Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* wegen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, AZ 2 U 61/21x des Bezirksgerichts Grieskirchen, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * K* wegen Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, AZ 2 U 61/21x des Bezirksgerichts Grieskirchen, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; siehe dazu auch Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 mwN). [1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; siehe dazu auch Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4 mwN).
Textnummer
E135851European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130NS00042.22P.0727.000Im RIS seit
11.09.2022Zuletzt aktualisiert am
11.09.2022