TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 W611 2340234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
VwGVG §35 Abs4 Z3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W611 2340234-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zahl: XXXX betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr, bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zahl: römisch 40 betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr, bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr, bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr, bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm. § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung sowie § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung sowie Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 787,60 zu Handen des rechtlichen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten.

2. Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen und den Kostenersatz zu Handen des Vertreters zuzusprechen.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde ursprünglich der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen, welche am 01.04.2026 die Beschwerde an das Bundesamt weiterleitete und dieses zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes aufforderte.

4. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach am 01.04.2026 die relevanten Verwaltungsakten sowie eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.

5. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche am 01.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.

6. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 01.04.2026 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch am selben Tag zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

7. Am 01.04.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Am 01.04.2026 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und wegen des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls aus Deutschland wieder in eine Justizanstalt überstellt.

9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 23.04.2026 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 06.05.2024, unrechtmäßig in den Schengen-Raum ein und stelle an jenem Tag in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.06.2024 stellte er in Deutschland erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Ergebnisbericht zum EURODAC Abgleich 23.12.2025, AS 11 f, OZ 11).1.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 06.05.2024, unrechtmäßig in den Schengen-Raum ein und stelle an jenem Tag in Kroatien einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.06.2024 stellte er in Deutschland erneut einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Ergebnisbericht zum EURODAC Abgleich 23.12.2025, AS 11 f, OZ 11).

Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren in Deutschland, tauchte unter und reiste schließlich nach Österreich weiter, wo er spätestens am 10.06.2024 einreiste (vgl. Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 19, OZ 11; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6).Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren in Deutschland, tauchte unter und reiste schließlich nach Österreich weiter, wo er spätestens am 10.06.2024 einreiste vergleiche Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 19, OZ 11; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6).

1.1.2. Am 08.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt (vgl. etwa Auszug Zentrales Melderegister 01.04.2026, OZ 2; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6). 1.1.2. Am 08.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt vergleiche etwa Auszug Zentrales Melderegister 01.04.2026, OZ 2; Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.02.2026, AS 5 ff; OZ 6).

Am 23.12.2025 stellte der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (vgl. Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).Am 23.12.2025 stellte der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Untersuchungshaft einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vergleiche Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).

Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer – soweit verfahrensgegenständlich relevant – an, er habe die Türkei illegal per Flugzeug am 28.04.2024 verlassen und sei nach Bosnien gereist. Er habe einen türkischen Reisepass und einen türkischen Personalausweis gehabt – könne diese aber nicht beschaffen. Er könne auch keine sonstigen Beweismittel zu seiner Identität vorlegen. Er sei damals mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei ausgereist. Diesen habe er in Kroatien vernichtet. Früher habe er einen eigenen Reisepass gehabt, er wisse aber nicht mehr wo dieser sei. In Kroatien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Danach sei er mit dem Zug durch Slowenien, Italien und der Schweiz bis nach Deutschland gereist. Dabei habe er keinen Behördenkontakt gehabt. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Dublin-Verordnung habe man ihn nach Kroatien schicken wollen. Er sei dann selbstständig über Frankreich nach Italien gereist. Dort habe er in XXXX bei einem „Döner-Imbiss“ gearbeitet. Behördenkontakt habe er dabei auch nicht gehabt. Am 08.12.2025 sei er mit dem Zug über die Schweiz nach Österreich gereist. Sein Asylverfahren sei in Deutschland negativ entschieden worden. Nach Deutschland wolle er nicht und Kroatien sei gefährlich. Er habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum (vgl. Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11). Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch statt. Dabei gab der Beschwerdeführer – soweit verfahrensgegenständlich relevant – an, er habe die Türkei illegal per Flugzeug am 28.04.2024 verlassen und sei nach Bosnien gereist. Er habe einen türkischen Reisepass und einen türkischen Personalausweis gehabt – könne diese aber nicht beschaffen. Er könne auch keine sonstigen Beweismittel zu seiner Identität vorlegen. Er sei damals mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei ausgereist. Diesen habe er in Kroatien vernichtet. Früher habe er einen eigenen Reisepass gehabt, er wisse aber nicht mehr wo dieser sei. In Kroatien habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen, er habe dort keinen Asylantrag gestellt. Danach sei er mit dem Zug durch Slowenien, Italien und der Schweiz bis nach Deutschland gereist. Dabei habe er keinen Behördenkontakt gehabt. In Deutschland habe er einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Dublin-Verordnung habe man ihn nach Kroatien schicken wollen. Er sei dann selbstständig über Frankreich nach Italien gereist. Dort habe er in römisch 40 bei einem „Döner-Imbiss“ gearbeitet. Behördenkontakt habe er dabei auch nicht gehabt. Am 08.12.2025 sei er mit dem Zug über die Schweiz nach Österreich gereist. Sein Asylverfahren sei in Deutschland negativ entschieden worden. Nach Deutschland wolle er nicht und Kroatien sei gefährlich. Er habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ein Visum vergleiche Erstbefragungsprotokoll 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11).

1.1.3. Am 23.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Deutschland führt und somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht mehr gilt (vgl. Mitteilung vom 23.12.2025, AS 25, OZ 11).1.1.3. Am 23.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass das Bundesamt gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Kroatien und Deutschland führt und somit darüber in Kenntnis gesetzt, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für die Verfahrenszulassung für sein Verfahren nicht mehr gilt vergleiche Mitteilung vom 23.12.2025, AS 25, OZ 11).

1.1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.12.2025 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Kroatien gestellt. Mit Antwortschreiben vom 17.01.2026 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass Kroatien keine Zuständigkeit mehr treffe, da der Beschwerdeführer von Deutschland nicht nach Kroatien überstellt worden sei und damit die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren erloschen sei. Sohin stellte das Bundesamt am 21.01.2026 ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 22.01.2026 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zu (vgl. Anfrageformular an Kroatien, AS 27 ff, OZ 11; Ablehnung Kroatien, AS 39, OZ 11; Anfrageformular an Deutschland, AS 57 ff, OZ 11; Zustimmung Deutschland, AS 67 ff, OZ 11). 1.1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 23.12.2025 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Kroatien gestellt. Mit Antwortschreiben vom 17.01.2026 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass Kroatien keine Zuständigkeit mehr treffe, da der Beschwerdeführer von Deutschland nicht nach Kroatien überstellt worden sei und damit die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren erloschen sei. Sohin stellte das Bundesamt am 21.01.2026 ein weiteres Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Die deutschen Behörden stimmten mit Schreiben vom 22.01.2026 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zu vergleiche Anfrageformular an Kroatien, AS 27 ff, OZ 11; Ablehnung Kroatien, AS 39, OZ 11; Anfrageformular an Deutschland, AS 57 ff, OZ 11; Zustimmung Deutschland, AS 67 ff, OZ 11).

1.1.5. Schon am 15.01.2026 wurde gegen den sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen (vgl. Festnahmeauftrag vom 15.01.2026, AS 2, OZ 6).1.1.5. Schon am 15.01.2026 wurde gegen den sich im Stande der Untersuchungshaft befindenden Beschwerdeführer vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen vergleiche Festnahmeauftrag vom 15.01.2026, AS 2, OZ 6).

1.1.6. In weiterer Folge wurde Deutschland darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf zwölf Monate verlängere, da der Beschwerdeführer inhaftiert sei (vgl. Transferinformation vom 22.01.2026, OZ 11). 1.1.6. In weiterer Folge wurde Deutschland darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf zwölf Monate verlängere, da der Beschwerdeführer inhaftiert sei vergleiche Transferinformation vom 22.01.2026, OZ 11).

1.1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Deutschland für sein Verfahren zuständig ist (vgl. Verfahrensanordnung vom 26.01.2026, AS 83, OZ 11; Zustellschein, AS 103, OZ 11).1.1.7. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Deutschland für sein Verfahren zuständig ist vergleiche Verfahrensanordnung vom 26.01.2026, AS 83, OZ 11; Zustellschein, AS 103, OZ 11).

1.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX 02.2026, rechtskräftig mit XXXX .02.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft von XXXX .12.2025 bis XXXX 02.2026 angerechnet (vgl. Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX 02.2026, AS 137, OZ 11; Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2).1.1.8. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 02.2026, rechtskräftig mit römisch 40 .02.2026, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die Vorhaft von römisch 40 .12.2025 bis römisch 40 02.2026 angerechnet vergleiche Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 02.2026, AS 137, OZ 11; Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2).

1.1.9. Mit Verständigung vom 13.02.2026 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des Beschwerdeführers informiert. Das errechnete Strafende wäre am 08.07.2026, das tatsächliche Strafende am 07.07.2026. Termine für mögliche bedingte Entlassungen wären am 23.03.2026 (nach Verbüßung der Halbstrafe) sowie am 28.04.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe) (vgl. Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 13.02.2026, AS 154, OZ 11).1.1.9. Mit Verständigung vom 13.02.2026 wurde das Bundesamt vom Strafantritt des Beschwerdeführers informiert. Das errechnete Strafende wäre am 08.07.2026, das tatsächliche Strafende am 07.07.2026. Termine für mögliche bedingte Entlassungen wären am 23.03.2026 (nach Verbüßung der Halbstrafe) sowie am 28.04.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe) vergleiche Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 13.02.2026, AS 154, OZ 11).

1.1.10. Am 03.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er an er habe hohen Blutdruck und Diabetes. Er habe Herzprobleme und einen hohen Cholesterinspiegel und nehme täglich fünf Tabletten. Er habe keine Angehörigen in Österreich (vgl. Niederschrift vom 03.03.2026, AS 175, OZ 11).1.1.10. Am 03.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Hierbei gab er an er habe hohen Blutdruck und Diabetes. Er habe Herzprobleme und einen hohen Cholesterinspiegel und nehme täglich fünf Tabletten. Er habe keine Angehörigen in Österreich vergleiche Niederschrift vom 03.03.2026, AS 175, OZ 11).

1.1.11. Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde das Bundesamt von der Justizanstalt in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bereits am XXXX .03.2026 entlassen wird (vgl. Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 12.03.2026, AS 193 ff, OZ 11).1.1.11. Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde das Bundesamt von der Justizanstalt in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bereits am römisch 40 .03.2026 entlassen wird vergleiche Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung eines Fremden vom 12.03.2026, AS 193 ff, OZ 11).

Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer sodann vom Bundesamt vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne der Schubhaft bei Haftentlassung am XXXX .03.2026 beabsichtigt wird. Er könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben und wurde angehalten, Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen zu beantworten, welche in jenem Dokument aufgelistet wurden. Die Beweisaufnahme wurde der Rechtsvertretung am 12.03.2026 übermittelt (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2026, AS 12 ff, OZ 6; E-Mail vom 12.03.2026, AS 14, OZ 6).Mit Verständigung vom 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer sodann vom Bundesamt vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Erlass einer Sicherungsmaßnahme im Sinne der Schubhaft bei Haftentlassung am römisch 40 .03.2026 beabsichtigt wird. Er könne binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abgeben und wurde angehalten, Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen zu beantworten, welche in jenem Dokument aufgelistet wurden. Die Beweisaufnahme wurde der Rechtsvertretung am 12.03.2026 übermittelt vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.03.2026, AS 12 ff, OZ 6; E-Mail vom 12.03.2026, AS 14, OZ 6).

1.1.12. Am 17.03.2026 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Fristerstreckungsantrag von sieben Tagen zwecks Einbringung einer Stellungnahme an das Bundesamt. Dem Fristerstreckungsantrag wurde seitens des Bundesamtes nicht entsprochen (vgl. E-Mail vom 17.03.2026 und E-Mail vom 18.03.2026, AS 207 ff, OZ 11).1.1.12. Am 17.03.2026 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Fristerstreckungsantrag von sieben Tagen zwecks Einbringung einer Stellungnahme an das Bundesamt. Dem Fristerstreckungsantrag wurde seitens des Bundesamtes nicht entsprochen vergleiche E-Mail vom 17.03.2026 und E-Mail vom 18.03.2026, AS 207 ff, OZ 11).

1.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11).
1.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer jedoch erst am 24.03.2026, somit nach Entlassung aus der Strafhaft, im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt (vgl. Zustellschein, AS 265, OZ 11). Der bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde der Bescheid ebenso erst am 24.03.2026 zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer jedoch erst am 24.03.2026, somit nach Entlassung aus der Strafhaft, im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt vergleiche Zustellschein, AS 265, OZ 11). Der bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde der Bescheid ebenso erst am 24.03.2026 zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E).

1.1.14. Am XXXX .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sogleich festgenommen (vgl. Anhalteprotokoll I, Grunddaten Festnahme und Vorführung, 23.03.2026, AS 18, OZ 6; Entlassungsbestätigung, AS 20, OZ 6). Dem Beschwerdeführer wurde bei der Festnahme auf in einer ihm verständlichen Sprache das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt und er verzichtete auf die Verständigung eines Verteidigers/Vertreters (vgl. Anhalteprotokoll II, Verständigungsblatt, 23.03.2026, AS 19, OZ 6).1.1.14. Am römisch 40 .03.2026 wurde der Beschwerdeführer um 08:00 Uhr bedingt aus der Strafhaft entlassen und aufgrund des vorliegenden Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sogleich festgenommen vergleiche Anhalteprotokoll römisch eins, Grunddaten Festnahme und Vorführung, 23.03.2026, AS 18, OZ 6; Entlassungsbestätigung, AS 20, OZ 6). Dem Beschwerdeführer wurde bei der Festnahme auf in einer ihm verständlichen Sprache das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt und er verzichtete auf die Verständigung eines Verteidigers/Vertreters vergleiche Anhalteprotokoll römisch zwei, Verständigungsblatt, 23.03.2026, AS 19, OZ 6).

1.1.15. Am 23.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zudem zur möglichen Verhängung einer Sicherungsmaßnahme, konkret der Überprüfung des Aufenthaltes, des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft und Regelung der Ausreise niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch vor dem Bundesamt einvernommen und ihm entsprechend Parteiengehör gewährt (vgl. Niederschrift 23.03.2026, OZ 5).1.1.15. Am 23.03.2026 wurde der Beschwerdeführer zudem zur möglichen Verhängung einer Sicherungsmaßnahme, konkret der Überprüfung des Aufenthaltes, des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft und Regelung der Ausreise niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch vor dem Bundesamt einvernommen und ihm entsprechend Parteiengehör gewährt vergleiche Niederschrift 23.03.2026, OZ 5).

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei rechtsfreundlich vertreten. Auf die Frage ob er gesund sei und der Einvernahme folgen könne sowie ob und welche Medikamente er einnehme, antwortete er, dass alles normal sei, er Herzmedikamente nehme und seine Medikamente in einer Tasche seien. Danach gab er an, dass er ohne seinen Anwalt nicht mehr sprechen werde. Der Anwalt habe Unterlagen, der Beschwerdeführer selber habe keine Unterlagen bei sich. Er wurde seitens des Bundesamtes über die Rechtslage belehrt. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Mitwirkung und gab an, dass sein Anwalt von der Einvernahme wisse und herkommen habe wollen. Daraufhin wurde durch das Bundesamt die Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert, es wurde jedoch mitgeteilt, dass kein Vertreter zur Einvernahme erscheinen werde. Als die Einvernahme fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Mitwirkung und verweigerte auch die Unterschrift auf der Niederschrift (vgl. Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5). Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei rechtsfreundlich vertreten. Auf die Frage ob er gesund sei und der Einvernahme folgen könne sowie ob und welche Medikamente er einnehme, antwortete er, dass alles normal sei, er Herzmedikamente nehme und seine Medikamente in einer Tasche seien. Danach gab er an, dass er ohne seinen Anwalt nicht mehr sprechen werde. Der Anwalt habe Unterlagen, der Beschwerdeführer selber habe keine Unterlagen bei sich. Er wurde seitens des Bundesamtes über die Rechtslage belehrt. Der Beschwerdeführer verweigerte abermals die Mitwirkung und gab an, dass sein Anwalt von der Einvernahme wisse und herkommen habe wollen. Daraufhin wurde durch das Bundesamt die Rechtsanwaltskanzlei kontaktiert, es wurde jedoch mitgeteilt, dass kein Vertreter zur Einvernahme erscheinen werde. Als die Einvernahme fortgesetzt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer erneut die Mitwirkung und verweigerte auch die Unterschrift auf der Niederschrift vergleiche Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5).

1.1.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vgl. Bescheid vom XXXX .03.2026, OZ 5).1.1.16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28 Absatz eins und Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet vergleiche Bescheid vom römisch 40 .03.2026, OZ 5).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am XXXX .03.2026 um 12:30 Uhr persönlich übergeben (vgl. Zustellschein, AS 48, OZ 6).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 .03.2026 um 12:30 Uhr persönlich übergeben vergleiche Zustellschein, AS 48, OZ 6).

1.1.17. Am 26.03.2026 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt. Am 24.03.2026 und 31.03.2026 fand ein Termin mit seinem Rechtsanwalt statt, am 25.03.2026 ein Termin mit der Rechtsberatung der BBU (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).1.1.17. Am 26.03.2026 fand eine Rückkehrberatung des Beschwerdeführers im Stande der Schubhaft statt. Am 24.03.2026 und 31.03.2026 fand ein Termin mit seinem Rechtsanwalt statt, am 25.03.2026 ein Termin mit der Rechtsberatung der BBU vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).

1.1.18. Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein (vgl. OZ 1). 1.1.18. Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein vergleiche OZ 1).

1.1.19. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Den Hungerstreik hat er freiwillig beendet. Am 01.04.2026 meldete er sich zu einem Arzttermin, verweigerte jedoch dann die Untersuchung (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).1.1.19. Der Beschwerdeführer befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Den Hungerstreik hat er freiwillig beendet. Am 01.04.2026 meldete er sich zu einem Arzttermin, verweigerte jedoch dann die Untersuchung vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).

1.1.20. Am XXXX .04.2026 wurde der Beschwerdeführer um 11:25 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in Gerichtshaft überstellt, da gegen ihn ein europäischer Haftbefehl aus Deutschland vorlag (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2; Meldung der LPD XXXX von XXXX .04.2026, OZ 14; Entlassungsschein XXXX .04.2026, OZ 16).1.1.20. Am römisch 40 .04.2026 wurde der Beschwerdeführer um 11:25 Uhr aus der Schubhaft entlassen und in Gerichtshaft überstellt, da gegen ihn ein europäischer Haftbefehl aus Deutschland vorlag vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2; Meldung der LPD römisch 40 von römisch 40 .04.2026, OZ 14; Entlassungsschein römisch 40 .04.2026, OZ 16).

1.1.21. Das Bundesamt hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums unter Verweis auf das Ende der Überstellungsfrist mit 22.01.2027 weder einen konkreten Überstellungszeitpunkt des Beschwerdeführers im Blick, noch erfolgten diesbezüglich konkrete Planungen mit den deutschen Behörden (vgl. Auskunft Bundesamt 02.06.2026, OZ 26).1.1.21. Das Bundesamt hatte während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums unter Verweis auf das Ende der Überstellungsfrist mit 22.01.2027 weder einen konkreten Überstellungszeitpunkt des Beschwerdeführers im Blick, noch erfolgten diesbezüglich konkrete Planungen mit den deutschen Behörden vergleiche Auskunft Bundesamt 02.06.2026, OZ 26).

1.1.22. Am 02.06.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des europäischen Haftbefehls im Rahmen des Strafverfahrens nach Deutschland ausgeliefert (vgl. Mitteilung Auslieferung, OZ 27). 1.1.22. Am 02.06.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des europäischen Haftbefehls im Rahmen des Strafverfahrens nach Deutschland ausgeliefert vergleiche Mitteilung Auslieferung, OZ 27).

1.2. Weitere Feststellungen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht mangels Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines sonstigen identitätsbezeugenden Dokuments im Original nicht fest. Es handelt sich daher gegenständlich um eine Verfahrensidentität.

Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedsstaats. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.

Der Beschwerdeführer hat bisher nachfolgende Alias-Identität benützt (vgl. etwa Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2):Der Beschwerdeführer hat bisher nachfolgende Alias-Identität benützt vergleiche etwa Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2):

?         XXXX , geb. XXXX , türkischer Staatsangehöriger;? römisch 40 , geb. römisch 40 , türkischer Staatsangehöriger;

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr in Schubhaft angehalten (vgl. Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr in Schubhaft angehalten vergleiche Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2).

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt II.) (vgl. Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11).
1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.12.2025 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung Deutschland zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) vergleiche Bescheid vom 20.03.2026, AS 209 ff, OZ 11).

Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer persönlich und auch der Rechtsvertretung am 24.03.2026 zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 265, OZ 11; Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11).Der Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer persönlich und auch der Rechtsvertretung am 24.03.2026 zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 265, OZ 11; Übernahmebestätigung, AS 269, OZ 11).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt (vgl. Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, Zahl: W144 2340962-1/4E, vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.04.2026 zugestellt vergleiche Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten in eVA+ zur Zahl W144 2340962-1/4E).

1.2.4. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am XXXX .02.2026, rechtskräftig am XXXX .02.2026, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2).1.2.4. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Er wurde am römisch 40 .02.2026, rechtskräftig am römisch 40 .02.2026, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls gem. Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Z5, 129 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3, 130 Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2).

1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er leidet an Hypertonie, NIDDM (nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus), Hyperlipidämie und Coronarangio 3xig. Hierfür erhielt er Medikamente und zwar SITAGLIPTIN STA FTBL 100MG OP 3 á 28 ST, RAMIPRIL/AMLO GEN KPS10/10MG OP 2 á 30 ST, METFORMIN HEX FTBL 1000MG OP 2 á 20 ST, ATORVASTATIN SAN FTBL 10MG OP 2 á 30 ST. Er befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung und geht aus der Patientenkartei nicht hervor, dass es gravierende gesundheitliche Vorfälle gab (vgl. Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5; amtsärztlicher Befund, 23.03.2026, OZ 12; Patientenkartei 01.04.2026, OZ 12).1.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er leidet an Hypertonie, NIDDM (nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus), Hyperlipidämie und Coronarangio 3xig. Hierfür erhielt er Medikamente und zwar SITAGLIPTIN STA FTBL 100MG OP 3 á 28 ST, RAMIPRIL/AMLO GEN KPS10/10MG OP 2 á 30 ST, METFORMIN HEX FTBL 1000MG OP 2 á 20 ST, ATORVASTATIN SAN FTBL 10MG OP 2 á 30 ST. Er befand sich von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr im Hungerstreik und verweigerte am 26.03.2026 und 27.03.2026 die Einnahme seiner Medikamente. Er hatte in der Schubhaft jedenfalls Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer oder psychologischer Behandlung und geht aus der Patientenkartei nicht hervor, dass es gravierende gesundheitliche Vorfälle gab vergleiche Niederschrift Bundesamt 23.03.2026, OZ 5; amtsärztlicher Befund, 23.03.2026, OZ 12; Patientenkartei 01.04.2026, OZ 12).

1.2.6. Der Beschwerdeführer war bisher – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Schubhaft – noch nie mit einem festen Wohnsitz gemeldet. Er weist seit 08.12.2025 ausschließlich Meldungen in Justizanstalten oder dem Polizeianhaltezentrum auf (vgl. ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2). 1.2.6. Der Beschwerdeführer war bisher – abgesehen von den Zeiten seiner Anhaltungen in Schubhaft – noch nie mit einem festen Wohnsitz gemeldet. Er weist seit 08.12.2025 ausschließlich Meldungen in Justizanstalten oder dem Polizeianhaltezentrum auf vergleiche ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).

1.2.7. Der Beschwerdeführer besitzt aktuell keine gültigen türkischen Dokumente, insbesondere keinen türkischen Reisepass. Er reiste mit einem gefälschten Reisepass aus der Türkei aus und vernichtete diesen in Kroatien. Er reiste bewusst rechtswidrig in den Schengen-Raum ein und mehrfach durch den Schengen-Raum durch bis nach Österreich. Er verwendete zumindest eine dokumentierte Alias-Identität. Mangels eines gültigen Reisedokuments wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, das Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum aus Eigenem freiwillig und rechtmäßig zu verlassen.

1.2.8. Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2024 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet und ist unmittelbar nach Österreich weitergereist, wo er am 10.06.2024 auf den 11.06.2024, somit wenige Tage später, eine Straftat verübte. Am 21.10.2025 auf den 22.10.2025, am 21.10.2025 tagsüber und am 03.11.2025, 04.11.2025, 13.11.2025 sowie 07.12.2025 hat er weitere Straftaten im Bundesgebiet begangen. Am 08.12.2025 wurde er nach der StPO festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungs- sowie bis XXXX .03.2026 in Strafhaft (vgl. etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Erstbefragung 23.12.2026, AS 15 ff, OZ 11; Urteil vom 02.02.2026, AS 5 ff, OZ 6, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).1.2.8. Der Beschwerdeführer hat am 03.06.2024 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet und ist unmittelbar nach Österreich weitergereist, wo er am 10.06.2024 auf den 11.06.2024, somit wenige Tage später, eine Straftat verübte. Am 21.10.2025 auf den 22.10.2025, am 21.10.2025 tagsüber und am 03.11.2025, 04.11.2025, 13.11.2025 sowie 07.12.2025 hat er weitere Straftaten im Bundesgebiet begangen. Am 08.12.2025 wurde er nach der StPO festgenommen und befand sich anschließend in Untersuchungs- sowie bis römisch 40 .03.2026 in Strafhaft vergleiche etwa EURODAC-Treffer, Fremdenregisterauszug 27.05.2026, OZ 2; Erstbefragung 23.12.2026, AS 15 ff, OZ 11; Urteil vom 02.02.2026, AS 5 ff, OZ 6, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).

1.2.9. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, nach Deutschland oder in die Türkei zurückzukehren, obwohl Deutschland nach wie vor zur Führung des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig gewesen ist. Er ist sohin nicht rückkehrwillig und befand sich bereits im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Weiters verweigerte er zwischenzeitlich auch die Einnahme der ihm angebotenen und nötigen Medikamente. Das Bundesamt musste daher annehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in andere Schengen-Staaten weiterreisen, um dort weitere missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen bzw. sich dem Verfahren zu entziehen (vgl. Erstbefragung 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12).1.2.9. Der Beschwerdeführer war nicht gewillt, nach Deutschland oder in die Türkei zurückzukehren, obwohl Deutschland nach wie vor zur Führung des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig gewesen ist. Er ist sohin nicht rückkehrwillig und befand sich bereits im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Weiters verweigerte er zwischenzeitlich auch die Einnahme der ihm angebotenen und nötigen Medikamente. Das Bundesamt musste daher annehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in andere Schengen-Staaten weiterreisen, um dort weitere missbräuchliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen bzw. sich dem Verfahren zu entziehen vergleiche Erstbefragung 23.12.2025, AS 15 ff, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12).

1.2.10. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern sind verstorben, die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde weder vorgebracht, noch ist ein solches sonst hervorgekommen (vgl. Erstbefragung 23.12.2025, AS 15, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12).1.2.10. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat keine Kinder. Die Eltern sind verstorben, die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde weder vorgebracht, noch ist ein solches sonst hervorgekommen vergleiche Erstbefragung 23.12.2025, AS 15, OZ 11; Niederschrift 03.03.2026, AS 175 ff, OZ 11; Niederschrift 23.03.206, OZ 5; Patientenkartei 02.04.2026, OZ 12).

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zu keiner Zeit über eine eigene und gesicherte Unterkunftsmöglichkeit bzw. Wohnsitz. Er ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte zuletzt über Barmittel in Höhe von € 1.331,11. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung (vgl. Niederschrift Bundesamt 27.10.2025, AS 7ff, OZ 10; Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zu keiner Zeit über eine eigene und gesicherte Unterkunftsmöglichkeit bzw. Wohnsitz. Er ging hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte zuletzt über Barmittel in Höhe von € 1.331,11. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung vergleiche Niederschrift Bundesamt 27.10.2025, AS 7ff, OZ 10; Anhaltedatei 02.04.2026, OZ 2, ZMR-Auszug 01.04.2026, OZ 2).

1.2.11. Überstellungen nach Deutschland im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO sind innerhalb weniger Tage durchführbar. Überstellungen sind von Montag bis Donnerstag bis jeweils 14:00 Uhr und an Freitagen bis 11:00 Uhr durchführbar. Im Fall des Beschwerdeführers wäre eine Überstellung entweder zum Flughafen Frankfurt/Main oder Köln/Bonn möglich gewesen. Die Einzelheiten zum Transfer sind den deutschen Dublin-Einheiten mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin mitzuteilen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, dann zehn Tage (vgl. Zustimmung Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, AS 67 ff, OZ 11). 1.2.11. Überstellungen nach Deutschland im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO sind innerhalb weniger Tage durchführbar. Überstellungen sind von Montag bis Donnerstag bis jeweils 14:00 Uhr und an Freitagen bis 11:00 Uhr durchführbar. Im Fall des Beschwerdeführers wäre eine Überstellung entweder zum Flughafen Frankfurt/Main oder Köln/Bonn möglich gewesen. Die Einzelheiten zum Transfer sind den deutschen Dublin-Einheiten mindestens sieben Tage vor dem geplanten Termin mitzuteilen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, dann zehn Tage vergleiche Zustimmung Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, AS 67 ff, OZ 11).

Das Bundesamt hat bereits vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.01.2026 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Die neuerliche Rückübernahme des Beschwerdeführers und damit auch die weitere Zuständigkeit wurde seitens Deutschlands am 22.01.2026 bestätigt. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am XXXX .03.2026 bis zur Entlassung am XXXX .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor (vgl. Auskunft des Bundesamtes, OZ 26).Das Bundesamt hat bereits vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15.01.2026 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Die neuerliche Rückübernahme des Beschwerdeführers und damit auch die weitere Zuständigkeit wurde seitens Deutschlands am 22.01.2026 bestätigt. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am römisch 40 .03.2026 bis zur Entlassung am römisch 40 .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor vergleiche Auskunft des Bundesamtes, OZ 26).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde, und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in den Stellungnahmen des Bundesamtes im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde mit der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht substanziiert entgegengetreten wurde.

Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in die Grundversorgungsdaten, in das Zentrale Melderegister sowie in den elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W144 2340962-1.

Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zum Vorverfahren betreffend die Zurückweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers samt Anordnung zur Außerlandesbringung und auch zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen. Ein abweichender Sachverhalt bzw. Verfahrensverlauf wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den – zumindest bezüglich seine Staatsangehörigkeit betreffenden – gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments konnte jedoch die Identität des Beschwerdeführers nicht abschließend festgestellt werden. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität – zumal er eigens angab, bei der Ausreise aus de Türkei seinerzeit einen gefälschten Reisepass verwendet zu haben und nicht wisse, wo seine echten Dokumente wären.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus vor dem Bundesamt, der Polizei und auch im Ausland immer angeben, türkischer Staatsangehöriger zu sein.

Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland wurde offensichtlich noch nicht entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass Deutschland einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, wenn jemand während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 diesen wieder aufzunehmen. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers in Österreich wurde am Tag der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft zurückgewiesen und die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war.Dass der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in einem anderen Staat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich in sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers gleichbleibenden Angaben sowie andererseits auch aus dem Umstand, dass sonst keine Hinweise dahingehend hervorgekommen sind. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland wurde offensichtlich noch nicht entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass Deutschland einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, wenn jemand während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 diesen wieder aufzunehmen. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers in Österreich wurde am Tag der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft zurückgewiesen und die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfahren des Beschwerdeführers festgestellt. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter war.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine andere Identitätsangabe gemacht hat, ergibt sich aus den Daten im Strafregisterauszug (vgl. OZ 2). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine andere Identitätsangabe gemacht hat, ergibt sich aus den Daten im Strafregisterauszug vergleiche OZ 2).

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll, dem Bescheid des Bundeamtes vom 23.03.2026, samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Die gegen den Beschwerdeführer vorliegende Anordnung zur Außerlandesbringung ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2026, zugestellt am 24.03.2026, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2026, dem Zustellnachweis sowie den Eintragungen im Fremdenregister und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten.

2.2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2) sowie dem im Akt einliegenden Strafurteil.2.2.4. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 27.05.2026, OZ 2) sowie dem im Akt einliegenden Strafurteil.

2.2.5. Hinweise auf eine Haftunfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgekommen und war er laut amtsärztlichen Gutachten vom 23.03.2026 haftfähig. Der Beschwerdeführer hat angegeben, an den festgestellten Krankheiten zu leiden. Es wurde auch in der Beschwerde oder der Stellungnahme vom 01.04.2025 kein entsprechendes, insbesondere kein substanziiertes Vorbringen erstattet, weshalb die Krankheiten des Beschwerdeführers zu einer Haftunfähigkeit geführt hätten und sind weder der Anhaltedatei, der Patientenkartei noch dem sonstigen Verwaltungsakt Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen. Er hatte Zugang zu den festgestellten Medikamenten, die ihm bereitgestellt und auch angeboten wurden, welche – bis auf wenige Tage der Weigerung, auch eingenommen hat. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, abgesehen von jenen, die sich der Beschwerdeführer während des Hungerstreiks im Zeitraum von 26.03.2026, 06:45 Uhr, bis 30.03.2026, 06:15 Uhr, möglicherweise selbst zugefügt hat, lagen daher nicht vor.

2.2.6. Die Feststellungen zu den Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem ausschließlich Meldungen in Justizanstalten und einem Polizeianhaltezentrum zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. Er befand sich den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft – zuvor war er ohne Wohnsitz, da er laut dem Strafurteil vom XXXX .02.2026 bereits seit dem 10.06.2024 Straftaten im Bundesgebiet verübte.Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal, versucht zu haben, sich beim Bundesamt zu melden und ist diesbezüglich auch nichts den vorliegenden Akten zu entnehmen. Er befand sich den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft – zuvor war er ohne Wohnsitz, da er laut dem Strafurteil vom römisch 40 .02.2026 bereits seit dem 10.06.2024 Straftaten im Bundesgebiet verübte.

2.2.7. Der Beschwerdeführer konnte oder wollte bisher in keinem seiner Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie auch nicht vor ausländischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen. Er gab selbst in der Erstbefragung vom 23.12.2025 an, dass er illegal eingereist ist. Er hat für die Ausreise aus der Türkei einen gefälschten Reisepass verwendet. Er gab weiters an, dass er diesen aber in Kroatien vernichtet habe. Wo sein „eigener“ Reisepass ist, wisse er nicht. Ungeachtet dessen, ob dies der Wahrheit entspricht, konnte er keine Angaben zu anderen identitätsbezeugenden Dokumenten tätigen. Demnach folgt auch die Feststellung, dass es ihm gar nicht möglich wäre das Bundesgebiet oder den Schengenraum aus Eigenem rechtmäßig zu verlassen.

2.2.8. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in der Europäischen Union bzw. dem Schengen-Raum gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruhen einerseits auf den aktenkundigen EURODAC-Treffern sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt sowie der Rückübernahmebestätigung Deutschlands im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung.

Der Beschwerdeführer hat sich bereits zuvor seinem (Asyl-)verfahren in Kroatien entzogen, da er dort einen Antrag stellte und im Anschluss direkt in Deutschland weiterreiste, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Asylverfahren in Deutschland bereits negativ entschieden wurde und abgeschlossen ist, erweisen sich als unglaubwürdig. Deutschland hat der Übernahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylwerber nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, wenn dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Auch ist bezüglich seiner Glaubwürdigkeit auszuführen, dass der Beschwerdeführer angab, zu bestimmten Daten nicht in Österreich gewesen zu sein, dem Strafurteil vom XXXX .02.2026 jedoch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Bundesgebiet war und zu jener Zeit Straftaten verübte. Dem Zentralen Melderegister sind seine Aufenthalte daraufhin Justizanstalten zu entnehmen.Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Asylverfahren in Deutschland bereits negativ entschieden wurde und abgeschlossen ist, erweisen sich als unglaubwürdig. Deutschland hat der Übernahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-Verordnung zugestimmt hat, wonach der Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylwerber nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, wenn dieser während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält. Das Asylverfahren in Deutschland scheint daher jedenfalls nicht abgeschlossen zu sein. Auch ist bezüglich seiner Glaubwürdigkeit auszuführen, dass der Beschwerdeführer angab, zu bestimmten Daten nicht in Österreich gewesen zu sein, dem Strafurteil vom römisch 40 .02.2026 jedoch zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer sehr wohl bereits im Bundesgebiet war und zu jener Zeit Straftaten verübte. Dem Zentralen Melderegister sind seine Aufenthalte daraufhin Justizanstalten zu entnehmen.

2.2.9. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, nach Deutschland zurückzukehren, obwohl Deutschland nach wie vor aufgrund der Regelungen der Dublin-III-Verordnung für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, ergibt sich einerseits bereits aus dem in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers, wonach er schon nach der Asylantragstellung im Juni 2024 nicht in Deutschland verblieb, sondern gleich nach Österreich weiterreiste, um wenige Tage später hier Straftaten zu verüben. Zudem gab er wahrheitswidrig an, dass das Verfahren in Deutschland schon negativ entschieden worden wäre und stellte in Strafhaft dann in Österreich einen Folgenantrag. Er gab in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag an, dass er nicht nach Deutschland zurückwolle. Er hat weiters vor dem Bundesamt am 03.03.2026 zusammenfassend ausgeführt, dass er weder in die Türkei noch nach Deutschland könne, da er in beiden Staaten verfolgt werden würde. Zwei seiner Geschwister wären in Deutschland ermordet worden und habe er deswegen aus Deutschland fliehen müssen. Der Beschwerdeführer machte somit selbst auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren am 03.03.2026 unmissverständlich deutlich, dass er keinesfalls bereit ist, nach Deutschland oder in die Türkei zurückzukehren.

Dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers war somit eindeutig zu entnehmen, dass sich dieser mit großer Wahrscheinlichkeit auch dem Überstellungsverfahren entzogen hätte.

2.2.10. Die Feststellungen zum Familienstand und dem Aufenthalt der Familienangehörigen und den nicht vorhandenen (familiären oder sozialen) Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Gegenteiliges hat sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.

Während seiner kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer überwiegend in Strafhaft befunden. Der Beschwerdeführer war (außer in den Zeiten in Justizanstalten und Schubhaft) seit der Einreise in das Bundesgebiet ohne ordentlichen Wohnsitz und ohne legale Beschäftigung. Gegenteiliges brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor. Die Höhe der Barmittel ergibt sich aus dem verfügbaren Betrag der Anhaltedatei. Dieser Betrag reicht daher keinesfalls zur Sicherung der (vorübergehenden) Existenz in Österreich.

Sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer verneint und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2.2.11. Aus der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergeben sich die festgestellten Überstellungsmodalitäten sowie, dass eine Überstellung nach Deutschland im Rahmen eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO innerhalb weniger Tage durchführbar ist. Aus dem gesamten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme des Bundesamtes und der weiteren Anfragebeantwortung kann nicht entnommen werden, dass konkret hinsichtlich des Beschwerdeführers Probleme oder ein vermehrter Aufwand in Bezug auf eine Überstellung nach Deutschland vorgelegen wären.

Bereits vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am XXXX .03.2026 bis zur Entlassung am XXXX .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor. Das Bundesamt gab in seiner Auskunft vom 02.02.2026 (OZ 26) eigens und explizit an, dass ein Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie konkrete Modalitäten bis dato bis zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass ebenfalls während der aufrechten Anhaltung des Beschwerdeführers die Abschiebung nach Deutschland weder in Planung war noch entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2026 wegen eines gänzlich anderen Grundes, nämlich wegen des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls und der neuerlichen Überstellung in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft aus der Schubhaft entlassen. Weder im die Schubhaft anordnenden Bescheid, noch dem vorgelegten Verwaltungsakt oder anderen Auskünften lässt sich entnehmen, weshalb zumindest die Vorbereitung oder Planung durch das Bundesamt nicht möglich gewesen wäre.Bereits vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am römisch 40 .03.2026 bis zur Entlassung am römisch 40 .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Anordnung zur Außerlandesbringung vor dem ersten Termin zur möglichen bedingten Entlassung zu erlassen und die innerhalb weniger Tage durchführbare Überstellung nach Deutschland so zeitgerecht zu veranlassen, dass eine Inschubhaftnahme nicht oder nur kurzfristig nötig gewesen wäre, lagen nicht vor. Das Bundesamt gab in seiner Auskunft vom 02.02.2026 (OZ 26) eigens und explizit an, dass ein Zeitpunkt der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie konkrete Modalitäten bis dato bis zu keinem Zeitpunkt gegeben waren. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass ebenfalls während der aufrechten Anhaltung des Beschwerdeführers die Abschiebung nach Deutschland weder in Planung war noch entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .04.2026 wegen eines gänzlich anderen Grundes, nämlich wegen des Vorliegens eines europäischen Haftbefehls und der neuerlichen Überstellung in Untersuchungs- bzw. Auslieferungshaft aus der Schubhaft entlassen. Weder im die Schubhaft anordnenden Bescheid, noch dem vorgelegten Verwaltungsakt oder anderen Auskünften lässt sich entnehmen, weshalb zumindest die Vorbereitung oder Planung durch das Bundesamt nicht möglich gewesen wäre.

Das gesamte Vorgehen lässt darauf schließen, dass das Bundesamt nicht bemüht gewesen ist, eine Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers zu vermeiden oder möglichst kurz zu halten, sondern diese bereits im Jänner 2026 plante, zumal das Bundesamt darauf verwies, dass eine Überstellung bis 22.01.2027 möglich sei, woraus geschlossen werden kann, dass das Bundesamt nicht bestrebt gewesen ist, den Beschwerdeführer möglichst zügig nach Deutschland zu überstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur:

3.1.1. Rechtsgrundlagen betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft:

§ 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:

„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Art. 1 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:Artikel eins, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Gegenstand“ lautet:

„Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat).“

Art. 28 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Haft“ lautet:Artikel 28, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Haft“ lautet:

„Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

[…]“

Art. 2 Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise:Artikel 2, Dublin-III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, - mit dem Titel „Definitionen“ lautet auszugsweise:

„Art. 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„"Art". 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“

§ 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

§ 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

[…]“

3.1.2. Judikatur betreffend Schubhaft und weitere Anhaltung in Schubhaft:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280).

Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8,

Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).

Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222). Im Hinblick auf eine Schubhaftbeschwerde ist es zunächst Aufgabe des VwG, den Bescheid des Bundesamtes - und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Fremden in Schubhaft - einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222).

3.2. Zu Spruchpunkt A.I.) Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.1. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig.

Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

3.2.2. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich z.B. die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209).3.2.2. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich z.B. die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, mit Verweis auf VwGH, 25.04.2014, 2013/21/0209).

Das in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war der Behörde bereits bekannt. Schon vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am XXXX .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am XXXX .03.2026 bis zur Entlassung am XXXX .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt, was seitens des Bundesamtes auch bestätigt wurde.Das in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten war der Behörde bereits bekannt. Schon vor der Zustimmung Deutschlands der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesamtes ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen erlassen, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, FPG vorliegen, obwohl die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und die Zuständigkeit Deutschlands zur weiteren Führung des Asylverfahrens noch gar nicht feststanden. Das Bundesamt war seit 22.01.2026 darüber in Kenntnis, dass Deutschland der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens nach der Dublin-III-VO zugestimmt hat. Da sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit in strafrechtlicher Untersuchungshaft befand, hat das Bundesamt den deutschen Behörden mitgeteilt, dass sich die Überstellungsfrist auf zwölf Monate verlängert. Das Bundesamt setzte trotz des Umstandes, dass Überstellungen nach Deutschland im Rahmen von Verfahren nach der Dublin-III-VO generell innerhalb weniger Tage durchführbar sind, abgesehen von der Verfahrensanordnung vom 26.01.2026 keine weiteren Verfahrenshandlungen zur Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und der Anordnung zur Außerlandesbringung bis zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 03.03.2026. Das Bundesamt war aufgrund der Verständigung der Justizanstalt vom Strafantritt des Fremden vom 13.02.2026 aber bereits in Kenntnis des rechnerischen Strafendes sowie der möglichen Termine zur bedingten Entlassung. Erst nach Mitteilung der Justizanstalt vom 12.03.2026 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am römisch 40 .03.2026 ist weiteres Verwaltungshandeln erfolgt, indem dem Beschwerdeführer am 12.03.2026 ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung der Schubhaft zugestellt wurde, wobei die Stellungnahmefrist 14 Tage betrug und somit das Fristende auf ein Datum nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers gefallen wäre. Auch die tatsächliche Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung in Schubhaft weder in Planung noch wurden entsprechende Verfahrensmodalitäten gesetzt. Von der Anordnung der Außerlandesbringung sowie der Verhängung der Schubhaft jeweils am römisch 40 .03.2026 bis zur Entlassung am römisch 40 .04.2026 aufgrund des europäischen Haftbefehls wurden sohin keine Verfahrenshandlungen zur Planung oder Realisierung der Überstellung nach Deutschland gesetzt, was seitens des Bundesamtes auch bestätigt wurde.

Wie bereits ausgeführt, ist es ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass es vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG Sache des Bundeamtes ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Judikatur, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der zeitgerechten Erlangung von Heimreisezertifikaten vor dem absehbaren Ende der Strafhaft eines betroffenen Fremden in Zusammenhang mit Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ergangen ist, muss nach Ansicht des Gerichts auch im gegenständlichen Fall, wo das Bundesamt spätestens nach der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz während der Untersuchungshaft am 23.12.2025 die Absicht hatte, gegen den Beschwerdeführer (wegen der naheliegenden Unzuständigkeit Österreichs infolge der vorliegenden EURODAC-Treffer für Asylanträge in Kroatien und Deutschland) gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, um ihn dann (konsequenterweise) aus dem Bundesgebiet in einen zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen (was sich im Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vom 15.01.2026 widerspiegelt, der vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erging) ebenso Anwendung finden. Das Bundesamt hat weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 konkrete Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland nach dessen Zustimmung zur Wiederaufnahme am 22.01.2026 nicht bis zum bekannten möglichen Termin zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .03.2026 so zügig zu betreiben, dass zum Ende der Strafhaft (mit größter Wahrscheinlichkeit) eine Außerlandesbringung zumindest organisiert worden oder in Planung gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde eine Planung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch nicht nach Vorliegen der Anordnung zur Außerlandesbringung zumindest begonnen. Wie bereits ausgeführt, ist es ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG Sache des Bundeamtes ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Die Judikatur, welche regelmäßig im Zusammenhang mit der zeitgerechten Erlangung von Heimreisezertifikaten vor dem absehbaren Ende der Strafhaft eines betroffenen Fremden in Zusammenhang mit Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ergangen ist, muss nach Ansicht des Gerichts auch im gegenständlichen Fall, wo das Bundesamt spätestens nach der Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz während der Untersuchungshaft am 23.12.2025 die Absicht hatte, gegen den Beschwerdeführer (wegen der naheliegenden Unzuständigkeit Österreichs infolge der vorliegenden EURODAC-Treffer für Asylanträge in Kroatien und Deutschland) gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, um ihn dann (konsequenterweise) aus dem Bundesgebiet in einen zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen (was sich im Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 15.01.2026 widerspiegelt, der vor der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erging) ebenso Anwendung finden. Das Bundesamt hat weder im angefochtenen Schubhaftbescheid noch in seiner Stellungnahme vom 01.04.2026 konkrete Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Überstellung nach Deutschland nach dessen Zustimmung zur Wiederaufnahme am 22.01.2026 nicht bis zum bekannten möglichen Termin zur bedingten Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .03.2026 so zügig zu betreiben, dass zum Ende der Strafhaft (mit größter Wahrscheinlichkeit) eine Außerlandesbringung zumindest organisiert worden oder in Planung gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde eine Planung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch nicht nach Vorliegen der Anordnung zur Außerlandesbringung zumindest begonnen.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. überhaupt nicht im Anschluss an eine Strafhaft verhängt werden muss, nicht entsprochen. Die mit Bescheid vom XXXX .03.2026 angeordnete und seit XXXX .03.2026 vollzogene Schubhaft erweist sich daher schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig.Im vorliegenden Fall ist das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert bzw. überhaupt nicht im Anschluss an eine Strafhaft verhängt werden muss, nicht entsprochen. Die mit Bescheid vom römisch 40 .03.2026 angeordnete und seit römisch 40 .03.2026 vollzogene Schubhaft erweist sich daher schon aus diesem Grund als unverhältnismäßig.

3.2.3. Darüber hinaus wird der angefochtene Bescheid zwar vom Bundesamt als nach einem ordentlichen Verfahren erlassen bezeichnet, tatsächlich hat das Bundesamt jedoch während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft kein (ausreichendes) Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zwar hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft ein schriftliches Parteiengehör zur geplanten Verhängung von Sicherungsmaßnahmen gewährt, die eingeräumte Frist endete jedoch nach dem Entlassungstermin des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. Wenn der Beschwerdeführer – der bis zur Haftentlassung keine schriftliche Stellungnahme abgab – die Frist hätte ausnützen wollen, so wäre vom Bundesamt damit zu rechnen gewesen, dass sich eine Stellungnahme und damit die Wahrung des Parteiengehörs sowie die Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in einer allfälligen Stellungnahme bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft überhaupt vorliegen, vor der Verhängung der Schubhaft zeitlich nicht mehr vor der Haftentlassung möglich gewesen. Der Beschwerdeführer wurde erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zur Verhängung der Schubhaft einvernommen und ihm damit erstmals tatsächlich Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft Stellung zu nehmen. Die Erlassung des Schubhaftbescheides erfolgte zudem erst nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft, sodass der Ausspruch, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der derzeitigen Haft eintreten, nicht nachvollziehbar sind.

Der Beschwerdeführer befand sich von 08.12.2025 bis XXXX .03.2026 in gerichtlicher Haft. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.Der Beschwerdeführer befand sich von 08.12.2025 bis römisch 40 .03.2026 in gerichtlicher Haft. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte.

Das Bundesamt hat bereits wenige Wochen nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, Schubhaft über den für mehrere Monate in Gerichtshaft angehaltenen Beschwerdeführer nach einem (tatsächlich) ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen.Das Bundesamt hat bereits wenige Wochen nach der Festnahme des Beschwerdeführers nach der Strafprozessordnung einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Es ging daher bereits damals davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft oder eines gelinderen Mittels vorliegen. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre, Schubhaft über den für mehrere Monate in Gerichtshaft angehaltenen Beschwerdeführer nach einem (tatsächlich) ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst zum Ende der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen.

Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären.

3.2.4. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.4. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von XXXX .03.2026, 12:30 Uhr, bis XXXX .04.2026, 11:25 Uhr war daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von römisch 40 .03.2026, 12:30 Uhr, bis römisch 40 .04.2026, 11:25 Uhr war daher rechtswidrig.

3.3. Zu Spruchteil A.II. und A.III.) Kostenersatz:

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1.       Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro

2.       Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro

3.       Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4.       Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  368,80 Euro

5.       Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.

3.3.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei.

Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz für die Entrichtung der Eingabegebühr und des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV zu Handen seines Vertreters.Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde den Ersatz für die Entrichtung der Eingabegebühr und des Schriftsatzaufwandes in gesetzlicher Höhe gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV zu Handen seines Vertreters.

Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 und
Z 3 VwGVG als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt) und gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins und , Ziffer 3, VwGVG als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt) und gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 737,60, sohin insgesamt € 787,60.

Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen.

3.4. Entfall mündliche Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Darüber hinaus hat sich bereits aus der Aktenlage ergeben, dass der Beschwerde gegen die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft stattzugeben und diese für rechtswidrig zu erklären sind.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Haftbefehl Heimreisezertifikat Kostenersatz Rechtswidrigkeit Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Überstellung Verhältnismäßigkeit Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W611.2340234.1.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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