TE OGH 2026/3/24 8Ob32/26b

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 6.000 EUR; hier: wegen Klagsausdehnung), über den „Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO und Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2026, GZ 60 R 71/25h-29.1, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. Juli 2025, GZ 23 C 141/25s-17, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Hosp, Hegen & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert 6.000 EUR; hier: wegen Klagsausdehnung), über den „Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO und Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Februar 2026, GZ 60 R 71/25h-29.1, womit der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. Juli 2025, GZ 23 C 141/25s-17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.689,98 EUR (darin 448,33 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Erstgericht verwarf einerseits (unbekämpft) die von der Beklagten erhobene Einrede seiner sachlichen Unzuständigkeit und ließ andererseits eine Ausdehnung der Klage von einem mit 6.000 EUR bewerteten Feststellungsbegehren um ein Zahlungsbegehren von insgesamt 55.045,34 EUR sA nicht zu.

[2]                 Das nur vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte letztere Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das nur vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte letztere Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]                 Dagegen erhebt der Kläger ein Rechtsmittel, welches er als „Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO und Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO“ bezeichnet und mit Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet. Der Rekurs sei ohne Rücksicht auf den (in Ansehung der Klagsausdehnung 30.000 EUR übersteigenden) Streitwert zulässig, weil eine „Klagezurückweisung der Klagsausdehnung“ erfolgt sei. Dagegen erhebt der Kläger ein Rechtsmittel, welches er als „Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO und Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO“ bezeichnet und mit Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet. Der Rekurs sei ohne Rücksicht auf den (in Ansehung der Klagsausdehnung 30.000 EUR übersteigenden) Streitwert zulässig, weil eine „Klagezurückweisung der Klagsausdehnung“ erfolgt sei.

[4]                 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde). 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde).

[5]                 2.1. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der ein erstinstanzlicher Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Klagszurückweisung (mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt, dem Kläger der Rechtsschutz „definitiv“ versagt und der Zugang zu Gericht verwehrt wird: vgl RS0044536; RS0099940) und eine Nichtzulassung einer Klagsänderung – wie hier – nicht gleichgehalten werden können (vgl RS0110044; RS0039426; RS0044535 [insb T1, T2]). 2.1. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der ein erstinstanzlicher Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Klagszurückweisung (mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt, dem Kläger der Rechtsschutz „definitiv“ versagt und der Zugang zu Gericht verwehrt wird: vergleiche RS0044536; RS0099940) und eine Nichtzulassung einer Klagsänderung – wie hier – nicht gleichgehalten werden können vergleiche RS0110044; RS0039426; RS0044535 [insb T1, T2]).

[6]                 2.2. Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klagsänderung entscheidet die zweite Instanz funktionell immer als Rekursgericht (RS0102058 [insb T3]; RS0039426 [T5]; vgl RS0039253). Warum ein mit Rekurs bekämpfbarer Beschluss des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren vorliegen oder sich die Anfechtbarkeit sonst nach § 519 ZPO richten sollte, deutet der Rechtsmittelwerber nicht einmal an (vgl schon 8 Ob 88/13v). 2.2. Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klagsänderung entscheidet die zweite Instanz funktionell immer als Rekursgericht (RS0102058 [insb T3]; RS0039426 [T5]; vergleiche RS0039253). Warum ein mit Rekurs bekämpfbarer Beschluss des Berufungsgerichts im Berufungsverfahren vorliegen oder sich die Anfechtbarkeit sonst nach Paragraph 519, ZPO richten sollte, deutet der Rechtsmittelwerber nicht einmal an vergleiche schon 8 Ob 88/13v).

[7]                 3.1. Das vom Kläger erhobene Rechtsmittel ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

[8]                 3.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. 3.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

[9]                 Nach § 523 Satz 1 ZPO hätte zwar das Erstgericht den absolut unzulässigen (Revisions-)Rekurs des Klägers zurückzuweisen gehabt; in § 521a Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO wird aber ausdrücklich angeordnet, dass das Erstgericht, wenn es – wie hier – nach Streitanhängigkeit einen Rekurs gegen einen nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen hat, der binnen der Notfrist von (hier) 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift beim Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen kann. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt nach jüngerer Rechtsprechung und Lehre (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 521a Rz 24 und § 523 Rz 2; vgl auch [zur Revisionsbeantwortung] Lovrek in Fasching/Konecny3 [2019] § 507 ZPO Rz 16; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKomm2 [2024] § 507 Rz 20) mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen dann, wenn der Gegner – mit (wie hier) zutreffenden Argumenten – auf die Unzulässigkeit hinweist (vgl 2 Ob 160/25f Rz 7 mwN = RS0124565 [T6]). Nach Paragraph 523, Satz 1 ZPO hätte zwar das Erstgericht den absolut unzulässigen (Revisions-)Rekurs des Klägers zurückzuweisen gehabt; in Paragraph 521 a, Absatz eins, Satz 1 und 2 ZPO wird aber ausdrücklich angeordnet, dass das Erstgericht, wenn es – wie hier – nach Streitanhängigkeit einen Rekurs gegen einen nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen hat, der binnen der Notfrist von (hier) 14 Tagen ab der Zustellung der Rekursschrift beim Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen kann. Die (absolute) Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führt nach jüngerer Rechtsprechung und Lehre (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 521 a, Rz 24 und Paragraph 523, Rz 2; vergleiche auch [zur Revisionsbeantwortung] Lovrek in Fasching/Konecny3 [2019] Paragraph 507, ZPO Rz 16; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO TaKomm2 [2024] Paragraph 507, Rz 20) mangels gesetzlicher Anordnung nicht zur Unzulässigkeit einer Rechtsmittelbeantwortung; ein Kostenersatzanspruch besteht in solchen Fällen dann, wenn der Gegner – mit (wie hier) zutreffenden Argumenten – auf die Unzulässigkeit hinweist vergleiche 2 Ob 160/25f Rz 7 mwN = RS0124565 [T6]).

[10]          Bemessungsgrundlage für die der Beklagten demnach für ihre Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechenden Kosten ist nicht der (von beiden Parteien zu Unrecht zugrunde gelegte) Gesamtstreitwert, sondern der Betrag von insgesamt 55.045,34 EUR, hinsichtlich dessen die Zulassung der Klagsausdehnung zwischen den Parteien strittig war (Ansatz TP 3C daher: 1.492,70 EUR).

Textnummer

E147129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00032.26B.0324.000

Im RIS seit

14.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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