Entscheidungsdatum
02.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W133 2324631-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 19.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , auch römisch 40 , auch römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 19.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.). 1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit E-Mail vom 17.10.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Er gehört dem Clan XXXX an. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.1.3. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Er gehört dem Clan römisch 40 an. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist mit einer Syrerin namens XXXX verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihr und ist (lediglich) traditionell von ihr geschieden. Seine Ehefrau lebt weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. 1.1.4. Der Beschwerdeführer ist mit einer Syrerin namens römisch 40 verheiratet, lebt jedoch getrennt von ihr und ist (lediglich) traditionell von ihr geschieden. Seine Ehefrau lebt weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.
1.1.5. Seine Eltern, drei seiner Schwestern und zwei seiner Brüder leben im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (siehe Punkt 1.1.7). Eine weitere Schwester lebt im Gouvernement Hassakah und ein weiterer Bruder lebt in der Türkei. Seiner Familie gehören vier Häuser in seinem Herkunftsgebiet, wovon drei bewohnbar sind.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern.
Der Beschwerdeführer hat fünf Onkel und fünf Tanten väterlicherseits, sowie fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Diese leben sowohl in seinem Herkunftsgebiet als auch in Damaskus. Seine Onkel väterlicherseits arbeiten in der Landwirtschaft, einem Onkel gehört auch eine eigene Landwirtschaft. Seine Tanten väterlicherseits sind hauptsächlich Hausfrauen. Seine Verwandten mütterlicherseits arbeiten als Beamte für den syrischen Staat.
1.1.6. Der Beschwerdeführer lebte bis 2016 in der Stadt XXXX . Im Jahr 2016 reiste er für ca. drei Monate in das Dorf XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor und verzog danach in die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement. Danach wohnte er bis 2018 in Damaskus und kehrte anschließend in seinen Herkunftsort zurück. Im Jahr 2021 zog er nach XXXX von wo er anschließend aus Syrien ausreiste.1.1.6. Der Beschwerdeführer lebte bis 2016 in der Stadt römisch 40 . Im Jahr 2016 reiste er für ca. drei Monate in das Dorf römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor und verzog danach in die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement. Danach wohnte er bis 2018 in Damaskus und kehrte anschließend in seinen Herkunftsort zurück. Im Jahr 2021 zog er nach römisch 40 von wo er anschließend aus Syrien ausreiste.
Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule, schloss diese mit Matura ab und studierte anschließend ein Jahr lang Rechtswissenschaften. In Syrien arbeitete der Beschwerdeführer für ca. zwei Jahre als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent in einem Wasserunternehmen und reparierte Rohre.
1.1.7. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.1.1.7. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.8. Der Beschwerdeführer verließ Syrien zuletzt im August 2022 illegal in Richtung Türkei. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Griechenland, Albanien, dem Kosovo, Serbien, Ungarn und in der Slowakei auf, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 19.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) niemals ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.
1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
1.2.3. Dem Beschwerdeführer drohen keine Lebensgefahr und kein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund einer vorgebrachten circa sechsmonatigen Inhaftierung durch IS-Terroristen im Jahr 2016. Er wird aufgrund dessen weder gesucht noch bedroht.
1.2.4. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr vonseiten der kurdisch dominierten SDF rekrutiert oder bedroht zu werden.
1.2.5. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.2.6. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.7. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich Bekanntschaften, mit denen er nach der Arbeit Kaffee trinken geht. Seit Mai 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer Österreicherin namens XXXX . Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben keine Kinder, sie ist auch nicht schwanger. Sie haben keinen gemeinsamen Haushalt und leben getrennt voneinander. Der Beschwerdeführer übernachtet an zwei bis drei Tagen bei einem Freund und an mehreren Tagen pro Woche auch bei seiner Freundin, wo er aber nicht gemeldet ist.1.3.2. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich Bekanntschaften, mit denen er nach der Arbeit Kaffee trinken geht. Seit Mai 2025 befindet sich der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit einer Österreicherin namens römisch 40 . Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben keine Kinder, sie ist auch nicht schwanger. Sie haben keinen gemeinsamen Haushalt und leben getrennt voneinander. Der Beschwerdeführer übernachtet an zwei bis drei Tagen bei einem Freund und an mehreren Tagen pro Woche auch bei seiner Freundin, wo er aber nicht gemeldet ist.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht über Vereine oder auch sonst nicht – dies mit Ausnahme seiner Berufstätigkeit, seinen Freundschaften, seiner Beziehung zu einer Österreicherin und seiner Teilnahme am Basismodul des Projektes „Integration“ des Österreichischen Roten Kreuzes – außergewöhnlich in die Gesellschaft integriert.
1.3.3. Der Beschwerdeführer absolvierte keinen Deutschkurs und hat keine Deutschprüfungen abgelegt. Er versteht jedoch zumindest einfachere Fragen auf Deutsch und kann diese in einem gut verständlichen Deutsch beantworten. Er kann sich auf Deutsch (mindestens A2-Niveau) verständigen.
1.3.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich auch erwerbstätig. Er arbeitete für ca. drei bis vier Monate freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft in Tirol als Reinigungskraft. Seit 02.08.2024 arbeitet er im XXXX in der Stadt XXXX als XXXX in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung. Er erhält einen Brutto Monatslohn idH von 2.190,83 EUR.1.3.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in Österreich auch erwerbstätig. Er arbeitete für ca. drei bis vier Monate freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft in Tirol als Reinigungskraft. Seit 02.08.2024 arbeitet er im römisch 40 in der Stadt römisch 40 als römisch 40 in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung. Er erhält einen Brutto Monatslohn idH von 2.190,83 EUR.
1.3.5. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet unter keinen schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen, steht nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.
1.3.6. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Im Gouvernement Deir ez-Zor ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den letzten Monaten zurückgegangen. Wenngleich die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle hoch ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer im Vergleich seit ca. Juni 2025 rückläufig. Insbesondere bei den Sicherheitsvorfällen handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, sowie den SDF und Stammesmilizen, die jedoch nach dem Rückzug der SDF und der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung rückläufig sind. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Jänner und Februar des Jahres 2026 hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Deir ez-Zor zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren kein Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Als sunnitischer Araber gehört er keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
Der Beschwerdeführer ist kinderlos, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgouvernement Deir ez-Zor aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.
1.4.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen.
1.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer hat – mit einer ca. zwei- bis dreijährigen Unterbrechung – bis zum Alter von ca. XXXX Jahren – konkret bis zum Jahr 2022 und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien in seinem Herkunftsgebiet gelebt und ebendort die Schule besucht, die Matura abgeschlossen und ein Jahr Rechtswissenschaften studiert. Nebenbei arbeitete er für zwei Jahre als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent in einem Wasserunternehmen, wo er Rohre reparierte. In Österreich arbeitete er freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft als Reinigungskraft für ca. drei bis vier Monate. Seit 02.08.2024 arbeitet der Beschwerdeführer in einem XXXX in Österreich als XXXX in einer Vollzeitbeschäftigung. Er verfügt somit über eine langjährige und diverse Berufserfahrung, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen. Der Beschwerdeführer hat – mit einer ca. zwei- bis dreijährigen Unterbrechung – bis zum Alter von ca. römisch 40 Jahren – konkret bis zum Jahr 2022 und somit den Großteil seines bisherigen Lebens – in Syrien in seinem Herkunftsgebiet gelebt und ebendort die Schule besucht, die Matura abgeschlossen und ein Jahr Rechtswissenschaften studiert. Nebenbei arbeitete er für zwei Jahre als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent in einem Wasserunternehmen, wo er Rohre reparierte. In Österreich arbeitete er freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft als Reinigungskraft für ca. drei bis vier Monate. Seit 02.08.2024 arbeitet der Beschwerdeführer in einem römisch 40 in Österreich als römisch 40 in einer Vollzeitbeschäftigung. Er verfügt somit über eine langjährige und diverse Berufserfahrung, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.
1.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie über ein Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsgebiet, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.
Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung als Schlosser, Metallschmiedeassistent, XXXX , XXXX und Reinigungskraft ist es ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt in der Stadt XXXX und Umgebung durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins) verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Seiner Kernfamilie gehören insgesamt vier Häuser – wovon drei bewohnbar sind – im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer ebenfalls leben kann. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinen Eltern oder seinen Geschwistern unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Mit seiner langjährigen Arbeitserfahrung als Schlosser, Metallschmiedeassistent, römisch 40 , römisch 40 und Reinigungskraft ist es ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt in der Stadt römisch 40 und Umgebung durch Erwerbsarbeit zu erwirtschaften. Mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins) verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Seiner Kernfamilie gehören insgesamt vier Häuser – wovon drei bewohnbar sind – im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wo der Beschwerdeführer ebenfalls leben kann. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer kann zumindest vorübergehend bei seinen Eltern oder seinen Geschwistern unterkommen. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt XXXX Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt römisch 40 Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4.5. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo hat seinen Betrieb – nach einer kurzen Unterbrechung Anfang 2026 – mit März 2026 teilweise wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet XXXX und Umgebung reisen. Sein Herkunftsgebiet ist auch aus dem Irak kommend über den offenen Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal erreichbar.Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo hat seinen Betrieb – nach einer kurzen Unterbrechung Anfang 2026 – mit März 2026 teilweise wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet römisch 40 und Umgebung reisen. Sein Herkunftsgebiet ist auch aus dem Irak kommend über den offenen Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal erreichbar.
1.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Ermittlung der Lage in Syrien wurden folgende nachstehende Quellen herangezogen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, vom Mai 2026 (UNHCR)*;
- EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025 (EUAA 1)*;
- EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 2)*;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025 (EUAA 3)*;
- EUAA, COI-QUERY, Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, 26.03.2026 (EUAA 4)*;
- ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3], 25.03.2026 (ACCORD).
* Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2026.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die unter „auch“ genannten weiteren beiden Geburtsdaten beruhen auf den unterschiedlichen, im Verfahrensakt ebenfalls aufscheinenden Geburtsdaten.
2.1.2. Das Datum der Antragstellung, der angefochtene Bescheid, sowie die fristgerechte Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt (vgl. AS 2, 125 ff.,285 ff.).2.1.2. Das Datum der Antragstellung, der angefochtene Bescheid, sowie die fristgerechte Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt vergleiche AS 2, 125 ff.,285 ff.).
2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-, Religions- und Clanzugehörigkeit (vgl. AS 93; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 12, 14) und seiner Muttersprache (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 3) ergeben sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen-, Religions- und Clanzugehörigkeit vergleiche AS 93; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 12, 14) und seiner Muttersprache vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 3) ergeben sich aus seinen diesbezüglich stringenten Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.4. Dass der Beschwerdeführer mit einer Syrerin namens XXXX verheiratet ist und nunmehr getrennt von ihr lebt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Demnach lebe seine Ehefrau in der Stadt XXXX (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 7). Sie hätten sich im letzten Jahr getrennt, kurz nachdem er den negativen Bescheid vonseiten der belangten Behörde erhalten habe. Er wolle sich in Zukunft auch offiziell scheiden lassen, derzeit seien sie nur traditionell geschieden (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 12). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsamen Kinder haben, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. AS 93) und vor dem Bundesverwaltungsgericht.2.1.4. Dass der Beschwerdeführer mit einer Syrerin namens römisch 40 verheiratet ist und nunmehr getrennt von ihr lebt ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Demnach lebe seine Ehefrau in der Stadt römisch 40 vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 7). Sie hätten sich im letzten Jahr getrennt, kurz nachdem er den negativen Bescheid vonseiten der belangten Behörde erhalten habe. Er wolle sich in Zukunft auch offiziell scheiden lassen, derzeit seien sie nur traditionell geschieden vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 12). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsamen Kinder haben, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche AS 93) und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.1.5. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Namentlich nannte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde seine Eltern, vier Schwestern und drei Brüder (vgl. AS 94), während er in der mündlichen Verhandlung nur drei Schwestern und drei Brüder erwähnte (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 13). Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch seine Mutter in der Aufzählung betreffend die Wohnorte seiner Kernfamilie nicht explizit erwähnte, diese jedoch aus seinen Erzählungen heraus mit seinem Vater gemeinsam leben dürfte, ist in Bezugnahme auf die jüngste Schwester anzunehmen, dass diese, da sie die einzige Schwester ist, die noch unverheiratet ist (vgl. AS 94), ebenso bei ihrem Vater im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wohnt.2.1.5. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens. Namentlich nannte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde seine Eltern, vier Schwestern und drei Brüder vergleiche AS 94), während er in der mündlichen Verhandlung nur drei Schwestern und drei Brüder erwähnte vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 13). Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch seine Mutter in der Aufzählung betreffend die Wohnorte seiner Kernfamilie nicht explizit erwähnte, diese jedoch aus seinen Erzählungen heraus mit seinem Vater gemeinsam leben dürfte, ist in Bezugnahme auf die jüngste Schwester anzunehmen, dass diese, da sie die einzige Schwester ist, die noch unverheiratet ist vergleiche AS 94), ebenso bei ihrem Vater im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wohnt.
Dass der Familie des Beschwerdeführers vier Häuser gehört, wobei eines davon zerstört wurde, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14). Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte, dass seiner Familie drei Häuser, wovon eines zerstört sei, gehöre, erschienen seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibler, zumal er vor der belangten Behörde divergierend angab, dass „alle [s]eine Geschwister ein Haus besitzen“ würden und seine Eltern ebenso, was in Summe mind. acht Häuser – oder vier Häuser, wenn man als Geschwister lediglich die Brüder des Beschwerdeführers zählt – ergeben würde (vgl. AS 94).Dass der Familie des Beschwerdeführers vier Häuser gehört, wobei eines davon zerstört wurde, ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14). Wenngleich nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte, dass seiner Familie drei Häuser, wovon eines zerstört sei, gehöre, erschienen seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibler, zumal er vor der belangten Behörde divergierend angab, dass „alle [s]eine Geschwister ein Haus besitzen“ würden und seine Eltern ebenso, was in Summe mind. acht Häuser – oder vier Häuser, wenn man als Geschwister lediglich die Brüder des Beschwerdeführers zählt – ergeben würde vergleiche AS 94).
Dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern steht ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14: „Anfangs hatte ich intensiven Kontakt zur Familie. Dann habe ich meine Telefonnummer geändert und habe diese nur meinen Eltern verraten. Zu den Eltern besteht regelmäßiger Kontakt.“). Insbesondere sein Vorbringen, er habe seine Eltern sofort nach Erhalt des negativen Bescheides kontaktiert, lässt auf einen regelmäßigen und intensiven Kontakt schließen (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).Dass der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern steht ergibt sich ebenso aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14: „Anfangs hatte ich intensiven Kontakt zur Familie. Dann habe ich meine Telefonnummer geändert und habe diese nur meinen Eltern verraten. Zu den Eltern besteht regelmäßiger Kontakt.“). Insbesondere sein Vorbringen, er habe seine Eltern sofort nach Erhalt des negativen Bescheides kontaktiert, lässt auf einen regelmäßigen und intensiven Kontakt schließen vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).
Seine entfernten Verwandten und deren Berufe bzw. Wohnorte ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 94, 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).Seine entfernten Verwandten und deren Berufe bzw. Wohnorte ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 94, 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).
2.1.6. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten in Syrien ergeben sich insbesondere aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10).2.1.6. Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten in Syrien ergeben sich insbesondere aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10).
Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem anschließenden, nicht abgeschlossenen, Studium und seiner Berufserfahrung in Syrien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 2, 93, 95: „Ich habe ca. zwei Jahre in einer Firma als Schlosser gearbeitet. Ansonsten habe ich studiert.“, AS 288; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 9: „Ich habe in Syrien als Metallschmiedeassistent gearbeitet. Nachgefragt: Wir haben in einer Wasserfirma gearbeitet und Rohre repariert. Nachgefragt: Diese Arbeit habe ich zwei Jahre lang gemacht.“; S. 10: „[…] Ich habe dann weiter die Schule besucht und meine Matura nachgeholt. Dann habe ich [mich] für eine Universität angemeldet und habe ein Jahr lang Jura studiert. Im zweiten Jahr brauchte man einen Militärausweis um weiter studieren zu können. Das hatte ich nicht und deswegen bin ich in eine sichere Region weitergezogen.“).Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinem anschließenden, nicht abgeschlossenen, Studium und seiner Berufserfahrung in Syrien ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens vergleiche AS 2, 93, 95: „Ich habe ca. zwei Jahre in einer Firma als Schlosser gearbeitet. Ansonsten habe ich studiert.“, AS 288; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 9: „Ich habe in Syrien als Metallschmiedeassistent gearbeitet. Nachgefragt: Wir haben in einer Wasserfirma gearbeitet und Rohre repariert. Nachgefragt: Diese Arbeit habe ich zwei Jahre lang gemacht.“; S. 10: „[…] Ich habe dann weiter die Schule besucht und meine Matura nachgeholt. Dann habe ich [mich] für eine Universität angemeldet und habe ein Jahr lang Jura studiert. Im zweiten Jahr brauchte man einen Militärausweis um weiter studieren zu können. Das hatte ich nicht und deswegen bin ich in eine sichere Region weitergezogen.“).
2.1.7. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX und Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den vorliegenden Länderberichten und den tagesaktuellen Online Länderkarten (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 11; https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, jeweils abgerufen am 26.05.2026).2.1.7. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, den vorliegenden Länderberichten und den tagesaktuellen Online Länderkarten vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 11; https://syria.liveuamap.com/, https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, jeweils abgerufen am 26.05.2026).
2.1.8. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 5). 2.1.8. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 5).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 6) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 96) geäußerte Befürchtung ins Leere geht. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. LIB, S. 163). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus. Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 6) und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 96) geäußerte Befürchtung ins Leere geht. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche LIB, S. 163). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig gewesen zu sein und niemals einer politischen Partei angehört zu haben (vgl. AS 95). Des Weiteren hat er den ehemals verpflichtenden Wehrdienst bei der SAA niemals abgeleistet (vgl. AS 96: „Grundsätzlich musste ich Syrien verlassen, weil ich meinen Militärdienst nicht mehr aufschieben konnte und ich nicht im Krieg sterben wollte bzw. andere Unschuldige töten wollte.“; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden, da er selbst angab, niemals politisch tätig gewesen zu sein und niemals einer politischen Partei angehört zu haben vergleiche AS 95). Des Weiteren hat er den ehemals verpflichtenden Wehrdienst bei der SAA niemals abgeleistet vergleiche AS 96: „Grundsätzlich musste ich Syrien verlassen, weil ich meinen Militärdienst nicht mehr aufschieben konnte und ich nicht im Krieg sterben wollte bzw. andere Unschuldige töten wollte.“; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.2. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, S. 163 ff.; EUAA, 3, S. 33, 34) Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB, S. 163 ff.; EUAA, 3, S. 33, 34)
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB, S. 165). Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen vergleiche LIB, S. 165).
Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte.
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass die „HTS nicht besser [sei] als das alte Regime“ und die HTS vom IS abstamme. Das seien auch die Gruppierungen gewesen, die ihn damals verhaftet hätten (vgl. zu der vorgebrachten Inhaftierung vonseiten des IS Unterpunkt II.2.2.3.). Niemand wisse, wie sie das Land regieren werden würden. Sie seien alle IS-Mitglieder, „ihre Symbole und ihr Verhalten“ würden vom IS stammen. Würde er nach Syrien abgeschoben werden wäre das so, als würde er in ein Minenfeld geschickt werden. Es seien alles IS-Leute, er könne sich nicht vorstellen, dass sie eine gute, demokratische Regierung bilden würden. Es gebe keine Regierung, das sei nur eine „Scheinheiligkeit“, es würden nach wie vor Inhaftierungen ohne genauen Begründungen stattfinden. Außerdem würden sie von Frauen verlangen, dass sie sich auf der Straße verschleiern (vgl. AS 97). Auch in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit der Machtübernahme der islamistischen HTS eine Festnahme befürchte, da er bereits 2016 vom IS festgenommen worden sei und etliche ehemalige Mitglieder des IS nun Mitglieder der neuen Regierung seien. Er lehne die Ideologie und Politik der neuen Regierung ab (vgl. AS 288). Es sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU lange als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese in irgendeiner Form moderater werde. Zahlreiche Länderberichte würden darlegen, dass die HTS bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei (vgl. AS 290). Anhänger der HTS, ebenso wie Anhänger der Übergangsregierung, seien bei Massakern im März 2025, die gegen vermeintliche Alawiten gerichtet gewesen seien, aktiv beteiligt gewesen (vgl. AS 291). Auf Grundlage der Länderberichte sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und aus politischen sowie religiösen Gründen zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung gegenüber der HTS zu befürchten, es könne ihm nicht zugemutet werden seine (politische) Meinung über die HTS geheim zu halten (vgl. AS 292). Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm in Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde (vgl. AS 308). Auch in der mündlichen Verhandlung führte er abermals aus, dass die Leute, die damals beim Assad-Regime mitgemacht hätten, die alle Mitglieder der Shabbiha-Miliz gewesen seien, nunmehr Mitglieder der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung seien (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass die „HTS nicht besser [sei] als das alte Regime“ und die HTS vom IS abstamme. Das seien auch die Gruppierungen gewesen, die ihn damals verhaftet hätten vergleiche zu der vorgebrachten Inhaftierung vonseiten des IS Unterpunkt römisch zwei.2.2.3.). Niemand wisse, wie sie das Land regieren werden würden. Sie seien alle IS-Mitglieder, „ihre Symbole und ihr Verhalten“ würden vom IS stammen. Würde er nach Syrien abgeschoben werden wäre das so, als würde er in ein Minenfeld geschickt werden. Es seien alles IS-Leute, er könne sich nicht vorstellen, dass sie eine gute, demokratische Regierung bilden würden. Es gebe keine Regierung, das sei nur eine „Scheinheiligkeit“, es würden nach wie vor Inhaftierungen ohne genauen Begründungen stattfinden. Außerdem würden sie von Frauen verlangen, dass sie sich auf der Straße verschleiern vergleiche AS 97). Auch in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit der Machtübernahme der islamistischen HTS eine Festnahme befürchte, da er bereits 2016 vom IS festgenommen worden sei und etliche ehemalige Mitglieder des IS nun Mitglieder der neuen Regierung seien. Er lehne die Ideologie und Politik der neuen Regierung ab vergleiche AS 288). Es sei nicht absehbar, wie die von den Vereinten Nationen, den USA und der EU lange als Terrororganisation eingestufte HTS nun vorgehe und ob diese in irgendeiner Form moderater werde. Zahlreiche Länderberichte würden darlegen, dass die HTS bisher brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei vergleiche AS 290). Anhänger der HTS, ebenso wie Anhänger der Übergangsregierung, seien bei Massakern im März 2025, die gegen vermeintliche Alawiten gerichtet gewesen seien, aktiv beteiligt gewesen vergleiche AS 291). Auf Grundlage der Länderberichte sei mit systematischer und massiver Verfolgung von Oppositionellen und Andersdenkenden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und aus politischen sowie religiösen Gründen zu rechnen. Der Beschwerdeführer habe daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung gegenüber der HTS zu befürchten, es könne ihm nicht zugemutet werden seine (politische) Meinung über die HTS geheim zu halten vergleiche AS 292). Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass ihm in Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde vergleiche AS 308). Auch in der mündlichen Verhandlung führte er abermals aus, dass die Leute, die damals beim Assad-Regime mitgemacht hätten, die alle Mitglieder der Shabbiha-Miliz gewesen seien, nunmehr Mitglieder der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung seien vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die neue syrische Regierung und der IS nicht als eine Einheit anzusehen. Wenngleich die Anschläge des IS im Jahr 2025 – somit seit Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes – um 50 % im Vergleich zu 2024 zurückgegangen sind, zeigt sich die neue syrische Regierung mit Stand Februar 2026 als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition entschlossen, den IS zu besiegen (vgl. LIB, S. 47). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen durch. Bereits im Mai 2025 wurde der erste Angriff des IS gegen die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung seit Umsturz des Assad-Regimes dokumentiert. Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara’ und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara’ im Norden von Aleppo und im Süden von Dar’aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (vgl. LIB, S. 48). Auch dem rezenten EUAA Bericht vom Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass sporadische Attacken des IS gegen die neue syrische Regierung verzeichnet wurden (vgl. EUAA 3, S. 25). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die neue syrische Regierung und der IS nicht als eine Einheit anzusehen. Wenngleich die Anschläge des IS im Jahr 2025 – somit seit Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes – um 50 % im Vergleich zu 2024 zurückgegangen sind, zeigt sich die neue syrische Regierung mit Stand Februar 2026 als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition entschlossen, den IS zu besiegen vergleiche LIB, S. 47). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen durch. Bereits im Mai 2025 wurde der erste Angriff des IS gegen die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung seit Umsturz des Assad-Regimes dokumentiert. Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara’ und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara’ im Norden von Aleppo und im Süden von Dar’aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen vergleiche LIB, S. 48). Auch dem rezenten EUAA Bericht vom Dezember 2025 ist zu entnehmen, dass sporadische Attacken des IS gegen die neue syrische Regierung verzeichnet wurden vergleiche EUAA 3, S. 25).
Der Ansicht des Beschwerdeführers, der IS und die neue syrische Regierung seien ein und dieselbe Organisation, kann in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen daher nicht gefolgt werden. Inwiefern die vorgebrachten Angriffe gegen Alawiten und die vorgebrachte Verschleierungspflicht der Frauen den sunnitischen, männlichen Beschwerdeführer betreffen, konnte er mit seinen pauschalen Verweisen nicht dartun. Ebenso ist an dieser Stelle noch einmal festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine politisch exponierte Person ist. Inwiefern daher die „politische Meinung“ des Beschwerdeführers nach außen in Erscheinung treten sollte, nachdem der Beschwerdeführer weder in den zwei Einvernahmen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendein politisches Interesse äußerte bzw. anklingen ließ, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Falls der Beschwerdeführer damit eine zukünftige politische Inszenierung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen wollte, ist ihm dies mit seinem pauschalen Vorbringen nicht gelungen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch, er nahm auch nicht an Demonstrationen teil und trat auch sonst nicht öffentlichkeitswirksam – etwa über soziale Medien – in das Visier der neuen syrischen Regierung. Warum der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien damit anfangen sollte, konnte er ebenso wenig erklären.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.
2.2.3. Zur vorgebrachten sechsmonatigen Inhaftierung und einer allfälligen Bedrohung vonseiten des Islamischen Staates (IS):
Erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er und viele andere Jugendliche vom IS verhaftet worden seien, da sich seine Herkunftsregion von 2014 bis 2016 unter Kontrolle des IS befunden habe. Er sei damals sechs Monate im Gefängnis gewesen, bis seine Eltern ihn freikaufen hätten können. Er sei dann regelmäßig verzogen, weil die Lage nicht sicher gewesen sei und er Angst um sein Leben gehabt habe (vgl. AS 93). Als eigentlichen Ausreisegrund im Jahr 2022 gab der Beschwerdeführer jedoch das ehemalige syrische Assad-Regime, sowie den damals verpflichtenden Wehrdienst an (vgl. AS 96). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass seine Familie weiterhin in der Lage sei in Syrien zu wohnen, brachte der Beschwerdeführer unsubstantiiert vor, dass er „Probleme bekommen“ könne, da er beim IS inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 97). Gleichbleibend brachte er auch in der Beschwerde vor, dass er für sechs Monate vonseiten des IS inhaftiert gewesen sei (vgl. AS 288). Aufgrund des Wiedererstarkens des IS in seiner Region befürchte er eine erneute Verfolgung (vgl. AS 307). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte er im Wesentlichen dieselbe Geschichte hinsichtlich seiner sechsmonatigen Inhaftierung vonseiten des IS vor (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10). Als Grund seiner Inhaftierung gab er an, dass alle jungen Männer angehalten oder verhaftet worden seien, unter dem Vorwand, dass sie dem ehemaligen Assad-Regime angehören oder dieses unterstützen würden (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 11).Erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, dass er und viele andere Jugendliche vom IS verhaftet worden seien, da sich seine Herkunftsregion von 2014 bis 2016 unter Kontrolle des IS befunden habe. Er sei damals sechs Monate im Gefängnis gewesen, bis seine Eltern ihn freikaufen hätten können. Er sei dann regelmäßig verzogen, weil die Lage nicht sicher gewesen sei und er Angst um sein Leben gehabt habe vergleiche AS 93). Als eigentlichen Ausreisegrund im Jahr 2022 gab der Beschwerdeführer jedoch das ehemalige syrische Assad-Regime, sowie den damals verpflichtenden Wehrdienst an vergleiche AS 96). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass seine Familie weiterhin in der Lage sei in Syrien zu wohnen, brachte der Beschwerdeführer unsubstantiiert vor, dass er „Probleme bekommen“ könne, da er beim IS inhaftiert gewesen sei vergleiche AS 97). Gleichbleibend brachte er auch in der Beschwerde vor, dass er für sechs Monate vonseiten des IS inhaftiert gewesen sei vergleiche AS 288). Aufgrund des Wiedererstarkens des IS in seiner Region befürchte er eine erneute Verfolgung vergleiche AS 307). Auch in der mündlichen Verhandlung brachte er im Wesentlichen dieselbe Geschichte hinsichtlich seiner sechsmonatigen Inhaftierung vonseiten des IS vor vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10). Als Grund seiner Inhaftierung gab er an, dass alle jungen Männer angehalten oder verhaftet worden seien, unter dem Vorwand, dass sie dem ehemaligen Assad-Regime angehören oder dieses unterstützen würden vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 11).
Wenngleich das Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs kohärent und glaubhaft vorgetragen wurde, konnte weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Länderinformationen eine aktuelle und konkrete individuelle Bedrohung abgeleitet werden:
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen. Dabei setzt er kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „Emirat Horan“ wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (Stand März 2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (Stand Februar 2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund (vgl. LIB, S. 46).Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen. Dabei setzt er kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „Emirat Horan“ wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (Stand März 2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (Stand Februar 2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund vergleiche LIB, S. 46).
Seit des Umsturzes des Assad-Regimes hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte (vgl. LIB, S. 47).Seit des Umsturzes des Assad-Regimes hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte vergleiche LIB, S. 47).
Auch EUAA berichtet, dass die Bedrohung durch den IS weiterhin besteht und nach dem Sturz des Assad-Regimes opportunistisch die instabile Sicherheitslage ausnutzte. Der IS hat seine Angriffe gegen die SDF fortgesetzt. Es wurde über sporadische IS-Angriffe auf die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet (vgl. EUAA 3, S. 25).Auch EUAA berichtet, dass die Bedrohung durch den IS weiterhin besteht und nach dem Sturz des Assad-Regimes opportunistisch die instabile Sicherheitslage ausnutzte. Der IS hat seine Angriffe gegen die SDF fortgesetzt. Es wurde über sporadische IS-Angriffe auf die Streitkräfte der neuen syrischen Regierung und Zivilisten insbesondere in der Provinz Deir Ez-Zor berichtet vergleiche EUAA 3, S. 25).
Laut UNHCR zielen die Angriffe des IS (Anm.: im UNHCR Bericht durchgehend als „Da’esh“ bezeichnet) überwiegend auf Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung ab, dennoch gibt es nach wie vor einige Angriffe auf Zivilisten, darunter Einzelpersonen, die sich weigern, die auferlegte islamische Steuer (Jizya) zu zahlen, sowie Stammesführer und zivile Regierungsmitarbeiter, die mit der Regierung oder der SDF verbunden sind (vgl. UNHCR, S. 72). Die zwei von UNHCR zitierten Quellen beziehen sich bei den sporadischen Angriffen auf Zivilisten im ländlichen Gebiet der Gouvernements Deir ez-Zor und Aleppo, weswegen das städtische Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers davon ausgenommen erscheint. Zudem brachte der Beschwerdeführer weder vor, dass seine weiterhin in seinem Herkunftsgebiet lebende Familie eine vom IS auferlegte islamische Steuer zahlen müsste, noch ist der Beschwerdeführer ein Stammesführer und steht auch in keiner Weise mit der neuen syrischen Regierung oder der SDF in Verbindung. Dass der Beschwerdeführer allein aufgrund einer sechsmonatigen Inhaftierung im Jahr 2016, die insbesondere nicht nur den Beschwerdeführer individuell betraf, sondern sämtliche jungen Männer in der Region, die damals vom IS kontrolliert wurde, zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2026, somit 10 Jahre später, weiterhin bedroht werden sollte, ist in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht erklären, warum genau er individuell konkret bedroht werden sollte, wenn auch seine (erwachsenen) Brüder weiterhin in seinem Herkunftsgebiet leben können. Die Länderberichte lassen ebenso wenig die Annahme zu, dass der IS demnächst derart erstarken würde, dass er das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit kontrollieren würde. Auch der Beschwerdeführer verneinte am Ende der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er aktuell konkret verfolgt werde, mit der Begründung, dass er sich seit dreieinhalb Jahren im Ausland befinde (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).Laut UNHCR zielen die Angriffe des IS Anmerkung, im UNHCR Bericht durchgehend als „Da’esh“ bezeichnet) überwiegend auf Sicherheitskräfte der neuen syrischen Regierung ab, dennoch gibt es nach wie vor einige Angriffe auf Zivilisten, darunter Einzelpersonen, die sich weigern, die auferlegte islamische Steuer (Jizya) zu zahlen, sowie Stammesführer und zivile Regierungsmitarbeiter, die mit der Regierung oder der SDF verbunden sind vergleiche UNHCR, S. 72). Die zwei von UNHCR zitierten Quellen beziehen sich bei den sporadischen Angriffen auf Zivilisten im ländlichen Gebiet der Gouvernements Deir ez-Zor und Aleppo, weswegen das städtische Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers davon ausgenommen erscheint. Zudem brachte der Beschwerdeführer weder vor, dass seine weiterhin in seinem Herkunftsgebiet lebende Familie eine vom IS auferlegte islamische Steuer zahlen müsste, noch ist der Beschwerdeführer ein Stammesführer und steht auch in keiner Weise mit der neuen syrischen Regierung oder der SDF in Verbindung. Dass der Beschwerdeführer allein aufgrund einer sechsmonatigen Inhaftierung im Jahr 2016, die insbesondere nicht nur den Beschwerdeführer individuell betraf, sondern sämtliche jungen Männer in der Region, die damals vom IS kontrolliert wurde, zum Entscheidungszeitpunkt im Jahr 2026, somit 10 Jahre später, weiterhin bedroht werden sollte, ist in Anbetracht der vorliegenden Länderinformationen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht erklären, warum genau er individuell konkret bedroht werden sollte, wenn auch seine (erwachsenen) Brüder weiterhin in seinem Herkunftsgebiet leben können. Die Länderberichte lassen ebenso wenig die Annahme zu, dass der IS demnächst derart erstarken würde, dass er das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit kontrollieren würde. Auch der Beschwerdeführer verneinte am Ende der mündlichen Verhandlung die Frage, ob er aktuell konkret verfolgt werde, mit der Begründung, dass er sich seit dreieinhalb Jahren im Ausland befinde vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15).
Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der IS den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in irgendeiner Art und Weise bedrohen würde, zumal sein Herkunftsgebiet von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird und der IS, wenn überhaupt, lediglich begrenzt Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat und seine Angriffe insbesondere auf Mitglieder bzw. Verbündete der neuen syrischen Regierung und der SDF – und nicht auf Zivilisten wie den Beschwerdeführer – konzentrieren.
2.2.4. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der kurdisch dominierten SDF:
Der Beschwerdeführer selbst brachte weder in seinen Einvernahmen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine etwaige Bedrohung vonseiten der SDF vor. Erstmals in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Rekrutierung durch die kurdischen Selbstverwaltungskräfte befürchte. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf den EUAA Country Guidance zu Syrien vom Juni 2025 (vgl. EUAA 2). Weiters seien die Beziehungen zwischen der neuen HTS dominierten Regierung in Syrien und der SDF/AANES angespannt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befinde sich zwar aktuell unter Regierungskontrolle, allerdings befinde sich die Region XXXX , in welcher sich ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers aufhalte, im kurdisch kontrollierten Gebiet und auch sein Heimatort liege an der Grenze zum kurdisch kontrollierten Gebiet der AANES (vgl. AS 293).Der Beschwerdeführer selbst brachte weder in seinen Einvernahmen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine etwaige Bedrohung vonseiten der SDF vor. Erstmals in der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eine Rekrutierung durch die kurdischen Selbstverwaltungskräfte befürchte. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf den EUAA Country Guidance zu Syrien vom Juni 2025 vergleiche EUAA 2). Weiters seien die Beziehungen zwischen der neuen HTS dominierten Regierung in Syrien und der SDF/AANES angespannt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befinde sich zwar aktuell unter Regierungskontrolle, allerdings befinde sich die Region römisch 40 , in welcher sich ein Großteil der Familie des Beschwerdeführers aufhalte, im kurdisch kontrollierten Gebiet und auch sein Heimatort liege an der Grenze zum kurdisch kontrollierten Gebiet der AANES vergleiche AS 293).
Den Länderinformationen zufolge ist Syrien im Jänner 2026 durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF an einen Wendepunkt geraten. Die syrischen Regierungstruppen begannen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, es kam zu Zusammenstößen, zudem erhielt die syrische Armee Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese sehen einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens, vor. Weiters sind auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter enthalten. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (vgl. LIB, S. 12 ff.). Den Länderinformationen zufolge ist Syrien im Jänner 2026 durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF an einen Wendepunkt geraten. Die syrischen Regierungstruppen begannen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, es kam zu Zusammenstößen, zudem erhielt die syrische Armee Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese sehen einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens, vor. Weiters sind auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter enthalten. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden vergleiche LIB, S. 12 ff.).
Angesichts der beträchtlichen Macht- und Kontrollverluste der SDF seit Jänner 2026 kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vonseiten der SDF Gefahr droht. Sein Herkunftsgebiet wird, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Dass die SDF – abgesehen von den Machtverhältnissen – derzeit überhaupt militärisch und personell in der Lage wäre Rekrutierungskampagnen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durchzuführen ist maßgeblich unwahrscheinlich.
Die Ausführungen bezüglich des Wehr- und Reservedienstes in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (DAANES) im aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 168 ff.) und im EUAA-Bericht vom Dezember 2025 (vgl. EUAA 3, S. 34, 35) beziehen sich auf die Lage vor den massiven Machtverlusten Anfang 2026. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte ist es weiterhin maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte: demnach betrifft die Selbstverteidigungspflicht lediglich männliche Bewohner der DAANES. Da das Herkunftsgebiet jedoch nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch offiziell kein Bewohner der DAANES darstellt, ist eine Gefährdung nicht objektivierbar. Auch der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass sein Heimatort nicht in der DAANES liege und die DAANES daher lediglich nahe sei (vgl. AS 293).Die Ausführungen bezüglich des Wehr- und Reservedienstes in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (DAANES) im aktuellen Länderinformationsblatt vergleiche LIB, S. 168 ff.) und im EUAA-Bericht vom Dezember 2025 vergleiche EUAA 3, S. 34, 35) beziehen sich auf die Lage vor den massiven Machtverlusten Anfang 2026. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte ist es weiterhin maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte: demnach betrifft die Selbstverteidigungspflicht lediglich männliche Bewohner der DAANES. Da das Herkunftsgebiet jedoch nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch offiziell kein Bewohner der DAANES darstellt, ist eine Gefährdung nicht objektivierbar. Auch der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, dass sein Heimatort nicht in der DAANES liege und die DAANES daher lediglich nahe sei vergleiche AS 293).
Auch der jüngst erschienene EUAA Bericht von März 2026 berichtet zwar von Zwangsrekrutierungen, diese bezogen sich aber zuletzt auf Oktober 2025 (vgl. EUAA 4, S. 3). Laut einem einzigen Artikel, der auf den Aussagen eines lokalen Bewohners im Gouvernement Deir ez-Zor beruht, würden einige dort ansässige Personen mit Stand Jänner 2026 mögliche Zwangsrekrutierungen befürchten (vgl. EUAA 4, S. 4). Abgesehen von der allgemein gehaltenen Befürchtung, die lediglich von einer einzigen Person geäußert wurde, sind jedoch keine Berichte auffindbar, die eine drohende Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.Auch der jüngst erschienene EUAA Bericht von März 2026 berichtet zwar von Zwangsrekrutierungen, diese bezogen sich aber zuletzt auf Oktober 2025 vergleiche EUAA 4, S. 3). Laut einem einzigen Artikel, der auf den Aussagen eines lokalen Bewohners im Gouvernement Deir ez-Zor beruht, würden einige dort ansässige Personen mit Stand Jänner 2026 mögliche Zwangsrekrutierungen befürchten vergleiche EUAA 4, S. 4). Abgesehen von der allgemein gehaltenen Befürchtung, die lediglich von einer einzigen Person geäußert wurde, sind jedoch keine Berichte auffindbar, die eine drohende Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.
Ebenso ist der rezenten UNHCR Position zu Syrien zu entnehmen, dass bei der Ausweitung der Kontrolle der neuen syrischen Regierung auf von den SDF gehaltenen Gebiete im Januar 2026 vermehrt Überläufer der SDF gemeldet wurden. Angesichts des raschen Vormarschs der Regierungstruppen, der Massenabtrünnigkeit arabischer Stammeseinheiten und des Rückzugs der SDF aus Gebieten mit arabischer Mehrheit mit wenig gemeldetem Widerstand gibt es keine Anzeichen dafür, dass kurdisch geführte SDF-Truppen in der Lage waren, Überläufer in den Gebieten, aus denen sie sich zurückgezogen haben, zu bestrafen. Mit Stand Mai 2026 waren die militärischen und zivilen Streitkräfte der SDF im Begriff, im Rahmen der Waffenruhe und des umfassenden Abkommens vom 30. Januar 2026 in staatliche Institutionen integriert zu werden. Da die Streitkräfte der SDF unter staatlicher Kontrolle operieren und keine Kontrollpunkte oder Gebiete mit arabischer Mehrheit mehr kontrollieren, sollte die SDF laut Ausführungen der UNHCR nicht mehr in der Lage sein, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Zwangsrekrutierungspraktiken fortzusetzen (vgl. UNHCR, S. 70).Ebenso ist der rezenten UNHCR Position zu Syrien zu entnehmen, dass bei der Ausweitung der Kontrolle der neuen syrischen Regierung auf von den SDF gehaltenen Gebiete im Januar 2026 vermehrt Überläufer der SDF gemeldet wurden. Angesichts des raschen Vormarschs der Regierungstruppen, der Massenabtrünnigkeit arabischer Stammeseinheiten und des Rückzugs der SDF aus Gebieten mit arabischer Mehrheit mit wenig gemeldetem Widerstand gibt es keine Anzeichen dafür, dass kurdisch geführte SDF-Truppen in der Lage waren, Überläufer in den Gebieten, aus denen sie sich zurückgezogen haben, zu bestrafen. Mit Stand Mai 2026 waren die militärischen und zivilen Streitkräfte der SDF im Begriff, im Rahmen der Waffenruhe und des umfassenden Abkommens vom 30. Januar 2026 in staatliche Institutionen integriert zu werden. Da die Streitkräfte der SDF unter staatlicher Kontrolle operieren und keine Kontrollpunkte oder Gebiete mit arabischer Mehrheit mehr kontrollieren, sollte die SDF laut Ausführungen der UNHCR nicht mehr in der Lage sein, die zuvor in diesen Gebieten gemeldeten Zwangsrekrutierungspraktiken fortzusetzen vergleiche UNHCR, S. 70).
Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die SDF den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsrekrutieren oder sonst in irgendeiner anderen Art und Weise bedrohen würde, zumal sein Herkunftsgebiet von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird und die SDF keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat.
2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Weder in den Einvernahmen, der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nachfolgend etwaige Bedrohungen aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit vor.
Dem EUAA Focus Syria vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA 1, S. 43 ff.). Dem EUAA Focus Syria vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen vergleiche EUAA 1, S. 43 ff.).
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB, S. 224 ff.; EUAA 3, S. 40, 41). Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden vergleiche LIB, S. 224 ff.; EUAA 3, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt somit keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
2.2.7. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer erstattete selbst keine konkrete Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich. Lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass er unter anderem Probleme bekommen könne, da er „Syrien später verlassen habe“ (vgl. AS 97).Der Beschwerdeführer erstattete selbst keine konkrete Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich. Lediglich in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte er aus, dass er unter anderem Probleme bekommen könne, da er „Syrien später verlassen habe“ vergleiche AS 97).
Den aktuellen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung – die nachweislich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kontrolliert – führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 3, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten. Den aktuellen Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung – die nachweislich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kontrolliert – führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden vergleiche EUAA 3, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Länderberichten auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen ist, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB, S. 463). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Länderberichten auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen ist, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden vergleiche LIB, S. 463).
Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil, das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
2.2.8. Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. AS 3), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. AS 95) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche AS 3), in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vergleiche AS 95) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme seiner Arbeitstätigkeit und seiner Freundschaften bzw. Partnerschaft – keine nennenswerten außergewöhnlichen Integrationsschritte vorweisen kann, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 95 (Anm.: „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Nein. Wegen dem Job ist das nicht möglich.“; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 7, 8). In der mündlichen Verhandlung haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs wäre oder einer anderen sportlichen oder kulturellen Aktivität nachgehen würde.2.3.2. Dass der Beschwerdeführer – mit Ausnahme seiner Arbeitstätigkeit und seiner Freundschaften bzw. Partnerschaft – keine nennenswerten außergewöhnlichen Integrationsschritte vorweisen kann, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche AS 95 Anmerkung, „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität? VP: Nein. Wegen dem Job ist das nicht möglich.“; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 7, 8). In der mündlichen Verhandlung haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile ein aktives Mitglied eines Vereins, einer Organisation oder eines Clubs wäre oder einer anderen sportlichen oder kulturellen Aktivität nachgehen würde.
In Bezugnahme auf eine allfällige Integration seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 19.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er arbeiten gehe und sowohl Freunde als auch eine Freundin habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er dies etwas konkretisieren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Arbeit oft mit seinen Freunden unterwegs sei und sie beispielsweise einen Kaffee trinken gehen würden (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 5). Der Name seiner Partnerin sei XXXX , sie würden zusammen arbeiten und sich seit ca. zwei Jahren kennen. Seit Mai 2025 würden sie eine (sexuelle) Beziehung miteinander führen, sie sei jedoch nicht schwanger. Sie würden „sehr viel Zeit miteinander“ verbringen und „alles gemeinsam“ besprechen. Er habe ihre Beziehung in seiner Beschwerde noch nicht vorgebracht, da er dies „vergessen“ habe zu erwähnen (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 6). Sie seien nicht an derselben Adresse gemeldet, er verbringe jedoch ca. die Hälfte der Woche bei seiner Lebensgefährtin, die restlichen Abende schlafe er bei seinem besten Freund in dessen Wohnung, wo er auch einen Teil der Miete zahle (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 8). Seine Arbeit stelle ihm auch ein Zimmer zur Verfügung, wo er zwar nicht übernachte, aber offiziell gemeldet sei (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 9). In Bezugnahme auf eine allfällige Integration seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 19.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er arbeiten gehe und sowohl Freunde als auch eine Freundin habe. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er dies etwas konkretisieren könne, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Arbeit oft mit seinen Freunden unterwegs sei und sie beispielsweise einen Kaffee trinken gehen würden vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 5). Der Name seiner Partnerin sei römisch 40 , sie würden zusammen arbeiten und sich seit ca. zwei Jahren kennen. Seit Mai 2025 würden sie eine (sexuelle) Beziehung miteinander führen, sie sei jedoch nicht schwanger. Sie würden „sehr viel Zeit miteinander“ verbringen und „alles gemeinsam“ besprechen. Er habe ihre Beziehung in seiner Beschwerde noch nicht vorgebracht, da er dies „vergessen“ habe zu erwähnen vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 6). Sie seien nicht an derselben Adresse gemeldet, er verbringe jedoch ca. die Hälfte der Woche bei seiner Lebensgefährtin, die restlichen Abende schlafe er bei seinem besten Freund in dessen Wohnung, wo er auch einen Teil der Miete zahle vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 8). Seine Arbeit stelle ihm auch ein Zimmer zur Verfügung, wo er zwar nicht übernachte, aber offiziell gemeldet sei vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 9).
Am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelte die Freundin des Beschwerdeführers eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, welche sie verfasst habe, um ihre „tiefe Verbundenheit und [ihre] gemeinsame Lebensplanung zu bestätigen“. Sie und der Beschwerdeführer würden eine „feste und ernsthafte Beziehung“ führen, der Beschwerdeführer sei „ein wesentlicher Teil [ihres] Lebens“. Durch ihre Beziehung habe er hier einen „starken privaten Rückhalt“. Er bemühe sich „unermüdlich um Integration“ und spreche bereits gut Deutsch. Eine Trennung wäre für sie sehr schwer, daher bitte sie, „diese privaten Bindungen“ bei der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. OZ 7).Am Tag vor der mündlichen Verhandlung übermittelte die Freundin des Beschwerdeführers eine E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht, welche sie verfasst habe, um ihre „tiefe Verbundenheit und [ihre] gemeinsame Lebensplanung zu bestätigen“. Sie und der Beschwerdeführer würden eine „feste und ernsthafte Beziehung“ führen, der Beschwerdeführer sei „ein wesentlicher Teil [ihres] Lebens“. Durch ihre Beziehung habe er hier einen „starken privaten Rückhalt“. Er bemühe sich „unermüdlich um Integration“ und spreche bereits gut Deutsch. Eine Trennung wäre für sie sehr schwer, daher bitte sie, „diese privaten Bindungen“ bei der Entscheidung zu berücksichtigen vergleiche OZ 7).
Darüberhinausgehend konnten intensive soziale Kontakte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Aufgrund dessen waren die Feststellungen zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit Ausnahme des dargestellten Privatlebens zu seiner österreichischen Freundin und einer unbekannten Anzahl an Freunden, die er nicht namentlich nannte, keine tiefergehenden Bekanntschaften pflegt und auch in keinem Verein tätig ist oder sich sonst in einer besonderen Art und Weise in die Gesellschaft integriert hat.
2.3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinem Deutschkurs teilnahm und auch keine Deutschprüfungen absolvierte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er lediglich vor zwei Jahren einen Einstufungstest gemacht hat. Seine Deutschkenntnisse habe er durch die Arbeit und den Kontakt mit seinen Kollegen und den Kunden erworben (vgl. AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 6). Dass der Beschwerdeführer zumindest einfachere Fragen auf Deutsch (mindestens) auf einem A2-Niveau beantworten kann, stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Beweis (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 7). 2.3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinem Deutschkurs teilnahm und auch keine Deutschprüfungen absolvierte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach er lediglich vor zwei Jahren einen Einstufungstest gemacht hat. Seine Deutschkenntnisse habe er durch die Arbeit und den Kontakt mit seinen Kollegen und den Kunden erworben vergleiche AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 6). Dass der Beschwerdeführer zumindest einfachere Fragen auf Deutsch (mindestens) auf einem A2-Niveau beantworten kann, stellte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Beweis vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 7).
2.3.4. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und in Österreich (vgl. AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 8, 9). Die Feststellungen zu seiner Arbeitstätigkeit in Österreich ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstvertrag und dem weiters vorgelegten Bestätigungsschreiben (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, Beilagen ./1 und ./2). 2.3.4. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien und in Österreich vergleiche AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 8, 9). Die Feststellungen zu seiner Arbeitstätigkeit in Österreich ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstvertrag und dem weiters vorgelegten Bestätigungsschreiben vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, Beilagen ./1 und ./2).
2.3.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. AS 91; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 5). 2.3.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vergleiche AS 91; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 5).
2.3.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. OZ 6).2.3.6. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche OZ 6).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden aktuellen Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass die Situation seiner Familie in Syrien „nicht besonders gut“ sei, seine Familie könne die Lage nicht einschätzen (vgl. AS 95). Hinsichtlich seiner Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass eine Abschiebung nach Syrien mit einem Minenfeld gleichzusetzen sei, da niemand wisse, wo, wie und wann etwas explodiere (vgl. AS 97). In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Sicherheitslage weiterhin fragil sei und die Gefahr des Erstarkens des IS drohe. Der Verwaltungsgerichthof habe festgestellt, dass die persönliche Sicherheit für Rückkehrer in keiner Region Syriens gewährleistet sei und nicht nur isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen sei (vgl. AS 299). Im speziellen im Gouvernement Deir ez-Zor stelle sich die Lage „alles andere als sicher“ dar. Es komme zu gewaltvollen Auseinandersetzungen und der IS gewinne wieder an Stärke (vgl. AS 305). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer keine Ausführungen in Bezugnahme auf die Sicherheitslage in Syrien bzw. seinem Herkunftsgebiet vor, auch seine Rechtsvertretung verwies lediglich auf die Beschwerde (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 17).Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass die Situation seiner Familie in Syrien „nicht besonders gut“ sei, seine Familie könne die Lage nicht einschätzen vergleiche AS 95). Hinsichtlich seiner Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass eine Abschiebung nach Syrien mit einem Minenfeld gleichzusetzen sei, da niemand wisse, wo, wie und wann etwas explodiere vergleiche AS 97). In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Sicherheitslage weiterhin fragil sei und die Gefahr des Erstarkens des IS drohe. Der Verwaltungsgerichthof habe festgestellt, dass die persönliche Sicherheit für Rückkehrer in keiner Region Syriens gewährleistet sei und nicht nur isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen sei vergleiche AS 299). Im speziellen im Gouvernement Deir ez-Zor stelle sich die Lage „alles andere als sicher“ dar. Es komme zu gewaltvollen Auseinandersetzungen und der IS gewinne wieder an Stärke vergleiche AS 305). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer keine Ausführungen in Bezugnahme auf die Sicherheitslage in Syrien bzw. seinem Herkunftsgebiet vor, auch seine Rechtsvertretung verwies lediglich auf die Beschwerde vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 17).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, auf die Zeit vor dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes bezog und daher hinsichtlich der Beurteilung der „persönlichen Sicherheit für Rückkehrer“ in Hinblick auf die Machtübernahme im Dezember 2024 und der seit 2025 bestehenden neuen syrischen Regierung nicht mehr aktuell ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen, sowie ausländische Akteure (vgl. LIB, S. 38 ff.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen, sowie ausländische Akteure vergleiche LIB, S. 38 ff.).
Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Deir ez-Zor zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist zurückgegangen. Jedoch kam es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt, da das Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurden erneut Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage stabilisiert (vgl. LIB, S. 59 ff.). Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Deir ez-Zor zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist zurückgegangen. Jedoch kam es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt, da das Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurden erneut Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage stabilisiert vergleiche LIB, S. 59 ff.).
Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt, stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar (vgl. AS 294). Man unterscheidet zwischen sogenannten Blindgängern, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf XXXX . Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden (vgl. LIB, S. 44, 45).Wie in der Beschwerde treffend ausgeführt, stellen auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar vergleiche AS 294). Man unterscheidet zwischen sogenannten Blindgängern, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten), sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf römisch 40 . Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden vergleiche LIB, S. 44, 45).
Es wird daher nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern (vgl. zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers Unterpunkte II.2.4.3. und II.2.4.4.) und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB, S. 45).Es wird daher nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern vergleiche zu den Arbeitsmöglichkeiten des Beschwerdeführers Unterpunkte römisch zwei.2.4.3. und römisch zwei.2.4.4.) und Kinder von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB, S. 45).
ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Deir ez-Zor. Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend registriert, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar 2025. Auch Gefechte wurden fast durchgehend gemeldet. Explosionen und andere Gewalttaten aus der Ferne blieben in diesen Monaten ebenfalls konstant, mit einem leichten Rückgang im Mai 2025. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Deir ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Bei den meisten Gefechten handelte es sich um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, sowie den SDF und Stammesmilizen (vgl. EUAA 3, S. 75, 76).ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 638 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 25,8 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Deir ez-Zor. Gewalttaten gegen Zivilisten wurden in diesem Zeitraum fast durchgehend registriert, mit einem Rückgang im Dezember und einem Höhepunkt im Januar 2025. Auch Gefechte wurden fast durchgehend gemeldet. Explosionen und andere Gewalttaten aus der Ferne blieben in diesen Monaten ebenfalls konstant, mit einem leichten Rückgang im Mai 2025. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Deir ez-Zor 332 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 19,2 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Bei den meisten Gefechten handelte es sich um Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen, sowie den SDF und Stammesmilizen vergleiche EUAA 3, S. 75, 76).
Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 verzeichnete das SNHR 113 zivile Todesopfer im Gouvernement Deir ez-Zor. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. 3, S. 75, 76).Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Mai 2025 verzeichnete das SNHR 113 zivile Todesopfer im Gouvernement Deir ez-Zor. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 8 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 19 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum vergleiche 3, S. 75, 76).
Es wird nicht verkannt, dass die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor einer der höchsten aller Provinzen darstellt und das Gouvernement insgesamt eine der höchsten Zahlen an Blindgänger, Kampfmittelrückstände, Minen und improvisierten Sprengsätze ausgesetzt ist, doch war insgesamt ein stetiger Rückgang der Zahl zu verzeichnen und ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner vergleichsweise niedrig und zudem rückläufig. Das Gouvernement Deir ez-Zor bietet somit trotz der vergleichsweisen hohen Anzahl an Sicherheitsvorfällen ein relativ sicheres Umfeld.
Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch – wie auch EUAA feststellt (vgl. 3, S. 76) – kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 26.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es dem rezenten EUAA Bericht zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 3, S. 72). Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch – wie auch EUAA feststellt vergleiche 3, S. 76) – kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 26.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es dem rezenten EUAA Bericht zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich vergleiche EUAA 3, S. 72).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung zur Position zu Syrien konstatiert, dass die Lage in Syrien nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar sei (vgl. UNHCR, S. 9), führt UNHCR weiters aus, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz der ehemaligen Regierung verbessert hat, wobei die Gewalt im Jahr 2025 nach Angaben von ACLED im Vergleich zu 2024 um 44 % zurückging. Der Rückgang der Gewalt war jedoch uneinheitlich, wobei Teile des Landes – insbesondere Minderheitengebiete – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 schlechtere Bedingungen und intermittierende Gewalt erlebten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 und bis 2026 verbesserte sich die Sicherheit - abgesehen von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nordosten Syriens im Jänner 2026 – weiter (vgl. UNHCR, S. 12, 13). Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen gehören laut UNHCR gesellschaftliche und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts des anhaltenden Vigilantismus, der bewaffnete Widerstand gegen die neue politische Ordnung, die fortgesetzten IS-Aktivitäten und die Einmischung aus dem Ausland. Die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt, ebenso wie die Zunahme der Kriminalität, ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Darüber hinaus bedarf es einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen (vgl. UNHCR, S. 13, 14).Wenngleich nicht verkannt wird, dass UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung zur Position zu Syrien konstatiert, dass die Lage in Syrien nach wie vor fragil und höchst unvorhersehbar sei vergleiche UNHCR, S. 9), führt UNHCR weiters aus, dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz der ehemaligen Regierung verbessert hat, wobei die Gewalt im Jahr 2025 nach Angaben von ACLED im Vergleich zu 2024 um 44 % zurückging. Der Rückgang der Gewalt war jedoch uneinheitlich, wobei Teile des Landes – insbesondere Minderheitengebiete – in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 schlechtere Bedingungen und intermittierende Gewalt erlebten. In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 und bis 2026 verbesserte sich die Sicherheit - abgesehen von den gewalttätigen Auseinandersetzungen im Nordosten Syriens im Jänner 2026 – weiter vergleiche UNHCR, S. 12, 13). Zu den wichtigsten Sicherheitsbedrohungen gehören laut UNHCR gesellschaftliche und konfessionelle Spannungen, der langsame Fortschritt der Übergangsjustiz angesichts des anhaltenden Vigilantismus, der bewaffnete Widerstand gegen die neue politische Ordnung, die fortgesetzten IS-Aktivitäten und die Einmischung aus dem Ausland. Die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen nach Jahren des Konflikts stellt, ebenso wie die Zunahme der Kriminalität, ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Darüber hinaus bedarf es einer umfassenden Reform des Sicherheitssektors, einschließlich der Überprüfung des Personals und der Einrichtung wirksamer Disziplinarmechanismen vergleiche UNHCR, S. 13, 14).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage im Gouvernement Deir ez-Zor weiterhin komplex ist, da insbesondere in der Wüstenregion der IS weiterhin durch sogenannte Schläferzellen präsent ist. Auch das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet (vgl. LIB, S. 48).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage im Gouvernement Deir ez-Zor weiterhin komplex ist, da insbesondere in der Wüstenregion der IS weiterhin durch sogenannte Schläferzellen präsent ist. Auch das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet vergleiche LIB, S. 48).
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Der Beschwerdeführer äußerte im Laufe des Verfahrens lediglich allgemeine Befürchtungen (vgl. AS 97: „Wenn Sie mich nach Syrien abschieben, ist das genau so, wie wenn Sie mich in ein Minenfeld schicken. Niemand weiß, wo, wie und wann etwas explodiert. Es sind alles IS-Leute. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie eine gute, demokratische Regierung bilden.“). Auf den Vorhalt, dass seine große Familie trotzdem in Syrien wohnen könne, antwortete er: „Das mag schon sein. Aber ich könnte Probleme bekommen, weil ich bei der IS inhaftiert war und Syrien später verlassen habe.“ (vgl. AS 97). Wenngleich diese (äußerst) vagen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht (vgl. dazu Unterpunkt II.2.2.1.), dennoch keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden. Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Der Beschwerdeführer äußerte im Laufe des Verfahrens lediglich allgemeine Befürchtungen vergleiche AS 97: „Wenn Sie mich nach Syrien abschieben, ist das genau so, wie wenn Sie mich in ein Minenfeld schicken. Niemand weiß, wo, wie und wann etwas explodiert. Es sind alles IS-Leute. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie eine gute, demokratische Regierung bilden.“). Auf den Vorhalt, dass seine große Familie trotzdem in Syrien wohnen könne, antwortete er: „Das mag schon sein. Aber ich könnte Probleme bekommen, weil ich bei der IS inhaftiert war und Syrien später verlassen habe.“ vergleiche AS 97). Wenngleich diese (äußerst) vagen Befürchtungen grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht vergleiche dazu Unterpunkt römisch zwei.2.2.1.), dennoch keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Es ist zudem hervorzuheben, dass – abgesehen von einer Schwester und einem Bruder des Beschwerdeführers, die im Gouvernement Hassakah und in der Türkei leben – sämtliche Familienangehörigen und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in und um den Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien leben.
Wenngleich das Gouvernement Deir ez-Zor nicht die höchste Anzahl an Rückkehrern in Syrien aufweist, sind laut UNHCR im Zeitraum vom 08.12.2024 bis 18.09.2025 bereits über 100.000 Personen in das Gouvernement Deir ez-Zor zurückgekehrt (vgl. EUAA 3, S. 76). Es ist auch davon auszugehen, dass die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten führen wird.Wenngleich das Gouvernement Deir ez-Zor nicht die höchste Anzahl an Rückkehrern in Syrien aufweist, sind laut UNHCR im Zeitraum vom 08.12.2024 bis 18.09.2025 bereits über 100.000 Personen in das Gouvernement Deir ez-Zor zurückgekehrt vergleiche EUAA 3, S. 76). Es ist auch davon auszugehen, dass die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten führen wird.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen im Verfahren insgesamt aber keine maßgebliche aktuelle und individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vorgebracht hat. Wie bereits mehrfach beweiswürdigend ausgeführt, ist im Hinblick auf allfällige Befürchtungen im Zusammenhang mit der kurdisch dominierten SDF auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen, wonach die SDF nach den im Jänner 2026 entfachten Kämpfen mit der neuen syrischen Regierung keine Kontrolle mehr über sein Herkunftsgebiet in Syrien ausübt und auch der IS lediglich äußerst sporadisch Angriffe auf (bestimmte) Zivilisten verübt. Der Beschwerdeführer gehört als sunnitischer Araber der Mehrheitsbevölkerung an, so dass auch aus diesem Grund davon ausgegangen wird, dass er im Falle einer Rückkehr kein individuell spezielles Sicherheitsrisiko zu erwarten haben wird. Insbesondere waren beim Beschwerdeführer keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als eine durchschnittliche syrische Zivilperson machen würden, weshalb ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender muslimisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.4.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
In der Beschwerde wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen (vgl. AS 301-306). Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr stellte die Beschwerde nicht her. Aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten. In der Beschwerde wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen vergleiche AS 301-306). Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr stellte die Beschwerde nicht her. Aus dem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten.
Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Das Bundeverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Deir ez-Zor kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. LIB, S. 373 ff., Grundversorgung; EUAA 3, S. 58, 99).Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Das Bundeverwaltungsgericht verkennt hierbei nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Deir ez-Zor kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen vergleiche LIB, S. 373 ff., Grundversorgung; EUAA 3, S. 58, 99).
Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90 % der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben . Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (vgl. LIB, S. 414 ff.; EUAA 3, S. 99).Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90 % der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben . Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor vergleiche LIB, S. 414 ff.; EUAA 3, S. 99).
Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB, S. 380). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit. Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (vgl. EUAA 3, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (vgl. LIB, S. 383). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB, S. 393). Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben vergleiche LIB, S. 380). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit. Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind vergleiche EUAA 3, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen vergleiche LIB, S. 383). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin vergleiche LIB, S. 393).
Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (vgl. LIB, S. 405, 406).Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60%. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt vergleiche LIB, S. 405, 406).
Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB, S. 397, 398). Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen vergleiche LIB, S. 397, 398).
Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen, sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen, sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB, S. 385, 386). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA 3, S. 99). Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen, sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen, sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig vergleiche LIB, S. 385, 386). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert vergleiche EUAA 3, S. 99).
Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB, S. 389). Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB, S. 389).
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis. Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag. In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (vgl. LIB, S. 389-392). Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis. Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag. In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen vergleiche LIB, S. 389-392).
Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. LIB, S. 453 ff.; EUAA 3, S. 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde (vgl. EUAA 3, S. 100).Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt vergleiche LIB, S. 453 ff.; EUAA 3, S. 100). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist Berichten zufolge insbesondere in und um Aleppo, im ländlichen Raum von Damaskus, in Homs und in Daraa schwierig, während im Nordwesten die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch die Einstellung der von den USA finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt wurde vergleiche EUAA 3, S. 100).
Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (vgl. LIB, S. 414, 415). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen (vgl. EUAA 3, S. 70). Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (vgl. LIB, S. 417).Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt vergleiche LIB, S. 414, 415). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen vergleiche EUAA 3, S. 70). Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt vergleiche LIB, S. 417).
Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatstadt XXXX und Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor, seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde (vgl. auch Unterpunkte II.2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und II.2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien ).Trotz der oben beschriebenen zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatstadt römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor, seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde vergleiche auch Unterpunkte römisch zwei.2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr und römisch zwei.2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien ).
Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14: „Ja meine Familie hat drei Häuser. Eigentlich waren es vier Häuser. Eins wurde zerstört […]”). Zudem kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen, da er bereits vor der belangten Behörde angab, dass seine Brüder ihn während seines Studiums unterstützt hätten (vgl. AS 95: „[…] Meine Brüder haben mich unterstützt.”). Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er im Fall einer Rückkehr keine Unterstützung von seinen Verwandten erhalten würde, da „ihr Geld kaum für das Leben aus[reiche]” und sie es kaum schaffen würden, sich selbst zu erhalten (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15), führte er einige Fragen davor aus, dass sich sein Vater um die Schwester des Beschwerdeführers kümmere und sie bei ihm wohne, da ihr Mann getötet worden sei (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 13). Warum sich sein Vater nicht auch um den Beschwerdeführer kümmern sollte, insbesondere wenn der Familie drei bewohnbare Häuser gehören, sämtliche Tanten und Onkeln arbeiten und auch einer seiner Schwestern in Syrien und einer seiner Brüder in der Türkei arbeiten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern pflegt. Auch eine seiner Schwestern unterstützte die Familie, als diese im Gouvernement Hassakah lebte (vgl. AS 94: „ XXXX hat die Unterkunft für die Familie zur Verfügung gestellt, in XXXX .”).Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14: „Ja meine Familie hat drei Häuser. Eigentlich waren es vier Häuser. Eins wurde zerstört […]”). Zudem kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen, da er bereits vor der belangten Behörde angab, dass seine Brüder ihn während seines Studiums unterstützt hätten vergleiche AS 95: „[…] Meine Brüder haben mich unterstützt.”). Wenngleich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass er im Fall einer Rückkehr keine Unterstützung von seinen Verwandten erhalten würde, da „ihr Geld kaum für das Leben aus[reiche]” und sie es kaum schaffen würden, sich selbst zu erhalten vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15), führte er einige Fragen davor aus, dass sich sein Vater um die Schwester des Beschwerdeführers kümmere und sie bei ihm wohne, da ihr Mann getötet worden sei vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 13). Warum sich sein Vater nicht auch um den Beschwerdeführer kümmern sollte, insbesondere wenn der Familie drei bewohnbare Häuser gehören, sämtliche Tanten und Onkeln arbeiten und auch einer seiner Schwestern in Syrien und einer seiner Brüder in der Türkei arbeiten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, zumal der Beschwerdeführer ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern pflegt. Auch eine seiner Schwestern unterstützte die Familie, als diese im Gouvernement Hassakah lebte vergleiche AS 94: „ römisch 40 hat die Unterkunft für die Familie zur Verfügung gestellt, in römisch 40 .”).
Aufgrund des bestehenden dargestellten familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Heimatstadt XXXX und Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Heimatstadt römisch 40 und Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des neuen syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.
2.4.3. Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer lebte den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien. Er ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger arabischer Mann, der über eine Schulbildung, inklusive Matura, verfügt und ein Jahr lang Rechtswissenschaften in Syrien studierte (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10). Weiters arbeitete er für ca. zwei Jahre lang als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent bei einem Wasserunternehmen, wo er Rohre reparierte (vgl. AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 9). In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft als Reinigungskraft für ca. drei bis vier Monate und seit August 2024 arbeitet er in einem XXXX in Österreich als XXXX bzw. als XXXX (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 8).Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer lebte den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien. Er ist ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger arabischer Mann, der über eine Schulbildung, inklusive Matura, verfügt und ein Jahr lang Rechtswissenschaften in Syrien studierte vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10). Weiters arbeitete er für ca. zwei Jahre lang als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent bei einem Wasserunternehmen, wo er Rohre reparierte vergleiche AS 95; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 9). In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft als Reinigungskraft für ca. drei bis vier Monate und seit August 2024 arbeitet er in einem römisch 40 in Österreich als römisch 40 bzw. als römisch 40 vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 8).
Wenngleich nicht verkannt wird, dass der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär ist und die Arbeitslosenquote ca. 60 % beträgt, berichtet die World Bank Group demgegenüber, dass Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (vgl. LIB, S. 405). Aufgrund der bisherigen vielfältigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich eine entsprechend adäquate Arbeit als Reinigungshilfe, XXXX bzw. XXXX oder als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent zu finden.Wenngleich nicht verkannt wird, dass der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär ist und die Arbeitslosenquote ca. 60 % beträgt, berichtet die World Bank Group demgegenüber, dass Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt vergleiche LIB, S. 405). Aufgrund der bisherigen vielfältigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich eine entsprechend adäquate Arbeit als Reinigungshilfe, römisch 40 bzw. römisch 40 oder als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent zu finden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten wird können. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen wird können.
Er verbrachte sein gesamtes Leben in Syrien – mit Ausnahme von ca. zwei Jahren – in seinem Heimatort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 3). Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Er verbrachte sein gesamtes Leben in Syrien – mit Ausnahme von ca. zwei Jahren – in seinem Heimatort bzw. in dessen unmittelbarer Umgebung vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 10). Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 3). Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut.
Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Mag die Situation, insbesondere auch die Lage am Arbeitsmarkt, schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.
Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem kann der Beschwerdeführer – wie nachfolgend beweiswürdigend ausgeführt wird – auf ein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsgebiet zurückgreifen.
2.4.4. Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Wie unter Unterpunkt II.2.1. bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Sowohl seine Eltern, drei seiner Schwestern, sowie zwei seiner Brüder, als auch einige Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits leben weiterhin im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (vgl. AS 94; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14: „Alle sind in XXXX . Außer meinem Bruder XXXX . Dieser lebt in der Türkei. Nachgefragt: Ich habe auch einige Onkel und Tanten in XXXX und einige in Damaskus.”). Seine Eltern leben gemeinsam mit seiner jüngsten Schwester in einem Haus in der Stadt XXXX , auch seine ältere Schwester wohnt in derselben Stadt im Bezirk XXXX . Zwei seiner Brüder leben in einem unmittelbaren Vorort XXXX der Stadt XXXX . Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, verfügt die Familie auch über drei bewohnbare Häuser, ein viertes wurde im Krieg zerstört (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).Wie unter Unterpunkt römisch zwei.2.1. bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Syrien. Sowohl seine Eltern, drei seiner Schwestern, sowie zwei seiner Brüder, als auch einige Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits leben weiterhin im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vergleiche AS 94; Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14: „Alle sind in römisch 40 . Außer meinem Bruder römisch 40 . Dieser lebt in der Türkei. Nachgefragt: Ich habe auch einige Onkel und Tanten in römisch 40 und einige in Damaskus.”). Seine Eltern leben gemeinsam mit seiner jüngsten Schwester in einem Haus in der Stadt römisch 40 , auch seine ältere Schwester wohnt in derselben Stadt im Bezirk römisch 40 . Zwei seiner Brüder leben in einem unmittelbaren Vorort römisch 40 der Stadt römisch 40 . Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, verfügt die Familie auch über drei bewohnbare Häuser, ein viertes wurde im Krieg zerstört vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).
Vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als „durchschnittlich, alle [s]eine Geschwister [würden] arbeiten”. Seine Onkel väterlicherseits würden hauptsächlich von der Landwirtschaft leben, die Onkel mütterlicherseits würden als Angestellte in verschiedenen Unternehmen arbeiten und seien „sogar Beamte” (vgl. AS 94). Er habe auch noch einige Cousins und Cousinen in Syrien, es seien aber „so viele, dass [er] nicht [wisse], wie die heißen” (vgl. AS 95). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig vor, dass seine Familie etwa nicht im Stande wäre ihn im Fall einer Rückkehr zu unterstützen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie finanziell unterstütze und sie nicht in der Lage seien ihn zu „empfangen und auch [s]eine Lebenskosten zu tragen” (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15, 16). Seine Verwandten väterlicherseits würden jedoch alle in der Landwirtschaft arbeiten, einer seiner Onkel habe auch eine eigene Landwirtschaft, seine Verwandten mütterlicherseits seien alle „beim Staat” angestellt (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).Vor der belangten Behörde beschrieb der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als „durchschnittlich, alle [s]eine Geschwister [würden] arbeiten”. Seine Onkel väterlicherseits würden hauptsächlich von der Landwirtschaft leben, die Onkel mütterlicherseits würden als Angestellte in verschiedenen Unternehmen arbeiten und seien „sogar Beamte” vergleiche AS 94). Er habe auch noch einige Cousins und Cousinen in Syrien, es seien aber „so viele, dass [er] nicht [wisse], wie die heißen” vergleiche AS 95). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig vor, dass seine Familie etwa nicht im Stande wäre ihn im Fall einer Rückkehr zu unterstützen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Familie finanziell unterstütze und sie nicht in der Lage seien ihn zu „empfangen und auch [s]eine Lebenskosten zu tragen” vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15, 16). Seine Verwandten väterlicherseits würden jedoch alle in der Landwirtschaft arbeiten, einer seiner Onkel habe auch eine eigene Landwirtschaft, seine Verwandten mütterlicherseits seien alle „beim Staat” angestellt vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14).
Der Beschwerdeführer gab auch an „anfangs intensiven Kontakt zur Familie” gehabt zu haben, jedoch nach der Änderung seiner Telefonnummer nur noch mit seinen Eltern in „regelmäßigen Kontakt” stehe (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14). Hin und wieder lege er seine alte SIM-Karte ein und lese die Nachrichten, die diese Verwandten (Anm.: gemeint sind seine Tanten und Onkel) schicken würden. Sie würden ihn ständig um Geld bitten, sie würden zwar alle arbeiten, aber nicht viel verdienen. Ein Angestellter verdiene ca. 80 USD (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 16). Der Beschwerdeführer gab auch an „anfangs intensiven Kontakt zur Familie” gehabt zu haben, jedoch nach der Änderung seiner Telefonnummer nur noch mit seinen Eltern in „regelmäßigen Kontakt” stehe vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 14). Hin und wieder lege er seine alte SIM-Karte ein und lese die Nachrichten, die diese Verwandten Anmerkung, gemeint sind seine Tanten und Onkel) schicken würden. Sie würden ihn ständig um Geld bitten, sie würden zwar alle arbeiten, aber nicht viel verdienen. Ein Angestellter verdiene ca. 80 USD vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 16).
Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, das die Gehälter für Beamte bei etwa 80-100 USD pro Monat liegen (vgl. LIB, S. 407, 408), was im Vergleich zu dem von EUAA berichteten monatlichen Gehalt für Ärzte in Damaskus in Höhe von ca. 30 USD (vgl. EUAA 3, S. 100) ein erheblich höheres Gehalt darstellt. Laut dem Syrienexperten Balanche reiche dies zwar immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, aber es habe dazu beigetragen die Korruption zu bekämpfen (vgl. LIB, S. 408). Der Beschwerdeführer wich ebenso der Frage der erkennenden Richterin, ob er sich jemals bemüht habe mit seinen Verwandten in Syrien in Kontakt zu treten, um zu fragen, ob er Unterstützung erhalten könne, aus und brachte lediglich vor, dass seine Eltern ihm abgeraten hätten zurückzukommen (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15: „Ich bin mir nicht sicher, ob Sie das nachvollziehen können. Ich habe meine Eltern angerufen, nachdem ich den negativen Bescheid erhalten habe. Ich habe ihnen erklärt, dass ich binnen 14 Tagen ausreisen muss, sie haben daraufhin gesagt: „Komm nicht zurück“. Ich habe ihnen nicht erzählt, dass man eine Beschwerde machen kann. Sie haben gesagt, dass „es dort nichts gibt“. Eigentlich verlassen meine Eltern sich auf mich. Ich schicke ihnen monatlich Geld. Im Falle einer Rückreise, kämen auch sie in eine schlechte Lage.“). Dass er seine Verwandten kontaktiert und diese ihre Unterstützung abgelehnt hätten, brachte er somit nicht einmal vor.Dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, das die Gehälter für Beamte bei etwa 80-100 USD pro Monat liegen vergleiche LIB, S. 407, 408), was im Vergleich zu dem von EUAA berichteten monatlichen Gehalt für Ärzte in Damaskus in Höhe von ca. 30 USD vergleiche EUAA 3, S. 100) ein erheblich höheres Gehalt darstellt. Laut dem Syrienexperten Balanche reiche dies zwar immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, aber es habe dazu beigetragen die Korruption zu bekämpfen vergleiche LIB, S. 408). Der Beschwerdeführer wich ebenso der Frage der erkennenden Richterin, ob er sich jemals bemüht habe mit seinen Verwandten in Syrien in Kontakt zu treten, um zu fragen, ob er Unterstützung erhalten könne, aus und brachte lediglich vor, dass seine Eltern ihm abgeraten hätten zurückzukommen vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 15: „Ich bin mir nicht sicher, ob Sie das nachvollziehen können. Ich habe meine Eltern angerufen, nachdem ich den negativen Bescheid erhalten habe. Ich habe ihnen erklärt, dass ich binnen 14 Tagen ausreisen muss, sie haben daraufhin gesagt: „Komm nicht zurück“. Ich habe ihnen nicht erzählt, dass man eine Beschwerde machen kann. Sie haben gesagt, dass „es dort nichts gibt“. Eigentlich verlassen meine Eltern sich auf mich. Ich schicke ihnen monatlich Geld. Im Falle einer Rückreise, kämen auch sie in eine schlechte Lage.“). Dass er seine Verwandten kontaktiert und diese ihre Unterstützung abgelehnt hätten, brachte er somit nicht einmal vor.
Auch sind diese familiären Netzwerke entscheidend für den Erfolg der Wiedereingliederung von Rückkehrenden, da Familie Unterkunft, Versorgung sowie Zugang zu informellen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten kann. Selbst, wenn die Rückkehr des Beschwerdeführers seine in Syrien lebende Verwandtschaft unter Druck setzen könnte, ist aufgrund der in der syrischen Gesellschaft verankerten Werte, der weiterhin bestehenden engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen sowie dessen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach man sich in seiner Familie gegenseitig unterstützen würde, wenn jemand in eine Notlage gerät, dass ihm zumindest übergangsweise eine Unterkunft sowie sonstige Unterstützung geboten werden würde, bevor der Beschwerdeführer selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiters ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Selbsterhaltungsfähigkeit nicht oder nur vorübergehend auf familiäre Unterstützung angewiesen sein wird.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern (vgl. dazu Unterpunkt II.2.4.6.).Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern vergleiche dazu Unterpunkt römisch zwei.2.4.6.).
Der Beschwerdeführer kann somit bei seinen Eltern in der Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund der sich in der Vergangenheit bewährten Großzügigkeit der Familie auch davon auszugehen, dass ihm eine (finanzielle) Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird. Der Beschwerdeführer kann somit bei seinen Eltern in der Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund der sich in der Vergangenheit bewährten Großzügigkeit der Familie auch davon auszugehen, dass ihm eine (finanzielle) Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird.
Der Beschwerdeführer lebte einige Jahre in seiner Heimatstadt, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Freunden, Nachbarn, etc. haben.
2.4.5. Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zum Irak nach Syrien einreisen (z.B. über den Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal), die Stadt XXXX und Umgebung erreichen ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über die Flughäfen Damaskus oder Aleppo möglich (vgl. LIB, S. 328, 330, 331). Zudem ergibt sich aus einer amtswegigen Internetrecherche, dass mit der Sanierung des Flughafens Deir ez-Zor, der laut Länderinformationsblatt stark beschädigt ist, begonnen wurde (vgl. https://sana.sy/en/syria/2312597/, abgerufen am 26.05.2026).Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer etwa über die offenen Grenzen zum Irak nach Syrien einreisen (z.B. über den Grenzübergang al-Qa’im/ al-Bu Kamal), die Stadt römisch 40 und Umgebung erreichen ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über die Flughäfen Damaskus oder Aleppo möglich vergleiche LIB, S. 328, 330, 331). Zudem ergibt sich aus einer amtswegigen Internetrecherche, dass mit der Sanierung des Flughafens Deir ez-Zor, der laut Länderinformationsblatt stark beschädigt ist, begonnen wurde vergleiche https://sana.sy/en/syria/2312597/, abgerufen am 26.05.2026).
Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Zwar stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land jedoch allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger (vgl. LIB, S. 323-326).Aus der Länderberichtslage ergeben sich keine systematischen Einschränkungen der Rückkehr durch die neue Regierung. Zwar stellt die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilsten dar, dies aber insbesondere bei Bewegungen zwischen ehemaligen Kontrollgebieten. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Bewegungsfreiheit im Land jedoch allgemein verbessert – Zivilistinnen und Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den großen Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte in städtischen Gebieten wurden entfernt und die verbleibenden befinden sich hauptsächlich auf Autobahnen zwischen den Städten. Diese sind aber weniger zahlreich und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt und das Risiko willkürlicher Verhaftungen an diesen Kontrollpunkten ist ebenfalls deutlich niedriger vergleiche LIB, S. 323-326).
Insgesamt ist eine Reise von Zivilpersonen in das Gouvernement Deir ez-Zor mit Vorsicht und unter Vermeidung abgelegener oder konfliktbelasteter Gebiete grundsätzlich möglich, wenn auch nicht gänzlich risikofrei.
Es ist aber nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
2.4.6. Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1.000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. LIB, S. 487).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1.000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen vergleiche LIB, S. 487).
Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten (vgl. LIB, S. 469, 470). Für Rückkehrer ohne familiäre Unterstützung können religiöse Wohltätigkeitsorganisationen in Syrien vorübergehend Unterkunft bieten oder Lebensmittel verteilen. Auf diese Weise ersetzen religiöse Institutionen teilweise familiäre Netzwerke und bieten sowohl materielle als auch emotionale Unterstützung. Allerdings ist diese Hilfe in der Regel in Umfang und Dauer begrenzt; im Gegensatz zu Familien bieten religiöse Institutionen selten langfristige Unterkünfte oder nachhaltige finanzielle Unterstützung. Auch Nichtregierungsorganisationen sowie internationale humanitäre Organisationen würden Abhilfe bei fehlender familiärer Unterstützung leisten. Art und Umfang der Hilfe würde sich nach der Bewertung der Schutzbedüftigkeit, Registrierungsstatus und dem geografischen Gebiet der Rückkehr richten vergleiche LIB, S. 469, 470).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen vergleiche VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).
Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]“).3.1.3. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert vergleiche UNHCR, S. 9: „While the risk of persecution by the former government has ended […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. Der Beschwerdeführer leistete auch nie den ehemals verpflichtenden Wehrdienst bei der SAA ab.
3.1.4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.3.1.4. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem römisch 40 -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
3.1.5. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung, insbesondere aufgrund einer vorgebrachten Inhaftierung im Jahr 2016, vonseiten des IS glaubhaft zu machen.
3.1.6. Weiters droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der kurdisch dominierten SDF.
3.1.7. Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
3.1.8. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.1.9. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.10. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.11. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2. § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 8, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
[…]
Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.3. Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:3.2.3. Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK abgestellt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort, der Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort, der Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS – wie beweiswürdigend ausgeführt – Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet (vgl. LIB, S. 48). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist, noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS – wie beweiswürdigend ausgeführt – Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet vergleiche LIB, S. 48). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist, noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch EUAA kommt in ihrem aktuellen Bericht von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 3, S. 71, 72).Auch EUAA kommt in ihrem aktuellen Bericht von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen vergleiche EUAA 3, S. 71, 72).
Ebenso berichtet UNHCR, dass sich die Sicherheitslage seit dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes verbessert hat und die Gewaltvorfälle von 2024 auf 2025 um 44 % zurückgegangen sind (vgl. UNHCR, S. 12). Auch In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Jänner 2026 (vgl. UNHCR, S. 13).Ebenso berichtet UNHCR, dass sich die Sicherheitslage seit dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes verbessert hat und die Gewaltvorfälle von 2024 auf 2025 um 44 % zurückgegangen sind vergleiche UNHCR, S. 12). Auch In der zweiten Jahreshälfte 2025 und bis ins Jahr 2026 hinein verbesserte sich die Sicherheitslage weiter, abgesehen von den Feindseligkeiten im Nordosten Syriens im Jänner 2026 vergleiche UNHCR, S. 13).
Aus den Länderberichte ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes, ab Mitte des Jahres 2025 auch im Gouvernement Deir ez-Zor, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte. Auch die derzeit angespannte Lage im Norden von Syrien, insbesondere die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen syrischen Regierung, führen in der gegenständlichen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer zu keinen Änderungen in der Beurteilung.
Gefahrenerhöhende Umstände liegen beim sunnitisch-arabischen Beschwerdeführer nicht vor. Schwerere Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo insbesondere die Sicherheitspräsenz gering ist. Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen (vgl. LIB, S. 377), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Versorgungslage infolge der vollständigen Kontrollübernahme des Nordens Syriens durch die neue syrische Regierung sowie der am 30.01.2026 bekanntgegebenen Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee, zum Teil (auch) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, (teilweise) verschlechtert hat. Es ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, dass diese Verschlechterung für den Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr verbunden wäre. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen vergleiche LIB, S. 377), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Versorgungslage infolge der vollständigen Kontrollübernahme des Nordens Syriens durch die neue syrische Regierung sowie der am 30.01.2026 bekanntgegebenen Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee, zum Teil (auch) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, (teilweise) verschlechtert hat. Es ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, dass diese Verschlechterung für den Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr verbunden wäre. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort, die Stadt XXXX und deren Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsort bzw. -gebiet über mehrere enge und entferntere Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Seinen Eltern und Geschwistern gehören vier Häuser, wovon drei bewohnbar sind. Der Beschwerdeführer kann in einem der Häuser unterkommen und sich eine Arbeit als Reinigungshilfe, XXXX bzw. XXXX oder als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist der Herkunftsort, die Stadt römisch 40 und deren Umgebung im Gouvernement Deir ez-Zor anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsort bzw. -gebiet über mehrere enge und entferntere Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen). Seinen Eltern und Geschwistern gehören vier Häuser, wovon drei bewohnbar sind. Der Beschwerdeführer kann in einem der Häuser unterkommen und sich eine Arbeit als Reinigungshilfe, römisch 40 bzw. römisch 40 oder als Schlosser bzw. Metallschmiedeassistent suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seinen Eltern bzw. seinen Geschwistern nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben.
Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller (vgl. EUAA 3, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche der erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie darstellt, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller vergleiche EUAA 3, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Deir ez-Zor schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.
Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB, S. 221, 222). Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche LIB, S. 221, 222).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
3.2.4. Zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen.
Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (vgl. LIB, S. 331). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB, S. 463). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (vgl. LIB, S. 323). Laut dem Länderinformationsblatt (Stand April 2025) betrieben die SDF im Gouvernement Deir ez-Zor mehrere Checkpoints, wo es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kam (vgl. LIB, S. 369). In Anbetracht der Anfang des Jahres stattgefundenen Kämpfe und der damit einhergehenden Machtwechsel wird das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – wie bereits mehrfach ausgeführt – nunmehr von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar vergleiche LIB, S. 331). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes vergleiche LIB, S. 463). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen vergleiche LIB, S. 323). Laut dem Länderinformationsblatt (Stand April 2025) betrieben die SDF im Gouvernement Deir ez-Zor mehrere Checkpoints, wo es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit kam vergleiche LIB, S. 369). In Anbetracht der Anfang des Jahres stattgefundenen Kämpfe und der damit einhergehenden Machtwechsel wird das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – wie bereits mehrfach ausgeführt – nunmehr von der neuen syrischen Regierung kontrolliert.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, die Stadt XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, die Flughäfen Damaskus und Aleppo in Betrieb sind (vgl. LIB, S. 328). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden (vgl. https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, https://aviation.direct/pegasus-airlines-nimmt-linienfluege-nach-syrien-wieder-auf, jeweils abgerufen am 26.05.2026). Auch der Flughafen Deir ez-Zor wird seit Februar 2026 saniert (vgl. https://arab.news/834pv, https://sana.sy/en/syria/2312597/; jeweils abgerufen am 26.05.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion, die Stadt römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, die Flughäfen Damaskus und Aleppo in Betrieb sind vergleiche LIB, S. 328). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden vergleiche https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, https://aviation.direct/pegasus-airlines-nimmt-linienfluege-nach-syrien-wieder-auf, jeweils abgerufen am 26.05.2026). Auch der Flughafen Deir ez-Zor wird seit Februar 2026 saniert vergleiche https://arab.news/834pv, https://sana.sy/en/syria/2312597/; jeweils abgerufen am 26.05.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:
§ 57 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52. […]Paragraph 52, […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[…]“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
[…]“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
3.4.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt führt der Beschwerdeführer seit Mai 2025 eine partnerschaftliche Beziehung mit einer österreichischen Arbeitskollegin. Die Partnerin sieht diese Beziehung als „fest und ernsthaft“ an (vgl. OZ 7). Der Beschwerdeführer selbst brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er beabsichtige sich von seiner in Syrien lebenden noch-Ehefrau scheiden zu lassen, sie seien bis dato nur „traditionell geschieden“. Diese „traditionelle Scheidung“ bestehe darin, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass sie „geschiedene Leute“ seien. Seine Lebensgefährtin wisse auch, dass er noch verheiratet sei, er habe ihr von Anfang an von seinen Eheproblemen erzählt (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 12, 13). Er wolle seine österreichische Lebensgefährtin nach der Finalisierung seiner Scheidung „vielleicht nächstes Jahr heiraten“ (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 16).3.4.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt führt der Beschwerdeführer seit Mai 2025 eine partnerschaftliche Beziehung mit einer österreichischen Arbeitskollegin. Die Partnerin sieht diese Beziehung als „fest und ernsthaft“ an vergleiche OZ 7). Der Beschwerdeführer selbst brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass er beabsichtige sich von seiner in Syrien lebenden noch-Ehefrau scheiden zu lassen, sie seien bis dato nur „traditionell geschieden“. Diese „traditionelle Scheidung“ bestehe darin, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, dass sie „geschiedene Leute“ seien. Seine Lebensgefährtin wisse auch, dass er noch verheiratet sei, er habe ihr von Anfang an von seinen Eheproblemen erzählt vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 12, 13). Er wolle seine österreichische Lebensgefährtin nach der Finalisierung seiner Scheidung „vielleicht nächstes Jahr heiraten“ vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 16).
Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben getrennt voneinander, wobei der Beschwerdeführer an mehreren Tagen pro Woche auch bei ihr übernachtet, sie haben keine gemeinsamen Kinder, seine Lebensgefährtin ist auch nicht schwanger und sie steht in keinem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer (vgl. Niederschrift vom 22.04.2026, S. 6). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin muss die Unsicherheit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein, als sie die Beziehung im Mai 2025 – somit noch vor Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2025 – eingingen. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin leben getrennt voneinander, wobei der Beschwerdeführer an mehreren Tagen pro Woche auch bei ihr übernachtet, sie haben keine gemeinsamen Kinder, seine Lebensgefährtin ist auch nicht schwanger und sie steht in keinem (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer vergleiche Niederschrift vom 22.04.2026, S. 6). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Lebensgefährtin muss die Unsicherheit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein, als sie die Beziehung im Mai 2025 – somit noch vor Erhalt des angefochtenen Bescheides vom 19.09.2025 – eingingen. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.4. Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vergleiche auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 19.10.2022 im Bundesgebiet auf, somit seit knapp 3 1/2 Jahren. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und dementsprechend von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.
Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Dabei wird vonseiten des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte pflegt, etwas Deutsch spricht und insbesondere seit ca. zwei Jahren auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht: Er absolvierte zwar nachweislich weder Deutschkurse noch -prüfungen, verfügt jedoch aufgrund seiner Arbeitstätigkeit über Deutschkenntnisse (mind. A2-Niveau). Er war in einem unbekannten Stundenausmaß freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft für ca. drei bis vier Monate als Reinigungskraft tätig und ist seit August 2024 in einem österreichischen XXXX als XXXX bzw. XXXX beschäftigt. Seitens seines Dienstgebers wird er als verlässlicher, engagierter und fachlich kompetenter Mitarbeiter beschrieben und für seine Arbeitsleistung und seine gute Integration gelobt (siehe Beilage./2 der VH-Schrift). Er ist nicht ehrenamtlich bei Vereinen tätig und nahm an keinen sozialen Projekten teil. Dabei wird vonseiten des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte pflegt, etwas Deutsch spricht und insbesondere seit ca. zwei Jahren auch einer Erwerbstätigkeit nachgeht: Er absolvierte zwar nachweislich weder Deutschkurse noch -prüfungen, verfügt jedoch aufgrund seiner Arbeitstätigkeit über Deutschkenntnisse (mind. A2-Niveau). Er war in einem unbekannten Stundenausmaß freiwillig in einer Flüchtlingsunterkunft für ca. drei bis vier Monate als Reinigungskraft tätig und ist seit August 2024 in einem österreichischen römisch 40 als römisch 40 bzw. römisch 40 beschäftigt. Seitens seines Dienstgebers wird er als verlässlicher, engagierter und fachlich kompetenter Mitarbeiter beschrieben und für seine Arbeitsleistung und seine gute Integration gelobt (siehe Beilage./2 der VH-Schrift). Er ist nicht ehrenamtlich bei Vereinen tätig und nahm an keinen sozialen Projekten teil.
Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich, mit denen er nach der Arbeit bspw. Kaffee trinken geht. Abgesehen von seiner oben bereits eingehend dargestellten Beziehung zu einer österreichischen Arbeitskollegin seit Mai 2025 und seinen Freunden verfügt er über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte jedoch etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte jedoch etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien (zahlreich) wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Eltern, seinen Geschwistern, seinen Tanten, seinen Onkeln, seiner Cousinen und seinen Cousins auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ca. XXXX Jahre lang lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und Matura verfügt, ein Jahr lang Rechtswissenschaften studierte und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Eltern in Syrien zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien (zahlreich) wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Eltern, seinen Geschwistern, seinen Tanten, seinen Onkeln, seiner Cousinen und seinen Cousins auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ca. römisch 40 Jahre lang lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und Matura verfügt, ein Jahr lang Rechtswissenschaften studierte und in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Eltern in Syrien zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.3.4.6. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.7. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
§§ 50, 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:Paragraphen 50, 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[…]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) […]Paragraph 52, (1) […]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[…]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:
§ 55 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:Paragraph 55, Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
[…]
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
[…]“
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war als unbegründet abzuweisen.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2324631.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026