RS OGH 2026/3/24 4Ob71/93 (4Ob72/93); 5Ob3/00b; 8Ob88/13v; 9ObA95/14g; 6Ob249/15h; 3Ob69/16t; 1Ob51/

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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