RS OGH 2008/9/30 1Ob275/07h, 9ObA18/09a, 9ObA91/08k, 9ObA102/10f, 9ObA28/11z, 9ObA106/11w, 9ObA8/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2008
beobachten
merken

Norm

HVertrG §24 Abs3 Z1

Rechtssatz

An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 275/07h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 275/07h
  • 9 ObA 18/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 ObA 18/09a
    Auch; Beisatz: Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zurechenbar sein. Zurechenbar bedeutet aber nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss. Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. (T1); Beisatz: Der Begriff des „begründeten Anlasses" ist weit auszulegen. (T2); Beisatz: Auch eine aus dem betrieblichen Verhalten des Unternehmers entwickelte wirtschaftliche Lage kann einen begründeten Anlass darstellen. (T3); Beisatz: Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass dadurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird. (T4); Veröff: SZ 2009/61
  • 9 ObA 91/08k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 91/08k
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen. (T5); Beisatz: Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen und billig denkenden Handelsvertreter zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T6)
  • 9 ObA 102/10f
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 ObA 102/10f
    nur: An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben. (T7); Beisatz: Der Ausdruck „hiezu … Anlass gegeben“ iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt auf eine bestimmte innere Motivation des Handelsvertreters ab. (T8); Beisatz: Ob ein begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T9)
  • 9 ObA 28/11z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 28/11z
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 9 ObA 106/11w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 106/11w
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 9 ObA 8/12k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 8/12k
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9
  • 8 ObA 68/11z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 68/11z
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 3 Ob 114/13f
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 114/13f
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9
  • 9 ObA 126/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 126/14s
    Vgl; Beis wie T9
  • 9 ObA 90/16z
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 90/16z
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124101

Im RIS seit

30.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten