RS OGH 1996/1/30 1Ob1739/95, 1Ob2226/96a, 2Ob48/98t, 9ObA39/98w, 10Ob337/98a, 7Ob295/01k, 8Ob79/08p,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §521
ZPO §528 K

Rechtssatz

Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO, sondern nach § 521 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1739/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 1739/95
  • 1 Ob 2226/96a
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2226/96a
    Auch
  • 2 Ob 48/98t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 48/98t
    Auch
  • 9 ObA 39/98w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
    nur: Die Prüfung der Zulässigkeit einer vom Erstgericht ohne formellen Beschluss zugelassenen Klagsänderung erfolgt nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens, die zweite Instanz wird insoweit vielmehr als Rekursgericht tätig. Die Anfechtung einschließlich der dafür vorgesehenen Frist richtet sich daher nicht nach § 519 ZPO. (T1); Beisatz: Sondern nach § 47 ASGG, wonach die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. (T2)
  • 10 Ob 337/98a
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 Ob 337/98a
    Auch
  • 7 Ob 295/01k
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 295/01k
    Auch
  • 8 Ob 79/08p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 79/08p
    Auch; Beisatz: Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klageänderung entscheidet die zweiteInstanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klageänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizite) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Die Anfechtbarkeit richtet sich nicht nach § 519 ZPO. (T3)
  • 3 Ob 49/10t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 49/10t
    Auch
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Vgl auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T4); Veröff: SZ 2010/160
  • 3 Ob 142/11w
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 142/11w
    Vgl; Beisatz: Die zweite Instanz entscheidet über Rechtsmittel betreffend die Berichtigung der Parteienbezeichnung oder die Zulassung einer Klagsänderung funktionell immer als Rekursgericht, weswegen sich die Anfechtbarkeit nach § 528 ZPO richtet. (T5)
  • 4 Ob 185/12b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 185/12b
    Vgl; Beisatz: In Schiedsverfahren (hier: § 595 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006) können jedenfalls keine strengeren Anforderungen für die Klagsänderung gelten. Dass eine implizite Zulassung im Verfahren vor staatlichen Gerichten überprüfbar wäre, bedeutet nicht, dass eine entsprechende Überprüfung auch im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsspruchs zwingend erfolgen müsste. (T6)
  • 10 Ob 7/13x
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 Ob 7/13x
    Beis wie T4
  • 9 ObA 19/17k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 19/17k
    Beis wie T4
  • 5 Ob 180/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 180/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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