RS OGH 2024/10/22 4Ob505/67; 8Ob1/71; 1Ob655/83; 6Ob1001/87; 7Ob543/88; 1Ob535/93; 1Ob1739/95; 4Ob51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1967
beobachten
merken

Norm

ZPO §235 A
ZPO §519 E2
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn die zweite Instanz über die Frage des Vorliegens und der Zulässigkeit einer Klagsänderung unrichtigerweise in Urteilsform abspricht, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn dies mit Beschluss erfolgt wäre. Eine gegen diese Entscheidung erhobene "Revision" ist als Revisionsrekurs zu werten und unterliegt daher den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO (vgl Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO, JBl 1953,62 f und Fasching III S 123 f).Wenn die zweite Instanz über die Frage des Vorliegens und der Zulässigkeit einer Klagsänderung unrichtigerweise in Urteilsform abspricht, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn dies mit Beschluss erfolgt wäre. Eine gegen diese Entscheidung erhobene "Revision" ist als Revisionsrekurs zu werten und unterliegt daher den Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, ZPO vergleiche Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO, JBl 1953,62 f und Fasching römisch drei S 123 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0039253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten