Norm
EO §353 Abs2 VIARechtssatz
Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO auferlegten Kosten betrifft eine Kostenentscheidung, die gemäß § 528 ZPO und § 78 EO einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. (bereits SZ 5/27).Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die der verpflichteten Partei zur Vorauszahlung gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO auferlegten Kosten betrifft eine Kostenentscheidung, die gemäß Paragraph 528, ZPO und Paragraph 78, EO einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. (bereits SZ 5/27).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0004762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025