TE Ubas Bescheid 2006/11/10 306.207-C1/E1-X/47/06

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Veröffentlicht am 10.11.2006
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Spruch

BESCHEID

SPRUCH

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), entschieden:

Der Berufung des Herrn S. C. K. vom 11.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2006, Zahl: 06 08.944- EAST Ost, wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Berufung des Herrn S. C. K. vom 11.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2006, Zahl: 06 08.944- EAST Ost, wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG

1.1.1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde am 25.8.2006 an der österreichisch-slowakischen Grenze von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen; er stellte am 26.8.2006 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Grenzpolizeiinspektion Hainburg/D) am selben Tag gab er an, er sei vor etwa sechs Wochen über Moskau - wo er sich vier Wochen aufgehalten habe - in die Ukraine und von dort in die Slowakei gefahren. Am 18.8.2006 sei er von der slowakischen Polizei aufgegriffen worden und in das Lager O. gekommen, aus dem er vor drei Tagen geflüchtet sei. Er habe noch nie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt; da ihm in der Slowakei aber mit Gefängnis gedroht worden sei, habe er dort dann doch um Asyl angesucht. Wie dieses Verfahren stehe, wisse er nicht. In der Slowakei habe es ihm "überhaupt nicht gefallen"; er wolle nicht dort sein. In Österreich lebten ein Bruder und eine Schwester; mit ihnen wolle er hier leben. Die Namen dieser beiden Geschwister wurden in der Niederschrift (Seite 9 des Aktes des Bundesasylamtes) mit "S. K." und mit "Z. K." wiedergegeben, ihre Geburtsdaten mit "ub" (wohl für "unbekannt") eingetragen.

1.1.2. Am 28.8.2006 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an die slowakische Asylbehörde, das es auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (in der Folge: Dublin-V) und auf einen "Eurodac-Treffer" stützte.1.1.2. Am 28.8.2006 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch an die slowakische Asylbehörde, das es auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, ABl. 2003 Nr. L 50 ff. (in der Folge: Dublin-V) und auf einen "Eurodac-Treffer" stützte.

Am 29.8.2006 wurde dem Berufungswerber (gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG) mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 28.8.2006 "Dublin-Konsultationen mit Slowakei" geführt würden. Diese Information war auch in russischer Sprache gehalten.Am 29.8.2006 wurde dem Berufungswerber (gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG) mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 28.8.2006 "Dublin-Konsultationen mit Slowakei" geführt würden. Diese Information war auch in russischer Sprache gehalten.

Mit Schreiben vom 11.9.2006, das am selben Tag beim Bundesasylamt ("Einlaufstelle Ost") einlangte, teilte die slowakische Asylbehörde mit, dass die Slowakei ihre Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages bejahe und dass sie bereit sei, den Berufungswerber zu übernehmen.

1.1.3. Am 19.9.2006 von 12 Uhr 30 bis 13 Uhr wurde der Berufungswerber vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) einvernommen. Bei der Angabe der persönlichen Daten finden sich als Namen von "Eltern/Begleitpersonen" (gemeint sind wohl Angehörige) "außerhalb des Heimatlandes" - neben dem Berufungswerber selbst - "K. S.", geboren 1985, und "K. J." - vermutlich identisch mit "Z. K." -, 32 Jahre alt, beide unbekannten Aufenthaltes in Österreich und "AW" (Asylwerber), sowie "K. S.", 29 Jahre alt, Asylwerberin in der Slowakei. - Der Berufungswerber gab an, er wolle zu den Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, nichts berichtigen. Sodann wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren "mit Ausfolgung der AB Karte" (also wohl der Aufenthaltsberechtigungskarte iSd § 51 AsylG) zulässig sei; das Verfahren werde in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden.1.1.3. Am 19.9.2006 von 12 Uhr 30 bis 13 Uhr wurde der Berufungswerber vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) einvernommen. Bei der Angabe der persönlichen Daten finden sich als Namen von "Eltern/Begleitpersonen" (gemeint sind wohl Angehörige) "außerhalb des Heimatlandes" - neben dem Berufungswerber selbst - "K. S.", geboren 1985, und "K. J." - vermutlich identisch mit "Z. K." -, 32 Jahre alt, beide unbekannten Aufenthaltes in Österreich und "AW" (Asylwerber), sowie "K. S.", 29 Jahre alt, Asylwerberin in der Slowakei. - Der Berufungswerber gab an, er wolle zu den Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, nichts berichtigen. Sodann wurde er zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm zur Kenntnis gebracht, dass sein Asylverfahren "mit Ausfolgung der Ausschussbericht Karte" (also wohl der Aufenthaltsberechtigungskarte iSd Paragraph 51, AsylG) zulässig sei; das Verfahren werde in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden.

Am selben Tag wurde der Berufungswerber neuerlich einvernommen; dabei war ein Rechtsberater anwesend, die Einvernahme endete um 15.30 Uhr. In der Niederschrift heißt es zunächst wörtlich [ASt. = Antragsteller; BAA = Bundesasylamt]:

"Vermerk der Behörde: Auf Grund der Tatsache, dass die § 29 Mitteilung nach Ende der Einvernahme im hs. Amt einlangte und klar ersichtlich ist, dass der ASt. die § 29 Mitteilung am 29.09.2006 übernommen hat. Dem ASt. wurde zwar mitgeteilt, dass sein Verfahren zugelassen wurde, doch da sich nun der Sachverhalt geändert hat und der ASt. über die beabsichtigte Vorgangsweise des BAA informiert worden ist, gilt die 20 Tagesfrist ab dem 29.08.2006 nicht mehr und daher ist sein Verfahren weiter zu führen.""Vermerk der Behörde: Auf Grund der Tatsache, dass die Paragraph 29, Mitteilung nach Ende der Einvernahme im hs. Amt einlangte und klar ersichtlich ist, dass der ASt. die Paragraph 29, Mitteilung am 29.09.2006 übernommen hat. Dem ASt. wurde zwar mitgeteilt, dass sein Verfahren zugelassen wurde, doch da sich nun der Sachverhalt geändert hat und der ASt. über die beabsichtigte Vorgangsweise des BAA informiert worden ist, gilt die 20 Tagesfrist ab dem 29.08.2006 nicht mehr und daher ist sein Verfahren weiter zu führen."

Sodann wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Er gab an, er habe die Mitteilung, die ihm am 29.8.2006 ausgefolgt worden war, wohl unterschrieben, aber nicht gelesen; niemand habe ihm gesagt, dass er das lesen solle. Auf die Frage, welche Gründe gegen eine Ausweisung in die Slowakei sprächen, antwortete er: "Was kann ich denn schon machen, wenn sie solche Gesetze haben und sie hier keine Flüchtlinge aufnehmen wollen. Sie können mir auch nicht sagen, was ich tun muss, damit ich nicht in die Slowakei geschickt werde." In der Slowakei gebe es kein normales Leben, dort werde man gezwungen, etwas zu unterschreiben, ansonsten komme man in Schubhaft; im Lager hätten neun bis zwölf Leute in einem Zimmer schlafen müssen. Sein Bruder und seine Schwester lebten in Österreich. Auf die Frage, ob er von ihnen finanziell abhängig sei, antwortete er, sie hätten sich um ihn gekümmert. Als sie ihn angerufen und ihm gesagt hätten, sie seien seit anderthalb Jahren in Österreich, habe er beschlossen, hierher zu fahren. Das letzte Mal habe er sie vor beinahe zwei Jahren gesehen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages "gemäß Artikel 16/1/c" Dublin-V die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I), wies den Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass "demzufolge" gemäß § 10 Abs. 4 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei (Spruchpunkt II).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück; es stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages "gemäß Artikel 16/1/c" Dublin-V die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins), wies den Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dorthin aus und sprach überdies aus, dass "demzufolge" gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 27.9.2006 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung.

2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

2.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. II Abs. 2 lit. C Z 34 und lit. D Z 43 a EGVG haben die Asylbehörden das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. C Ziffer 34 und lit. D Ziffer 43, a EGVG haben die Asylbehörden das AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.

2.1.2.1. Gemäß § 17 Abs. 2 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn der Fremde - auch im Rahmen einer Vorführung - persönlich bei einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt (vgl. auch § 43 Abs. 2 AsylG).2.1.2.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn der Fremde - auch im Rahmen einer Vorführung - persönlich bei einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt vergleiche auch Paragraph 43, Absatz 2, AsylG).

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-V zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-V zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

§ 5 Abs. 3 AsylG lautet: "Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."Paragraph 5, Absatz 3, AsylG lautet: "Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

§ 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG lautet: "Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht."Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG lautet: "Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht."

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-V oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. § 28 Abs. 2 dritter bis fünfter Satz AsylG lauten: "Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt."Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach seiner Einbringung entscheidet, dass er zurückzuweisen ist, es sei denn, es werden Konsultationen gemäß der Dublin-V oder einem entsprechenden Vertrag geführt. Dass solche Verhandlungen geführt werden, ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Paragraph 28, Absatz 2, dritter bis fünfter Satz AsylG lauten: "Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt."

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

2.1.2.2. Die Dublin-V enthält in ihrem Kapitel III, und zwar in den Art. 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-V in der im Kapitel III genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-V wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Art. 10 Abs. 1 Dublin-V ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf Grund bestimmter Beweismittel oder Indizien festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend seine Grenze illegal überschritten hat. Gemäß Art. 13 Dublin-V ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-V nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wird.2.1.2.2. Die Dublin-V enthält in ihrem Kapitel römisch drei, und zwar in den Artikel 6 bis 14, Zuständigkeitskriterien, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin-V in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge anzuwenden sind. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin-V wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation in jenem Zeitpunkt ausgegangen, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Nach Artikel 10, Absatz eins, Dublin-V ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf Grund bestimmter Beweismittel oder Indizien festgestellt wird, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend seine Grenze illegal überschritten hat. Gemäß Artikel 13, Dublin-V ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-V nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages obliegt, der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wird.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-V kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist ("Selbsteintrittsrecht").Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist ("Selbsteintrittsrecht").

2.1.2.3. Das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-V war in ähnlicher Form in Art. 3 Abs. 4 des sog. Dubliner Übereinkommens vorgesehen, di. des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages BGBl. III 165/1997. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 der MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001;2.1.2.3. Das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V war in ähnlicher Form in Artikel 3, Absatz 4, des sog. Dubliner Übereinkommens vorgesehen, di. des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages Bundesgesetzblatt Teil 3, 165 aus 1997,. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 der MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,;

vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;

11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00; 26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; 8.6.2006, 2005/01/0317). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfSlg. 17.340/2004; VfGH 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095; 30.6.2005, 2005/20/0082; 26.7.2005, 2005/20/0224; 25.4.2006, 2006/19/0673; 9.5.2006, 2005/01/0141;11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00; 26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; 8.6.2006, 2005/01/0317). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfSlg. 17.340 aus 2004,; VfGH 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095; 30.6.2005, 2005/20/0082; 26.7.2005, 2005/20/0224; 25.4.2006, 2006/19/0673; 9.5.2006, 2005/01/0141;

8.6.2006, 2005/01/0317), sodass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095). Eine Verletzung des Art. 3 MRK kann zB in der "Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen" im Einzelfall liegen (VfSlg. 17.340/2004). Da die Dublin-V den Mitgliedstaaten ein Selbsteintrittsrecht einräumt, ist es gemeinschaftsrechtlich zulässig, die grundrechtlichen Auswirkungen der Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall nachzuprüfen. Sollte dies ergeben, dass Grundrechte des Asylwerbers bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.6.2005, B 336/05).8.6.2006, 2005/01/0317), sodass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095). Eine Verletzung des Artikel 3, MRK kann zB in der "Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen" im Einzelfall liegen (VfSlg. 17.340 aus 2004,). Da die Dublin-V den Mitgliedstaaten ein Selbsteintrittsrecht einräumt, ist es gemeinschaftsrechtlich zulässig, die grundrechtlichen Auswirkungen der Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall nachzuprüfen. Sollte dies ergeben, dass Grundrechte des Asylwerbers bedroht sind, so ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben (VfGH 17.6.2005, B 336/05).

Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs und nicht auf jene anderer Staaten aus der MRK. Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 MRK ist daher die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (zur Rechtslage in Bezug auf Art. 8 MRK su. Pt. 2.2.1.3.2).Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs und nicht auf jene anderer Staaten aus der MRK. Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Artikel 3, MRK ist daher die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (zur Rechtslage in Bezug auf Artikel 8, MRK su. Pt. 2.2.1.3.2).

2.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist die zwanzigtägige Frist des § 28 Abs. 2 AsylG eingehalten worden, da innerhalb dieser Frist Konsultationen nach der Dublin-V mit der Slowakei eingeleitet wurden und dies dem Berufungswerber auch sofort mitgeteilt wurde. Ob er diese Mitteilung, die auch in russischer Sprache gehalten war, gelesen hat - nach seiner Aussage hat er dies nicht getan -, hat dafür keine Bedeutung.2.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist die zwanzigtägige Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG eingehalten worden, da innerhalb dieser Frist Konsultationen nach der Dublin-V mit der Slowakei eingeleitet wurden und dies dem Berufungswerber auch sofort mitgeteilt wurde. Ob er diese Mitteilung, die auch in russischer Sprache gehalten war, gelesen hat - nach seiner Aussage hat er dies nicht getan -, hat dafür keine Bedeutung.

2.2.1.1.2. Bei der ersten der beiden Einvernahmen vom 19.9.2006 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, sein Asylverfahren sei zulässig; in der zweiten Einvernahme dieses Tages wurde davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt geändert habe und der Berufungswerber über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes informiert worden sei. Dem zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes, der die Einvernahmen leitete, war nämlich bei der ersten Einvernahme nicht bekannt, dass dem Berufungswerber die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG tatsächlich ausgefolgt worden war. Davon erhielt er offenbar erst zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme dieses Tages Kenntnis. In dem oben (Pt. 1.1.3) wiedergegebenen "Vermerk", der bei der zweiten Einvernahme gemacht wurde, versucht das Bundesasylamt, die Nichtzulassung mit einer Änderung des Sachverhaltes zu begründen. Dessen bedarf es jedoch nicht, da gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz AsylG das Verfahren (erst) mit der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen ist; nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid war dem Berufungswerber eine solche Karte (noch) nicht ausgefolgt worden. Der Akt, den das Bundesasylamt vorgelegt hat, enthält auch keinen Vermerk über eine solche Ausfolgung. Das Verfahren war daher, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, noch nicht zugelassen gewesen.2.2.1.1.2. Bei der ersten der beiden Einvernahmen vom 19.9.2006 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, sein Asylverfahren sei zulässig; in der zweiten Einvernahme dieses Tages wurde davon ausgegangen, dass sich der Sachverhalt geändert habe und der Berufungswerber über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes informiert worden sei. Dem zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes, der die Einvernahmen leitete, war nämlich bei der ersten Einvernahme nicht bekannt, dass dem Berufungswerber die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG tatsächlich ausgefolgt worden war. Davon erhielt er offenbar erst zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme dieses Tages Kenntnis. In dem oben (Pt. 1.1.3) wiedergegebenen "Vermerk", der bei der zweiten Einvernahme gemacht wurde, versucht das Bundesasylamt, die Nichtzulassung mit einer Änderung des Sachverhaltes zu begründen. Dessen bedarf es jedoch nicht, da gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz AsylG das Verfahren (erst) mit der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen ist; nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid war dem Berufungswerber eine solche Karte (noch) nicht ausgefolgt worden. Der Akt, den das Bundesasylamt vorgelegt hat, enthält auch keinen Vermerk über eine solche Ausfolgung. Das Verfahren war daher, als der angefochtene Bescheid erlassen wurde, noch nicht zugelassen gewesen.

2.2.1.1.3. Die Berufung behauptet, die Behörde habe "bereits eine sehr weitreichende inhaltliche Überprüfung" seines Asylantrages durchgeführt; sie sei bereits in ein inhaltliches Verfahren eingetreten und hätte eine materielle Entscheidung zu treffen gehabt. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG diene die Befragung im Zulassungsverfahren insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.2.2.1.1.3. Die Berufung behauptet, die Behörde habe "bereits eine sehr weitreichende inhaltliche Überprüfung" seines Asylantrages durchgeführt; sie sei bereits in ein inhaltliches Verfahren eingetreten und hätte eine materielle Entscheidung zu treffen gehabt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG diene die Befragung im Zulassungsverfahren insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

§ 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG hat in der Tat diesen Inhalt. Die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV des sog. Fremdenrechtspakets, 952 BlgNR 22. GP, 44) sagen dazu:Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz AsylG hat in der Tat diesen Inhalt. Die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur Regierungsvorlage des sog. Fremdenrechtspakets, 952 BlgNR 22. GP, 44) sagen dazu:

"Bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterscheiden - ist auf die näheren Flüchtgründe nicht einzugehen, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich." (sic)"Bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes - die sich schon in der Diktion von Einvernahmen durch das Bundesasylamt unterscheiden - ist auf die näheren Flüchtgründe nicht einzugehen, da gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern. Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich." (sic)

Weder aus dem Text des Gesetzes noch aus der Absicht des historischen Gesetzgebers ist abzuleiten, dass eine weitergehende Befragung im Zulassungsverfahren geradezu verboten sein soll und dass dann, wenn sich die Befragung auch auf die näheren Fluchtgründe bezogen hat, das Verfahren zugelassen oder zuzulassen und eine inhaltliche Entscheidung zu treffen ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das Bundesasylamt wirklich - wie die Berufung behauptet - "bereits eine sehr weitreichende inhaltliche Überprüfung" des Asylantrages durchgeführt hatte.

2.2.1.2. Nach seinen Angaben ist der Berufungswerber von der Ukraine über die Slowakei nach Österreich eingereist. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Reiseroute, die - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - den Tatbeständen der Dublin-V subsumiert werden könnten. Es wird nur festgestellt, der Berufungswerber habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in der Slowakei aufgehalten (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), er habe dort am 20.8.2005 (gemeint: 20.8.2006) Asyl beantragt (Seite 12), aus seinem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-V "erfüllt" sei, und der "im Spruch genannte Mitgliedsstaat" sei "auf dieser Grundlage bereit", ihn einreisen zu lassen und die aus der Dublin-V treffenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen (Seite 26). Auf welchen Zuständigkeitstatbestand der Dublin-V das Bundesasylamt seine Annahme stützt, dass die Slowakei zuständig sei, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Mit Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-V kann die Zuständigkeit jedenfalls nicht begründet werden, denn diese Bestimmung normiert die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Sie kann daher nicht Grundlage einer Zuständigkeit sein, weil sie die Zuständigkeit des dazu verpflichteten Mitgliedstaates schon voraussetzt. Diese Begründungstechnik des Bundesasylamtes erfordert eigene Feststellungen der Berufungsbehörde auf Grund eigener Beweiswürdigung. Da der Bescheid schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, nimmt sie davon Abstand, solche Feststellungen zu treffen. Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Zurückweisung des Asylantrages gelangen - was durchaus denkbar ist -, so empfiehlt es sich, im neuen Bescheid auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Berufungsbehörde geht - auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers - vorläufig davon aus, dass die Slowakei - sei es auf Grund des Art. 10 Abs. 1, sei es auf Grund des Art. 13 Dublin-V - zuständig ist. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass, als der Berufungswerber seinen ersten Antrag stellte, ein anderer Staat auf Grund der Dublin-V zuständig gewesen wäre. Dies hat der Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt.2.2.1.2. Nach seinen Angaben ist der Berufungswerber von der Ukraine über die Slowakei nach Österreich eingereist. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen zur Reiseroute, die - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - den Tatbeständen der Dublin-V subsumiert werden könnten. Es wird nur festgestellt, der Berufungswerber habe sich vor seiner Einreise nach Österreich in der Slowakei aufgehalten (Seite 7 des angefochtenen Bescheides), er habe dort am 20.8.2005 (gemeint: 20.8.2006) Asyl beantragt (Seite 12), aus seinem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-V "erfüllt" sei, und der "im Spruch genannte Mitgliedsstaat" sei "auf dieser Grundlage bereit", ihn einreisen zu lassen und die aus der Dublin-V treffenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen (Seite 26). Auf welchen Zuständigkeitstatbestand der Dublin-V das Bundesasylamt seine Annahme stützt, dass die Slowakei zuständig sei, geht aus dem Bescheid nicht hervor. Mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-V kann die Zuständigkeit jedenfalls nicht begründet werden, denn diese Bestimmung normiert die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Sie kann daher nicht Grundlage einer Zuständigkeit sein, weil sie die Zuständigkeit des dazu verpflichteten Mitgliedstaates schon voraussetzt. Diese Begründungstechnik des Bundesasylamtes erfordert eigene Feststellungen der Berufungsbehörde auf Grund eigener Beweiswürdigung. Da der Bescheid schon aus anderen Gründen aufzuheben ist, nimmt sie davon Abstand, solche Feststellungen zu treffen. Sollte das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Zurückweisung des Asylantrages gelangen - was durchaus denkbar ist -, so empfiehlt es sich, im neuen Bescheid auch diesbezüglich entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Berufungsbehörde geht - auf Grund des Vorbringens des Berufungswerbers - vorläufig davon aus, dass die Slowakei - sei es auf Grund des Artikel 10, Absatz eins,, sei es auf Grund des Artikel 13, Dublin-V - zuständig ist. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass, als der Berufungswerber seinen ersten Antrag stellte, ein anderer Staat auf Grund der Dublin-V zuständig gewesen wäre. Dies hat der Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt.

2.2.1.3.1. Die Berufung behauptet eine Verletzung des Art. 8 MRK. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Berufungswerber habe "niemals dargetan", dass er mit seinem Bruder und seiner Schwester "ein Familienleben führe (oder vor seiner Einreise ins Bundesgebiet geführt habe)". Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 MRK umfasse auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, die eine gewisse Intensität erreichten. Dass die Beziehungen des Berufungswerbers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten diese Intensität hätten, habe er nicht dargetan. Es werde "nicht verkannt", dass er von ihnen finanziell unterstützt werde, doch reiche dies zur Begründung eines "Familienlebens" iSd Art. 8 MRK nicht aus. Da sich der Berufungswerber erst seit weniger als drei Monaten in Österreich aufhalte, liege auch deshalb "naturgemäß noch kein besonderes enges2.2.1.3.1. Die Berufung behauptet eine Verletzung des Artikel 8, MRK. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, der Berufungswerber habe "niemals dargetan", dass er mit seinem Bruder und seiner Schwester "ein Familienleben führe (oder vor seiner Einreise ins Bundesgebiet geführt habe)". Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, MRK umfasse auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, die eine gewisse Intensität erreichten. Dass die Beziehungen des Berufungswerbers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten diese Intensität hätten, habe er nicht dargetan. Es werde "nicht verkannt", dass er von ihnen finanziell unterstützt werde, doch reiche dies zur Begründung eines "Familienlebens" iSd Artikel 8, MRK nicht aus. Da sich der Berufungswerber erst seit weniger als drei Monaten in Österreich aufhalte, liege auch deshalb "naturgemäß noch kein besonderes enges

Beziehungsband" zwischen ihm und seinen Geschwistern vor, sofern es "nicht bereits aufgrund eines schon (vor seiner Einreise ins Bundesgebiet) bestehenden Familienlebens gegeben war, wofür in casu jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorhanden" seien. Da der Berufungswerber seine beiden Geschwister das letzte Mal vor zwei Jahren gesehen habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein reges Familienleben führten, "sofern" der Berufungswerber "auch schon das 25. Lebensjahr überschritten hat".

Die Berufung bringt vor, es sei unklar, inwieweit die Behörde Ermittlungen getätigt habe, da der Bruder und die Schwester des Berufungswerbers bereits in Österreich lebten und er zu ihnen in einem besonderen Naheverhältnis stehe. Er stehe mit den Geschwistern in engem Kontakt; sie könnten ihn auch psychisch unterstützen und ihm bei der Aufarbeitung der furchtbaren Erlebnisse in seinem Heimatland stützend zur Seite stehen.

2.2.1.3.2. Aus mehreren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.6.2003, 2001/20/0520; 3.12.2003, 2003/01/0136; 17.12.2003, 2002/20/0072 - bezogen auf einen Onkel des Beschwerdeführers -; 17.12.2003, 2002/20/0318; 4.11.2004, 2001/20/0583) geht hervor, dass auch zwischen erwachsenen Geschwistern ein Familienleben iSd Art. 8 MRK bestehen kann, das bei der Frage, ob Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss, zu berücksichtigen ist.2.2.1.3.2. Aus mehreren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 12.6.2003, 2001/20/0520; 3.12.2003, 2003/01/0136; 17.12.2003, 2002/20/0072 - bezogen auf einen Onkel des Beschwerdeführers -; 17.12.2003, 2002/20/0318; 4.11.2004, 2001/20/0583) geht hervor, dass auch zwischen erwachsenen Geschwistern ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK bestehen kann, das bei der Frage, ob Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss, zu berücksichtigen ist.

Zum Begriff des "Familienlebens" und seinen Konsequenzen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 26.1.2006, 2002/20/0423, folgende Klarstellungen getroffen:

"Die belangte Behörde hat die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern am Beginn der Rechtsausführungen zu Art. 8 EMRK nicht erkennbar von Beziehungen zwischen Geschwistern oder sonstigen ,miteinander verwandten’ Personen unterschieden und u.a. zum Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ausgeführt, der Begriff des ,Familienlebens’ in Art. 8 EMRK setze ,neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus’. Abzustellen sei etwa darauf, ob die betreffenden Personen zusammen gelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder sie finanziell voneinander abhängig seien. In Bezug auf erwachsene Personen verwies die belangte Behörde in weiterer Folge auch auf eine Rechtsprechung der EKMR, der zufolge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen ,nicht notwendigerweise’ in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fielen, wenn nicht ,weitere Elemente der Abhängigkeit’ dargetan würden, die ,über die normalen emotionalen Bindungen’ hinausgingen. Unter ,Abhängigkeit’ sei in diesem Zusammenhang ein ,tatsächliches Angewiesensein’ zu verstehen, wofür die belangte Behörde als Beispiele - soweit für Erwachsene relevant - eine Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit wegen ,schlechten körperlichen Zustandes’ oder wegen ,Unselbständigkeit’ ins Treffen führte. Das von ihr angenommene Fehlen einer so verstandenen ,Abhängigkeit’ führte die belangte Behörde - trotz der ausdrücklichen Feststellung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt - zur Verneinung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern in Österreich."Die belangte Behörde hat die Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern am Beginn der Rechtsausführungen zu Artikel 8, EMRK nicht erkennbar von Beziehungen zwischen Geschwistern oder sonstigen ,miteinander verwandten’ Personen unterschieden und u.a. zum Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern ausgeführt, der Begriff des ,Familienlebens’ in Artikel 8, EMRK setze ,neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus’. Abzustellen sei etwa darauf, ob die betreffenden Personen zusammen gelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder sie finanziell voneinander abhängig seien. In Bezug auf erwachsene Personen verwies die belangte Behörde in weiterer Folge auch auf eine Rechtsprechung der EKMR, der zufolge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen solchen Personen ,nicht notwendigerweise’ in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fielen, wenn nicht ,weitere Elemente der Abhängigkeit’ dargetan würden, die ,über die normalen emotionalen Bindungen’ hinausgingen. Unter ,Abhängigkeit’ sei in diesem Zusammenhang ein ,tatsächliches Angewiesensein’ zu verstehen, wofür die belangte Behörde als Beispiele - soweit für Erwachsene relevant - eine Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit wegen ,schlechten körperlichen Zustandes’ oder wegen ,Unselbständigkeit’ ins Treffen führte. Das von ihr angenommene Fehlen einer so verstandenen ,Abhängigkeit’ führte die belangte Behörde - trotz der ausdrücklichen Feststellung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt - zur Verneinung eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern und Geschwistern in Österreich.

Dem gegenüber vertritt Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (5. Lieferung, 2002) Art. 8 EMRK, Rz 76, die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre ,(m)it Erreichen der Volljährigkeit ... nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden’. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des EGMR vom 18. Februar 1991, Moustaquim gegen Belgien, und vom 24. April 1996, Boughanemi gegen Frankreich, gegenüber der ,restriktiveren Rechtsprechung der EKMR’ (a.a.O. FN 393 und 394). Auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des ,erweiterten Familienlebens’ (vgl. zu diesem Wiederin, a.a.O. Rz 77; Wildhaber/Breitenmoser in IntKommEMRK (Lieferung April 1992) Art. 8 Rz 388 - 391) gefordert werden, und im Besonderen auf eine ,Abhängigkeit’ in dem von der belangten Behörde aus der Judikatur der EKMR abgeleiteten Sinn käme es danach im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht an, sofern nur ,die Beziehungen nicht abgebrochen’ sind.Dem gegenüber vertritt Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht (5. Lieferung, 2002) Artikel 8, EMRK, Rz 76, die Auffassung, das jedenfalls bei ehelichen Kindern ipso iure - unabhängig vom Erfordernis etwa eines Zusammenlebens - bestehende Familienleben zwischen Eltern und Kindern höre ,(m)it Erreichen der Volljährigkeit ... nicht auf, sofern die Beziehungen nicht abgebrochen werden’. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des EGMR vom 18. Februar 1991, Moustaquim gegen Belgien, und vom 24. April 1996, Boughanemi gegen Frankreich, gegenüber der ,restriktiveren Rechtsprechung der EKMR’ (a.a.O. FN 393 und 394). Auf zusätzliche Elemente, wie sie im Bereich des ,erweiterten Familienlebens’ vergleiche zu diesem Wiederin, a.a.O. Rz 77; Wildhaber/Breitenmoser in IntKommEMRK (Lieferung April 1992) Artikel 8, Rz 388 - 391) gefordert werden, und im Besonderen auf eine ,Abhängigkeit’ in dem von der belangten Behörde aus der Judikatur der EKMR abgeleiteten Sinn käme es danach im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern nicht an, sofern nur ,die Beziehungen nicht abgebrochen’ sind.

In den von Wiederin zitierten, jeweils u.a. auf den Nichtabbruch der Beziehungen zu Eltern und Geschwistern hinweisenden Entscheidungen des EGMR findet dieser Standpunkt - losgelöst von den übrigen Umständen der beiden Fälle, nämlich vom Gesichtspunkt ,zweiter Generation’ und noch jugendlichen Alters im Fall Moustaquim und vom Vorhandensein eines eigenen Kindes im Fall Boughanemis - aber keine Deckung, zumal der EGMR die auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1984, Zl. 10375/83, DR 40, 196 ff, zurückgehende ,restriktivere Rechtsprechung der EKMR’ ausdrücklich fortführt (vgl. seit der Entscheidung des EGMR vom 7. November 2000, Kwakye-Nti und Dufie gegen Niederlande, nur beispielsweise etwa auch die Entscheidungen vom 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, und vom 5. Juli 2005, Üner gegen Niederlande).In den von Wiederin zitierten, jeweils u.a. auf den Nichtabbruch der Beziehungen zu Eltern und Geschwistern hinweisenden Entscheidungen des EGMR findet dieser Standpunkt - losgelöst von den übrigen Umständen der beiden Fälle, nämlich vom Gesichtspunkt ,zweiter Generation’ und noch jugendlichen Alters im Fall Moustaquim und vom Vorhandensein eines eigenen Kindes im Fall Boughanemis - aber keine Deckung, zumal der EGMR die auf die Entscheidung vom 10. Dezember 1984, Zl. 10375/83, DR 40, 196 ff, zurückgehende ,restriktivere Rechtsprechung der EKMR’ ausdrücklich fortführt vergleiche seit der Entscheidung des EGMR vom 7. November 2000, Kwakye-Nti und Dufie gegen Niederlande, nur beispielsweise etwa auch die Entscheidungen vom 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, und vom 5. Juli 2005, Üner gegen Niederlande).

Andererseits ist - gegenüber einer isolierten Betonung des Gesichtspunktes der ,Abhängigkeit’, wie sie der Entscheidung der belangten Behörde letztlich zugrunde liegt - hervorzuheben, dass die Aussage, Beziehungen zwischen Erwachsenen fielen ohne Elemente einer über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden ,Abhängigkeit’ nicht notwendigerweise (‘not necessarily’) in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, in der zuvor erwähnten Entscheidung der EKMR vom 10. Dezember 1984 einen Nachzugsfall betraf, in dem es nicht um die Beendigung eines aktuellen Zusammenlebens zwischen Elternteil und erwachsenem Kind im Vertragsstaat ging. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt - unabhängig davon, wie von dem Rechtssatz aus der erwähnten Entscheidung der EKMR in einem Teil der Nachfolgejudikatur Gebrauch gemacht wurde - nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung (‘the real existence in practice of close personal ties’) gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt III.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK (2003) Rz 18 zu Art. 8:Andererseits ist - gegenüber einer isolierten Betonung des Gesichtspunktes der ,Abhängigkeit’, wie sie der Entscheidung der belangten Behörde letztlich zugrunde liegt - hervorzuheben, dass die Aussage, Beziehungen zwischen Erwachsenen fielen ohne Elemente einer über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden ,Abhängigkeit’ nicht notwendigerweise (‘not necessarily’) in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, in der zuvor erwähnten Entscheidung der EKMR vom 10. Dezember 1984 einen Nachzugsfall betraf, in dem es nicht um die Beendigung eines aktuellen Zusammenlebens zwischen Elternteil und erwachsenem Kind im Vertragsstaat ging. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt - unabhängig davon, wie von dem Rechtssatz aus der erwähnten Entscheidung der EKMR in einem Teil der Nachfolgejudikatur Gebrauch gemacht wurde - nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung (‘the real existence in practice of close personal ties’) gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 13. Juni 1979, Marckx gegen Belgien, etwa die Entscheidung des EGMR vom 12. Juli 2001, K. und T. gegen Finnland, und daran anknüpfend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a., Punkt römisch drei.3.10.1. der Entscheidungsgründe; im Einzelfall auf die Intensität des Zusammenlebens bei einem bereits erwachsen gewordenen Kind abstellend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, B 1242/04; allgemein - zugunsten einer vermehrt auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK abstellenden Prüfung - für die Bejahung eines relativ weiten Schutzbereichs Wildhaber/Breitenmoser a.a.O. Rz 3; in diesem Sinn auch Meyer-Ladewig, EMRK (2003) Rz 18 zu Artikel 8 :

,Familienleben ist weit zu verstehen’).

Davon ausgehend hätte die belangte Behörde - über das Kriterium der ,Abhängigkeit’ in der von ihr angenommenen engen Bedeutung hinaus - auch den von ihr zunächst angeführten weiteren Gesichtspunkten Aufmerksamkeit schenken und im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigen müssen, dass der 21-jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder - tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne - in der Türkei geführt hatte. Diese Umstände lassen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, die im Sinne der obigen Ausführungen dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterlägen, insgesamt nicht zu und hätten daher im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Abwägung nach Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht."Davon ausgehend hätte die belangte Behörde - über das Kriterium der ,Abhängigkeit’ in der von ihr angenommenen engen Bedeutung hinaus - auch den von ihr zunächst angeführten weiteren Gesichtspunkten Aufmerksamkeit schenken und im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung berücksichtigen müssen, dass der 21-jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kinder - tatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne - in der Türkei geführt hatte. Diese Umstände lassen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Bindungen, die im Sinne der obigen Ausführungen dem Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK unterlägen, insgesamt nicht zu und hätten daher im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine Abwägung nach Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht."

Auf diese Entscheidung verwies der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis 26.1.2006, 2002/20/0235. Die Berufungsbehörde versteht sie - bezogen auf erwachsene Geschwister - dahin, dass ein "Familienleben" zwischen ihnen nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, wenngleich dies Beziehungen voraussetzt, die von größerer Intensität sein müssen als zwischen Eltern und (erwachsenen) Kindern. Dazu ist eine "ganzheitliche Bewertung" erforderlich.

2.2.1.3.3. Das Bundesasylamt führt zwar aus, der Berufungswerber habe nicht dargetan, dass er mit seinen Geschwistern ein "Familienleben" führe; es hat es jedoch unterlassen, in der Einvernahme entsprechende Fragen zu stellen, obwohl dazu Anlass bestand; aus den Angaben, die er gemacht hat, lässt sich weder schließen, dass dies der Fall ist, noch - wenngleich dies Annahme näher liegen mag - das Gegenteil. Dabei geht es darum, ob der Berufungswerber in seinem Heimatland mit ihnen ein Familienleben geführt hat, das auch dann, wenn es - seinen Angaben folgend - für zwei Jahre unterbrochen war, noch als Familienleben betrachtet werden kann, in das durch die Ausweisung eingegriffen werden kann.

Im angefochtenen Bescheid setzt sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen zT nur formelhaft auseinander: Obwohl der Berufungswerber die Frage, ob er finanziell von seinen Geschwistern abhängig sei, nicht direkt beantwortete ("Sie haben sich um mich gekümmert"; Seite 111 des Aktes), heißt es im angefochtenen Bescheid, er werde von den Geschwistern finanziell unterstützt. Die Formulierung, dass "aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes naturgemäß noch kein besonderes enges Beziehungsband zwischen ihm und seiner Schwester bzw. Bruder" vorliege, wird dem Sachverhalt nicht ganz gerecht, wird doch der Berufungswerber seit seiner Einreise nach Österreich in Schubhaft angehalten.

Die Behörde erster Instanz wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob von einem "Familienleben" des Berufungswerbers mit seinen in Österreich lebenden Geschwistern gesprochen werden kann, und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist nicht nur von den Angaben des Berufungswerbers auszugehen, sondern diese Angaben sind auch, soweit dies möglich ist, zu überprüfen. Die Berufungsbehörde weist darauf hin, dass der Berufungswerber seine Geschwister als (aktuelle oder ehemalige) Asylwerber bezeichnet hat und es daher möglich sein dürfte, anhand des Asylwerberinformationssystems festzustellen, ob sich Personen mit den betreffenden Namen in Österreich als Asylwerber aufhalten. Gegebenenfalls könnten diese Personen auch als Zeugen vernommen werden. Sollte sich dabei tatsächlich herausstellen, dass von einem "Familienleben" ausgegangen werden muss, in das durch die Ausweisung des Berufungswerbers eingegriffen würde, so wäre bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber auch von einer weiteren Schwester sprach, die Asylwerberin in der Slowakei sei (vgl. VwGH 17.12.2003, 2002/20/0318).Die Behörde erster Instanz wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob von einem "Familienleben" des Berufungswerbers mit seinen in Österreich lebenden Geschwistern gesprochen werden kann, und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei ist nicht nur von den Angaben des Berufungswerbers auszugehen, sondern diese Angaben sind auch, soweit dies möglich ist, zu überprüfen. Die Berufungsbehörde weist darauf hin, dass der Berufungswerber seine Geschwister als (aktuelle oder ehemalige) Asylwerber bezeichnet hat und es daher möglich sein dürfte, anhand des Asylwerberinformationssystems festzustellen, ob sich Personen mit den betreffenden Namen in Österreich als Asylwerber aufhalten. Gegebenenfalls könnten diese Personen auch als Zeugen vernommen werden. Sollte sich dabei tatsächlich herausstellen, dass von einem "Familienleben" ausgegangen werden muss, in das durch die Ausweisung des Berufungswerbers eingegriffen würde, so wäre bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber auch von einer weiteren Schwester sprach, die Asylwerberin in der Slowakei sei vergleiche VwGH 17.12.2003, 2002/20/0318).

2.2.1.4. Die Berufung besteht aus einem deutsch geschriebenen (maschinschriftlichen) Teil, den offenbar eine Nicht-Regierungsorganisation aufgesetzt hat, und einem wesentlich kürzeren (handschriftlichen) Teil in russischer Sprache, der auch die Unterschrift des Berufungswerbers enthält. Nur im deutsch geschriebenen Teil wird behauptet - und zwar gegenüber dem Vorbringen bei den Einvernahmen neu -, der physische und psychische Gesundheitszustand des Berufungswerbers sei sehr schlecht. Sein psychischer Zustand sei instabil und bedenklich. Am 21.9.2006 - das wäre zwei Tage nach seiner letzten Einvernahme - habe ein anerkannter Psychotherapeut den Berufungswerber in der Schubhaft besucht und festgestellt, dass er an einer akuten Belastungsreaktion leide und ein "sog. Posttraumatisches Belastungssyndrom" habe. Der Therapeut habe "vermeint, dass er bei Bedarf noch einen diesbezüglichen psychotherapeutischen Kurzbericht verfassen würde". Die psychische Erkrankung des Berufungswerbers sei in der Slowakei nicht hinreichend behandelbar; die Abschiebung in die Slowakei könne eventuell eine Retraumatisierung hervorrufen. Vor allem würde er durch die Abschiebung mit Uniformierten in einer Zwangssituation konfrontiert werden und befürchte daher allein durch den Vollzug des bekämpften Bescheides und den Akt der Überstellung eine Retraumatisierung.

Obwohl sich, als der Berufungswerber die Berufung erhob, zweifellos der "Bedarf" nach einem psychotherapeutischen Kurzbericht ergeben hatte, wurde er nicht mit der Berufung vorgelegt. Eine Anfrage der Berufungsbehörde im Polizeilichen Anhaltezentrum, in dem der Berufungswerber angehalten wird, am 25.10.2006 hat ergeben, dass er (bis dahin) nur ein einziges Mal Besuch erhalten hatte, und zwar am 23.10.2006, somit zu einer Zeit, als die Berufung bereits eingebracht worden war. Angesichts dessen, da weiters im handgeschriebenen russischsprachigen Teil der Berufung keine Rede davon ist und da schließlich der Berufungswerber bei den Einvernahmen nur auf die Beziehungen zu seinen Geschwistern und auf die Bedingungen seines Aufenthaltes in der Slowakei hingewiesen hat, geht die Berufungsbehörde grundsätzlich davon aus, dass eine Traumatisierung, die einer Überstellung des Berufungswerbers in die Slowakei entgegenstehen könnte, nicht vorliegt. Sollte sich der Berufungswerber jedoch im fortgesetzten Verfahren weiterhin darauf berufen und gegebenenfalls Atteste vorlegen, so wird diese Behauptung genauer zu überprüfen sein. Eine "bloße" Traumatisierung, wie sie nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov 2003 (§ 24 b Abs. 1 erster Satz) zur Zulassung führte, rechtfertigt nach der hier anzuwendenden Rechtslage den Selbsteintritt und damit die Zulassung des Verfahrens noch nicht. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob die Konsequenzen einer solchen Krankheit so sind, dass die Überstellung in die Slowakei zu einer Verletzung des Art. 3 MRK führen würde, wie die Krankheit in der Slowakei behandelt werden könnte und ob in einer allenfalls mangelhaften oder fehlenden Behandlung eine Verletzung des Art. 3 MRK läge (VwGH 18.2.2003, 99/01/0446). Anders als nach der Rechtslage nach § 24 b Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 idF der AsylGNov 2003 genügen auch nicht "medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber [...] traumatisiert sein könnte"; vielmehr ist dies durch geeignete Beweismittel zu erhärten. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass eine Traumatisierung vorliegt, die jedoch der Überstellung in die Slowakei grundsätzlich nicht entgegensteht, und dass daher gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei zu prüfen sind, so weist die Berufungsbehörde auf eine Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes vom 14.9.2006 (gerichtet an die Berufungsbehörde) hin, die Informationen zu diesem Komplex enthält und die dem Berufungswerber vorgehalten werden könnte.Obwohl sich, als der Berufungswerber die Berufung erhob, zweifellos der "Bedarf" nach einem psychotherapeutischen Kurzbericht ergeben hatte, wurde er nicht mit der Berufung vorgelegt. Eine Anfrage der Berufungsbehörde im Polizeilichen Anhaltezentrum, in dem der Berufungswerber angehalten wird, am 25.10.2006 hat ergeben, dass er (bis dahin) nur ein einziges Mal Besuch erhalten hatte, und zwar am 23.10.2006, somit zu einer Zeit, als die Berufung bereits eingebracht worden war. Angesichts dessen, da weiters im handgeschriebenen russischsprachigen Teil der Berufung keine Rede davon ist und da schließlich der Berufungswerber bei den Einvernahmen nur auf die Beziehungen zu seinen Geschwistern und auf die Bedingungen seines Aufenthaltes in der Slowakei hingewiesen hat, geht die Berufungsbehörde grundsätzlich davon aus, dass eine Traumatisierung, die einer Überstellung des Berufungswerbers in die Slowakei entgegenstehen könnte, nicht vorliegt. Sollte sich der Berufungswerber jedoch im fortgesetzten Verfahren weiterhin darauf berufen und gegebenenfalls Atteste vorlegen, so wird diese Behauptung genauer zu überprüfen sein. Eine "bloße" Traumatisierung, wie sie nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov 2003 (Paragraph 24, b Absatz eins, erster Satz) zur Zulassung führte, rechtfertigt nach der hier anzuwendenden Rechtslage den Selbsteintritt und damit die Zulassung des Verfahrens noch nicht. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob die Konsequenzen einer solchen Krankheit so sind, dass die Überstellung in die Slowakei zu einer Verletzung des Artikel 3, MRK führen würde, wie die Krankheit in der Slowakei behandelt werden könnte und ob in einer allenfalls mangelhaften oder fehlenden Behandlung eine Verletzung des Artikel 3, MRK läge (VwGH 18.2.2003, 99/01/0446). Anders als nach der Rechtslage nach Paragraph 24, b Absatz eins, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov 2003 genügen auch nicht "medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber [...] traumatisiert sein könnte"; vielmehr ist dies durch geeignete Beweismittel zu erhärten. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass eine Traumatisierung vorliegt, die jedoch der Überstellung in die Slowakei grundsätzlich nicht entgegensteht, und dass daher gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten in der Slowakei zu prüfen sind, so weist die Berufungsbehörde auf eine Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes vom 14.9.2006 (gerichtet an die Berufungsbehörde) hin, die Informationen zu diesem Komplex enthält und die dem Berufungswerber vorgehalten werden könnte.

2.2.2. Da das Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein "Familienleben" des Berufungswerbers mit seinen in Österreich lebenden Geschwistern vorliegt, ist der Sachverhalt, welcher der Berufungsbehörde vorliegt, so mangelhaft, dass die Berufung auf Grund dieser Feststellungen nicht entschieden werden kann. Nur anhand ausreichender Feststellungen wäre es möglich zu beurteilen, ob Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Diese Feststellungen wären mit dem Berufungswerber zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum insoweit gleichlautenden § 66 Abs. 2 AVG keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).2.2.2. Da das Bundesasylamt keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein "Familienleben" des Berufungswerbers mit seinen in Österreich lebenden Geschwistern vorliegt, ist der Sachverhalt, welcher der Berufungsbehörde vorliegt, so mangelhaft, dass die Berufung auf Grund dieser Feststellungen nicht entschieden werden kann. Nur anhand ausreichender Feststellungen wäre es möglich zu beurteilen, ob Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste. Diese Feststellungen wären mit dem Berufungswerber zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, ihn neuerlich einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum insoweit gleichlautenden Paragraph 66, Absatz 2, AVG keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Berufung stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Berufung stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Berufungsvorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.

Die Berufungsbehörde weist darauf hin, dass diese Entscheidung einer neuerlichen Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt nicht entgegensteht.

Schlagworte

KASS05; Kassation

Dokumentnummer

UBAST_20061110_306_207_C1_E1_X_47_06_00
Quelle: Unabhängiger Bundesasylsenat UBAS, https://www.ris.bka.gv.at/Ubas
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