TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 W229 2325066-1

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnC Z5
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W229 2325066-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 24.08.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und gab an, vom syrischen Militärdienst desertiert zu sein.

3. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2021 gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2021 gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Am 08.08.2025 führte das BFA mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinen Verurteilungen sowie seiner Rückkehrperspektive und Situation in Syrien befragt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 27.08.2021 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 7 Abs. 4 AsylG nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2025 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 27.08.2021 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

7. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 05.11.2025 einlangte.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2026 im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer via Zoom teilnahm und in der er ausführlich befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

9. Dem Beschwerdeführer wurden mit Parteiengehör vom 03.03.2026 aktualisierte Länderinformationen übermittelt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

10. Am 18.03.2026 langte eine Stellungnahme und am 01.04.2026 eine ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wuchs in einem Dorf namens XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement auf und lebte dort etwa bis August 2020. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach in der Landwirtschaft. Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine Landwirtschaft in der Größe von etwa 20 ha, die in ihrem Eigentum steht, und lebt vom Ertrag des Ernteverkaufs. Die Eltern des Beschwerdeführers, die fünf Schwestern sowie drei seiner Brüder leben weiterhin im Heimatdorf. Ein Bruder lebt in Österreich und einer in Deutschland. Ein Bruder ist bereits verstorben.Der Beschwerdeführer wuchs in einem Dorf namens römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement auf und lebte dort etwa bis August 2020. Er besuchte sechs Jahre lang die Schule und arbeitete danach in der Landwirtschaft. Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine Landwirtschaft in der Größe von etwa 20 ha, die in ihrem Eigentum steht, und lebt vom Ertrag des Ernteverkaufs. Die Eltern des Beschwerdeführers, die fünf Schwestern sowie drei seiner Brüder leben weiterhin im Heimatdorf. Ein Bruder lebt in Österreich und einer in Deutschland. Ein Bruder ist bereits verstorben.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben gemeinsam mit zwei Schwestern und einem Bruder sowie dessen Familie in einem Haus im Heimatdorf. Die anderen Brüder sind ebenso verheiratet und leben in der Nähe in Mietwohnungen. Drei Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet, eine Schwester ist ledig. Eine Schwester ist verwitwet und arbeitet als Krankenpflegerin. Der Beschwerdeführer spricht etwa wöchentlich mit seinem Vater, sofern es die Netzqualität erlaubt. Dieser erzählt dem Beschwerdeführer auch über dessen Geschwister. Die Mutter des Beschwerdeführers hat Diabetes und benötigt Medikamente. Die Eltern des Beschwerdeführers werden zusätzlich finanziell vom in Deutschland lebenden Bruder unterstützt. Der Beschwerdeführer kann im Haus seiner Eltern leben, auch er hat Anteile am landwirtschaftlichen Grund der Familie.

Der Beschwerdeführer war ab 2020 verheiratet und ist nunmehr geschieden. Er hat keine Kinder.

Das Gouvernement Dar'aa steht im Wesentlichen unter der Kontrolle der Übergangsregierung, mehrere lokale bewaffnete Gruppierungen sind weiterhin aktiv. Ein Streifen im Südwesten nahe den Golanhöhen wird von der IDF (Israel Defence Forces) kontrolliert.

1.2. Zu den Fluchtgrüngen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021, Zl. XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2021 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 1.2.1. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.06.2021 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Begründet wurde dies damit, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt sei, da er vom Militärdienst des syrischen Regimes desertiert sei und nunmehr als Fahnenflüchtiger gelte. Der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen wollen und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen.

Das Assad-Regime wurde im Zuge einer Großoffensive unter Führung der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) gestürzt. Deren Anführer, Ahmed al-Shara' (früher: Abu Mohammad al-Jolani), wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Die Übergangsregierung kontrolliert nunmehr auch das vorherige Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee wurde von al-Assad noch vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst.

Es besteht für den Beschwerdeführer nicht mehr die Gefahr, wegen der Desertion vom Militärdienst durch das ehemalige Assad-Regime bestraft zu werden. Ihm droht keine Einberufung zum Wehrdienst, weder durch das gestürzte Assad-Regime noch durch die derzeitige Übergangsregierung.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nicht der Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt, weil er den Wehrdienst für das syrische Regime geleistet hat.

1.2.3. Der Beschwerdeführer gehörte in Syrien keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat auch keine als oppositionell anzusehenden Handlungen gesetzt. Er ist auch sonst nicht in das Blickfeld einer der syrischen Konfliktparteien, wie der Übergangsregierung, geraten.

1.2.4. Insgesamt ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in seine Herkunftsregion oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.3.1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 25.06.2021 nach Österreich ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer besuchte einen Alphabetisierungskurs und einen Integrationskurs. Er war Mitglied im Fitnesscenter und verbrachte die Freizeit mit seinen Freunden, etwa beim Sport oder auf Partys.

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 mehrere Tage geringfügig beschäftigt. In den folgenden Zeiträumen war der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt:

05.04.2022 bis 30.04.2022 bei XXXX , 01.05.2022 bis 14.07.2022 und 01.03.2024 bis 08.07.2024 bei A XXXX , 20.11.2023 bis 15.02.2024 bei XXXX und 03.09.2024 bis 02.10.2024 bei XXXX .05.04.2022 bis 30.04.2022 bei römisch 40 , 01.05.2022 bis 14.07.2022 und 01.03.2024 bis 08.07.2024 bei A römisch 40 , 20.11.2023 bis 15.02.2024 bei römisch 40 und 03.09.2024 bis 02.10.2024 bei römisch 40 .

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. In der Justizanstalt XXXX war er als Tischler beschäftigt. In der Justizanstalt XXXX ist er auf der Warteliste für eine Beschäftigung.Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Haft. In der Justizanstalt römisch 40 war er als Tischler beschäftigt. In der Justizanstalt römisch 40 ist er auf der Warteliste für eine Beschäftigung.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Dieser befindet sich ebenso in Haft.

Sonstige Verwandte hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2023, XXXX , rechtskräftig seit 26.09.2023, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen wurde.1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.09.2023, römisch 40 , rechtskräftig seit 26.09.2023, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Höhe von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen wurde.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend die Vielzahl der Tathandlungen gewertet. Die Vorhaft von 15.03.2023 bis 26.09.2023 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet und der Beschwerdeführer am 26.09.2023 aus der Haft entlassen.

Der Verurteilung lagen zwölf Tathandlungen im Zeitraum von September 2022 bis Februar 2023 zugrunde, bei welchen der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in arbeitsteiligem Vorgehen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung sowohl Schlepperfahrten durchführte bzw. durchführen wollte als auch zwei zur vorübergehenden Unterbringung von Fremden dienende Wohnungen anmietete, von wo aus er Weiterschleppungen organisierte oder selber durchführte, wobei die Taten teilweise in Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurden.

Mit Urteil vom 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX , XXXX , rechtskräftig seit 12.12.2024, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX , gesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil vom 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig seit 12.12.2024, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , gesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag eine Tat am 02.10.2024 zugrunde, bei welcher der Beschwerdeführer dem Opfer mit einem Messer zwei Mal in die linke Schulter und der Mittäter, der Bruder des Beschwerdeführers, einmal mit dem Messer in den unteren Rückenbereich des Opfers stach. Das Opfer erlitt mehrere Stichwunden und Verletzungen infolge des Sturzes, jedoch keine schwere Körperverletzung.

Hinsichtlich der Strafbemessung wurde der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet, als erschwerend der Einsatz einer Waffe und die Begehung in der Probezeit.

Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich beider Verurteilungen bzw. Straftaten nicht ernstlich tateinsichtig oder reuig. Bezüglich der Tat der Schlepperei bagatellisiert er seine Verantwortung insofern, als er angibt, er habe nichts anderes getan, als die Neuankömmlinge ein bis zwei Tage für € 20,00 bis 30,00 pro Tag bei ihm schlafen zu lassen, von wo aus sie weitergeführt worden seien. Er habe dies aus Geldnot getan, da seiner Mutter Geld für ihre Medikamente gebraucht habe.

Hinsichtlich der zweiten Verurteilung bestreitet der Beschwerdeführer die Tatbegehung generell. So gibt er an, dass sein Bruder und er ein paar Syrer getroffen hätten, sich ein Streit entwickelt und einer der Personen die Mutter des Beschwerdeführers beleidigt habe, woraufhin sie eine Schlägerei begonnen hätten. Der Beschwerdeführer habe Pfefferspray in die Augen bekommen und ab diesen Zeitpunkt nichts mehr gesehen. Sein Bruder, der wahrscheinlich unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden sei, habe ein Messer dabei gehabt und zugestochen. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht zugestochen. Es tue ihm leid, dass er durch die Haft Jahre seines Lebens verloren und die in Österreich aufgebauten Möglichkeiten zunichte gemacht habe. Nach der Haftentlassung wolle er sich um sein Leben weiterkümmern, arbeiten und eine Familie gründen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

- Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),

- EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA),

- Staatendokumentation Research Paper: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025 (BFA)

1.4.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara' von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara' von der Sanktionsliste der EU vergleiche LIB S. 2 f. und 9).

Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind vergleiche LIB S. 4)

Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen vergleiche LIB S. 5).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt vergleiche LIB S. 5 f.).

Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant vergleiche LIB S. 6 ff.).

Gewaltmonopol

Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte vergleiche LIB S. 9).

Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein vergleiche LIB S. 10).

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

Karte der territorialen Aufteilung Syriens mit farblicher Unterscheidung mit Stand vom 17.Februar 2026

(vgl. LIB S. 10 f.).vergleiche LIB S. 10 f.).

Südsyrien

Im Südosten Syriens fordern Drusen nach gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit. Die israelische Armee rücke nach dem Machtwechsel in die UNDOF-Pufferzone im Gouvernement Quneitra ein bzw. überschritt die Pufferzone an einigen Stellen und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus. Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.07.2025 in weite Ferne gerückt. Im Juli 2025 wurde ein Oberster Rechtsausschuss gebildet, um die Verwaltung zu organisieren, welcher von der Übergangsregierung nicht anerkannt wird. Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Der Spielraum für eine lebendige Zivilgesellschaft in Suweida hat sich verringert. Durch das Blutvergießen im Juli 2025 wurde die Präsenz der Beduinen in Suweida fast vollständig beendet. Zehntausende wurden vertrieben, was die Koexistenz zwischen Beduinen und Drusen zerstörte. Führer bestritten eine Vertreibungskampagne, während die Rückkehr der Beduinen ungewiss bleibt. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (vgl. LIB S. 14 ff.).Im Südosten Syriens fordern Drusen nach gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit. Die israelische Armee rücke nach dem Machtwechsel in die UNDOF-Pufferzone im Gouvernement Quneitra ein bzw. überschritt die Pufferzone an einigen Stellen und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus. Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.07.2025 in weite Ferne gerückt. Im Juli 2025 wurde ein Oberster Rechtsausschuss gebildet, um die Verwaltung zu organisieren, welcher von der Übergangsregierung nicht anerkannt wird. Nachdem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Der Spielraum für eine lebendige Zivilgesellschaft in Suweida hat sich verringert. Durch das Blutvergießen im Juli 2025 wurde die Präsenz der Beduinen in Suweida fast vollständig beendet. Zehntausende wurden vertrieben, was die Koexistenz zwischen Beduinen und Drusen zerstörte. Führer bestritten eine Vertreibungskampagne, während die Rückkehr der Beduinen ungewiss bleibt. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können, nachdem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren vergleiche LIB S. 14 ff.).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie 'Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle, die als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen wird, begangen die Türkei und die Türkei-nahen Milizen schweren Menschenrechtsverletzungen und wurden Hunderttausenden Kurden vertrieben. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara' und garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (LIB S. 24 f.).

Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour (vgl. LIB S. 25 f.).Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour vergleiche LIB S. 25 f.).

Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert (vgl. LIB S. 26 ff.).Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert vergleiche LIB S. 26 ff.).

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB S. 29).Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben vergleiche LIB S. 29).

Außenpolitische Lage

Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien (vgl. LIB S. 32).Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien vergleiche LIB S. 32).

Arabische Staaten

Die Golfmonarchien, besonders Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, sind bestrebt, die territoriale Integrität Syriens zu sichern und ein Sicherheitsvakuum, das den Islamischen Staat begünstigen könnte, zu vermeiden. Sie unterstützen die Regierung von ash-Shara' durch wirtschaftliche Investitionen und Maßnahmen zur Infrastruktur (vgl. LIB S. 32 f.).Die Golfmonarchien, besonders Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate, sind bestrebt, die territoriale Integrität Syriens zu sichern und ein Sicherheitsvakuum, das den Islamischen Staat begünstigen könnte, zu vermeiden. Sie unterstützen die Regierung von ash-Shara' durch wirtschaftliche Investitionen und Maßnahmen zur Infrastruktur vergleiche LIB S. 32 f.).

Israel

Israel unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Syrien und annektierte 1981 einseitig die Golanhöhen – ein Schritt, der international nicht anerkannt wird. Nach dem Scheitern des Rückzugsabkommens von 1974 infolge der Machtübernahme durch Rebellen führt Israel weiterhin Militäroperationen in Syrien durch, betonte aber gleichzeitig, nicht in Richtung Damaskus vorzurücken. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliche Sicherheitsabkommen, zu dessen wichtigsten Elementen gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Süd-Syriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten „Achse des Widerstands“ entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Berichten zufolge sind die Verhandlungen jedoch aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ins Stocken geraten. Hauptknackpunkt bleibt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäraktionen in Syrien lassen jedoch Zweifel an einer raschen Lösung aufkommen (vgl. LIB S. 34).Israel unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Syrien und annektierte 1981 einseitig die Golanhöhen – ein Schritt, der international nicht anerkannt wird. Nach dem Scheitern des Rückzugsabkommens von 1974 infolge der Machtübernahme durch Rebellen führt Israel weiterhin Militäroperationen in Syrien durch, betonte aber gleichzeitig, nicht in Richtung Damaskus vorzurücken. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliche Sicherheitsabkommen, zu dessen wichtigsten Elementen gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Süd-Syriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten „Achse des Widerstands“ entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Berichten zufolge sind die Verhandlungen jedoch aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ins Stocken geraten. Hauptknackpunkt bleibt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäraktionen in Syrien lassen jedoch Zweifel an einer raschen Lösung aufkommen vergleiche LIB S. 34).

1.4.2. Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint vergleiche LIB S. 39 f.).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet vergleiche LBIB S. 40 f.).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist vergleiche LIB S. 41 ff.).

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet vergleiche LIB S. 43 f.).

Kampfmittelreste und Blindgänger

Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen.

In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB S. 44 f.).

Der Islamische Staat (IS)

Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. vergleiche LIB S. 46 f.).

Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen vergleiche LIB S. 47 ff.).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten vergleiche LIB S. 49).

Südsyrien

Der Süden Syriens – einschließlich Quneitra – ist im Chaos versunken, durch die Instabilität sind bewaffnete Gruppierungen entstanden, die etwa mit der sogenannten „Achse des Widerstands“ Irans in Verbindung stehen. Israel führte bereits vor dem Regimesturz Angriffe durch und hat nach dem 08.12.2024 seine Militäroperationen in Quneitra und Damaskus-Umland intensiviert, die Pufferzone besetzt und die Kontrolle über den Berg Hermon vervollständigt. In den Gouvernements Dar'aa und Quneitra kam es Zerstörungen von Häusern und Wäldern und Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfte und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränkte. In den Gemeinden der Gouvernements Suweida, Dar'aa und Quneitra kommt es weiterhin zu sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen. Mobilität und Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen der Zivilbevölkerung ist durch die instabile Lage beeinträchtigt.

Suweida

Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. So kam es im Frühjahr und Juli 2025 zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Drusen und Beduinen und Massakarn, bei denen insgesamt 1.653 Personen getötet und 93.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dem 19.07.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand. Nach den Gewalteskalationen und den Versuchen der Übergangsregierung, diese zu beenden, sehen die Drusen in Suweida Damaskus als Feind an. Im Juli 2025 führte dann der Versuch der Regierung, die Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen in Suweida zu beenden, dazu, dass Letztere Damaskus als Verbündeten ihrer Feinde betrachteten. Lokale Zusammenstöße im westlichen Umland von Suweida im November 2025 stellten die bedeutendste Eskalation seit Mitte Juli 2025 dar. Es kommt weiterhin vereinzelt zu Zusammenstößen, was die Stabilisierungsbemühungen stört. Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 de facto außerhalb der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als nicht sicher. Zudem hat das jordanische Militär Angriffe auf Drogen- und Waffenschmuggler in den nördlichen Grenzregionen des Landes zu Syrien gestartet (vgl. LIB S. 56 f.)Die mehrheitlich drusische Bevölkerung in Suweida lebt mit einer sunnitischen Beduinenminderheit zusammen, die oft beschuldigt wird, die neue Regierung zu unterstützen, während den Drusen umgekehrt vorgeworfen wird, mit Israel verbündet zu sein. Dieses gegenseitige Misstrauen hat zu wiederholten Zusammenstößen zwischen den beiden Gruppen geführt. So kam es im Frühjahr und Juli 2025 zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Drusen und Beduinen und Massakarn, bei denen insgesamt 1.653 Personen getötet und 93.000 Menschen vertrieben wurden. Seit dem 19.07.2025 gilt in Suweida ein Waffenstillstand. Nach den Gewalteskalationen und den Versuchen der Übergangsregierung, diese zu beenden, sehen die Drusen in Suweida Damaskus als Feind an. Im Juli 2025 führte dann der Versuch der Regierung, die Zusammenstöße zwischen Beduinen und Drusen in Suweida zu beenden, dazu, dass Letztere Damaskus als Verbündeten ihrer Feinde betrachteten. Lokale Zusammenstöße im westlichen Umland von Suweida im November 2025 stellten die bedeutendste Eskalation seit Mitte Juli 2025 dar. Es kommt weiterhin vereinzelt zu Zusammenstößen, was die Stabilisierungsbemühungen stört. Suweida befindet sich seit Mitte Juli 2025 de facto außerhalb der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als nicht sicher. Zudem hat das jordanische Militär Angriffe auf Drogen- und Waffenschmuggler in den nördlichen Grenzregionen des Landes zu Syrien gestartet vergleiche LIB S. 56 f.)

Dar'aa

Das Gouvernement Dar'aa steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während lokale bewaffnete Gruppierungen, die unabhängig von der HTS agieren, weiterhin in einem Sicherheitsvakuum agieren. Die Übergangsregierung in Südsyrien hat bislang eine unklare Haltung gegenüber wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen eingenommen, weder gibt es eine wirksame Bekämpfung noch eine Bestrafung der beteiligten Personen.

Diese Gruppierungen sind für eine hohe Anzahl an Attentaten und Entführungen verantwortlich, die fast täglich vorkommen und wird die Sicherheitslage als äußerst instabil beschrieben. In Dar'aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar (vgl. LIB S. 57 f.).Diese Gruppierungen sind für eine hohe Anzahl an Attentaten und Entführungen verantwortlich, die fast täglich vorkommen und wird die Sicherheitslage als äußerst instabil beschrieben. In Dar'aa stellt die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar vergleiche LIB S. 57 f.).

Die Provinz Dar'aa steht größtenteils unter der Kontrolle der Regierung, wobei begrenzte Gebiete im Osten von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden und ein kleiner Abschnitt im Südwesten unter der Kontrolle der israelischen Streitkräfte (IDF) steht, angrenzend an die von Israel kontrollierten Golanhöhen. Trotz der formellen Übertragung der Sicherheitsaufgaben von der 8. Brigade auf die Regierungstruppen bleibt die effektive Kontrolle aufgrund der weit verbreiteten Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen fragmentiert (vgl. EUAA S. 74).Die Provinz Dar'aa steht größtenteils unter der Kontrolle der Regierung, wobei begrenzte Gebiete im Osten von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden und ein kleiner Abschnitt im Südwesten unter der Kontrolle der israelischen Streitkräfte (IDF) steht, angrenzend an die von Israel kontrollierten Golanhöhen. Trotz der formellen Übertragung der Sicherheitsaufgaben von der 8. Brigade auf die Regierungstruppen bleibt die effektive Kontrolle aufgrund der weit verbreiteten Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen fragmentiert vergleiche EUAA S. 74).

Im Berichtszeitraum kam es zu Rachemorden, konfessionell motivierten Tötungen sowie Angriffen auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes und Zivilisten durch unbekannte Bewaffnete. Stammes- und Familienstreitigkeiten trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurde von israelischen Luftangriffen und Bodenoffensiven berichtet, die Opfer forderten, unter anderem in der Stadt Dar'aa. Auf den Straßen zwischen den Provinzen Dar'aa und Suweida kam es zu einem starken Anstieg von bewaffneten Übergriffen, Entführungen und Raubüberfällen (vgl. EUAA S. 74).Im Berichtszeitraum kam es zu Rachemorden, konfessionell motivierten Tötungen sowie Angriffen auf Angehörige des Allgemeinen Sicherheitsdienstes und Zivilisten durch unbekannte Bewaffnete. Stammes- und Familienstreitigkeiten trugen zusätzlich zur Instabilität bei. Es wurde von israelischen Luftangriffen und Bodenoffensiven berichtet, die Opfer forderten, unter anderem in der Stadt Dar'aa. Auf den Straßen zwischen den Provinzen Dar'aa und Suweida kam es zu einem starken Anstieg von bewaffneten Übergriffen, Entführungen und Raubüberfällen vergleiche EUAA S. 74).

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz Dar'aa 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewalt aus der Ferne, die während dieses Zeitraums fast durchgehend verzeichnet wurden, wobei es im Mai zu einem Rückgang kam. Im Vergleich zu den vorangegangenen drei Monaten wurde ab März ein Anstieg der Gewaltvorfälle gegen Zivilisten gemeldet. Über den gesamten Zeitraum wurden Kampfhandlungen gemeldet, die im April ihren Höhepunkt erreichten und im Mai leicht zurückgingen. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Dar'aa 150 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 8,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 369 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 74).ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz Dar'aa 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen bzw. Gewalt aus der Ferne, die während dieses Zeitraums fast durchgehend verzeichnet wurden, wobei es im Mai zu einem Rückgang kam. Im Vergleich zu den vorangegangenen drei Monaten wurde ab März ein Anstieg der Gewaltvorfälle gegen Zivilisten gemeldet. Über den gesamten Zeitraum wurden Kampfhandlungen gemeldet, die im April ihren Höhepunkt erreichten und im Mai leicht zurückgingen. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Dar'aa 150 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 8,7 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 369 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,8 Vorfällen pro Woche entspricht vergleiche EUAA S. 74).

Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte SNHR 118 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 50 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 168 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 13 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 74).Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte SNHR 118 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 50 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 4 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 168 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 13 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum vergleiche EUAA S. 74).

Das UNHCR schätzte im Juni 2025 die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) auf 66.480 und die der Rückkehrer aus der Binnenvertreibung auf 24.122. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 71.498 Personen aus dem Ausland zurück, wobei sich die meisten in den Bezirken Dar'aa (42.422) und Izra’ (22.915) niederließen. Seit Dezember 2024 kehrten 43.822 Personen aus dem Ausland in die Provinz zurück. Stand 18.09.2025 meldete UNHCR 52.621 Binnenvertriebene und 39.874 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 08.12.2024 93 339 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA S. 74).Das UNHCR schätzte im Juni 2025 die Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs) auf 66.480 und die der Rückkehrer aus der Binnenvertreibung auf 24.122. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 71.498 Personen aus dem Ausland zurück, wobei sich die meisten in den Bezirken Dar'aa (42.422) und Izra’ (22.915) niederließen. Seit Dezember 2024 kehrten 43.822 Personen aus dem Ausland in die Provinz zurück. Stand 18.09.2025 meldete UNHCR 52.621 Binnenvertriebene und 39.874 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem 08.12.2024 93 339 Personen aus dem Ausland zurück vergleiche EUAA S. 74).

Die Zivilbevölkerung ist weiterhin Gefahren durch nicht explodierte Kriegsrückstände ausgesetzt, insbesondere an ungesicherten Militärstandorten und in ländlichen/landwirtschaftlichen Gebieten. Diese Gefahren führen weiterhin zu Opfern und schränken den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Lebensgrundlagen ein.

Angesichts der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Dar'aa verbessert hat, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 stetig zurückgegangen ist und die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner gesunken und vergleichsweise niedrig ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Dar'aa zwar willkürliche Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße (vgl. EUAA S. 75).Angesichts der Tatsache, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz Dar'aa verbessert hat, wobei die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im März und April 2025 stetig zurückgegangen ist und die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner gesunken und vergleichsweise niedrig ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Dar'aa zwar willkürliche Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße vergleiche EUAA S. 75).

Quneitra

Zwei Drittel des Gouvernements werden derzeit von den israelischen Streitkräften (IDF) kontrolliert, der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Es gibt Berichte über Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten und besteht ein hohes Maß an Unsicherheit und ständigen Spannungen (vgl. LIB S. 58).Zwei Drittel des Gouvernements werden derzeit von den israelischen Streitkräften (IDF) kontrolliert, der größte Teil des übrigen Gebiets im Osten steht unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Es gibt Berichte über Verhaftungen, Schießereien und Tötungen von Zivilisten und besteht ein hohes Maß an Unsicherheit und ständigen Spannungen vergleiche LIB S. 58).

1.4.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen vergleiche LIB S. 69 f.).

Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei vergleiche LIB S. 70 f.).

In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen vergleiche LIB S. 71 f.).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz vergleiche LIB S. 72 f.).

Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten vergleiche LIB S. 73).

Rechenschaftspflicht

Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert (vgl. LIB S. 85 ff.).Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert vergleiche LIB S. 85 ff.).

Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime

Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (vgl. LIB S. 87 ff.).Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen vergleiche LIB S. 87 ff.).

Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert (vgl. LIB S. 89 ff.).Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert vergleiche LIB S. 89 ff.).

Besitz- bzw. Eigentumsrechte

Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe (vgl. LIB S. 93 ff.).Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe vergleiche LIB S. 93 ff.).

In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist (vgl. LIB S. 95 und 98).In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist vergleiche LIB S. 95 und 98).

1.4.4. Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad vergleiche LIB S. 99).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt vergleiche LIB S. 99).

Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS vergleiche LIB S. 100 ff.).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange vergleiche LIB S. 102 f.).

Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen vergleiche LIB S. 103 ff.).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben vergleiche LIB S. 106).

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Divisionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar vergleiche LIB S. 107 f.).

Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs vergleiche LIB S. 109).

Geheimdienste

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind (vgl. LIB S. 110).Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind vergleiche LIB S. 110).

Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Iran

Die syrische Regierung unter al-Assad stützte sich seit Kriegsbeginn auf die libanesische Hizbollah sowie auf iranische irreguläre Kräfte für militärische Einsätze. Der hat seit 2011 umfassende Ressourcen in die Unterstützung al-Assads investiert. Trotz ihrer Schwächung nach dem Konflikt mit Israel bleibt die Hizbollah aktiv und versucht, von der Instabilität in Syrien zu profitieren. Iran nutzt Syrien als Korridor zur Bewaffnung seiner Kämpfer im Libanon und operierende Milizen sind weiterhin in der Nähe der israelischen Grenze aktiv, trotz der Bemühungen der syrischen Regierung zur Grenzsäuberung (vgl. LIB S. 114).Die syrische Regierung unter al-Assad stützte sich seit Kriegsbeginn auf die libanesische Hizbollah sowie auf iranische irreguläre Kräfte für militärische Einsätze. Der hat seit 2011 umfassende Ressourcen in die Unterstützung al-Assads investiert. Trotz ihrer Schwächung nach dem Konflikt mit Israel bleibt die Hizbollah aktiv und versucht, von der Instabilität in Syrien zu profitieren. Iran nutzt Syrien als Korridor zur Bewaffnung seiner Kämpfer im Libanon und operierende Milizen sind weiterhin in der Nähe der israelischen Grenze aktiv, trotz der Bemühungen der syrischen Regierung zur Grenzsäuberung vergleiche LIB S. 114).

Israel

Israel hat während des Krieges Hunderte von Luftangriffen auf Ziele in Syrien durchgeführt, die mit dem Iran verbunden sind. Diese Angriffe richteten sich gegen militärische Infrastruktur und Waffenlager. Israelische Truppen sind in die Pufferzone in den Golanhöhen und darüber hinaus vorgedrungen. Außerdem haben sie angekündigt, dass sie auf unbestimmte Zeit in Syrien bleiben werden. Der Luftraum Syriens ist zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels geworden. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Provinzen Quneitra und Dar'aa (vgl. LIB S. 114).Israel hat während des Krieges Hunderte von Luftangriffen auf Ziele in Syrien durchgeführt, die mit dem Iran verbunden sind. Diese Angriffe richteten sich gegen militärische Infrastruktur und Waffenlager. Israelische Truppen sind in die Pufferzone in den Golanhöhen und darüber hinaus vorgedrungen. Außerdem haben sie angekündigt, dass sie auf unbestimmte Zeit in Syrien bleiben werden. Der Luftraum Syriens ist zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels geworden. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Provinzen Quneitra und Dar'aa vergleiche LIB S. 114).

Bewaffnete Grupperungen

In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen vergleiche LIB S. 128 f.).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf vergleiche LIB S. 130 f.).

Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern vergleiche LIB S. 131 und 134 ff.):

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front vergleiche LIB S. 131 ff.).

Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)

Die Syrische Freie Armee (SFA) ist eine von den USA unterstützte Einheit in Südsyrien, gegründet um 2015, mit Oberst Salem Turki al-'Antri als Anführer. Sie kämpft gegen den IS und unterstützt lokale Aufgaben. Mitte April 2025 wurde ihr Training fortgesetzt. Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (vgl. LIB S. 133 f.).Die Syrische Freie Armee (SFA) ist eine von den USA unterstützte Einheit in Südsyrien, gegründet um 2015, mit Oberst Salem Turki al-'Antri als Anführer. Sie kämpft gegen den IS und unterstützt lokale Aufgaben. Mitte April 2025 wurde ihr Training fortgesetzt. Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen vergleiche LIB S. 133 f.).

Saraya Ansar as-Sunna

Saraya Ansar as-Sunna [zu Deutsch: Brigade der Anhänger der Sunna] ist eine neue militante Gruppierung, die sich mit dem IS solidarisiert und deren Ideologie den extremistischen Überzeugungen des IS entspricht. Experten zufolge besteht diese radikale Gruppe zum Teil aus ehemaligen Mitgliedern der HTS, die mit der moderaten Herrschaft der Gruppierung nach deren Machtübernahme unzufrieden sind. Diese Gruppierung bekannte sich zu dem Anschlag auf die Kirche in Damaskus am 22.6.2025, bei dem 25 Personen ums Leben kamen (vgl. LIB S. 136).Saraya Ansar as-Sunna [zu Deutsch: Brigade der Anhänger der Sunna] ist eine neue militante Gruppierung, die sich mit dem IS solidarisiert und deren Ideologie den extremistischen Überzeugungen des IS entspricht. Experten zufolge besteht diese radikale Gruppe zum Teil aus ehemaligen Mitgliedern der HTS, die mit der moderaten Herrschaft der Gruppierung nach deren Machtübernahme unzufrieden sind. Diese Gruppierung bekannte sich zu dem Anschlag auf die Kirche in Damaskus am 22.6.2025, bei dem 25 Personen ums Leben kamen vergleiche LIB S. 136).

Gruppierungen in Südsyrien

Die Gruppierung „Southern Region Operations“ marschierte am 08.12.2024 als Erstes in Damaskus ein und kontrolliert das Gouvernement Dar'aa. Sie wollte als Gruppierung weiter bestehen und ihre Waffen behalten, war aber bereit, sich dem Verteidigungsministerium zu unterstellen. Im Februar 2025 einigten sich die Anführer der Gruppierungen und das Verteidigungsministerium auf die Bildung einer sogenannten Süddivision. Nach monatelangen Spannungen und auf intensiven militärischen Druck der Allgemeinen Sicherheit trat der Anführer der „Southern Region Operations“ zurück und löste die Gruppierung auf. Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien haben spezifische Bedingungen für den Beitritt zur nationalen Armee festgelegt, etwa die Einrichtung einer repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Die von Drusen dominierte Stadt Suweida beherbergt eine Vielzahl bewaffneter Gruppierung mit teilweise widersprüchlichen Zielen (vgl. LIB S. 136 f.).Die Gruppierung „Southern Region Operations“ marschierte am 08.12.2024 als Erstes in Damaskus ein und kontrolliert das Gouvernement Dar'aa. Sie wollte als Gruppierung weiter bestehen und ihre Waffen behalten, war aber bereit, sich dem Verteidigungsministerium zu unterstellen. Im Februar 2025 einigten sich die Anführer der Gruppierungen und das Verteidigungsministerium auf die Bildung einer sogenannten Süddivision. Nach monatelangen Spannungen und auf intensiven militärischen Druck der Allgemeinen Sicherheit trat der Anführer der „Southern Region Operations“ zurück und löste die Gruppierung auf. Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien haben spezifische Bedingungen für den Beitritt zur nationalen Armee festgelegt, etwa die Einrichtung einer repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Die von Drusen dominierte Stadt Suweida beherbergt eine Vielzahl bewaffneter Gruppierung mit teilweise widersprüchlichen Zielen vergleiche LIB S. 136 f.).

1.4.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben vergleiche LIB S. 144 f.).

Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten vergleiche LIB S. 145).

In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein vergleiche LIB S. 146 ff.).

1.4.6. Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden (vgl. LIB S. 163 ff.).Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden vergleiche LIB S. 163 ff.).

1.4.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden vergleiche LIB S. 179 ff.).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken vergleiche LIB S. 181 f.).

So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet vergleiche LIB S. 182 f.).

Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs vergleiche LIB S. 183 ff.).

Ehemalige Assad-Anhänger

Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt. Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Die Kriterien für die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder sind unklar. Individuen werden oft aufgrund von Gerüchten oder persönlichen Streitigkeiten festgenommen, ohne echte Beweise für Menschenrechtsverletzungen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig, ob Personen aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (vgl. LIB S. 204 f.).Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt. Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Die Kriterien für die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder sind unklar. Individuen werden oft aufgrund von Gerüchten oder persönlichen Streitigkeiten festgenommen, ohne echte Beweise für Menschenrechtsverletzungen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig, ob Personen aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren vergleiche LIB S. 204 f.).

Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Es wurden ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes verhaftet, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Im Jänner soll eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden haben (vgl. LIB S. 205).Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Es wurden ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes verhaftet, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Im Jänner soll eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden haben vergleiche LIB S. 205).

Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Die Repressalien durch Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht (vgl. LIB S. 206).Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Die Repressalien durch Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht vergleiche LIB S. 206).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen vergleiche LIB S. 213 f.).

Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt vergleiche S. 214 f.).

In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften vergleiche LIB S. 215 f.).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert vergleiche LIB S. 219 f.).

Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind vergleiche LIB S. 220).

1.4.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen vergleiche LIB S. 221 f.).

Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet vergleiche LIB S. 223).

1.4.9. Ethnische und Religiöse Minderheiten

Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden vergleiche LIB S. 224).

Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist vergleiche LIB S. 225).

Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228).Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region vergleiche LIB S. 226 und 228).

Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226).Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten vergleiche LIB S. 226).

Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten (vgl. LIB S. 227 f.).Das Assad-Regime hat jahrzehntelang christliche und andere Minderheiten in Syrien eingeschüchtert und Spaltungen in den Gemeinschaften erwirkt. Ob die neue Regierung in der Lage ist, Syriens Mosaik ethnischer und religiöser Minderheiten zu schützen, ist zweifelhaft. Konfessionelle Gewalt wurde mitunter von den Sicherheitskräften der Regierung selbst oder von mit ihnen verbundenen oder verbündeten Kämpfern ausgeübt, etwa im März 2025 in der Küstenregion oder Juli 2025 in Südsyrien. Einer Umfrage von Etana Syria im Mai 2025 zufolge fühlen sich 77 % der Befragten, die einer Minderheit angehören, nicht ausreichend von der Regierung vertreten vergleiche LIB S. 227 f.).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert (vgl. LIB S. 229).Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge würden Atheisten und Abtrünnige des Islam in Syrien im Allgemeinen niemals offen dazu stehen, da es ein großes Tabu darstellt und sie die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren. Die Strafe für vermeintlich nicht-religiöses Verhalten variiert je nachdem, wer den Kontrollpunkt kontrolliert vergleiche LIB S. 229).

1.4.10. Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (vgl. LIB S. 323).Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen vergleiche LIB S. 323).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. (vgl. LIB S. 328 f.).In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. vergleiche LIB S. 328 f.).

Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können (vgl. LIB S. 329 f.).Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können vergleiche LIB S. 329 f.).

1.4.11. Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (vgl. LIB S. 373 f.).Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen vergleiche LIB S. 373 f.).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB S. 374).Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf vergleiche LIB S. 374).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (vgl. LIB S. 374).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt vergleiche LIB S. 374).

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar (vgl. LIB S. 374 ff.).In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar vergleiche LIB S. 374 ff.).

Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB S. 378 f.).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch vergleiche LIB S. 378 f.).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB S. 380).Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden vergleiche LIB S. 380).

Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht (vgl. LIB S. 382 f.).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht vergleiche LIB S. 382 f.).

Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben (vgl. LIB S. 385 ff.).Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben vergleiche LIB S. 385 ff.).

Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB S. 388 f.).Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB S. 388 f.).

Stromversorgung

Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (vgl. LIB S. 389 f.).Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar vergleiche LIB S. 389 f.).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (vgl. LIB S. 391).Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist vergleiche LIB S. 391).

Treibstoff und Erdöl

In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte (vgl. LIB S. 392 f.).In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte vergleiche LIB S. 392 f.).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt (vgl. LIB S. 393 ff.).Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt vergleiche LIB S. 393 ff.).

Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (vgl. LIB S. 397).Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen vergleiche LIB S. 397).

Arbeitsmarkt

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB S. 405 f.).Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung vergleiche LIB S. 405 f.).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist (vgl. LIB S. 406 f.).Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist vergleiche LIB S. 406 f.).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken (vgl. LIB S. 407).Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken vergleiche LIB S. 407).

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (vgl. LIB S. 411).Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden vergleiche LIB S. 411).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (vgl. LIB S. 412).In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem vergleiche LIB S. 412).

Wohnsituation und Infrastruktur

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft (vgl. LIB S. 414 ff.).Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft vergleiche LIB S. 414 ff.).

Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar (vgl. LIB S. 416 f.).Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar vergleiche LIB S. 416 f.).

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (vgl. LIB S. 417 f.).Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen vergleiche LIB S. 417 f.).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (vgl. LIB S. 418).Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern vergleiche LIB S. 418).

Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge (vgl. LIB S. 428).Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge vergleiche LIB S. 428).

1.4.12. Medizinische Versorgung

Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (vgl. LIB S. 438).Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft vergleiche LIB S. 438).

Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (vgl. LIB S. 440 f.).Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung vergleiche LIB S. 440 f.).

Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig (vgl. LIB S. 443).Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig vergleiche LIB S. 443).

1.4.13. Rückkehr

Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (vgl. LIB S. 458 f.).Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien vergleiche LIB S. 458 f.).

Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB S. 459).Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka vergleiche LIB S. 459).

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet (vgl. LIB S. 461).Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet vergleiche LIB S. 461).

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (vgl. LIB S. 462).Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel vergleiche LIB S. 462).

Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet (vgl. LIB S. 463).Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet vergleiche LIB S. 463).

Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon (vgl. LIB S. 464 f.).Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon vergleiche LIB S. 464 f.).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (vgl. LIB S. 467 f.).Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren vergleiche LIB S. 467 f.).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (vgl. LIB S. 469 f.).Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet vergleiche LIB S. 469 f.).

Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an (vgl. LIB S. 471).Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an vergleiche LIB S. 471).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist (vgl. LIB S. 472).Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist vergleiche LIB S. 472).

Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (vgl. LIB S. 472 f.).Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt vergleiche LIB S. 472 f.).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist (vgl. LIB S. 473 f.).Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist vergleiche LIB S. 473 f.).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’aa (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen (vgl. LIB S. 474).Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’aa (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen vergleiche LIB S. 474).

Die Rolle der Familie und sozialer Netzwerke für Rückkehrende

Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten (vgl. BFA).Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten vergleiche BFA).

Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat (vgl. BFA).Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat vergleiche BFA).

Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke (vgl. BFA).Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke vergleiche BFA).

Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten (vgl. BFA).Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten vergleiche BFA).

Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum (vgl. BFA).Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum vergleiche BFA).

Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt (vgl. BFA).Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt vergleiche BFA).

Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, sodass die Ankunft weiterer Mitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (vgl. BFA).Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, sodass die Ankunft weiterer Mitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider vergleiche BFA).

Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann (vgl. BFA).Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann vergleiche BFA).

Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird (vgl. BFA).Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird vergleiche BFA).

Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen (vgl. BFA).Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen vergleiche BFA).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen (LIB):

-        Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise),

-        Übernahme der Heimreisekosten,

-        Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR),

-        Seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung.

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (vgl. LIB S. 487).Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar vergleiche LIB S. 487).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen der Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe sowie seiner Religion beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, gibt er ebenso gleichbleibend im Verfahren an, mag er auch zwischenzeitlich Schlaftabletten eingenommen haben (vgl. BFA 24.08.2021 S. 3; BFA 08.08.2025 S. 3 f.; Verhandlungsschrift S. 5).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe sowie seiner Religion beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften und im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf seinen Ausführungen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung sowie dem Umstand, dass er bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, gibt er ebenso gleichbleibend im Verfahren an, mag er auch zwischenzeitlich Schlaftabletten eingenommen haben vergleiche BFA 24.08.2021 S. 3; BFA 08.08.2025 S. 3 f.; Verhandlungsschrift S. 5).

Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers im Dorf XXXX , etwa eine halbe Stunde von der Stadt XXXX entfernt, beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie den Angaben auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (vgl. BFA 08.08.2025 S. 7; Verhandlungsschrift S. 5 f.). Die Feststellungen zum Schulbesuch und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen Angaben im Erstverfahren (vgl. BFA 24.08.2021 S. 4).Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers im Dorf römisch 40 , etwa eine halbe Stunde von der Stadt römisch 40 entfernt, beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren sowie den Angaben auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vergleiche BFA 08.08.2025 S. 7; Verhandlungsschrift S. 5 f.). Die Feststellungen zum Schulbesuch und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Syrien beruhen auf seinen Angaben im Erstverfahren vergleiche BFA 24.08.2021 S. 4).

Die Feststellungen zum Grundbesitz des Beschwerdeführers und seiner Familie basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den präzisierenden Schilderungen in der mündlichen Verhandlung (vgl. BFA 08.08.2025 S. 11; Verhandlungsschrift S. 6 f.). Dass seine Eltern und seine fünf Schwestern im Heimatdorf leben, gibt der Beschwerdeführer gleichbleibend an, ebenso, dass einer seiner Brüder in Deutschland lebt und ein Bruder bereits verstorben ist (vgl. Erstbefragung S. 3; BFA 24.08.2021 S. 5 f.; Verhandlungsschrift S. 6 f.). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer entgegen dem bisherigen Vorbringen an, dass sich nur drei Brüder in Syrien befänden und sich der sechste Bruder ebenfalls in Österreich aufhalte (Verhandlungsschrift S. 5).Die Feststellungen zum Grundbesitz des Beschwerdeführers und seiner Familie basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den präzisierenden Schilderungen in der mündlichen Verhandlung vergleiche BFA 08.08.2025 S. 11; Verhandlungsschrift S. 6 f.). Dass seine Eltern und seine fünf Schwestern im Heimatdorf leben, gibt der Beschwerdeführer gleichbleibend an, ebenso, dass einer seiner Brüder in Deutschland lebt und ein Bruder bereits verstorben ist vergleiche Erstbefragung S. 3; BFA 24.08.2021 S. 5 f.; Verhandlungsschrift S. 6 f.). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer entgegen dem bisherigen Vorbringen an, dass sich nur drei Brüder in Syrien befänden und sich der sechste Bruder ebenfalls in Österreich aufhalte (Verhandlungsschrift S. 5).

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Haus seiner Familie leben könnte, gibt der in der mündlichen Verhandlung an. Er führt zwar in diesem Zusammenhang Sicherheitsbedenken an, stellt jedoch nicht in Frage, dass er von seiner Familie aufgenommen werden würde (Verhandlungsschrift S. 7 f.: „R: Sie haben im Verfahren vor dem BFA angegeben, dass Sie im Falle einer Rückkehr bei niemanden wohnen könnten. Können Sie mir erklären, wie das bei einer so großen Familie nicht möglich sein sollte? BF: Ich kann auf diese Frage nicht ganz einfach antworten. Ich habe kein Problem mit Armut, ich habe Geld, ich habe auch Grundbesitz. Mein Problem ist, dass ich vom damaligen Regime vom Wehrdienst desertiert bin und ich damals das Land deshalb auch verlassen habe. […] R: Ist es Ihnen grundsätzlich möglich, bei Ihren Eltern oder bei einem Ihrer Brüder zu leben? BF: Ja, wenn ich auch so simpel antworten soll. Ja, ich kann natürlich zu meinen Eltern zurück. Aber ich muss dann sagen, dann habt Ihr mich in den Tod geschickt, weil ich dort aufgesucht, verhaftet und getötet werde.“). Dass das Haus zu klein wäre, um den Beschwerdeführer aufzunehmen, bringt er insbesondere nicht vor, und ist vor dem Hintergrund, dass von seinen insgesamt elf Geschwistern derzeit nur noch zwei Schwestern bei den Eltern leben, auch nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 01.04.2026 vorbringt, ein Bruder lebe derzeit mit seiner Ehefrau und fünf Kindern ebenso im Haus der Eltern, zeigt dies zwar eine zweifelsfrei beengte Situation, dass es für den Beschwerdeführer grundsätzlich unmöglich wäre, dort – auch nur vorübergehend – zu wohnen, kann in Zusammenschau mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist ebenso darauf zu verweisen, dass früher auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Haus der Familie gelebt hat (vgl. BFA 24.08.2021 S. 4), was ebenso für eine gewisse Aufnahmekapazität und -bereitschaft der Familie spricht.Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich im Haus seiner Familie leben könnte, gibt der in der mündlichen Verhandlung an. Er führt zwar in diesem Zusammenhang Sicherheitsbedenken an, stellt jedoch nicht in Frage, dass er von seiner Familie aufgenommen werden würde (Verhandlungsschrift S. 7 f.: „R: Sie haben im Verfahren vor dem BFA angegeben, dass Sie im Falle einer Rückkehr bei niemanden wohnen könnten. Können Sie mir erklären, wie das bei einer so großen Familie nicht möglich sein sollte? BF: Ich kann auf diese Frage nicht ganz einfach antworten. Ich habe kein Problem mit Armut, ich habe Geld, ich habe auch Grundbesitz. Mein Problem ist, dass ich vom damaligen Regime vom Wehrdienst desertiert bin und ich damals das Land deshalb auch verlassen habe. […] R: Ist es Ihnen grundsätzlich möglich, bei Ihren Eltern oder bei einem Ihrer Brüder zu leben? BF: Ja, wenn ich auch so simpel antworten soll. Ja, ich kann natürlich zu meinen Eltern zurück. Aber ich muss dann sagen, dann habt Ihr mich in den Tod geschickt, weil ich dort aufgesucht, verhaftet und getötet werde.“). Dass das Haus zu klein wäre, um den Beschwerdeführer aufzunehmen, bringt er insbesondere nicht vor, und ist vor dem Hintergrund, dass von seinen insgesamt elf Geschwistern derzeit nur noch zwei Schwestern bei den Eltern leben, auch nicht anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 01.04.2026 vorbringt, ein Bruder lebe derzeit mit seiner Ehefrau und fünf Kindern ebenso im Haus der Eltern, zeigt dies zwar eine zweifelsfrei beengte Situation, dass es für den Beschwerdeführer grundsätzlich unmöglich wäre, dort – auch nur vorübergehend – zu wohnen, kann in Zusammenschau mit seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist ebenso darauf zu verweisen, dass früher auch die Ehefrau des Beschwerdeführers im Haus der Familie gelebt hat vergleiche BFA 24.08.2021 S. 4), was ebenso für eine gewisse Aufnahmekapazität und -bereitschaft der Familie spricht.

Dass der Beschwerdeführer etwa wöchentlich Kontakt mit seinem Vater hat, der ihn über die übrigen Familienmitglieder auf dem Laufenden hält, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an. Dass der Alltag seiner Familie durch eine schlechte Sicherheitslage beeinträchtigt wäre, gibt der Beschwerdeführer nicht an (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Dass seine Mutter Diabetes hat und Medikamente benötigt, gibt der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren an. Soweit er in der Stellungnahme vom 01.04.2026 vorbringt, sein Vater sei an Krebs erkrankt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu keine konkreteren Ausführungen tätigt, weshalb eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen werden kann.Dass der Beschwerdeführer etwa wöchentlich Kontakt mit seinem Vater hat, der ihn über die übrigen Familienmitglieder auf dem Laufenden hält, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an. Dass der Alltag seiner Familie durch eine schlechte Sicherheitslage beeinträchtigt wäre, gibt der Beschwerdeführer nicht an vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Dass seine Mutter Diabetes hat und Medikamente benötigt, gibt der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren an. Soweit er in der Stellungnahme vom 01.04.2026 vorbringt, sein Vater sei an Krebs erkrankt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dazu keine konkreteren Ausführungen tätigt, weshalb eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen werden kann.

Dass der Beschwerdeführer nunmehr geschieden ist, gibt er vor dem BFA an (vgl. BFA 08.08.2025 S. 7).Dass der Beschwerdeführer nunmehr geschieden ist, gibt er vor dem BFA an vergleiche BFA 08.08.2025 S. 7).

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Gouvernement Dar'aa ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen (vgl. auch Verhandlungsschrift S. 8).Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen im Gouvernement Dar'aa ergeben sich insbesondere aus den Länderinformationen vergleiche auch Verhandlungsschrift S. 8).

2.2. Zu den Fluchtgrüngen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf dem Bescheid vom 27.08.2021 und dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 25.08.2021 über die Gründe der Zuerkennung (vgl. Verwaltungsakt AS 57 ff.). Das damalige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch seinen sonstigen Angaben zu entnehmen (vgl. Erstbefragung S. 6; BFA 24.08.2021 S. 6 f.).2.2.1. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf dem Bescheid vom 27.08.2021 und dem diesbezüglichen Aktenvermerk vom 25.08.2021 über die Gründe der Zuerkennung vergleiche Verwaltungsakt AS 57 ff.). Das damalige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch seinen sonstigen Angaben zu entnehmen vergleiche Erstbefragung S. 6; BFA 24.08.2021 S. 6 f.).

Die Feststellungen zum Machtwechsel in Syrien und der Auflösung der syrischen Armee ergeben sich aus den Länderinformationen. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt des Assad-Regimes geht von diesem zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für den Beschwerdeführer aus. Ebenso ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die Übergangsregierung keine Wehrpflicht etabliert hat und eine auf Freiwilligkeit basierende Rekrutierung für die neue syrische Armee vorgesehen ist. Somit droht dem Beschwerdeführer auch seitens der Übergangsregierung keine (Zwangs-)Rekrutierung, was er im Übrigen auch nicht behauptet.

2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor, dass ihm aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum Assad-Regime Verfolgung drohe, während er vor dem BFA als Gründe, die seiner Rückkehr entgegenstehen würden, lediglich allgemeine Sicherheitsbedenken anführt (vgl. BFA 08.08.2025 S. 13). In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der Moschee vor dem Freitagsgebet unter anderem sein Name als einer der Gesuchten, die mit dem Assad-Regime sympathisiert hätten, genannt worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 und 9). Der Beschwerdeführer bringt vor, grundsätzlich nicht gegen das Assad-Regime gewesen, sondern nur vom Wehrdienst desertiert zu sein. Dass er aber als Assad-Sympathisant aufgefasst werden könnte, ist seinen Schilderungen insgesamt nicht zu entnehmen. So bleibt sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt vage, da er weder angibt, von wem konkret oder wie oft sein Name genannt worden sein soll. So schildert er zwar, dass alle Aufzeichnungen des Assad-Regimes von der Übergangsregierung übernommen worden seien und somit sein Name aufscheine, wobei er ebenso einräumt, davon auszugehen, dass der Umstand der Desertion aufgezeichnet worden und nachvollziehbar sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 9 f.). 2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vor, dass ihm aufgrund einer unterstellten Zugehörigkeit zum Assad-Regime Verfolgung drohe, während er vor dem BFA als Gründe, die seiner Rückkehr entgegenstehen würden, lediglich allgemeine Sicherheitsbedenken anführt vergleiche BFA 08.08.2025 S. 13). In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer vor, dass in der Moschee vor dem Freitagsgebet unter anderem sein Name als einer der Gesuchten, die mit dem Assad-Regime sympathisiert hätten, genannt worden sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 7 und 9). Der Beschwerdeführer bringt vor, grundsätzlich nicht gegen das Assad-Regime gewesen, sondern nur vom Wehrdienst desertiert zu sein. Dass er aber als Assad-Sympathisant aufgefasst werden könnte, ist seinen Schilderungen insgesamt nicht zu entnehmen. So bleibt sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt vage, da er weder angibt, von wem konkret oder wie oft sein Name genannt worden sein soll. So schildert er zwar, dass alle Aufzeichnungen des Assad-Regimes von der Übergangsregierung übernommen worden seien und somit sein Name aufscheine, wobei er ebenso einräumt, davon auszugehen, dass der Umstand der Desertion aufgezeichnet worden und nachvollziehbar sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 9 f.).

Wenn auch den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Kriterien der Übergangsregierung bei der Strafverfolgung ehemaliger Assad-Anhänger unklar sind und Festnahmen teilweise aufgrund begründeter Vorwürfe, teilweise aufgrund von Anschuldigungen aus der Gemeinde, ungelösten lokalen oder persönlichen Streitigkeiten, Gerüchten oder unbestätigten Behauptungen erfolgten, so ist festzustellen, dass die in den Länderberichten angeführte Verfolgung von Assad-Anhängern auch eine konfessionelle Dimension hatte, da sie sich gegen Angehörige der alawitischen Glaubensgemeinschaft richtet.

Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren durchwegs vor, insgesamt etwa zehn Monate seinen Grundwehrdienst abgeleistet zu haben (vgl. etwa BFA 08.08.2025 S. 10), dass er einen höheren Rang innegehabt hätte, wurde nicht behauptet. Ebenso gehört er nicht der alawitischen Minderheit an, vielmehr stammt er aus einer historisch gegen Assad eingestellten Region. Den Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Grundwehrdiener der syrischen Armee aufgrund einer ihnen zugerechneten Nähe zum Assad-Regime systematisch verfolgt werden würden, und ist dies aufgrund der hohen Zahl an Rekruten auch nicht wahrscheinlich. Dem unkonkreten Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch keine spezifisch gegen ihn gerichtete aktuelle Bedrohung entnommen werden.Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren durchwegs vor, insgesamt etwa zehn Monate seinen Grundwehrdienst abgeleistet zu haben vergleiche etwa BFA 08.08.2025 S. 10), dass er einen höheren Rang innegehabt hätte, wurde nicht behauptet. Ebenso gehört er nicht der alawitischen Minderheit an, vielmehr stammt er aus einer historisch gegen Assad eingestellten Region. Den Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Grundwehrdiener der syrischen Armee aufgrund einer ihnen zugerechneten Nähe zum Assad-Regime systematisch verfolgt werden würden, und ist dies aufgrund der hohen Zahl an Rekruten auch nicht wahrscheinlich. Dem unkonkreten Vorbringen des Beschwerdeführers kann auch keine spezifisch gegen ihn gerichtete aktuelle Bedrohung entnommen werden.

2.2.3. Der Beschwerdeführer nennt zwar seine Ablehnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung, indem er diese als islamistische Fanatiker, bewaffnete Bande und als deutlich gefährlicher als das Assad-Regime bezeichnet (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 und 9). Eine oppositionelle Haltung ist diesen allgemeinen Angaben allerdings nicht zu entnehmen und erstattet der Beschwerdeführer auch kein weiteres substantiiertes Vorbringen. Dass er deshalb ins Visier der Behörden geraten wäre, bringt er ebenso nicht vor.2.2.3. Der Beschwerdeführer nennt zwar seine Ablehnung gegenüber der syrischen Übergangsregierung, indem er diese als islamistische Fanatiker, bewaffnete Bande und als deutlich gefährlicher als das Assad-Regime bezeichnet vergleiche Verhandlungsschrift S. 7 und 9). Eine oppositionelle Haltung ist diesen allgemeinen Angaben allerdings nicht zu entnehmen und erstattet der Beschwerdeführer auch kein weiteres substantiiertes Vorbringen. Dass er deshalb ins Visier der Behörden geraten wäre, bringt er ebenso nicht vor.

2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich einer auch sonst nicht bestehenden Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.

2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

2.3.1. Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ergibt sich insbesondere aus der Erstbefragung, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aus dem bereits erwähnten Bescheid des BFA vom 27.08.2021.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer besuchten Sprach- und Integrationskursen sowie seiner Freizeitgestaltung beruhen auf seinen Angaben (vgl. etwa Verhandlungsschrift S. 8). Die Feststellungen zu seinen Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer besuchten Sprach- und Integrationskursen sowie seiner Freizeitgestaltung beruhen auf seinen Angaben vergleiche etwa Verhandlungsschrift S. 8). Die Feststellungen zu seinen Arbeitsverhältnissen ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Haft ergeben sich aus seinen Angaben (vgl. BFA 08.08.2025 S. 5; Verhandlungsschrift S. 8).Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Haft ergeben sich aus seinen Angaben vergleiche BFA 08.08.2025 S. 5; Verhandlungsschrift S. 8).

Dass in Österreich weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben würden, wurde von ihm nicht vorgebracht.

2.3.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Strafregisterauszug, dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX , XXXX , vom 26.09.2023, welcher im Akt einliegt, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Schlepperei verharmlost der Beschwerdeführer seine Taten, da er im Wesentlichen ausführt, gegen Geld Neuankömmlinge bei sich wohnen haben zu lassen (vgl. Verhandlungsschrift S. 10), was jedoch mit dem Sachverhalt des Strafurteils nicht übereinstimmt. Das Landesgericht XXXX wertete beim Zweitangeklagten den untergeordneten Tatbeitrag als mildernd, beim Beschwerdeführer hingegen, der wegen zwölf Taten angeklagt und verurteilt wurde, wurde die Vielzahl der Tathandlungen als erschwerend gewertet, was nicht auf eine „primitive Rolle“, wie der Beschwerdeführer sie nennt, hindeutet. 2.3.2. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Strafregisterauszug, dem Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom 26.09.2023, welcher im Akt einliegt, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der Schlepperei verharmlost der Beschwerdeführer seine Taten, da er im Wesentlichen ausführt, gegen Geld Neuankömmlinge bei sich wohnen haben zu lassen vergleiche Verhandlungsschrift S. 10), was jedoch mit dem Sachverhalt des Strafurteils nicht übereinstimmt. Das Landesgericht römisch 40 wertete beim Zweitangeklagten den untergeordneten Tatbeitrag als mildernd, beim Beschwerdeführer hingegen, der wegen zwölf Taten angeklagt und verurteilt wurde, wurde die Vielzahl der Tathandlungen als erschwerend gewertet, was nicht auf eine „primitive Rolle“, wie der Beschwerdeführer sie nennt, hindeutet.

Sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, betreffend der absichtlich schweren Körperverletzung, welche im Versuchsstadium blieb, zu Unrecht verurteilt worden und in Haft zu sein, und schiebt er die Verantwortung seinem Bruder zu, der vermutlich unter Alkohol- und Drogeneinfluss mit dem Messer, von dem der Beschwerdeführer nichts gewusst habe, zugestochen habe und davongelaufen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe nichts getan und sei danach freiwillig zur Polizei gegangen (vgl. BFA 08.08.2025 S. 6; Verhandlungsschrift S. 10 ff.). Dies widerspricht der im Bescheid zitierten Feststellungen des Strafgerichts, nach welchen der Beschwerdeführer dem Opfer zwei Mal in die linke Schulter gestochen habe (vgl. Bescheid vom 30.09.2025 S. 35 f.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist somit insgesamt nicht zu entnehmen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht und diese bereut. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass es ihm leidtue, dass er Jahre seines Lebens in Haft verloren habe, was angesichts der etwa sechsmonatigen Untersuchungshaft und des nunmehrigen Freiheitsentzugs auch nachvollziehbar ist. Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und nicht noch einmal in diese Lage geraten wolle. Allerdings räumt er nicht ein, dass es ein Fehler gewesen sei, einer anderen Person mit einem Messer zwei Mal in die Schulter zu stechen, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und zu Unrecht beschuldigt worden sei. Eine Verantwortungsübernahme oder dass ihm die Taten leidtun würden, ist den Angaben allerdings nicht zu entnehmen (vgl. Verhandlungsschrift S. 12).Sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, betreffend der absichtlich schweren Körperverletzung, welche im Versuchsstadium blieb, zu Unrecht verurteilt worden und in Haft zu sein, und schiebt er die Verantwortung seinem Bruder zu, der vermutlich unter Alkohol- und Drogeneinfluss mit dem Messer, von dem der Beschwerdeführer nichts gewusst habe, zugestochen habe und davongelaufen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe nichts getan und sei danach freiwillig zur Polizei gegangen vergleiche BFA 08.08.2025 S. 6; Verhandlungsschrift S. 10 ff.). Dies widerspricht der im Bescheid zitierten Feststellungen des Strafgerichts, nach welchen der Beschwerdeführer dem Opfer zwei Mal in die linke Schulter gestochen habe vergleiche Bescheid vom 30.09.2025 S. 35 f.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist somit insgesamt nicht zu entnehmen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht und diese bereut. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass es ihm leidtue, dass er Jahre seines Lebens in Haft verloren habe, was angesichts der etwa sechsmonatigen Untersuchungshaft und des nunmehrigen Freiheitsentzugs auch nachvollziehbar ist. Ebenso gibt der Beschwerdeführer an, dass er aus seinen Fehlern gelernt habe und nicht noch einmal in diese Lage geraten wolle. Allerdings räumt er nicht ein, dass es ein Fehler gewesen sei, einer anderen Person mit einem Messer zwei Mal in die Schulter zu stechen, sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und zu Unrecht beschuldigt worden sei. Eine Verantwortungsübernahme oder dass ihm die Taten leidtun würden, ist den Angaben allerdings nicht zu entnehmen vergleiche Verhandlungsschrift S. 12).

2.4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf den aktuellen Berichten zu Syrien. Die enthaltenen Informationen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die aktualisierten Länderinformationen wurden ins Verfahren eingebracht und wurden vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die zitierten Informationen fehlerhaft oder unrichtig seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265, mwN).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0445, mwN).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmung des Abschnittes A zutrifft, nicht mehr unter die GFK, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmung des Abschnittes A zutrifft, nicht mehr unter die GFK, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen. „Umstände“ iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sind als „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ zu verstehen (vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003 Rz 116 und 135).Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen. „Umstände“ iSd Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sind als „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ zu verstehen vergleiche UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003 Rz 116 und 135).

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (vgl. etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/025 und 30.01.2019, Ra 2018/14/0121 mwN.).Die Beendigungsklauseln des Artikel eins, Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen vergleiche etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/025 und 30.01.2019, Ra 2018/14/0121 mwN.).

Ausgehend von dieser Rechtslage können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK angeführten Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/14/0121 mwN.).Ausgehend von dieser Rechtslage können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK angeführten Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den „Umständen“ im Sinne der zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/14/0121 mwN.).

3.1.2. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.08.2021 Asyl mit der Begründung zuerkannt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt wäre, da er vom Militärdienst des syrischen Regimes desertiert ist.

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, wurde das Assad-Regime durch die Großoffensive der HTS „Abschreckung der Aggression“ im Dezember 2024 gestürzt, Langzeitmachthaber Bashar al-Assad floh aus Syrien. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara', wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Übergangsregierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht. Am 05.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den (damals) von den kurdischen SDF kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 – grundlegend und dauerhaft geändert.

Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln in der Küstenregion, und somit nicht in Dar'aa. Die Sicherheitskräfte des ehemaligen Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes eine Bestrafung wegen der Desertion vom Militär oder eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung aus anderen Gründen droht.

Anzumerken ist auch, dass in der aktuellen EUAA Country Guidance ebenso davon ausgegangen wird, dass bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben ist (vgl. EUAA S. 33 f.). Die Aufforderung in den aktuellen UNHCR Richtlinien, UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, von Aberkennungen abzusehen, ist mit dem bestehenden fragilen Zustand des Wiederaufbaus und der Menschenrechts- sowie Sicherheitslage begründet (siehe dazu Punkt 3.2.). An der Einschätzung, dass – wie in der EUAA Coutry Guidance beschrieben – im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben ist und sich insofern die Umstände wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert haben, vermag dies nichts zu ändern.Anzumerken ist auch, dass in der aktuellen EUAA Country Guidance ebenso davon ausgegangen wird, dass bei Profilen im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben ist vergleiche EUAA S. 33 f.). Die Aufforderung in den aktuellen UNHCR Richtlinien, UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, von Aberkennungen abzusehen, ist mit dem bestehenden fragilen Zustand des Wiederaufbaus und der Menschenrechts- sowie Sicherheitslage begründet (siehe dazu Punkt 3.2.). An der Einschätzung, dass – wie in der EUAA Coutry Guidance beschrieben – im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht gegeben ist und sich insofern die Umstände wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert haben, vermag dies nichts zu ändern.

Im März 2025 kam es in Latakia zu einem Überfall von Assad-Anhängern auf Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, was zu Zusammenstößen und einem Massaker gegen Alawiten führte. Zum Entscheidungszeitpunkt kann nicht festgestellt werden, dass es weitere Angriffe von Assad-Anhängern gegen die Übergangsregierung oder ernsthafte Bemühungen gab, wieder Gebiete oder gar ganz Syrien unter ihre Kontrolle zu bringen. Al-Assad und seine Familie haben in Russland Asyl erhalten und ist seit seiner Flucht aus Syrien nicht in Erscheinung getreten. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des Beobachtungszeitraumes seit den politischen Umbrüchen im November/Dezember 2024 und insbesondere den herangezogenen aktuelleren Länderinformationen davon aus, dass die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen sind.

3.1.3. Auch im Zusammenhang mit der Übergangsregierung konnte der Beschwerdeführer eine auf seine Person bezogene Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen. Der arabisch sunnitisch geprägte Beschwerdeführer weist keine exponierenden, verfolgungsindizierenden Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Wie bereits festgehalten, hat die syrische Übergangsregierung keine Wehrpflicht etabliert. Auch eine systematische Verfolgung von ehemaligen Grundwehrdienern oder konkret vom Beschwerdeführer als ehemaligen Rekruten konnte nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien, glaubhaft zu machen. Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen sind nicht geeignet eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist nicht festzustellen (vgl. dazu etwa VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).Dem Beschwerdeführer ist somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, also eine asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Syrien, glaubhaft zu machen. Befürchtungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen sind nicht geeignet eine relevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist nicht festzustellen vergleiche dazu etwa VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des Wegfalls der Umstände nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben. Die belangte Behörde hat demnach gemäß § 7 Abs. 4 AsylG zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des Wegfalls der Umstände nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben. Die belangte Behörde hat demnach gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.4. Zum von der Behörde angenommenen „Eventualaberkennungsgrund“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Behörde das Vorliegen eines Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG andeutet (vgl. etwa Bescheid vom 30.09.2025 S. 36), dies im Spruch jedoch nicht angeführt ist. Die Bescheidbegründung enthält keine über allgemeine Annahmen hinausgehende Ausführungen, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und deshalb eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Vielmehr wurden im Bescheid Passagen, die offenbar eine andere Person betreffen, übernommen, und offenbar allein aufgrund der beiden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verbrechen und der derzeitigen Inhaftierung des Beschwerdeführers von einer Gemeingefährlichkeit ausgegangen (vgl. Bescheid vom 30.09.2025 S. 267 f. und 274).3.1.4. Zum von der Behörde angenommenen „Eventualaberkennungsgrund“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Behörde das Vorliegen eines Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG andeutet vergleiche etwa Bescheid vom 30.09.2025 S. 36), dies im Spruch jedoch nicht angeführt ist. Die Bescheidbegründung enthält keine über allgemeine Annahmen hinausgehende Ausführungen, weshalb die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und deshalb eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Vielmehr wurden im Bescheid Passagen, die offenbar eine andere Person betreffen, übernommen, und offenbar allein aufgrund der beiden rechtskräftigen Verurteilungen wegen Verbrechen und der derzeitigen Inhaftierung des Beschwerdeführers von einer Gemeingefährlichkeit ausgegangen vergleiche Bescheid vom 30.09.2025 S. 267 f. und 274).

Dabei übersieht die belangte Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben:Dabei übersieht die belangte Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben:

„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.„Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist - zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann - unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen“ (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Hinsichtlich des Verbrechens der Schlepperei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erwiesen hätten, aus der Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) und von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) bzw. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt nachgesehen) und einer Verurteilung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung), in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind, noch nicht geschlossen werden kann, dass den Straftaten die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet (vgl. VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 24.03.2011, 2011/23/0061). Hinsichtlich des Verbrechens der Schlepperei hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ohne Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergäbe, dass sich die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte auch subjektiv als besonders schwer wiegend erwiesen hätten, aus der Verurteilung zu teilbedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) und von zwei Jahren (davon 16 Monate bedingt nachgesehen) bzw. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt nachgesehen) und einer Verurteilung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung), in deren Höhe die als erschwerend angenommenen Umstände (einschlägige Tatwiederholung und -steigerung) bereits zum Ausdruck gekommen sind, noch nicht geschlossen werden kann, dass den Straftaten die für ein „besonders schweres Verbrechen“ erforderliche außerordentliche Schwere anhaftet vergleiche VwGH 27.04.2006, 2003/20/0050; 24.03.2011, 2011/23/0061).

Im gegenständlichen Fall sind solche besonderen subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, nicht zu erkennen. Zwar erfolgten die den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Verurteilungen wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach § 105 Abs. 2 Fremdengesetz 1997, idF BGBl. I Nr. 75/1997, bzw. § 104 Abs. 1 und 3 Fremdengesetz 1997, idF BGBl. I Nr. 134/2002, und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, während gegenständlich die Strafdrohung gemäß § 114 Abs. 4 StGB ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmäßiger Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit nicht einmal bei einem Fünftel des Strafrahmens und damit weit entfernt vom möglichen Höchstausmaß. Der Beschwerdeführer hat auch eine Vielzahl an Tathandlungen begangen, was im Urteil auch als erschwerend gewertet wurde, dass er die Taten in einer besonders verwerflichen Ausführung, die zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder sogar zum Tod der geschleppten geführt hätten und es dadurch zu erheblichen Eingriffen in die Rechte der Geschleppten gekommen wäre, geht aus dem Urteil gerade nicht hervor. Die gegenständliche Deliktsqualifikation ergibt sich insbesondere aus der Gewerbsmäßigkeit und der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, aber nicht aus einer potenziell qualvollen Art und Weise der Beförderung. Vor dem Strafgericht wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis als mildernd gewertet.Im gegenständlichen Fall sind solche besonderen subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, nicht zu erkennen. Zwar erfolgten die den zitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Verurteilungen wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz 2, Fremdengesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, bzw. Paragraph 104, Absatz eins und 3 Fremdengesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,, und des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, während gegenständlich die Strafdrohung gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StGB ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmäßiger Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die verhängte Freiheitsstrafe liegt somit nicht einmal bei einem Fünftel des Strafrahmens und damit weit entfernt vom möglichen Höchstausmaß. Der Beschwerdeführer hat auch eine Vielzahl an Tathandlungen begangen, was im Urteil auch als erschwerend gewertet wurde, dass er die Taten in einer besonders verwerflichen Ausführung, die zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder sogar zum Tod der geschleppten geführt hätten und es dadurch zu erheblichen Eingriffen in die Rechte der Geschleppten gekommen wäre, geht aus dem Urteil gerade nicht hervor. Die gegenständliche Deliktsqualifikation ergibt sich insbesondere aus der Gewerbsmäßigkeit und der Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, aber nicht aus einer potenziell qualvollen Art und Weise der Beförderung. Vor dem Strafgericht wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis als mildernd gewertet.

Auch das Delikt der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB hat eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren und blieb mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren im Falle des Beschwerdeführers der Strafrahmen im untersten Drittel. Eine teilbedingte Nachsicht bei Verhängung einer – den Anwendungsbereich des § 43 Abs 1 schon in Ansehung des Strafmaßes überschreitenden – Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren gemäß § 43a Abs. 4 StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt (vgl. RIS-Justiz RS0092050). Das Gericht wertete den Einsatz der Waffe und die Begehung in der Probezeit als Erschwernisgründe, so wurde der Beschwerdeführer knapp über einem Jahr nach seiner ersten Verurteilung und der gleichzeitig erfolgten Haftentlassung bereits wieder straffällig. Als Milderungsgrund wurde der Umstand gewertet, dass es beim Versuch blieb. Von einem Widerruf der Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.Auch das Delikt der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB hat eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren und blieb mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren im Falle des Beschwerdeführers der Strafrahmen im untersten Drittel. Eine teilbedingte Nachsicht bei Verhängung einer – den Anwendungsbereich des Paragraph 43, Absatz eins, schon in Ansehung des Strafmaßes überschreitenden – Freiheitsstrafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als drei Jahren gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt vergleiche RIS-Justiz RS0092050). Das Gericht wertete den Einsatz der Waffe und die Begehung in der Probezeit als Erschwernisgründe, so wurde der Beschwerdeführer knapp über einem Jahr nach seiner ersten Verurteilung und der gleichzeitig erfolgten Haftentlassung bereits wieder straffällig. Als Milderungsgrund wurde der Umstand gewertet, dass es beim Versuch blieb. Von einem Widerruf der Probezeit betreffend die erste Verurteilung wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.

Das im vorliegenden Fall herangezogene Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB) ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317). Wenn auch die oben zitierte Aufzählung von Delikten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und deshalb als „besonders schwere Verbrechen“ gelten, lediglich demonstrativ ist, so ist diesen der besonders hohe Unrechtsgehalt gemeinsam. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 87 Abs. 1 StGB wird Absichtlichkeit verlangt, wodurch die Tat zweifelsohne einen hohen Unrechtsgehalt aufweist. Ein angesichts der spezifischen Merkmale außerordentlicher Schweregrad der Straftat vergleichbar mit Tötungsdelikten ist im gegenständlichen Fall allerdings, unter Berücksichtigung der Tatbegehung, der Tatfolgen sowie der verhängten Strafe, nicht anzunehmen. Das im vorliegenden Fall herangezogene Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB) ist grundsätzlich vom Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ nicht ausgeschlossen vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317). Wenn auch die oben zitierte Aufzählung von Delikten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen und deshalb als „besonders schwere Verbrechen“ gelten, lediglich demonstrativ ist, so ist diesen der besonders hohe Unrechtsgehalt gemeinsam. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Paragraph 87, Absatz eins, StGB wird Absichtlichkeit verlangt, wodurch die Tat zweifelsohne einen hohen Unrechtsgehalt aufweist. Ein angesichts der spezifischen Merkmale außerordentlicher Schweregrad der Straftat vergleichbar mit Tötungsdelikten ist im gegenständlichen Fall allerdings, unter Berücksichtigung der Tatbegehung, der Tatfolgen sowie der verhängten Strafe, nicht anzunehmen.

Da es bei der Prüfung des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nun nicht mehr zulässig ist, den von der Judikatur geforderten Schweregrad anhand der Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine für sich genommen eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen, ist gegenständlich festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht vorliegen.Da es bei der Prüfung des Vorliegens des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nun nicht mehr zulässig ist, den von der Judikatur geforderten Schweregrad anhand der Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine für sich genommen eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen, ist gegenständlich festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht vorliegen.

Da kein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt, können die weiteren Prüfschritte, nämlich ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (Gefährdungsprognose) sowie die Abwägung zwischen der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in jene Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (Verhältnismäßigkeitsprüfung; vgl. EuGH 06.07.2023, C-663/21) unterbleiben.Da kein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt, können die weiteren Prüfschritte, nämlich ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (Gefährdungsprognose) sowie die Abwägung zwischen der vom Fremden ausgehenden Gefahr gegen den Eingriff in jene Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (Verhältnismäßigkeitsprüfung; vergleiche EuGH 06.07.2023, C-663/21) unterbleiben.

Nachdem die belangte Behörde im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG stützte, ist davon auszugehen, dass auch diese letztlich nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ausging.Nachdem die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausschließlich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG stützte, ist davon auszugehen, dass auch diese letztlich nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ausging.

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.:3.2. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, soweit der Antrag nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, soweit der Antrag nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit legt § 8 AsylG in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach § 8 Abs. 1 (oder Abs. 3 oder Abs. 6) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach § 8 Abs. 3a AsylG erfolgt. Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in § 8 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 6 AsylG oder andererseits aus in § 8 Abs. 3a AsylG genannten Gründen verweigert wird, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klären, ob vorrangig eine auf § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG (dem Fremden wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt) gestützte (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hat (vgl. VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310 mwN.). Somit legt Paragraph 8, AsylG in Bezug auf bestimmte Gründe, die zur Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen können, ausdrücklich eine Prüfreihenfolge fest. Eine nach Paragraph 8, Absatz eins, (oder Absatz 3, oder Absatz 6,) AsylG ausgesprochene Versagung zieht nicht dieselben Rechtsfolgen nach sich wie eine solche, die nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG erfolgt. Vor dem Hintergrund der einzuhaltenden Prüfreihenfolge und der unterschiedlichen Rechtswirkungen, die davon abhängen, ob einem Fremden die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einerseits aus in Paragraph 8, Absatz eins,, Absatz 3, oder Absatz 6, AsylG oder andererseits aus in Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG genannten Gründen verweigert wird, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu klären, ob vorrangig eine auf Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (dem Fremden wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt) gestützte (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen hat vergleiche VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0310 mwN.).

3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hat nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).Ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 hat nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden vergleiche EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).

3.2.3. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).3.2.3. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung der zitierten Länderberichte festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Syrien auch zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von al-Shara' weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, ist jedoch mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, vor allem im Gouvernement Dar'aa. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme von Aktivitäten des IS in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten hin, wobei sich die Übergangsregierung durch den Beitritt zur globalen Anti-IS-Koalition zumindest grundsätzlich zur Bekämpfung der Terrorgruppe bereit erklärt hat.

Das Gouvernement Dar'aa ist nicht vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung, es sind dort weiterhin lokale bewaffnete Gruppierungen aktiv, die in einem Sicherheitsvakuum agieren. Die Haltung der Übergangsregierung gegenüber den wiederkehrenden Sicherheitsvorfällen ist unklar, eine wirksame Bekämpfung oder Strafverfolgung gibt es nicht. Insbesondere in den ländlichen Gebieten kommt es häufig zu Entführungen. Auch die Verbreitung von Kampfmittelrückständen stellt weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Syrien weist eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern und Kampfmittelresten auf, zwischen 08.12.2024 und 13.08.2025 kam es deshalb zu 584 Todesfällen und 620 Verletzten. Mehr als 80 % der Opfer sind männlich und werden die meisten Opfer von Landminen in der Wüste und auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Allerdings wurden bereits zehntausende Landminen und andere Munition entfernt und ist die Anzahl der Todesfälle zwischen September und Ende 2025 mit 73 % stark zurückgegangen. Die größte Gefahr durch Landminen besteht bei landwirtschaftlichen Berufen, wie Viehhüten, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass seine Familie, die derzeit die eigenen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften, bei ihrer Arbeit Probleme mit Landminen oder Blindgängern hätte.

Laut dem EUAA Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025 wurden im Gouvernement Dar'aa zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 insgesamt 219 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 8,9 Vorfälle pro Woche) und zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 insgesamt 150 Sicherheitsvorfälle (8,7 Vorfälle pro Woche) aufgezeichnet. Dies zeigt zwar, dass Sicherheitsvorfälle konstant registriert werden, dies jedoch auf einem niedrigen bzw. durchschnittlichen Niveau im Vergleich zum restlichen Land. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen und andere Gewalttaten, die während des gesamten Zeitraums fast durchgehend registriert wurden, mit einem Rückgang im Mai. Im Vergleich zu den drei Vormonaten wurde nach März 2025 ein Anstieg der Gewalt gegen Zivilisten gemeldet. Gefechte wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, erreichten im April ihren Höhepunkt und gingen im Mai leicht zurück. Die Sicherheitslage hat sich jedoch kontinuierlich verbessert, die sicherheitsrelevanten Vorfälle gingen nach einem Höhepunkt im März und April 2025 stetig zurück, die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner ist gesunken und vergleichsweise niedrig.

Aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ [zuletzt aufgerufen am 20.05.2026] ergibt sich, dass derzeit im Gouvernement Dar'aa keine Kampfhandlungen oder andere Sicherheitsvorfälle stattfinden, insbesondere im Zusammenhang mit dem aufgeflammten Nahost-Konflikt. Soweit in der Stellungnahme vom 17.03.2026 auf die neusten Entwicklungen aufgrund der Angriffe der USA und Israel auf den Iran und den Libanon hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass es derzeit zu keinen aktiven Kriegshandlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers kommt und die derzeitige Sicherheitslage dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Insgesamt zeigt sich die Sicherheitslage im Gouvernement Dar'aa einigermaßen stabil und besteht dort keine solche Gefahrenlage, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers hinausgeht.

In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem syrischen Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Art. 15 lit. c StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen (vgl. EUAA S. 71 ff.).In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem syrischen Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Artikel 15, Litera c, StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen vergleiche EUAA S. 71 ff.).

Neben der allgemeinen Sicherheitslage ist weiters die Frage der persönlichen Sicherheit eines Rückkehrers zu prüfen (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der männliche Beschwerdeführer als Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht noch einer besonders gefährdeten Minderheit angehört. Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers, der niemals politisch in Erscheinung getreten ist und sich auch sonst nicht exponierte, sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände im Verfahren hervorgekommen.Neben der allgemeinen Sicherheitslage ist weiters die Frage der persönlichen Sicherheit eines Rückkehrers zu prüfen vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der männliche Beschwerdeführer als Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam weder in Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht noch einer besonders gefährdeten Minderheit angehört. Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers, der niemals politisch in Erscheinung getreten ist und sich auch sonst nicht exponierte, sind insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände im Verfahren hervorgekommen.

Umstände der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, die zu einem höheren Risiko, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, führen würden, wurden weder vorgebracht noch sind diese hervorgekommen (vgl. nochmals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277 mwN.).Umstände der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, die zu einem höheren Risiko, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, führen würden, wurden weder vorgebracht noch sind diese hervorgekommen vergleiche nochmals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277 mwN.).

Es wird nicht verkannt, dass es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegenüber Rückkehrern gibt, bei diesen schwerwiegenden Vorfällen handelt es sich aber um Einzelfälle, die zwar die Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols aufzeigen, jedoch sind die Verstöße insgesamt weder weit verbreitet noch staatlich gefördert. Den Länderinformationen kann insgesamt nicht entnommen werden, dass die Gewalt jeden Rückkehrer treffen kann.

3.2.5. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).3.2.5. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).

Wie der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.03.2026 unter Verweis auf die aktuellen Länderinformationen ausführt, bleibt die humanitäre Situation in Syrien angespannt.

Nach den Länderinformationen hat sich der Machtwechsel in Syrien bislang nicht positiv auf die unmittelbaren Lebensverhältnisse der syrischen Bevölkerung ausgewirkt, der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen bleibt stark eingeschränkt. 90 % der syrischen Bevölkerung lebt derzeit unter der Armutsgrenze, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Generell besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung dem starken Preisanstieg. Syrien befindet sich in einer Wasserkrise und werden die Hauptquellen von Wasser vor allem von der Türkei und Israel kontrolliert. Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, so auch im Gouvernement Dar'aa. Der Zugang zu sauberen Trinkwasser ist generell eingeschränkt und teuer. Die Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, wobei in Dar'aa Haushalte zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt werden.

Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt. Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen. Viele Häuser und Wohnungen sind (teilweise) zerstört und die Wiederherstellungskosten sowie die Wohnkosten sind hoch.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien schwierig und angespannt darstellt. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. So befinden sich seine Eltern und drei seiner Brüder weiterhin im Heimatdorf und leben dort von der eigenen Landwirtschaft. Nachdem die Sicherung von Wohnraum für Rückkehrende den Länderinformationen zufolge die größte Herausforderung darstellt, ist der Beschwerdeführer bereits unter diesem Gesichtspunkt weniger vulnerabel, da er zumindest übergangsmäßig in sein Elternhaus zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer schildert zwar, dass die Lage seiner Familie angespannt ist, dass die Lebensbedingungen völlig unzureichend wären oder die Infrastruktur zusammengebrochen wäre, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zudem kehrt der Beschwerdeführer in ein Dorf zurück, in dem er aufgewachsen ist und die ersten XXXX Jahre seines Lebens verbracht hat. Es ist somit davon auszugehen, dass er über fundierte Ortskenntnisse seiner Herkunftsregion verfügt.Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien schwierig und angespannt darstellt. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. So befinden sich seine Eltern und drei seiner Brüder weiterhin im Heimatdorf und leben dort von der eigenen Landwirtschaft. Nachdem die Sicherung von Wohnraum für Rückkehrende den Länderinformationen zufolge die größte Herausforderung darstellt, ist der Beschwerdeführer bereits unter diesem Gesichtspunkt weniger vulnerabel, da er zumindest übergangsmäßig in sein Elternhaus zurückkehren kann. Der Beschwerdeführer schildert zwar, dass die Lage seiner Familie angespannt ist, dass die Lebensbedingungen völlig unzureichend wären oder die Infrastruktur zusammengebrochen wäre, wurde von ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Zudem kehrt der Beschwerdeführer in ein Dorf zurück, in dem er aufgewachsen ist und die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens verbracht hat. Es ist somit davon auszugehen, dass er über fundierte Ortskenntnisse seiner Herkunftsregion verfügt.

Nicht zuletzt kann ihm seine Familie emotionale Unterstützung bei der Reintegration nach Syrien leisten und allfälligen Argwohn der ansässigen Bevölkerung abfedern. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass ein familiäres Netzwerk ausschlaggebend dafür ist, ob die Wiedereingliederung der Rückkehrenden zu einer neuen Existenzgrundlage oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Das familiäre Netzwerk bietet Wohnraum, Lebensunterhalt und Zugang zu informellen Arbeits- und bürokratischen Navigationswegen. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern durch persönliche Kontakte beansprucht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und der Kreislauf materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsverbindungen unterstreicht, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Der Beschwerdeführer hat zudem nur sich selbst zu versorgen, da er nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, wobei eine Unterstützung seiner Eltern bzw. Geschwister wohl von diesen erwartet wird. Dabei wäre der Beschwerdeführer aber nicht auf sich allein gestellt, da ein Bruder in Deutschland bereits finanzielle Unterstützung leistet und auch zwei seiner Brüder in Syrien arbeiten. Dass der Beschwerdeführer derzeit noch bzw. wieder in medizinischer Behandlung ist, ist nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten (vgl. Stellungnahme vom 17.03.2026), ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Letztlich handelt es sich bei der zitierten Quelle jedoch um eine Einzelmeinung, die in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden kann. Dass konkret in Dar'aa die Infrastruktur zusammengebrochen wäre, wurde nicht behauptet, dass sich die Versorgungslage aufgrund der derzeitigen Fluchtbewegungen aus dem Libanon in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde, ist ebenso nicht zu sehen. Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten vergleiche Stellungnahme vom 17.03.2026), ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Letztlich handelt es sich bei der zitierten Quelle jedoch um eine Einzelmeinung, die in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden kann. Dass konkret in Dar'aa die Infrastruktur zusammengebrochen wäre, wurde nicht behauptet, dass sich die Versorgungslage aufgrund der derzeitigen Fluchtbewegungen aus dem Libanon in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass der Beschwerdeführer keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würde, ist ebenso nicht zu sehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass es dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer möglich wäre, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest den grundlegendsten Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Er wäre in Syrien nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte allenfalls auf die Unterstützung seinr im Heimatdorf lebenden Familienangehörigen zurückgreifen, etwa bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie für generellen Beistand. Hingewiesen sei dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen, die sich zwar als angespannt darstellt, jedoch leben diese in einem Eigentumshaus im Heimatdorf und betreiben eine 20 ha große Landwirtschaft, die im Eigentum der Familie und auch des Beschwerdeführers steht. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden. Schließlich kann der Beschwerdeführer im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den arabisch-sunnitischen Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks sowie der im Eigentum seiner Eltern stehenden Landwirtschaft hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.).Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den arabisch-sunnitischen Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks sowie der im Eigentum seiner Eltern stehenden Landwirtschaft hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über den Flughafen von Damaskus nach Syrien einreisen und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort gelangen kann. Es ist davon auszugehen, dass er seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen über sichere Straßen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.

Diese Einschätzung widerspricht auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist. Soweit UNHCR die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht als angemessen ansieht, ist festzuhalten, dass es einer solchen im gegenständlichen Fall nicht bedarf.Diese Einschätzung widerspricht auch nicht den Erwägungen des UNHCR in International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic vom Mai 2026, welchen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022, u.a.), in denen auf die anhaltende humanitäre Krise in Syrien hingewiesen wird, welche bereits – wie oben ausführlich dargelegt – in die Beurteilung eingeflossen ist. Soweit UNHCR die Annahme einer innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht als angemessen ansieht, ist festzuhalten, dass es einer solchen im gegenständlichen Fall nicht bedarf.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (vgl. etwa VfGH 21.09.2015, E 332/2015 mwN.).3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen vergleiche etwa VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015, mwN.).

Art. 8 EMRK schützt auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vgl. VfSlg 16.777/2003). Die Familie iSd Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. durch einen gemeinsamen Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).Artikel 8, EMRK schützt auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. durch einen gemeinsamen Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).

Ob familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 RS 2 mwN.). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung („the real existence in practice of close personal ties”) sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 mwN.).Ob familiäre Beziehungen unter Erwachsenen unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fallen, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0252 RS 2 mwN.). Für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung („the real existence in practice of close personal ties”) sind gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423 mwN.).

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Wurde die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt, ist ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).

Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).Unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).

Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).

3.4.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2021 in Österreich auf, nunmehr lebt auch sein ebenfalls volljähriger Bruder in Österreich. Eine stark ausgeprägte Nahebeziehung und eine Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehen, wurden im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht aufgezeigt. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellen.Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2021 in Österreich auf, nunmehr lebt auch sein ebenfalls volljähriger Bruder in Österreich. Eine stark ausgeprägte Nahebeziehung und eine Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen zwischen volljährigen Geschwistern hinausgehen, wurden im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht aufgezeigt. Eine Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers würde daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK darstellen.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 27.08.2021 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung war sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat aber die Zeit seines rechtmäßigen Aufenthaltes nicht für eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft genützt. So besuchte er einen Alphabetisierungs- und einen Integrationskurs und knüpfte einige Freundschaften. Er ging in Österreich mehreren Erwerbstätigkeiten nach, war aber nicht durchgehend beschäftigt.

Eine außergewöhnliche erlangte Integration, die angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen wäre, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen zu lassen würde, ist nicht anzunehmen (vgl. nochmals VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).Eine außergewöhnliche erlangte Integration, die angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen wäre, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen zu lassen würde, ist nicht anzunehmen vergleiche nochmals VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).

Vielmehr hat der Beschwerdeführer Straftaten begangen und wurde deshalb zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).Vielmehr hat der Beschwerdeführer Straftaten begangen und wurde deshalb zwei Mal rechtskräftig verurteilt. Strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Durch die gewerbsmäßige und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei und die (versuchte) absichtlich schwere Körperverletzung hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei wichtige Rechtsgüter verletzt. Diese Verurteilungen wiegen demnach besonders schwer in der vorzunehmenden Abwägung.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Gerade das Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter fremdenrechtlichen Aspekten ein besonders verpöntes Verhalten dar, an dessen Bekämpfung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zuletzt VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203 mwN.). Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall bereits ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb ein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht angenommen werden kann.Gerade das Verbrechen der Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter fremdenrechtlichen Aspekten ein besonders verpöntes Verhalten dar, an dessen Bekämpfung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zuletzt VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203 mwN.). Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall bereits ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb ein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich nicht angenommen werden kann.

Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.

3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die für eine längere Frist sprächen.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids:3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Gegenständlich stützte das BFA das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren auf § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren vorsieht, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gegenständlich stützte das BFA das Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren vorsieht, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen wurden.Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.09.2023 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, wovon 14 Monate unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen wurden.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Beide strafgerichtlichen Verurteilungen verwirklichen somit § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN.).Beide strafgerichtlichen Verurteilungen verwirklichen somit Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Gefährdungsprognose allerdings das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306 mwN.).

Wie bereits festgehalten, stellt das Verbrechen der Schlepperei ein besonders verpöntes Verhalten dar und hat der Beschwerdeführer diese gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangen, da er Geld für die Medikamente seiner Mutter benötigte. Seinem Vorbringen ist zu entnehmen, dass seine Mutter weiterhin Medikamente benötigt, weshalb nicht auszuschließen ist, dass er wieder schwerwiegend straffällig wird, um wieder ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Er war zwar bis Juli 2022, und somit bevor er straffällig wurde, vollversichert beschäftigt, und ging auch nach seiner ersten Haftentlassung neuerlich einer Beschäftigung nach, einen nachhaltigen Verbleib in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung schaffte der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, sich bezüglich seiner Straftaten ernstlich tateinsichtig oder reuig zu zeigen, vielmehr bagatellisierte er diese bzw. gab zur versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gar an, er sei unschuldig. Wenn er auch schildert, es tue ihm leid, dass er durch die Haftstrafen Lebenszeit verloren habe, und er habe aus dem Fehler gelernt, so wurde eine Verantwortungsübernahme oder ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nicht substantiiert dargelegt, sondern vielmehr eine allgemeine – wenn auch nachvollziehbare – Reaktion auf einen mehrjährigen Freiheitsentzug. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die begangenen Straftaten bereue, er das Haftübel verspürt habe und deshalb nicht mehr anzunehmen sei, dass er weitere Straftaten begehen werde, so kann dem wie oben sowie ihm Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt nicht gefolgt werden.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 mwN.). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wo er seine zweite Freiheitsstrafe verbüßt, kann ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Es ist ihm allerdings zugute zu halten, dass er in der Justizanstalt als Tischler beschäftigt war und nunmehr auf der Warteliste für eine Beschäftigung steht, was ein wichtiges Element der Resozialisierung darstellt. Ebenso positiv ist zu werten, dass er nach seiner ersten Haftentlassung nach knapp zwei Monaten wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat. Eine längere Phase des Wohlverhaltens in Freiheit liegt gegenständlich dennoch nicht vor, eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht getroffen werden.Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 mwN.). Da sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, wo er seine zweite Freiheitsstrafe verbüßt, kann ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Es ist ihm allerdings zugute zu halten, dass er in der Justizanstalt als Tischler beschäftigt war und nunmehr auf der Warteliste für eine Beschäftigung steht, was ein wichtiges Element der Resozialisierung darstellt. Ebenso positiv ist zu werten, dass er nach seiner ersten Haftentlassung nach knapp zwei Monaten wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat. Eine längere Phase des Wohlverhaltens in Freiheit liegt gegenständlich dennoch nicht vor, eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht getroffen werden.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch kein Familienleben, das bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots zu berücksichtigen wäre. Dass sein Bruder, der sich als Mittäter des Beschwerdeführers derzeit ebenso in Haft befindet, ihm nach der Haft zu einer besonderen Stabilität verhelfen würde, kann ebenso nicht gesehen werden.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist durch die Erlassung eines Einreiseverbots daher jedenfalls als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen.Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist durch die Erlassung eines Einreiseverbots daher jedenfalls als verhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen.

Wenn auch hinsichtlich der Beurteilung der Setzung eines Asylausschlussgrundes das Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ verneint wurde, so ist hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbots, für welches auch ein anderer Maßstab anzusetzen ist, dennoch anzunehmen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm nach Entlassung aus der Strafhaft ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Eine Aufhebung oder Verkürzung der Dauer kommt daher nicht in Betracht.

3.7. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen Desertion Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Körperverletzung Lebensgrundlage Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schlepperei Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Versorgungslage Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W229.2325066.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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