Norm
ABGB §918 Ib1Rechtssatz
Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in denen dem Eigenhändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde (vgl Schlegelberger HGB 5. Auflage Anmerkung 20 a zu § 84 HGB).Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterverkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in denen dem Eigenhändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde vergleiche Schlegelberger HGB 5. Auflage Anmerkung 20 a zu Paragraph 84, HGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026