TE OGH 2022/10/6 1Ob241/21d

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Veröffentlicht am 06.10.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Faber als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H., Wien 1, Wipplingerstraße 34/4/DG4, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei K* Rechtsanwälte GmbH als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der *bank *, wegen 114.647,50 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2021, GZ 11 R 145/21f-29, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juni 2021, GZ 13 Cg 64/20g-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen der Streitteile und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei wird jeweils teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird teils bestätigt und teils dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 94.772,28 EUR zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Leistung ist sie weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4 % Zinsen aus diesem Betrag ab Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 19.875,22 EUR und das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.601,02 EUR (darin enthalten 701,24 EUR USt und 2.393,58 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Nebenintervenientin hat ihre Kosten selbst zu tragen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 3.126,66 EUR bestimmten Anteil an den Kosten der Rechtsmittelbeantwortungen (darin enthalten 524,44 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei einen mit 244,25 EUR und der Nebenintervenientin einen mit 427,28 EUR bestimmten Anteil an den Pauschalgebühren des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der Nebenintervenientin einen mit 2.730,50 EUR bestimmten Anteil an den Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortungen (darin enthalten 451,75 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die Beklagte ist die mit dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl I Nr 117/2015) geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen. Der Kläger war Kunde eines Kreditinstituts, über dessen Vermögen am 28. 7. 2020 das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet wurde. Die Masseverwalterin beteiligt sich als Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten am Verfahren. [1] Die Beklagte ist die mit dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2015,) geschaffene Einrichtung zur Sicherung von Einlagen. Der Kläger war Kunde eines Kreditinstituts, über dessen Vermögen am 28. 7. 2020 das Insolvenzverfahren (Konkursverfahren) eröffnet wurde. Die Masseverwalterin beteiligt sich als Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten am Verfahren.

Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Kläger bei diesem Kreditinstitut nachstehende Vermögenswerte:

Girokonto eins   Minussaldo: - 99,60 EUR

Girokonto zwei    Saldo: 130.286,66 EUR

Festgeldkonto Saldo: 433.048,08 EUR

[2]       Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von 100.000 EUR im Rahmen der allgemeinen Einlagensicherung ersetzt.

[3]            Die beiden Girokonten dienten dem Kläger nicht der dauerhaften Veranlagung. Er nahm aber laufend Überweisungen vom Konto eins auf das Konto zwei oder umgekehrt vom Konto zwei auf das Konto eins vor (Switches und Reswitches). Aus Anlass der Beendigung seines Dienstverhältnisses erhielt er von seinem Arbeitgeber eine Einmalzahlung von 115.965,80 EUR netto, die dem Girokonto eins am 27. 9. 2019 gutgeschrieben wurde. Von diesem Betrag entfielen 102.245,50 EUR auf die Abfertigung des Klägers, der restliche Betrag deckte eine offene Gehaltsforderung ab. Am 30. 9. 2019 überwies der Kläger vom Konto eins 110.000 EUR auf das Konto zwei.

[4]       Nach dem Tod seiner Eltern im Jahr 2017 erbte der Kläger eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus, in dem er selbst bis in die 1990er Jahre gewohnt hatte. Nachdem er seinen Wohnsitz verlegt hatte, stand ihm für Besuche bei seinen Eltern in diesem Haus ein eigener Wohnbereich zur Verfügung. Bis zu deren Tod besuchte er seine Eltern einmal monatlich, fallweise auch einmal pro Woche. Er verkaufte diese Liegenschaft mit Vertrag vom 30. 1. 2018 und vereinbarte mit der Käuferin eine Ratenzahlung von monatlich 1.000 EUR wertgesichert. In der Zeit von August 2019 bis Juli 2020 leistete die Käuferin auf den Kaufpreis insgesamt 12.402 EUR, den sie auf das Girokonto eins des Klägers einzahlte.

[5]       Das Girokonto eins des Klägers wies im Zeitraum September 2019 bis zum Konkurs des Kreditinstituts zum Teil kurzfristig einen (geringfügig) negativen Kontosaldo auf. Das Girokonto zwei hatte in diesem Zeitraum stets einen positiven Saldo. Am 22. 6. 2020 wies dieses Konto ein Guthaben von 92.504,04 EUR auf, der Stand am Girokonto eins betrug an diesem Tag 1.224,24 EUR, insgesamt ergab das einen Betrag von 93.728,28 EUR. Danach war der Gesamtsaldo beider Konten wieder höher. Im Zeitraum September 2019 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditinstituts im Juli 2020 nahm der Kläger keine Überweisungen von den beiden Girokonten auf das Festgeldkonto vor. Die Zahlungsausgänge betrafen – abgesehen von Überweisungen zwischen den beiden Konten – die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten.

[6]       Der Kläger begehrt 114.647,50 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 14. 8. 2020. Gemäß § 12 ESAEG seien Einlagen über 100.000 EUR bis zu einer Höhe von 500.000 EUR gedeckt, wenn sie aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien herrührten oder an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpften, wie etwa einen Pensionsantritt oder eine Kündigung. Solche Einlagen seien ersatzfähig, wenn der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags eintrete. Er habe aufgrund der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses im September 2019 eine Abfertigung von netto 102.245,50 EUR erhalten, die seinem Konto am 27. 9. 2019 gut geschrieben worden sei. Aus der Veräußerung einer Liegenschaft, die auf ihn im Erbweg übergegangen sei, habe er in der Zeit von August 2019 bis Juli 2020 Teilzahlungen auf den Kaufpreis von gesamt 12.402 EUR erhalten, die ebenfalls seinem Konto gutgeschrieben worden seien. In beiden Fällen handle es sich um zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß § 12 ESAEG. Mit der Überweisung der Abfertigung auf sein zweites Girokonto bei dem insolventen Kreditinstitut habe er keine Veranlagungsentscheidung getroffen. Die Beklagte habe seine Forderung vom 23. 7. 2020 abgelehnt. [6] Der Kläger begehrt 114.647,50 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 14. 8. 2020. Gemäß Paragraph 12, ESAEG seien Einlagen über 100.000 EUR bis zu einer Höhe von 500.000 EUR gedeckt, wenn sie aus einer Immobilientransaktion im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien herrührten oder an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpften, wie etwa einen Pensionsantritt oder eine Kündigung. Solche Einlagen seien ersatzfähig, wenn der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags eintrete. Er habe aufgrund der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses im September 2019 eine Abfertigung von netto 102.245,50 EUR erhalten, die seinem Konto am 27. 9. 2019 gut geschrieben worden sei. Aus der Veräußerung einer Liegenschaft, die auf ihn im Erbweg übergegangen sei, habe er in der Zeit von August 2019 bis Juli 2020 Teilzahlungen auf den Kaufpreis von gesamt 12.402 EUR erhalten, die ebenfalls seinem Konto gutgeschrieben worden seien. In beiden Fällen handle es sich um zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 12, ESAEG. Mit der Überweisung der Abfertigung auf sein zweites Girokonto bei dem insolventen Kreditinstitut habe er keine Veranlagungsentscheidung getroffen. Die Beklagte habe seine Forderung vom 23. 7. 2020 abgelehnt.

[7]            Die Beklagte wendet ein, die erhöhte Sicherung für Einlagen im Sinn des § 12 ESAEG komme nur so lange zum Tragen, als der Einleger darüber nicht disponiert habe. Sobald der Einleger über den Betrag verfüge, habe er darüber disponiert und sich für eine bestimmte Veranlagungsform entschieden. Der Kläger habe mit der Übertragung des Guthabens aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf ein anderes Girokonto die erhöhte Sicherung verwirkt. Bei der vom Kläger veräußerten Liegenschaft handle es sich nicht um eine privat genutzte Wohnimmobilie im Sinn des § 12 ESAEG. Einlagen aus der Veräußerung einer Immobilie seien nur dann privilegiert, wenn es sich auch um den Wohnsitz des Einlegers gehandelt habe. Die veräußerte Liegenschaft habe nicht privaten Wohnzwecken des Klägers gedient. Der Kaufvertrag stamme aus Jänner 2018; durch die Vereinbarung von wertgesicherten Pauschalraten statt der Zahlung eines einmaligen Kaufpreises könne die Frist des § 12 ESAEG nicht umgangen werden. Nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG sei die Sicherungseinrichtung berechtigt, die Erstattung von Einlagen, die nach § 12 ESAEG gesichert seien, bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht aufzuschieben, weswegen dem Kläger keine Zinsen zustünden. [7] Die Beklagte wendet ein, die erhöhte Sicherung für Einlagen im Sinn des Paragraph 12, ESAEG komme nur so lange zum Tragen, als der Einleger darüber nicht disponiert habe. Sobald der Einleger über den Betrag verfüge, habe er darüber disponiert und sich für eine bestimmte Veranlagungsform entschieden. Der Kläger habe mit der Übertragung des Guthabens aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf ein anderes Girokonto die erhöhte Sicherung verwirkt. Bei der vom Kläger veräußerten Liegenschaft handle es sich nicht um eine privat genutzte Wohnimmobilie im Sinn des Paragraph 12, ESAEG. Einlagen aus der Veräußerung einer Immobilie seien nur dann privilegiert, wenn es sich auch um den Wohnsitz des Einlegers gehandelt habe. Die veräußerte Liegenschaft habe nicht privaten Wohnzwecken des Klägers gedient. Der Kaufvertrag stamme aus Jänner 2018; durch die Vereinbarung von wertgesicherten Pauschalraten statt der Zahlung eines einmaligen Kaufpreises könne die Frist des Paragraph 12, ESAEG nicht umgangen werden. Nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ESAEG sei die Sicherungseinrichtung berechtigt, die Erstattung von Einlagen, die nach Paragraph 12, ESAEG gesichert seien, bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht aufzuschieben, weswegen dem Kläger keine Zinsen zustünden.

[8]       Die Nebenintervenientin schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an.

[9]            Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 93.728,28 EUR und wies das Zahlungsmehrbegehren sowie das Zinsenbegehren ab.

[10]     Zwar entfalle der Sicherungszweck nach der Ratio des § 12 ESAEG, sobald eine Veranlagungsentscheidung getroffen worden sei. Der Kläger habe aber lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit an Stelle eines Kontos zwei Girokonten geführt und zwischen diesen Konten laufend Beträge hin- und her überwiesen. De facto seien diese Konten daher als Einheit zu sehen, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger durch die Verschiebung von Beträgen eine Veranlagungsentscheidung getroffen habe. Werde die (privilegierte) Einmalleistung ganz oder teilweise verbraucht, gehe der Schutz des § 12 ESAEG aber verloren. Somit sei darauf abzustellen, ob bei Eintritt des Sicherungsfalls auf den Konten gemeinsam Geld in Höhe der besonders geschützten Einmalzahlung vorhanden gewesen sei. Da am 22. 6. 2020 auf beiden Girokonten zusammengerechnet nur ein Aktivsaldo von 93.728,28 EUR vorhanden gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der übersteigende Betrag der Abfertigung vom Kläger bereits verbraucht worden und damit nicht mehr ersatzfähig sei. § 12 Z 1 lit a ESAEG solle verhindern, dass jemand den Kaufpreis für eine von ihm selbst bewohnte Liegenschaft verliere, bevor er ihn für den Ankauf einer anderen Immobilie verwenden könne. Immobilientransaktionen jeglicher Art – nur weil die Immobilie irgendjemandem zu Wohnzwecken diene – seien dagegen nicht zu privilegieren. Ein Anspruch auf die Erstattung von Beträgen aus dem Verkauf der vom Kläger geerbten Liegenschaft scheide daher aus. Nach § 14 Abs 2 ESAEG dürfe die Sicherungseinrichtung (abweichend von § 13 Abs 1 ESAEG) die Erstattung dann aufschieben, wenn es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß § 12 ESAEG handle. Dies sei im Fall des § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherheitseinrichtung oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht möglich. Dem Kläger stünden daher keine Verzugszinsen zu. [10] Zwar entfalle der Sicherungszweck nach der Ratio des Paragraph 12, ESAEG, sobald eine Veranlagungsentscheidung getroffen worden sei. Der Kläger habe aber lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit an Stelle eines Kontos zwei Girokonten geführt und zwischen diesen Konten laufend Beträge hin- und her überwiesen. De facto seien diese Konten daher als Einheit zu sehen, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger durch die Verschiebung von Beträgen eine Veranlagungsentscheidung getroffen habe. Werde die (privilegierte) Einmalleistung ganz oder teilweise verbraucht, gehe der Schutz des Paragraph 12, ESAEG aber verloren. Somit sei darauf abzustellen, ob bei Eintritt des Sicherungsfalls auf den Konten gemeinsam Geld in Höhe der besonders geschützten Einmalzahlung vorhanden gewesen sei. Da am 22. 6. 2020 auf beiden Girokonten zusammengerechnet nur ein Aktivsaldo von 93.728,28 EUR vorhanden gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der übersteigende Betrag der Abfertigung vom Kläger bereits verbraucht worden und damit nicht mehr ersatzfähig sei. Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, ESAEG solle verhindern, dass jemand den Kaufpreis für eine von ihm selbst bewohnte Liegenschaft verliere, bevor er ihn für den Ankauf einer anderen Immobilie verwenden könne. Immobilientransaktionen jeglicher Art – nur weil die Immobilie irgendjemandem zu Wohnzwecken diene – seien dagegen nicht zu privilegieren. Ein Anspruch auf die Erstattung von Beträgen aus dem Verkauf der vom Kläger geerbten Liegenschaft scheide daher aus. Nach Paragraph 14, Absatz 2, ESAEG dürfe die Sicherungseinrichtung (abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, ESAEG) die Erstattung dann aufschieben, wenn es sich um eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage gemäß Paragraph 12, ESAEG handle. Dies sei im Fall des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, ESAEG bis zur Anerkennung des Anspruchs des Einlegers durch die Sicherheitseinrichtung oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch ein Gericht möglich. Dem Kläger stünden daher keine Verzugszinsen zu.

[11]     Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers teilweise Folge und sprach ihm den auf seine Abfertigung entfallenden Betrag zur Gänze zu; den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin gab es hingegen nicht Folge. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

[12]           Das Berufungsgericht trat der Überlegung des Erstgerichts, dass der Schutz des § 12 ESAEG entfalle, sobald der Betrag verbraucht sei, grundsätzlich bei. Es komme aber nicht darauf an, auf welchem Konto die Einlage liege, solange der besonders geschützte Betrag des Einlegers bei dem jeweiligen Kreditinstitut vorhanden sei. Ab der Überweisung der Abfertigung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls sei durchgehend ein Betrag in Höhe der vom Kläger erhaltenen Abfertigung auf seinen Konten beim Kreditinstitut vorhanden gewesen, weshalb ihm im Rahmen der Höherdeckung des § 12 ESAEG ein Betrag von 102.245,50 EUR zustehe. Im Übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Teilzahlungen aus dem Verkauf des Elternhauses nicht unter die Höherdeckung gemäß § 12 Z 1 lit a ESAEG fielen und die Fälligkeit der Auszahlung mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintrete, weswegen dem Kläger keine Verzugszinsen gebührten. Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, zur Erstattung von gemäß § 12 ESAEG zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen Stellung zu nehmen. [12] Das Berufungsgericht trat der Überlegung des Erstgerichts, dass der Schutz des Paragraph 12, ESAEG entfalle, sobald der Betrag verbraucht sei, grundsätzlich bei. Es komme aber nicht darauf an, auf welchem Konto die Einlage liege, solange der besonders geschützte Betrag des Einlegers bei dem jeweiligen Kreditinstitut vorhanden sei. Ab der Überweisung der Abfertigung bis zum Eintritt des Sicherungsfalls sei durchgehend ein Betrag in Höhe der vom Kläger erhaltenen Abfertigung auf seinen Konten beim Kreditinstitut vorhanden gewesen, weshalb ihm im Rahmen der Höherdeckung des Paragraph 12, ESAEG ein Betrag von 102.245,50 EUR zustehe. Im Übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Teilzahlungen aus dem Verkauf des Elternhauses nicht unter die Höherdeckung gemäß Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, ESAEG fielen und die Fälligkeit der Auszahlung mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintrete, weswegen dem Kläger keine Verzugszinsen gebührten. Die Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit gehabt habe, zur Erstattung von gemäß Paragraph 12, ESAEG zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen Stellung zu nehmen.

[13]     Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Streitteile und der Nebenintervenientin. Der Kläger strebt den Zuspruch weiterer 12.402 EUR (Kaufpreisraten) und der begehrten Zinsen an, die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen die Abweisung des gesamten Begehrens.

[14]     Die Revisionen sind wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam zu behandeln. Sie sind aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und jeweils teilweise berechtigt.

A. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Beurteilung

[15]     1. Mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme hat der europäische Normengeber die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen geregelt und die Verfahren dafür festgelegt. Die (harmonisierte) Deckungssumme sollte dabei so festgesetzt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden (EG 21). Art 6 Abs 1 der Richtlinie legt dazu fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100.000 EUR beträgt. [15] 1. Mit der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme hat der europäische Normengeber die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen geregelt und die Verfahren dafür festgelegt. Die (harmonisierte) Deckungssumme sollte dabei so festgesetzt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden (EG 21). Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie legt dazu fest, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100.000 EUR beträgt.

[16]           Nach Absatz 2 dieser Bestimmung gewährleisten die Mitgliedstaaten, soweit hier relevant, zusätzlich zu Absatz 1, dass die folgenden Einlagen für eine Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, über den Betrag von 100.000 EUR hinaus geschützt sind:

(a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren.

(b) Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht vorgesehene Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse eines Einlegers geknüpft sind wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod.

[17]           2. In Österreich wurde diese Richtlinie mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) umgesetzt, das in seinem zweiten Teil die Einlagensicherung und die Entschädigung der Einleger regelt.

[18]     Nach den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs 1 ESAEG sind Einleger die Inhaber […] einer Einlage (Z 6); Einlagen sind (soweit hier von Interesse) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen (Z 3b). [18] Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ESAEG sind Einleger die Inhaber […] einer Einlage (Ziffer 6,); Einlagen sind (soweit hier von Interesse) Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von Bankgeschäften, der Erbringung von Zahlungsdiensten oder der Ausgabe von E-Geld ergeben und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zurückzuzahlen sind, einschließlich Festgeldanlagen und Spareinlagen (Ziffer 3 b,).

[19]     Durch die Einlagensicherung gedeckt sind Einlagen, wenn sie nach § 10 Abs 1 ESAEG erstattungsfähig sind (was hier zutrifft), bis zu einer Höhe von 100.000 EUR pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut sowie – hier relevant – die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gemäß § 12 ESAEG (§ 7 Abs 1 Z 5 ESAEG). [19] Durch die Einlagensicherung gedeckt sind Einlagen, wenn sie nach Paragraph 10, Absatz eins, ESAEG erstattungsfähig sind (was hier zutrifft), bis zu einer Höhe von 100.000 EUR pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut sowie – hier relevant – die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gemäß Paragraph 12, ESAEG (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG).

[20]     3. Über den Betrag von 100.000 EUR hinaus sind Einlagen daher nur unter den Voraussetzungen des § 12 ESAEG geschützt. Danach sind Einlagen bis 500.000 EUR unter anderem gedeckt, wenn sie (soweit hier von Interesse) [20] 3. Über den Betrag von 100.000 EUR hinaus sind Einlagen daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 12, ESAEG geschützt. Danach sind Einlagen bis 500.000 EUR unter anderem gedeckt, wenn sie (soweit hier von Interesse)

-   aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren (§ 12 Z 1 lit a ESAEG), oderaus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren (Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, ESAEG), oder

-   gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen (§ 12 Z 1 lit b ESAEG),gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen (Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, ESAEG),

-   sofern der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt (§ 12 Z 2 ESAEG).sofern der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt (Paragraph 12, Ziffer 2, ESAEG).

[21]     4. Mit dieser Bestimmung wurde Art 6 Abs 2 der Richtlinie 2014/49/EU im nationalen Recht umgesetzt und die Höchstdeckungssumme im Hinblick auf die Entwicklung der Immobilienpreise insbesondere im städtischen Raum mit 500.000 EUR festgelegt (EB zur RV des ESAEG, 686 BlgNR 25. GP 7). [21] 4. Mit dieser Bestimmung wurde Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2014/49/EU im nationalen Recht umgesetzt und die Höchstdeckungssumme im Hinblick auf die Entwicklung der Immobilienpreise insbesondere im städtischen Raum mit 500.000 EUR festgelegt (EB zur Regierungsvorlage des ESAEG, 686 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7, ).

B. Zur Abfertigung

[22]           1. Strittig ist zunächst, in welchem Umfang die – zweifellos unter § 12 Z 1 lit b ESAEG (Art 6 Abs 2 lit b Richtlinie 2014/49/EU) fallende – Abfertigung zu einem Anspruch gegen die Beklagte führt. Dafür ist entscheidend, welche der drei Konten des Klägers in die Betrachtung einbezogen werden: [22] 1. Strittig ist zunächst, in welchem Umfang die – zweifellos unter Paragraph 12, Ziffer eins, Litera b, ESAEG (Artikel 6, Absatz 2, Litera b, Richtlinie 2014/49/EU) fallende – Abfertigung zu einem Anspruch gegen die Beklagte führt. Dafür ist entscheidend, welche der drei Konten des Klägers in die Betrachtung einbezogen werden:

-   Nach Auffassung der Beklagten ist allein auf jenes Konto abzustellen, auf das die Abfertigung eingezahlt wurde. Da dieses Konto bei Insolvenzeröffnung einen Negativsaldo aufwies, bestünde kein Anspruch.

-   Das Erstgericht hielt jene beiden Konten für maßgebend, zwischen denen der Kläger nach der Einlage Überweisungen vorgenommen hatte. Da der niedrigste Gesamtsaldo dieser beiden Konten nach der Einlage 93.728,28 EUR betragen hatte, sprach es diesen Betrag zu.

-   Das Berufungsgericht betrachtete alle drei Konten als Einheit und sprach dem Kläger daher, seinem Standpunkt folgend, die gesamte Abfertigung zu.

[23]           2. Nur die Ansicht des Erstgerichts wird Wortlaut und Zweck von § 12 Z 2 ESAEG und Art 6 Abs 2 Richtlinie 2014/49/EU gerecht: [23] 2. Nur die Ansicht des Erstgerichts wird Wortlaut und Zweck von Paragraph 12, Ziffer 2, ESAEG und Artikel 6, Absatz 2, Richtlinie 2014/49/EU gerecht:

[24]           2.1. Die Beklagte und die Nebenintervenientin vertreten (zusammengefasst) den Standpunkt, dass der Schutz nach diesen Bestimmungen verloren gegangen sei (und damit Einlagen nach den allgemeinen Grundsätzen nur bis 100.000 EUR gedeckt seien), weil der Kläger nach Erhalt der Abfertigung durch Überweisung von Konto eins auf Konto zwei darüber disponiert habe; der Schutz des § 12 ESAEG setze voraus, dass die privilegierten Gelder noch unterscheidbar auf jenem Konto vorhanden seien, auf das sie eingezahlt wurden. [24] 2.1. Die Beklagte und die Nebenintervenientin vertreten (zusammengefasst) den Standpunkt, dass der Schutz nach diesen Bestimmungen verloren gegangen sei (und damit Einlagen nach den allgemeinen Grundsätzen nur bis 100.000 EUR gedeckt seien), weil der Kläger nach Erhalt der Abfertigung durch Überweisung von Konto eins auf Konto zwei darüber disponiert habe; der Schutz des Paragraph 12, ESAEG setze voraus, dass die privilegierten Gelder noch unterscheidbar auf jenem Konto vorhanden seien, auf das sie eingezahlt wurden.

[25]           2.2. Richtig ist, dass der Kläger nach den Feststellungen am 30. 9. 2019 einen Betrag, der die Abfertigung überstieg, von seinem Girokonto eins auf das Girokonto zwei überwiesen hat und dass es auch in der Folge zu Transaktionen zwischen diesen Konten kam. Zutreffend hat dazu aber bereits das Berufungsgericht erkannt, dass weder § 12 ESAEG noch Art 6 der Richtlinie anordnet, dass Überweisungen zwischen Konten beim selben Kreditinstitut zum Ende der temporären Höherdeckung führen. [25] 2.2. Richtig ist, dass der Kläger nach den Feststellungen am 30. 9. 2019 einen Betrag, der die Abfertigung überstieg, von seinem Girokonto eins auf das Girokonto zwei überwiesen hat und dass es auch in der Folge zu Transaktionen zwischen diesen Konten kam. Zutreffend hat dazu aber bereits das Berufungsgericht erkannt, dass weder Paragraph 12, ESAEG noch Artikel 6, der Richtlinie anordnet, dass Überweisungen zwischen Konten beim selben Kreditinstitut zum Ende der temporären Höherdeckung führen.

[26]           2.3. Das ergibt sich auch aus Systematik und Zweck der Regelungen zur Einlagensicherung:

[27]     2.3.1. Kernaufgabe des Einlagensicherungssystems nach der Richtlinie 2014/49/EU ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts (Entschädigungsfunktion „paybox“ [EG 14]). Die mit der Richtlinie harmonisierte Obergrenze von 100.000 EUR gilt grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Der Österreichische Gesetzgeber hat Art 6 Abs 1 der Richtlinie in § 7 Abs 1 Z 5 ESAEG um- und die Höhe der gedeckten Einlagen, der Richtlinie folgend, mit bis zu 100.000 EUR festgesetzt. Dazu halten die Materialien fest, dass diese Obergrenze unabhängig von der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union zum Tragen kommt (686 BlgNR 25. GP 6). [27] 2.3.1. Kernaufgabe des Einlagensicherungssystems nach der Richtlinie 2014/49/EU ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstituts (Entschädigungsfunktion „paybox“ [EG 14]). Die mit der Richtlinie harmonisierte Obergrenze von 100.000 EUR gilt grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Der Österreichische Gesetzgeber hat Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG um- und die Höhe der gedeckten Einlagen, der Richtlinie folgend, mit bis zu 100.000 EUR festgesetzt. Dazu halten die Materialien fest, dass diese Obergrenze unabhängig von der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union zum Tragen kommt (686 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6, ).

[28]           Das mit dem ESAEG umgesetzte System der Einlagensicherung stellt damit ganz grundsätzlich auf den Einleger und die ihm als dem Inhaber zugeordneten Einlagen ab. Dabei gilt die (allgemeine) Haftungsobergrenze von 100.000 EUR für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers im Sinn des § 7 Abs 1 Z 3 ESAEG. Die Anzahl der Einlagen bleibt damit ohne Einfluss auf den Haftungshöchstbetrag. Dem Zweck des Einlagensicherungssystems entspricht es vielmehr, im Interesse des Einlegers alle Einlagen beim Kreditinstitut zu erfassen. [28] Das mit dem ESAEG umgesetzte System der Einlagensicherung stellt damit ganz grundsätzlich auf den Einleger und die ihm als dem Inhaber zugeordneten Einlagen ab. Dabei gilt die (allgemeine) Haftungsobergrenze von 100.000 EUR für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG. Die Anzahl der Einlagen bleibt damit ohne Einfluss auf den Haftungshöchstbetrag. Dem Zweck des Einlagensicherungssystems entspricht es vielmehr, im Interesse des Einlegers alle Einlagen beim Kreditinstitut zu erfassen.

[29]           2.3.2. Damit ist es aber nicht von Bedeutung, ob der Einleger ein Guthaben auf ein anderes, ebenfalls ihm zugeordnetes Konto bei demselben Kreditinstitut transferiert, gleich ob es sich dabei um ein Giro-, Festgeld- oder Sparkonto handelt. Es liegen in jedem Fall Einlagen vor, die im Rahmen der allgemeinen Einlagensicherung unabhängig von ihrer Anzahl zugunsten eines Inhabers bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 EUR geschützt sind.

[30]           2.3.3. Ergänzend dazu sieht Art 6 Abs 2 der Richtlinie für bestimmte Einlagen eine zeitlich befristete Erhöhung des Erstattungsbetrags vor, trifft aber sonst keine vom Regime der allgemeinen Einlagensicherung abweichenden Regelungen. Diese Bestimmung bezweckt, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über dem Betrag von 100.000 EUR liegt. [30] 2.3.3. Ergänzend dazu sieht Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie für bestimmte Einlagen eine zeitlich befristete Erhöhung des Erstattungsbetrags vor, trifft aber sonst keine vom Regime der allgemeinen Einlagensicherung abweichenden Regelungen. Diese Bestimmung bezweckt, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über dem Betrag von 100.000 EUR liegt.

[31]     2.3.4. Die Umsetzungsnorm des § 12 Z 1 ESAEG konkretisiert dazu die Fälle, in denen eine erstattungsfähige Einlage über eine Höhe von 100.000 EUR bis zu einer Höhe von 500.000 EUR als gedeckte Einlage gilt. Z 2 dieser Bestimmung begrenzt die Höherdeckung mit zwölf Monaten und setzt fest, wann diese Frist zu laufen beginnt. Auch die nationale Regelung erhöht daher lediglich die gesicherte Summe für Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder (soweit hier relevant) an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpfen, trifft aber sonst keine vom Normalfall abweichenden Regelungen. [31] 2.3.4. Die Umsetzungsnorm des Paragraph 12, Ziffer eins, ESAEG konkretisiert dazu die Fälle, in denen eine erstattungsfähige Einlage über eine Höhe von 100.000 EUR bis zu einer Höhe von 500.000 EUR als gedeckte Einlage gilt. Ziffer 2, dieser Bestimmung begrenzt die Höherdeckung mit zwölf Monaten und setzt fest, wann diese Frist zu laufen beginnt. Auch die nationale Regelung erhöht daher lediglich die gesicherte Summe für Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder (soweit hier relevant) an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpfen, trifft aber sonst keine vom Normalfall abweichenden Regelungen.

[32]           2.3.5. Abgesehen von der zeitlich begrenzten Erhöhung der Deckungssumme gelten daher auch im Regime des § 12 ESAEG die Überlegungen zur allgemeinen Einlagensicherung. Der Schutz erfasst grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers. Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Einleger ein Guthaben von einem (Giro-)Konto auf ein anderes (Giro-)Konto beim selben Kreditinstitut transferiert: [32] 2.3.5. Abgesehen von der zeitlich begrenzten Erhöhung der Deckungssumme gelten daher auch im Regime des Paragraph 12, ESAEG die Überlegungen zur allgemeinen Einlagensicherung. Der Schutz erfasst grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers. Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Einleger ein Guthaben von einem (Giro-)Konto auf ein anderes (Giro-)Konto beim selben Kreditinstitut transferiert:

[33]           Das Girokonto dient ganz allgemein der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 BWG). Es bezeichnet im engeren Sinn die Forderung des einen Partners aus einem Girovertrag gegen den anderen, die sich aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Leistungen, die buchhalterisch zusammengefasst werden sollen, als Saldo ergibt. Der positive Tagessaldo ist das für den Kunden verfügbare Guthaben, dem insoweit gegen die Bank eine Forderung zukommt (vgl 6 Ob 86/09d [Pkt 5.2.]). [33] Das Girokonto dient ganz allgemein der Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, BWG). Es bezeichnet im engeren Sinn die Forderung des einen Partners aus einem Girovertrag gegen den anderen, die sich aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen und Leistungen, die buchhalterisch zusammengefasst werden sollen, als Saldo ergibt. Der positive Tagessaldo ist das für den Kunden verfügbare Guthaben, dem insoweit gegen die Bank eine Forderung zukommt vergleiche 6 Ob 86/09d [Pkt 5.2.]).

[34]           Auf ein solches Guthaben und damit eine Forderung gegen das Kreditinstitut stellt auch § 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG ab, der für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ganz allgemein die Einlage definiert. Auch bei den nach § 12 ESAEG privilegierten Einlagen ist damit das Guthaben (und nicht die individualisierbare Leistung an sich) geschützt, das sich unter Berücksichtigung der sonstigen Kontobewegungen aus einer solchen Überweisung ergibt. Es kommt daher nur darauf an, ob unter Berücksichtigung der Kontobewegungen ein Guthaben aus einer solchen Leistung bei Eintritt des Sicherungsfalls nachgewiesen werden kann. Abzustellen ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf alle Einlagen eines Einlegers. Tritt – wie im vorliegenden Fall – ein weiteres (Giro-)Konto hinzu, sind zwar die Transaktionen zwischen diesen Konten in die Betrachtung miteinzubeziehen. Allein aus dem Umstand, dass es solche Kontobewegungen gegeben hat, kann aber weder auf eine Veranlagung im Sinn des 3. Teils des ESAEG mit dem Ziel, daraus einen Gewinn bzw Wertzuwachs zu lukrieren, geschlossen werden, noch geht schon deswegen der Schutz des § 12 ESAEG verloren. [34] Auf ein solches Guthaben und damit eine Forderung gegen das Kreditinstitut stellt auch Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ESAEG ab, der für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ganz allgemein die Einlage definiert. Auch bei den nach Paragraph 12, ESAEG privilegierten Einlagen ist damit das Guthaben (und nicht die individualisierbare Leistung an sich) geschützt, das sich unter Berücksichtigung der sonstigen Kontobewegungen aus einer solchen Überweisung ergibt. Es kommt daher nur darauf an, ob unter Berücksichtigung der Kontobewegungen ein Guthaben aus einer solchen Leistung bei Eintritt des Sicherungsfalls nachgewiesen werden kann. Abzustellen ist nach den allgemeinen Grundsätzen auf alle Einlagen eines Einlegers. Tritt – wie im vorliegenden Fall – ein weiteres (Giro-)Konto hinzu, sind zwar die Transaktionen zwischen diesen Konten in die Betrachtung miteinzubeziehen. Allein aus dem Umstand, dass es solche Kontobewegungen gegeben hat, kann aber weder auf eine Veranlagung im Sinn des 3. Teils des ESAEG mit dem Ziel, daraus einen Gewinn bzw Wertzuwachs zu lukrieren, geschlossen werden, noch geht schon deswegen der Schutz des Paragraph 12, ESAEG verloren.

[35]           2.3.6. Die Entscheidung zu 8 Ob 4/94, auf die sich die Beklagte bezieht, ist nicht einschlägig, weil es hier nicht um die Vindikation eines Geldbetrags, sondern um den Schutz von Einlagen als den am Konto (den Konten) verbliebenen Beträgen (Guthaben) aus bestimmten privilegierten Transaktionen geht.

[36]           3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auch im Anwendungsbereich des § 12 ESAEG grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer Zahlung resultiert, die eine der Voraussetzungen des § 12 Z 1 ESAEG erfüllt, bei Eintritt des Sicherungsfalls unter Berücksichtigung der übrigen Kontobewegungen noch als Einlage im Sinn des § 7 Abs 1 Z 3 ESAEG vorhanden ist. Führt der Kunde mehrere Konten und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, bedarf es zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG) aus einer solchen Einlage besteht, einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen. [36] 3. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 12, ESAEG grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers zu berücksichtigen sind. Es kommt darauf an, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer Zahlung resultiert, die eine der Voraussetzungen des Paragraph 12, Ziffer eins, ESAEG erfüllt, bei Eintritt des Sicherungsfalls unter Berücksichtigung der übrigen Kontobewegungen noch als Einlage im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG vorhanden ist. Führt der Kunde mehrere Konten und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, bedarf es zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, ESAEG) aus einer solchen Einlage besteht, einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen.

4. Dies führt hier zu folgendem Ergebnis:

[37]           4.1. Nach den Feststellungen hat der Kläger nach Gutschrift der Abfertigung am Girokonto eins einen Betrag, der die Abfertigung der Höhe nach überstieg, auf das Girokonto zwei überwiesen, wobei es in der Folge bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zu weiteren Transaktionen zwischen diesen Konten kam. Beide Girokonten zusammen wiesen am 22. 6. 2020 ein Tagessaldo von 93.728,28 EUR auf. Dass sich darin wertmäßig sowohl die Abfertigung als auch die ebenfalls privilegierten Ratenzahlungen aus dem Hausverkauf (unten C.1.) niederschlugen, kann nicht zweifelhaft sein, weil man sonst unterstellen müsste, der Saldo des Klägers beliefe sich auf dieselbe Höhe, auch wenn es die nach § 12 Z 1 ESAEG privilegierten Zahlungen nicht gegeben hätte. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. [37] 4.1. Nach den Feststellungen hat der Kläger nach Gutschrift der Abfertigung am Girokonto eins einen Betrag, der die Abfertigung der Höhe nach überstieg, auf das Girokonto zwei überwiesen, wobei es in der Folge bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zu weiteren Transaktionen zwischen diesen Konten kam. Beide Girokonten zusammen wiesen am 22. 6. 2020 ein Tagessaldo von 93.728,28 EUR auf. Dass sich darin wertmäßig sowohl die Abfertigung als auch die ebenfalls privilegierten Ratenzahlungen aus dem Hausverkauf (unten C.1.) niederschlugen, kann nicht zweifelhaft sein, weil man sonst unterstellen müsste, der Saldo des Klägers beliefe sich auf dieselbe Höhe, auch wenn es die nach Paragraph 12, Ziffer eins, ESAEG privilegierten Zahlungen nicht gegeben hätte. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.

[38]           4.2. Hingegen hat das Festgeldkonto des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts außer Betracht zu bleiben, weil feststeht, dass es nach Gutschrift der Abfertigung bis zur Insolvenzeröffnung keine Überweisung von einem der Girokonten auf das Festgeldkonto gab. Damit steht aber auch fest, dass die Gutschrift aus der Abfertigung (und auch die privilegierten Zahlungen aus dem Hausverkauf) am 22. 6. 2020 in dem über 93.728,28 EUR hinausgehenden Betrag nicht mehr als Einlage vorhanden waren.

[39]           Dass dem ein Guthaben am Festgeldkonto gegenüberstand, kann nichts daran ändern, dass der Schutz des § 12 ESAEG insoweit verloren gegangen ist, weil man sonst unterstellen müsste, dass diese Privilegierung auch dann zum Tragen käme, wenn der Einleger sich aus einer nach dieser Bestimmung geschützten Zahlung einen Vermögenswert angeschafft oder Verbindlichkeiten vermindert hätte, solange zu seinen Gunsten nur irgendein Guthaben auf irgendeinem Konto beim selben (insolventen) Kreditinstitut bestünde. Ein solches Ergebnis widerspräche unzweifelhaft dem Zweck der Einlagensicherung. Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen in diesem Punkt nicht. [39] Dass dem ein Guthaben am Festgeldkonto gegenüberstand, kann nichts daran ändern, dass der Schutz des Paragraph 12, ESAEG insoweit verloren gegangen ist, weil man sonst unterstellen müsste, dass diese Privilegierung auch dann zum Tragen käme, wenn der Einleger sich aus einer nach dieser Bestimmung geschützten Zahlung einen Vermögenswert angeschafft oder Verbindlichkeiten vermindert hätte, solange zu seinen Gunsten nur irgendein Guthaben auf irgendeinem Konto beim selben (insolventen) Kreditinstitut bestünde. Ein solches Ergebnis widerspräche unzweifelhaft dem Zweck der Einlagensicherung. Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen in diesem Punkt nicht.

[40]           4.3. Im Ergebnis sind daher privilegierte Einzahlungen bis zum 22. 6. 2020 – nur, aber doch – in Höhe von 93.728,28 EUR gesichert. Insofern besteht daher jedenfalls ein Anspruch gegen die Beklagte. Auch die Abfertigung ist daher höchstens in dieser Höhe geschützt.

C. Zu den Kaufpreisraten

[41]           1. Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen die Nichtberücksichtigung der Teilzahlungen für die von ihm mit Vertrag vom 30. 1. 2018 veräußerte Liegenschaft. Die von seinen Eltern geerbte und von ihm verkaufte Liegeschaft samt Wohnhaus sei eine privat genutzte Wohnimmobilie gewesen. Diese Auffassung trifft zu:

[42]           1.1. Der Privilegierung des § 12 Z 1 lit a ESAEG unterliegen Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Eine nähere Definition dieses Begriffs enthalten weder das ESAEG noch die Richtlinie 2014/49/EU. Einer Vorlage dieser Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art 267 AEUV bedarf es im vorliegenden Fall dennoch nicht. Ist das Ergebnis der Auslegung des Unionsrechts nämlich unzweifelhaft, ist im Sinn der „acte-clair“-Doktrin die Anrufung des EuGH entbehrlich (vgl RS0082949 [T18]; Lovrek in Fasching/Konecny³ § 502 ZPO Rz 58 f). Dies gilt selbst bei fehlender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer Frage (RS0082949 [T5]). Im vorliegenden Fall liegen unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts und der Besonderheiten seiner Auslegung (vgl dazu RS0123074) keine Auslegungszweifel vor. [42] 1.1. Der Privilegierung des Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, ESAEG unterliegen Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Eine nähere Definition dieses Begriffs enthalten weder das ESAEG noch die Richtlinie 2014/49/EU. Einer Vorlage dieser Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV bedarf es im vorliegenden Fall dennoch nicht. Ist das Ergebnis der Auslegung des Unionsrechts nämlich unzweifelhaft, ist im Sinn der „acte-clair“-Doktrin die Anrufung des EuGH entbehrlich vergleiche RS0082949 [T18]; Lovrek in Fasching/Konecny³ Paragraph 502, ZPO Rz 58 f). Dies gilt selbst bei fehlender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu einer Frage (RS0082949 [T5]). Im vorliegenden Fall liegen unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts und der Besonderheiten seiner Auslegung vergleiche dazu RS0123074) keine Auslegungszweifel vor.

[43]           1.2. Eine Bestimmung des Begriffs „Wohnimmobilie“ findet sich in der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute zu bestimmten Punkten erfüllen müssen. Nach Art 4 Z 75 dieser VO ist eine „Wohnimmobilie“ eine „Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Genossenschaften“. [43] 1.2. Eine Bestimmung des Begriffs „Wohnimmobilie“ findet sich in der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigte Institute zu bestimmten Punkten erfüllen müssen. Nach Artikel 4, Ziffer 75, dieser VO ist eine „Wohnimmobilie“ eine „Wohnung oder ein Wohnhaus, die/das vom Eigentümer oder Mieter bewohnt wird, einschließlich des Wohnrechts in Genossenschaften“.

[44]     1.3 Diese Begriffsbestimmung gilt zwar primär für Zwecke der Verordnung (EU) 575/2013. Sowohl die Richtlinie 2014/49/EU (in EG 10) als auch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. 2. 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (in EG 75) nehmen aber (wenngleich in anderem Zusammenhang) auf diese Verordnung Bezug. Alle drei Rechtsakte betreffen in einem weiteren Sinn Kreditinstitute, sodass den darin enthaltenen Begriffen, soweit sie gleich lauten, im Kern kein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann. Zu Zwecken der Auslegung des Begriffs „Wohnimmobilie“ kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Definition in Art 4 Z 75 der Verordnung (EU) 575/2013 zurückgegriffen werden. [44] 1.3 Diese Begriffsbestimmung gilt zwar primär für Zwecke der Verordnung (EU) 575/2013. Sowohl die Richtlinie 2014/49/EU (in EG 10) als auch die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. 2. 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (in EG 75) nehmen aber (wenngleich in anderem Zusammenhang) auf diese Verordnung Bezug. Alle drei Rechtsakte betreffen in einem weiteren Sinn Kreditinstitute, sodass den darin enthaltenen Begriffen, soweit sie gleich lauten, im Kern kein unterschiedlicher Bedeutungsgehalt beigemessen werden kann. Zu Zwecken der Auslegung des Begriffs „Wohnimmobilie“ kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang auf die Definition in Artikel 4, Ziffer 75, der Verordnung (EU) 575/2013 zurückgegriffen werden.

[45]           1.4. „Wohnimmobilie“ im Sinn der Verordnung (EU) 575/2013 ist ein Haus oder eine Wohnung, das/die entweder vom Eigentümer selbst bewohnt oder von diesem vermietet (und vom Mieter bewohnt) wird. In beiden Fällen geht es um die Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse. Damit liegt unzweifelhaft eine private Nutzung (im Unterschied zu einer gewerblichen Verwendung) der Immobilie vor. Auf eine solche private Nutzung (im Sinn einer Erfüllung persönlicher Wohnbedürfnisse) stellt auch die Bestimmung des Art 6 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/36/EU ab, die mit § 12 Z 1 lit a ESAEG im nationalen Recht umgesetzt ist. Weder die europarechtliche Vorgabe noch die Bestimmung des nationalen Rechts knüpfen das Erfordernis der privaten Nutzung daran, dass der Eigentümer der Immobilie darin selbst wohnt (sie ihm also zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses dient). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der englischen Fassung der Richtlinie („deposits resulting from real estate transactions relating to private residential properties“) kein Hinweis darauf, dass die Immobilie gerade dem Einleger zu dessen persönlichen Wohnzwecken gedient haben muss, damit eine Einlage, die aus einer Transaktion im Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie resultiert, der temporären Höherdeckung unterliegt. [45] 1.4. „Wohnimmobilie“ im Sinn der Verordnung (EU) 575/2013 ist ein Haus oder eine Wohnung, das/die entweder vom Eigentümer selbst bewohnt oder von diesem vermietet (und vom Mieter bewohnt) wird. In beiden Fällen geht es um die Befriedigung persönlicher Wohnbedürfnisse. Damit liegt unzweifelhaft eine private Nutzung (im Unterschied zu einer gewerblichen Verwendung) der Immobilie vor. Auf eine solche private Nutzung (im Sinn einer Erfüllung persönlicher Wohnbedürfnisse) stellt auch die Bestimmung des Artikel 6, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/36/EU ab, die mit Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, ESAEG im nationalen Recht umgesetzt ist. Weder die europarechtliche Vorgabe noch die Bestimmung des nationalen Rechts knüpfen das Erfordernis der privaten Nutzung daran, dass der Eigentümer der Immobilie darin selbst wohnt (sie ihm also zur Befriedigung seines eigenen Wohnbedürfnisses dient). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus der englischen Fassung der Richtlinie („deposits resulting from real estate transactions relating to private residential properties“) kein Hinweis darauf, dass die Immobilie gerade dem Einleger zu dessen persönlichen Wohnzwecken gedient haben muss, damit eine Einlage, die aus einer Transaktion im Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie resultiert, der temporären Höherdeckung unterliegt.

[46]           Das System der Einlagensicherung verfolgt vielmehr den Zweck, dass im Interesse (auch) des Verbraucherschutzes möglichst viele Einlagen (Guthaben) erfasst werden. Das gilt sowohl für das System der allgemeinen Einlagensicherung als auch für die Fälle der temporären Höherdeckung nach § 12 ESAEG und steht einem engen Verständnis des Begriffs „privat genutzte Wohnimmobilie“ entgegen. Eine einschränkende Auslegung des § 12 Z 1 lit a ESAEG dahin, dass eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage nach dieser Bestimmung nur dann vorliege, wenn die Einlage aus einer Transaktion im Zusammenhang mit einer vom Einleger persönlich zu Wohnzwecken verwendeten Immobilie herrühre, ist damit nicht vereinbar. [46] Das System der Einlagensicherung verfolgt vielmehr den Zweck, dass im Interesse (auch) des Verbraucherschutzes möglichst viele Einlagen (Guthaben) erfasst werden. Das gilt sowohl für das System der allgemeinen Einlagensicherung als auch für die Fälle der temporären Höherdeckung nach Paragraph 12, ESAEG und steht einem engen Verständnis des Begriffs „privat genutzte Wohnimmobilie“ entgegen. Eine einschränkende Auslegung des Paragraph 12, Ziffer eins, Litera a, ESAEG dahin, dass eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage nach dieser Bestimmung nur dann vorliege, wenn die Einlage aus einer Transaktion im Zusammenhang mit einer vom Einleger persönlich zu Wohnzwecken verwendeten Immobilie herrühre, ist damit nicht vereinbar.

[47]           1.5. Als weiteres Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass eine private Nutzung einer Wohnimmobilie nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das Haus oder die Wohnung, das/die Gegenstand einer Transaktion war, dem Einleger nicht persönlich zur Befriedigung seine

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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