Fällen vorehelicher oder außerehelicher sexueller Beziehungen, auch wenn sie auf Vergewaltigung zurückzuführen sind. Ehemalige weibliche Häftlinge sind aufgrund des weit verbreiteten Einsatzes sexueller Gewalt in Haft unter der vorherigen Regierung einem erhöhten Risiko von „Ehrenmorden“ ausgesetzt, wobei diese Gewalt die „Ehre“ der Familie verletzt. Im Jahr 2025 wurden Vorfälle in verschiedenen Regionen gemeldet, wobei einige in den sozialen Medien sichtbar wurden. Die Art. 192 und 242 des Strafgesetzbuches lassen den Richtern einen weiten Ermessensspielraum bei der Strafminderung, wenn der Angeklagte ein „ehrenhaftes“ Motiv geltend macht. In der Praxis wird „ehrenbasierte“ Gewalt oft nicht strafrechtlich verfolgt. Trotz eines Dekrets des Obersten Fatwa-Rats vom Juni 2025 zum Verbot außergerichtlicher Tötungen, einschließlich „Ehrenmorden“, hat die Regierung keine gesetzgeberischen Maßnahmen erlassen oder förmlich verurteilt.Femizide, einschließlich „Ehrenmorde“, werden in der Regel von männlichen Partnern oder Verwandten wegen wahrgenommener Bedrohungen der „Ehre“ der Familie begangen, insbesondere in Fällen vorehelicher oder außerehelicher sexueller Beziehungen, auch wenn sie auf Vergewaltigung zurückzuführen sind. Ehemalige weibliche Häftlinge sind aufgrund des weit verbreiteten Einsatzes sexueller Gewalt in Haft unter der vorherigen Regierung einem erhöhten Risiko von „Ehrenmorden“ ausgesetzt, wobei diese Gewalt die „Ehre“ der Familie verletzt. Im Jahr 2025 wurden Vorfälle in verschiedenen Regionen gemeldet, wobei einige in den sozialen Medien sichtbar wurden. Die Artikel 192 und 242 des Strafgesetzbuches lassen den Richtern einen weiten Ermessensspielraum bei der Strafminderung, wenn der Angeklagte ein „ehrenhaftes“ Motiv geltend macht. In der Praxis wird „ehrenbasierte“ Gewalt oft nicht strafrechtlich verfolgt. Trotz eines Dekrets des Obersten Fatwa-Rats vom Juni 2025 zum Verbot außergerichtlicher Tötungen, einschließlich „Ehrenmorden“, hat die Regierung keine gesetzgeberischen Maßnahmen erlassen oder förmlich verurteilt.

c) Zwangs- und Kinderheirat

Zwangs- und Kinderehen sind nach wie vor weit verbreitet, getrieben von wirtschaftlicher Not, Unsicherheit und Vertreibung sowie Reputationsbedenken nach dem Verlust männlicher Erziehungsberechtigter. Überlebende sexueller Gewalt sind manchmal gezwungen, Täter zu heiraten, und es gibt Berichte über Frauen und Mädchen, die wegen sexueller Ausbeutung und Menschenhandel zu zeitweiligen Ehen gezwungen werden.

Im Jahr 2019 wurde durch Gesetzesreformen das Mindestalter für Männer und Frauen auf 18 Jahre festgelegt, wobei die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist. Richter können jedoch die Ehe ab dem 15. Lebensjahr genehmigen. Im Jahr 2025 dokumentierten NRO Fälle von Mädchen, die bereits im Alter von 12 Jahren verheiratet waren. Kinderehen erfolgen in der Regel durch nicht eingetragene übliche Gewerkschaften oder verzögerte Personenstandsanmeldungen, wodurch Frauen und Mädchen im Falle einer Scheidung oder für Kinder, die während des nicht eingetragenen Zeitraums geboren wurden, Rechtsschutz verweigert wird.

d) Entführungen

Es wird berichtet, dass es zu Entführungen von Frauen und Mädchen aus sektiererischen, politischen und kriminellen Gründen kommt. Bestimmte Gruppen sind stärker gefährdet, insbesondere Frauen und Mädchen aus der alawitischen Gemeinschaft. Als Reaktion darauf schränken viele Frauen und Mädchen ihre Bewegungsfreiheit erheblich ein, was ihren Zugang zu Bildung und Beschäftigung einschränkt

e) Sexuelle Gewalt

Frauen und Mädchen sehen sich sexueller Gewalt durch staatliche und nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppen, Intimpartner, Aufseher, Vermieter und Dienstleister.

Vergewaltigung und sexuelle Übergriffe außerhalb der Ehe werden kriminalisiert. Es bestehen jedoch noch rechtliche Lücken: Strafen für nichteheliche Vergewaltigungen können verringert werden, wenn der Täter das Opfer heiratet; Induzierte Abtreibung ist verboten, auch in Fällen von Vergewaltigung; und Ehebruch Bestimmungen werden diskriminiert, mit härteren Strafen für Frauen. Soziale Stigmatisierung und ineffektive staatliche Reaktion zwingen viele Überlebende, zu schweigen, um weiteren Schaden abzumildern.

Frauen und Mädchen religiöser Minderheiten – insbesondere Alawiten und Drusen – wurden im Zusammenhang mit umfassenderer Gewalt in der Küstenregion (März 2025) und in Suweida (Juli 2025) sowie im Zuge von Entführungen sexueller Gewalt ausgesetzt.

Frauen und Mädchen in überfüllten Lagern oder informellen Unterkünften sind erhöhten Risiken ausgesetzt, ebenso wie diejenigen, die in informellen Arbeitsbereichen arbeiten. Technologiegestützte GBV (TFGBV) werden zunehmend für finanzielle und sexuelle Ausbeutung, Rache, Zwang und Rufschädigung eingesetzt, was häufig zu Offline-Gewalt und -Missbrauch führt, einschließlich Zwangs- und Frühheirat, Ehrenmorden oder Menschenhandel. Witwen, unbegleitete Kinder, Jugendliche und Binnenvertriebene sind angesichts begrenzter Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels besonders anfällig für Menschenhandel und Zwangsarbeit durch kriminelle Netzwerke.

f) Frauen ohne männliche Unterstützung

Frauen ohne männliche Unterstützung aus ihrer (erweiterten) Familie – einschließlich weiblicher Haushaltsvorstände, geschiedener Frauen und Witwen – sind einem erhöhten Risiko von Armut, Ernährungsunsicherheit, sexueller Ausbeutung, Zwangsheirat und Menschenhandel ausgesetzt. Sie haben häufig keinen rechtlichen Schutz in Bezug auf Erbschaft, Eigentum und Sorgerecht und stehen vor Hindernissen für Beschäftigung, Wohnraum und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und humanitärer Hilfe. Soziale, religiöse und kulturelle Normen sowie reale und wahrgenommene Sicherheitsbedrohungen schränken die Mobilität ein und begrenzen das unabhängige Leben, insbesondere für unverheiratete Frauen.

7) Kinder

Kinder, von denen viele in Konflikte, Gewalt und Vertreibung verwickelt sind, sind nach wie vor ernsthaften Risiken durch lokale Feindseligkeiten, Entführungen zu politischen, sektiererischen oder kriminellen Zwecken sowie willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen aufgrund wahrgenommener politischer Meinungen ausgesetzt. Sie sind auch häuslicher Gewalt, Früh- und Zwangsheirat, sexueller Gewalt, Kinderarbeit und Rekrutierung von Minderjährigen ausgesetzt

Während des Syrien-Konflikts wurde berichtet, dass verschiedene bewaffnete Gruppen Kinder für militärische Zwecke rekrutieren und einsetzen, einschließlich ihrer direkten Beteiligung an Feindseligkeiten. Während es keine Berichte über die laufende Rekrutierung von Kindern durch Regierungstruppen gab, haben die SDF, die YPG, die Frauenschutzeinheiten (YPJ), die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und die Revolutionäre Jugendbewegung nach dem Sturz der ehemaligen Regierung weiterhin Jungen und Mädchen rekrutiert. Obwohl alle Elemente der SDF an der Rekrutierung von Kindern beteiligt waren, wurde die Revolutionäre Jugendbewegung als die Hauptpartei identifiziert, die für die Rekrutierung von Kindersoldaten für die SDF verantwortlich ist. Kinder aus schutzbedürftigen Verhältnissen – etwa aus verarmten oder vertriebenen Familien oder Familien mit Geschichten häuslicher Gewalt – wurden besonders ins Visier genommen, und Familien werden oft nicht über den Aufenthaltsort ihrer Kinder informiert.

Nach der Übernahme der Kontrolle durch die Regierungstruppen über zuvor von den SDF gehaltene Gebiete in den Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zour, Raqqa und Hassakeh dürfte die Rekrutierung von Kindern in diesen Gebieten eingestellt worden sein. Im Rahmen der im Januar 2026 zwischen der syrischen Regierung und der SDF getroffenen Vereinbarungen mussten die PKK und die Revolutionäre Jugendbewegung das syrische Hoheitsgebiet verlassen. Die Situation von Kindern, die früher mit diesen Gruppen in Gebieten verbunden waren, die jetzt unter staatlicher Kontrolle stehen, einschließlich ihrer Aussichten auf Rehabilitation und Wiedereingliederung, ist nach wie vor unklar.

Es wurde berichtet, dass Da’esh in der Vergangenheit Kinder aus Vertreibungslagern rekrutiert hat. Nach der Massenflucht vieler ehemaliger Einwohner aus dem Lager Al-Hol im Januar 2026 bestehen Bedenken, dass Da’esh versuchen könnte, diese Kinder zur Rekrutierung ins Visier zu nehmen.

Die diskriminierenden Bestimmungen des syrischen Staatsangehörigkeitsgesetzes hindern syrische Frauen daran, ihre Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Staatenlose Kinder und von Staatenlosigkeit bedrohte Kinder stehen der Wahrnehmung grundlegender Menschenrechte, einschließlich des Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung, im Wege.“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und in die aktuellen Länderinformationen betreffend Syrien.

2.1. Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:innen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Großfamilien/Stammes- bzw. Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt (2339731-1: AS 25ff, 81, 139; 2339733-1: AS 23ff, 109; 2339737-1: AS 23ff, 109; 2339739-1: AS 23ff, 109; 2339734-1: AS 23ff, 109; 2339735-1: AS 23ff, 109). Zur Großfamilie bzw. zum Stamm gab die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung an, deren Siedlungsgebiete seien im Gouvernement Idlib und ihre Großfamilie habe tausende Mitglieder (VHNS 8f). Die Beschwerdeführer:innen werden sohin nach deren Rückkehr ein ausgedehntes Stammesnetzwerk unterstützend zur Seite haben.

Ihre Identitäten stehen fest, da die Beschwerdeführer:innen jeweils unbedenkliche syrische Reisepässe aufweisen konnten (2339731-1: AS 151ff; 2339733-1: AS 89ff; 2339737-1: AS 89ff; 2339739-1: AS 89ff; 2339734-1: AS 89ff; 2339735-1: AS 89ff).

2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin in Syrien ergeben sich aus ihren Angaben (2339731-1: AS 25, 81; VHNS 8ff). Vor dem Bundesverwaltungsgericht spezifizierte sie ihren Wohnort mit „ XXXX ” (i.e.: letztes Teilwort ihres Nachnamens) nahe „ XXXX ” (VHNS 9).2.1.2. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und Herkunftsort der Erstbeschwerdeführerin in Syrien ergeben sich aus ihren Angaben (2339731-1: AS 25, 81; VHNS 8ff). Vor dem Bundesverwaltungsgericht spezifizierte sie ihren Wohnort mit „ römisch 40 ” (i.e.: letztes Teilwort ihres Nachnamens) nahe „ römisch 40 ” (VHNS 9).

Die Feststellungen zu den Hilfstätigkeiten der Erstbeschwerdeführerin in Syrien folgen aus ihren dahingehenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (2339731-1: AS 173; VHNS 11).

Betreffend ihre Schulbildung gab die Erstbeschwerdeführerin unterschiedliche Daten zu Protokoll: Meinte sie vor der belangten Behörde, sie habe neun Jahre die Schule besucht (2339731-1: AS 173), gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sie habe die Schule bis zur sechsten Schulstufe besucht (VHNS 11). Aus diesem Grunde konnte lediglich der Schulbesuch an sich, jedoch nicht dessen exakte Dauer festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Mitglieder ihrer Familie ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren (2339731-1: AS 37, 173). Dass die exakte Anzahl der Brüder nicht festgestellt werden konnte, rührt daher, als die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben hatte, es würden fünf Brüder vor Ort leben (2339731-1: AS 173), vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach sie nur noch von drei Brüdern (VHNS 11).

Auffällig waren auch die Verschleierungsversuche der Erstbeschwerdeführerin betreffend den Grundbesitz ihrer Familie: Sprach sie vor der belangten Behörde davon, dass ihre Familie Grundstücke habe (2339731-1: AS 173), stritt sie dieses Eigentum vor dem Bundesverwaltungsgericht ab und konstruierte eine unglaubhafte Geschichte, um zu belegen, dass ihre Familie nunmehr kein Eigentum in Syrien mehr habe (VHNS 12):

„R: Haben Sie oder Ihre weitere Familie Eigentum in Syrien, z.B. Häuser, Grundstücke, Autos usw. (AS 173)?

BF1: Ich hatte eine landwirtschaftliche Fläche, diese habe ich verkauft. Meine Familie besitzt nichts.

R: Wieso haben Sie vor drei Monaten beim BFA gesagt, dass Ihre Familie Grundstücke hätte? (AS 173)

BF1: Die sind mittlerweile verkauft worden. Meine Mutter hat nämlich Diabetes und um ihre Erkrankung zu behandeln hat sie Geld gebraucht, deshalb wurde dieses Eigentum verkauft.

R: Sie haben mit dem Verkauf eines einzigen Grundstückes eine 10.000 US-Dollar teure Reise finanzieren können? Hat die Behandlung Ihrer Mutter derart viel gekostet, dass sie alle Grundstücke seit Februar verkaufen mussten?

BF1: Sie hatten nur eine landwirtschaftliche Fläche, nicht mehrere und diese haben sie verkauft, um die Erkrankung meiner Mutter zu finanzieren.

R: Ich habe Sie vorher gefragt, ob das Protokoll korrekt war beim BFA und da stand „Grundstücke“, das haben Sie bejaht.

BF1: Es ist nur eine landwirtschaftliche Fläche, es sind nicht mehrere.“

Die divergierenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin schon alleine betreffend ihre Schulbildung, die Anzahl ihrer Brüder vor Ort und den Grundbesitz ihrer Familie ließen bereits massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen.

2.1.3. Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und zum Herkunftsort der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen ergeben sich aus den im Verfahren durch ihre gesetzliche Vertreterin schlüssig vorgebrachten Angaben in Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen (2339733-1: AS 23, 49, 109; 2339737-1: AS 23, 49, 109; 2339739-1: AS 23, 49, 109; 2339734-1: AS 23, 49, 109; 2339735-1: AS 23, 49, 109).

2.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführer:innen aus Syrien, ihrem Aufenthalt im Libanon und der legalen Einreise nach Österreich resultieren aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren (2339731-1: AS 141, 173). Einzig das Ausreisedatum wurde unterschiedlich angegeben: Meinte sie vor der belangten Behörde , ihre Ausreise wäre im Dezember XXXX gewesen (2339733-1: AS 173), gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht „Ende November XXXX ” zu Protokoll (VHNS 12), weswegen dies auch dergestalt festgestellt wurde. 2.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise der Beschwerdeführer:innen aus Syrien, ihrem Aufenthalt im Libanon und der legalen Einreise nach Österreich resultieren aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren (2339731-1: AS 141, 173). Einzig das Ausreisedatum wurde unterschiedlich angegeben: Meinte sie vor der belangten Behörde , ihre Ausreise wäre im Dezember römisch 40 gewesen (2339733-1: AS 173), gab sie vor dem Bundesverwaltungsgericht „Ende November römisch 40 ” zu Protokoll (VHNS 12), weswegen dies auch dergestalt festgestellt wurde.

Das Datum der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akt (2339731-1: AS 141). Dass sie in keinem anderen Land Asyl beantragt hatten, gab die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (VHNS 19).

2.1.5. Die Feststellungen, dass den Beschwerdeführer:innen von der belangten Behörde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen.

2.1.6. Die Feststellungen zur Heirat der Erstbeschwerdeführerin und zur Vaterschaft ihres Ehemannes betreffend die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen folgen aus den übereinstimmenden Angaben im Verfahren in Übereinstimmung mit den vorgelegten Unterlagen (2339731-1: AS 17, 31, 43ff, 71, 141; 2339733-1: AS 33, 39ff, 49; 2339737-1: AS 33, 39ff, 49; 2339739-1: AS 33, 39ff, 49; 2339734-1: AS 33, 39ff, 49; 2339735-1: AS 33, 39ff, 49).

Die Feststellungen zu der Einreise des Ehemanns in das Bundesgebiet, der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, seinen Fluchtvorbringen im dahingehenden Verfahren sowie der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem Akteninhalt (2339731-1: AS 43ff, 127ff, 133ff) in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (OZ 6 und 7).

Dass die belangte Behörde gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einleitete und dieses Verfahren im Entscheidungszeitpunkt anhängig ist, kann ebenso den unstrittigen Akteninhalten entnommen werden (Bezugsperson: IFA 1325037106-222931962: AS 175ff; 2339731-1: AS 171, 190). Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde mit Eingabe vom XXXX bekannt, dass das Aberkennungsverfahren am XXXX eingeleitet worden sei. Am XXXX habe eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden. Bedingt durch Rückstände sei bislang kein Bescheid erlassen worden. Vermutlich werde sich dies durch die GEAS-Umstellung noch ein wenig verzögern, aber nicht mehr allzu lange. Eine genauere Zeitangabe könne nicht gemacht werden. Es könnte auch sein, dass nach eingehender Prüfung der Sachlage das Aberkennungsverfahren eingestellt werde (OZ 8). Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, an diesen nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde zu zweifeln. Dass die belangte Behörde gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einleitete und dieses Verfahren im Entscheidungszeitpunkt anhängig ist, kann ebenso den unstrittigen Akteninhalten entnommen werden (Bezugsperson: IFA 1325037106-222931962: AS 175ff; 2339731-1: AS 171, 190). Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht gab die belangte Behörde mit Eingabe vom römisch 40 bekannt, dass das Aberkennungsverfahren am römisch 40 eingeleitet worden sei. Am römisch 40 habe eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden. Bedingt durch Rückstände sei bislang kein Bescheid erlassen worden. Vermutlich werde sich dies durch die GEAS-Umstellung noch ein wenig verzögern, aber nicht mehr allzu lange. Eine genauere Zeitangabe könne nicht gemacht werden. Es könnte auch sein, dass nach eingehender Prüfung der Sachlage das Aberkennungsverfahren eingestellt werde (OZ 8). Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, an diesen nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde zu zweifeln.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat und Familienleben der Beschwerdeführer:innen:

2.2.1. Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführer:innen im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung aktueller ZMR-Anfragen (2339731-1, 2339733-1, 2339737-1, 2339739-1, 2339734-1, 2339735-1: jeweils OZ 2).

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem aktuellen GVS-Auszug (2339731-1: OZ 2). Dass sie bislang keinen Deutschkurs besucht hat, gab sie beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll (VHNS 20).

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister (2339731-1: OZ 2). Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen sind als unmündige Minderjährige zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihres Alters nicht strafmündig.

2.2.2. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer:innen im Bundesgebiet zusammen mit ihrer Bezugsperson im Familienverband leben, darüber hinaus jedoch über keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse verfügen, ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren (2339731-1: AS 173).

2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer:innen in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Kontrollsituation betreffend das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer:innen in Syrien ergeben sich aus einer Einsichtnahme auf den Webseiten https://syria.liveuamap.com/ und https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (aufgerufen zum Entscheidungszeitpunkt).

Zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien über einen legalen Grenzübergang ist darauf hinzuweisen, dass den rezenten Länderinformationen nach mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist.

2.3.1. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch Anhänger des ehemaligen Regimes bzw. die Al-Nusra-Front:

Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstatteten diesbezüglichen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - betreffend das ehemalige Regime siehe VHNS 17, 19: „Es ist nur Bashar al Assad gestürzt worden und nicht seine Anhänger. Die Befürworter der ehemaligen Regierung sind noch immer da.“ „Wie gesagt, es ist von der ehemaligen syrischen Regierung nur Bashar al Assad gestürzt worden.“ und betreffend die Al-Nusra-Front folgenden Inhalts (siehe VHNS 13f):

„BF1: Ich bin vor allem in der letzten Zeit vor meiner Ausreise permanent unter Druck gesetzt worden. Es wurde ständig an meiner Türe geklopft und sie haben immer wieder nach meinem Mann gefragt, wo er ist und, dass ich ihn zurückholen soll. Es war derart furchtbar, dass ich es nicht mehr ertragen konnte und ich habe dann entschlossen, auszureisen. Es war sogar so furchtbar, dass sie nachts an meiner Tür klopften und nach meinem Mann gesucht haben. Sie haben auch ein Gerät, das so ausschaut wie eine Batterie auf dem Dach unseres Hauses platziert und wollten es in die Luft jagen, damit wir dabei sterben. Sie haben uns auch geschrieben, dass es besser wäre, wenn wir die Ortschaft verlassen. Aus diesem Grund habe ich meine Kinder genommen und bin aus dem Land raus. Während der Flucht bin ich ständig an den Kontrollposten angehalten worden, ich bin gemeinsam mit meinen Kindern drei Tage lang inhaftiert worden von den Kurden, weil immer wieder festgestellt worden ist, nachdem ich mich ausgewiesen habe, dass ich verheiratet bin und ich musste an allen Kontrollposten Geld bezahlen, um weiterreisen zu können. Sie haben ständig nach meinem Mann gefragt du ich habe ihnen ständig gesagt, ich weiß nicht wo er ist, bis ich schlussendlich in den Libanon eingereist bin. Was mich von einer Rückkehr abhält, ist die ständige Angst, die ich habe. Ich habe Angst entführt und getötet zu werden gemeinsam mit meinen Kindern, da ich mit einem desertierten Rekruten verheiratet bin und das wurde leicht festgestellt, nachdem ich mich ausgewiesen habe. Hier haben meine Kinder Chancen auf eine richtige Zukunft, hier können sie eine Bildung ergattern, hier haben meine Kinder eine Ausbildungsmöglichkeit, ein Leben. Dort haben sie keine Zukunft.

R: Haben Sie nun alle Fluchtgründe genannt?

BF1: Ja.

R: Wer ist „Sie“, wer ist ständig zu Ihnen gekommen?

BF1: Die Al-Nusra Front.

R: Wieso haben Sie diesen ersten Teil Ihrer Ausreisegeschichte heute zum ersten Mal erwähnt, dass die Al-Nusra Front zu Ihnen gekommen ist?

BF1: Doch, das habe ich erwähnt. Ich habe gesagt, dass sie immer wieder zu uns nach Hause gekommen sind und uns ständig belästigten.

R: Sie haben von „Banden“ und „unter Druck setzen“ gesprochen, aber, dass sie bei Ihnen zu Hause waren, haben Sie nie gesagt. (AS 175)

BF1: Habe ich nicht gesagt, dass sie uns gesagt haben, dass wir das Dorf verlassen müssen? Ich habe das gesagt.

R: Sie sprachen von einer Batterie, welche am Dach platziert worden sei und Sie in die Luft hätte sprengen sollen. Das haben Sie auch noch nie erwähnt.

BF1: Ich kann mich erinnern, dass ich alles so erzählt habe wie heute.

R: Sie sprachen beim BFA von einem Generator, der gestohlen wurde.

D: Sie hat tatsächlich Batterie gesagt, aber das kann man auch als Generator übersetzen.

BF1: Ich habe auch heute gesagt, dass dieser Generator gestohlen worden ist und, dass es zu einem Versuch gekommen ist.

R: Bitte erläutern Sie dies. Sie haben vorher von „in die Luft sprengen“ gesprochen.

BF1: Ich habe damit eigentlich nur schildern wollen, dass sie in der Nacht, ich wohne alleine in diesem Haus, in der Nacht auf mein Dach gesprungen sind und diesen Generator gestohlen haben. Wäre ich damals als alleinstehende Frau raufgegangen, dann hätte es mit meiner Tötung geendet.

R: Das klingt sehr anders als Sie hätten in die Luft gesprengt werden sollen.

BF1: Ich möchte eigentlich nur damit sagen, dass sie tagtäglich nach meinem Mann gefragt haben und es ist so schlimm gewesen, dass sie zum Schluss gesagt haben, wir müssen das Dorf verlassen. Wortwörtlich „Geht raus oder verlasst das Dorf.“

R: Die Al-Nusra Front bzw. die HTS hat keine Zwangsrekrutierung nach den damaligen LIB durchgeführt. Wieso hätten diese so ein Interesse an Ihrem Mann haben sollen?

BF1: Mein Mann war während seiner Militärzeit Werfer und das war sehr gefragt bei der Al-Nusra Front und sie haben sich immer die Frage gestellt, weshalb er das Dorf verlassen hat und weshalb er einfach so geflüchtet it.

R: Ihr Mann war nach seiner Einvernahme ein einfacher Soldat.

BF1: Er ist ja auch desertierter Rekrut.

R: Er war ein einfacher Soldat in der ersten Division bei Damaskus (AS 150, Asylakt Ehegatte).

BF1: Ich weiß nicht, was er damals ausgesagt ha. Ich weiß nur, dass mein Mann diese Ausbildung während seines Wehrdienstes erhalten hat.

VP: Ich wurde nicht gefragt, ob ich eine spezielle Ausbildung während meiner Wehrdienstzeit hatte, aber es stimmt tatsächlich, dass ich Werfer der XXXX war. VP: Ich wurde nicht gefragt, ob ich eine spezielle Ausbildung während meiner Wehrdienstzeit hatte, aber es stimmt tatsächlich, dass ich Werfer der römisch 40 war.

R: Wollen Sie noch irgendwas betreffend Ihre alten Gründe angeben?

BF1: Nein, danke. Das waren die Ergänzungen.“

verstoßen gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts der Aberkennungsverfahrens ihres Ehemannes bestrebt war, nunmehr ihre eigene Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um Asylantinnenstatus zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise der Erstbeschwerdeführerin mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. Diese Vorbringen waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen. verstoßen gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3.) Es ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts der Aberkennungsverfahrens ihres Ehemannes bestrebt war, nunmehr ihre eigene Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um Asylantinnenstatus zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise der Erstbeschwerdeführerin mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. Diese Vorbringen waren daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache nicht zugrunde zu legen.

2.3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch die neue Regierung:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer:innen nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch die Hai?at Tahrir asch-Scham, welche nun die neue syrische Regierung bildet, folgen aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte Dahingehendes bereits vor der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt vor und meinte vor dem Bundesverwaltungsgericht, „sie kenne die neue syrische Regierung nicht, dementsprechend könne sie nicht sagen, was sie dort erwarten würde“ (VHNS 19).

Auch darüber hinaus haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführer:innen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat physische oder psychische Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung drohen würde. Den aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen aus dem Herkunftsgebiet der die Beschwerdeführer:innen, nämlich Idlib, systematischer Gewalt seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wären oder als oppositionell gesinnt wahrgenommen würden. In der Person der Beschwerdeführer:innen und deren Bezugsperson haben sich zudem keine Anhaltspunkte ergeben, wonach ihnen eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung unterstellt wird bzw. sie oder ihre Familienangehörigen eine solche Haltung verinnerlicht haben und bestätigte die Erstbeschwerdeführerin das vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHNS 18f).

Angesichts dieses Hintergrundes haben sich folglich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführer:innen oder deren Bezugsperson ins Blickfeld der neuen syrischen Regierung geraten wären.

2.3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen bzw. die Kurden:

Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vor, ihre Kinder und sie wären im Jahr XXXX am Weg nach Jordanien an einem ihr unbekannten Ort in Syrien von Banden unter Druck gesetzt und drei Tage im Gefängnis angehalten worden. Sie hätten kein Essen und keine Getränke bekommen und hätten nie auf die Toilette gehen dürfen. Während dieser Anhaltung sei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden; sie vermute, da ihr Ehemann desertiert sei. Sie glaube, die Gruppierung hätte gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Es sei Lösegeld in Höhe von 300 US-Dollar gezahlt worden und sie wären freigekommen, wobei ihr gesagt worden sei, dass – sollte sie noch einmal erwischt werden – sie im Gefängnis bleiben werde (2339731-1: AS 173ff). In der gegenständlichen Beschwerde wurde sodann ausgeführt, dass diese Inhaftierung an einem kurdischen Checkpoint geschehen sei (2339731-1: AS 256) und wiederholte die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenngleich sie dort wenig glaubhaft eine dahingehende Geschichte konstruierte, jedoch expressis verbis konstatierte, es sei ihr bei der Inhaftierung nichts passiert (siehe VHNS 14, 16f). Die Erstbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vor, ihre Kinder und sie wären im Jahr römisch 40 am Weg nach Jordanien an einem ihr unbekannten Ort in Syrien von Banden unter Druck gesetzt und drei Tage im Gefängnis angehalten worden. Sie hätten kein Essen und keine Getränke bekommen und hätten nie auf die Toilette gehen dürfen. Während dieser Anhaltung sei sie nach ihrem Ehemann gefragt worden; sie vermute, da ihr Ehemann desertiert sei. Sie glaube, die Gruppierung hätte gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Es sei Lösegeld in Höhe von 300 US-Dollar gezahlt worden und sie wären freigekommen, wobei ihr gesagt worden sei, dass – sollte sie noch einmal erwischt werden – sie im Gefängnis bleiben werde (2339731-1: AS 173ff). In der gegenständlichen Beschwerde wurde sodann ausgeführt, dass diese Inhaftierung an einem kurdischen Checkpoint geschehen sei (2339731-1: AS 256) und wiederholte die Erstbeschwerdeführerin dieses Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, wenngleich sie dort wenig glaubhaft eine dahingehende Geschichte konstruierte, jedoch expressis verbis konstatierte, es sei ihr bei der Inhaftierung nichts passiert (siehe VHNS 14, 16f).

Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ebenso zu Protokoll gab, sie und ihre Familienangehörigen wären nie nachweislich und persönlich konkret bedroht oder verfolgt worden (VHNS 18) und, dass sie nach der Aus- bzw. Abreise ihres Ehemannes für die Zeit bis zu ihrer Ausreise, wie sie betonte, alleine mit ihren fünf Kindern im Familienhaus gewohnt hatte und den Beschwerdeführer:innen in dieser Zeit nichts passiert ist (VHNS 15), insbesondere die Erstbeschwerdeführerin, die als alleinstehende Frau mit ihren fünf Kindern reiste, die fünfzehntägige Ausreise aus Syrien von Idlib nach Aleppo, Hama, Damaskus und schlussendlich in den Libanon (VHNS 10f) unbeschadet überstanden hatte.

Abgesehen davon scheint vor dem Hintergrund der seit der Ausreise der Beschwerdeführer:innen aus ihrem Herkunftsland geänderten Lage und im Hinblick auf die aktuellen, in das Verfahren eingeführten Länderberichte das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer:innen nicht geeignet, eine ihnen im Falle einer Rückkehr in ihrem Herkunftsgebiet drohende Gefährdung seitens nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen glaubhaft zu machen.

So ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich ihre Herkunftsregion unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung befindet und sie diese über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg erreichen können, dass ein Zugriff kurdischer Gruppierungen auf die Beschwerdeführer:innen weder in ihrem Herkunftsgebiet noch am Weg dorthin maßgeblich wahrscheinlich ist. In den aktuellen Länderinformationen finden sich zudem keine Anhaltspunkte, wonach kurdische Gruppierungen in der Region Idlib aktiv wären, Checkpoints errichten und Zivilisten anhalten würden. Dass die Beschwerdeführer:innen im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Gebiete reisen würden, in denen kurdische Checkpoints bestünden und bewaffnete kurdische Gruppierungen aktiv wären, wurde von ihnen im Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet und sind sonst auch keine dahingehenden Hinweise hervorgekommen.

Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen. In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt. Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war (vgl. LIB, Version 13, S. 323f).Zudem geht aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervor, dass sich seit dem Sturz al-Assads die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert hat. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen. In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt. Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war vergleiche LIB, Version 13, S. 323f).

Zusammenfassend kann sohin festgehalten werden, dass sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit der Ausreise der Beschwerdeführer:innen generell verbessert hat, zahlreiche Kontrollpunkte – insbesondere in Idlib – abgebaut wurden und die vormals weit verbreiteten Erpressungsfälle stark zurückgegangen sind. Zwar kann vor dem Hintergrund der soeben dargestellten Länderberichtslage nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer:innen im Falle einer Rückkehr nach Syrien an einem Checkpoint angehalten werden. Jedoch ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass den Beschwerdeführer:innen bei einer kurzfristigen Kontrolle durch Kräfte der neuen Regierung und dieser nahestehenden Gruppierungen eine konkrete Gefährdung drohen würde.

Die Erstbeschwerdeführerin gab an, bei der von ihr vorgebrachten Anhaltung nach ihrem Ehemann gefragt worden zu sein. Sie vermute, diese Gruppierung hätte gewollt, dass er sich ihnen anschließe (2339731-1: AS 175). Hierzu gilt hinsichtlich des Machtwechsels in Syrien und der Integration beinahe aller bewaffneten (ehemals) oppositionellen Gruppen in die neuen syrischen Sicherheits- und Streitkräfte festzuhalten, dass sich aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach nunmehr in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen zwangsweise Rekrutierungen von Zivilisten durch bewaffnete Gruppierungen stattfinden würden. Eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung der Beschwerdeführer:innen, durch den Versuch einer Zwangsrekrutierung ihres Ehemanns bzw. Vaters durch bewaffnete Gruppierungen an einem Checkpoint angehalten zu werden, kann sohin nicht erblickt werden.

Dass die Beschwerdeführer:innen im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Gefahr ausgesetzt wären, seitens nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen angehalten zu werden und durch diese physische oder psychische Gewalt zu erfahren, kann somit weder vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte, noch angesichts der eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin angenommen werden.

2.3.4. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen aufgrund ihres Geschlechts und/oder Alters:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer:innen in Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt sind, seitens eines Akteurs physische oder psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts und/oder ihres Alters zu erfahren oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden, resultieren vorweg aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage von Frauen und Mädchen in Syrien hervorgehenden Quellen, wonach sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert sehen. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt (vgl. LIB, Version 13, S. 263ff).Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer:innen in Syrien nicht der Gefahr ausgesetzt sind, seitens eines Akteurs physische oder psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts und/oder ihres Alters zu erfahren oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden, resultieren vorweg aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die aus dem rezenten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage von Frauen und Mädchen in Syrien hervorgehenden Quellen, wonach sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert sehen. Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt vergleiche LIB, Version 13, S. 263ff).

Zur Lage von Kindern in Syrien ist dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Millionen von Kindern Vertreibung und Entwurzelung erlebt haben, und viele von ihnen in Lagern geboren wurden oder in provisorischen Zelten aufgewachsen sind. Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen (vgl. LIB, Version 13, S. 295).Zur Lage von Kindern in Syrien ist dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Millionen von Kindern Vertreibung und Entwurzelung erlebt haben, und viele von ihnen in Lagern geboren wurden oder in provisorischen Zelten aufgewachsen sind. Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen vergleiche LIB, Version 13, S. 295).

Eine spezifische Bedrohungslage, die systematisch jede Person weiblichen Geschlechts bzw. jede minderjährige Person (und hier insbesondere Mädchen) in Syrien trifft, kann den in das Verfahren eingeführten Länderberichten jedoch nicht entnommen werden.

In diesem Zusammenhang sind auch die öffentlichkeitswirksamen Bemühungen der neuen syrischen Regierung, in geschlechtspolitischen Fragen als moderat wahrgenommen zu werden, beachtenswert. Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung, wobei Artikel 21 festsetzt, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 263ff). In diesem Zusammenhang sind auch die öffentlichkeitswirksamen Bemühungen der neuen syrischen Regierung, in geschlechtspolitischen Fragen als moderat wahrgenommen zu werden, beachtenswert. Am 13.03.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung, wobei Artikel 21 festsetzt, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt vergleiche ebenso LIB, Version 13, S. 263ff).

Soweit im Bericht der EUAA, Syria: Country focus aus Juli 2025 von einigen Fällen restriktiver geschlechtsbezogener Maßnahmen berichtet wird, geht hervor, dass diese nach öffentlichem Protest wieder rückgängig gemacht wurden. Darüber hinaus sind insbesondere Frauen in Vertriebenenlagern und Notunterkünften einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Versorgungs- und Gesundheitsleistungen ausgeschlossen zu werden, sowie von sexueller Ausbeutung und Zwangsheirat betroffen zu sein.

Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. der persönliche Status, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld und das Heimatgebiet (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 49ff). Bei der individuellen Beurteilung, ob für Frauen und Mädchen ein angemessenes Maß an Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie z. B. der persönliche Status, die sozioökonomische Situation, das Alter, die Wahrnehmung traditioneller Geschlechterrollen in Familie und Umfeld und das Heimatgebiet vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 49ff).

Zur Lage von Kindern in Syrien ist dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt darüber hinaus zu entnehmen, dass in Syrien im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt wurden. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen (vgl. LIB, Version 13, S. 295ff).Zur Lage von Kindern in Syrien ist dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt darüber hinaus zu entnehmen, dass in Syrien im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt wurden. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen vergleiche LIB, Version 13, S. 295ff).

Ebenso geht aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten hervor, dass der Krieg das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt hat. Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich. Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat. Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar’aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden. Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar. Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben (vgl. ebenso LIB, Version 13, S. 299ff).Ebenso geht aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten hervor, dass der Krieg das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt hat. Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich. Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat. Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar’aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden. Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar. Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben vergleiche ebenso LIB, Version 13, S. 299ff).

Auch aus diesem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 geht hervor, dass einige Handlungen, die Berichten zufolge an Kindern begangen wurden, derart schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen. Bei der individuellen Beurteilung, ob für den Antragsteller eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobestimmende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel der Familienstand, das Fehlen von Personenstandsdokumenten, Alter und Geschlecht, die sozioökonomische Situation sowie das Heimatgebiet (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 51ff).Auch aus diesem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 geht hervor, dass einige Handlungen, die Berichten zufolge an Kindern begangen wurden, derart schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen. Bei der individuellen Beurteilung, ob für den Antragsteller eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, verfolgt zu werden, sollten risikobestimmende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel der Familienstand, das Fehlen von Personenstandsdokumenten, Alter und Geschlecht, die sozioökonomische Situation sowie das Heimatgebiet vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 51ff).

Vor diesem Hintergrund gilt zusammenfassend festzuhalten, dass Kinder (und insbesondere Mädchen) sowie Frauen in Syrien weiterhin unterschiedlichen Bedrohungslagen ausgesetzt sind. Diese haben ihren Ursprung jedoch hauptsächlich in der im Kontext eines bewaffneten Konflikts geschaffenen und insbesondere Frauen und Minderjährige treffende unzulängliche Sicherheits- und Versorgungslage. Eine alters- bzw. geschlechtsspezifische Bedrohungslage, ausgehend von einem Akteur die systematisch jede minderjährige bzw. weibliche Person in Syrien trifft, kann den in das Verfahren eingeführten Länderberichten jedoch nicht entnommen werden.

Auch sind die in den Länderberichten dargelegten Bemühungen der neuen syrischen Regierung, mittels eines nationalen Plans viele zerstörte Schulen - insbesondere in der Herkunftsregion der der Beschwerdeführer:innen – zu sanieren, beachtenswert. Zudem geht aus den Länderinformationen hervor, dass Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder aufnahmen und auch vielen Rückkehrern ein Schulbesuch möglich ist.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach Kinder (und hier insbesondere Mädchen) bzw. Frauen in Syrien und gerade in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen (geduldeter) systematischer Gewalt seitens eines Akteures ausgesetzt wären. In ihren Personen gelegene Umstände, die zu einer besonderen Gefährdung führen würden, physischer oder psychischer Gewalt aufgrund ihres Geschlechts und/oder ihrer Minderjährigkeit ausgesetzt zu sein oder von elementaren Versorgungsleistungen ausgeschlossen zu werden, sind nicht hervorgekommen.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin keinesfalls um eine alleinstehende Frauen handelt, da diese mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet ist und zudem ihr Vater und ihre Brüder nach wie vor in ihrer Herkunftsregion leben. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr als alleinstehende Frauen wahrgenommen wird bzw. ihr es an der notwendigen sozialen Unterstützung durch männliche Angehörige mangle. Selbiges gilt für die minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen.

Schlussendlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). So werden Frauen und Mädchen sowie Kinder in den aktuellen UNHCR-Richtlinien aus Mai 2026 bezogen auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:innen ausdrücklich als Risikogruppe angeführt (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026). Aus eben jenem rezenten UNHCR-Bericht geht jedoch ebenso hervor, dass nicht alle Frauen/Mädchen und Kinder in Syrien gleichermaßen den dargestellten Bedrohungslagen ausgesetzt sind. So bestünden gefahrenerhöhende Umstände insbesondere für alleinstehende Frauen bzw. Kindern ohne maßgebliches soziales Schutznetzwerk, Frauen und Minderjährigen, welche einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören, oder Kinder die konkret von Zwangsrekrutierungen betroffen sind. Im individuellen Falle der Beschwerdeführer:innen haben sich keine dahingehend risikoerhöhende Anhaltspunkte ergeben. Eine derart intensive Bedrohungslage ausgehend von einem Akteur in Syrien, die jede weibliche und/oder minderjährige Person gleichermaßen trifft, kann auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien nicht entnommen werden, zumal in diesen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nicht alle Personen, die unter die beschriebenen Risikoprofile fallen, zwangsläufig einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sind. Die Asylbehörden sind darüber hinaus nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Schlussendlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). So werden Frauen und Mädchen sowie Kinder in den aktuellen UNHCR-Richtlinien aus Mai 2026 bezogen auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:innen ausdrücklich als Risikogruppe angeführt vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026). Aus eben jenem rezenten UNHCR-Bericht geht jedoch ebenso hervor, dass nicht alle Frauen/Mädchen und Kinder in Syrien gleichermaßen den dargestellten Bedrohungslagen ausgesetzt sind. So bestünden gefahrenerhöhende Umstände insbesondere für alleinstehende Frauen bzw. Kindern ohne maßgebliches soziales Schutznetzwerk, Frauen und Minderjährigen, welche einer ethnischen oder religiösen Minderheit angehören, oder Kinder die konkret von Zwangsrekrutierungen betroffen sind. Im individuellen Falle der Beschwerdeführer:innen haben sich keine dahingehend risikoerhöhende Anhaltspunkte ergeben. Eine derart intensive Bedrohungslage ausgehend von einem Akteur in Syrien, die jede weibliche und/oder minderjährige Person gleichermaßen trifft, kann auch den aktuellen UNHCR-Richtlinien nicht entnommen werden, zumal in diesen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass nicht alle Personen, die unter die beschriebenen Risikoprofile fallen, zwangsläufig einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sind. Die Asylbehörden sind darüber hinaus nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR gebunden vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457).

2.3.5. Zu den Feststellungen zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Es ergeben sich aus den Länderberichten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwerdeführer:innen in ihrer Herkunftsregion seitens der aktuellen Machthaber wegen ihrer Flucht aus Syrien oder der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge eine feindliche politische Gesinnung zugeschrieben wird. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einer der syrischen Konfliktparteien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Ein Vorbringen, aus welchem abgeleitet werden könnte, dass die Asylantragstellung im Herkunftsstaat dennoch bekannt geworden wäre, wurde von den Beschwerdeführer:innen nicht erstattet und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die auf einen solchen Sachverhalt schließen lassen würden.

2.3.6. Conclusio:

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer:innen und auf die herangezogenen Länderberichte konnte letztlich nicht erkannt werden, dass für die Beschwerdeführer:innen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat die Gefahr bestehen würde, im Zusammenhang mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte (geduldeter) physischer oder psychischer Gewalt seitens eines Akteurs ausgesetzt zu sein.

Bei den Beschwerdeführer:innen handelt es sich um Personen, die sich ein besseres Leben in Europa erhofften – konkret gesagt gab die Erstbeschwerdeführerin wiederholt vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, sie habe „ihren Kindern eine Ausbildung bzw. etwas Besseres ermöglichen wollen“ (VHNS 14, 20); unter einem Fluchtgrund der Genfer Flüchtlingskonvention konnten die Vorbringen der Beschwerdeführer:innen jedoch nicht subsumiert werden. Dies wird insbesondere deutlich, insoweit die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung angab, weder ihre Kinder noch sie verfügten über eigene Fluchtgründe. Den gegenständlichen Anträgen liegt vielmehr ausschließlich der Umstand zugrunde, dass sich der Ehemann bzw. der Vater der Beschwerdeführer:innen als (noch) Asylberechtigter in Österreich aufhält.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien:

Die Feststellungen stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes sowie rezente Medienberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegender Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Speziell zu den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Webseiten ist anzumerken, dass die Website https://syria.liveuamap.com/ von einer Nichtregierungsorganisation betreut wird, welche Regierungen mit Informationen und Daten versorgt, um nicht nur die Sicherheit von Staatsbürger:innen, sondern auch diplomatische Missionen zu unterstützen und zu gewährleisten. Die Website https://syria.liveuamap.com/ wird von zahlreichen Top-Forschungsinstituten, welche sich mit Frieden, Bildung, Medien und Sicherheit befassen, verwendet, wobei vor allem hier die Vereinigten Nationen und das Armed Conflict Location & Event Data Project („ACLED“) zu erwähnen sind. Die Website https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html wird vom Carter Center erstellt, bei welchem es sich um eine 1982 vom ehemaligen US-Präsidenten Jimmy Carter und seiner Ehefrau Rosalynn Carter gegründete Non-Profit-Organisation handelt, die in Kooperation mit der Emory-Universität, Atlanta, Georgia, fungiert. Diese Organisation legt höchsten Wert auf sorgfältige Forschung bzw. Untersuchung und recherchiert bzw. veröffentlicht seit Jänner 2014 monatsaktuell die Machtverhältnisse in Syrien. Auch diese Website wird von namhaften Forschungsinstituten und vielen Staaten zwecks Lagebeurteilung herangezogen.

Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer:innen den Berichten nicht substantiiert entgegentreten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen Bescheide der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.2.1. Zum Familienverfahren der Beschwerdeführer:innen:

3.2.1.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), StF: BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, maßgeblich:3.2.1.1. Für die Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, maßgeblich:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

[…]

22. Familienangehöriger:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.

[…]

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

[…]

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

[…]

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

[…]

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7, (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

[…]

Familienverfahren im Inland

§ 34.(1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34 Punkt (, eins,) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

[…]

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

[…]

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wennParagraph 35, (4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9)“1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9)“

3.2.1.2. Wie festgestellt wurde dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Soweit die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausführt, die Beschwerdeführer:innen wären bezogen auf ihren Ehemann bzw. Vater nicht mehr Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005, kann dem nicht gefolgt werden. So ist in § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a und b leg.cit. normiert, dass als Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers sowie der Ehegatte eines Asylwerbers, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, gilt. Die Eigenschaft der Beschwerdeführer:innen als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung bezogen auf ihren Ehemann bzw. Vater liegt sohin vor. 3.2.1.2. Wie festgestellt wurde dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der minderjährigen Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:innen mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Soweit die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausführt, die Beschwerdeführer:innen wären bezogen auf ihren Ehemann bzw. Vater nicht mehr Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005, kann dem nicht gefolgt werden. So ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und b leg.cit. normiert, dass als Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers sowie der Ehegatte eines Asylwerbers, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, gilt. Die Eigenschaft der Beschwerdeführer:innen als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung bezogen auf ihren Ehemann bzw. Vater liegt sohin vor.

§ 34 AsylG 2005 regelt die Führung eines Familienverfahrens im Inland. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag von Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Derselbe Schutzstatus ist einem Familienangehörigen (unter anderem) nur dann zu erteilen, wenn gegen die asylberechtigte Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde (§ 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Paragraph 34, AsylG 2005 regelt die Führung eines Familienverfahrens im Inland. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 gilt ein Antrag von Familienangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Derselbe Schutzstatus ist einem Familienangehörigen (unter anderem) nur dann zu erteilen, wenn gegen die asylberechtigte Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status nach Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet wurde (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).

Fallgegenständlich wurde gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen mit formloser Mitteilung der belangten Behörde vom XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Fallgegenständlich wurde gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen mit formloser Mitteilung der belangten Behörde vom römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig.

Eine von der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen abgeleitete Zuerkennung des Status der Asylberechtigten steht sohin grundsätzlich die klare Anordnung des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 entgegen, wonach auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten (nur dann) zuzuerkennen ist, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Eine von der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen abgeleitete Zuerkennung des Status der Asylberechtigten steht sohin grundsätzlich die klare Anordnung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 entgegen, wonach auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten (nur dann) zuzuerkennen ist, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

3.2.1.3. Die Beschwerdeführer:innen bringen in der gegenständlichen Beschwerde nunmehr vor, dass sich an die amtswegige formlose Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits ganz konkrete Rechtsfolgen für die betroffene Person selbst als auch für ihre Familienangehörigen knüpfen würden, so wie im hier einschlägigen Fall der fehlenden Möglichkeit der Ableitung der Rechtsposition gem. § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005. Der VfGH habe sich im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209/2025, mit der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG über die Familienzusammenführung auseinandergesetzt, wobei diese Ausführungen des VfGH auf den gegenständlichen Fall übertragbar wären. 3.2.1.3. Die Beschwerdeführer:innen bringen in der gegenständlichen Beschwerde nunmehr vor, dass sich an die amtswegige formlose Einleitung des Aberkennungsverfahrens bereits ganz konkrete Rechtsfolgen für die betroffene Person selbst als auch für ihre Familienangehörigen knüpfen würden, so wie im hier einschlägigen Fall der fehlenden Möglichkeit der Ableitung der Rechtsposition gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005. Der VfGH habe sich im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, mit der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG über die Familienzusammenführung auseinandergesetzt, wobei diese Ausführungen des VfGH auf den gegenständlichen Fall übertragbar wären.

3.2.1.4. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209/2025, zur Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, wie folgt ausgeführt:3.2.1.4. Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209 aus 2025,, zur Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, wie folgt ausgeführt:

„7.5. Legte man den gesetzlichen Bestimmungen den vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Inhalt zugrunde, würde den Familienangehörigen eines Asylberechtigten ein effektiver Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte im Einreiseverfahren nach §35 AsylG 2005 verwehrt werden. Diese würden nämlich für die Dauer der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens — in dem weder ein Säumnisschutz besteht noch in den meisten Fällen eine besondere Frist vorgesehen ist, innerhalb derer über die Aberkennung des Schutzstatus zu entscheiden ist (§7 Abs2 AsylG 2005) — einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Einleitung bzw ungebührlich langen Dauer des behördlichen Ermittlungsverfahrens zur Aberkennung des Asylstatus belastet werden. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Familienangehörigen im Falle einer Einstellung des Aberkennungsverfahrens einen neuen Einreiseantrag nach §35 AsylG 2005 stellen können. Zudem vermag die Beschwerdemöglichkeit der asylberechtigten Bezugsperson gegen die Aberkennung ihres internationalen Schutzstatus an das Bundesverwaltungsgericht keinen effektiven Rechtsschutz im Einreiseverfahren hinsichtlich §35 Abs4 Z1 AsylG 2005 zu gewähren (zur Verneinung der Frage, ob die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß §7 AsylG 2005 aus rechtsstaatlichen Gründen gesondert anfechtbar sein muss, siehe die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vom 5. Dezember 2025, E2287/2025).

8. §35 Abs4 Z1 (iVm §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 ist jedoch einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne der soeben dargelegten Garantien des Art8 EMRK zugänglich: 8. §35 Abs4 Z1 in Verbindung mit §34 Abs2 Z3) AsylG 2005 ist jedoch einer verfassungskonformen Interpretation im Sinne der soeben dargelegten Garantien des Art8 EMRK zugänglich:

8.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen (vgl bereits Punkt III.5.7.).8.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach §35 Abs4 AsylG 2005 vorliegen vergleiche bereits Punkt römisch drei.5.7.).

8.2. Angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.“8.2. Angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten kann sich das Bundesverwaltungsgericht dabei jedoch nicht darauf beschränken zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der Einreiseanträge auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§35 Abs4 Z1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach §7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.“

3.2.1.5. Der VwGH schloss sich dieser Rechtsansicht (hinsichtlich § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) mit Entscheidung vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, an: 3.2.1.5. Der VwGH schloss sich dieser Rechtsansicht (hinsichtlich Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005) mit Entscheidung vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, an:

„33 Das Bundesverwaltungsgericht hat - ebenso wie in den vom Verfassungsgerichtshof zu E 1209-1211/2025 entschiedenen Rechtssachen - in den gegenständlichen Fällen für die Abweisung der von revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 allein auf die Anhängigkeit des Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson früher zuerkannten Status des Asylberechtigten abgestellt.„33 Das Bundesverwaltungsgericht hat - ebenso wie in den vom Verfassungsgerichtshof zu E 1209-1211/2025 entschiedenen Rechtssachen - in den gegenständlichen Fällen für die Abweisung der von revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 allein auf die Anhängigkeit des Verfahrens zur Aberkennung des der Bezugsperson früher zuerkannten Status des Asylberechtigten abgestellt.

34 Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch - im Sinn der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. III.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 - nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 der Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944-1948/2025, unter Verweis auf VfGH E 1209-1211/2025).“34 Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich jedoch - im Sinn der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Pkt. römisch drei.8.2. der Erwägungen in dessen Erkenntnis vom 16. Dezember 2025 - nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen war. Vielmehr hätte es bei der Prüfung, ob Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 der Bewilligung der von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge entgegensteht, zu beurteilen gehabt, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht prüfen müssen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Licht von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer hätte es auch darauf Rücksicht nehmen müssen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist vergleiche dazu ferner VfGH 18.12.2025, E 1944-1948/2025, unter Verweis auf VfGH E 1209-1211/2025).“

3.2.1.6. Mit Entscheidung vom 21.04.2026 zur Zl. Ra 2025/14/0230 sprach der VwGH aus, dass die im Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien nunmehr auch auf § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden wären:3.2.1.6. Mit Entscheidung vom 21.04.2026 zur Zl. Ra 2025/14/0230 sprach der VwGH aus, dass die im Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien nunmehr auch auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 anzuwenden wären:

„12 Nun ist zwar im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Art. 8 EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen, zumal das BVwG lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat.„12 Nun ist zwar im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf eine mögliche Trennung von der Familie ein Eingriff in die Rechte der Revisionswerberin nach Artikel 8, EMRK schon aufgrund des Spruchumfangs der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheidung nicht zu gewärtigen, zumal das BVwG lediglich über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen hat.

13 Jedoch treten hinsichtlich der auch in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den oben zitierten Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist.13 Jedoch treten hinsichtlich der auch in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage wie in den oben zitierten Verfahren zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb auch zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist.

14 Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.“14 Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das BVwG auch im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Eltern der Revisionswerberin eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des BVwG, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien vorzunehmen.“

3.2.1.7. Durch diese jüngste Judikatur des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Gründe der Rechtstaatlichkeit ein über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. 3.2.1.7. Durch diese jüngste Judikatur des VwGH wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Gründe der Rechtstaatlichkeit ein über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt.

3.2.1.8. Fallgegenständlich gilt sogleich vorwegzuschicken, dass eine vom VfGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2025 festgestellte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall denkunmöglich ist. Den Beschwerdeführer:innen wurde mit den gegenständlichen Bescheiden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Lediglich Spruchpunkt I. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde in Beschwerde gezogen. Ein aus dieser Nichtzuerkennung resultierender Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer:innen gemäß Art. 8 EMRK kann jedoch nicht erblickt werden (vgl. VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230, Rn. 12). 3.2.1.8. Fallgegenständlich gilt sogleich vorwegzuschicken, dass eine vom VfGH in seiner Entscheidung vom 16.12.2025 festgestellte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall denkunmöglich ist. Den Beschwerdeführer:innen wurde mit den gegenständlichen Bescheiden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Lediglich Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde in Beschwerde gezogen. Ein aus dieser Nichtzuerkennung resultierender Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer:innen gemäß Artikel 8, EMRK kann jedoch nicht erblickt werden vergleiche VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230, Rn. 12).

In Zusammenhang mit dem Familiennachzug von Asylberechtigten stellte der EGMR fest, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR 10.7.2014, 2260/10, Tanda Muzinga, Z75). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar (vgl statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018/2015).In Zusammenhang mit dem Familiennachzug von Asylberechtigten stellte der EGMR fest, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR 10.7.2014, 2260/10, Tanda Muzinga, Z75). Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Ein wesentliches Element des Familienlebens stellt die Möglichkeit der Familienmitglieder dar, wechselseitig die Gesellschaft des anderen zu genießen und ein gemeinsames Leben zu führen. Staatliche Maßnahmen, die dieses Beieinandersein beeinträchtigen, stellen daher einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar vergleiche statt vieler EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z49; 13.7.2000, 25.735/94, Elsholz, Z43; 11.10.2001, 34.045/96, Hoffmann, Z34 ff., jeweils mwN; VfSlg 20.018 aus 2015,).

In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann nicht erblickt werden, dass gemäß Art. 8 EMRK den Familienangehörigen eines Asylberechtigten derselbe Stutzstatus wie diesem zu gewähren ist. Entscheidend ist fallgegenständlich vielmehr, dass den Beschwerdeführer:innen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Führung eines Familienlebens mit ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet ermöglicht wird. Ein aus der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten resultierender Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt fallgegenständlich sohin nicht in Betracht. In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann nicht erblickt werden, dass gemäß Artikel 8, EMRK den Familienangehörigen eines Asylberechtigten derselbe Stutzstatus wie diesem zu gewähren ist. Entscheidend ist fallgegenständlich vielmehr, dass den Beschwerdeführer:innen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Führung eines Familienlebens mit ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet ermöglicht wird. Ein aus der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten resultierender Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt fallgegenständlich sohin nicht in Betracht.

Auch auf unionsrechtlicher Ebene normiert die FamilienzusammenführungsRL ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern bestimmte näher definierte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl zB EuGH 27.6.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rz 60; 4.3.2010, C-578/08, Chakroun, Rz 41). Weder die FamilienzusammenführungsRL noch die StatusRL fordern jedoch, dass Familienangehörigen von international Schutzberechtigten derselbe Schutzstatus wie der Bezugsperson zuerkannt wird. (vgl. VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).Auch auf unionsrechtlicher Ebene normiert die FamilienzusammenführungsRL ein subjektives Recht auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern bestimmte näher definierte Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche zB EuGH 27.6.2006, C-540/03, Parlament/Rat, Rz 60; 4.3.2010, C-578/08, Chakroun, Rz 41). Weder die FamilienzusammenführungsRL noch die StatusRL fordern jedoch, dass Familienangehörigen von international Schutzberechtigten derselbe Schutzstatus wie der Bezugsperson zuerkannt wird. vergleiche VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209; 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).

3.2.1.9. In weitere Folge gilt nach der Entscheidung des VwGH vom 21.04.2026, Ra 2025/14/0230, nunmehr die im Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien auch auf § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 anzuwenden.3.2.1.9. In weitere Folge gilt nach der Entscheidung des VwGH vom 21.04.2026, Ra 2025/14/0230, nunmehr die im Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, 8.2., bzw. im Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401, Rn. 34, dargestellten Kriterien auch auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 anzuwenden.

Demnach ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Demnach ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention ist dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Bei den "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044; 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126). Bei den "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044; 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126).

Wie festgestellt gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in seiner Erstbefragung am XXXX und Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX zu seinen Fluchtgründen an, das (damalige) Regime würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort umbringen, da er vom syrischen Wehrdienst desertiert sei und vom Regime als Heimatverräter betrachtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Wie festgestellt gab der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in seiner Erstbefragung am römisch 40 und Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 zu seinen Fluchtgründen an, das (damalige) Regime würde ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien sofort umbringen, da er vom syrischen Wehrdienst desertiert sei und vom Regime als Heimatverräter betrachtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien und im Hinblick auf die aktuell verfügbaren Länderberichte gilt festzuhalten, dass die von Assad geführte Regierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr besteht, das Militär aufgelöst wurde und die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine Rolle mehr spielen. Die Soldaten des vormaligen syrischen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Durch die Ernennung Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten Ende Jänner 2025 sowie die Bildung einer neuen Regierung manifestierte sich insbesondere die Neuordnung des syrischen Staates und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste bzw. des Sicherheitsapparats wurde bekräftigt. Diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit dem früheren syrischen Assad-Regime standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, sind im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhanden. Dies steht auch insofern in Einklang mit den aktuellen Länderberichten von UNHCR und der EUAA, als in den aktuellen UNHCR-Richtlinien, Stand Mai 2026, festgehalten wird, dass die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended, […]) und auch im EUAA-Bericht aus Dezember 2025 dahingehendes ausgeführt wird (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 16: „On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved.“).Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien und im Hinblick auf die aktuell verfügbaren Länderberichte gilt festzuhalten, dass die von Assad geführte Regierung seit dem 08.12.2024 nicht mehr besteht, das Militär aufgelöst wurde und die zur Zeit des Assad-Regimes bestehende Geheimdienststrukturen keine Rolle mehr spielen. Die Soldaten des vormaligen syrischen Regimes wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen. Der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Durch die Ernennung Ahmed al-Scharaa als Übergangspräsidenten Ende Jänner 2025 sowie die Bildung einer neuen Regierung manifestierte sich insbesondere die Neuordnung des syrischen Staates und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste bzw. des Sicherheitsapparats wurde bekräftigt. Diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit dem früheren syrischen Assad-Regime standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, sind im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhanden. Dies steht auch insofern in Einklang mit den aktuellen Länderberichten von UNHCR und der EUAA, als in den aktuellen UNHCR-Richtlinien, Stand Mai 2026, festgehalten wird, dass die Gefahr der Verfolgung durch die ehemalige Regierung beendet ist vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended, […]) und auch im EUAA-Bericht aus Dezember 2025 dahingehendes ausgeführt wird vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 16: „On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad al-Sharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved.“).

Die Beendigung des Assad-Regimes und Neuordnung des syrischen Staates beginnend ab Dezember 2024 kann auch als gefestigt und weitestgehend stabil betrachtet werden. So sind seit dem Machtwechsel bereits über 18 Monate vergangen, die syrische Regierung kontrolliert weite Teile des syrischen Staatsgebietes und ergeben sich anhand der aktuell verfügbaren Länderberichte keine substantiierten Anhaltspunkte, wonach das Assad-Regime bzw. Assad-loyale Gruppierungen eine relevante Bedrohung für die Strukturen des neugeordneten syrischen Staates darstellen würden.

Nunmehr wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK nicht verkannt, dass UNHCR aktuell nicht der Ansicht ist, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien in einer Weise dauerhaft und grundlegend verändert hat, die eine Erklärung der allgemeinen Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 für alle Syrer und ehemaligen gewöhnlichen Einwohner Syriens zulässt, die aufgrund von Ereignissen vor Dezember 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden. (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 86f). Hierbei ist zum ersten zu berücksichtigen, dass den Richtlinien des UNHCR zwar besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Zum zweiten vermögen die sich pauschal auf „alle Syrer“ beziehenden Ausführung von UNHCR nicht die individuell-konkrete Situation der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen – welche die belangte Behörde im Aberkennungsverfahren zu beurteilen hat – zu berücksichtigen. Auch aus der in den Entscheidungen des VwGH vom 21.04.2026, Zl. Ra 2025/14/0230; 21.01.2026, Zl. Ra 2025/20/0399 bzw. des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, dargestellten Kriterien kann unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Position nicht geschlossen werden, dass im konkreten Falle der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Wegfall der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien denkunmöglich bzw. maßgeblich unwahrscheinlich ist. Nunmehr wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK nicht verkannt, dass UNHCR aktuell nicht der Ansicht ist, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien in einer Weise dauerhaft und grundlegend verändert hat, die eine Erklärung der allgemeinen Beendigung des Flüchtlingsstatus gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, für alle Syrer und ehemaligen gewöhnlichen Einwohner Syriens zulässt, die aufgrund von Ereignissen vor Dezember 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden. vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, S. 86f). Hierbei ist zum ersten zu berücksichtigen, dass den Richtlinien des UNHCR zwar besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Zum zweiten vermögen die sich pauschal auf „alle Syrer“ beziehenden Ausführung von UNHCR nicht die individuell-konkrete Situation der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen – welche die belangte Behörde im Aberkennungsverfahren zu beurteilen hat – zu berücksichtigen. Auch aus der in den Entscheidungen des VwGH vom 21.04.2026, Zl. Ra 2025/14/0230; 21.01.2026, Zl. Ra 2025/20/0399 bzw. des VfGH vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, dargestellten Kriterien kann unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Position nicht geschlossen werden, dass im konkreten Falle der Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Wegfall der Umstände iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien denkunmöglich bzw. maßgeblich unwahrscheinlich ist.

Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beschwerdeführer:innen nicht zu entnehmen, dass ihre Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt ein im aktuellen Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025 bzw. von UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026, angeführtes Risikoprofil erfüllen würde.

Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fallgegenständlich betreffend die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der oben angeführten rezenten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §§ 34 Abs. 2 Z 3 & 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 dazu berufen ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist – nicht jedoch ob tatsächlich ein Aberkennungsgrund im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Dahingehendes vermochten die Beschwerdeführer:innen auch in Bezug auf die individuelle Situation ihrer Bezugsperson mit ihrem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, wonach weder der syrische Staat noch ein anderer Akteur aktuell in der Lage sei, den für den Wegfall der Umstände maßgeblichen Schutz zu gewähren, nicht substantiiert darzulegen. Wie festgestellt brachte ihre Bezugsperson zu seinen Fluchtgründen ausschließlich eine Verfolgung seitens des – seit über 18 Monate nicht mehr existierenden – Assad-Regimes vor. Der syrische Staat hat seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 eine grundlegende Neuordnung erfahren, welche sich unter anderem in der Ernennung eines Übergangspräsidenten, Einsetzung einer neuen Regierung, Verabschiedung einer vorläufigen Verfassung und Auflösung aller mit dem gestürzten Regime zusammenhängenden Zivil- und Militärstrukturen manifestiert. Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des syrischen Staates bezogen auf die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen setzt zudem vorab voraus, dass die Bezugsperson grundsätzlich derartigen staatlichen Schutz im Falle einer Rückkehr benötigt. Dies wird von der belangten Behörde im anhängigen Aberkennungsverfahren zu beurteilen sein. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes fallgegenständlich betreffend die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der oben angeführten rezenten Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraphen 34, Absatz 2, Ziffer 3, & 35 Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 dazu berufen ist zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist – nicht jedoch ob tatsächlich ein Aberkennungsgrund im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Dahingehendes vermochten die Beschwerdeführer:innen auch in Bezug auf die individuelle Situation ihrer Bezugsperson mit ihrem pauschalen Vorbringen in der Beschwerde, wonach weder der syrische Staat noch ein anderer Akteur aktuell in der Lage sei, den für den Wegfall der Umstände maßgeblichen Schutz zu gewähren, nicht substantiiert darzulegen. Wie festgestellt brachte ihre Bezugsperson zu seinen Fluchtgründen ausschließlich eine Verfolgung seitens des – seit über 18 Monate nicht mehr existierenden – Assad-Regimes vor. Der syrische Staat hat seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 eine grundlegende Neuordnung erfahren, welche sich unter anderem in der Ernennung eines Übergangspräsidenten, Einsetzung einer neuen Regierung, Verabschiedung einer vorläufigen Verfassung und Auflösung aller mit dem gestürzten Regime zusammenhängenden Zivil- und Militärstrukturen manifestiert. Eine mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des syrischen Staates bezogen auf die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen setzt zudem vorab voraus, dass die Bezugsperson grundsätzlich derartigen staatlichen Schutz im Falle einer Rückkehr benötigt. Dies wird von der belangten Behörde im anhängigen Aberkennungsverfahren zu beurteilen sein.

Darüber hinaus ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Darüber hinaus ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nach der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt.

Wie festgestellte leitete die belangte Behörde mit formloser Mitteilung vom XXXX gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Am XXXX wurde der Ehemann von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer gab die belangte Behörde an, dass sich eine Bescheiderlassung vermutlich durch die GEAS-Umstellung noch ein wenig verzögern werde, aber nicht mehr allzu lange. Eine genauere Zeitangabe könne nicht gemacht werden. Wie festgestellte leitete die belangte Behörde mit formloser Mitteilung vom römisch 40 gegen die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Am römisch 40 wurde der Ehemann von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dieses Verfahren ist im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig. Hinsichtlich der zu erwartenden Verfahrensdauer gab die belangte Behörde an, dass sich eine Bescheiderlassung vermutlich durch die GEAS-Umstellung noch ein wenig verzögern werde, aber nicht mehr allzu lange. Eine genauere Zeitangabe könne nicht gemacht werden.

Da im vorliegenden Fall eine – wie im Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E1209/2025 festgestellte – Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht in Betracht kommt und das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen vor unter fünf Monaten eingeleitet wurde, eine niederschriftliche Einvernahme bereits stattgefunden hat und von der belangten Behörde eine baldig zu erwartende Bescheiderlassung in Aussicht gestellt wurde, kann eine ungebührlich lange Verfahrensdauer seitens des erkennenden Gerichtes nicht erblickt werden. Da im vorliegenden Fall eine – wie im Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2025, E1209/2025 festgestellte – Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK nicht in Betracht kommt und das Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson der Beschwerdeführer:innen vor unter fünf Monaten eingeleitet wurde, eine niederschriftliche Einvernahme bereits stattgefunden hat und von der belangten Behörde eine baldig zu erwartende Bescheiderlassung in Aussicht gestellt wurde, kann eine ungebührlich lange Verfahrensdauer seitens des erkennenden Gerichtes nicht erblickt werden.

3.2.1.10. Im Ergebnis kommt daher im Falle der Beschwerdeführer:innen die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 – unter Berücksichtigung der jüngsten Judikatur des VwGH und VfGH – nicht in Betracht.3.2.1.10. Im Ergebnis kommt daher im Falle der Beschwerdeführer:innen die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 – unter Berücksichtigung der jüngsten Judikatur des VwGH und VfGH – nicht in Betracht.

Auch erleiden die Beschwerdeführer:innen in diesem Ergebnis kein Rechtschutzdefizit: So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass im Falle einer Antragsabweisung eines Familienangehörigen gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, weil gegen den Fremden ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig ist, ein neuerlicher Antrag des Familienangehörigen nicht gemäß § 68 AVG zurückzuweisen ist, wenn das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, so ist dem Familienangehörigen der entsprechende Schutzstatus zuzuerkennen (vgl. ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 24). Daraus lässt sich ableiten, dass einer späteren Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu deren Gunsten im Wege eines neuen Antrags der Beschwerdeführer:innen Rechnung zu tragen ist. Auch erleiden die Beschwerdeführer:innen in diesem Ergebnis kein Rechtschutzdefizit: So ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass im Falle einer Antragsabweisung eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, weil gegen den Fremden ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig ist, ein neuerlicher Antrag des Familienangehörigen nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, wenn das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, so ist dem Familienangehörigen der entsprechende Schutzstatus zuzuerkennen vergleiche ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 24). Daraus lässt sich ableiten, dass einer späteren Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu deren Gunsten im Wege eines neuen Antrags der Beschwerdeführer:innen Rechnung zu tragen ist.

Soweit die Beschwerdeführer:innen in ihrer Beschwerde zudem vorbringen, die Vorgehensweise der belangten Behörde stehe im Widerspruch zum zweiten Ziel, das der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte, nämlich der Verfahrensökonomie, kann dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Würde den Beschwerdeführer:innen – trotz anhängigem Aberkennungsverfahren gegen ihre Bezugsperson – nunmehr aufgrund des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden und in weiterer Folge der Bezugsperson der Status aberkannt werden, wäre wiederum gegen die Beschwerdeführer:innen ein eigenes Aberkennungsverfahren zu führen. Soweit die Beschwerdeführer:innen in ihrer Beschwerde zudem vorbringen, die Vorgehensweise der belangten Behörde stehe im Widerspruch zum zweiten Ziel, das der Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Bestimmung verfolgte, nämlich der Verfahrensökonomie, kann dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Würde den Beschwerdeführer:innen – trotz anhängigem Aberkennungsverfahren gegen ihre Bezugsperson – nunmehr aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden und in weiterer Folge der Bezugsperson der Status aberkannt werden, wäre wiederum gegen die Beschwerdeführer:innen ein eigenes Aberkennungsverfahren zu führen.

3.2.2. Zum Flüchtlingsbegriff allgemein:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.3. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch Anhänger des ehemaligen Regimes bzw. die Al-Nusra-Front:

3.2.3.1. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), StF: BGBl. I Nr. 87/2012, idgF, maßgeblich:3.2.3.1. Für die Rechtssache ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF, maßgeblich:

„Vorbringen in der Beschwerde

§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Paragraph 20, (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1.       wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2.       wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3.       wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4.       wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.“(3) Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.“

3.2.3.1. Das bedeutet für die vorliegende Rechtssache:

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,).

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht.

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).

Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).

Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der Erstbeschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren alles umfassend vorzubringen.Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft war (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). So hatte der Erstbeschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren alles umfassend vorzubringen.

Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder die Erstbeschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, die erstmalig in der Beschwerde bzw. überhaupt erst in der Beschwerdeverhandlung relevierten Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde, außer, „sie habe diese Vorbringen bei der belangten Behörde erwähnt“. Die Begründung, dass der rechtsunkundigen Erstbeschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei, zu erkennen, welche Gründe eine Asylrelevanz hätten, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.Es ist auch nicht erkennbar, dass der Erstbeschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) oder die Erstbeschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, die erstmalig in der Beschwerde bzw. überhaupt erst in der Beschwerdeverhandlung relevierten Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde, außer, „sie habe diese Vorbringen bei der belangten Behörde erwähnt“. Die Begründung, dass der rechtsunkundigen Erstbeschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei, zu erkennen, welche Gründe eine Asylrelevanz hätten, reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.

Die erstmalig in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen waren somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage waren, diese Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.Die erstmalig in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen waren somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 20, BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage waren, diese Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.2.4. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch die neue Regierung:

Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführer:innen steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

Wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer:innen einer asylrelevanten Verfolgungshandlung seitens der neuen syrischen Regierung ausgesetzt wären. Die Erstbeschwerdeführerin oder die Bezugsperson waren im Herkunftsstaat nie einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung durch vormals oppositionelle Gruppierungen wie der HTS oder SNA ausgesetzt. Zudem liegen keine in ihrer Person gelegenen, dahingehenden gefahrenerhöhende Umstände vor. Weder weisen Erstbeschwerdeführerin oder die Bezugsperson bzw. ihre Familie eine oppositionelle Haltung gegenüber der neuen syrischen Regierung auf, noch wird eine derartige Haltung unterstellt.

3.2.5. Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen bzw. die Kurden:

Die Beschwerdeführer:innen sind im Falle einer Rückkehr nach Syrien in ihrer Herkunftsregion nicht der Gefahr ausgesetzt, seitens nichtstaatlicher bewaffneter Gruppierungen oder der Kurden angehalten zu werden und durch diese physische oder psychische Gewalt zu erfahren. Wie bereits ausgeführt, ist anhand der aktuell in das Verfahren eingeführten Länderberichte eine diesbezügliche Gefährdung der Beschwerdeführer:innen nicht maßgeblich wahrscheinlich und haben sich auch in den Personen der Beschwerdeführer:innen kein dahingehend gefahrenerhöhende Umstände ergeben. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer:innen in ihrem Herkunftsstaat durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder die Kurden war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

3.2.6. Zur Asylrelevanz einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer:innen aufgrund ihres Geschlechts und/oder Alters:

Darüber hinaus ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer:innen nach der Rückkehr nach Syrien in ihrer Herkunftsregion der Gefahr ausgesetzt sind, physische bzw. psychische Gewalt aufgrund ihres Geschlechts und/oder ihrer Minderjährigkeit zu erfahren. Ihr dahingehendes Vorbringen war mit der aktuellen Länderberichtslage nicht in Einklang zu bringen und sohin eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen. Die in den verfügbaren Länderinformationen beschriebene geschlechter- und altersspezifische Bedrohungslage trifft nicht systematisch jede minderjährige bzw. weibliche Person gleichermaßen, sondern fußt hauptsächlich auf kulturelle Gegebenheiten einer islamisch-patriarchalen Gesellschaftsstruktur bzw. auf Risiken der Folgen eines (zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehenden) innerstaatlichen Konfliktes, in welchem Minderjährige (und insbesondere Mädchen) und Frauen regelmäßig besonders vulnerabel sind. Zum Entscheidungszeitpunkt haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass alle Minderjährigen und Frauen gleichermaßen, bereits auf Grund eines gemeinsamen Merkmals und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften, im Fall ihrer Rückkehr Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Syriens einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist auf die vom EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ergangene Entscheidung vom 04.10.2024 zur Lage afghanischer Frauen nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 zu verwiesen. Demnach kann eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen unter den Begriff „Verfolgungshandlungen“ fallen, wobei dies der EuGH insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bejahte. Fallgegenständlich war in Bezug auf Syrien hingegen hinsichtlich der verfügbaren Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung seit der Machtübernahme im Dezember 2024 ähnlich diskriminierende Maßnahmen gegen Mädchen und Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gesetzt hätte. Eine Kumulierung unterschiedlicher, diskriminierender Maßnahmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, und die Beschwerdeführer:innen im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Geschlechtszugehörigkeit oder aufgrund einer vermeintlichen westlichen Orientierung träfe, konnte fallgegenständlich nicht angenommen werden.Im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs der Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie ist auf die vom EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ergangene Entscheidung vom 04.10.2024 zur Lage afghanischer Frauen nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan 2021 zu verwiesen. Demnach kann eine Kumulierung von Frauen diskriminierenden Maßnahmen unter den Begriff „Verfolgungshandlungen“ fallen, wobei dies der EuGH insbesondere im Fehlen jedes rechtlichen Schutzes vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie Zwangsverheiratungen, der Verpflichtung, ihren Körper vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen, der Beschränkung des Zugangs zu Gesundheitseinrichtungen sowie der Bewegungsfreiheit, dem Verbot oder der Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Verwehrung des Zugangs zu Bildung, dem Verbot, Sport auszuüben, und der Verwehrung der Teilhabe am politischen Leben bejahte. Fallgegenständlich war in Bezug auf Syrien hingegen hinsichtlich der verfügbaren Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass die neue syrische Regierung seit der Machtübernahme im Dezember 2024 ähnlich diskriminierende Maßnahmen gegen Mädchen und Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gesetzt hätte. Eine Kumulierung unterschiedlicher, diskriminierender Maßnahmen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, und die Beschwerdeführer:innen im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihres Alters bzw. ihrer Geschlechtszugehörigkeit oder aufgrund einer vermeintlichen westlichen Orientierung träfe, konnte fallgegenständlich nicht angenommen werden.

3.2.7. Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise und einer Asylantragstellung:

Ebenso wenig ergibt sich aus den Länderberichten, dass die neue syrische Regierung oder sonstige Akteure in Syrien Rückkehrende, die im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden.

3.3. Conclusio:

Festzuhalten ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Vielmehr muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101).

Im Ergebnis haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der Beschwerdeführer:innen aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Den Beschwerdeführer:innen ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen.

Mangels Vorliegens einer der Beschwerdeführer:innen im Herkunftsstaat drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführer:innen mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Sie haben eine asylrelevante Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen alleinstehende Frau Angehörigeneigenschaft Asylaberkennung Asylantragstellung Auslandsaufenthalt Familienverfahren geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung illegale Ausreise individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Miliz Neuerungsverbot politische Veränderung soziale Gruppe staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2339731.1.00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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