TE OGH 2010/4/15 6Ob61/10d

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der Rechtssache der gefährdeten Partei T***** N*****, vertreten durch Dr. Kristina Venturini-Köck und Mag. Dietmar Heck, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Partei R***** N*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. November 2009, GZ 42 R 487/09t-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 14. September 2009, GZ 2 C 32/08b-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Wurde - wie im vorigen Fall - der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei gefasste Beschluss auf Abweisung eines Sicherungsantrags vom Rekursgericht bestätigt, dann ist ein Revisionsrekurs gegen den Beschluss der zweiten Instanz nach § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil für solche Rekurse die Ausnahmebestimmungen des § 402 Abs 1 EO - und damit auch dessen letzten Satzes - nicht gelten (SZ 66/143; 4 Ob 140/03x; 17 Ob 12/07z; E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 16; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 402 Rz 45).

Der Revisionsrekurs war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO bedurfte.

Die Revisionsrekursbeantwortung war gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 402 Abs 2 EO bleibt das Rekursverfahren einseitig, wenn der Sicherungsantrag ohne Zuziehung des Gegners der gefährdeten Partei abgewiesen wurde (E. Kodek in Angst, EO2 § 402 Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 402 Rz 12 ff). Aus diesem Grund bestand auch für einen Kostenzuspruch kein Raum. Weil im vorliegenden Fall nach § 402 Abs 2 EO überhaupt keine Revisionsrekursbeantwortung zulässig ist, ist auch aus jener Rechtsprechungslinie, wonach die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels nicht zwangsläufig auch die Unzulässigkeit der Rechtsmittelbeantwortung nach sich zieht (3 Ob 4/09y; 3 Ob 5/09w), für den Antragsgegner nichts zu gewinnen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E93911

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00061.10D.0415.000

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten