Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Susanne Kuen, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei b* GmbH *, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen 108.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 5 R 114/25h-49.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993, mit dem die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl L 1986/382, 17; in der Folge: RL 86/653/EWG) umgesetzt wird (ErläutRV 578 BlgNR 18. GP 9 und 14 ff), gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten – im Gesetz genannten – Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. [1] 1.1. Nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993, mit dem die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. 12. 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter Amtsblatt , L 1986/382, 17; in der Folge: RL 86/653/EWG) umgesetzt wird (ErläutRV 578 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 9 und 14 ff), gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten – im Gesetz genannten – Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch.
[2] Nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 besteht der Anspruch nach Abs 1 unter anderem dann nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 leg cit darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. [2] Nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 besteht der Anspruch nach Absatz eins, unter anderem dann nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, leg cit darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.
[3] 1.2. Nach Art 18 lit b RL 86/653/EWG besteht der Anspruch auf Ausgleich oder Schadenersatz nach Art 17 RL 86/653/EWG nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn, diese Beendigung ist aus Umständen, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder durch Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters, derentwegen ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, gerechtfertigt. [3] 1.2. Nach Artikel 18, Litera b, RL 86/653/EWG besteht der Anspruch auf Ausgleich oder Schadenersatz nach Artikel 17, RL 86/653/EWG nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis beendet hat, es sei denn, diese Beendigung ist aus Umständen, die dem Unternehmer zuzurechnen sind, oder durch Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters, derentwegen ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, gerechtfertigt.
[4] 1.3. Die Anwendbarkeit des § 24 HVertrG 1993 auch auf Tankstellenpachtverträge wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (9 ObA 18/09a, jeweils mwN; RS0017999 [T1–T3] = RS0020910 [T4–T6]) und ist hier auch nicht strittig. [4] 1.3. Die Anwendbarkeit des Paragraph 24, HVertrG 1993 auch auf Tankstellenpachtverträge wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach grundsätzlich bejaht (9 ObA 18/09a, jeweils mwN; RS0017999 [T1–T3] = RS0020910 [T4–T6]) und ist hier auch nicht strittig.
[5] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut an einen „begründeten Anlass“ im Sinne des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an; sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass der Handelsvertreter dadurch seinen Ausgleichsanspruch gefährdet (vgl RS0124101). So wurde bereits ausgesprochen, dass dann, wenn aufgrund der vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 gewahrt bleibt (RS0124725). Gleiches gilt, wenn der Tankstellenpächter eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position zu gewärtigen hat und dadurch für ihn eine nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, indem er in eine – vom Unternehmer verursachte – Lage gebracht wird, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann (vgl RS0124099). Die Gründe müssen somit jedenfalls mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags ursächlich zusammenhängen und dem Unternehmer kausal zurechenbar sein (vgl RS0124725 [T3]) sowie aus seiner Sphäre stammen, etwa auch durch eine von ihm vorgegebene Betriebsumstellung oder -umrüstung (vgl 3 Ob 114/13f ErwGr 2. mwN). Hingegen sind externe Umstände, wie etwa die zu Umsatzeinbußen führende Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens, nicht dem Unternehmer zuzurechnen, der durch solche Umstände auch nicht zu einer für den Handelsvertreter günstigeren Vertragsanpassung verpflichtet ist (vgl eingehend 9 ObA 90/16z mwN = RS0124725 [T3]). [5] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut an einen „begründeten Anlass“ im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Auf ein Verschulden des Unternehmers kommt es nicht an; sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass der Handelsvertreter dadurch seinen Ausgleichsanspruch gefährdet vergleiche RS0124101). So wurde bereits ausgesprochen, dass dann, wenn aufgrund der vom Unternehmer vorgegebenen Bedingungen eines Tankstellenpachtvertrags ein wirtschaftlicher Betrieb unter zumutbaren Voraussetzungen von vornherein nicht möglich ist, auch bei Selbstkündigung durch den Tankstellenpächter dessen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 gewahrt bleibt (RS0124725). Gleiches gilt, wenn der Tankstellenpächter eine nicht unerhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Position zu gewärtigen hat und dadurch für ihn eine nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, indem er in eine – vom Unternehmer verursachte – Lage gebracht wird, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann vergleiche RS0124099). Die Gründe müssen somit jedenfalls mit den Bedingungen des Tankstellenpachtvertrags ursächlich zusammenhängen und dem Unternehmer kausal zurechenbar sein vergleiche RS0124725 [T3]) sowie aus seiner Sphäre stammen, etwa auch durch eine von ihm vorgegebene Betriebsumstellung oder -umrüstung vergleiche 3 Ob 114/13f ErwGr 2. mwN). Hingegen sind externe Umstände, wie etwa die zu Umsatzeinbußen führende Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens, nicht dem Unternehmer zuzurechnen, der durch solche Umstände auch nicht zu einer für den Handelsvertreter günstigeren Vertragsanpassung verpflichtet ist vergleiche eingehend 9 ObA 90/16z mwN = RS0124725 [T3]).
[6] 2.2. Die Frage, ob für die Eigenkündigung eines Handelsvertreters ein den Ausgleichsanspruch wahrender begründeter Anlass im Sinne des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0124101 [T9]; RS0108379 [T14]) und begründet daher, abgesehen von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung, keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO. [6] 2.2. Die Frage, ob für die Eigenkündigung eines Handelsvertreters ein den Ausgleichsanspruch wahrender begründeter Anlass im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0124101 [T9]; RS0108379 [T14]) und begründet daher, abgesehen von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung, keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
[7] 3.1. Die Vorinstanzen haben einen „begründeten Anlass“ für die Kündigung der einen Ausgleichsanspruch einklagenden (Autobahn-)Tankstellenpächterin sowie Franchisenehmerin von angeschlossenem Tankstellenshop und Gastronomiestätte („Folgemarkt“) vom 28. 11. 2022 zum 31. 5. 2023 verneint: Der Klägerin sei der Beweis nicht gelungen, dass sie Einbußen bei Umsatz, Bruttoverdienst oder Betriebsergebnis im Folgemarkt erlitten habe, welche dadurch verursacht wurden, dass die beklagte Unternehmerin – gemäß dem ihr nach der seit Jahren bestehenden Vertragslage zwischen den Parteien zustehenden Recht – ab dem ersten Halbjahr 2022 für einzelne Produktgruppen im Folgemarkt Höchstverkaufspreise auch tatsächlich vorgegeben hatte.
[8] Unstrittigerweise hatte die Klägerin zwar davor einzelne Produkte deutlich über den späteren Höchstverkaufspreisen verkauft, sodass es fallweise dazu kam, dass sie die tatsächlichen Verkaufspreise um etwa 10 % senken musste; ein Rückgang bei den durchschnittlichen Betriebsergebnissen im Folgemarkt war aber nach den Feststellungen auf allgemeine Kostensteigerungen zurückzuführen. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, ob und wie sich die Einführung von Höchstverkaufspreisen auf Umsatz, Bruttoverdienst und Betriebsergebnis der Klägerin hinsichtlich der von ihr betriebenen Tankstelle auswirkte; insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Einführung von Höchstpreisen für eine Reduktion des Bruttoverdienstes oder des Betriebsergebnisses der von der Klägerin betriebenen Tankstelle kausal war. Zudem entspricht es dem Vorbringen der Klägerin selbst, dass ihre Gastro-Umsätze durch die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens sanken und sie deshalb die Beklagte vergeblich vorerst um eine Reduktion der – nach einer nicht mehr aktuellen Konkurrenzsituation bemessenen und vereinbarten – Standortpacht ersuchte.
[9] 3.2. Vor diesem Hintergrund hält sich die Verneinung einer ausgleichsanpruchswahrenden Kündigung durch die Vorinstanzen im Rahmen der dargelegten Rechtsprechung und des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[10] 4. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin nicht auf:
[11] 4.1. Sie wendet sich gegen das Kriterium der „Unzumutbarkeit“ der Vertragsfortführung und meint, dies sei nach dem Gesetzeswortlaut ebenso wie nach der RL 86/653/EWG nur für die Fälle von Alter, Gebrechen oder Krankheit des Handelsvertreters relevant, sodass deren Berücksichtigung auch beim „begründeten Anlass“ ein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpöntes zusätzliches Kriterium darstelle.
[12] 4.2.1. Die Revision verkennt aber, dass auch nach der RL 86/653/EWG nicht jeder dem Unternehmer zuzurechnende, zur Eigenkündigung durch den Handelsvertreter führende Umstand für die Erhaltung seiner Ansprüche ausreicht, sondern schon nach dem klaren Wortlaut nur solche Umstände, welche die Kündigung „rechtfertigen“. Dieser normative Begriff des eine Kündigung rechtfertigenden Umstands deckt sich aber zumindest im Kern mit dem „begründeten Anlass“ nach den HVertrG 1993: Dem Unternehmer, selbst wenn er vertragskonform handelt, müssen solche sich auf den Handelsvertreter auswirkende Umstände, welche die Rechtsfolge rechtfertigen, dass dieser das Vertragsverhältnis beenden und sich von seinem Vertragspartner trennen kann kausal zuzuschreiben sein. Die Auslegung der RL 86/653/EWG durch die Revision, Umstände, die dem Unternehmer zuzurechnen seien, wären allein schon deshalb gerechtfertigt, ist mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar.
[13] 4.2.2. Dem steht auch EuGH 19. 4. 2018, C-645/16, CMR SARL, nicht entgegen, weil das dort anwendbare französische Recht mit der Beendigung in der Probezeit einen zusätzlichen, in der RL 86/653/EWG nicht vorgesehenen und mit dem zwingenden Inhalt ihres Art 17 unvereinbaren Grund für eine ausgleichsanspruchsschädliche Beendigung normiert hatte (Rn 32 bis 36); für die von der Klägerin gewünschte Auslegung des Art 18 lit b RL 86/653/EWG lässt sich daraus nichts gewinnen. [13] 4.2.2. Dem steht auch EuGH 19. 4. 2018, C-645/16, CMR SARL, nicht entgegen, weil das dort anwendbare französische Recht mit der Beendigung in der Probezeit einen zusätzlichen, in der RL 86/653/EWG nicht vorgesehenen und mit dem zwingenden Inhalt ihres Artikel 17, unvereinbaren Grund für eine ausgleichsanspruchsschädliche Beendigung normiert hatte (Rn 32 bis 36); für die von der Klägerin gewünschte Auslegung des Artikel 18, Litera b, RL 86/653/EWG lässt sich daraus nichts gewinnen.
[14] 4.3. Der Vorwurf der Revision, die ständige Rechtsprechung habe entgegen RL 86/653/EWG und nationalem Umsetzungsgesetz unzulässigerweise ein zusätzliches Kriterium aufgestellt, ist nicht stichhältig.
[15] 5.1. Soweit die Revision schon im bloßen Umstand, dass durch die Einführung von Höchstpreisen die „unternehmerische Freiheit“ des Handelsvertreters eingeschränkt werde, einen die Kündigung rechtfertigenden Umstand sehen will und hierfür 1 Ob 275/07h bemüht, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung.
[16] 5.2.1. Einerseits ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit der vorliegenden Tatsachenlage nicht vergleichbar: Dort wurde der Tankstellenpächter durch die (vertraglich zulässige) Entscheidung des beklagten Unternehmers hinsichtlich der Umrüstung auf eine Bedienungsstation vor die Situation gestellt, eine – durchaus absehbare und nicht unwahrscheinliche – Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage hinnehmen zu müssen.
[17] Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte aber ihre Handlungen (Festsetzung von Höchstverkaufspreisen) bereits gesetzt, hinsichtlich welcher aber keinerlei Verursachung von für die Klägerin nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen feststellbar war. Im Übrigen wurden in 1 Ob 275/07h bereits jene wesentlichen Kriterien für die oben dargelegte, inzwischen in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertretene Auslegung entwickelt, welche von der Revision unter Berufung auf diese Entscheidung nunmehr abgelehnt werden.
[18] 5.2.2. Andererseits ist aus dem in der Revision ins Treffen geführten, zudem auch gar nicht Eingang in die Feststellungen gefundenen und daher unbeachtlichen (vgl RS0043603 [insb T2, T8]; RS0043312 [T12, T14]), Umstand, es sei nach der „Sicht“ des Sachverständigen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass ein bisher frei agierender Unternehmer den Tankstellenvertrag „im Hinblick auf die Einflussnahme auf Verkaufspreise“ beende, auch im Lichte richtlinienkonformer Auslegung kein „begründeter Anlass“ im Sinne der Rechtsprechung ableitbar. [18] 5.2.2. Andererseits ist aus dem in der Revision ins Treffen geführten, zudem auch gar nicht Eingang in die Feststellungen gefundenen und daher unbeachtlichen vergleiche RS0043603 [insb T2, T8]; RS0043312 [T12, T14]), Umstand, es sei nach der „Sicht“ des Sachverständigen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass ein bisher frei agierender Unternehmer den Tankstellenvertrag „im Hinblick auf die Einflussnahme auf Verkaufspreise“ beende, auch im Lichte richtlinienkonformer Auslegung kein „begründeter Anlass“ im Sinne der Rechtsprechung ableitbar.
[19] Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass Vorgaben bei der Preisbildung schon an sich eine ausgleichswahrende Vertragsbeendigung rechtfertigen könnten, sind doch solche Vorgaben, insbesondere die Bindung an vom Unternehmer vorgegebene oder empfohlene Verkaufs-(höchst-)preise, ein geradezu typisches Bestimmungsmerkmal für die überhaupt erst die Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch bildende Eigenschaft als Handelsvertreter bzw gegebenenfalls gewichtiges Indiz für die analoge Anwendung des § 24 HVertrG 1993 etwa auf handelsvertreterähnliche Vertragshändler (4 Ob 8/25t Rz 7 mwN; vgl RS0018335, RS0062580, RS0109284; vgl auch 3 Ob 85/02z). Will daher die Klägerin als ausgleichsanspruchberechtigt behandelt werden, dann kann sie schon grundsätzlich Preisbindungen als solche – ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – nicht als begründeten Anlass im Sinne des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 heranziehen. [19] Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass Vorgaben bei der Preisbildung schon an sich eine ausgleichswahrende Vertragsbeendigung rechtfertigen könnten, sind doch solche Vorgaben, insbesondere die Bindung an vom Unternehmer vorgegebene oder empfohlene Verkaufs-(höchst-)preise, ein geradezu typisches Bestimmungsmerkmal für die überhaupt erst die Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch bildende Eigenschaft als Handelsvertreter bzw gegebenenfalls gewichtiges Indiz für die analoge Anwendung des Paragraph 24, HVertrG 1993 etwa auf handelsvertreterähnliche Vertragshändler (4 Ob 8/25t Rz 7 mwN; vergleiche RS0018335, RS0062580, RS0109284; vergleiche auch 3 Ob 85/02z). Will daher die Klägerin als ausgleichsanspruchberechtigt behandelt werden, dann kann sie schon grundsätzlich Preisbindungen als solche – ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – nicht als begründeten Anlass im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG 1993 heranziehen.
[20] 5.3. Der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens ist nicht zu folgen, weil die von der Klägerin als klärungsbedürftig erachteten Fragen keine solchen des Unionsrechts sind, sondern solche der Einzelfallbeurteilung, und sich für eine Vorlage nicht eignen; soweit sich Fragen des Unionsrechts überhaupt stellen, ist deren richtige Auslegung derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (RS0082949 [T4]).
[21] 6.1. Bereits angesichts der jedenfalls vertretbaren Verneinung eines „begründeten Anlasses“ durch die Vorinstanzen muss auf die Frage, ob die Kündigung der Klägerin im Einzelfall verspätet erfolgt ist (vgl RS0124100; RS0124725), nicht mehr eingegangen werden. [21] 6.1. Bereits angesichts der jedenfalls vertretbaren Verneinung eines „begründeten Anlasses“ durch die Vorinstanzen muss auf die Frage, ob die Kündigung der Klägerin im Einzelfall verspätet erfolgt ist vergleiche RS0124100; RS0124725), nicht mehr eingegangen werden.
[22] 6.2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [22] 6.2. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E146731European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00159.25B.0128.000Im RIS seit
27.02.2026Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026