TE OGH 2009/11/16 9Ob35/09a

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Veröffentlicht am 16.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig in der Rechtssache der klagenden Partei N***** G*****, vertreten durch Mag. Ute Svinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B***** G*****, vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat wies mit Beschluss vom 29. 10. 2009, der in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurde, die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Erst nach Übergabe des Akts an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung langte beim Obersten Gerichtshof am 30. 10. 2009 ein an das Erstgericht adressierter Schriftsatz ein, wonach der Beklagte die außerordentliche Revision zurückziehe. Nach den auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwendenden Grundsätzen für die Zurücknahme der Berufung (RIS-Justiz RS0118330 ua) ist diese nur bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig (§ 484 ZPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim funktionell zuständigen Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat, weil dieser gemäß § 416 Abs 2 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist, sobald er sie in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben hat (RIS-Justiz RS0104364 ua). Der nach diesem Zeitpunkt beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz des Beklagten betreffend die Zurückziehung der außerordentlichen Revision kann daher auf das Verfahren keinen Einfluss mehr haben (3 Ob 43/08g ua), weshalb er zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E923679Ob35.09a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00035.09A.1116.000

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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