RS OGH 1998/6/10 6Ob154/98k, 5Ob146/99b, 2Ob177/00v, 3Ob69/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1998
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Norm

ZPO §235 D
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Durch die Ablehnung einer Klageänderung oder Klageerweiterung wird der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 154/98k
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 6 Ob 154/98k
  • 5 Ob 146/99b
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 146/99b
    Vgl auch; nur: Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. (T1)
  • 2 Ob 177/00v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 177/00v
  • 3 Ob 69/16t
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 69/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110044

Im RIS seit

10.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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