Norm
AVG §63 Abs5Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, (AsylG) entschieden:Der Unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Ruso gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) entschieden:
Die Berufung der Frau D. S., eingebracht als Vertreterin für Frau M. A. vom 11.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, Zahl: 06 00.296-EAST Ost, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung der Frau D. S., eingebracht als Vertreterin für Frau M. A. vom 11.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, Zahl: 06 00.296-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Die Berufung des S. E. vertreten durch Frau D. S. vom 11.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, Zahl: 06 00.296-EAST Ost, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Berufung des S. E. vertreten durch Frau D. S. vom 11.04.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2006, Zahl: 06 00.296-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1. Die Asylwerberin stellte am 07.01.2006 nach - gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Sohn erfolgter - illegaler Einreise aus der Slowakischen Republik gemäß § 17 Abs.2 AsylG ebenso wie ihre Familienangehörigen bei der GPI Apetlon einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Asylwerberin stellte am 07.01.2006 nach - gemeinsam mit ihrem Ehegatten und dessen Sohn erfolgter - illegaler Einreise aus der Slowakischen Republik gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG ebenso wie ihre Familienangehörigen bei der GPI Apetlon einen Antrag auf internationalen Schutz.
Gegen ihren Gatten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 07.01.2006 gemäß § 76 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 sowie - ab deren Durchsetzbarkeit - zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Gegen ihren Gatten wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 07.01.2006 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG 2005 sowie - ab deren Durchsetzbarkeit - zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gegen sie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01.07.2006 gemäß § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 das gelindere Mittel angeordnet, dass sie in einem Gasthaus in G. Unterkunft zu nehmen habe, um ihre Abschiebung, Zurückschiebung, durch Beförderung oder das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu sichern. Dieser Bescheid wurde auch an den ebenfalls minderjährigen Sohn des Ehegatten der Asylwerberin gerichtet und dieser am 07.01.2006 unmittelbar ausgefolgt.Gegen sie wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01.07.2006 gemäß Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 das gelindere Mittel angeordnet, dass sie in einem Gasthaus in G. Unterkunft zu nehmen habe, um ihre Abschiebung, Zurückschiebung, durch Beförderung oder das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu sichern. Dieser Bescheid wurde auch an den ebenfalls minderjährigen Sohn des Ehegatten der Asylwerberin gerichtet und dieser am 07.01.2006 unmittelbar ausgefolgt.
Eine nach erkennungsdienstlicher Behandlung der Asylwerberin durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab, dass diese bereits in der Slowakischen Republik einen Asylantrag gestellt hatte. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch die Grenzbezirksstelle Neusiedl am See am 7.01.2006 gab die Berufungswerberin unter Heranziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache an, dass sie am 00.00.1988 geboren sei. Sie habe wegen des Kriegszustandes in Tschetschenien ihr Heimatland mit ihrem Ehemann und seinem Sohn im Dezember 2005 verlassen; sie seien nach Erlangung rumänischer Visa über Rumänien, Ungarn und die slowakische Republik nach Österreich gereist. In der Slowakischen Republik seien die Asylwerberin und ihre Familienangehörigen festgenommen und in der Zeit von 15.12.2005 bis 06.01.2006 in einem Flüchtlingslager untergebracht worden. Der Stand ihres Asylverfahrens in der Slowakei sei ihr nicht bekannt. Sie wolle nicht zur Weiterführung des Asylverfahrens in die Slowakei zurückkehren, da die Lebensbedingung dort für Flüchtlingsfamilien ungünstig seien, man dürfe das Lager nicht verlassen und fühle sich wie in einem Gefängnis. Außerdem lebe die Schwester des Gatten der Asylwerberin in Österreich.
Der Gatte der Asylwerberin wurde in weiterer Folge offensichtlich im Polizeianhaltezentrum der BPD Steyr angehalten. Eine Vorführung der Asylwerberin zur Erstaufnahmestelle (§ 43 Abs. 2 AsylG) ist offensichtlich gemäß § 45 Abs. 2 AsylG unterblieben, sodass der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 6 AsylG als am 07.01.2006 eingebracht gilt.Der Gatte der Asylwerberin wurde in weiterer Folge offensichtlich im Polizeianhaltezentrum der BPD Steyr angehalten. Eine Vorführung der Asylwerberin zur Erstaufnahmestelle (Paragraph 43, Absatz 2, AsylG) ist offensichtlich gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AsylG unterblieben, sodass der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 6, AsylG als am 07.01.2006 eingebracht gilt.
2. Die Slowakischen Behörden wurden durch Übermittlung eines "Standard Form for requests for taking back" (einheitliches Formular für Wiederaufnahmegesuche) am 17.01.2006 durch e-mail gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung Nr. 343/2003 EG des Rates vom 18. Februar 2003 - in der Folge: Dublin - Verordnung - um Aufnahme der Asylwerberin und des als Ihr Kind bezeichneten Sohnes ihres Gatten ersucht.2. Die Slowakischen Behörden wurden durch Übermittlung eines "Standard Form for requests for taking back" (einheitliches Formular für Wiederaufnahmegesuche) am 17.01.2006 durch e-mail gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, EG des Rates vom 18. Februar 2003 - in der Folge: Dublin - Verordnung - um Aufnahme der Asylwerberin und des als Ihr Kind bezeichneten Sohnes ihres Gatten ersucht.
Am 20.01.2006 wurde durch das Bundesasylamt in Form eines Formblattes - auch in der russischen Sprache - an die Asylwerberin und den als ihr Kind bezeichneten Sohn ihres Ehegatten eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG gerichtet und von dieser am 14.02.2006 (das Datum wurde offensichtlich vom Organwalter des Bundesasylamts gemäß einer entsprechend lautenden Auskunft des Unterkunftsgebers nachträglich in die Übernahmebestätigung eingetragen) gegen Bestätigung des Erhalts mit ihrer Unterschrift übernommen, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Slowakei seit 17.01.2006 geführt werden. Es wurde auf nähere Informationen über das Asylverfahren und die Anwendung der Dublin - Verordnung in beiliegenden Informationsblättern sowie darauf hingewiesen, dass die zwanzigtägige Frist des Zulassungsverfahrens gem. § 5, § 28 Abs. 2 AsylG nicht gelte. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter gemäß § 16 Abs.3 AsylG befasst worden ist.Am 20.01.2006 wurde durch das Bundesasylamt in Form eines Formblattes - auch in der russischen Sprache - an die Asylwerberin und den als ihr Kind bezeichneten Sohn ihres Ehegatten eine Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG gerichtet und von dieser am 14.02.2006 (das Datum wurde offensichtlich vom Organwalter des Bundesasylamts gemäß einer entsprechend lautenden Auskunft des Unterkunftsgebers nachträglich in die Übernahmebestätigung eingetragen) gegen Bestätigung des Erhalts mit ihrer Unterschrift übernommen, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Slowakei seit 17.01.2006 geführt werden. Es wurde auf nähere Informationen über das Asylverfahren und die Anwendung der Dublin - Verordnung in beiliegenden Informationsblättern sowie darauf hingewiesen, dass die zwanzigtägige Frist des Zulassungsverfahrens gem. Paragraph 5,, Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nicht gelte. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann nicht entnommen werden, dass ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG befasst worden ist.
Mit Schreiben vom 30.01.2006, das am selben Tag beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, einlangte, teilte das Innenministerium der Slowakischen Republik mit, dass die Verantwortung für die Überprüfung des Asylantrages der Asylwerberin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Dublin - Verordnung akzeptiert werde.Mit Schreiben vom 30.01.2006, das am selben Tag beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, einlangte, teilte das Innenministerium der Slowakischen Republik mit, dass die Verantwortung für die Überprüfung des Asylantrages der Asylwerberin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin - Verordnung akzeptiert werde.
Einem im Verwaltungsakt enthaltenen Schreiben der Caritas der Diözese Eisenstadt vom 23.02.2006 ist zu entnehmen, dass die Asylwerberin am 00.00.2006 eine Tochter geboren hat.
3. Am 24.02.2006 wurde mit der Asylwerberin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, nach eingangs der Einvernahme von der Asylwerberin bestätigter Durchführung einer Rechtsberatung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache im Beisein eines Rechtesberaters, der jedoch nicht als gesetzlicher Vertreter bezeichnet wurde, eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Es ist im Akt eine Ladung des Rechtsberaters zur Einvernahme nicht dokumentiert.
Im Zuge dieser niederschriftlichen Befragung gab die Asylwerberin an, dass ihr Geburtsdatum der 00.00.1988 ist und dass sie nicht die Mutter des Sohnes ihres Ehegatten sei. Sie verwies auf Urkunden, über welche sie verfügt. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass am 24.02.2006 unter anderem der russische Inlandspass der Asylwerberin sowie ihre Heiratsurkunde sichergestellt wurden, in denen ersehen werden kann, dass ihr Geburtsdatum der 00.00.1988 ist. Die Asylwerberin räumte ein, dass die aufgrund des Fingerabdrucksvergleichs getroffene Feststellung, sie habe am 22.12.2005 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt, richtig ist.
4. Mit Bescheid vom 29.03.2006, wurde der Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art.16 Abs.1 lit.c der Dublin - Verordnung die Slowakei zuständig ist (Spruchteil I).4. Mit Bescheid vom 29.03.2006, wurde der Antrag der Asylwerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin - Verordnung die Slowakei zuständig ist (Spruchteil römisch eins).
Weiters wurde die Asylwerberin gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG in die Slowakei ausgewiesen und ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Slowakei gemäß § 10 Abs.4 AsylG zulässig sei (Spruchteil II).Weiters wurde die Asylwerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Slowakei ausgewiesen und ausgesprochen, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchteil römisch zwei).
Dieser Bescheid wurde der in der Zustellverfügung als Empfängerin bezeichneten Asylwerberin durch unmittelbare Ausfolgung durch Organe der Polizeiinspektion G. am 30.03.2006 zugestellt.
5. Der Ehemann der Asylwerberin und sein Sohn brachten am 7.01.2006 einen Asylantrag ein. Gegen den ihn und den seinen Sohn betreffenden gleichlautenden Bescheid erhob er durch eine für diese Verfahren bevollmächtigte Vertreterin Berufung, die bei der Berufungsbehörde zu Zahlen 333.780 und 300.897 ebenso anhängig sind, wie das unter Zahl 300.898 geführte Berufungsverfahren über den der Asylwerberin als "gesetzliche Vertreterin" ihrer am 00.00.2006 in Österreich geborenen Tochter zugestellten gleichlautenden Bescheid des Bundesasylamts.
6. Gegen den an die Asylwerberin (und auch den an ihre Tochter) gerichteten Bescheid wurde durch eine mit Vollmacht der Asylwerberin, welche mit dem Berufungsschriftsatz vom 11.04.2004 am 12.04.2004 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, rechtzeitig Berufung erhoben.
Der an die Asylwerberin (und auch der an ihre Tochter) gerichtete Bescheid gilt überdies auch gemäß § 36 Abs. 3 AsylG durch die Berufung, welche von ihrem Ehegatten gegen den ihn betreffenden Bescheid erhoben worden ist, als angefochten.Der an die Asylwerberin (und auch der an ihre Tochter) gerichtete Bescheid gilt überdies auch gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG durch die Berufung, welche von ihrem Ehegatten gegen den ihn betreffenden Bescheid erhoben worden ist, als angefochten.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG ist auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenats das AVG anzuwenden, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, § 67d jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.1. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG ist auf das behördliche Verfahren des unabhängigen Bundesasylsenats das AVG anzuwenden, dessen Paragraph 64, jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, Paragraph 67 d, jedoch mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
2.1 Gemäß Abs. 1 des § 16 AsylG - der unter der Überschrift "Handlungsfähigkeit" steht - ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. § 16 Abs. 3 AsylG lautet: "Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs.2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde."2.1 Gemäß Absatz eins, des Paragraph 16, AsylG - der unter der Überschrift "Handlungsfähigkeit" steht - ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach dem AsylG ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Paragraph 16, Absatz 3, AsylG lautet: "Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle; nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde."
Die Berufungswerberin war jedenfalls - auch im Falle ihrer Minderjährigkeit gemäß § 16 Abs.3 AsylG - berechtigt, für sich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen.Die Berufungswerberin war jedenfalls - auch im Falle ihrer Minderjährigkeit gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AsylG - berechtigt, für sich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen.
Die Berufungswerberin war nur dann berechtigt, selbst eine Berufung einzubringen, wenn sie nicht durch einen gesetzlichen Vertreter zu vertreten war. Dies war aber der Fall, wenn die Berufungswerberin nicht handlungsfähig iSd § 16 Abs. 1 AsylG war. Ebenso verhält es sich mit der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Berufungswerberin volljährig ist.Die Berufungswerberin war nur dann berechtigt, selbst eine Berufung einzubringen, wenn sie nicht durch einen gesetzlichen Vertreter zu vertreten war. Dies war aber der Fall, wenn die Berufungswerberin nicht handlungsfähig iSd Paragraph 16, Absatz eins, AsylG war. Ebenso verhält es sich mit der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Berufungswerberin volljährig ist.
2.2. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist gemäß § 9 AVG - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu bestimmen. Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist daher grundsätzlich das internationale Privatrecht heranzuziehen, wie es im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht BGBl 304/1978 (IPRG) geregelt ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999] Rz 748). Nach § 12 IPRG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, das ist nach § 9 Abs. 1 IPRG das Recht des Staates, dem sie angehört. Für Flüchtlinge und für Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, gelten Sondervorschriften (§ 9 Abs. 3 IPRG). Für den österreichischen Rechtsbereich erlangt ein Fremder daher seine Handlungsfähigkeit grundsätzlich nach den Regeln seines Herkunftsstaates - vorausgesetzt, dass dieses Recht die Verweisung annimmt (§ 5 Abs. 1 und 2 IPRG) -, etwa indem er eine Altersgrenze überschreitet oder zB, wenn dies vorgesehen ist, durch Eheschließung.2.2. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ist gemäß Paragraph 9, AVG - soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu bestimmen. Bei Sachverhalten mit Auslandsberührung ist daher grundsätzlich das internationale Privatrecht heranzuziehen, wie es im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht Bundesgesetzblatt 304 aus 1978, (IPRG) geregelt ist (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl. Kommentar [1999] Rz 748). Nach Paragraph 12, IPRG ist die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach ihrem Personalstatut zu beurteilen, das ist nach Paragraph 9, Absatz eins, IPRG das Recht des Staates, dem sie angehört. Für Flüchtlinge und für Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, gelten Sondervorschriften (Paragraph 9, Absatz 3, IPRG). Für den österreichischen Rechtsbereich erlangt ein Fremder daher seine Handlungsfähigkeit grundsätzlich nach den Regeln seines Herkunftsstaates - vorausgesetzt, dass dieses Recht die Verweisung annimmt (Paragraph 5, Absatz eins und 2 IPRG) -, etwa indem er eine Altersgrenze überschreitet oder zB, wenn dies vorgesehen ist, durch Eheschließung.
Für den Bereich des AsylG wird, soweit es um die Volljährigkeit geht, dem § 12 IPRG partiell derogiert (vgl. VwGH 16.9.1999, 99/01/0175); insoweit ist nur österreichisches Recht maßgeblich. § 16 Abs. 1 AsylG verzichtet auf eine numerische Altersgrenze und verweist auf den Begriff der Handlungsfähigkeit des Personenrechts. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Asylg 2005 (RV 952 BlgNR 21. GP) soll mit § 16 Abs.1 "klargestellt werden, dass es sich bei § 16 AsylG um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG) handelt." Die Materialien zur Vorgängerbestimmung, nämlich zu dem - insoweit vergleichbaren - § 25 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2001 BGBl I 82 (RV 669 BlgNR 21. GP, 3) führen dazu aus:Für den Bereich des AsylG wird, soweit es um die Volljährigkeit geht, dem Paragraph 12, IPRG partiell derogiert vergleiche VwGH 16.9.1999, 99/01/0175); insoweit ist nur österreichisches Recht maßgeblich. Paragraph 16, Absatz eins, AsylG verzichtet auf eine numerische Altersgrenze und verweist auf den Begriff der Handlungsfähigkeit des Personenrechts. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Asylg 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode soll mit Paragraph 16, Absatz eins, "klargestellt werden, dass es sich bei Paragraph 16, AsylG um eine lex specialis zum Internationalen Privatrechts-Gesetz (IPRG) handelt." Die Materialien zur Vorgängerbestimmung, nämlich zu dem - insoweit vergleichbaren - Paragraph 25, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2001 Bundesgesetzblatt römisch eins 82 Regierungsvorlage 669 BlgNR 21. GP, 3) führen dazu aus:
"Die gewählte Konstruktion hat den Vorteil, dass hinkünftig die gleichen Altersgrenzen in Bezug auf Verfahrens- und materielles Recht gelten würden und die Asylbehörden der Notwendigkeit aufwendiger Ermittlungen (und Wertungen im Kontext der Ordre Public-Klausel) enthoben wären. Eine solche Bestimmung steht überdies im Einklang mit Artikel 12 der Genfer Flüchtlingskonvention."
Das erklärte Ziel dieser Bestimmung ist es somit ua., den Asylbehörden aufwendige Ermittlungen zum Inhalt fremden Rechts zu ersparen.
Über die Handlungsfähigkeit (das ist die Fähigkeit, durch Handeln und Unterlassen Rechtsfolgen zu bewirken) enthält das ABGB in den §§ 21, 33, 148-154a, 172-178a und das SachwalterG Vorschriften.Über die Handlungsfähigkeit (das ist die Fähigkeit, durch Handeln und Unterlassen Rechtsfolgen zu bewirken) enthält das ABGB in den Paragraphen 21, 33, 148 -, 154 a, 172 -, 178 a und das SachwalterG Vorschriften.
§ 21 ABGB regelt die Volljährigkeit durch die Definition ihres Gegenteils; nach § 21 Abs. 2 ABGB idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 BGBl. I 135/2000 (KindRÄG 2001) sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß § 175 ABGB idF des KindRÄG 2001 steht ein verheiratetes minderjähriges Kind "hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert". Da die Berufungswerberin, als ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und als sie die Berufung einbrachte, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - davon gehen sie selbst ebenso wie das Bundesasylamt aus, und dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Urkunden -, war sie zu diesen Zeitpunkten gemäß § 21 Abs. 2 ABGB minderjährig. Zu fragen ist, ob auf Grund des § 175 ABGB davon auszugehen ist, dass sie hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse - zu denen allenfalls die asylrechtlichen Belange zu zählen wären - einer Volljährigen gleichgestellt ist. (Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass § 175 ABGB keine "echte" Volljährigkeit bewirkt. Das zeigt schon die Entstehungsgeschichte: Durch das KindRÄG 2001 wurde das Volljährigkeitsalter von 19 auf 18 Jahre gesenkt [§ 21 Abs. 2 ABGB]. Nach § 175 Abs. 1 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001 wurden Minderjährige mit der Eheschließung, frühestens aber mit Vollendung des 18. Lebensjahres, volljährig. § 175 Abs. 2 idF vor dem KindRÄG 2001 entsprach - mithin also beschränkt auf verheiratete Minderjährige, die jünger als 18 Jahre waren - dem jetzigen § 175 ABGB. Weil das Volljährigkeitsalter gesenkt wurde, war § 175 Abs. 1 ABGB überflüssig geworden.)Paragraph 21, ABGB regelt die Volljährigkeit durch die Definition ihres Gegenteils; nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2000, (KindRÄG 2001) sind Minderjährige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Paragraph 175, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 steht ein verheiratetes minderjähriges Kind "hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert". Da die Berufungswerberin, als ihr der angefochtene Bescheid zugestellt wurde und als sie die Berufung einbrachte, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte - davon gehen sie selbst ebenso wie das Bundesasylamt aus, und dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Urkunden -, war sie zu diesen Zeitpunkten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB minderjährig. Zu fragen ist, ob auf Grund des Paragraph 175, ABGB davon auszugehen ist, dass sie hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse - zu denen allenfalls die asylrechtlichen Belange zu zählen wären - einer Volljährigen gleichgestellt ist. (Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Paragraph 175, ABGB keine "echte" Volljährigkeit bewirkt. Das zeigt schon die Entstehungsgeschichte: Durch das KindRÄG 2001 wurde das Volljährigkeitsalter von 19 auf 18 Jahre gesenkt [§ 21 Absatz 2, ABGB]. Nach Paragraph 175, Absatz eins, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 wurden Minderjährige mit der Eheschließung, frühestens aber mit Vollendung des 18. Lebensjahres, volljährig. Paragraph 175, Absatz 2, in der Fassung vor dem KindRÄG 2001 entsprach - mithin also beschränkt auf verheiratete Minderjährige, die jünger als 18 Jahre waren - dem jetzigen Paragraph 175, ABGB. Weil das Volljährigkeitsalter gesenkt wurde, war Paragraph 175, Absatz eins, ABGB überflüssig geworden.)
Gemäß § 1 Abs. 1 EheG idF des KindRÄG 2001 sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ehemündig. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Gericht "eine Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint". Nach herrschender Ansicht (vgl. Stabentheiner in Rummel II/43 [2002] Rz 1 zu § 1 EheG) ist der Mangel der Ehemündigkeit einGemäß Paragraph eins, Absatz eins, EheG in der Fassung des KindRÄG 2001 sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ehemündig. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Gericht "eine Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint". Nach herrschender Ansicht vergleiche Stabentheiner in Rummel II/43 [2002] Rz 1 zu Paragraph eins, EheG) ist der Mangel der Ehemündigkeit ein
"schlichtes" Eheverbot im Sinne eines bloßen - an den Standesbeamten gerichteten - Trauungsverbotes. Eine Ehe, die von eheunmündigen Personen geschlossen wird, ist gültig, aber allenfalls wegen des (weiteren) Verstoßes gegen § 3 EheG aufhebbar, nach der Minderjährige zur Eingehung der Ehe der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Nur der vollständige Mangel der Geschäftsfähigkeit bewirkt die Nichtigkeit der Ehe (§ 2 EheG; vgl. Stabentheiner in Rummel II/43 [2002] Rz 2 zu § 2 EheG); er liegt bei Kindern bis zu sieben Jahren vor (§ 102 Abs. 1 EheG)."schlichtes" Eheverbot im Sinne eines bloßen - an den Standesbeamten gerichteten - Trauungsverbotes. Eine Ehe, die von eheunmündigen Personen geschlossen wird, ist gültig, aber allenfalls wegen des (weiteren) Verstoßes gegen Paragraph 3, EheG aufhebbar, nach der Minderjährige zur Eingehung der Ehe der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedürfen. Nur der vollständige Mangel der Geschäftsfähigkeit bewirkt die Nichtigkeit der Ehe (Paragraph 2, EheG; vergleiche Stabentheiner in Rummel II/43 [2002] Rz 2 zu Paragraph 2, EheG); er liegt bei Kindern bis zu sieben Jahren vor (Paragraph 102, Absatz eins, EheG).
§ 175 ABGB ist vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Umfeldes zu sehen. Für ehemündig können nur Minderjährige erklärt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EheG vorliegen - die somit auch mindestens sechzehn Jahre alt sind -; grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass österreichische Standesbeamte die Eheverbote beachten und Eheunmündige daher nicht getraut werden. Durch die Eheschließung werden somit nur solche Minderjährige einem Volljährigen gleichgestellt, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen und vom Gericht geprüft worden sind.Paragraph 175, ABGB ist vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Umfeldes zu sehen. Für ehemündig können nur Minderjährige erklärt werden, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, EheG vorliegen - die somit auch mindestens sechzehn Jahre alt sind -; grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass österreichische Standesbeamte die Eheverbote beachten und Eheunmündige daher nicht getraut werden. Durch die Eheschließung werden somit nur solche Minderjährige einem Volljährigen gleichgestellt, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen und vom Gericht geprüft worden sind.
Wollte man § 175 ABGB auf Asylwerber anwenden, so hätte dies zur Folge, dass auch eine Ehe, die nach einem ausländischen Recht geschlossen worden ist, zur Handlungsfähigkeit verheirateter minderjähriger Asylwerber führte, obwohl das rechtliche Umfeld solcher Eheschließungen vermutlich ganz anders geartet ist. Jenes "Sicherungsnetz", das sich aus den Regelungen über die Ehemündigkeit ergibt, würde wegfallen, ohne dass gewährleistet wäre, dass das ausländische Recht vergleichbare Garantien enthält. Im äußersten Fall müssten sogar Unmündige - die in bestimmten Rechtsordnungen verheiratet werden können - als handlungsfähig gewertet werden. Krasse Fälle ließen sich uU dadurch auffangen, dass man - wie nach dem IPRG - auf den ordre public zurückgreift. Damit würde jedoch der Zweck des § 16 Abs. 1 AsylG verfehlt, nämlich im Sinne der Erläuterungen zur Vorläuferbestimmung des § 25 Abs.1 AsylG idF der AsylGNov. 2001 BGBl I 82 den Asylbehörden aufwendige Ermittlungen (und Wertungen im Kontext der Ordre-Public-Klausel) zu ersparen, mögen auch solche Ermittlungen in anderen Zusammenhängen erforderlich sein, um - gegebenenfalls unter anderen Gesichtspunkten - zB das Bestehen einer Ehe als Voraussetzung dafür zu prüfen, ob ein Familienverfahren iSd § 34 iVm § 2 Abs.1 Z 22 AsylG zu führen ist.Wollte man Paragraph 175, ABGB auf Asylwerber anwenden, so hätte dies zur Folge, dass auch eine Ehe, die nach einem ausländischen Recht geschlossen worden ist, zur Handlungsfähigkeit verheirateter minderjähriger Asylwerber führte, obwohl das rechtliche Umfeld solcher Eheschließungen vermutlich ganz anders geartet ist. Jenes "Sicherungsnetz", das sich aus den Regelungen über die Ehemündigkeit ergibt, würde wegfallen, ohne dass gewährleistet wäre, dass das ausländische Recht vergleichbare Garantien enthält. Im äußersten Fall müssten sogar Unmündige - die in bestimmten Rechtsordnungen verheiratet werden können - als handlungsfähig gewertet werden. Krasse Fälle ließen sich uU dadurch auffangen, dass man - wie nach dem IPRG - auf den ordre public zurückgreift. Damit würde jedoch der Zweck des Paragraph 16, Absatz eins, AsylG verfehlt, nämlich im Sinne der Erläuterungen zur Vorläuferbestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2001 Bundesgesetzblatt römisch eins 82 den Asylbehörden aufwendige Ermittlungen (und Wertungen im Kontext der Ordre-Public-Klausel) zu ersparen, mögen auch solche Ermittlungen in anderen Zusammenhängen erforderlich sein, um - gegebenenfalls unter anderen Gesichtspunkten - zB das Bestehen einer Ehe als Voraussetzung dafür zu prüfen, ob ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu führen ist.
Die Überlegungen zum rechtlichen "Umfeld" des § 175 ABGB zeigen auch, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur im Zusammenhang mit den Vorschriften dieses "Umfeldes", vor allem § 1 EheG, angewandt wird. Anders gesagt: Ist österreichisches Recht anzuwenden, so kommen grundsätzlich alle Bestimmungen zum Zug; ist - auf Grund des internationalen Privatrechts - ausländisches Recht anzuwenden, dann keine. Denn grundsätzlich richtet sich die Handlungsfähigkeit eines Ausländers gemäß § 12 IPRG nach seinem Personalstatut, also nach ausländischem Recht und somit gerade nicht nach § 175 ABGB. Eine Auslegung, die § 175 ABGB auf minderjährige verheiratete Asylwerber anwenden wollte, deren Ehe nach ausländischem Recht geschlossen worden ist, würde dazu führen, dass genau dieser Zusammenhang durchschnitten wird, den das IPRG wahrt.Die Überlegungen zum rechtlichen "Umfeld" des Paragraph 175, ABGB zeigen auch, dass diese Bestimmung grundsätzlich nur im Zusammenhang mit den Vorschriften dieses "Umfeldes", vor allem Paragraph eins, EheG, angewandt wird. Anders gesagt: Ist österreichisches Recht anzuwenden, so kommen grundsätzlich alle Bestimmungen zum Zug; ist - auf Grund des internationalen Privatrechts - ausländisches Recht anzuwenden, dann keine. Denn grundsätzlich richtet sich die Handlungsfähigkeit eines Ausländers gemäß Paragraph 12, IPRG nach seinem Personalstatut, also nach ausländischem Recht und somit gerade nicht nach Paragraph 175, ABGB. Eine Auslegung, die Paragraph 175, ABGB auf minderjährige verheiratete Asylwerber anwenden wollte, deren Ehe nach ausländischem Recht geschlossen worden ist, würde dazu führen, dass genau dieser Zusammenhang durchschnitten wird, den das IPRG wahrt.
Die Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nicht die Rechtswirkungen des § 175 ABGB hat. Diese Auslegung erlaubt es, diese Rechtswirkungen auf verheiratete Minderjährige zu beschränken, bei deren Trauung auch im Übrigen das österreichische Recht beachtet und deren "Reife" somit nach österreichischem Recht geprüft worden ist; sie entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, den Asylbehörden aufwendige Ermittlungen zum ausländischen Recht in diesem Punkt zu ersparen.Die Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene Ehe nicht die Rechtswirkungen des Paragraph 175, ABGB hat. Diese Auslegung erlaubt es, diese Rechtswirkungen auf verheiratete Minderjährige zu beschränken, bei deren Trauung auch im Übrigen das österreichische Recht beachtet und deren "Reife" somit nach österreichischem Recht geprüft worden ist; sie entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, den Asylbehörden aufwendige Ermittlungen zum ausländischen Recht in diesem Punkt zu ersparen.
2.3. Selbst dann, wenn man der hier nicht vertretenen Auslegung folgen sollte, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene Ehe tatsächlich die Rechtswirkungen des § 175 ABGB hat, wäre daraus nicht die vollständige Handlungsfähigkeit der Berufungswerberin in ihrem asylrechtlichen Belangen abzuleiten. Es ist davon auszugehen, dass die auf die "persönlichen Verhältnisse" des verheirateten minderjährigen Kindes vorgesehene Gleichstellung gegenüber einem Volljährigen weder nach der Absicht des historischen Gesetzgebers Angelegenheiten eines Asylverfahrens umfassen sollte, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür in der dazu ergangenen Rechtsprechung der Zivilgerichte. Vielmehr ist aus dieser ersichtlich, dass auch schon bestimmte vermögensrechtliche Angelegenheiten nicht von dieser eingeschränkten Form der Handlungsfähigkeit umfasst sein sollen (Für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die noch nicht 18jährige Braut nicht selbständig antrags- bzw. dispositionsbefugt. 14.12.1976 SZ.IL 156 = EvBl. 1977 Nr.150, Anm. zu § 175 ABGB in Kapfer 31.Aufl., 1980). Dabei handelt es sich aber um Angelegenheiten, die in den möglichen Auswirkungen auf die weitere Lebenssituation des minderjährigen Kindes hinter jene zurücktreten, die vom Ausgang eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz abhängen.2.3. Selbst dann, wenn man der hier nicht vertretenen Auslegung folgen sollte, dass eine im Ausland nach ausländischem Recht geschlossene Ehe tatsächlich die Rechtswirkungen des Paragraph 175, ABGB hat, wäre daraus nicht die vollständige Handlungsfähigkeit der Berufungswerberin in ihrem asylrechtlichen Belangen abzuleiten. Es ist davon auszugehen, dass die auf die "persönlichen Verhältnisse" des verheirateten minderjährigen Kindes vorgesehene Gleichstellung gegenüber einem Volljährigen weder nach der Absicht des historischen Gesetzgebers Angelegenheiten eines Asylverfahrens umfassen sollte, noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür in der dazu ergangenen Rechtsprechung der Zivilgerichte. Vielmehr ist aus dieser ersichtlich, dass auch schon bestimmte vermögensrechtliche Angelegenheiten nicht von dieser eingeschränkten Form der Handlungsfähigkeit umfasst sein sollen (Für den Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes ist die noch nicht 18jährige Braut nicht selbständig antrags- bzw. dispositionsbefugt. 14.12.1976 SZ.IL 156 = EvBl. 1977 Nr.150, Anmerkung zu Paragraph 175, ABGB in Kapfer 31.Aufl., 1980). Dabei handelt es sich aber um Angelegenheiten, die in den möglichen Auswirkungen auf die weitere Lebenssituation des minderjährigen Kindes hinter jene zurücktreten, die vom Ausgang eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz abhängen.
Auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum KindRÄG 2001 (RV 296 BlgNR 21. GP) ergibt sich, dass die Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger dadurch nicht, insbesondere auch nicht auf Verfahren in Statussachen ausgedehnt werden sollte:Auch aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum KindRÄG 2001 Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass die Handlungsfähigkeit mündiger Minderjähriger dadurch nicht, insbesondere auch nicht auf Verfahren in Statussachen ausgedehnt werden sollte:
"Die Antragslegitimation und selbständige Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger werden vom Entwurf nicht auf weitere Bereiche, etwa die Verfahren in Statussachen, ausgedehnt: In Verfahren, die nicht Angelegenheiten von Pflege und Erziehung betreffen, geht es nicht um zutiefst persönliche Angelegenheiten des Kindes, um emotionale oder soziale Beziehungen, sondern auch und vorwiegend um rechtliche Beziehungen und Angelegenheiten der Vermögensverwaltung. Eine Antragslegitimation oder eine selbständige Verfahrensfähigkeit minderjähriger Kinder käme diesfalls unweigerlich mit den durchaus bewährten und im Wesentlichen unverändert beibehaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften der gesetzlichen Vertretung in Vermögensangelegenheiten in Konflikt. Die Einschränkung auf Personen über 14 Jahre und auf wichtige persönliche Angelegenheiten der Pflege und Erziehung, also der Ausschluss von vermögensrechtlichen Angelegenheiten einschließlich Unterhalt, entspricht auch der berechtigten Forderung nach Effizienz und Raschheit der Rechtsdurchsetzung auch in dem der Rechtsfürsorge besonders verpflichteten Außerstreitverfahren (für viele: Jelinek, Grundfragen der Erneuerung des Außerstreit- und Insolvenzverfahrensrechts, in:
Verbesserter Zugang zum Recht [Richterwoche 1979], 135 f; Knoll, Veränderbares im Außerstreitverfahren, RZ 1995, 107)."
Auch die in § 175 vorgesehene Einschränkung der normierten Gleichstellung gegenüber einem Volljährigen auf die Dauer der Ehe lässt es nicht vertretbar erscheinen, von einer durch diese Bestimmung bewirkten Herbeiführung der Handlungsfähigkeit Minderjähriger in asylrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.Auch die in Paragraph 175, vorgesehene Einschränkung der normierten Gleichstellung gegenüber einem Volljährigen auf die Dauer der Ehe lässt es nicht vertretbar erscheinen, von einer durch diese Bestimmung bewirkten Herbeiführung der Handlungsfähigkeit Minderjähriger in asylrechtlichen Angelegenheiten auszugehen.
2.4. Die Berufungswerberin ist somit (auch) in ihren asylrechtlichen Belangen nicht über das durch § 16 Abs.3 AsylG eingeräumte Maß hinausgehend handlungsfähig.2.4. Die Berufungswerberin ist somit (auch) in ihren asylrechtlichen Belangen nicht über das durch Paragraph 16, Absatz 3, AsylG eingeräumte Maß hinausgehend handlungsfähig.
3.1 Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 5 Z 1 ZustG idF BG BGBl. I 10/2004 hat die Behörde "in geeigneter Form zu bestimmen: den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist". "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).3.1 Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, hat die Behörde "in geeigneter Form zu bestimmen: den Empfänger, dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen ist". "Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).
Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann.
Die Berufung einer prozessunfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.10.2002, 2002/20/0383; 17.9.2003, 2001/20/0188).
3.2. Die Berufungswerberin hat die Vollmacht der Vertreterin, die ihre ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11.04.2006 eingebracht hat, selbst unterschrieben. Da sie von Gesetzes wegen durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird, nämlich den Rechtsberater (§ 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG), hätte die Berufung vom Vertreter genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt die Berufungsbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; sie müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlassen (§ 13 Abs. 3 AVG; vgl. VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Berufung - wie sogleich zu zeigen ist - unzulässig ist, hat die Berufungsbehörde davon Abstand genommen, die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Einer Genehmigung bedürfte es im Übrigen auch dann nicht, wenn - wie hier der Ehemann - ein Familienangehöriger im Familienverfahren gegen den Bescheid, der ihn betrifft, (wirksam) Berufung erhoben hat, weil dann der vorliegende Bescheid als mitangefochten gilt (§ 36 Abs. 3 AsylG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Bescheid, der als mitangefochten gelten soll, wirksam erlassen worden ist.3.2. Die Berufungswerberin hat die Vollmacht der Vertreterin, die ihre ihre Berufung mit Schriftsatz vom 11.04.2006 eingebracht hat, selbst unterschrieben. Da sie von Gesetzes wegen durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wird, nämlich den Rechtsberater (Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG), hätte die Berufung vom Vertreter genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt die Berufungsbehörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; sie müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlassen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG; vergleiche VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Berufung - wie sogleich zu zeigen ist - unzulässig ist, hat die Berufungsbehörde davon Abstand genommen, die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Einer Genehmigung bedürfte es im Übrigen auch dann nicht, wenn - wie hier der Ehemann - ein Familienangehöriger im Familienverfahren gegen den Bescheid, der ihn betrifft, (wirksam) Berufung erhoben hat, weil dann der vorliegende Bescheid als mitangefochten gilt (Paragraph 36, Absatz 3, AsylG). Dies setzt jedoch voraus, dass der Bescheid, der als mitangefochten gelten soll, wirksam erlassen worden ist.
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG).4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG).
Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung (iSd § 5 ZustG) in der Form getroffen, dass es die Berufungswerberin persönlich als Empfängerin bezeichnete; ihr wurde der Bescheid auch ausgefolgt. Aus den oben dargestellten rechtlichen Erwägungen ergibt sich aber, dass der Bescheid dem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter der Berufungswerberin zuzustellen gewesen wäre. Ob er ihm in der Folge tatsächlich zugekommen ist, braucht nicht untersucht zu werden, da der Mangel auch auf diese Art nicht geheilt werden konnte.Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung (iSd Paragraph 5, ZustG) in der Form getroffen, dass es die Berufungswerberin persönlich als Empfängerin bezeichnete; ihr wurde der Bescheid auch ausgefolgt. Aus den oben dargestellten rechtlichen Erwägungen ergibt sich aber, dass der Bescheid dem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter der Berufungswerberin zuzustellen gewesen wäre. Ob er ihm in der Folge tatsächlich zugekommen ist, braucht nicht untersucht zu werden, da der Mangel auch auf diese Art nicht geheilt werden konnte.
Der zurückweisende Bescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.
4.2. Die durch die mit Vollmacht der Berufungswerberin nicht wirksam betraute Vertreterin, Frau S., mit Schriftsatz vom 11.04.2006 erhobene Berufung richtet sich, da der zurückweisende Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Berufung ist. Sie ist überdies nicht vom gesetzlichen Vertreter der Berufungswerberin genehmigt worden. Daher ist sie als unzulässig zurückzuweisen.
4.3. Dies gilt auch für die vom Ehegatten der Berufungswerberin gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2006 mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 11.04.2006 erhobene Berufung, die sich ebenfalls - obwohl im Rahmen der gemäß § 36 Abs.3 AsylG bewirkten Mitanfechtung des an die Berufungswerberin gerichteten Bescheids zulässig - nicht gegen einen tauglichen Anfechtungsgegenstand richtet und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.4.3. Dies gilt auch für die vom Ehegatten der Berufungswerberin gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2006 mit Schriftsatz seiner Vertreterin vom 11.04.2006 erhobene Berufung, die sich ebenfalls - obwohl im Rahmen der gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG bewirkten Mitanfechtung des an die Berufungswerberin gerichteten Bescheids zulässig - nicht gegen einen tauglichen Anfechtungsgegenstand richtet und daher als unzulässig zurückzuweisen ist.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs.4 AsylG entfallen.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
6. Die Berufungswerberin hat - dies sei der Klarheit halber festgehalten - weiterhin die Stellung einer Asylwerberin und verfügt weiterhin (zumindest) über den faktischen Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG. Dazu kommt, dass sie ihren Asylantrag am 7.01.2005 iSd § 17 Abs. 6 AsylG "eingebracht" hat; da das Formblatt über die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, worin auch die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gem. § 28 Abs. 2 AsylG enthalten war, der Asylwerberin selbst und nicht ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass ihr Antrag wegen Ablaufes der 20-Tages-Frist seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zuzulassen und ihr gem. § 28 Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen ist.6. Die Berufungswerberin hat - dies sei der Klarheit halber festgehalten - weiterhin die Stellung einer Asylwerberin und verfügt weiterhin (zumindest) über den faktischen Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG. Dazu kommt, dass sie ihren Asylantrag am 7.01.2005 iSd Paragraph 17, Absatz 6, AsylG "eingebracht" hat; da das Formblatt über die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, worin auch die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG enthalten war, der Asylwerberin selbst und nicht ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass ihr Antrag wegen Ablaufes der 20-Tages-Frist seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zuzulassen und ihr gem. Paragraph 28, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszufolgen ist.
Zur Fortsetzung des Verfahrens über den Asylantrag wird festgehalten, dass seitens des Bundesasylamtes in einem allenfalls beabsichtigten Bescheid über eine zurückweisende Entscheidung Feststellungen über die von der Asylwerberin und ihren Familienangehörigen in der Berufung erstatteten Vorbringen zu treffen sind, insbesondere über die Fragen, ob einer Ausweisung in die Slowakei ein im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu beurteilendes Real Risk einer dadurch entstehenden Verletzung von Art. 3 EMRK eintreten könnte und ob die näher festzustellende familiäre Situation der Asylwerberin im Hinblick auf den Aufenthalt einer Schwester ihres Ehegatten in Österreich eine Handhabung des Selbsteintrittsrechtes unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK erforderlich macht. Zur Fortsetzung des Verfahrens über den Asylantrag wird festgehalten, dass seitens des Bundesasylamtes in einem allenfalls beabsichtigten Bescheid über eine zurückweisende Entscheidung Feststellungen über die von der Asylwerberin und ihren Familienangehörigen in der Berufung erstatteten Vorbringen zu treffen sind, insbesondere über die Fragen, ob einer Ausweisung in die Slowakei ein im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH zu beurteilendes Real Risk einer dadurch entstehenden Verletzung von Artikel 3, EMRK eintreten könnte und ob die näher festzustellende familiäre Situation der Asylwerberin im Hinblick auf den Aufenthalt einer Schwester ihres Ehegatten in Österreich eine Handhabung des Selbsteintrittsrechtes unter dem Aspekt von Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
Schlagworte
Volljährigkeit, gesetzlicher Vertreter, internationales Privatrecht, Handlungsfähigkeit, ZustellmangelDokumentnummer
UBAST_20060421_300_896_C1_E1_IV_44_06_00