Norm
AVG §66 Abs4Spruch
BESCHEID
SPRUCH
Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG), entschieden:Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Dr. Schaden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG), entschieden:
In Erledigung der Berufung der Frau O. D. vom 3.8.2004 gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.7.2004, Zahl: 04 06.513-BAE, wird der bekämpfte Spruchpunkt I dieses Bescheides ersatzlos behoben.In Erledigung der Berufung der Frau O. D. vom 3.8.2004 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20.7.2004, Zahl: 04 06.513-BAE, wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG
1.1.1. Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, die der ethnischen Gruppe der Tschetschenen angehört, reiste am 3.4.2004 - zusammen mit ihrem Ehegatten D. D. - illegal in das Bundesgebiet ein. Ihr Ehemann stellte am nächsten Tag den Antrag, ihm Asyl zu gewähren, dies mit den Worten: "Ich ersuche um politisches Asyl für mich und meine Familie." Am 29.4.2004 füllte die Berufungswerberin ein Formular aus, das neben Angaben zur Person den Satz "Ich ersuche um Gewährung von Asyl" enthielt. (Alle Ausdrücke in diesem Formular finden sich in deutscher und in russischer Sprache.)
1.1.2. Zu ihrem Antrag wurde die Berufungswerberin am 29.4.2004 vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) niederschriftlich vernommen, und zwar mit Hilfe eines Dolmetschers für die russische Sprache. Sie wurde zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und zu ihrem Ausreisegrund befragt; zum letzten Punkt heißt es in der Niederschrift:
"Ich habe die Russische Föderation (Tschetschenien) mit meinem Gatten und seinen Kindern verlassen, weil dieser dort nicht mehr leben konnte. Ich selbst war bis zu meiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungen ausgesetzt. […]
Sind Sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden? Nein. Ich bin lediglich geflüchtet, weil sich mein Mann zur Flucht entschlossen hat.
Sind sie persönlich Verfolgungen in der Russischen Föderation
ausgesetzt gewesen?
Nein.
Haben Sie sonst noch etwas anzugeben?
Nein."
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" der Berufungswerberin gemäß § 7 AsylG idF BG BGBl I 126/2002 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl I 101 (AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Russland sei nicht zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG idF der AsylGNov. 2003 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.7.2005 (Spruchpunkt III).1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den "Asylantrag" der Berufungswerberin gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Russland sei nicht zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 erteilte es ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.7.2005 (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 21.7.2004 persönlich zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung.
2. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 BGBl. I 101 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003 BGBl. römisch eins 101 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Gemäß § 23 AsylG (bzw. § 23 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. auch Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG). Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, AsylG (bzw. Paragraph 23, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche auch Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG). Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Die Berufungswerberin hat ihren Antrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. (Nur auf diese Fassung des AsylG beziehen sich daher die folgenden Rechtsausführungen.)2.1.2. Die Berufungswerberin hat ihren Antrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Berufungsverfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen. (Nur auf diese Fassung des AsylG beziehen sich daher die folgenden Rechtsausführungen.)
2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß § 10 AsylG dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Gemäß Paragraph 10, AsylG dagegen begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl".
Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). § 11 Abs. 3 AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach § 11 Abs. 4 AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund Asylantrags gewährt wird. § 32 Abs. 1 AsylG endlich schließt eine Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren aus, fingiert aber eine Berufung auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. So gelten Asylerstreckungsanträge unter bestimmten Voraussetzungen als Asylanträge, wenn (und sobald) jener Asylantrag, auf den sie sich beziehen, negativ beschieden wird (Paragraph 11, Absatz 2, zweiter Satz AsylG). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht davon, dass der Erstreckungsantrag von Gesetzes wegen in einen Asylantrag umgedeutet wird (VwGH 27.1.2000, 98/20/0581; 22.7.2004, 2004/20/0132; 4.11.2004, 2003/20/0395). Paragraph 11, Absatz 3, AsylG regelt die Reihenfolge, in der ein Asylantrag und ein Asylerstreckungsantrag derselben Person zu behandeln sind, wenn der Erstreckungsantrag erst später gestellt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 4, AsylG treten Bescheide, mit denen Asyl durch Erstreckung gewährt worden ist, außer Kraft, wenn den Asylberechtigten Asyl auf Grund Asylantrags gewährt wird. Paragraph 32, Absatz eins, AsylG endlich schließt eine Berufung gegen Bescheide, mit denen Asylerstreckungsanträge abgewiesen werden, im abgekürzten Berufungsverfahren aus, fingiert aber eine Berufung auf Grund der Anfechtung jenes Bescheides, mit dem der Asylantrag selbst abgewiesen wird.
Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG handelt. Wie ein Anbringen in dieser Hinsicht zu beurteilen ist, dafür sind sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315).Da das Gesetz somit an Asylanträge und an Erstreckungsanträge unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, muss genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG handelt. Wie ein Anbringen in dieser Hinsicht zu beurteilen ist, dafür sind sein Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des darin gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315).
2.3.1. Dem Satz "Ich ersuche um Gewährung von Asyl", den die Berufungswerberin am 29.4.2004 in einem vorgedruckten Formular unterschrieb, kann nicht entnommen werden, ob das Anbringen auf Asyl auf Grund Asylantrags oder auf die Erstreckung von Asyl abzielt. Das Formular enthält keinen Hinweis darauf, dass es diese beiden Antragstypen gibt. Abgesehen davon wäre es unrealistisch, von einem Fremden, der die österreichische Staatsgrenze vor kurzem überschritten hat, zu erwarten, dass er über den Unterschied zwischen Asylanträgen und Asylerstreckungsanträgen ausreichend unterrichtet sei. Das Bundesasylamt musste daher die Berufungswerberin auffordern, ihr Begehren zu präzisieren; dem diente grundsätzlich die in § 27 AsylG vorgesehene Einvernahme. Die Behörde erster Instanz kam dieser Verpflichtung nach und befragte die Berufungswerberin zu ihren Verfolgungsgründen. Aus ihren oben wiedergegebenen Antworten, dass sie nämlich Tschetschenien nur wegen ihres Ehegatten verlassen habe und selbst nicht verfolgt worden sei, erhellt ausreichend deutlich, dass sie nicht Schutz vor Verfolgung sucht, wie dies § 3 Abs. 1 AsylG vorsieht, sondern die Erstreckung des Asyls, das ihrem Ehegatten auf Grund seines Antrags zu gewähren sei. Der Antrag der Berufungswerberin war daher als Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG zu beurteilen, und zwar bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten.2.3.1. Dem Satz "Ich ersuche um Gewährung von Asyl", den die Berufungswerberin am 29.4.2004 in einem vorgedruckten Formular unterschrieb, kann nicht entnommen werden, ob das Anbringen auf Asyl auf Grund Asylantrags oder auf die Erstreckung von Asyl abzielt. Das Formular enthält keinen Hinweis darauf, dass es diese beiden Antragstypen gibt. Abgesehen davon wäre es unrealistisch, von einem Fremden, der die österreichische Staatsgrenze vor kurzem überschritten hat, zu erwarten, dass er über den Unterschied zwischen Asylanträgen und Asylerstreckungsanträgen ausreichend unterrichtet sei. Das Bundesasylamt musste daher die Berufungswerberin auffordern, ihr Begehren zu präzisieren; dem diente grundsätzlich die in Paragraph 27, AsylG vorgesehene Einvernahme. Die Behörde erster Instanz kam dieser Verpflichtung nach und befragte die Berufungswerberin zu ihren Verfolgungsgründen. Aus ihren oben wiedergegebenen Antworten, dass sie nämlich Tschetschenien nur wegen ihres Ehegatten verlassen habe und selbst nicht verfolgt worden sei, erhellt ausreichend deutlich, dass sie nicht Schutz vor Verfolgung sucht, wie dies Paragraph 3, Absatz eins, AsylG vorsieht, sondern die Erstreckung des Asyls, das ihrem Ehegatten auf Grund seines Antrags zu gewähren sei. Der Antrag der Berufungswerberin war daher als Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG zu beurteilen, und zwar bezogen auf den Asylantrag ihres Ehegatten.
2.3.2. Dennoch hat die Behörde erster Instanz nach § 7 AsylG einen "Asylantrag" abgewiesen und damit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315). Dagegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens hinauszugehen (vgl. nochmals VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.4.2000, 99/07/0202). Es ist ihr daher verwehrt, über den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.2.3.2. Dennoch hat die Behörde erster Instanz nach Paragraph 7, AsylG einen "Asylantrag" abgewiesen und damit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315). Dagegen ist sie nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens hinauszugehen vergleiche nochmals VwGH 25.9.2002, 2000/12/0315, und auch zB VwGH 13.4.2000, 99/07/0202). Es ist ihr daher verwehrt, über den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.
Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Asylantrag entschieden hat, war der angefochtene Spruchpunkt I seines Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Spruchpunkte II und III dieses Bescheides sind rechtskräftig geworden.Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Asylantrag entschieden hat, war der angefochtene Spruchpunkt römisch eins seines Bescheides ersatzlos zu beheben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei dieses Bescheides sind rechtskräftig geworden.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylerstreckungsantrag der Berufungswerberin zu entscheiden haben. Dabei ist zu beachten, dass der Ehemann der Berufungswerberin in dem ihn betreffenden Verfahren fristgerecht Berufung erhoben hat; in Erledigung dieser Berufung wird Spruchpunkt I des ihn betreffenden Bescheides gleichzeitig - zur Zahl 251.885/0- X/47/04 - gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit gemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Das Bundesasylamt wird nunmehr über den - noch offenen - Asylerstreckungsantrag der Berufungswerberin zu entscheiden haben. Dabei ist zu beachten, dass der Ehemann der Berufungswerberin in dem ihn betreffenden Verfahren fristgerecht Berufung erhoben hat; in Erledigung dieser Berufung wird Spruchpunkt römisch eins des ihn betreffenden Bescheides gleichzeitig - zur Zahl 251.885/0- X/47/04 - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit gemäß zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungDokumentnummer
UBAST_20061127_251_883_3_X_47_04_00