Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107 Abs 1, 3a Z 1 und Abs 4 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * B* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107, Absatz eins, 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 35/24d des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Einer Delegierung steht entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (14 Ns 108/22a, 13 Ns 42/22p, 12 Ns 40/15a; RIS-Justiz RS0134063). Im Übrigen scheiden die behaupteten Gesetzesverletzungen von vornherein als Delegierungsgrund aus.
Textnummer
E141489European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00027.24T.0507.000Im RIS seit
13.06.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024