TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/8 W600 2303345-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Entscheidungsdatum

08.06.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BuLVwG-EGebV §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W600 2303345-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des XXXX , ehemals XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2024, 13:15 Uhr bis XXXX 2024, 11:45 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde des römisch 40 , ehemals römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2024, 13:15 Uhr bis römisch 40 2024, 11:45 Uhr, zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von XXXX 2024, 13:15 Uhr bis XXXX 2024, 11:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft von römisch 40 2024, 13:15 Uhr bis römisch 40 2024, 11:45 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

II.            Gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabegebührverordnung idF. BGBl. II Nr. 273/2023, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabegebührverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.    Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. 2. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum relevanten Verfahrensgang:

Der BF stellte am 24.03.2016, einlangend beim BFA am 29.03.2016, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. (ATB-Akt, Antrag des BF vom 24.03.2016 samt Eingangsstempelung des BFA vom 29.03.2016, AS 1ff) Der BF stellte am 24.03.2016, einlangend beim BFA am 29.03.2016, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG. (ATB-Akt, Antrag des BF vom 24.03.2016 samt Eingangsstempelung des BFA vom 29.03.2016, AS 1ff)

Am XXXX 2016 wurde der BF festgenommen und über ihn mit Beschluss des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2016 die Untersuchungshaft verhängt. (ATB-Akt, Vollzugsinformation vom XXXX 2016, AS 75f; Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2016, AS 79f)Am römisch 40 2016 wurde der BF festgenommen und über ihn mit Beschluss des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2016 die Untersuchungshaft verhängt. (ATB-Akt, Vollzugsinformation vom römisch 40 2016, AS 75f; Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 2016, AS 79f)

Der BF wurde am XXXX 2016 im Stande der Untersuchungs- bzw. Übergabehaft an Deutschland überstellt/ausgeliefert. (ATB-Akt, Vollzugsinformation der Justizanstalt XXXX vom 29.12.2016, AS 131f; Schreiben des BFA an die Österreichische Botschaft in Berlin vom 02.01.2017, AS 133ff)Der BF wurde am römisch 40 2016 im Stande der Untersuchungs- bzw. Übergabehaft an Deutschland überstellt/ausgeliefert. (ATB-Akt, Vollzugsinformation der Justizanstalt römisch 40 vom 29.12.2016, AS 131f; Schreiben des BFA an die Österreichische Botschaft in Berlin vom 02.01.2017, AS 133ff)

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 29.03.2016 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. (ATB-Akt, Bescheid des BFA vom 02.01.2017, AS 135ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017 durch Hinterlegung ohne vorangehendem Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 2 ZustG, nach erfolglosem Versuch eine Zustelladresse ausfindig zu machen und eine Zustellung an den BF über die österreichische Auslandsvertretung in Deutschland zu effektuieren, zugestellt. (ATB-Akt, Zustellersuchen des BFA an die österreichische Botschaft Deutschland vom 02.01.2016, AS 163f; Aktenvermerk vom 31.01.2017 des BFA über die Erfolglosigkeit der Zustellung durch die österreichische Botschaft, AS 161; Beurkundung der Hinterlegung gemäß § 23 Abs. 2 Zust G vom 17.02.2017, AS 189f)Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2017, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 29.03.2016 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist. (ATB-Akt, Bescheid des BFA vom 02.01.2017, AS 135ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 17.02.2017 durch Hinterlegung ohne vorangehendem Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG, nach erfolglosem Versuch eine Zustelladresse ausfindig zu machen und eine Zustellung an den BF über die österreichische Auslandsvertretung in Deutschland zu effektuieren, zugestellt. (ATB-Akt, Zustellersuchen des BFA an die österreichische Botschaft Deutschland vom 02.01.2016, AS 163f; Aktenvermerk vom 31.01.2017 des BFA über die Erfolglosigkeit der Zustellung durch die österreichische Botschaft, AS 161; Beurkundung der Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Zust G vom 17.02.2017, AS 189f)

Am XXXX 2024 wurde der BF von Polizisten in einer Wohnung, in XXXX Wien, XXXX , im Bundesgebiet betreten und in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom selben Tag, aufgrund des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts um 19:45 Uhr festgenommen. Der BF vermochte sich mit einem gültigen serbischen Personalausweis auszuweisen und brachte zudem vor an Diabetes zu leiden, weshalb ihm die Mitnahme seiner Medikamente ermöglicht wurde. (SIM-Akt, Anhalteprotokolle I und II der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1ff; Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 11ff; Kopie des serbischen Personalausweises des BF, AS 25f)Am römisch 40 2024 wurde der BF von Polizisten in einer Wohnung, in römisch 40 Wien, römisch 40 , im Bundesgebiet betreten und in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA vom selben Tag, aufgrund des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts um 19:45 Uhr festgenommen. Der BF vermochte sich mit einem gültigen serbischen Personalausweis auszuweisen und brachte zudem vor an Diabetes zu leiden, weshalb ihm die Mitnahme seiner Medikamente ermöglicht wurde. (SIM-Akt, Anhalteprotokolle römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1ff; Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 11ff; Kopie des serbischen Personalausweises des BF, AS 25f)

Am XXXX 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass es ihm gut gehe, er am 29.10.2024 zum Zwecke des Besuches seiner namentlich genannten Ehefrau, einer bulgarischen Staatsangehörigen, die sich aktuell nicht in Österreich befinde, jedoch am Samstag zurückkehre, ins Bundesgebiet eingereist sei, in welchem er über eine Meldeadresse und familiäre Bezugspunkte in Form seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, sowie seiner Schwester, welche einen gültigen Aufenthaltstitel besitze, habe. Seine erwachsenen Kinder würden in Serbien leben und habe er beabsichtigt nach dem Besuch seiner Frau nach Deutschland weiterzureisen, um seinen dortigen Aufenthaltstitel abzuholen. Seinen Reisepass habe er in Serbien, da seine Ehefrau diesen unabsichtlich dorthin mitgenommen hätte. Jedoch habe er Fotos von selbigen sowie von seinem deutschen Aufenthaltstitel auf seinem Mobiltelefon. Im Zeitpunkt seiner Einreise sei er im Besitz von EUR 295,-- gewesen, besitze aktuell jedoch kein Bargeld mehr. Unterkunft habe er bei seiner Lebensgefährtin in XXXX Wien, XXXX , genommen und sich dort auch gemeldet. Seine Effekten befänden sich ebenfalls dort. Beruflich sei er als Fahrer tätig und übe er diesen Beruf auch in Berlin aus. Sein alter Aufenthaltstitel sei bereits abgelaufen, aber warte er auf die Ausstellung eines neuen. In Österreich gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und bekomme er Geld von seiner Schwester und seiner Mutter. Sein Lebensmittelpunkt liege in Serbien, wo er auch die Grund- und Berufsschule besucht habe und über eine Wohnadresse verfüge. Verfolgt werde er in seiner Heimat nicht. (SIM-Akt, Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX 2024, AS 29ff)Am römisch 40 2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, dass es ihm gut gehe, er am 29.10.2024 zum Zwecke des Besuches seiner namentlich genannten Ehefrau, einer bulgarischen Staatsangehörigen, die sich aktuell nicht in Österreich befinde, jedoch am Samstag zurückkehre, ins Bundesgebiet eingereist sei, in welchem er über eine Meldeadresse und familiäre Bezugspunkte in Form seiner Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, sowie seiner Schwester, welche einen gültigen Aufenthaltstitel besitze, habe. Seine erwachsenen Kinder würden in Serbien leben und habe er beabsichtigt nach dem Besuch seiner Frau nach Deutschland weiterzureisen, um seinen dortigen Aufenthaltstitel abzuholen. Seinen Reisepass habe er in Serbien, da seine Ehefrau diesen unabsichtlich dorthin mitgenommen hätte. Jedoch habe er Fotos von selbigen sowie von seinem deutschen Aufenthaltstitel auf seinem Mobiltelefon. Im Zeitpunkt seiner Einreise sei er im Besitz von EUR 295,-- gewesen, besitze aktuell jedoch kein Bargeld mehr. Unterkunft habe er bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 Wien, römisch 40 , genommen und sich dort auch gemeldet. Seine Effekten befänden sich ebenfalls dort. Beruflich sei er als Fahrer tätig und übe er diesen Beruf auch in Berlin aus. Sein alter Aufenthaltstitel sei bereits abgelaufen, aber warte er auf die Ausstellung eines neuen. In Österreich gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und bekomme er Geld von seiner Schwester und seiner Mutter. Sein Lebensmittelpunkt liege in Serbien, wo er auch die Grund- und Berufsschule besucht habe und über eine Wohnadresse verfüge. Verfolgt werde er in seiner Heimat nicht. (SIM-Akt, Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 2024, AS 29ff)

Mit Mandatsbescheid des BFA, vom XXXX 2024, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024, AS 33ff). Besagter Bescheid, sowie ein Informationsschreiben über die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG, wurden dem BF am XXXX 2024, um 13:15 Uhr, persönlich ausgefolgt. (Übernahmebestätigung vom XXXX 2024, OZ 21)Mit Mandatsbescheid des BFA, vom römisch 40 2024, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (SIM-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024, AS 33ff). Besagter Bescheid, sowie ein Informationsschreiben über die Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, wurden dem BF am römisch 40 2024, um 13:15 Uhr, persönlich ausgefolgt. (Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024, OZ 21)

Mit Bescheid des BFA, Zahl XXXX , vom XXXX 2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 1 Z 1 FPG mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom XXXX 2024, AS 55ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024, 16:00 Uhr, im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2024, AS 103)Mit Bescheid des BFA, Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, 1 Ziffer eins, FPG mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SIM-Akt, Bescheid des BFA vom römisch 40 2024, AS 55ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024, 16:00 Uhr, im Stande der Schubhaft persönlich ausgefolgt. (SIM-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2024, AS 103)

Am 20.11.2024 wurden bei der LPD XXXX der gültige serbische Reisepass sowie die deutsche Aufenthaltskarte – für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates – des BF abgegeben (SIM-Akt, Reisepass des BF, AS 109; dt. Aufenthaltskarte des BF, AS 111f), worüber das BFA noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. (SIM-Akt, E-Mail der LPD XXXX an das BFA vom 20.11.2024, AS 107)Am 20.11.2024 wurden bei der LPD römisch 40 der gültige serbische Reisepass sowie die deutsche Aufenthaltskarte – für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates – des BF abgegeben (SIM-Akt, Reisepass des BF, AS 109; dt. Aufenthaltskarte des BF, AS 111f), worüber das BFA noch am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde. (SIM-Akt, E-Mail der LPD römisch 40 an das BFA vom 20.11.2024, AS 107)

Am 21.11.2024 fand ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei dem sich dieser betreffend seinen Herkunftsstaat Serbien nicht rückkehrwillig zeigte. (SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 21.11.2024, AS 115ff)

Mit per ERV am XXXX beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Zudem wurde unter einem ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von € 30,-- gestellt und unter einem eine Kopie des Reisepasses sowie der deutschen Aufenthaltskarte des BF in Vorlage gebracht. (Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen und ERV-Eingangsbestätigung vom XXXX , OZ 1)Mit per ERV am römisch 40 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Zudem wurde unter einem ein Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr in Höhe von € 30,-- gestellt und unter einem eine Kopie des Reisepasses sowie der deutschen Aufenthaltskarte des BF in Vorlage gebracht. (Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen und ERV-Eingangsbestätigung vom römisch 40 , OZ 1)

Das BFA brachte am XXXX 2024 die zugehörigen Akten in Vorlage und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde ein Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024, OZ 8)Das BFA brachte am römisch 40 2024 die zugehörigen Akten in Vorlage und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Unter einem wurde ein Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gestellt. (Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024, OZ 8)

Der BF wurde am XXXX 2024 um 11:45 Uhr, aufgrund des Wegfalles des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom XXXX 2024 samt Entlassungsbestätigung, OZ 14) und mit Schriftsatz des BFA vom selben Tag gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Deutschland, in welchem er zum Aufenthalt berechtigt sei, zu begeben. (schriftliche Aufforderung vom XXXX 2024, OZ 14)Der BF wurde am römisch 40 2024 um 11:45 Uhr, aufgrund des Wegfalles des Schubhaftgrundes aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsschein vom römisch 40 2024 samt Entlassungsbestätigung, OZ 14) und mit Schriftsatz des BFA vom selben Tag gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet von Deutschland, in welchem er zum Aufenthalt berechtigt sei, zu begeben. (schriftliche Aufforderung vom römisch 40 2024, OZ 14)

Die Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024 wurde dem BF am 08.09.2025 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 08.09.2025, OZ 22) Die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024 wurde dem BF am 08.09.2025 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 08.09.2025, OZ 22)

Eine Stellungnahme des BF langte bis dato beim BVwG nicht ein. (2303345-1)

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 15.04.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 abgenommen und der Gerichtsabteilung W600 neu zugewiesen. (Aktenvermerk vom 23.04.2026, OZ 23)

1.2. Weitere Feststellungen:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Serbien. Er war nicht österreichischer Staatsbürger, er besaß auch nicht eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF war haftfähig. Er litt jedoch im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme unter Diabetes des Typs II sowie art. Hypertonie (Bluthochdruck), wogen er auch Medikamente einnahm. Besagte Erkrankungen und medikamentöse Behandlung wurden am XXXX 2024 im Zuge der amtsärztlichen Haftfähigkeitsuntersuchung nachweislich festgestellt. Der BF war haftfähig. Er litt jedoch im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme unter Diabetes des Typs römisch zwei sowie art. Hypertonie (Bluthochdruck), wogen er auch Medikamente einnahm. Besagte Erkrankungen und medikamentöse Behandlung wurden am römisch 40 2024 im Zuge der amtsärztlichen Haftfähigkeitsuntersuchung nachweislich festgestellt.

Der BF wurde von XXXX 2024, 13:15 Uhr bis XXXX 2024, 11:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wurde von römisch 40 2024, 13:15 Uhr bis römisch 40 2024, 11:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF war nicht gewillt freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der BF erwies sich im Bundesgebiet in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und wies zuletzt beginnend mit 29.02.2024 eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich auf.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wurden keine korrekten Feststellungen zum konkreten Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf des BF getroffen und mangelt es an einer entsprechenden Beweiswürdigung. In weitere Folge wurde der konkrete (korrekte) Gesundheitszustand des BF vom BFA in die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht miteinbezogen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungs- (im Folgenden: SIM-Akt) und Aufenthaltstitelverfahren (im Folgenden: ATB-Akt) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom XXXX (vgl. OZ 1) und die Stellungnahme des BFA vom XXXX 2024 (vgl. OZ 8). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend das gegenständliche Sicherungs- (im Folgenden: SIM-Akt) und Aufenthaltstitelverfahren (im Folgenden: ATB-Akt) sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, darin insbesondere in den Beschwerdeschriftsatz des BF vom römisch 40 vergleiche OZ 1) und die Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2024 vergleiche OZ 8). Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).

2.1. Zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM- und ATB-Akt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.

2.2. Zu den weiteren Feststellungen:

Die Feststellungen zur Person des BF, samt Alias-Identität (Geburtsname), und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am XXXX 2024 (vgl. SIM-Akt, AS 29f), der jeweils in Kopie im Akt einliegenden Dokumente des BF vgl. ATB-Akt, AS 11; AS 21ff; SIM-Akt, AS 128ff) sowie den damit im Einklang befindlichen Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. (vgl. OZ 1) Die Feststellungen zur Person des BF, samt Alias-Identität (Geburtsname), und seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 2024 vergleiche SIM-Akt, AS 29f), der jeweils in Kopie im Akt einliegenden Dokumente des BF vergleiche ATB-Akt, AS 11; AS 21ff; SIM-Akt, AS 128ff) sowie den damit im Einklang befindlichen Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. vergleiche OZ 1)

Vom BF wurde nicht vorgebracht eine andere als die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und/oder einen Asylstatus innezuhaben. (vgl. OZ 1; SIM-Akt, AS 29f) Gegenteiliges lässt sich ferner weder den Akten und/oder den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme (vgl. OZ 8) entnehmen. Vom BF wurde nicht vorgebracht eine andere als die serbische Staatsbürgerschaft zu besitzen und/oder einen Asylstatus innezuhaben. vergleiche OZ 1; SIM-Akt, AS 29f) Gegenteiliges lässt sich ferner weder den Akten und/oder den behördlichen Registern, noch den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vergleiche OZ 8) entnehmen.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2024, 13:15 Uhr, bis XXXX 2024, 11:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (vgl. SIM-Akt, AS 33ff; OZ 21), einem Entlassungsnachweis vom XXXX 2024 (vgl. OZ 14) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 2024, 13:15 Uhr, bis römisch 40 2024, 11:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA vergleiche SIM-Akt, AS 33ff; OZ 21), einem Entlassungsnachweis vom römisch 40 2024 vergleiche OZ 14) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

Die Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Dass der BF nicht gewillt war, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA (vgl. SIM-Akt, AS 29ff) sowie bei seiner Rückkehrberatung am 21.11.2024. (vgl. SIM-Akt, AS 115f)Dass der BF nicht gewillt war, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA vergleiche SIM-Akt, AS 29ff) sowie bei seiner Rückkehrberatung am 21.11.2024. vergleiche SIM-Akt, AS 115f)

Die oben festgestellten Erkrankungen des BF beruhen zum einen auf seinen Angaben vor der Polizei im Zuge seiner Festnahme sowie dem Umstand, dass im bezughabenden Polizeibericht vermerkt wurde, dass dem BF – seine Behauptung an Diabetes zu leiden bestätigend – die Mitnahme seiner Medikamente ermöglicht wurde. (vgl. SIM-Akt, Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 11f) Den vorliegenden medizinischen Unterlagen kann entnommen werden, dass der BF zwar für hafttauglich erklärt wurde, jedoch diesem im Zuge seiner amtsärztlichen Hafttauglichkeitsuntersuchung am XXXX 2024, 08:24 Uhr, art. Hypertonie sowie Diabetes (Typ 2) diagnostiziert und die medikamentöse Behandlung sowie die Verordnung von Medikamenten festgehalten wurde. (vgl. Patientenkartei und Anhalteprotokoll III vom XXXX 2024, OZ 15) Das bloße Behaupten des BF vor dem BFA, dass es ihm gut gehe, konnte vor diesem Hintergrund, der festgestellten bzw. diagnostizierten und vom BF auch schon zuvor vor der Polizei selbst vorgebrachten Erkrankungen, keinesfalls als nunmehrige Verneinung des Bestehens von Erkrankungen angesehen werden, was es dem BFA erlaubt hätte von der vollständigen Gesundheit des BF auszugehen, sondern vielmehr bloß als Hinweis auf den aktuellen Gemüts- bzw. Allgemeinzustand des BF und seine Einvernahmefähigkeit.Die oben festgestellten Erkrankungen des BF beruhen zum einen auf seinen Angaben vor der Polizei im Zuge seiner Festnahme sowie dem Umstand, dass im bezughabenden Polizeibericht vermerkt wurde, dass dem BF – seine Behauptung an Diabetes zu leiden bestätigend – die Mitnahme seiner Medikamente ermöglicht wurde. vergleiche SIM-Akt, Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 11f) Den vorliegenden medizinischen Unterlagen kann entnommen werden, dass der BF zwar für hafttauglich erklärt wurde, jedoch diesem im Zuge seiner amtsärztlichen Hafttauglichkeitsuntersuchung am römisch 40 2024, 08:24 Uhr, art. Hypertonie sowie Diabetes (Typ 2) diagnostiziert und die medikamentöse Behandlung sowie die Verordnung von Medikamenten festgehalten wurde. vergleiche Patientenkartei und Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 2024, OZ 15) Das bloße Behaupten des BF vor dem BFA, dass es ihm gut gehe, konnte vor diesem Hintergrund, der festgestellten bzw. diagnostizierten und vom BF auch schon zuvor vor der Polizei selbst vorgebrachten Erkrankungen, keinesfalls als nunmehrige Verneinung des Bestehens von Erkrankungen angesehen werden, was es dem BFA erlaubt hätte von der vollständigen Gesundheit des BF auszugehen, sondern vielmehr bloß als Hinweis auf den aktuellen Gemüts- bzw. Allgemeinzustand des BF und seine Einvernahmefähigkeit.

Die Feststellung, dass der konkrete/korrekte Gesundheitszustand des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. In besagtem Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF – das Bestehen jegliche Erkrankungen verneinend – wie folgt festgestellt: „Sie sind gesund und erwerbsfähig.“ (vgl. SIM-Akt, AS 37) Eine substantiierte Begründung für diese Feststellung findet sich im besagten Bescheid nicht. So wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bloß pauschal ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes Zahl XXXX sowie aus der Einvernahme des BF vom XXXX 2026 ergeben würden. Ausführungen dazu, weshalb trotz amtsärztlich attestierter Erkrankungen davon ausgegangen werde habe können, dass der BF (vollständig) gesund sei fehlen zur Gänze. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den dem BF amtsärztlich attestierten Erkrankungen folgte sohin nicht. Die Feststellung, dass der konkrete/korrekte Gesundheitszustand des BF im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung desselben. In besagtem Bescheid wurde zum Gesundheitszustand des BF – das Bestehen jegliche Erkrankungen verneinend – wie folgt festgestellt: „Sie sind gesund und erwerbsfähig.“ vergleiche SIM-Akt, AS 37) Eine substantiierte Begründung für diese Feststellung findet sich im besagten Bescheid nicht. So wurde im Rahmen der Beweiswürdigung bloß pauschal ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes Zahl römisch 40 sowie aus der Einvernahme des BF vom römisch 40 2026 ergeben würden. Ausführungen dazu, weshalb trotz amtsärztlich attestierter Erkrankungen davon ausgegangen werde habe können, dass der BF (vollständig) gesund sei fehlen zur Gänze. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den dem BF amtsärztlich attestierten Erkrankungen folgte sohin nicht.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird zudem – ohne auf den Gesundheitszustand des BF einzugehen – der Gesundheitszustand des BF einzig im Hinblick auf dessen Haftfähigkeit pauschal beurteilt. So wurde wie folgt festgehalten: „Es ist weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.“ Der gegenständlich angefochtene Bescheid lässt darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den konkreten physischen Leiden/Erkrankungen des BF, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden Auswirkungen im Rahmen der Schubhaftverhängung und letztlich auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit selbiger, vermissen.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Rechtliches:

3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
, „§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:

„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,, 1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,, 2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder, 3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:

„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden., (5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen

Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen., (5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den

Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen

Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon

unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
unberührt., (6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier

Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls dieWochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die

amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft

anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“

Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet:

„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041)

Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach § 22a Abs. 1a BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. (vgl. VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).Wenn auch die Schubhaft mit Bescheid angeordnet wird, ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anwendbar. Demnach ist es Aufgabe des BVwG, den Schubhaftbescheid – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist die Rechtsmäßigkeit des konkret erlassenen Bescheides zu beurteilen, also zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, über den Fremden Schubhaft nach dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und diese Schubhaft zu vollziehen. vergleiche VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222) Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig. Jedoch nicht jeder Begründungmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein solcher wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044).

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden kann - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047; 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; 3.9.2015, Ro 2015/21/0012).

Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm. der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005).Hatte sich das BFA bereits mit dem Gesundheitszustand des Fremden iZm. der Verhängung der Schubhaft nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, hätte das VwG diesen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren, Begründungsmangel aufzugreifen und den Bescheid sowie die darauf gegründete Anhaltung für rechtswidrig erachten müssen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005).

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde):

3.2.1. Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.3.2.1. Der BF war volljährig und besaß nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher war auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und wurde der BF von XXXX 2024, 13:15 Uhr bis XXXX 2024, 11:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt und wurde der BF von römisch 40 2024, 13:15 Uhr bis römisch 40 2024, 11:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten.

Wie bereits oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt litt der BF im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme an amtsärztlich diagnostizierten – und aufgrund erfolgter amtsärztlicher Dokumentation und entsprechender polizeilicher Ausführungen in deren Berichten auch ohne Weiteres durch das BFA feststellbaren – behandlungsbedürftigen physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes (Diabetes Typ 2 und art. Hypertonie). Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen im angefochtenen Bescheid diesbezügliche konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen und – demzufolge – diesen im Rahmen einer notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Das BFA hat – entgegen der amtsärztlichen Diagnosen/Feststellungen – festgestellt, dass der BF gesund sei und es in weiterer Folge unterlassen diese Feststellung zu begründen und den tatsächlichen Gesundheitszustand des BF einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, und letztlich im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – einzig die Haftfähigkeit des BF betreffend – bloß ausgeführt, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen sei, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit des BF gegeben seien.

Dadurch die belangte Behörde es sohin nicht nur unterlassen hat korrekte bzw. begründete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des letztlich amtsärztlich festgestellten physischen Gesundheitszustandes des BF – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu befassen, leidet der angefochtene Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher den Schubhaftbescheid rechtswidrig macht. (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164; 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046)Dadurch die belangte Behörde es sohin nicht nur unterlassen hat korrekte bzw. begründete Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF zu treffen, sondern sich auch mit diesen – im Lichte des letztlich amtsärztlich festgestellten physischen Gesundheitszustandes des BF – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu befassen, leidet der angefochtene Schubhaftbescheid im konkreten Fall allein schon aus diesem Grund an einem nicht sanierbaren, wesentlichen Begründungsmangel, welcher den Schubhaftbescheid rechtswidrig macht. vergleiche VwGH 29.01.2025, Ra 2024/21/0164; 27.04.2023, Ro 2020/21/0005; 30.03.2023, Ra 2020/21/0046)

Im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), weshalb sich schon allein aus diesem Grund sowohl der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid, als auch die Zeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX 2026, 13:15 Uhr bis XXXX 2026, 06:30 Uhr, als rechtswidrig erwies.Im Falle der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, gilt dies auch für die gesamte Zeit der auf diesen gestützten Anhaltung vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2023, 2011/21/0025; 28.08.2012, 2010/21/0388), weshalb sich schon allein aus diesem Grund sowohl der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid, als auch die Zeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 2026, 13:15 Uhr bis römisch 40 2026, 06:30 Uhr, als rechtswidrig erwies.

Demzufolge ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid vom XXXX 2024 als auch die auf diesen gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft von XXXX 2024, 13:15 Uhr, bis XXXX 2024, 11:45 Uhr, für rechtswidrig zu erklären. Demzufolge ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und sowohl der angefochtene Schubhaftbescheid vom römisch 40 2024 als auch die auf diesen gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft von römisch 40 2024, 13:15 Uhr, bis römisch 40 2024, 11:45 Uhr, für rechtswidrig zu erklären.

3.4. Zu den Spruchpunkten II. und III. (Kostenersatz):3.4. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. (Kostenersatz):

3.4.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:

Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 FPG lautet:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, FPG lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

§ 2 VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) idF. BGBl. II Nr. 273/2023 lautete: Paragraph 2, VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023, lautete:

„§ 2. (1) Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige Eingaben (samt Beilagen) beträgt 30 Euro, für Vorlageanträge und Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 15 Euro.

(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 15 Euro.“

§ 4 Abs. 4 VwG-Eingabengebührverordnung idF. BGBl. II Nr. 273/2023 normiert, dass § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, mit Jänner 2024 in Kraft tritt und auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden. Paragraph 4, Absatz 4, VwG-Eingabengebührverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023, normiert, dass Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023,, mit Jänner 2024 in Kraft tritt und auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebracht werden.

§ 2 VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) idF. BGBl. II Nr. 120/2025 lautet: Paragraph 2, VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025, lautet:

„§ 2. (1) Die Pauschalgebühr beträgt für

1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge 50 Euro

2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 25 Euro

(2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“(2) Beilagen und sonstige nicht in Absatz eins, genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Absatz eins, abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“

Gemäß § 4 Abs. 5 VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) idF. BGBl. II Nr. 120/2025 treten § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025, mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025, treten Paragraph eins, Absatz eins und 4 sowie Paragraph 2,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025,, mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall – aufgrund der Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach dem 31.12.2023, jedoch noch vor dem 01.07.2025 – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-EGebV idF. BGBl. II Nr. 273/2023 (= idF. vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025) iVm. § 4 Abs. 4 VwG-EGebV idF. BGBl. II Nr. 273/2023 als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 30,--. (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, RS 3: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt.)3.4.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgabe der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihm gebührt im konkreten Fall – aufgrund der Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach dem 31.12.2023, jedoch noch vor dem 01.07.2025 – gemäß Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-EGebV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023, (= in der Fassung vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2025,) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, VwG-EGebV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2023, als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von € 30,--. vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, RS 3: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt.)

Dem BFA gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BFA geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagenDie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde sowie der Stellungnahme des BFA geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen – in der Vergangenheit gelegenen und rückwirkend zu beurteilenden – Sachverhaltselemente nicht vorlagen

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Fall finden sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Begründungsmangel Gesundheitszustand illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Untersuchungshaft Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2303345.1.00

Im RIS seit

25.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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