Norm
ZPO §41Rechtssatz
Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, ist die Rekursbeantwortung nicht wie der Rekurs selbst zurückzuweisen. Kostenersatz gebührt für die Rekursbeantwortung nur, wenn auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124565Im RIS seit
20.02.2009Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026