Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 353 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2025, GZ 4 R 19/25k-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2024, GZ 23 E 2679/24t-15, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 353, EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2025, GZ 4 R 19/25k-24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2024, GZ 23 E 2679/24t-15, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden die Exekution nach § 353 EO gegen die Verpflichtete und ermächtigte sie, auf Kosten der Verpflichteten verschiedene Arbeiten auf deren Liegenschaft durchführen zu lassen. [1] Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden die Exekution nach Paragraph 353, EO gegen die Verpflichtete und ermächtigte sie, auf Kosten der Verpflichteten verschiedene Arbeiten auf deren Liegenschaft durchführen zu lassen.
[2] Am 16. Dezember 2024 beantragte die Betreibende, der Verpflichteten gemäß § 353 Abs 2 EO die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von 11.304 EUR aufzuerlegen. [2] Am 16. Dezember 2024 beantragte die Betreibende, der Verpflichteten gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von 11.304 EUR aufzuerlegen.
[3] Das Erstgericht gab dem Antrag im Umfang von 10.104 EUR statt.
[4] Das Rekursgericht wies den Antrag zur Gänze ab, weil das Begehren, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, nach § 353 Abs 2 EO nur „zugleich“ mit dem Exekutionsantrag gestellt werden könne. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob der Betreibende den Antrag nach § 353 Abs 2 EO gemeinsam mit dem Exekutionsantrag stellen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. [4] Das Rekursgericht wies den Antrag zur Gänze ab, weil das Begehren, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, nach Paragraph 353, Absatz 2, EO nur „zugleich“ mit dem Exekutionsantrag gestellt werden könne. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob der Betreibende den Antrag nach Paragraph 353, Absatz 2, EO gemeinsam mit dem Exekutionsantrag stellen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
[5] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
[6] Die Verpflichtete erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Kosten der Exekution nach § 353 EO (RS0001793 [insb T1]; RS0001079; RS0004762 [T1]). Ein Beschluss des Rekursgerichts über die dem Verpflichteten zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO aufzuerlegenden Kosten betrifft demgemäß den Kostenpunkt, der als Kostenentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO keiner weiteren Anfechtung unterliegt (RS0004762; 3 Ob 142/14z). Auf die Argumente im Revisionsrekurs ist mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels daher nicht einzugehen und die Zulassungsfrage nicht zu beantworten. [8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Kosten der Exekution nach Paragraph 353, EO (RS0001793 [insb T1]; RS0001079; RS0004762 [T1]). Ein Beschluss des Rekursgerichts über die dem Verpflichteten zur Vorauszahlung gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO aufzuerlegenden Kosten betrifft demgemäß den Kostenpunkt, der als Kostenentscheidung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO keiner weiteren Anfechtung unterliegt (RS0004762; 3 Ob 142/14z). Auf die Argumente im Revisionsrekurs ist mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels daher nicht einzugehen und die Zulassungsfrage nicht zu beantworten.
[9] 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Obwohl die Ausnahme des § 65 Abs 3 Z 1 EO vorliegt (vgl 3 Ob 123/19p Pkt 4.), steht der Verpflichteten für ihre Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie darin den wahren Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht und die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat (RS0124565; RS0035979 [T2, T23, T26]; RS0035962 [T6, T19]). [9] 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Obwohl die Ausnahme des Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer eins, EO vorliegt vergleiche 3 Ob 123/19p Pkt 4.), steht der Verpflichteten für ihre Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie darin den wahren Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht und die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat (RS0124565; RS0035979 [T2, T23, T26]; RS0035962 [T6, T19]).
Textnummer
E145619European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00116.25T.0924.000Im RIS seit
10.10.2025Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026