TE OGH 2023/2/14 12Ns8/23g

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Veröffentlicht am 14.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * U* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 53/22g des Landesgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten Dkfm. * W* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * U* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 53/22g des Landesgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten Dkfm. * W* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS-Justiz RS0134063; siehe auch Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 mwN). [1] Der Delegierung steht schon entgegen, dass das Gericht, dem die Strafsache übertragen werden soll, nicht genannt wird (RIS-Justiz RS0134063; siehe auch Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4 mwN).

[2]            Im Übrigen wird mit dem bloßen Hinweis, dass der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt im gegenständlichen Verfahren als Zeuge zu vernehmen sein wird (ON 53 S 3), kein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre (vgl RIS-Justiz RS0053539), dargetan. [2] Im Übrigen wird mit dem bloßen Hinweis, dass der Präsident des Landesgerichts Klagenfurt im gegenständlichen Verfahren als Zeuge zu vernehmen sein wird (ON 53 S 3), kein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre vergleiche RIS-Justiz RS0053539), dargetan.

Textnummer

E137705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00008.23G.0214.000

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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