TE Ubas Bescheid 2005/2/11 253.838/0-X/47/04

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Veröffentlicht am 11.02.2005
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Norm

AVG §68 Abs1

Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), entschieden:

Die Berufung des Herrn A. B. vom 11.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2004, Zahl: 04 18.506-EAST Ost, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" entfällt.Die Berufung des Herrn A. B. vom 11.10.2004 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2004, Zahl: 04 18.506-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" entfällt.

Text

BEGRÜNDUNG

1.1.1.1. Der Berufungswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.4.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 9.8.2001 und am 13.6.2001 (im Akt des Bundesasylamtes dürfte hier ein Schreibfehler vorliegen) gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe in Afghanistan eine Werkstatt besessen und sei von den "Taleban" häufig dazu verhalten worden, an die Front zu gehen und Panzer zu reparieren. Sie hätten ihn mit Gewalt dorthin mitgenommen und ihm für seine Arbeit nichts gezahlt.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 16.4.2002, Zahl: 01 10.387-BAL, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab; gemäß § 8 AsylG stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend heißt es, eine Prüfung, ob der vom Berufungswerber behauptete Sachverhalt den Tatsachen entspreche, erübrige sich. Da die Herrschaft der Taleban als beendet anzusehen sei und diese daher als Verfolger ausschieden, könne eine Verfolgung durch sie im Falle der Rückkehr des Berufungswerbers nach Afghanistan ausgeschlossen werden. Es gebe auch keinen Grund anzunehmen, dass der Berufungswerber "von einem ehemaligen Angehörigen der Taleban in dessen Eigenschaft als Privatperson verfolgt" würde. Weiters sei kein Grund ersichtlich, dass der Berufungswerber von den derzeitigen Machthabern in Afghanistan Verfolgung zu befürchten habe. Den Ausspruch nach § 8 AsylG begründete das Bundesasylamt damit, der Berufungswerber habe betont, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen und keinen finanziellen Problemen in Afghanistan ausgesetzt zu sein. Daher sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar.1.1.1.2. Mit Bescheid vom 16.4.2002, Zahl: 01 10.387-BAL, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Linz) den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG ab; gemäß Paragraph 8, AsylG stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend heißt es, eine Prüfung, ob der vom Berufungswerber behauptete Sachverhalt den Tatsachen entspreche, erübrige sich. Da die Herrschaft der Taleban als beendet anzusehen sei und diese daher als Verfolger ausschieden, könne eine Verfolgung durch sie im Falle der Rückkehr des Berufungswerbers nach Afghanistan ausgeschlossen werden. Es gebe auch keinen Grund anzunehmen, dass der Berufungswerber "von einem ehemaligen Angehörigen der Taleban in dessen Eigenschaft als Privatperson verfolgt" würde. Weiters sei kein Grund ersichtlich, dass der Berufungswerber von den derzeitigen Machthabern in Afghanistan Verfolgung zu befürchten habe. Den Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG begründete das Bundesasylamt damit, der Berufungswerber habe betont, aus einer wohlhabenden Familie zu stammen und keinen finanziellen Problemen in Afghanistan ausgesetzt zu sein. Daher sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 23.4.2002 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz zugestellt, da eine Meldeadresse nicht bekannt war. Er brachte dagegen keine Berufung ein.Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 23.4.2002 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt, da eine Meldeadresse nicht bekannt war. Er brachte dagegen keine Berufung ein.

1.1.2.1. Am 29.7.2002 stellte der Berufungswerber einen zweiten Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 21.1.2003 gab er an, er habe sich zwischenzeitig in England aufgehalten. Er begründe seinen Antrag wie seinerzeit vor der Außenstelle Linz; der Sachverhalt habe sich nicht geändert.

1.1.2.2. Mit Bescheid vom 17.2.2003, Zahl: 02 20.361-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) den zweiten Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, in Anbetracht des identen Begehrens, der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung und der gleichwertigen rechtlichen Grundlagen des Anbringens sei keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten.1.1.2.2. Mit Bescheid vom 17.2.2003, Zahl: 02 20.361-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) den zweiten Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, in Anbetracht des identen Begehrens, der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung und der gleichwertigen rechtlichen Grundlagen des Anbringens sei keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 24.2.2003 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, nachdem am 20.2. und am 21.2.2003 Zustellversuche unternommen worden waren. Der zweite Zustellversuch war angekündigt worden; von der Hinterlegung wurde der Berufungswerber verständigt. Er brachte gegen diesen Bescheid keine Berufung ein.

1.1.3.1. Am 2.6.2003 brachte der Berufungswerber einen dritten Asylantrag ein, in dem er ausführte, seit dem rechtskräftigen Abschluss des (zweiten) Asylverfahrens habe sich der Sachverhalt maßgeblich geändert. Seine in Afghanistan verbliebene Familie habe vor kurzem flüchten müssen, da sie von den neuen Machthabern der Zusammenarbeit mit den Taliban beschuldigt werde. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 14.1.2004 wiederholte er diese Angaben und führte aus, Anhänger des Präsidenten Karzai hätten, eine Woche, nachdem Karzai die Macht in Afghanistan übernommen hatte, in der Werkstatt seiner Familie zwei Autos der Taliban gefunden, die dort hätten repariert werden sollen. Daraufhin hätten sie seinen Onkel festgenommen und verhaftet. Dies habe ihm sein Vater mitgeteilt, der ihn manchmal von Pakistan aus anrufe. Das Problem betreffe zwar in erster Linie seinen Onkel; da die Werkstatt allen gehöre, seien jedoch auch das Leben seines Vaters und sein eigenes in Gefahr. Er habe diesen Vorfall bereits bei seiner Einvernahme am 21.1.2003 (mithin im Verfahren über den zweiten Asylantrag) erzählt, wisse aber nicht, warum er in der Niederschrift nicht aufscheine.

1.1.3.2. Mit Bescheid vom 23.1.2004, Zahl: 03 16.258-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) den (dritten) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend heißt es, die Angaben des Berufungswerbers seien bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Die neu gemachten Angaben reichten nicht aus, um einen neuen glaubhaften Sachverhalt entstehen zu lassen, da es sich dabei nur um Spekulationen und Vermutungen des Berufungswerbers handle und ihm dieser Sachverhalt schon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zum zweiten Asylantrag habe bekannt sein müssen. Es sei ihm nicht gelungen, eine neue Verfolgung glaubwürdig zu konkretisieren (Hinweis auf die Rechtsprechung zum "glaubhaften Kern": VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).1.1.3.2. Mit Bescheid vom 23.1.2004, Zahl: 03 16.258-BAW, wies das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) den (dritten) Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend heißt es, die Angaben des Berufungswerbers seien bereits im ersten Asylverfahren berücksichtigt worden. Die neu gemachten Angaben reichten nicht aus, um einen neuen glaubhaften Sachverhalt entstehen zu lassen, da es sich dabei nur um Spekulationen und Vermutungen des Berufungswerbers handle und ihm dieser Sachverhalt schon bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zum zweiten Asylantrag habe bekannt sein müssen. Es sei ihm nicht gelungen, eine neue Verfolgung glaubwürdig zu konkretisieren (Hinweis auf die Rechtsprechung zum "glaubhaften Kern": VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 28.1.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, nachdem an den beiden vorangehenden Tagen Zustellversuche unternommen worden waren. Der zweite Zustellversuch war angekündigt worden; von der Hinterlegung wurde der Berufungswerber verständigt.

1.2.1. Am 9.9.2004 brachte der Berufungswerber (schriftlich) einen (vierten) Asylantrag ein (persönlich bei der Erstaufnahmestelle eingebracht am 14.9.2004; vgl. § 24 Abs. 3 AsylG). Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 23.9.2004 und am 27.9.2004 gab er an, seine Fluchtgründe seien noch immer die gleichen; er wolle jedoch hinzufügen, dass eine rivalisierende Werkstätte seine Familie bei der Karzai-Regierung der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt habe. Er könne Bestätigungen darüber vorlegen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Das Problem betreffe nicht seinen Onkel, sondern seinen Vater, der im Sterben liege; wenn der Berufungswerber nach Afghanistan zurückkehre, werde er an seiner Stelle verfolgt werden.1.2.1. Am 9.9.2004 brachte der Berufungswerber (schriftlich) einen (vierten) Asylantrag ein (persönlich bei der Erstaufnahmestelle eingebracht am 14.9.2004; vergleiche Paragraph 24, Absatz 3, AsylG). Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 23.9.2004 und am 27.9.2004 gab er an, seine Fluchtgründe seien noch immer die gleichen; er wolle jedoch hinzufügen, dass eine rivalisierende Werkstätte seine Familie bei der Karzai-Regierung der Zusammenarbeit mit den Taliban bezichtigt habe. Er könne Bestätigungen darüber vorlegen, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Das Problem betreffe nicht seinen Onkel, sondern seinen Vater, der im Sterben liege; wenn der Berufungswerber nach Afghanistan zurückkehre, werde er an seiner Stelle verfolgt werden.

Mit Bescheid vom 29.9.2004, Zahl: 04 18.506-EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den (vierten) Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Dazu heißt es, die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Berufungswerber habe "auch keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung ... begründen könnte".Mit Bescheid vom 29.9.2004, Zahl: 04 18.506-EAST Ost, wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) den (vierten) Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" wegen entschiedener Sache zurück. Dazu heißt es, die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Berufungswerber habe "auch keine zusätzlichen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue, individuelle Gefährdung ... begründen könnte".

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 5.10.2004 zu Handen seines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung vom 11.10.2004, in der geltend gemacht wird, die Behörde erster Instanz habe den Berufungswerber nur gefragt, ob die seinerzeit geltend gemachten Verfolgungsgründe aufrecht seien, nicht aber danach, ob inzwischen andere, neue Gründe hinzugetreten seien. Sie habe auf Dokumente, die sein Vorbringen stützten, nicht Bezug genommen, ja diese nicht einmal entgegengenommen, und sich auch nicht von Amts wegen mit der Frage befasst, ob sich die Situation in seinem Heimatland wesentlich geändert habe. Damit habe die Behörde gegen § 28 AsylG verstoßen, welcher den Umfang der Ermittlungspflicht regle. Hätte sie ihr Amtswissen berücksichtigt, so hätte sie feststellen müssen, dass seit der ersten Antragstellung eine lange Zeit verstrichen sei, in der sich die asylrelevanten Umstände in seinem Heimatland zu seinen Ungunsten verändert hätten; auch die rechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung seines Vorbringens hätten sich "wesentlich verändert". Der Berufungswerber sei nicht auf die bevorstehende Beurteilung seines Vorbringens als "entschiedene Sache" hingewiesen worden. Hieraus ergebe sich, dass die Plausibilität und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sachlich unrichtig beurteilt werde, dass es zu einer unrichtigen Beurteilung seines Vorbringens in asyl- und insbesondere in refoulementrechtlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die Ausweisung gekommen sei, dass in wesentlichen Rechtsfragen Rechtsvorschriften unrichtig angewandt würden und dass - da im vorliegenden Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot herrsche - die asyl- und insbesondere die refoulementrechtliche Situtation "in Folge wesentlicher Änderung und Zeitablaufes neu im Entscheidungszeitpunkt" zu prüfen sein werde.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung vom 11.10.2004, in der geltend gemacht wird, die Behörde erster Instanz habe den Berufungswerber nur gefragt, ob die seinerzeit geltend gemachten Verfolgungsgründe aufrecht seien, nicht aber danach, ob inzwischen andere, neue Gründe hinzugetreten seien. Sie habe auf Dokumente, die sein Vorbringen stützten, nicht Bezug genommen, ja diese nicht einmal entgegengenommen, und sich auch nicht von Amts wegen mit der Frage befasst, ob sich die Situation in seinem Heimatland wesentlich geändert habe. Damit habe die Behörde gegen Paragraph 28, AsylG verstoßen, welcher den Umfang der Ermittlungspflicht regle. Hätte sie ihr Amtswissen berücksichtigt, so hätte sie feststellen müssen, dass seit der ersten Antragstellung eine lange Zeit verstrichen sei, in der sich die asylrelevanten Umstände in seinem Heimatland zu seinen Ungunsten verändert hätten; auch die rechtlichen Bestimmungen zur Beurteilung seines Vorbringens hätten sich "wesentlich verändert". Der Berufungswerber sei nicht auf die bevorstehende Beurteilung seines Vorbringens als "entschiedene Sache" hingewiesen worden. Hieraus ergebe sich, dass die Plausibilität und Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sachlich unrichtig beurteilt werde, dass es zu einer unrichtigen Beurteilung seines Vorbringens in asyl- und insbesondere in refoulementrechtlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die Ausweisung gekommen sei, dass in wesentlichen Rechtsfragen Rechtsvorschriften unrichtig angewandt würden und dass - da im vorliegenden Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot herrsche - die asyl- und insbesondere die refoulementrechtliche Situtation "in Folge wesentlicher Änderung und Zeitablaufes neu im Entscheidungszeitpunkt" zu prüfen sein werde.

2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

2.1.1. Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 16.4.2002, vom 17.2.2003 und vom 23.1.2004 wurden dem Berufungswerber am 23.4.2002, am 24.2.2003 und am 28.1.2004 zugestellt. Da er dagegen keine Rechtsmittel einbrachte, wurden diese Bescheide am 7.5.2002, am 3.3.2003 und am 11.2.2004 rechtskräftig.

2.1.2. Gemäß § 23 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 zu führen.

Der Berufungswerber hat seinen (vierten) Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.Der Berufungswerber hat seinen (vierten) Asylantrag nach dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.

2.1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem weiteren Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. (Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen.) Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem weiteren Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

2.1.4. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).2.1.4. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren folgt, dass die Berufungsbehörde den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.

2.1.5. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.1.. Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.1.. Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.1. Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag des Berufungswerbers gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen, also in der Sache erledigt, und den zweiten Asylantrag, in welchem der Berufungswerber sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren wiederholt hatte, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im dritten Antrag hatte der Berufungswerber einen neuen Sachverhalt behauptet: dass er nämlich - nicht mehr von den Taliban, sondern - von Anhängern des Präsidenten Karzai verfolgt werde. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurück, da dem Berufungswerber dieser Sachverhalt schon bei der Einvernahme zu seinem zweiten Asylantrag hätte bekannt gewesen sein müssen. (Tatsächlich hatte der Berufungswerber in diesem - dritten - Asylverfahren auch angegeben, er habe den Sachverhalt bereits im zweiten Verfahren vorgebracht; mithin räumte er selbst ein, dass er ihm damals bekannt gewesen war.) Die Begründung des Bescheides macht nicht deutlich, ob das Bundesasylamt davon ausging, dass sich der dritte Antrag auf einen Sachverhalt stütze, der verwirklicht worden war, bevor das Verfahren über den zweiten Antrag beendet worden war, und deshalb annahm, dem dritten Antrag stehe die Rechtskraft des zweiten Bescheides entgegen (vgl. VwGH 10.6.1998, 96/20/0266), oder ob es der Ansicht war, die behauptete Sachverhaltsänderung weise nicht jenen - oben erwähnten - "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommen muss, damit die erforderliche positive Entscheidungsprognose daran anknüpfen kann. Jedenfalls ist mit dem dritten Bescheid rechtskräftig über dieses neue Vorbringen entschieden worden.2.2.2.1. Das Bundesasylamt hat den ersten Asylantrag des Berufungswerbers gemäß den Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen, also in der Sache erledigt, und den zweiten Asylantrag, in welchem der Berufungswerber sein Vorbringen aus dem ersten Verfahren wiederholt hatte, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im dritten Antrag hatte der Berufungswerber einen neuen Sachverhalt behauptet: dass er nämlich - nicht mehr von den Taliban, sondern - von Anhängern des Präsidenten Karzai verfolgt werde. Auch diesen Antrag wies das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurück, da dem Berufungswerber dieser Sachverhalt schon bei der Einvernahme zu seinem zweiten Asylantrag hätte bekannt gewesen sein müssen. (Tatsächlich hatte der Berufungswerber in diesem - dritten - Asylverfahren auch angegeben, er habe den Sachverhalt bereits im zweiten Verfahren vorgebracht; mithin räumte er selbst ein, dass er ihm damals bekannt gewesen war.) Die Begründung des Bescheides macht nicht deutlich, ob das Bundesasylamt davon ausging, dass sich der dritte Antrag auf einen Sachverhalt stütze, der verwirklicht worden war, bevor das Verfahren über den zweiten Antrag beendet worden war, und deshalb annahm, dem dritten Antrag stehe die Rechtskraft des zweiten Bescheides entgegen vergleiche VwGH 10.6.1998, 96/20/0266), oder ob es der Ansicht war, die behauptete Sachverhaltsänderung weise nicht jenen - oben erwähnten - "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommen muss, damit die erforderliche positive Entscheidungsprognose daran anknüpfen kann. Jedenfalls ist mit dem dritten Bescheid rechtskräftig über dieses neue Vorbringen entschieden worden.

Maßstab für die Frage, ob entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, ist der Vorbescheid; seine Rechtskraft ist es, die einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegensteht. Gibt es mehrere Vorbescheide, so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) worden ist (vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Zwar liegt es nahe, darunter nur abweisende (uU theoretisch auch stattgebende) Bescheide zu verstehen, nicht aber zurückweisende. Darauf scheinen auch Formulierungen in Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hinzudeuten, die "formelle Erledigungen" oder "Formalentscheidungen" wie ua. Zurückweisungen nach § 68 Abs. 1 AVG nicht als Vergleichsbescheide zulassen. Es gibt jedoch auch Zurückweisungsbescheide, in denen sich die Behörde inhaltlich mit dem Vorbringen des Asylwerbers auseinandersetzt: dann nämlich, wenn sie seine Glaubwürdigkeit prüft und zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" enthalte, oder wenn sie den Antrag zurückweist, weil das Vorbringen sich auf Tatsachen stütze, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Vom Zweck des Instituts der Rechtskraft her muss es ausgeschlossen sein, dasselbe Vorbringen - entstammt es einem weiteren Folgeantrag - inhaltlich anders zu bewerten, also zB einen glaubhaften Kern nunmehr zu bejahen. Wäre dem nicht so, dann könnte ein Asylwerber dasselbe "neue" Vorbringen immer wieder vortragen; die Behörde wäre an die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht gebunden und könnte - in irgendeinem der weiteren Verfahren - ihre Einschätzung ändern. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden.Maßstab für die Frage, ob entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, ist der Vorbescheid; seine Rechtskraft ist es, die einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegensteht. Gibt es mehrere Vorbescheide, so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) worden ist vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Zwar liegt es nahe, darunter nur abweisende (uU theoretisch auch stattgebende) Bescheide zu verstehen, nicht aber zurückweisende. Darauf scheinen auch Formulierungen in Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hinzudeuten, die "formelle Erledigungen" oder "Formalentscheidungen" wie ua. Zurückweisungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht als Vergleichsbescheide zulassen. Es gibt jedoch auch Zurückweisungsbescheide, in denen sich die Behörde inhaltlich mit dem Vorbringen des Asylwerbers auseinandersetzt: dann nämlich, wenn sie seine Glaubwürdigkeit prüft und zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" enthalte, oder wenn sie den Antrag zurückweist, weil das Vorbringen sich auf Tatsachen stütze, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Vom Zweck des Instituts der Rechtskraft her muss es ausgeschlossen sein, dasselbe Vorbringen - entstammt es einem weiteren Folgeantrag - inhaltlich anders zu bewerten, also zB einen glaubhaften Kern nunmehr zu bejahen. Wäre dem nicht so, dann könnte ein Asylwerber dasselbe "neue" Vorbringen immer wieder vortragen; die Behörde wäre an die Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht gebunden und könnte - in irgendeinem der weiteren Verfahren - ihre Einschätzung ändern. Dies kann dem Gesetzgeber nicht als gewollt unterstellt werden.

Bedenkt man dies, dann ergibt sich, dass Vergleichsbescheid auch jener Bescheid sein kann, mit dem zwar ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, in dem sich die Asylbehörde aber inhaltlich - im oben geschilderten Sinne - mit dem Vorbringen beschäftigt hat.

2.2.2.2.1. Die Behörde erster Instanz kommt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, es habe keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegeben. Sie gibt nicht an, wie sie dazu kommt und welchen Bescheid sie als Vergleichsbescheid heranzieht. Im Ergebnis ist sie mit ihrer Annahme im Recht: Der Berufungswerber hat mit seinem vierten Antrag keine wesentliche Änderung jenes Sachverhaltes behauptet, über welchen der dritte Bescheid rechtskräftig abgesprochen hatte. Mit der Behauptung, sein Vater liege im Sterben und nun drohe ihm selbst an seiner Stelle die Verfolgung, wird nur jener Sachverhalt bekräftigt, über den mit dem dritten Bescheid abgesprochen worden war, bzw. es wird das Fortbestehen und Weiterwirken dieses Sachverhaltes behauptet (vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).2.2.2.2.1. Die Behörde erster Instanz kommt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, es habe keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes gegeben. Sie gibt nicht an, wie sie dazu kommt und welchen Bescheid sie als Vergleichsbescheid heranzieht. Im Ergebnis ist sie mit ihrer Annahme im Recht: Der Berufungswerber hat mit seinem vierten Antrag keine wesentliche Änderung jenes Sachverhaltes behauptet, über welchen der dritte Bescheid rechtskräftig abgesprochen hatte. Mit der Behauptung, sein Vater liege im Sterben und nun drohe ihm selbst an seiner Stelle die Verfolgung, wird nur jener Sachverhalt bekräftigt, über den mit dem dritten Bescheid abgesprochen worden war, bzw. es wird das Fortbestehen und Weiterwirken dieses Sachverhaltes behauptet vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480).

Dass das Bundesasylamt § 28 AsylG missachtet hätte, kann die Berufungsbehörde nicht finden. § 28 AsylG konkretisiert die - sich schon aus § 37 iVm § 39 Abs. 1 AVG ergebende - Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Inhaltlich geht die damit begründete Ermittlungspflicht nicht über den Rahmen des AVG hinaus (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; 11.11.1998, 98/01/0312; 23.7.1999, 98/20/0464; 8.9.1999, 98/01/0150; 6.10.1999, 98/01/0311; 7. 9. 2000, 2000/01/0122; 21.9.2000, 2000/20/0226; 14.12.2000, 2000/20/0494; 31.5.2001, 2001/20/0041; 8.4.2003, 2002/01/0522). Daraus kann keine Verpflichtung der Asylbehörde abgeleitet werden, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; 11.11.1998, 98/01/0312; 23.7.1999, 98/20/0464; 8.9.1999, 98/01/0150; 6.10.1999, 98/01/0311; 21.9.2000, 2000/20/0226; 21.9.2000, 2000/20/0263; 30.11.2000, 99/20/0590; 14.12.2000, 2000/20/0494; 7.6.2001, 99/20/0434) oder - allgemeiner formuliert und auf den vorliegenden Fall zu übertragen - ihn zu einem erfolgversprechenden Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000, 99/20/0599). Die Behauptung in der Berufung, der Berufungswerber sei nicht gefragt worden, ob neue Verfolgungsgründe hinzugetreten seien, trifft nach der Niederschrift über die Einvernahmen nicht zu (vielmehr wurde er gefragt, warum er bereits einen vierten Asylantrag stelle und ob er seinen Aussagen etwas hinzufügen wolle), ebenso nicht die Behauptungen, das Bundesasylamt habe Dokumente nicht entgegengenommen (sie wurden in Kopie zum Akt genommen) und den Berufungswerber nicht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das Bundesasylamt hat die Dokumente zu Recht nicht berücksichtigt, sollten sie doch nach der Aussage des Berufungswerbers dem Beweis seiner Behauptung dienen, dass seine Familie von Anhängern Präsident Karzais verfolgt werde. Dieses Vorbringen ist, wie bereits ausgeführt, nur als Bekräftigung des Vorbringens im dritten Asylverfahren zu werten, über das somit bereits rechtskräftig abgesprochen war. Beweismittel in diesem Zusammenhang könnten allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen; der Berufungswerber hat in der Tat in der Zwischenzeit einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.Dass das Bundesasylamt Paragraph 28, AsylG missachtet hätte, kann die Berufungsbehörde nicht finden. Paragraph 28, AsylG konkretisiert die - sich schon aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, AVG ergebende - Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Inhaltlich geht die damit begründete Ermittlungspflicht nicht über den Rahmen des AVG hinaus (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; 11.11.1998, 98/01/0312; 23.7.1999, 98/20/0464; 8.9.1999, 98/01/0150; 6.10.1999, 98/01/0311; 7. 9. 2000, 2000/01/0122; 21.9.2000, 2000/20/0226; 14.12.2000, 2000/20/0494; 31.5.2001, 2001/20/0041; 8.4.2003, 2002/01/0522). Daraus kann keine Verpflichtung der Asylbehörde abgeleitet werden, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; 11.11.1998, 98/01/0312; 23.7.1999, 98/20/0464; 8.9.1999, 98/01/0150; 6.10.1999, 98/01/0311; 21.9.2000, 2000/20/0226; 21.9.2000, 2000/20/0263; 30.11.2000, 99/20/0590; 14.12.2000, 2000/20/0494; 7.6.2001, 99/20/0434) oder - allgemeiner formuliert und auf den vorliegenden Fall zu übertragen - ihn zu einem erfolgversprechenden Vorbringen anzuleiten (VwGH 4.5.2000, 99/20/0599). Die Behauptung in der Berufung, der Berufungswerber sei nicht gefragt worden, ob neue Verfolgungsgründe hinzugetreten seien, trifft nach der Niederschrift über die Einvernahmen nicht zu (vielmehr wurde er gefragt, warum er bereits einen vierten Asylantrag stelle und ob er seinen Aussagen etwas hinzufügen wolle), ebenso nicht die Behauptungen, das Bundesasylamt habe Dokumente nicht entgegengenommen (sie wurden in Kopie zum Akt genommen) und den Berufungswerber nicht darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Das Bundesasylamt hat die Dokumente zu Recht nicht berücksichtigt, sollten sie doch nach der Aussage des Berufungswerbers dem Beweis seiner Behauptung dienen, dass seine Familie von Anhängern Präsident Karzais verfolgt werde. Dieses Vorbringen ist, wie bereits ausgeführt, nur als Bekräftigung des Vorbringens im dritten Asylverfahren zu werten, über das somit bereits rechtskräftig abgesprochen war. Beweismittel in diesem Zusammenhang könnten allenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen; der Berufungswerber hat in der Tat in der Zwischenzeit einen Wiederaufnahmeantrag gestellt.

Dass sich die rechtlichen Bestimmungen, an denen das Vorbringen des Berufungswerbers zu messen sei, in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätten - wie in der Berufung ohne weitere Angaben behauptet wird -, trifft offenkundig nicht zu: § 7 AsylG gilt noch in der Stammfassung, § 8 AsylG wurde - mit Wirkung vom 1.5.2004 - durch den wortgleichen § 8 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ersetzt. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten - auf sie weist die Berufung besonders hin -, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256). Dass es zu einer unrichtigen Beurteilung in Hinsicht auf eine Ausweisung gekommen wäre, ist schon deshalb nicht möglich, weil der Berufungswerber mit keinem der bisher vier Bescheide des Bundesasylamtes ausgewiesen worden ist.Dass sich die rechtlichen Bestimmungen, an denen das Vorbringen des Berufungswerbers zu messen sei, in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätten - wie in der Berufung ohne weitere Angaben behauptet wird -, trifft offenkundig nicht zu: Paragraph 7, AsylG gilt noch in der Stammfassung, Paragraph 8, AsylG wurde - mit Wirkung vom 1.5.2004 - durch den wortgleichen Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ersetzt. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten - auf sie weist die Berufung besonders hin -, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256). Dass es zu einer unrichtigen Beurteilung in Hinsicht auf eine Ausweisung gekommen wäre, ist schon deshalb nicht möglich, weil der Berufungswerber mit keinem der bisher vier Bescheide des Bundesasylamtes ausgewiesen worden ist.

2.2.2.2.2. Feststellungen zur Situation in Afghanistan hat das Bundesasylamt zum letzten Mal in seinem Bescheid vom 16.4.2002 getroffen. In den beiden späteren Bescheiden finden sich dazu keine Feststellungen, sieht man von der Bemerkung im dritten Bescheid ab, "dass es nach ha. Amtswissen während der Herrschaft der Taliban in Afghanistan auch keine eigenen Talibanfahrzeuge gegeben" habe.

Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat, jedenfalls nicht in einer Weise, die für den Berufungswerber zum Tragen käme. (Auch der Berufungswerber bringt nur vor, die Situation habe sich zu seinen Ungunsten verändert, ohne anzudeuten, in welcher Weise oder wodurch.) Dies gilt unabhängig davon, ob als Vergleichsbescheid der zeitlich erste Bescheid vom 16.4.2002 herangezogen wird oder - wie auch im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Berufungswerbers - der dritte Bescheid (dies unter der Annahme, dass damit implizit auch über die Frage abgesprochen worden sei, ob sich die allgemeine Situtation in Afghanistan wesentlich geändert habe).

2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Berufungswerber Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den vierten Asylantrag - wie auf den vorangehenden drei - § 7 AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 anzuwenden ist (§ 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101); § 8 AsylG ist zwar nunmehr idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden (§ 44 Abs. 3 AsylG idF der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante § 8 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit § 8 AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen - wie oben (Pt. 2.2.2.2.1) erwähnt - nicht von den Asylbehörden, sonden von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256).2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Berufungswerber Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da auf den vierten Asylantrag - wie auf den vorangehenden drei - Paragraph 7, AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden ist (Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 BGBl. römisch eins 101); Paragraph 8, AsylG ist zwar nunmehr in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 3, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003), der hier allein relevante Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 ist jedoch mit Paragraph 8, AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, wortgleich. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen - wie oben (Pt. 2.2.2.2.1) erwähnt - nicht von den Asylbehörden, sonden von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256).

Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2.12.2003 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Berufung war abzuweisen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als die Wortfolge "in Verbindung mit § 32 Absatz 8 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF" zu entfallen hat. § 32 Abs. 8 AsylG idF der AsylGNov. 2003 normiert, dass "Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, [...] keinesfalls aufschiebende Wirkung zu[kommt], wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde." Rechtsgrundlage eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, kann nicht eine Vorschrift sein, welche die Folgen einer Berufung gegen diesen Bescheid regelt.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch insoweit abzuändern, als die Wortfolge "in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF" zu entfallen hat. Paragraph 32, Absatz 8, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 normiert, dass "Berufungen gegen Entscheidungen, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, [...] keinesfalls aufschiebende Wirkung zu[kommt], wenn über einen vorherigen Asylantrag des Asylwerbers in den der weiteren Antragstellung vorausgehenden zwölf Monaten bereits rechtskräftig entschieden wurde." Rechtsgrundlage eines Bescheides, mit dem ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, kann nicht eine Vorschrift sein, welche die Folgen einer Berufung gegen diesen Bescheid regelt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte im Übrigen gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG iVm § 67d Abs. 4 AVG entfallen; die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und konnte im Übrigen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen; die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Schlagworte

Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Dokumentnummer

UBAST_20050211_253_838_0_X_47_04_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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