TE OGH 2022/3/23 1Ob51/22i

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Veröffentlicht am 23.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 2.000.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2022, GZ 14 R 169/21g-99, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Oktober 2021, GZ 27 Cg 13/12v-91, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Kläger brachte in dem von ihm eingeleiteten Amtshaftungsverfahren – ohne Mitwirkung des für ihn (auch) zur Vertretung in diesem Verfahren bestellten Erwachsenenvertreters – einen Schriftsatz ein, in dem er seine auf Zahlung von 2 Millionen EUR gerichtete, unter anderem auf eine gegen ihn ausgesprochene Wegweisung aus der vormaligen Ehewohnung gestützte Amtshaftungsklage um (bzw auf; dies ist nicht klar zu erkennen) 22 Millionen EUR ausdehnte, weil ihm durch die – im Wesentlichen bereits in der Klage behauptete – rechtswidrige Vorgehensweise diverser Justizorgane (denen er in seiner Eingabe weitere Rechtsverstöße vorwirft) ein Schaden in zumindest dieser Höhe entstanden sei.

[2]            Das Erstgericht forderte den Erwachsenenvertreter zur Äußerung und allfälligen Genehmigung „der Eingabe“ des Klägers auf. Dieser teilte dem Gericht mit, dass keine Genehmigung erfolgen könne und „regte an“ bzw beantragte, „die Eingabe auf die Anwendung der Bestimmung des § 86a ZPO zu prüfen und zu entscheiden“.

[3]            Das Erstgericht wies die Eingabe des nicht prozessfähigen Klägers mangels Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4]       Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

[5]       Die Eingabe des Klägers zielte auf eine Ausdehnung seines bisherigen Klagebegehrens ab. Da das Rekursgericht die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Eingabe – nach einem erfolglosen Sanierungsversuch – mangels Prozessfähigkeit des Klägers zurückgewiesen worden war, bestätigte, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel des (dabei rechtsanwaltlich vertretenen) Klägers gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Danach sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen der erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre. Diese Ausnahme von der Unanfechtbarkeit von konformen Beschlüssen umfasst aber nur Fälle, bei denen dem Kläger der Rechtsschutz „definitiv“ versagt und ihm der Zugang zu Gericht verwehrt wird (vgl RS0044536; RS0099940). Die Bestätigung der Nichtzulassung einer Klageänderung (Klageausdehnung) fällt nach ständiger Rechtsprechung nicht darunter (vgl RS0039426; RS0044535 [insb T1, T2]). Gleiches muss für die Zurückweisung eines eine solche Klageänderung enthaltenden Schriftsatzes aus formalen Gründen gelten.

Textnummer

E134625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00051.22I.0323.000

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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