TE OGH 2023/3/10 15Ns26/23a

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Veröffentlicht am 10.03.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Maßnahmenvollzugssache des * R*, AZ 19 BE 127/22f des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Maßnahmenvollzugssache des * R*, AZ 19 BE 127/22f des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Sache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 39 Rz 2). [1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Sache übertragen werden soll, nicht genannt wird (12 Ns 40/15a; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 39, Rz 2).

Textnummer

E137917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00026.23A.0310.000

Im RIS seit

19.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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