TE Ubas Bescheid 2006/6/27 259.362/0-X/47/06

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Veröffentlicht am 27.06.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:

In Erledigung der Berufung der Frau Z. T. vom 9.3.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2005, Zahl: 04 06.778-BAS, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Berufung der Frau Z. T. vom 9.3.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2005, Zahl: 04 06.778-BAS, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

1.1. Die Berufungswerberin stellte am 6.4.2004 beim Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. In ihrem schriftlichen Antrag gab sie an, sie sei Staatsangehörige der Russischen Föderation und Muslimin und gehöre der ethnischen Gruppe der Tschetschenen an. Ihr Haus sei zerstört worden, sie sei vor dem Krieg und vor dem Chaos geflohen; "jede Nacht" stürmten Leute in Militäruniformen herein und wollten ihren Ehemann verschleppen.

Die Berufungswerberin legte einen "Bürgerausweis" vor.

Am 27.10.2004 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG eingestellt.Am 27.10.2004 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt.

Nachdem am 17.11.2004 eine neue Anschrift bekannt gegeben worden war, wurde das Verfahren formlos fortgesetzt.

Am 12.1.2005 wurde die Berufungswerberin vom Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich vernommen. Dabei gab sie an, sie sei nach Österreich gekommen, weil ihr Ehemann Probleme habe; er sei zweimal "mitgenommen", zusammengeschlagen und gequält worden. Maskierte Männer hätten "alle" (also wohl auch die Berufungswerberin) in ein Zimmer gesperrt und ihn weggebracht. Als ihr erster Mann noch gelebt habe, hätten die russischen Soldaten auch sie mitnehmen wollen, dann aber "vom Panzer" wieder weggestoßen; festgenommen worden sei sie nie. Sollte sie (mit ihrer Familie) in die Russische Föderation zurückkehren müssen, so befürchte sie, dass ihr Mann umgebracht werde.

Die Berufungswerberin legte nochmals ihren "Bürgerausweis" und weitere Urkunden vor, darunter die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Berufungswerberin gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Berufungswerberin gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies es sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei).

In der Begründung wird festgestellt, die Berufungswerberin sei nie politisch tätig gewesen, in ihrem Herkunftsstaat auch nicht auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit verfolgt worden und habe dort keine Probleme mit Behörden gehabt. Sodann trifft das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zu Tschetschenien, so auch zu schweren Menschenrechtsverletzungen durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte und durch tschetschenische Rebellen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei äußerst mangelhaft, die Infrastruktur und das Gesundheitssystem nahezu vollständig zusammengebrochen, die medizinische Versorgung völlig unzureichend, die wirtschaftliche Lage desolat und die Infrastruktur weitgehend zerstört. Weiters heißt es:

"Das Grundkonzept dieses Föderationsgesetzes bestand in der Schaffung eines Registrierungssystems am gegenwärtigen Aufenthaltsort [...] oder am Wohnsitz [...] bei dem die Bürger den örtlichen Dienststellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts-/Wohnort melden. [...] Gegen die Verweigerung der Registrierung kann vor Gericht Klage erhoben werden. Es existieren verschiedene Hilfsorganisationen, die Rechtsbeistand in allen Republiken für eine solche Vorgangsweise gewähren. Bei fehlendem politischen Einsatz für die tschetschenischen Rebellen und bei Fehlen nachweisbarer Hinweise auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane aus diesem Grund gegen den einzelnen/die einzelne kann eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation auch für ethnische TschetschenInnen vorliegen. Dies ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, kann aber jedenfalls in diesen Fällen aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht bloß aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ausgeschlossen werden. Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Registrierung können oftmals überwunden werden. Angesichts der großen Ausdehnung der Russischen Föderation verbietet sich eine Generalisierung von bekannten Zuzugsbeschränkungen im Einzelfall. Dass Tschetschenen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit einer landesweiten oder regionalen Gruppenverfolgung des Staates oder Dritter, die dem Staat zurechenbar wäre, ausgesetzt sind, kann gegenwärtig nicht begründet werden. Eine dauerhafte Gefahr existenzbedrohender Verelendung besteht nicht."

Schließlich werden Gebiete außerhalb der Kaukasusregion aufgelistet, in denen ethnische Tschetschenen (in jeweils angegebener Zahl) ansässig seien. Nach der russischen Menschenrechtsorganisation Memorial sei eine legale Niederlassung rückgeführter Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich.

In der Beweiswürdigung heißt es, die Berufungswerberin habe keinerlei Vorkommnisse gegen ihre Person angegeben. Aus ihrem Vorbringen gehe klar hervor, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen der zweifelsohne schwierigen Lebensbedingungen verlassen habe. Die Vorkommnisse und Umstände im Herkunftsstaat träfen jedoch die gesamte Bevölkerung und beträfen auch nur einen kleinen Teil des Staatsgebietes. Zudem richteten sie sich keineswegs konkret gegen die Person der Berufungswerberin und können daher nicht Anlass zur Gewährung von Asyl aus den Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) sein.In der Beweiswürdigung heißt es, die Berufungswerberin habe keinerlei Vorkommnisse gegen ihre Person angegeben. Aus ihrem Vorbringen gehe klar hervor, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen der zweifelsohne schwierigen Lebensbedingungen verlassen habe. Die Vorkommnisse und Umstände im Herkunftsstaat träfen jedoch die gesamte Bevölkerung und beträfen auch nur einen kleinen Teil des Staatsgebietes. Zudem richteten sie sich keineswegs konkret gegen die Person der Berufungswerberin und können daher nicht Anlass zur Gewährung von Asyl aus den Gründen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) sein.

In rechtlicher Hinsicht knüpft das Bundesasylamt an diese Darlegungen an und führt aus, die Berufungswerberin habe keine konkrete Verfolgungsgefahr oder drohende Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft dargelegt. Aus den in ihrer Heimatregion allgemein herrschenden Umständen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine konkret gegen sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung, sie habe eine solche auch nicht geltend gemacht. Aus demselben Grund sei sie nicht iSd § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG gefährdet oder bedroht. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG.In rechtlicher Hinsicht knüpft das Bundesasylamt an diese Darlegungen an und führt aus, die Berufungswerberin habe keine konkrete Verfolgungsgefahr oder drohende Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft dargelegt. Aus den in ihrer Heimatregion allgemein herrschenden Umständen ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine konkret gegen sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlung, sie habe eine solche auch nicht geltend gemacht. Aus demselben Grund sei sie nicht iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG gefährdet oder bedroht. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG.

Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 24.2.2005 persönlich zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung, in der die Berufungswerberin zunächst ihr Vorbringen vor dem Bundesasylamt wiederholt. Das Bundesasylamt habe sich nicht mit der "asylrelevanten Lage tschetschenischer Frauen" auseinandergesetzt; russische Todesschwadronen hätten es bei Säuberungen gerade auch auf Frauen abgesehen.

2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.1.2. Die Berufungswerberin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.2.1.2. Die Berufungswerberin hat ihren Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.

2.2.1. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Aussagen der Berufungswerberin nicht für unglaubwürdig gehalten, ihre Situation aber nicht als Verfolgung iSd GFK beurteilt. Ob dies zutrifft, kann aber auf sich beruhen, weil die Feststellungen im angefochtenen Bescheid schon aus anderen Gründen nicht ausreichen, um über die Berufung zu entscheiden. Es sei jedoch festgehalten, dass die Angaben der Berufungswerberin, obwohl sie vor allem wegen der Situation ihres zweiten Ehemannes geflohen ist, ausreichen, um ihren Antrag als Asylantrag iSd § 3 AsylG (und nicht als bloßen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG, bezogen auf ihren Ehemann) zu verstehen. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungswerberin Asyl nicht auf Grund Erstreckung, sondern auf Grund Asylantrags begehrt.2.2.1. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid die Aussagen der Berufungswerberin nicht für unglaubwürdig gehalten, ihre Situation aber nicht als Verfolgung iSd GFK beurteilt. Ob dies zutrifft, kann aber auf sich beruhen, weil die Feststellungen im angefochtenen Bescheid schon aus anderen Gründen nicht ausreichen, um über die Berufung zu entscheiden. Es sei jedoch festgehalten, dass die Angaben der Berufungswerberin, obwohl sie vor allem wegen der Situation ihres zweiten Ehemannes geflohen ist, ausreichen, um ihren Antrag als Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG (und nicht als bloßen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG, bezogen auf ihren Ehemann) zu verstehen. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungswerberin Asyl nicht auf Grund Erstreckung, sondern auf Grund Asylantrags begehrt.

Das Bundesasylamt führt im Rahmen seiner Feststellungen, wie oben dargestellt, aus, es könne auch für ethnische Tschetschenen eine "innerstaatliche Fluchtalternative" in anderen Teilen der Russischen Föderation vorliegen, wenn es an politischem Einsatz für die tschetschenischen Rebellen und an nachweisbaren Hinweisen auf eine (drohende) gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane aus diesem Grund fehle. Dies sei auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, könne aber jedenfalls in diesen Fällen nach der Aktenlage nicht bloß auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit ausgeschlossen werden. Mögliche praktische Schwierigkeiten bei der Registrierung könnten oftmals überwunden werden. Angesichts der großen Ausdehnung der Russischen Föderation verbiete sich eine Generalisierung bekannter Zuzugsbeschränkungen.

2.2.2. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass von einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" rechtlich korrekt nur dann gesprochen werden kann, wenn die Asylwerberin in einem Landesteil (asylrelevant) verfolgt wird. Dass dies zutrifft, hat das Bundesasylamt aber gerade verneint. Es hat freilich Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen, aus denen hervorgeht, dass die humanitäre und die Sicherheitslage dort katastrophal sind; dies legt den Schluss nahe, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Gäbe es diese Situation in der ganzen Russischen Föderation, so wäre es geboten, der Berufungswerberin Refoulementschutz iSd § 8 Abs. 1 AsylG zu gewähren (vgl. VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;2.2.2. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass von einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" rechtlich korrekt nur dann gesprochen werden kann, wenn die Asylwerberin in einem Landesteil (asylrelevant) verfolgt wird. Dass dies zutrifft, hat das Bundesasylamt aber gerade verneint. Es hat freilich Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen, aus denen hervorgeht, dass die humanitäre und die Sicherheitslage dort katastrophal sind; dies legt den Schluss nahe, dass dort eine extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Gäbe es diese Situation in der ganzen Russischen Föderation, so wäre es geboten, der Berufungswerberin Refoulementschutz iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu gewähren vergleiche VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131). Steht ihr freilich die Möglichkeit offen, sich anderwärts in ihrem Herkunftsland niederzulassen (vom Bundesasylamt als "innerstaatliche Fluchtalternative" bezeichnet), so kommt dies nicht in Frage. Davon geht das Bundesasylamt offenbar aus.

2.2.3. Aus den Feststellungen, die das Bundesasylamt getroffen - und deren Richtigkeit die Berufungsbehörde nicht überprüft - hat, allein lassen sich die rechtlichen Schlüsse jedoch nicht ziehen:

2.2.3.1. Schon mit der Formulierung, (auch) unter den genannten Bedingungen könne eine "innerstaatliche Fluchtalternative" vorliegen ("Bei fehlendem politischen Einsatz für die tschetschenischen Rebellen und bei Fehlen nachweisbarer Hinweise auf eine [drohende] gezielte individuelle Verfolgung durch russische Staatsorgane aus diesem Grund gegen den einzelnen/die einzelne kann eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation auch für ethnische TschetschenInnen vorliegen"), wird offen gelassen, ob sie tatsächlich vorliegt. Dies muss dann ja für jeden ethnischen Tschetschenen aus Tschetschenien gelten, der sich nicht für die Sache der Rebellen engagiert hat. Sollten die folgenden Ausführungen ("Dies ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen ...") dahin zu verstehen sein, dass dies im Fall jedes Asylwerbers gesondert zu prüfen ist, so fehlt es im angefochtenen Bescheid gerade an Feststellungen, ob die "innerstaatliche Fluchtalternative" im Fall der Berufungswerberin vorliegt.

2.2.3.2. Schließlich ist eine "innerstaatliche Fluchtalternative" räumlich zu fixieren. Mit der Formulierung, es verbiete sich eine Generalisierung bekannter Zuzugsbeschränkungen, wird dies nicht geleistet. Das Bundesasylamt hat daher einige Regionen der Russischen Föderation aufgezählt, in denen sich ethnische Tschetschenen niedergelassen haben. Dies belegt freilich nicht, dass es Tschetschenen, die - wie die Berufungswerberin - in den letzten Jahren ihre Heimatrepublik verlassen haben, möglich ist, sich dort niederzulassen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass es sich dabei um Leute handelt, die sich dort schon vor längerem angesiedelt haben, mithin zu einer Zeit, als es mögliche Vorbehalte gegen Tschetschenen nicht oder nicht in entsprechendem Ausmaß gab. Das schließt es nicht aus, dass es - neu zuziehenden - Tschetschenen nunmehr unmöglich gemacht wird, sich dort anzusiedeln.

2.2.3.3. Das Bundesasylamt hat somit Feststellungen dazu unterlassen, ob es der Berufungswerberin möglich ist, sich in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens niederzulassen.

2.3. Es ist daher nicht möglich, die Situation der Berufungswerberin korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über ihre Möglichkeit, sich anderwärts in der Russischen Föderation niederzulassen, ins Verfahren eingeführt werden, insbesondere - sollte sich herausstellen, dass es diese Möglichkeit nicht gibt - über die Ursachen dieser Unmöglichkeit. Sollte sie nämlich auf Konventionsgründe zurückzuführen sein (also auf Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, zB die Nationalität, hier im Sinne der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe; zum Verständnis dieses Konventionsgrundes in diesem Sinne zB VwGH 29.6.2000, 99/01/0307; 7.6.2001, 99/20/0368; 11.6.2002, 2000/01/0480; 12.6.2003, 2000/20/0111; 17.9.2003, 2000/20/0432; 30.11.2004, 2003/01/0504), so wäre die Berufungswerberin in der Situation, dass sie in Tschetschenien in einer ausweglosen Lage wäre, sich aber - aus Konventionsgründen - nirgendwo anders in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Eine Kombination dieser beiden Umstände - der ausweglosen Lage in Tschetschenien selbst (im Sinne der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte) und des (auf Konventionsgründen beruhenden) Fehlens der Möglichkeit, sich außerhalb dieser Republik niederzulassen - würde eine asylrelevante Verfolgung bewirken (zu den Konsequenzen dieser Kombination zB UBAS 9.2.2004, 246.457/0-IX/27/04; 11.2.2004, 246.390/0-IX/27/04; 3.6.2004, 247.031/0-VI/42/04; 7.6.2004, 247.824/0-VI/42/04 uva.).Je nachdem wäre es auch erforderlich, weitere Feststellungen zu ihren Fluchtgründen zu treffen.2.3. Es ist daher nicht möglich, die Situation der Berufungswerberin korrekt zu beurteilen, wenn nicht in ausreichendem Maße Feststellungen über ihre Möglichkeit, sich anderwärts in der Russischen Föderation niederzulassen, ins Verfahren eingeführt werden, insbesondere - sollte sich herausstellen, dass es diese Möglichkeit nicht gibt - über die Ursachen dieser Unmöglichkeit. Sollte sie nämlich auf Konventionsgründe zurückzuführen sein (also auf Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, zB die Nationalität, hier im Sinne der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe; zum Verständnis dieses Konventionsgrundes in diesem Sinne zB VwGH 29.6.2000, 99/01/0307; 7.6.2001, 99/20/0368; 11.6.2002, 2000/01/0480; 12.6.2003, 2000/20/0111; 17.9.2003, 2000/20/0432; 30.11.2004, 2003/01/0504), so wäre die Berufungswerberin in der Situation, dass sie in Tschetschenien in einer ausweglosen Lage wäre, sich aber - aus Konventionsgründen - nirgendwo anders in der Russischen Föderation niederlassen könnte. Eine Kombination dieser beiden Umstände - der ausweglosen Lage in Tschetschenien selbst (im Sinne der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte) und des (auf Konventionsgründen beruhenden) Fehlens der Möglichkeit, sich außerhalb dieser Republik niederzulassen - würde eine asylrelevante Verfolgung bewirken (zu den Konsequenzen dieser Kombination zB UBAS 9.2.2004, 246.457/0-IX/27/04; 11.2.2004, 246.390/0-IX/27/04; 3.6.2004, 247.031/0-VI/42/04; 7.6.2004, 247.824/0-VI/42/04 uva.).Je nachdem wäre es auch erforderlich, weitere Feststellungen zu ihren Fluchtgründen zu treffen.

Das Bundesasylamt ist - ebenso wie die Berufungsbehörde - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Berufungswerberin - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit der Berufungswerberin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Das Bundesasylamt ist - ebenso wie die Berufungsbehörde - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in der Russischen Föderation Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Berufungswerberin - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit der Berufungswerberin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen der Asylwerberin sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen der Asylwerberin sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF des Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern davon, dass der unabhängige Bundesasylsenat "nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, [...] über Beschwerden in Asylsachen" erkennt. Diese Änderung ist gemäß Art. 151 Abs. 33 B-VG idF Art. 1 Z 9 BG BGBl. I 100/2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten und somit auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obwohl es nach dem AsylG (und nicht nach dem Asylgesetz 2005) zu führen ist. Zwar spricht das AsylG (wie auch weiterhin das Asylgesetz 2005) von Berufungen, die Bundesverfassung dagegen von Beschwerden. Gründe für diesen Unterschied und überhaupt für die diesbezügliche Änderung des Art. 129 c Abs. 1 B-VG sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Die Berufungsbehörde sieht jedenfalls keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es diese Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei dieser Behörde beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab.Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern davon, dass der unabhängige Bundesasylsenat "nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, [...] über Beschwerden in Asylsachen" erkennt. Diese Änderung ist gemäß Artikel 151, Absatz 33, B-VG in der Fassung Artikel eins, Ziffer 9, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, am 1.1.2006 in Kraft getreten und somit auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, obwohl es nach dem AsylG (und nicht nach dem Asylgesetz 2005) zu führen ist. Zwar spricht das AsylG (wie auch weiterhin das Asylgesetz 2005) von Berufungen, die Bundesverfassung dagegen von Beschwerden. Gründe für diesen Unterschied und überhaupt für die diesbezügliche Änderung des Artikel 129, c Absatz eins, B-VG sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Die Berufungsbehörde sieht jedenfalls keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es diese Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei dieser Behörde beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab.

2.4.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse" (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 30.9.2004, 2001/20/0135) in Bezug auf die Fluchtgründe und eine innerstaatliche Fluchtalternative in das Verfahren einzuführen. Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit der Berufungswerberin erörtert, so hätte es sie unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral (hier: voraussichtlich in Salzburg) stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315). Der unabhängige Bundesasylsenat kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.4.2. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse" vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 30.9.2004, 2001/20/0135) in Bezug auf die Fluchtgründe und eine innerstaatliche Fluchtalternative in das Verfahren einzuführen. Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit der Berufungswerberin erörtert, so hätte es sie unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral (hier: voraussichtlich in Salzburg) stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315). Der unabhängige Bundesasylsenat kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es sei hinzugefügt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf § 57 FrG verweist. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.Es sei hinzugefügt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, den das Bundesasylamt angewandt hat, auf Paragraph 57, FrG verweist. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht.

Wie erwähnt, hat die Berufungsbehörde die Feststellungen, die das Bundesasylamt getroffen hat, nicht auf ihre Richtigkeit überprüft. Das Bundesasylamt ist daher nicht daran gehindert, im fortgesetzten Verfahren zu abweichenden Feststellungen zu gelangen.

Schlagworte

KASS97; Kassation, mangelnde Sachverhaltsdarstellung, innerstaatliche Fluchtalternative

Dokumentnummer

UBAST_20060627_259_362_0_X_47_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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