Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalvertretung der Bediensteten des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr der Stadt Graz, 8020 Graz, Lendplatz 15-17, vertreten durch Klein Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt Graz, 8010 Graz, Rathaus, Hauptplatz 1, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 21.800 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalvertretung der Bediensteten des Katastrophenschutzes und der Feuerwehr der Stadt Graz, 8020 Graz, Lendplatz 15-17, vertreten durch Klein Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Stadt Graz, 8010 Graz, Rathaus, Hauptplatz 1, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert: 21.800 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die teilweise Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten mit Urteil in der nichtöffentlichen Sitzung vom 22. 10. 2012 nicht Folge. Erst nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung langte beim Obersten Gerichtshof am 5. 11. 2012 ein Schriftsatz ein, wonach die Beklagte die Revision teilweise zurückziehe. Nach den auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (RIS-Justiz RS0118330 ua) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (§ 484 ZPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364 ua). Der erst nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz über die Teilrückziehung der Revision kann daher auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (9 Ob 35/09a; RIS-Justiz RS0104364), weshalb er zurückzuweisen ist.Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten mit Urteil in der nichtöffentlichen Sitzung vom 22. 10. 2012 nicht Folge. Erst nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung langte beim Obersten Gerichtshof am 5. 11. 2012 ein Schriftsatz ein, wonach die Beklagte die Revision teilweise zurückziehe. Nach den auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (RIS-Justiz RS0118330 ua) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (Paragraph 484, ZPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364 ua). Der erst nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz über die Teilrückziehung der Revision kann daher auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (9 Ob 35/09a; RIS-Justiz RS0104364), weshalb er zurückzuweisen ist.
Textnummer
E102374European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00146.11B.1119.000Im RIS seit
03.12.2012Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012