TE OGH 2015/5/7 12Ns40/15a

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Veröffentlicht am 07.05.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahamuud S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 12 Hv 9/15k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mahamuud S***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 12 Hv 9/15k des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Einer Delegierung steht - worauf bereits die Oberstaatsanwaltschaft Graz zutreffend hingewiesen hat - entgegen, dass das Gericht dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4). Bleibt anzumerken, dass sich das Oberlandesgericht gemäß § 590 Abs 2 Geo zum Delegierungsantrag zu äußern hat, wenn die Oberstaatsanwaltschaft (wie hier) erfolglos weitere Erhebungen (Rückmittlung an das Erstgericht „zur Bezeichnung des Gerichts, an das übertragen werden soll) beantragt hat“. Die „befürwortende“ Aktenvorlage unter Hinweis auf diesen Antrag genügt diesem Erfordernis nicht.Einer Delegierung steht - worauf bereits die Oberstaatsanwaltschaft Graz zutreffend hingewiesen hat - entgegen, dass das Gericht dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4). Bleibt anzumerken, dass sich das Oberlandesgericht gemäß Paragraph 590, Absatz 2, Geo zum Delegierungsantrag zu äußern hat, wenn die Oberstaatsanwaltschaft (wie hier) erfolglos weitere Erhebungen (Rückmittlung an das Erstgericht „zur Bezeichnung des Gerichts, an das übertragen werden soll) beantragt hat“. Die „befürwortende“ Aktenvorlage unter Hinweis auf diesen Antrag genügt diesem Erfordernis nicht.

Textnummer

E110871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00040.15A.0507.000

Im RIS seit

11.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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