TE OGH 2020/2/28 6Ob19/20t

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Veröffentlicht am 28.02.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Rafaela Golda-Zajc, Rechtsanwältin in Mondsee, gegen die beklagte Partei O*****, vertreten durch Mag. Anna Bechter, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erschien mit der Klagevertreterin beim Erstgericht und erklärte protokollarisch, seine Revision zurückzuziehen.

Vor Einlangen der Rückziehung der Revision beim Obersten Gerichtshof wurde jedoch bereits über die Revision entschieden, sodass eine Zurückziehung nicht mehr möglich ist (8 ObA 218/99p; RS0104364 uva).

Zudem steht die Form des Protokollarantrags für anwaltlich vertretene Parteien nicht zur Verfügung. Ein Verbesserungsauftrag hatte jedoch zu unterbleiben, weil nach dem Gesagten die Zurückziehung der Revision ohnedies nicht mehr in Betracht kommt.

Textnummer

E127605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00019.20T.0228.000

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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