RS OGH 1997/12/17 9Ob2065/96h, 1Ob251/98p, 10Ob61/99i, 6Ob323/98p, 3Ob10/98m, 7Ob328/99g, 8Ob74/00s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1997
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Norm

HVertrG 1993 §24
HVG §25

Rechtssatz

Wenngleich sich die Rechtsstellung des Vertragshändlers von der des Handelsvertreters insofern deutlich unterscheidet, als jener die Handelstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung entfaltet, weist der Händlervertrag doch auch Dienstleistungselemente auf. Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
  • 1 Ob 251/98p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 251/98p
    nur: Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. (T1); Beisatz: Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich weiter zu nutzen. (T2)
  • 10 Ob 61/99i
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 61/99i
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 323/98p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 323/98p
    nur T1
  • 3 Ob 10/98m
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 10/98m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 328/99g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
  • 8 Ob 74/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
    nur T1
  • 7 Ob 265/01y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 265/01y
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 238/02k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 238/02k
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T3)
  • 3 Ob 66/05k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 66/05k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 4/07g
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 4/07g
    nur T1; Beis wie T2
  • 3 Ob 44/09f
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 44/09f
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 10/09s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 10/09s
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T4)
  • 7 Ob 255/09i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 255/09i
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 32/11p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
    Vgl auch
  • 8 ObA 59/15g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109284

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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