Norm
StPO §39 Abs2Rechtssatz
In einem Antrag auf Delegierung oder einer solchen Anregung (§ 39 Abs 2 erster Satz StPO) ist das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.In einem Antrag auf Delegierung oder einer solchen Anregung (Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz StPO) ist das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134063Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024