RS OGH 1974/12/3 3Ob198/74, 3Ob25/13t, 3Ob52/14i, 3Ob143/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1974
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Norm

EO §35 G
EO §42 I5
EO §42 B
EO §75
EO §353 IVA
EO §353 VIA

Rechtssatz

1.) Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich, obwohl sie auf Grund eines neuen, selbständigen Exekutionstitels in einem neuen Exekutionsverfahrens hereinzubringen sind, um Kosten der Exekution nach § 353 EO. 2.) Wird den Einwendungen gegen den Anspruch, zu dessen Durchsetzung die Exekution nach § 353 EO bewilligt wurde, mit rechtskräftigem Urteil gemäß § 35 EO stattgeben, so geht der betreibende Gläubiger aller Kosten des eingestellten Exekutionsverfahrens verlustig. Die zugunsten des betreibenden Gläubigers ergangenen Kostenbestimmungsbeschlüsse sind trotz ihrer formellen Rechtskraft aufzuheben. 3.) Daraus folgt, daß die zur Hereinbringung der Kosten der Ersatzvornahme bewilligte Exekution aus Anlaß der Einwendungen gegen den Anspruch aufgeschoben werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 198/74
    Entscheidungstext OGH 03.12.1974 3 Ob 198/74
    EvBl 1975/190 S 404
  • 3 Ob 25/13t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 25/13t
    Auch; nur: Bei den Kosten der Ersatzvornahme handelt es sich um Kosten der Exekution nach § 353 EO. (T1)
  • 3 Ob 52/14i
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 52/14i
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 143/14x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 143/14x
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0001793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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