TE OGH 2023/5/24 13Ns42/23i

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Veröffentlicht am 24.05.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 12 BE 15/19t des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Maßnahmenvollzugssache des * E*, AZ 12 BE 15/19t des Landesgerichts Steyr, über den Antrag des Betroffenen auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]       § 39 StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, nicht aber – wie vom Betroffenen beantragt (ON 96 und 98 des BE-Aktes) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Maßnahmenvollzugsverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937 [T3]; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1/1). [1] Paragraph 39, StPO lässt die Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des (darauf bezogenen) Rechtsmittelverfahrens zu, nicht aber – wie vom Betroffenen beantragt (ON 96 und 98 des BE-Aktes) – des Verfahrens über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Maßnahmenvollzugsverfahrens oder des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0128937 [T3]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 1/1).

[2]       Im Übrigen nennt der Antrag weder einen Delegierungsgrund noch jenes Gericht, an das delegiert werden soll (RIS-Justiz RS0134063).

Textnummer

E138559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00042.23I.0524.000

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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