Norm
AVG §68Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Josef Rohrböck gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF Nr. 4/1999 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Dr. Josef Rohrböck gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Nr. 4 aus 1999, (AsylG), entschieden:
Der Berufung des Herrn Q. B. vom 23. 9. 1999 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 9. 1999, Zahl 99 06.671-BAS, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
Herr B. hat am 15. 6. 1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 7. 1998, Zahl 98 03.995-BAS, rechtskräftig abgewiesen; zugleich wurde mit zitiertem Bescheid festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn B. in die Bundesrepublik Jugoslawien gem. § 8 AsylG 1997 nicht zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 7. 1998 unter obiger Zahl wurde Herrn B. gem. § 15 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Herr B. hat am 15. 6. 1998 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 7. 1998, Zahl 98 03.995-BAS, rechtskräftig abgewiesen; zugleich wurde mit zitiertem Bescheid festgestellt, daß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Herrn B. in die Bundesrepublik Jugoslawien gem. Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. 7. 1998 unter obiger Zahl wurde Herrn B. gem. Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Mit Schreiben vom 17. 5. 1999 hat Herr B. einen "neuerlichen Asylantrag" eingebracht und diesen Asylantrag im wesentlichen mit dem Anwachsen der Spannungen seit Ende Februar 1998 und den (notorischen) Änderungen der Verhältnisse im Kosovo seit März 1999 begründet.
Mit Bescheid vom 2. 9. 1999, Zahl 99 06.671-BAS, hat das Bundesasylamt den "Asylantrag vom 17.05.1999 (...) gem § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (...) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Diesen Bescheid hat das Bundesasylamt im wesentlichen wie folgt begründet: "Zu diesem, Ihrem zweiten Asylantrag, ist festzustellen, dass Sie keine neuen Asylgründe vorgebracht haben. Zudem betrifft Ihr nunmehriges Vorbringen, "nicht mehr zurückkehren zu können" das Refoulement-Verbot, über welches ebenfalls mit Spruchpunkt II des obgenannten Bescheides abgesprochen wurde. Der Bescheid, Zl. 98 03.995-BAS vom 02.07.1998, mit dem Ihr erster Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und über die Refoulementgründe gem. § 8 AsylG 1997 entschieden wurde, wurde von Ihnen mit gleichem Tag im Bundesasylamt eigenhändig übernommen und ist in beiden Spruchteilen in Rechtskraft erwachsen. (...) Sie haben im Verfahren zu Ihrem ersten Asylantrag bereits pauschal gehaltene und nicht substantiierte politische Gründe angeführt, die jedoch nach entsprechender Prüfung des Sachverhaltes und nach sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens die asylrelevante Schwelle nicht erreicht haben. Zumal der diesbezüglich ergangene Bescheid auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist und Sie einen unveränderten Sachverhalt bei unveränderter Rechtslage vorgebracht haben, steht einer neuerlichen Entscheidung das Prozeßhindernis der rechtskräftigen entschiedenen Sache entgegen. Der obzitierte Bescheid, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ist sowohl formell, als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahmen der §§ 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor. Aufgrund der Tatsache, daß Sie keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt behauptet haben, war Ihr zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."Mit Bescheid vom 2. 9. 1999, Zahl 99 06.671-BAS, hat das Bundesasylamt den "Asylantrag vom 17.05.1999 (...) gem Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (...) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen". Diesen Bescheid hat das Bundesasylamt im wesentlichen wie folgt begründet: "Zu diesem, Ihrem zweiten Asylantrag, ist festzustellen, dass Sie keine neuen Asylgründe vorgebracht haben. Zudem betrifft Ihr nunmehriges Vorbringen, "nicht mehr zurückkehren zu können" das Refoulement-Verbot, über welches ebenfalls mit Spruchpunkt römisch zwei des obgenannten Bescheides abgesprochen wurde. Der Bescheid, Zl. 98 03.995-BAS vom 02.07.1998, mit dem Ihr erster Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und über die Refoulementgründe gem. Paragraph 8, AsylG 1997 entschieden wurde, wurde von Ihnen mit gleichem Tag im Bundesasylamt eigenhändig übernommen und ist in beiden Spruchteilen in Rechtskraft erwachsen. (...) Sie haben im Verfahren zu Ihrem ersten Asylantrag bereits pauschal gehaltene und nicht substantiierte politische Gründe angeführt, die jedoch nach entsprechender Prüfung des Sachverhaltes und nach sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens die asylrelevante Schwelle nicht erreicht haben. Zumal der diesbezüglich ergangene Bescheid auch bereits in Rechtskraft erwachsen ist und Sie einen unveränderten Sachverhalt bei unveränderter Rechtslage vorgebracht haben, steht einer neuerlichen Entscheidung das Prozeßhindernis der rechtskräftigen entschiedenen Sache entgegen. Der obzitierte Bescheid, mit dem Ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ist sowohl formell, als auch materiell rechtskräftig geworden, und darf von der Behörde weder aufgehoben, noch abgeändert werden. Die Ausnahmen der Paragraphen 68, 69 und 71 AVG liegen nicht vor. Aufgrund der Tatsache, daß Sie keinen maßgeblichen neuen Sachverhalt behauptet haben, war Ihr zweiter Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat Herr B. fristgerecht durch seinen Vertreter Berufung erhoben und begründend dazu im wesentlichen festgehalten: "Als die kriegerischen Ereignisse in der Heimat des Bw. ausbrachen, stellte der Bw. am 17.05.1999 eine Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit der Gruppenverfolgungssituation der Kosovo-Albaner in der Heimat des Bw. begründet. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Bw. war es offenkundig, dass nach Erlass des (...) Bescheides der Behörde I. Instanz vom 02.07.1998 in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, nämlich dahingehend, dass im Unterschied zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Behörde I. Instanz in Bezug auf den ersten Asylantrag des Bw. eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner eingetreten ist. Wie der Berufungsbehörde bekannt ist, wurde im fraglichen Zeitraum allen Kosovo-Albanern aufgrund der Gruppenverfolgungssituation Asyl gewährt. (...) Zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung ist in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten, sodass zumindest zum Zeitpunkt der Asylantragstellung die Rechtskraft des ersten abweislichen Asylbescheides nicht entgegengestanden ist. Die Behörde I. Instanz hat diesen Umstand im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid mit schwerwiegenden rechtlichen Mängeln behaftet, weil die Behörde I. Instanz, hätte sie in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Heimat des Bw. bestehende politische, wirtschaftliche und soziale Situation Ermittlungen bzw. rechtliche Erwägungen angestellt, zur Beurteilung gelangen hätte müssen, dass in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist und demgemäß der zweite Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückgewiesen werden dürfen. Hätte die Behörde I. Instanz sodann festgestellt, dass in der Heimat des Bw. eine Gruppenverfolgung bestanden hat, hätte sie sodann dem Bw. Asyl gewähren müssen. (...) Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sich die politische militärische, wirtschaftliche und soziale Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung des Bw. verändert hat. Der Bw. ist jedoch der Auffassung, dass in seiner Heimat nach wie vor eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation, welche von der Rechtskraft des Bescheides vom 02.07.1998, Zahl: 98 03.995-BAS, nicht umfasst ist. Dies wird wir folgt begründet: Nach der Flucht des Bw. hat sich die kollektive Verfolgung der Kosovo-Albaner zunächst verschärft. Ab dem 26./27. März 1999 begann im Kosovo der Genozid. Ausführungen dazu erübrigen sich, weil die grauenhaften Ereignisse als amtsbekannt vorausgesetzt werden dürfen. Der ganze Kosovo wurde entvölkert, menschenleer gemacht, ein ganzes Volk wurde vertrieben. Ein Großteil ins Ausland, ein weiterer Teil musste als Inlandsflüchtlinge unglaubliches durchstehen. Erst dieser nicht mehr zu übersehende Völkermord hat schließlich auch in Österreich - zumindest auf der Ebene des UBAS - zu einer Änderung der Asylvollzugspraxis im Bezug auf die Kosovo-Albaner geführt. Glücklich diejenigen, deren Asylanträge damals beim UBAS zur Entscheidung anstanden. Über den Asylantrag des Bw. wurde leider nicht entschieden. Wie oben ausgeführt, hat sich die politische, militärische, wirtschaftlich und soziale Situation seit Juni 1999 wesentlich geändert. Dennoch bleibt der Bw. Flüchtling im Sinne der GFK und hat Anspruch auf Zuerkennung von Asyl, dies aus folgenden Gründen: Durch die vorstehend beschriebene und amtsbekannte kollektive Verfolgungspolitik wurde auch dem Bw. jegliche Lebensgrundlage in seiner Heimat entzogen. Die geschilderten Verfolgungsmaßnahmen haben spätestens 1998 eine Gesamtsituation geschaffen, in der jeder Angehörige der kosovo-albanischen Volksgruppe konkret und ad personam von asylrelevanter Verfolgung betroffen und bedroht war, zumal dadurch dem ganzen Volk der Kosovo-Albaner die Lebensgrundlage entzogen und ein ganzes Volk in Furcht und Schrecken von eingriffsintensiven, möglicherweise todbringenden Verfolgungsmaßnahmen gesetzt wurde. Spätestens im März 1999 war somit in Bezug auf den Asylwerber jener Sachverhalt erfüllt, der ihn zu einem Kollektivflüchtling im Sinne der GFK macht. Jene überaus eingriffsschweren, kollektiven Verfolgungsmaßnahmen, deren Ziel die gesamte Vertreibung der kosovo-albanischen Menschen aus dem Kosovo und die gesamtheitliche Zerstörung der Grundlagen eines menschenwürdigen Lebens für die Kosvo-Albaner war, haben durch die Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo nicht aufgehört, sondern sind nach wie vor tragisch aktuell: Verfolgung besteht nach wie vor, weil ihre Auswirkungen unverändert fortwirken. Als Konsequenz aus dem verbrecherischen Vorgehen des serbischen Regimes gegen das kosovo-albanische Volk wurde ein ganzes Land zerstört. Zurück blieb ein Trümmerfeld, durchsetzt mit Minen und Kriegsspuren, in denen nunmehr hunderttausende Zurückgekehrte in äußerster Not und Armut und im Elend leben müssen. Es wird Jahre dauern, bis die erforderlichen zivilisatorischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen eines zivilen Lebens im Kosovo wiederum soweit wiederhergestellt sind, daß dort ein menschenwürdiges Dasein möglich sein wird. Gerade auch die derzeit im Kosovo bestehende "Gesamtsituation des Lebens" zeigt augenscheinlich auf, daß die das Kollektiv der albanischen Menschen treffende, systematische Verfolgungspolitik des serbischen Regimes und die einzelnen Zerstörungs-, Vertreibungs- und Aggressionsmaßnahmen, die diese Politik hervorgebracht hat, in ihren schrecklichen und grausamen nach wie vor bestehen und fortwirke., also nicht aufgehört haben; nicht der Vergangenheit angehören, sondern immer noch in der Gegenwart bis weit in die Zukunft hinein in tragischer Weise das "normale" Alltagsleben der kosovo-albanischen Menschen bestimmen. Würde man all diese "Gegebenheiten des Lebens", wie sie derzeit die Situation im Kosovo insgesamt prägen, ignorieren, so hätte letztendlich die serbische Kollektivverfolgungspolitik ein weiteres Mal voll gegriffen: Jene nach Österreich geflüchteten Menschen, denen die österreichischen Asylbehörden die Rückkehr in den Kosovo zumuten, müßten dort eben in Not, Leid und Elend auf Jahre hinaus dahindarben, wobei diese unerträgliche und menschenunwürdige Lebenssituation eine direkte, gewollte Folge der gegen das gesamte Volk der Kosovo-Albaner gerichteten serbischen Vertreibungs-, Zerstörungs- und Säuberungspolitik wäre. Somit muss jedoch eine richtige rechtliche Würdigung der vorstehend dargelegten "allgemeinen Lebensgegebenheiten" im Kosovo, wie sie derzeit aktuell bestehen sowie eine richtige Gesamtwürdigung der gesamten serbischen Kollektivverfolgungspolitik gegen die Kosvo-Albaner zum Ergebnis führen, dass jene kollektiven Verfolgungsmaßnahmen, die von den Serben im Rahmen dieser "Politik" gegen das Kollektiv der ethnischen Albaner des Kosovo gesetzt wurden, nach wie vor aktuell sind, nach wie vor in überaus eingriffsintensiver Weise in die höchstpersönlichen Lebensbereiche der Kosovo-albanischen Menschen und des Bw. eingreifen und daher jene Tatsachen und Sachverhalte, welche auch den Bw. zum Flüchtling im Sinne der GFK gemacht haben, nach wie vor aktuell sind und fortbestehen: Die Zerstörung der materiellen, zivilisatorischen, sozialen und staatlichen Grundlagen für ein menschenwürdiges, bürgerliches Leben im Kosovo war eine ursächliche Folge und der gewünschte Erfolg der serbischen Säuberungs- und Vertreibungspolitik. Diese Verfolgungs- und Zerstörungsmaßnahmen wirken aber auch in die Gegenwart und in die Zukunft hinein so stark fort (und wirken in die höchstpersönlichen Lebensbereiche der betroffenen Menschen hinein), daß auch die jetzt noch vorhandenen Auswirkungen dieser Verfolgungs- und Zerstörungspolitik bei weitem die Schwelle der Asylerheblichkeit übersteigen: Von diesen Verfolgungs- und Zerstörungsaus- und fortwirkungen ist der Bw. auch individuell betroffen, weil auch die konkrete und individuelle physisch-materielle Lebensgrundlage des Bw. (Haus und Wohnung, wirtschaftliche Existenzgrundlagen und Existenzvoraussetzungen) dadurch zerstört wurde. Auch diese fortdauernden Auswirkungen der serbischen Zerstörungs-, Vernichtungs- und Vertreibungspolitik greifen noch immer in so ausgeprägter Weise in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bw. Q. B. hinein, daß auch diese "Fortwirkungen" der kollektiven Verfolgungs-, Zerstörungs- und Vertreibungspolitik noch immer bei weitem asylrelevant und asylerheblich sind, d.h. die von der Rechtsprechung verlangte "Eingriffsintensität" für die Asylrelevanz von Eingriffs- und Verfolgungsmaßnahmen nicht nur erreichen, sondern bei weitem überschreiten - und zwar auch in besonderen Bezug auf den Bw. Q. B. und dessen Lebensgrundlage (Wohnung, wirtschaftliche und physische Existenzgrundlagen). Demgemäß ist der Bw. weiterhin Flüchtling im Sinne der GFK. (...) Der Kosovo ist keinesfalls endgültig befriedet: Vielmehr fehlt es dort an einer staatsähnlichen oder staatlichen Ordnungsmacht. Der internationalen Schutztruppe KFOR ist es bisher nicht in ausreichendem Maße gelungen, dem Kosovo Ruhe, Frieden und Sicherheit zu bringen. Die KFOR-Truppen werden durch serbische und albanische Heckenschützen gefährdet und beschossen. Zwischen den beiden Volksgruppen herrscht extremer Haß, die radikalen Kräfte, die auf beiden Seiten militärische Gewalt einsetzen und befürworten, geben den Ton an. Nicht nur Serben, sondern auch ein Teil der albanischen Bevölkerung betrachtet die KFOR-Truppen als Feinde. Die Kosovo-Befreiungsarmee UCK hat sich nicht aufgelöst, sondern besteht in verschiedenen Formen und Gruppierungen weiterhin fort. Es gilt nach wie vor unverändert, daß die zivilisatorischen, technischen, energiemäßigen, verkehrsmäßigen, sonstigen Grundlagen eines zivilisatorischen Lebens, ebenso aber die sozialen und kulturellen Grundlagen dafür, vollkommen zerstört sind und ein Wiederaufbau dieser Strukturen noch Jahre dauern wird. Dieser Wiederaufbau eckt überall an den nicht vorhandenen, materiellen und organisatorischen Möglichkeiten an. Die Folge ist:Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes hat Herr B. fristgerecht durch seinen Vertreter Berufung erhoben und begründend dazu im wesentlichen festgehalten: "Als die kriegerischen Ereignisse in der Heimat des Bw. ausbrachen, stellte der Bw. am 17.05.1999 eine Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde mit der Gruppenverfolgungssituation der Kosovo-Albaner in der Heimat des Bw. begründet. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Bw. war es offenkundig, dass nach Erlass des (...) Bescheides der Behörde römisch eins. Instanz vom 02.07.1998 in den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, nämlich dahingehend, dass im Unterschied zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Behörde römisch eins. Instanz in Bezug auf den ersten Asylantrag des Bw. eine Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner eingetreten ist. Wie der Berufungsbehörde bekannt ist, wurde im fraglichen Zeitraum allen Kosovo-Albanern aufgrund der Gruppenverfolgungssituation Asyl gewährt. (...) Zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung ist in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten, sodass zumindest zum Zeitpunkt der Asylantragstellung die Rechtskraft des ersten abweislichen Asylbescheides nicht entgegengestanden ist. Die Behörde römisch eins. Instanz hat diesen Umstand im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid mit schwerwiegenden rechtlichen Mängeln behaftet, weil die Behörde römisch eins. Instanz, hätte sie in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Heimat des Bw. bestehende politische, wirtschaftliche und soziale Situation Ermittlungen bzw. rechtliche Erwägungen angestellt, zur Beurteilung gelangen hätte müssen, dass in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist und demgemäß der zweite Asylantrag nicht wegen entschiedener Sache hätte zurückgewiesen werden dürfen. Hätte die Behörde römisch eins. Instanz sodann festgestellt, dass in der Heimat des Bw. eine Gruppenverfolgung bestanden hat, hätte sie sodann dem Bw. Asyl gewähren müssen. (...) Der Beschwerdeführer räumt ein, dass sich die politische militärische, wirtschaftliche und soziale Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der zweiten Asylantragstellung des Bw. verändert hat. Der Bw. ist jedoch der Auffassung, dass in seiner Heimat nach wie vor eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation, welche von der Rechtskraft des Bescheides vom 02.07.1998, Zahl: 98 03.995-BAS, nicht umfasst ist. Dies wird wir folgt begründet: Nach der Flucht des Bw. hat sich die kollektive Verfolgung der Kosovo-Albaner zunächst verschärft. Ab dem 26./27. März 1999 begann im Kosovo der Genozid. Ausführungen dazu erübrigen sich, weil die grauenhaften Ereignisse als amtsbekannt vorausgesetzt werden dürfen. Der ganze Kosovo wurde entvölkert, menschenleer gemacht, ein ganzes Volk wurde vertrieben. Ein Großteil ins Ausland, ein weiterer Teil musste als Inlandsflüchtlinge unglaubliches durchstehen. Erst dieser nicht mehr zu übersehende Völkermord hat schließlich auch in Österreich - zumindest auf der Ebene des UBAS - zu einer Änderung der Asylvollzugspraxis im Bezug auf die Kosovo-Albaner geführt. Glücklich diejenigen, deren Asylanträge damals beim UBAS zur Entscheidung anstanden. Über den Asylantrag des Bw. wurde leider nicht entschieden. Wie oben ausgeführt, hat sich die politische, militärische, wirtschaftlich und soziale Situation seit Juni 1999 wesentlich geändert. Dennoch bleibt der Bw. Flüchtling im Sinne der GFK und hat Anspruch auf Zuerkennung von Asyl, dies aus folgenden Gründen: Durch die vorstehend beschriebene und amtsbekannte kollektive Verfolgungspolitik wurde auch dem Bw. jegliche Lebensgrundlage in seiner Heimat entzogen. Die geschilderten Verfolgungsmaßnahmen haben spätestens 1998 eine Gesamtsituation geschaffen, in der jeder Angehörige der kosovo-albanischen Volksgruppe konkret und ad personam von asylrelevanter Verfolgung betroffen und bedroht war, zumal dadurch dem ganzen Volk der Kosovo-Albaner die Lebensgrundlage entzogen und ein ganzes Volk in Furcht und Schrecken von eingriffsintensiven, möglicherweise todbringenden Verfolgungsmaßnahmen gesetzt wurde. Spätestens im März 1999 war somit in Bezug auf den Asylwerber jener Sachverhalt erfüllt, der ihn zu einem Kollektivflüchtling im Sinne der GFK macht. Jene überaus eingriffsschweren, kollektiven Verfolgungsmaßnahmen, deren Ziel die gesamte Vertreibung der kosovo-albanischen Menschen aus dem Kosovo und die gesamtheitliche Zerstörung der Grundlagen eines menschenwürdigen Lebens für die Kosvo-Albaner war, haben durch die Beendigung der Kriegshandlungen im Kosovo nicht aufgehört, sondern sind nach wie vor tragisch aktuell: Verfolgung besteht nach wie vor, weil ihre Auswirkungen unverändert fortwirken. Als Konsequenz aus dem verbrecherischen Vorgehen des serbischen Regimes gegen das kosovo-albanische Volk wurde ein ganzes Land zerstört. Zurück blieb ein Trümmerfeld, durchsetzt mit Minen und Kriegsspuren, in denen nunmehr hunderttausende Zurückgekehrte in äußerster Not und Armut und im Elend leben müssen. Es wird Jahre dauern, bis die erforderlichen zivilisatorischen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Strukturen eines zivilen Lebens im Kosovo wiederum soweit wiederhergestellt sind, daß dort ein menschenwürdiges Dasein möglich sein wird. Gerade auch die derzeit im Kosovo bestehende "Gesamtsituation des Lebens" zeigt augenscheinlich auf, daß die das Kollektiv der albanischen Menschen treffende, systematische Verfolgungspolitik des serbischen Regimes und die einzelnen Zerstörungs-, Vertreibungs- und Aggressionsmaßnahmen, die diese Politik hervorgebracht hat, in ihren schrecklichen und grausamen nach wie vor bestehen und fortwirke., also nicht aufgehört haben; nicht der Vergangenheit angehören, sondern immer noch in der Gegenwart bis weit in die Zukunft hinein in tragischer Weise das "normale" Alltagsleben der kosovo-albanischen Menschen bestimmen. Würde man all diese "Gegebenheiten des Lebens", wie sie derzeit die Situation im Kosovo insgesamt prägen, ignorieren, so hätte letztendlich die serbische Kollektivverfolgungspolitik ein weiteres Mal voll gegriffen: Jene nach Österreich geflüchteten Menschen, denen die österreichischen Asylbehörden die Rückkehr in den Kosovo zumuten, müßten dort eben in Not, Leid und Elend auf Jahre hinaus dahindarben, wobei diese unerträgliche und menschenunwürdige Lebenssituation eine direkte, gewollte Folge der gegen das gesamte Volk der Kosovo-Albaner gerichteten serbischen Vertreibungs-, Zerstörungs- und Säuberungspolitik wäre. Somit muss jedoch eine richtige rechtliche Würdigung der vorstehend dargelegten "allgemeinen Lebensgegebenheiten" im Kosovo, wie sie derzeit aktuell bestehen sowie eine richtige Gesamtwürdigung der gesamten serbischen Kollektivverfolgungspolitik gegen die Kosvo-Albaner zum Ergebnis führen, dass jene kollektiven Verfolgungsmaßnahmen, die von den Serben im Rahmen dieser "Politik" gegen das Kollektiv der ethnischen Albaner des Kosovo gesetzt wurden, nach wie vor aktuell sind, nach wie vor in überaus eingriffsintensiver Weise in die höchstpersönlichen Lebensbereiche der Kosovo-albanischen Menschen und des Bw. eingreifen und daher jene Tatsachen und Sachverhalte, welche auch den Bw. zum Flüchtling im Sinne der GFK gemacht haben, nach wie vor aktuell sind und fortbestehen: Die Zerstörung der materiellen, zivilisatorischen, sozialen und staatlichen Grundlagen für ein menschenwürdiges, bürgerliches Leben im Kosovo war eine ursächliche Folge und der gewünschte Erfolg der serbischen Säuberungs- und Vertreibungspolitik. Diese Verfolgungs- und Zerstörungsmaßnahmen wirken aber auch in die Gegenwart und in die Zukunft hinein so stark fort (und wirken in die höchstpersönlichen Lebensbereiche der betroffenen Menschen hinein), daß auch die jetzt noch vorhandenen Auswirkungen dieser Verfolgungs- und Zerstörungspolitik bei weitem die Schwelle der Asylerheblichkeit übersteigen: Von diesen Verfolgungs- und Zerstörungsaus- und fortwirkungen ist der Bw. auch individuell betroffen, weil auch die konkrete und individuelle physisch-materielle Lebensgrundlage des Bw. (Haus und Wohnung, wirtschaftliche Existenzgrundlagen und Existenzvoraussetzungen) dadurch zerstört wurde. Auch diese fortdauernden Auswirkungen der serbischen Zerstörungs-, Vernichtungs- und Vertreibungspolitik greifen noch immer in so ausgeprägter Weise in den höchstpersönlichen Lebensbereich des Bw. Q. B. hinein, daß auch diese "Fortwirkungen" der kollektiven Verfolgungs-, Zerstörungs- und Vertreibungspolitik noch immer bei weitem asylrelevant und asylerheblich sind, d.h. die von der Rechtsprechung verlangte "Eingriffsintensität" für die Asylrelevanz von Eingriffs- und Verfolgungsmaßnahmen nicht nur erreichen, sondern bei weitem überschreiten - und zwar auch in besonderen Bezug auf den Bw. Q. B. und dessen Lebensgrundlage (Wohnung, wirtschaftliche und physische Existenzgrundlagen). Demgemäß ist der Bw. weiterhin Flüchtling im Sinne der GFK. (...) Der Kosovo ist keinesfalls endgültig befriedet: Vielmehr fehlt es dort an einer staatsähnlichen oder staatlichen Ordnungsmacht. Der internationalen Schutztruppe KFOR ist es bisher nicht in ausreichendem Maße gelungen, dem Kosovo Ruhe, Frieden und Sicherheit zu bringen. Die KFOR-Truppen werden durch serbische und albanische Heckenschützen gefährdet und beschossen. Zwischen den beiden Volksgruppen herrscht extremer Haß, die radikalen Kräfte, die auf beiden Seiten militärische Gewalt einsetzen und befürworten, geben den Ton an. Nicht nur Serben, sondern auch ein Teil der albanischen Bevölkerung betrachtet die KFOR-Truppen als Feinde. Die Kosovo-Befreiungsarmee UCK hat sich nicht aufgelöst, sondern besteht in verschiedenen Formen und Gruppierungen weiterhin fort. Es gilt nach wie vor unverändert, daß die zivilisatorischen, technischen, energiemäßigen, verkehrsmäßigen, sonstigen Grundlagen eines zivilisatorischen Lebens, ebenso aber die sozialen und kulturellen Grundlagen dafür, vollkommen zerstört sind und ein Wiederaufbau dieser Strukturen noch Jahre dauern wird. Dieser Wiederaufbau eckt überall an den nicht vorhandenen, materiellen und organisatorischen Möglichkeiten an. Die Folge ist:
Elend, Not und Leid für die Zurückgekehrten, Anarchie und Chaos, das Fehlen von Sicherheit, Ruhe und Ordnung - sohin in hohem Maße Ausnahmezustände, wie sie keinem Menschen bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung zugemutet werden können. Auch die zukünftige Entwicklung im Kosovo ist nach wie vor völlig unsicher und ungewiss. Eine richtige Würdigung und Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten, wie sie derzeit im Kosovo bestehen, muß zur Einschätzung führen, daß im Kosovo nach wie vor der Ausnahmezustand herrscht und dort die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit der Menschen, ihre Freiheit, ebensowenig gewährleistet sind wie die Befriedigung aller elementarsten menschlichen Lebens- und Grundbedürfnisse. Zum Beweis für das gesamte, obige Vorbringen, insbesondere zum Beweis dafür, dass der Bw. derzeit im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden könnte und dort auch die körperliche Sicherheit des Bw. nicht gewährleistet wäre, wird beantragt die Einholung von Stellungnahmen und Gutachten von seiten der Caritas, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder der Mutter Theresa Organisation."
Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren (...), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren (...), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, dieser also formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache - grundsätzlich - nicht neuerlich entschieden werden (ne bis in idem; VwGH 21. 2. 1991, 90/09/0196; 15. 9. 1992, 88/04/0182; 15. 12. 1994, 93/15/0005); es liegt entschiedene Sache, res iudicata, vor (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1987], 660; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I [1998], 1393; vgl. auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999], Rz 462 f; VwGH 18.01.1990, 89/09/0093; 12. 10. 1993, 90/07/0039; UBAS 18. 12. 1998, 205.154/2-II/04/98; 21. 4. 1999, 206.621/4- III/07/99).Wenn gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, dieser also formell rechtskräftig ist, soll über die mit ihm entschiedene Sache - grundsätzlich - nicht neuerlich entschieden werden (ne bis in idem; VwGH 21. 2. 1991, 90/09/0196; 15. 9. 1992, 88/04/0182; 15. 12. 1994, 93/15/0005); es liegt entschiedene Sache, res iudicata, vor (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins [1987], 660; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins [1998], 1393; vergleiche auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 [1999], Rz 462 f; VwGH 18.01.1990, 89/09/0093; 12. 10. 1993, 90/07/0039; UBAS 18. 12. 1998, 205.154/2-II/04/98; 21. 4. 1999, 206.621/4- III/07/99).
Entschiedene Sache liegt allgemein dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 9.3.1993, 92/06/0259; VwGH 30.1.1968, 908/67, 17.2.1981, 1047/80, 17.1.1985, 85/02/0007, 23.10.1986, 86/02/0117 u.a.;
Walter/Thienel aaO, 1417 f mwH, UBAS 17. 8. 1999, 201.419/4-V/15/99;
UBAS 18. 3. 1999, 208.220/0-IX/27/99). Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iS des § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation von bestimmten Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten (in der maßgebenden Sachlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (in der maßgebenden Rechtslage) nach Erlassung des Bescheides wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten, verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität (vgl. VwGH 23. 10. 1995, 95/10/0012; 6. 5. 1996, 95/10/0203). Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die sehr wohl bescheidmäßig abgesprochen werden kann (abgesprochen werden muß), weil die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides nur einer weiteren Entscheidung derselben Sache (eadem causa) entgegensteht, nunmehr aber eine andere Sache vorliegt (vgl. dazu 116 BlgNR 2. GP zu § 69, di § 68 des AVG).UBAS 18. 3. 1999, 208.220/0-IX/27/99). Die durch den Bescheid entschiedene Sache (iS des Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation von bestimmten Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten (in der maßgebenden Sachlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (in der maßgebenden Rechtslage) nach Erlassung des Bescheides wesentliche, d. h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten, verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität vergleiche VwGH 23. 10. 1995, 95/10/0012; 6. 5. 1996, 95/10/0203). Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die sehr wohl bescheidmäßig abgesprochen werden kann (abgesprochen werden muß), weil die Rechtskraft des ursprünglichen Bescheides nur einer weiteren Entscheidung derselben Sache (eadem causa) entgegensteht, nunmehr aber eine andere Sache vorliegt vergleiche dazu 116 BlgNR 2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 69,, di Paragraph 68, des AVG).
Dem geänderten Sachverhalt muß Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15. 12. 1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15. 5. 1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg 7762 A; VwGH 29. 11. 1983, 83/07/0274; 21. 2. 1991, 90/09/0162; 10. 6. 1991, 89/10/0078; 4. 8. 1992, 88/12/0169; 18. 3. 1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg 12.511 A; VwGH 5. 5. 1960, 1202/58; 3. 12. 1990, 90/19/0072). Dabei muß die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.
Im Lichte des gegenständlichen Falles ist festzuhalten, daß sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. 7. 1998, Zahl 98 03.995-BAS, der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlichem Ausmaß geändert hat. Wie in den Medien berichtet wurde und im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG notorisch ist hatten Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "Ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden waren (vgl. dazu VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 12. 5. 1999, 98/01/0649, 98/01/0300, 98/01/0329 u.a., 98/01/0365, 98/01/0455). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "unter diesen Voraussetzungen aufgrund des geänderten Sachverhaltes (...) der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache (entgegenstünde)" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455). Aus den Medien allgemein bekannt sind auch die mit dem Friedensabkommen, mit dem Einmarsch der NATO-Verbände und dem Rückzug des serbischen Militärs (ansatzweise beginnend ab dem 10. 6. 1999; siehe z.B. Der Standard, 10. 6. 1999; Die Weltwoche, 10. 6. 1999; Der Standard, 11. 6. 1999; Der Standard, 14. 6. 1999; NZZ, 14. 6. 1999; Die Presse, 15. 6. 1999; NZZ, 15. 6. 1999; SZ, 15. 6. 1999,Im Lichte des gegenständlichen Falles ist festzuhalten, daß sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. 7. 1998, Zahl 98 03.995-BAS, der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt in wesentlichem Ausmaß geändert hat. Wie in den Medien berichtet wurde und im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG notorisch ist hatten Mitte März 1999 serbische Einheiten mit "Ethnischen Säuberungsaktionen" begonnen, die mit schwersten Übergriffen gegen Leib, Leben und wirtschaftliche Existenzmöglichkeit aller ethnischen Albaner im Kosovo verbunden waren vergleiche dazu VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 12. 5. 1999, 98/01/0649, 98/01/0300, 98/01/0329 u.a., 98/01/0365, 98/01/0455). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, daß "unter diesen Voraussetzungen aufgrund des geänderten Sachverhaltes (...) der neuerlichen Stellung eines Asylantrages nicht das Hindernis der entschiedenen Sache (entgegenstünde)" (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0455). Aus den Medien allgemein bekannt sind auch die mit dem Friedensabkommen, mit dem Einmarsch der NATO-Verbände und dem Rückzug des serbischen Militärs (ansatzweise beginnend ab dem 10. 6. 1999; siehe z.B. Der Standard, 10. 6. 1999; Die Weltwoche, 10. 6. 1999; Der Standard, 11. 6. 1999; Der Standard, 14. 6. 1999; NZZ, 14. 6. 1999; Die Presse, 15. 6. 1999; NZZ, 15. 6. 1999; SZ, 15. 6. 1999,
Die Welt; 16. 6. 1999; siehe weiters Der Standard vom 21. 6. 1999, "Serbische Soldaten aus Kosovo abgezogen"; NZZ vom 21. 6. 1999, "Alle serbischen Truppen aus Kosovo abgezogen") und der serbischen Polizeiverbände eingetretenen neuerlichen und weitreichenden Änderungen der Lage im Kosovo (vgl. dazu UBAS 5. 8. 1999, 208.380/0-I/03/99; 11. 8. 1999, 207.528/0-I/03/99), wobei auch diese neue Lage im Sachverhaltsbereich nicht der Lage vor dem im März 1999 (vor den beginnenden undifferenzierten Übergriffen an der albanischen Bevölkerung) entspricht, sodaß auch im Lichte dessen eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhalts nicht von vornherein ausgeschlossen ist.Die Welt; 16. 6. 1999; siehe weiters Der Standard vom 21. 6. 1999, "Serbische Soldaten aus Kosovo abgezogen"; NZZ vom 21. 6. 1999, "Alle serbischen Truppen aus Kosovo abgezogen") und der serbischen Polizeiverbände eingetretenen neuerlichen und weitreichenden Änderungen der Lage im Kosovo vergleiche dazu UBAS 5. 8. 1999, 208.380/0-I/03/99; 11. 8. 1999, 207.528/0-I/03/99), wobei auch diese neue Lage im Sachverhaltsbereich nicht der Lage vor dem im März 1999 (vor den beginnenden undifferenzierten Übergriffen an der albanischen Bevölkerung) entspricht, sodaß auch im Lichte dessen eine inhaltlich neue Beurteilung des geänderten Sachverhalts nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter/Thienel aaO, 1265 mwH; UBAS 17. 8. 1999, 201.419/4-V/15/99). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, über die durch den Parteiantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte Sache hinauszugehen (vgl. VwGH 17. 5. 1989, 89/03/0019). Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte eine Abänderung zu unterziehen (VwSlg 759 A)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter/Thienel aaO, 1265 mwH; UBAS 17. 8. 1999, 201.419/4-V/15/99). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, über die durch den Parteiantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte Sache hinauszugehen vergleiche VwGH 17. 5. 1989, 89/03/0019). Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte eine Abänderung zu unterziehen (VwSlg 759 A).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. Walter/Thienel aaO, 1433; VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207; siehe auch VwSlg 2066 A, VwGH 17. 12. 1965, 929/65; UBAS 17. 8. 1999, 201.419/4- V/15/99). Der unabhängigen Bundesasylsenat ist daher in diesem Verfahren nicht berechtigt, über die Asylberechtigung bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betreffend Herrn B. zu befinden.Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, daß die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche Walter/Thienel aaO, 1433; VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207; siehe auch VwSlg 2066 A, VwGH 17. 12. 1965, 929/65; UBAS 17. 8. 1999, 201.419/4- V/15/99). Der unabhängigen Bundesasylsenat ist daher in diesem Verfahren nicht berechtigt, über die Asylberechtigung bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betreffend Herrn B. zu befinden.
Da die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. 9. 1999, Zahl 99 06.671-BAS, einer Entscheidung über den Asylantrag des Herrn B. vom 17. 5. 1999 nicht entgegenstand, ist der bekämpfte Bescheid zu Unrecht ergangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Prozeßhindernis der entschiedenen SacheDokumentnummer
UBAST_19991018_212_830_0_I_03_99_00