RS OGH 1973/1/11 6Ob207/72, 3Ob25/13t, 3Ob143/14x

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Veröffentlicht am 11.01.1973
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Norm

EO §39 IIIG
EO §74
EO §353 IIA
EO §353 VA
EO §353 VIA
EO §353 VIB

Rechtssatz

Mit der Leistung des Kostenvorschusses ist der gem § 353 Abs 1 EO durchzusetzende Anspruch durch den Verpflichteten nicht erfüllt. Die vom Verpflichteten gem §§ 353 Abs 2 EO vorgeschossenen Kosten stellen vielmehr einen zur Durchführung der Exekution erforderlichen Aufwand dar, sie gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und sind daher Exekutionskosten, welche vorauszuzahlen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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