RS OGH 2026/3/12 1Ob2155/96k; 8ObA218/99p; 10ObS276/01p; 8ObS204/02m; 10Ob17/07h; 3Ob43/08g; 3Ob123/

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Rechtssatz

Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei ist die Zurückziehung des Rechtsmittels nicht mehr zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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