Entscheidungsdatum
19.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W600 2342898-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Belgien, alias XXXX , geb. XXXX StA.: Belgien, alias XXXX , XXXX , StA.: Belgien, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Russland, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Belgien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Belgien, alias römisch 40 , römisch 40 , StA.: Belgien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Russland, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wird seit XXXX 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wird seit römisch 40 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 17.06.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 2. Mit Schreiben vom 17.06.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
Der BF wurde am XXXX 2026 im internationalen Reisezug von Wien nach Venedig einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei vom BF kein Reisedokument vorgewiesen werden konnte. In weiterer Folge wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (2342898-1, Tagesdokumentation der LPD XXXX vom XXXX 2026, OZ 2)Der BF wurde am römisch 40 2026 im internationalen Reisezug von Wien nach Venedig einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei vom BF kein Reisedokument vorgewiesen werden konnte. In weiterer Folge wurde der BF in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (im Folgenden: PAZ) verbracht. (2342898-1, Tagesdokumentation der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, OZ 2)
Am XXXX 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die LPD XXXX für das BFA in englischer Sprache statt. Dabei gab der BF an, nach Italien reisen zu wollen um sich dort medizinische behandeln zu lassen. Er leide an Lungenproblemen und zittere und verfüge er über keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich, jedoch über Barmittel in Höhe von € 654,57. (2342898-1, Niederschrift vom XXXX 2026, OZ 2) Am römisch 40 2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die LPD römisch 40 für das BFA in englischer Sprache statt. Dabei gab der BF an, nach Italien reisen zu wollen um sich dort medizinische behandeln zu lassen. Er leide an Lungenproblemen und zittere und verfüge er über keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich, jedoch über Barmittel in Höhe von € 654,57. (2342898-1, Niederschrift vom römisch 40 2026, OZ 2)
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idF. vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: FPG alt) iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. (2342898-1, Mandatsbescheid vom XXXX 2026, OZ 2) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 21:30 Uhr, persönlich ausgefolgt. (2342898-1, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, OZ 1) Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: FPG alt) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. (2342898-1, Mandatsbescheid vom römisch 40 2026, OZ 2) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 21:30 Uhr, persönlich ausgefolgt. (2342898-1, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, OZ 1)
Mit Aktenvermerk gemäß § 46b FPG alt vom 29.01.2026 hielt das BFA fest, dass festgestellt worden sei, dass der SIS-Datenbank entnommen werden könne, dass gegen den BF ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in den Niederlanden sowie zwei weitere in Italien verhängt worden seien und diese nach wie vor aufrecht wären. (2342898-1, Aktenvermerk des BFA vom 29.01.2026, OZ 2) Mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 46 b, FPG alt vom 29.01.2026 hielt das BFA fest, dass festgestellt worden sei, dass der SIS-Datenbank entnommen werden könne, dass gegen den BF ein Einreise-/Aufenthaltsverbot in den Niederlanden sowie zwei weitere in Italien verhängt worden seien und diese nach wie vor aufrecht wären. (2342898-1, Aktenvermerk des BFA vom 29.01.2026, OZ 2)
Am 09.02.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, wobei sich dieser betreffend eine freiwillige Rückkehr nach Algerien als nicht willig zeigte. (2342898-1, Rückkehrberatungsprotokoll vom 09.02.2026, OZ 2)
Per E-Mail vom 26.03.2026 wurde das BFA von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF und drei weitere Personen im Zuge einer Haftraumkontrolle im XXXX mit 4 Gramm Haschisch betreten wurden. (2342898-1, E-Mail vom 26.03.2026, OZ 13) Per E-Mail vom 26.03.2026 wurde das BFA von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF und drei weitere Personen im Zuge einer Haftraumkontrolle im römisch 40 mit 4 Gramm Haschisch betreten wurden. (2342898-1, E-Mail vom 26.03.2026, OZ 13)
Mit Schriftsatz vom 06.05.2026 erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2026 sowie die darauf begründete Anhaltung in Schubhaft. (2342898-1, Beschwerdeschriftsatz vom 06.05.2026, OZ 1) Mit Schriftsatz vom 06.05.2026 erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2026 sowie die darauf begründete Anhaltung in Schubhaft. (2342898-1, Beschwerdeschriftsatz vom 06.05.2026, OZ 1)
Mit am 13.05.2026 mündlich verkündetem und am 03.06.2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2026 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. (2342898-1, schriftliches Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2026, OZ 20) Mit am 13.05.2026 mündlich verkündetem und am 03.06.2026 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2026 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig ist. (2342898-1, schriftliches Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2026, OZ 20)
Am 15.05.2026 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und fand am selben Tag die Erstbefragung des BF statt. (2342898-3, Erstbefragungsprotokoll vom 15.05.2026, OZ 1)
Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2026 wurde über den BF Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (2342898-3, Mandatsbescheid vom 15.05.2026, OZ 1) Besagter Bescheid wurde dem BF am 15.05.2026, 19:33 Uhr, persönlich ausgefolgt. (2342898-3, Übernahmebestätigung vom 15.05.2026, OZ 1)Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2026 wurde über den BF Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (2342898-3, Mandatsbescheid vom 15.05.2026, OZ 1) Besagter Bescheid wurde dem BF am 15.05.2026, 19:33 Uhr, persönlich ausgefolgt. (2342898-3, Übernahmebestätigung vom 15.05.2026, OZ 1)
Am 16.05.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (2342898-3, Vorlage des BFA vom 16.05.2026, OZ 1) Mit Beschluss des BVwG vom 26.05.2026 wurde das amtswegig eingeleitete Schubhaftüberprüfungsverfahren wegen bereits erfolgter Beschwerdeerhebung durch den BF als gegenstandslos eingestellt. (2342898-3, Beschluss des BVwG vom 26.05.2026, OZ 14)Am 16.05.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (2342898-3, Vorlage des BFA vom 16.05.2026, OZ 1) Mit Beschluss des BVwG vom 26.05.2026 wurde das amtswegig eingeleitete Schubhaftüberprüfungsverfahren wegen bereits erfolgter Beschwerdeerhebung durch den BF als gegenstandslos eingestellt. (2342898-3, Beschluss des BVwG vom 26.05.2026, OZ 14)
Das BFA stellte am 18.05.2026 einen Antrag auf Rückübernahme des BF an die Niederlande. Nach ablehnender Beantwortung vom 19.05.2026 (2342898-1, niederländisches Antwortschreiben vom 19.05.2026, OZ 18) stellte das BFA in weiterer Folge einen solchen Antrag an Deutschland. Das Ersuchen des BFA wurde von Deutschland am 21.05.2026 abgelehnt (2342898-1, Antwortschreiben Deutschland vom 21.05.2026, OZ 18) und hielt Deutschland an seiner Ablehnung nach Remonstration durch das BFA (2342898-1, Remonstrationsschreiben des BFA vom 22.05.2026, OZ 18) am 26.05.2026 fest. (2342898-1, E-Mail des BFA vom 26.05.2026, OZ 18)
Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. (Bescheid des BFA vom 26.05.2026, OZ 1) Besagter Bescheid wurde dem BF am 26.05.2026, 14:15 Uhr, persönlich ausgefolgt. (Übernahmebestätigung vom 26.05.2026, OZ 1)Mit Bescheid des BFA vom 26.05.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. (Bescheid des BFA vom 26.05.2026, OZ 1) Besagter Bescheid wurde dem BF am 26.05.2026, 14:15 Uhr, persönlich ausgefolgt. (Übernahmebestätigung vom 26.05.2026, OZ 1)
Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2026, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.05.2026 abgewiesen. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. (Bescheid des BFA vom 10.06.2026, OZ 1) Besagter Bescheid wurde dem BF am 10.06.2026 persönlich ausgefolgt. (Übernahmebestätigung vom 10.06.2026, OZ 1)
Mit beim BFA per E-Mail am 11.06.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob eine als Verlobte des BF auftretende Person (der vollständige Name selbiger lässt sich nur anhand der E-Mail-Adresse erahnen, Anm.) „Klage“ gegen den Bescheid des BFA vom 10.06.2026. Eine Vollmacht wurde von der Einschreiterin nicht in Vorlage gebracht und berief sich selbige auch nicht auf eine solche. (Schriftsatz vom 11.06.2026 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 11.06.2023, OZ 1)Mit beim BFA per E-Mail am 11.06.2026 eingebrachtem Schriftsatz erhob eine als Verlobte des BF auftretende Person (der vollständige Name selbiger lässt sich nur anhand der E-Mail-Adresse erahnen, Anmerkung „Klage“ gegen den Bescheid des BFA vom 10.06.2026. Eine Vollmacht wurde von der Einschreiterin nicht in Vorlage gebracht und berief sich selbige auch nicht auf eine solche. (Schriftsatz vom 11.06.2026 samt E-Mail-Sendebestätigung vom 11.06.2023, OZ 1)
Mit Schreiben vom 17.06.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (Vorlage und Stellungnahme des BFA vom 17.06.2026, OZ 1)Mit Schreiben vom 17.06.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (Vorlage und Stellungnahme des BFA vom 17.06.2026, OZ 1)
Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – dem BF zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 17.06.2026, OZ 3)
Am 18.06.2026 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein und wurde mit selbigem Schriftsatz, unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht, die erfolgte Bevollmächtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU oder RV) zur Vertretung des BF bekanntgegeben. (Stellungnahme vom 18.06.2026 samt Beilagen, OZ 7)Am 18.06.2026 langte eine Stellungnahme des BF beim BFA ein und wurde mit selbigem Schriftsatz, unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht, die erfolgte Bevollmächtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU oder Regierungsvorlage zur Vertretung des BF bekanntgegeben. (Stellungnahme vom 18.06.2026 samt Beilagen, OZ 7)
Am 19.06.2026 langten die amtsärztlichen Unterlagen sowie ein amtsärztlicher Befund betreffend den BF beim BVwG ein. (medizinische Unterlagen samt Befund, OZ 9)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist algerischer Staatsbürger. Er ist weder asyl-, noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen EU-Mitgliedsstaates.
Der BF trat unter einer Vielzahl an Alias-Identitäten im Schengen-Raum auf.
Gegen den BF liegen aufrechte Einreise-/Aufenthaltsverbote in den Niederlanden und in Italien vor.
Der BF wird seit XXXX 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten.
Der BF weist in Österreich eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG XXXX vom XXXX 2026, zur Zahl XXXX , wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß § 148 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auf. Der BF weist in Österreich eine rechtskräftige Verurteilung durch das LG römisch 40 vom römisch 40 2026, zur Zahl römisch 40 , wegen der Vergehen des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB, der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs gemäß Paragraph 148, Absatz eins und Absatz 3, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auf.
Der BF wurde für schuldig befunden er habe am XXXX 2026 in XXXX Der BF wurde für schuldig befunden er habe am römisch 40 2026 in römisch 40
I. eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse seines Opfers im Wert von € 10,-- sowie darin enthalten € 10,-- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar indem er sie in einem Lokal aus der Jacke wegnahm die über die Sessellehne gehängt war;römisch eins. eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse seines Opfers im Wert von € 10,-- sowie darin enthalten € 10,-- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar indem er sie in einem Lokal aus der Jacke wegnahm die über die Sessellehne gehängt war;
II. durch die in Punkt I. angeführte Tathandlungen Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Führerschein, den Personalausweis und die Sozialversicherungskarte seines Opfers;römisch zwei. durch die in Punkt römisch eins. angeführte Tathandlungen Urkunden über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts und einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den Führerschein, den Personalausweis und die Sozialversicherungskarte seines Opfers;
III. durch die in Punkt I. angeführte Tathandlung unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar eine Mastercard und zwei Debitkarten unterschiedlicher Banken;römisch drei. durch die in Punkt römisch eins. angeführte Tathandlung unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und zwar eine Mastercard und zwei Debitkarten unterschiedlicher Banken;
IV. Sein Opfer dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, und zwar indem er mit der in Punkt III. entwendeten Debitkarte Waren im Wert von € 120,-- bezahlte.römisch vier. Sein Opfer dadurch am Vermögen geschädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, und zwar indem er mit der in Punkt römisch drei. entwendeten Debitkarte Waren im Wert von € 120,-- bezahlte.
Mildernd wurde dabei das volle reumütige Geständnis, erschwerend eine ausländische, einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von drei Vergehen gewertet.
Zudem weist der BF eine Verurteilung in den Niederlanden durch die XXXX , vom XXXX 2022 wegen Diebstahl, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, wovon 10 Tage bedingt nachgesehen wurden, auf. Zudem weist der BF eine Verurteilung in den Niederlanden durch die römisch 40 , vom römisch 40 2022 wegen Diebstahl, zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, wovon 10 Tage bedingt nachgesehen wurden, auf.
Der BF bestreitet den ihm vorgeworfenen Besitz von Suchtgift (konkret von 4 Gramm Haschisch) in der Schubhaft und liegt keine entsprechende Verurteilung des BF vor.
Der BF verfügt, abgesehen von seiner aktuell andauernden Anhaltung in Schubhaft, über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und in den gegenständlichen Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die das erste Schubhaftüberprüfungsverfahren (im Folgenden: 2342898-3) und das Schubhaftbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2332868-1) des BF zum Gegenstand habenden Gerichtsakten und die darin einliegenden vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten. Ferner wurde auch Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, den gerichtlichen Vorakten (2342898-1 und 2342898-3) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte maßgebliche Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. Das BFA hat in seiner Stellungnahme vom 17.06.2026 den Verfahrensgang ebenfalls dargelegt (vgl. OZ 1) und trat der BF diesem weder – substantiiert – entgegen, noch brachte er einen davon abweichenden Sachverhalt begründet vor. (vgl. OZ 7) Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, den gerichtlichen Vorakten (2342898-1 und 2342898-3) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte maßgebliche Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. Das BFA hat in seiner Stellungnahme vom 17.06.2026 den Verfahrensgang ebenfalls dargelegt vergleiche OZ 1) und trat der BF diesem weder – substantiiert – entgegen, noch brachte er einen davon abweichenden Sachverhalt begründet vor. vergleiche OZ 7)
2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:
Die Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsbürgerschaft des BF stehen aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie des algerischen Reisepasses des BF hinreichend fest. (vgl. 2342898-1, OZ 2) Die Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsbürgerschaft des BF stehen aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie des algerischen Reisepasses des BF hinreichend fest. vergleiche 2342898-1, OZ 2)
Zudem wurde die Identität des BF, sowie das Auftreten unter mehreren – oben im Spruchkopf konkret genannten – Alias-Identitäten des BF im Schengen-Raum, durch Interpol bestätigt (vgl. 2342898-1, OZ 4) und – wie vom Vertreter des BFA in der Verhandlung vor dem BVwG am 13.05.2026 unwidersprochen dargelegt – wurde der BF durch die Vertretungsbehörden Algeriens am 08.05.2026, als algerischer Staatsbürger identifiziert. (vgl. 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, S. 12 [OZ 15]) Zudem wurde die Identität des BF, sowie das Auftreten unter mehreren – oben im Spruchkopf konkret genannten – Alias-Identitäten des BF im Schengen-Raum, durch Interpol bestätigt vergleiche 2342898-1, OZ 4) und – wie vom Vertreter des BFA in der Verhandlung vor dem BVwG am 13.05.2026 unwidersprochen dargelegt – wurde der BF durch die Vertretungsbehörden Algeriens am 08.05.2026, als algerischer Staatsbürger identifiziert. vergleiche 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, S. 12 [OZ 15])
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. (vgl. OZ 7; 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, OZ 15)Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. vergleiche OZ 7; 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, OZ 15)
Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und/oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügt, wurde vom BF bis dato nicht – substantiiert – behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Rechtes entnehmen (vgl. OZ 7; 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, OZ 15)Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und/oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügt, wurde vom BF bis dato nicht – substantiiert – behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Rechtes entnehmen vergleiche OZ 7; 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, OZ 15)
Dass der BF seit XXXX 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den dort samt Übernahmebestätigungen einliegenden Schubhaftbescheiden des BFA, sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Über den BF wurde erstmals mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026 die Schubhaft verhängt und diese beginnend am selbigen Tag vollzogen. Dem BF wurden die zwei weiteren Schubhaftbescheide des BFA jeweils im Stande der jeweiligen Schubhaft ausgefolgt/zugestellt und die Schubhaft jeweils darauf gestützt ununterbrochen fortgesetzt. Eine Entlassung des BF aus der/einer Schubhaft seit XXXX 2026 ist nicht aktenkundig, und wurde bisher nicht behauptet. (vgl. OZ 7; 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, OZ 15; Fremdenregister) Dass der BF seit römisch 40 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den dort samt Übernahmebestätigungen einliegenden Schubhaftbescheiden des BFA, sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Über den BF wurde erstmals mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 die Schubhaft verhängt und diese beginnend am selbigen Tag vollzogen. Dem BF wurden die zwei weiteren Schubhaftbescheide des BFA jeweils im Stande der jeweiligen Schubhaft ausgefolgt/zugestellt und die Schubhaft jeweils darauf gestützt ununterbrochen fortgesetzt. Eine Entlassung des BF aus der/einer Schubhaft seit römisch 40 2026 ist nicht aktenkundig, und wurde bisher nicht behauptet. vergleiche OZ 7; 2342898-1, VH-Protokoll vom 13.05.2026, OZ 15; Fremdenregister)
Die fehlende Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister.
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX . (vgl. 2342898-3, OZ 16) Ferner lässt sich die Verurteilung des BF in den Niederlanden wegen Diebstahls einem ECRIS-Auszug vom XXXX 2026 entnehmen. (vgl. 2342898-1, OZ 13) Eine darüber hinausgehende Verurteilung des BF ist nicht aktenkundig. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 . vergleiche 2342898-3, OZ 16) Ferner lässt sich die Verurteilung des BF in den Niederlanden wegen Diebstahls einem ECRIS-Auszug vom römisch 40 2026 entnehmen. vergleiche 2342898-1, OZ 13) Eine darüber hinausgehende Verurteilung des BF ist nicht aktenkundig.
Die Einreise-/Aufenthaltsverbote des BF in den Niederlanden und Italien lassen sich einem Auszug aus der SIS-Datenbank entnehmen. (vgl. 2342898-1, OZ 2) Die Einreise-/Aufenthaltsverbote des BF in den Niederlanden und Italien lassen sich einem Auszug aus der SIS-Datenbank entnehmen. vergleiche 2342898-1, OZ 2)
In der mündlichen Verhandlung des BVwG bestritt der BF nach Konfrontation mit dem Versdacht Suchtgift in der Schubhaft besessen zu haben, den Besitz von Suchtgift in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. (vgl. 2342898-1, VH-Protokoll, OZ 15)In der mündlichen Verhandlung des BVwG bestritt der BF nach Konfrontation mit dem Versdacht Suchtgift in der Schubhaft besessen zu haben, den Besitz von Suchtgift in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. vergleiche 2342898-1, VH-Protokoll, OZ 15)
Weitere Beweismittel waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1 Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG idF nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG in der Fassung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
39/2026 (im Folgenden: FPG neu) lautet:39 aus 2026, (im Folgenden: FPG neu) lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann., Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Haft“ betitelte Art 8 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmer-RL 2013/33/EU) lautet:Der mit „Haft“ betitelte Artikel 8, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahmer-RL 2013/33/EU) lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein des halb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maß nahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
e) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist,
f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht. f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.
Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten wie zum Beispiel Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten.“
Der mit „Haft“ betitelte Art 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2024/1346) Der mit „Haft“ betitelte Artikel 10, der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL 2024/1346)
„(1) Die Mitgliedstaaten dürfen eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie ein Antragsteller ist oder der Antragsteller eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Haft darf nur aus einem oder mehreren der in Absatz 4 genannten Haftgründe angeordnet werden. Die Haft darf keinen Strafcharakter haben.
(2) Erforderlichenfalls dürfen die Mitgliedstaaten einen Antragsteller auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Bei der Inhaftnahme eines Antragstellers berücksichtigen die Mitgliedstaaten jegliche sichtbare Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller besondere Aufnahmebedürfnisse hat. Falls die in Artikel 25 vorgesehene Beurteilung noch nicht abgeschlossen wurde, muss sie unverzüglich abgeschlossen und ihre Ergebnisse berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, ob die Haft fortgesetzt wird oder die Haftbedingungen angepasst werden müssen.
(4) Ein Antragsteller darf nur aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in Haft genommen werden:
a) um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen;
b) um Beweismittel zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Inhaftnahme unter Umständen nicht zu erlangen wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht;
c) um sicherzustellen, dass er die ihm durch eine Einzelentscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 auferlegten rechtlichen Pflichten erfüllt, wenn er diesen Pflichten nicht nachgekommen ist und nach wie vor Fluchtgefahr besteht;
d) um im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348 über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
e) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ) zur Vorbereitung seiner Rückführung oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;
f) wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erforderlich ist;
g) gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die in Unterabsatz 1 genannten Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG neu lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG neu lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG neu lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG neu lautet:
„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.„§ 53. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn
1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder
2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.
(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(6) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(7) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der Erwägungsgrund 26 Aufnahme-RL 2024/1346 lautet:
„Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, dass eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und insbesondere unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller sollten nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden können. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe dieser Richtlinie sollte nur schriftlich, von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde und unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien wie der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung haben und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein, sofern dies im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehen ist.“
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: AsylG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: AsylG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG idF. BGBl. I Nr. 39/2026 (im Folgenden: BFA-VG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (im Folgenden: BFA-VG neu) sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG neu richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Gemäß Art 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: Asylverfahrens-VO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende - Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)
§ 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL 2013/33/EU in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr Schubhaft auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL 2013/33/EU in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr Schubhaft auch außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit „Bleiberecht“ in Betracht kommt. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG, somit eine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).
Nach den ErläutRV zum FrÄG 2018 (189 BlgNR 26. GP 18f) stellt sich der neue § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL - in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung (vgl. EuGH 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009) - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren "über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist. (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177)Nach den ErläutRV zum FrÄG 2018 (189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 18f) stellt sich der neue Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL - in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung vergleiche EuGH 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU; VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009) - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr also (auch außerhalb von "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine auf den neugefassten Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 gestützte Haft darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann verhängt werden, wenn das in dieser Bestimmung genannte zu sichernde Verfahren "über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" auch in eine Abschiebung münden kann. Gleichwohl steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund, was insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten ist, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen ist. vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177)
Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16; EuGH 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18; EuGH PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 5, 6 und 8 des Art. 46 der RL 2013/32/EU, womit insoweit die Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 verdrängt wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177)Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009; EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16; EuGH 05.07.2018, C., J., und S., C-269/18; EuGH PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 5, 6 und 8 des Artikel 46, der RL 2013/32/EU, womit insoweit die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 verdrängt wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177)
Es geht bei diesem Haftgrund also um Gefahrenabwehr. Es muss sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine solche Gefahr gilt es als abzuwenden; eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL, kommt demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff)Es geht bei diesem Haftgrund also um Gefahrenabwehr. Es muss sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine solche Gefahr gilt es als abzuwenden; eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL, kommt demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff)
Die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art 7 Abs. 4 Rückführungs-RL vorliegt, sind nicht im Wesentlichen die gleichen wie für die Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr im Sinne dieser Bestimmung, da sich der Begriff der Fluchtgefahr von demjenigen der Gefahr für die öffentliche Ordnung unterscheidet. (vgl. EuGH 11.06.2015, C-554/13, Rs. Zh. und O., Rn 56)Die maßgeblichen Kriterien für die Bestimmung, ob eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL vorliegt, sind nicht im Wesentlichen die gleichen wie für die Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr im Sinne dieser Bestimmung, da sich der Begriff der Fluchtgefahr von demjenigen der Gefahr für die öffentliche Ordnung unterscheidet. vergleiche EuGH 11.06.2015, C-554/13, Rs. Zh. und O., Rn 56)
Der EuGH hat den in der Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere in deren Art 27 und 28, enthaltenen Begriff der öffentlichen Ordnung dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. EuGH 24.06.2015, C-373/13, R. H.T., RN 79)Der EuGH hat den in der Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere in deren Artikel 27 und 28, enthaltenen Begriff der öffentlichen Ordnung dahin ausgelegt, dass er jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche EuGH 24.06.2015, C-373/13, R. H.T., RN 79)
Durch die vorgeschlagene Änderung soll – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Abs. 6 genannten Fall – der Haftgrund des Art.8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll die vorgeschlagene Z1 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend einschränken, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (dazu VwGH, 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C- 601/15 PPU, J.N., Rn.67) als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art.8 Abs.3 lit. e Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in § 67 bzw. in Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des § 53 hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf § 67 sowohl die in § 53 Abs. 3 (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz.10) als auch die in Abs. 2 leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können. (vgl. RV 189 BlGNR 26 GP 18 zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2018)Durch die vorgeschlagene Änderung soll – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Absatz 6, genannten Fall – der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Zu diesem Zweck soll die vorgeschlagene Z1 die Anordnung der Schubhaft gegen Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, dahingehend einschränken, dass neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (dazu VwGH, 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C- 601/15 PPU, J.N., Rn.67) als zusätzliche Haftvoraussetzung vorliegen muss. Der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL setzt voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, aaO Rz. 24 und 25 unter Hinweis auf EuGH 15.02.2016, C-601/15 PPU, J.N.) und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgeht. Dies entspricht dem in Paragraph 67, bzw. in Artikel 27, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und geht daher über den Maßstab des Paragraph 53, hinaus. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Aufenthaltsverbot werden trotz des insoweit strengeren Maßstabs allerdings auch für die Auslegung des vorgeschlagenen Verweises auf Paragraph 67, sowohl die in Paragraph 53, Absatz 3, (dazu etwa VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068 Rz.10) als auch die in Absatz 2, leg. cit. definierten Tatbestände (dazu VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032; 07.11.2012, 2012/18/0098; 07.05.2014, 2013/21/0233; 30.09.2014, Ra 2013/22/0280; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) sinngemäß herangezogen werden können. vergleiche Regierungsvorlage 189 BlGNR 26 Gesetzgebungsperiode 18 zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2018)
Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestaltung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung. (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009)Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestaltung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung. vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009)
Ein „Asylwerber“ hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates zumindest bis zur Ablehnung seines Antrages in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als „illegal aufhältig“ iSd. Rückführungs-RL angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder „gegebenenfalls“ – nämlich wenn iSd. Art 39 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war -bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (siehe insbesondere Rn. 48 und 49 iVm. Rn 47 des genannten Urteils) (vgl. EuGH 30.05.2014, C-534/11, Rs. Arslan, Rn 47-49)Ein „Asylwerber“ hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates zumindest bis zur Ablehnung seines Antrages in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als „illegal aufhältig“ iSd. Rückführungs-RL angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder „gegebenenfalls“ – nämlich wenn iSd. Artikel 39, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war -bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (siehe insbesondere Rn. 48 und 49 in Verbindung mit Rn 47 des genannten Urteils) vergleiche EuGH 30.05.2014, C-534/11, Rs. Arslan, Rn 47-49)
3.1.3. § 22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 21.07.2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten wird. Die letzte Entscheidung iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das BVwG erging am 26.05.2026, sodass die vierwöchige Frist für die gegenständliche Entscheidung mit Ablauf des 23.06.2026 endet. 3.1.3. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit 21.07.2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten wird. Die letzte Entscheidung iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das BVwG erging am 26.05.2026, sodass die vierwöchige Frist für die gegenständliche Entscheidung mit Ablauf des 23.06.2026 endet.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG neu. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG neu. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Der BF stellte am 15.05.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2026, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde besagter Antrag abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise zukommt.
Entsprechend der oben zitierten Übergangsbestimmungen (vgl. § 75 Abs. 32 AsylG neu, § 58 Abs. 8 BFA-VG neu, § 125 Abs. 32 FPG neu und Art 79 Abs. 3 Asylverfahrens-VO) gelten für das Verfahren über den vom BF vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die bis vor Inkraftreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG) gültigen (nationalen) Verfahrensbestimmungen. Demzufolge kann im gegenständlichen Fall auch uneingeschränkt auf die zu besagten verfahrens- und/oder unionsrechtlichen Normen ergangene Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden. Entsprechend der oben zitierten Übergangsbestimmungen vergleiche Paragraph 75, Absatz 32, AsylG neu, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG neu, Paragraph 125, Absatz 32, FPG neu und Artikel 79, Absatz 3, Asylverfahrens-VO) gelten für das Verfahren über den vom BF vor dem 12.06.2026 gestellten Antrag auf internationalen Schutz die bis vor Inkraftreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG) gültigen (nationalen) Verfahrensbestimmungen. Demzufolge kann im gegenständlichen Fall auch uneingeschränkt auf die zu besagten verfahrens- und/oder unionsrechtlichen Normen ergangene Rechtsprechung des VwGH zurückgegriffen werden.
Dem BF kommt demnach ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde jedenfalls während der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde beim BVwG, bis zum Abspruch über die aufschiebende Wirkung durch das BVwG, ein – seine Abschiebung verbietendes – Recht auf Verbleib in Österreich weiterhin zu (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft des BF ist damit gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu zu prüfen und zu beurteilen.Dem BF kommt demnach ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde jedenfalls während der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde beim BVwG, bis zum Abspruch über die aufschiebende Wirkung durch das BVwG, ein – seine Abschiebung verbietendes – Recht auf Verbleib in Österreich weiterhin zu vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2018/21/0177). Die Frage der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft des BF ist damit gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu zu prüfen und zu beurteilen.
Gemäß den Materialien zum FRÄG 2018 wurde mit § 76 Abs 2 Z 1 FPG alt – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Abs. 6 leg. cit. genannten Fall – der Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU in innerstaatliches Recht umgesetzt. Gemäß den Materialien zum FRÄG 2018 wurde mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt – außerhalb von „Dublin-Konstellationen“ und außer dem in Absatz 6, leg. cit. genannten Fall – der Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Maßgeblich unionsrechtliche Bestimmung hinter § 76 Abs. 2 Z 1 FPG alt ist sohin Art 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU wonach Haft im Anwendungsbereich selbiger (siehe Art 3 leg cit) sich nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des in besagtem Artikel normierten Gefährdungsmaßstabes hat der EuGH sich bereits in der Vergangenheit befasst und hat dieser festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art 8 Abs. 3 lit e Aufnahme-RL 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff) Maßgeblich unionsrechtliche Bestimmung hinter Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG alt ist sohin Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU wonach Haft im Anwendungsbereich selbiger (siehe Artikel 3, leg cit) sich nur dann als zulässig erweist, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Hinsichtlich des in besagtem Artikel normierten Gefährdungsmaßstabes hat der EuGH sich bereits in der Vergangenheit befasst und hat dieser festgehalten, dass es bei diesem Haftgrund um Gefahrenabwehr gehe. Es müsse sich demnach – unter dem Blickwinkel „öffentlicher Ordnung“ – um eine tatsächliche, gegenwärtig und hinreichend erhebliche Gefahr handeln, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche es abzuwenden gelte. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU komme demnach nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. vergleiche EuGH 15.02.2016, C-601/15, Rs. J.N., Rn 55, 64ff)
Der nationale Gesetzgeber hielt dazu in den Materialien zum FRÄG 2018 fest, dass der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Art.8 Abs.3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU voraussetze, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgehe. Dies entspreche dem in § 67 bzw. in Art.27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und gehe daher über den Maßstab des § 53 hinaus. (vgl. RV 189 BlGNR 26 GP 18 (FRÄG 2018) Der nationale Gesetzgeber hielt dazu in den Materialien zum FRÄG 2018 fest, dass der Begriff der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung in Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU voraussetze, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und daher über die soziale Störung, die jedem Gesetzesverstoß innewohnt, hinausgehe. Dies entspreche dem in Paragraph 67, bzw. in Artikel 27, Absatz 2, der FreizügigkeitsRL definierten Gefährdungsmaßstab und gehe daher über den Maßstab des Paragraph 53, hinaus. vergleiche Regierungsvorlage 189 BlGNR 26 Gesetzgebungsperiode 18 (FRÄG 2018)
Am 12.06.2026 trat die Aufnahme-RL 2024/1346 in Kraft und wurde mit selbiger die Aufnahmer-RL 2013/33/EU aufgehoben. Art 10 Abs 4 lit f. Aufnahme-RL 2024/1346 ist jedoch wortident mit Art 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Beibehaltung bzw. Übernahme desselben Wortlautes lässt den Schluss zu, dass der Unions-Gesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich besagter RL beabsichtigt hat, sondern vielmehr beizubehalten gedachte. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der solche Anträge stellenden Fremden, kann eine beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht festgestellt werden. Am 12.06.2026 trat die Aufnahme-RL 2024/1346 in Kraft und wurde mit selbiger die Aufnahmer-RL 2013/33/EU aufgehoben. Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346 ist jedoch wortident mit Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Beibehaltung bzw. Übernahme desselben Wortlautes lässt den Schluss zu, dass der Unions-Gesetzgeber keine Regelungsänderung betreffend Zulässigkeit der Verhängung von Haft im Hinblick auf den Gefährdungsmaßstab im Anwendungsbereich besagter RL beabsichtigt hat, sondern vielmehr beizubehalten gedachte. Selbst in Zusammenschau mit durch die GEAS-Reform eingeführten Ver- bzw. Nachschärfungen im Hinblick auf die Stellung von unberechtigten bzw. unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz und Aufenthaltsberechtigungen der solche Anträge stellenden Fremden, kann eine beabsichtigte Änderung des bisher geforderten Gefährdungsmaßstabes nicht festgestellt werden.
Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Art 8 Abs. 3 lit e. Aufnahme-RL 2013/33/EU auch auf Art 10 Abs. 4 lit. f Aufnahme-RL 2024/1346 umzulegen und erweist sich demzufolge die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich besagter RL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 (AMPAG). Vielmehr enthalten diese keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der – wie in den Materialen zum FRÄG 2018 ausgeführt und vom VwGH (siehe oben) wiederholt bereits festgehalten wurde – weit unter dem bisherigen Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG liegende Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG neu, dessen eigener Gefährdungsmaßstab durch das AMPAG wiederum keine maßgebliche Änderung erfahren hat, die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL 2024/1346 erlauben soll. Angesichts dessen ist die Judikatur des EuGH zu Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU auch auf Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346 umzulegen und erweist sich demzufolge die Verhängung von Haft im Anwendungsbereich besagter RL auch weiterhin nur dann als zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung (oder Sicherheit) vorliegt. Dem widersprechende Anhaltspunkte finden sich auch nicht in den einschlägigen Materialien zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (AMPAG). Vielmehr enthalten diese keine Ausführungen dazu, weshalb nunmehr der – wie in den Materialen zum FRÄG 2018 ausgeführt und vom VwGH (siehe oben) wiederholt bereits festgehalten wurde – weit unter dem bisherigen Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, FPG liegende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG neu, dessen eigener Gefährdungsmaßstab durch das AMPAG wiederum keine maßgebliche Änderung erfahren hat, die Verhängung von Schubhaft im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL 2024/1346 erlauben soll.
Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts der in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu normierte Gefährdungsmaßstab des § 53 FPG neu als unionsrechtwidrig und hat dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes sohin unangewendet zu bleiben. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erweist sich nach Meinung des erkennenden Gerichts der in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu normierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, FPG neu als unionsrechtwidrig und hat dieser aufgrund des Vorrangs des Unionsrechtes sohin unangewendet zu bleiben.
Verfahrensgegenständlich ist sohin in Entsprechung von Art 10 Abs. 4 lit. f Aufnahme-RL 2024/1346 und unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zur gleichlautenden Vorgängerreglung des Art 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL 2013/33/EU, der bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandenen § 67 FPG alt und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes heranzuziehen. Festzuhalten bleibt ergänzend, dass durch das AMPAG keine inhaltliche Änderung des § 67 FPG alt bewirkt wurde und § 67 FPG neu sich sohin als inhaltsgleich erweist und daher auf die bisher zu § 67 FPG alt ergangene Judikatur des VwGH uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann. Verfahrensgegenständlich ist sohin in Entsprechung von Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346 und unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zur gleichlautenden Vorgängerreglung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/33/EU, der bis vor Inkrafttreten des AMPAG in Geltung gestandenen Paragraph 67, FPG alt und die zu diesem bisher ergangene Judikatur des VwGH als Auslegungshilfe bei der Beurteilung des unionsrechtlich geforderten Gefährdungsmaßstabes heranzuziehen. Festzuhalten bleibt ergänzend, dass durch das AMPAG keine inhaltliche Änderung des Paragraph 67, FPG alt bewirkt wurde und Paragraph 67, FPG neu sich sohin als inhaltsgleich erweist und daher auf die bisher zu Paragraph 67, FPG alt ergangene Judikatur des VwGH uneingeschränkt zurückgegriffen werden kann.
Laut ständiger Judikatur des VwGH erfordert § 67 Abs. 1 FPG einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") und stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 FPG. (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103) Laut ständiger Judikatur des VwGH erfordert Paragraph 67, Absatz eins, FPG einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") und stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG. vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103)
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das vom BF gezeigte Verhalten keinesfalls eine positive Einstellung zur Rechtsordnung erkennen ließ und lässt und der BF gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat. Dennoch erfüllt sein Verhalten im konkreten Fall nicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG neu. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass das vom BF gezeigte Verhalten keinesfalls eine positive Einstellung zur Rechtsordnung erkennen ließ und lässt und der BF gegen gültige Rechtsnormen verstoßen hat. Dennoch erfüllt sein Verhalten im konkreten Fall nicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG neu.
Der BF wurde wegen der Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung von unbaren Zahlungsmittel und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Das vom BF konkret gezeigte – oben festgestellte und beweisgewürdigte – seiner Verurteilung zugrundeliegende Verhalten, erreicht – ungeachtet einer allfälligen Gegenwärtigkeit und Tatsächlichkeit – schon keinesfalls den Maßstab der hinreichenden Erheblichkeit, und damit auch nicht den verfahrensgegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab iSd. § 67 FPG neu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF eine einschlägige Vorstrafe in den Niederlanden, zu der keine inhaltlichen Urteilsdaten vorliegen, aufweist, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der der BF bloß zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 13 Tagen verurteilt wurde, was kein schwerwiegendes Fehlverhalten des BF nahelegt. Bloße Verurteilungen allein vermögen keinesfalls eine maßgebliche Gefährdung begründen. (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047) Darüber hinaus wird vom BF der Besitz von Haschisch bestritten, lässt die polizeiliche Meldung keine Rückschlüsse darauf zu, ob der BF tatsächlich im Besitz von Haschisch war oder (bloß) im Gemeinschafts- oder Einzelhaftraum des BF (dies geht ebenfalls nicht hervor) Haschisch gefunden wurde, und liegt gegenwärtig keine bezughabende Verurteilung des BF vor, weshalb nicht feststeht, dass der BF Suchtgift besessen hat. Auch lässt sich aus der bloßen Tatsache, dass gegen den BF wegen des Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in anderen Mitgliedsstaaten aufenthaltsbeendende Maßnahmen/Einreiseverbote keine maßgebliche Gefährdung ableiten. Letztlich hat auch das BFA in seiner Stellungnahme das Bestehen einer maßgeblichen Gefährlichkeit des BF nicht konkret und substantiiert behauptet.Der BF wurde wegen der Vergehen des Diebstahls, der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung von unbaren Zahlungsmittel und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Das vom BF konkret gezeigte – oben festgestellte und beweisgewürdigte – seiner Verurteilung zugrundeliegende Verhalten, erreicht – ungeachtet einer allfälligen Gegenwärtigkeit und Tatsächlichkeit – schon keinesfalls den Maßstab der hinreichenden Erheblichkeit, und damit auch nicht den verfahrensgegenständlich geforderten Gefährdungsmaßstab iSd. Paragraph 67, FPG neu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF eine einschlägige Vorstrafe in den Niederlanden, zu der keine inhaltlichen Urteilsdaten vorliegen, aufweist, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der der BF bloß zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 13 Tagen verurteilt wurde, was kein schwerwiegendes Fehlverhalten des BF nahelegt. Bloße Verurteilungen allein vermögen keinesfalls eine maßgebliche Gefährdung begründen. vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305; auch VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047) Darüber hinaus wird vom BF der Besitz von Haschisch bestritten, lässt die polizeiliche Meldung keine Rückschlüsse darauf zu, ob der BF tatsächlich im Besitz von Haschisch war oder (bloß) im Gemeinschafts- oder Einzelhaftraum des BF (dies geht ebenfalls nicht hervor) Haschisch gefunden wurde, und liegt gegenwärtig keine bezughabende Verurteilung des BF vor, weshalb nicht feststeht, dass der BF Suchtgift besessen hat. Auch lässt sich aus der bloßen Tatsache, dass gegen den BF wegen des Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in anderen Mitgliedsstaaten aufenthaltsbeendende Maßnahmen/Einreiseverbote keine maßgebliche Gefährdung ableiten. Letztlich hat auch das BFA in seiner Stellungnahme das Bestehen einer maßgeblichen Gefährlichkeit des BF nicht konkret und substantiiert behauptet.
Demnach liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten Fall des BF in Bezug auf sein gezeigtes Verhalten keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. § 67 Abs. 1 FPG (bzw. Art 10 Abs. 4 lit f Aufnahme-RL 2024/1346) vor. Demnach liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten Fall des BF in Bezug auf sein gezeigtes Verhalten keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG (bzw. Artikel 10, Absatz 4, Litera f, Aufnahme-RL 2024/1346) vor.
Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des BF in einem die Anordnung von Schubhaft auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu rechtfertigenden Ausmaßes iSd. § 67 Abs. 1 FPG neu liegt daher nicht vor und war schon deswegen spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig erweist. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des BF in einem die Anordnung von Schubhaft auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu rechtfertigenden Ausmaßes iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG neu liegt daher nicht vor und war schon deswegen spruchgemäß festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen und sich die Fortsetzung der Schubhaft als nicht verhältnismäßig erweist.
3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme des BFA sowie des BF geklärt war, dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme des BFA sowie des BF geklärt war, dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zu Spruchteil B)
Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall fehlt es an Rechtsprechung zur Frage, ob vor dem Hintergrund des inhaltlich unveränderten einschlägigen Unionsrechts bzw. der inhaltlich unveränderten einschlägigen Richtlinienbestimmungen und der übertragbaren Rechtsprechung des EuGH zum Gefährdungsmaßstab iSd. Art 8 Abs. 3 lit e. Aufnahme-RL 2013/32/EU, sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, die Heranziehung des § 53 FPG neu als Gefährdungsmaßstab in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG neu dem Unionsrecht widerspricht und daher eine unionsrechtskonforme Interpretation vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall fehlt es an Rechtsprechung zur Frage, ob vor dem Hintergrund des inhaltlich unveränderten einschlägigen Unionsrechts bzw. der inhaltlich unveränderten einschlägigen Richtlinienbestimmungen und der übertragbaren Rechtsprechung des EuGH zum Gefährdungsmaßstab iSd. Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL 2013/32/EU, sowie der dazu ergangenen Judikatur des VwGH, die Heranziehung des Paragraph 53, FPG neu als Gefährdungsmaßstab in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neu dem Unionsrecht widerspricht und daher eine unionsrechtskonforme Interpretation vorzunehmen ist.
Die Revision ist daher zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anwendungsvorrang Asylantragstellung Aufenthaltsverbot Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Identität Rechtslage Rechtswidrigkeit Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2342898.4.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026