RS OGH 2026/1/28 1Ob39/95; 1Ob560/95; 5Ob160/97h; 8ObA224/97t; 3Ob1003/96; 1Ob319/98p; 4Ob207/00w; 1

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

AEUV Art267
EWGV Art177 Abs1
EGV Maastricht Art177 Abs1
EG Amsterdam Art234

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Art 177 EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben.Nur dann, wenn eine Frage der Auslegung des EGV (hier - Frage nach der Reichweite des Artikel 177, EWGV) bereits Gegenstand einer Vorabentscheidung des EuGH war oder die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass die Beantwortung der Frage gar nicht zweifelhaft sein kann, ist das nationale Gericht seiner Vorlagepflicht enthoben.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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