RS OGH 1993/9/21 4Ob71/93 (4Ob72/93), 5Ob3/00b, 8Ob88/13v, 9ObA95/14g, 6Ob249/15h, 3Ob69/16t, 1Ob51/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Norm

ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Die Zurückweisung einer Klageänderung als unzulässig ist einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen gleichzuhalten. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen ein Beschluss über die Zurückweisung einer Klagsänderung bestätigt wird, sind daher nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 71/93
  • 5 Ob 3/00b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 3/00b
    Gegenteilig; Beisatz: Die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung einer Klagsänderung ist nach ständiger Rechtsprechung - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung nicht gleichgehalten werden kann (RIS-Justiz RS0039426). (T1)
  • 8 Ob 88/13v
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 88/13v
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Auch die Bestätigung der Nichtzulassung der Ausdehnung der Klage - die nur einen Sonderfall der Klagsänderung darstellt - ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. (T2)
  • 9 ObA 95/14g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 95/14g
    Gegenteilig
  • 6 Ob 249/15h
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 249/15h
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 3 Ob 69/16t
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 69/16t
    Auch; Beisatz: Gegenteilig. (T3)
  • 1 Ob 51/22i
    Entscheidungstext OGH 23.03.2022 1 Ob 51/22i
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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