TE OGH 2009/1/21 3Ob5/09w

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Veröffentlicht am 21.01.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard R*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt GmbH in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Angelika L*****, 2. Peter L*****, beide vertreten durch Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen 29.395 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2008, GZ 2 R 198/08x-61, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Mai 2008, GZ 57 Cg 76/06x-56, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 1.151,57 EUR bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 191,93 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Werklohnbegehrens des Klägers im Ausmaß von 12.930 EUR sA und hob die abweisende Entscheidung des Erstgerichts im Umfang von 16.465 EUR sA auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung die Revision nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht von der gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Beklagten, mit dem sie die Aufhebung des Zurückverweisungsbeschlusses des Berufungsgerichts und dessen Abänderung dahin anstreben, dass das Ersturteil zur Gänze bestätigt werde, ist nicht zulässig.

Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (stRsp RIS-Justiz RS0043898; Zechner in Fasching/Konecny2 § 519 ZPO Rz 55). Da ohne einen Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts die Anrufung des Obersten Gerichtshofs gegen einen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluss absolut unstatthaft ist, ist das Unterlassen des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof auch absolut unanfechtbar (1 Ob 103/03h; Zechner aaO mwN).

Dem Vorbringen der Beklagten, aus der Nichtzulassung der Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung sei zu schließen, dass der Rekurs gegen den Zurückverweisungsbeschluss zulässig sei, ist nicht zu folgen. Die Zulässigkeit eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss bedarf einer ausdrücklichen Zulassung, weshalb die von den Rekurswerbern angestrebte Schlussfolgerung nicht gezogen werden kann. Auch der Rekurs gegen einen zusammen mit einem Teilurteil ergangenen Teilaufhebungsbeschluss ist unzulässig (Zechner aaO Rz 63 mwN).

Der (zugelassene) Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist grundsätzlich zweiseitig (§ 521a Abs 1 Z 2 ZPO; Kodek in Rechberger³ § 519 ZPO Rz 22). Da das Gesetz nicht ausspricht, dass eine Rekursbeantwortung im Fall absoluter Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft wäre, vermag sich der erkennende Senat der mehrfach vertretenen Ansicht, in solchen Fällen wäre auch die Rekursbeantwortung unzulässig und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0043897), nicht anzuschließen. Insbesondere wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses (der bejahendenfalls gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen wäre) nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist, kann eine Rekursbeantwortung durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist. Eine andere Frage ist diejenige, ob für die Rekursbeantwortung Kostenersatz gebührt. Dies ist danach zu beurteilen, ob sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig anzusehen ist. Jedenfalls dann, wenn in der Rekursbeantwortung - wie hier - ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen und zu den für die Zulässigkeit ins Treffen geführten Argumenten des Rekurswerbers Stellung genommen wird, ist die Rechtsmittelbeantwortung zu honorieren.

Anmerkung

E898363Ob5.09w

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2009/253 S 159 (Nunner-Krautgasser) - Zak 2009,159(Nunner-Krautgasser) = EvBl-LS 2009/93XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00005.09W.0121.000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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