TE OGH 2022/12/27 14Ns108/22a

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Veröffentlicht am 27.12.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 6 U 6/22g des Bezirksgerichts Villach über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Dezember 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel LL.M. und der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 6 U 6/22g des Bezirksgerichts Villach über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (jüngst 13 Ns 42/22p, 12 Ns 40/15a; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 mwN). [1] Der Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (jüngst 13 Ns 42/22p, 12 Ns 40/15a; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4 mwN).

Textnummer

E137143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00108.22A.1227.000

Im RIS seit

29.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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