TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 94/08/0021

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt, W, gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 13a BEinstG errichteten Berufungskommission vom 4. November 1993, Zl. 42.024/77-6a/93, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 8 Abs. 2 BEinstG (mitbeteiligte Partei: E, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. August 1993 sprach der beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland errichtete Behindertenausschuß für Wien aus, daß der beschwerdeführenden Partei die gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 313/1972, erforderliche nachträgliche Zustimmung zu der (am 30. Oktober 1992) ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde in Erledigung der Berufung der beschwerdeführenden Partei den bekämpften Bescheid ersatzlos und wies ihren Antrag vom 6. August 1993 zurück. Nach der Bescheidbegründung habe die beschwerdeführende Partei am 12. August 1992 beim Behindertenausschuß für Wien (erstinstanzliche Behörde) die nachträgliche Zustimmung zu der am 7. August 1992 zum 30. September 1992 ausgesprochenen Kündigung ihres Dienstnehmers E (des Mitbeteiligten) beantragt und dies im wesentlichen mit einer Einschränkung ihres Personalstandes begründet. Der Mitbeteiligte habe sich sowohl gegen eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung als auch gegen eine beabsichtigte Kündigung ausgesprochen. Die erstinstanzliche Behörde habe das Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 7. September 1992 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1992, den Parteien zugestellt am 26. November 1992, habe die erstinstanzliche Behörde ausgesprochen, daß weder die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung noch zu einer auszusprechenden Kündigung erteilt werde. Am 2. November 1992 sei bei der erstinstanzlichen Behörde ein weiterer Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 30. Oktober 1992 eingelangt, mit dem diese um nachträgliche Zustimmung zu einer (am 30. Oktober 1992) per 31. Dezember 1992 ausgesprochenen Kündigung ersucht habe. Dabei habe sich die beschwerdeführende Partei wiederum darauf gestützt, daß sie aus wirtschaftlichen Gründen zu einer Reduzierung ihres Mitarbeiterstandes gezwungen sei, sowie darauf, daß die 31 Krankenstandstage des Mitbeteiligten in den letzten drei Monaten sowie die Notwendigkeit seiner physikalischen Behandlung die Kündigung rechtfertigten. Am 12. November 1992 habe die beschwerdeführende Partei die fristlose Entlassung des Mitbeteiligten ausgesprochen. Über die Rechtswirksamkeit dieser Entlassung sei beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ein Streitverfahren anhängig. Gegen den Bescheid vom 27. Oktober 1992 habe die beschwerdeführende Partei die am 10. Dezember 1992 zur Post gegebene Berufung mit dem Antrag erhoben, den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß "die beantragte Zustimmung zur Kündigung" erteilt werde. In der Verhandlung der belangten Behörde vom 20. April 1993 sei über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zunächst ein bedingter Vergleich geschlossen worden, der aber von der beschwerdeführenden Partei mit einem am 11. Mai 1993 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz widerrufen worden sei. Daraufhin sei der bereits am 20. April 1993 gefaßte Bescheid der belangten Behörde, mit dem der Berufung der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid dahin abgeändert worden sei, daß einer zukünftigen Kündigung die Zustimmung erteilt werde, den Parteien am 22. Juni 1993 zugestellt worden. Mit einem Schriftsatz vom 6. August 1993, der bei der erstinstanzlichen Behörde am 9. August 1993 eingelangt sei, habe sich die beschwerdeführende Partei auf den Standpunkt gestellt, daß über den Antrag vom 30. Oktober 1992 noch nicht entschieden sei, und daher beantragt, auch über diesen Antrag zu entscheiden. Daraufhin habe die erstinstanzliche Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 16. August 1993 erlassen, mit dem die nachträgliche Zustimmung zu einer zum 31. Dezember 1992 ausgesprochenen Kündigung nicht erteilt worden sei. Gegen diesen Bescheid richte sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid dahin abzuändern, daß das Verfahren eingestellt oder die beantragte Zustimmung zur Kündigung erteilt werde. Hilfsweise sei ein Aufhebungsantrag gestellt worden. Auch für das Verwaltungsverfahren gelte, wie sich aus § 68 Abs. 1 AVG ergebe, der Grundsatz "ne bis in idem", also, daß ein Anbringen auf Abänderung oder Aufhebung eines in derselben Rechtssache ergangenen Bescheides wegen der rechtskräftig entschiedenen Sache zurückzuweisen sei. Die erstinstanzliche Behörde habe mit ihrem Bescheid vom 27. Oktober 1992 ganz generell einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustimmung zu einer bereits ausgeprochenen Kündigung abgewiesen. Dieser Ausspruch sei von der belangten Behörde mit Bescheid vom 20. April 1993 ebenfalls ganz generell bestätigt worden. Damit sei klar zum Ausdruck gebracht worden, daß jeder in der Vergangenheit vor dem 20. April 1993 liegenden Kündigung, möge sie nun zum Kündigungstermin 30. September 1992 oder zum Kündigungstermin 31. Dezember 1992 ausgesprochen worden sein, nicht zugestimmt worden sei. Gleichzeitig sei in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Oktober 1992 einer künftig, also nach Zustellung des Berufungsbescheides, auszusprechenden Kündigung zugestimmt worden. Damit sei die nach dem BEinstG zu beurteilende Frage einer Kündigung des Mitbeteiligten durch die beschwerdeführende Partei für den österreichischen Rechtsbereich abschließend geregelt worden und könne demgemäß die Frage der Zustimmung zu einer Kündigung mit einem Kündigungstermin vor dem 20. April 1993 nicht mehr Gegenstand eines behördlichen Verfahrens sein. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher den Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 6. August 1993, der sich als eine nicht berechtigte Urgenz eines bereits erledigten Verfahrens dargestellt habe, zurückzuweisen gehabt. Die belangte Behörde habe daher in Erledigung der Berufung den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und den Antrag vom 6. August 1993 zurückzuweisen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 bis 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet und auch in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Sonderregelung vorgesehen ist (§ 68 Abs. 6 leg. cit.) - mit einem verfahrensrechtlichen Bescheid (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1980, Zl. 620/78, mit der dort zitierten Judikatur) - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 leg. cit. in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1970, Zl. 589/70, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 5. September 1980, Zl. 620/78).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0166, unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt hat, vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des urprünglichen Begehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Begehren im wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Der Begriff "Identität der Sache" muß daher in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, daß den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muß (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0191).

Für die im Beschwerdefall maßgebende Frage, ob einer Sacherledigung des Antrages der beschwerdeführenden Partei vom 6. August 1993, der sich wiederum auf ihren Antrag vom 30. Oktober 1992 bezog, das Verfahrenshindernis der entschiedenen Sache entgegenstand, ist - sachverhaltsbezogen - ausschließlich die Auslegung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. April/18. Juni 1993 (der Bescheid enthält beide Daten) entscheidungswesentlich.

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hiefür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (vgl. dazu u. a. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Rzen 412 ff, Rz 481; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, Anm. 1 sowie die E. 17 und 18 zu § 59; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, E. 9-12 zu § 59 AVG).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ist - insofern in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - der Auffassung der belangten Behörde, es sei mit ihrem Bescheid vom 20. April/18. Juni 1993 auch über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 30. Oktober 1992, ihr nachträglich die Zustimmung zu der an diesem Tag ausgesprochenen Kündigung des Mitbeteiligten zum 31. Dezember 1992 zu erteilen, aus nachstehenden Gründen nicht beizupflichten:

Mit dem von diesem Bescheid betroffenen erstinstanzlichen Bescheid vom 27. Oktober 1992 wurde ausgesprochen, daß die "erforderliche nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung" des Mitbeteiligten ebensowenig wie die Zustimmung "zu einer noch auszusprechenden Kündigung" erteilt werde. Die Wendung "zur bereits ausgesprochenen Kündigung" kann unter der hier erforderlichen Bedachtnahme auf die Bescheidbegründung - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht "ganz generell" auf "einen Antrag" (also irgendeinen Antrag) der beschwerdeführenden Partei auf Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung des Mitbeteiligten, insbesondere auch nicht auf jenen vom 30. Oktober 1992 zu der an diesem Tag ausgesprochenen Kündigung, sondern - entsprechend der Bescheidbegründung, in der nur von einer Kündigung des Mitbeteiligten durch die beschwerdeführende Partei vom 7. August 1992 zum 30. September 1992 die Rede ist - lediglich auf die zuletzt genannte Kündigung bezogen werden. Da der Bescheid vom 27. Oktober 1992 erst mit seiner Zustellung am 26. November 1992 erlassen wurde, konnte sein Ausspruch, auch zu einer "noch auszusprechenden Kündigung" keine Zustimmung zu erteilen, erst ab diesem Zeitpunkt normative Wirkung entfalten und sich daher ebensowenig auf die bereits am 30. Oktober 1992 ausgesprochene - weitere Kündigung beziehen.

Der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid wurde mit jenem der belangten Behörde vom 20. April/18. Juni 1993 "teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, daß einer zukünftigen Kündigung die Zustimmung erteilt wird." Sowohl der objektive Bezug dieses Bescheides auf jenen der erstinstanzlichen Behörde vom 27. Oktober 1992 als auch die Bescheidbegründung, in der ebenfalls nur von der bereits ausgeprochenen Kündigung vom 7. August 1992 die Rede ist, sprechen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, es sei mit diesem Bescheid (durch die teilweise Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Oktober 1992) "ebenfalls ganz generell" "jeder in der

Vergangenheit vor dem 20.4.1993 liegenden Kündigung ... nicht

zugestimmt" worden. Mangels jeglichen Bezuges auf die Kündigung vom 30. Oktober 1992 bzw. auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei von diesem Tag im Spruch sowie in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 20. April/18. Juni 1993 ändert an dieser Interpretation auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift angesprochene Umstand nichts, daß ihr (in der damaligen Zusammensetzung) bei der am 20. April 1993 durchgeführten Beratung und Abstimmung sicherlich der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 30. Oktober 1992 bekannt gewesen sei. Dies auch deshalb, weil, wie ausgeführt wurde, ein Bescheidspruch im Zweifel gesetzeskonform auszulegen ist, eine Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 30. Oktober 1992 im mehrfach genannten Berufungsbescheid vom 20. April/18. Juni 1993 zufolge Festlegung der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG durch den (oben gedeuteten) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Oktober 1992 rechtswidrig gewesen wäre.

Ob von der Rechtskraftwirkung des Berufungsbescheides der gesamte vor seiner Erlassung liegende Zeitraum erfaßt wäre, wenn mit ihm durch Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auch einer künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung nicht erteilt worden wäre und die dafür maßgebenden Umstände schon im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen wären, kann im Beschwerdefall offen bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt und daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß jene Umstände, die zur Zustimmung zu einer künftigen Kündigung im Berufungsbescheid geführt haben, zwar noch nicht im Zeitpunkt der Kündigung vom 7. August 1992, wohl aber im Zeitpunkt der Kündigung vom 30. Oktober 1992 bereits vorlagen.

Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits der beschwerdeführenden Partei nach den §§ 48 Abs. 1 Z. 2, 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der eben genannten Verordnung als Ersatz für den Schriftsatzaufwand nur ein Pauschbetrag von S 12.500,-- zusteht und sie andererseits nach § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur Anspruch auf Ersatz jener Stempelgebühren für Schriftsätze und Beilagen hat, die sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (für die von entrichten hat.

Schlagworte

Spruch und BegründungZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080021.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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