Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (vergleiche RZ 1995/5).
Beisatz: Ein solcher Fall der Verweigerung des Zugangs zu Gericht liegt nicht vor, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejahen. (T2)
Auch; Beisatz: Die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG, die allein die örtliche Zuständigkeit betraf, ist nicht der Zurückweisung der Klage im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T3)
Beisatz: Dem ist die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung eines Rekurses nicht gleichzuhalten, gleichfalls auch nicht die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (T4)
Beis wie T2; Beisatz: Ein solcher Sachverhalt (oder ein ihm wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die Zulässigkeit des Rechtswegs gerade bejahen. (T5)
Auch; Beisatz: Es muss sich dabei um Entscheidungen handeln, die im Ergebnis auf eine endgültige Verweigerung der Sachentscheidung über das Rechtsschutzbegehren hinauslaufen. (T8) Beisatz: Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. (T9)
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Da die Vorinstanzen - wenn auch zum Teil lediglich in der Begründung ihrer Entscheidungen - übereinstimmend die Zulässigkeit des Rechtswegs für den hier geltend gemachten Anspruch Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nach § 8 Abs 1 VerG bejaht haben, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, die vom Beklagten in seiner außerordentlichen Revision einzig als erheblich bezeichnete Rechtsfrage einer Beurteilung zu unterziehen. (T10)
Vgl auch; Beisatz: Konformatsentscheidungen sind gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden, im Gesetz vorgesehenen besonderen Fälle unanfechtbar. Dies gilt auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels. (T11)
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit, der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und der Abweisung eines Antrags auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehls sind einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten. (T13)
Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Ausfertigung eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten. (T14)
Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T15)
Beisatz: Der Rechtsschutzanspruch wurde nicht verneint, wenn die Klage nicht zurückgewiesen, sondern in ein anderes gerichtliches Verfahren überwiesen wurde. (T17)
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Zulässigkeit von beiden Vorinstanzen übereinstimmend bejaht wurde. (T18)
Vgl; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa?VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T21)