Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
,
W192 2282084-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. 1089874110/211059577, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zl. 1089874110/211059577, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 25.09.2015 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt.?Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt.?
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von von 12 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,, erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von von 12 Monaten bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 12.08.2022 wegen des Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB, wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 12.08.2022 wegen des Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB, wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 12.05.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 12.05.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Das BFA leitete mit Aktenvermerk vom 14.07.2023 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein und räumte ihm im Wege der gesetzlichen Vertretung mit Schreiben vom selben Tag dazu Parteiengehör ein.
In der Stellungnahme seiner gesetzlichen Vertreter vom 11.08.2023 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, der im Alter von 11 Jahren mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder aus dem Herkunftsstaat geflüchtet sei, eine schwierige Kindheit gehabt habe und auch in Österreich bedingt durch Wechsel des Wohnortes und der Schulen eine schwierige Lebenssituation vorgefunden habe und perspektivenlos geworden sei. Er habe den Besuch der Mittelschule und des polytechnischen Lehrganges abgebrochen und sei in falsche Kreise und damit auf die schiefe Bahn geraten. Er stelle aber als Jugendlicher keine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich dar und wolle bei Jugendinstitutionen betreut werden. Sein strafrechtliches Verhalten tue ihm leid, er wolle sich bessern und sei bereit, die Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und sich an alle Anweisungen zu halten.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.). 1.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2023 wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Es wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, da der Beschwerdeführer wegen der mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 12.05.2023 festgestellten Tat ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen habe; eine Aberkennung auf Grund einer Lageänderung sei nicht indiziert, da sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Gesamtverhalten nach eine Neigung zu Gewalt und Eigentumsdelikten aufweise und von ihm eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Intensität seiner Deliktshandlungen sei trotz einschlägiger Vorverurteilungen gesteigert worden und er habe zuletzt innerhalb einer offenen Probezeit am 07.12.2022 einem Opfer vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei sich aus der Tathandlung (Treten gegen den Kopf einer auf dem Boden liegenden Person) eine besondere Brutalität und ein großes Risiko für eine Schädigung des Opfers ersichtlich sei, sodass es sich bei dieser Tat ein besonders schweres Verbrechen handle. Es wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, da der Beschwerdeführer wegen der mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 12.05.2023 festgestellten Tat ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen habe; eine Aberkennung auf Grund einer Lageänderung sei nicht indiziert, da sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Gesamtverhalten nach eine Neigung zu Gewalt und Eigentumsdelikten aufweise und von ihm eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Intensität seiner Deliktshandlungen sei trotz einschlägiger Vorverurteilungen gesteigert worden und er habe zuletzt innerhalb einer offenen Probezeit am 07.12.2022 einem Opfer vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, wobei sich aus der Tathandlung (Treten gegen den Kopf einer auf dem Boden liegenden Person) eine besondere Brutalität und ein großes Risiko für eine Schädigung des Opfers ersichtlich sei, sodass es sich bei dieser Tat ein besonders schweres Verbrechen handle.
Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stützte das BFA auf § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 und verwies auf die negative Zukunftsprognose und die rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen. Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten stützte das BFA auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 und verwies auf die negative Zukunftsprognose und die rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen.
Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ergebe sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, zufolge denen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Notlage nach Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen könnte. Sein Aufenthalt sei geduldet.Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ergebe sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, zufolge denen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine Notlage nach Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnte. Sein Aufenthalt sei geduldet.
1.3. Gegen diesen wurde fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.10.2023 Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde keine ausreichenden Ermittlungen über das Leben des Beschwerdeführers in Österreich und die bisher gesetzten Integrationsmaßnahmen durchgeführt habe. Weiters hätte die Behörde zur ordentlichen Erstellung einer Zukunftsprognose weitere Kriterien wie die Art der Straftat, verursachte Schäden, Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, Art der Strafmaßnahme und die Frage, ob die Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde, in ihre Entscheidung einbeziehen müssen.
Es wurde vorgebracht, dass der Rechtsfolgenausschluss nach § 5 Z 10 JGG im vorliegenden Fall einer Aberkennung entgegenstehe. Auch unabhängig davon sei die vom Beschwerdeführer verwirklichte Straftat keine schwere Straftat im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und es stelle der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dieser wolle ehestmöglich den Pflichtschulabschluss nachholen und eine Ausbildung zum Automechaniker machen. Er habe viele Pläne für seine Zukunft und dazu zähle nicht, weitere Straftaten zu begehen.Es wurde vorgebracht, dass der Rechtsfolgenausschluss nach Paragraph 5, Ziffer 10, JGG im vorliegenden Fall einer Aberkennung entgegenstehe. Auch unabhängig davon sei die vom Beschwerdeführer verwirklichte Straftat keine schwere Straftat im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und es stelle der Beschwerdeführer auch keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Dieser wolle ehestmöglich den Pflichtschulabschluss nachholen und eine Ausbildung zum Automechaniker machen. Er habe viele Pläne für seine Zukunft und dazu zähle nicht, weitere Straftaten zu begehen.
Bei der Nichtzuerkennung des Status von subsidiärem Schutz habe die Behörde die Bewertung der Milderungsgründe aus dem Strafurteil und eine Berücksichtigung der beabsichtigten frühzeitigen Entlassung nicht vorgenommen und es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest dieser Status zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.07.2024 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Beschluss dieses Landesgerichtes wurde die mit Urteil des Landesgerichtes vom 12.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitstrafe von 20 Monaten) widerrufen sowie vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) abgesehen.1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.07.2024 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 87 Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mit Beschluss dieses Landesgerichtes wurde die mit Urteil des Landesgerichtes vom 12.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitstrafe von 20 Monaten) widerrufen sowie vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) abgesehen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 08.05.2025 wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 08.05.2025 wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben schiitischer Ausrichtung.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte am 25.09.2015 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG im Rahmen des Familienverfahrens abgeleitet von seiner Mutter der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, eine Therapie der Männerberatung zu absolvieren und dies sowie die Fortsetzung dem Gericht nachzuweisen sowie für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Das Gericht berücksichtigte im Zuge der Strafbemessung als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel; das teilweise Geständnis; dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die Sicherstellung eines Fahrrades sowie als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung während laufendem Verfahren.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB, des Vergehens des Diebstahls teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB, des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 2,, erster Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Weisung erteilt, eine Therapie der Männerberatung zu absolvieren und dies sowie die Fortsetzung dem Gericht nachzuweisen sowie für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. Das Gericht berücksichtigte im Zuge der Strafbemessung als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel; das teilweise Geständnis; dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; die Sicherstellung eines Fahrrades sowie als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen und die Tatbegehung während laufendem Verfahren.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes hat der Beschwerdeführer im Mai 2021 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem Opfer eine Armbanduhr weggenommen bzw. abgenötigt, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zusammen mit zwei Mittätern das Opfer von seinem Roller stieß, ein Mittäter dem Opfer zwei Tritte in den Rücken versetzte und der Beschwerdeführer äußerte, er werde ihm die Hand brechen, sollte es die Uhr nicht hergeben.
Weiters hat der Beschwerdeführer in verabredeter Verbindung mit zumindest zwei Personen andere Personen am Körper verletzt und zwar im Juni 2021 mit drei Mittätern ein Opfer aufgefordert, mit einem der Mittäter zu kämpfen, worauf schließlich alle auf das Opfer einschlugen, wodurch dieses eine Schädelprellung, eine Prellung mit Schwellung im Bereich des linken Auges, ein Brillenhämatom am linken Auge sowie Schmerzen im Bauchbereich erlitt; sowie im Juni 2021mit weiteren Mittätern auf ein Opfer bei einem vereinbarten Treffen eingeschlagen und eingetreten, wodurch dieses zahlreiche Prellungen und Hämatome am Schädel und Körper sowie eine Rissquetschwunde an der Unterlippe erlitt.
Der Beschwerdeführer hat weiters Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar im Mai 2021 dem Verfügungsberechtigten eines Textilhandelsunternehmens Bekleidungsstücke im Wert von Euro 219,97, wobei jedoch von der Ladenhausdetektivin betreten wurde; weiters im Juni 2021 durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung ein Fahrrad im Wert von ca. Euro 600, indem er die Sperrkette durchtrennte, sowie im Mai 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Schmuck und eine Schreckschusspistole samt Munition im Gesamtwert von ca. Euro 500, indem er die Gegenstände aus der Wohnung der Opfer mitnahm.
Der Beschwerdeführer hat weiters im Juni 2021 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Fixierung des Bruders des Beschwerdeführers anlässlich eines von diesem gesetzten gefährlichen Angriffs zu hindern versucht, indem er dem am Boden knienden Polizeibeamten Fußtritte gegen dessen Kopf versetzt und ihn dadurch am Körper verletzt hat, wodurch dieser Schürfwunden und Prellungen erlitt.
Der Beschwerdeführer hat weiters im September 2021 ein Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen einer Örtlichkeit genötigt, indem er es fragte, ob es homosexuell sei und ihm einen Schlagring mit Messerklingen vorhielt und aufforderte, wegzugehen, andernfalls er es umbringen werde.
Der Beschwerdeführer hat - wenn auch nur fahrlässig - eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besessen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 12.08.2022 wegen des Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB, wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, wegen der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit zugleich erfolgtem Beschluss wurde vom Widderruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit der genannten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht als mildernd ein reumütiges Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend da Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 12.08.2022 wegen des Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB, wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, wegen der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit zugleich erfolgtem Beschluss wurde vom Widderruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit der genannten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Gericht als mildernd ein reumütiges Geständnis und den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als erschwerend da Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes hat der Beschwerdeführer im März 2022 einem Opfer dessen Jacke mit Gewalt gegen dessen Person wegzunehmen versucht, indem er dieses mehrfach aufforderte, ihm die Jacke auszuhändigen, und diesem nach dessen Weigerung mehrere Faustschläge und Tritte versetzte, um die Jacke zu bekommen, wobei das Opfer Schürfwunden bzw. Prellungen an Kopf, am Ellbogen und am Kinn erlitt; weiters hat der Beschwerdeführer nach der Tat einen Zeugen dazu bestimmt, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, indem dieser hinsichtlich des angeführten Vorfalls wahrheitswidrig sinngemäß behauptete, dass er keine unmittelbaren Wahrnehmungen hinsichtlich einer tätlichen Auseinandersetzung gemacht habe.;
Der Beschwerdeführer hat weiters im April 2022 mit weitere Personen als Mittäter mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mehrere Opfer zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen (Kopfhörer, Geldbörse, Jacke, Weste, Zigarettenpackungen, Uhr) genötigt, indem sie die Opfer umzingelten und die Herausgabe forderten; er hat mit Mittätern mehreren Opfern eine Sporttasche mit Trainingskleidung, Zigarettenpackungen, Mobiltelefone und Bargeld abgenötigt, indem sie den Opfern Schläge androhten und Schläge versetzten und die Mobiltelefone an sich nahmen; er hat mit Mittätern durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper mehrere Opfer der genannten Handlungen zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Erstattung einer polizeilichen Anzeige zu nötigen versucht, indem sie ihnen im Anschluss an die zuvor genannten Handlungen drohten, sie umzubringen, sollten sie die Polizei verständigen.
Er hat mit Mittätern durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper eines der Opfer dazu genötigt, teilweise unbekleidet in der Öffentlichkeit zu tanzen und danach mit Mittätern dem Opfer Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieses nicht mehr näher feststellbare Verletzungen erlitt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 12.05.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall berücksichtigt. Mit Beschluss dieses Landesgerichts wurde vom Widerruf der mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 12.08.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert; weiters wurde vom Widerruf der mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 12.05.2023 wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit und der rasche Rückfall berücksichtigt. Mit Beschluss dieses Landesgerichts wurde vom Widerruf der mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 12.08.2022 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert; weiters wurde vom Widerruf der mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer im September 2022 einem anderen eine Packung Tabak und eine Packung Zigarettenfilter weggenommen, indem er die Gegenstände aus dessen unversperrtem Haftraum wegnahm; er hat im Dezember 2022 einem Opfer vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er dieses an die Wand drückte und ihm einen Kopfstoß versetzte, es zu Boden brachte und mehrfach gegen dessen Kopf und Oberkörper trat und sich schließlich auf es setzte und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieses eine Gehirnerschütterung mit Kopfschmerzen, Schwindel und Tinnitus sowie Prellungen am Jochbein und am Kieferköpfchen linksseitig davontrug.
Der Beschwerdeführer hat weiters Personen gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bzw. mit dem Tode bedroht um sie in Furcht und Unruhe und Unruhe zu versetzen, und zwar im Dezember 2022 ein Opfer, indem er ihm sinngemäß schrieb, dass er nur abwarten solle, was er jetzt mit ihm machen werde und dass er jetzt besser jeden Tag ein Messer mitnehmen solle; sowie im Jänner 2023 ein anderes Opfer, indem er zu ihm sagte, dass sein Bruder ihn umbringen werde, wenn er aus dem Gefängnis herauskomme und neuerlich dieses Opfer am 21.04.2023, indem er wiederum zu ihm sagte, dass er schon sehen werde, was passieren werde wenn sein Bruder aus dem Gefängnis komme, dieser werde ihn mit Sicherheit umbringen, und indem er zu ihm sagte, dass auch er in umbringen werde, sowie neuerlich am 23.04.2023 dieses Opfer, indem er zunächst Blickkontakt zu ihm suchte und ihm dann den aus seinem Hosenbund herausragenden Griff einer Faustfeuerwaffe zeigte. Der Beschwerdeführer hat weiters zumindest im Zeitraum vom 23.04.2023 bis 24.04.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Schreckschusspistole, sohin eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.Der Beschwerdeführer hat weiters Personen gefährlich mit der Zufügung einer Körperverletzung bzw. mit dem Tode bedroht um sie in Furcht und Unruhe und Unruhe zu versetzen, und zwar im Dezember 2022 ein Opfer, indem er ihm sinngemäß schrieb, dass er nur abwarten solle, was er jetzt mit ihm machen werde und dass er jetzt besser jeden Tag ein Messer mitnehmen solle; sowie im Jänner 2023 ein anderes Opfer, indem er zu ihm sagte, dass sein Bruder ihn umbringen werde, wenn er aus dem Gefängnis herauskomme und neuerlich dieses Opfer am 21.04.2023, indem er wiederum zu ihm sagte, dass er schon sehen werde, was passieren werde wenn sein Bruder aus dem Gefängnis komme, dieser werde ihn mit Sicherheit umbringen, und indem er zu ihm sagte, dass auch er in umbringen werde, sowie neuerlich am 23.04.2023 dieses Opfer, indem er zunächst Blickkontakt zu ihm suchte und ihm dann den aus seinem Hosenbund herausragenden Griff einer Faustfeuerwaffe zeigte. Der Beschwerdeführer hat weiters zumindest im Zeitraum vom 23.04.2023 bis 24.04.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Schreckschusspistole, sohin eine Waffe besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.07.2024 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall und die Drohung mit einer Waffe berücksichtigt. Mit Beschluss dieses Landesgerichtes wurde die mit Urteil des Landesgerichtes vom 12.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitstrafe von 20 Monaten) widerrufen sowie vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) abgesehenDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 18.07.2024 wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, dritter Fall, 87 Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das Geständnis, als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung während offener Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, der rasche Rückfall und die Drohung mit einer Waffe berücksichtigt. Mit Beschluss dieses Landesgerichtes wurde die mit Urteil des Landesgerichtes vom 12.08.2022 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitstrafe von 20 Monaten) widerrufen sowie vom Widerruf der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes vom 25.11.2021 gewährten bedingten Strafnachsicht (Freiheitsstrafe von zwölf Monaten) abgesehen
Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer zur Ausführung der strafbaren Handlung eines Mittäters (absichtliche Zufügung einer schweren Körperverletzung, indem dieser ein Opfer zu Boden stieß, wodurch dieses mit dem Kopf auf den Boden aufschlug, ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte und es am Hals würgte sowie das Opfer, nachdem er sich wieder aufgerichtet hatte, neuerlich zu Boden stieß bzw. gegen die Mauer warf, wodurch dieses mit dem Kopf hart aufschlug und bewusstlos liegen blieb, wodurch das Opfer eine verschobene Nasenbeinfraktur, eine Daumenprellung rechts, eine Rissquetschwunde am Kopf, Multiple Prellungen im Gesichtsbereich und Schürfwunden im Bauchbereich, sohin eine mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene schwere Körperverletzung erlitt) beigetragen, indem er den Mittäter durch laute Anfeuerungsrufe motivierte und einen Freund des Opfers davon abhielt, dem Opfer zur Hilfe zu kommen, indem er diesen vom Opfer wegzerrte, ihm einen Fußtritt versetzte und ihn in weiterer Folge auf Abstand hielt, indem er ihm eine abgebrochene Glasflasche vorhielt und sinngemäß äußerte, dass er sich verpissen solle und er ihn abstechen werde, wenn er noch einmal versuche, sich einzumischen. Weiters hat der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammen wirken mit seinem Bruder als Mittäter diesen Freund des Opfers durch sein Verhalten mit Gewalt und durch Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich davon Abstand zu nehmen, dem Opfer zur Hilfe zukommen, genötigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 08.05.2025 wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Bestehen eines Zusatzstrafeverhältnisses und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens berücksichtigt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer im Juli 2024 einen Justizwachebeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem an die Generaldirektion für den Straf- und Maßnahmenvollzug beim Bundesministerium für Justiz übermittelten Schreiben ausführte, dass ihn der "Kommandant" angegriffen, ihn gezogen und hart auf einen Stuhl geworfen habe, sodass er mit seinem Kopf gegen die Wand geschlagen sei und drei Tage Kopfschmerzen verspürt habe, diesen somit einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung, falsch verdächtigt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer 13.11.2024 im Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorwürfe durch entsprechende wahrheitswidrige Aussagen als Zeuge anlässlich seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 08.05.2025 wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd das teilweise Bestehen eines Zusatzstrafeverhältnisses und als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens berücksichtigt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts hat der Beschwerdeführer im Juli 2024 einen Justizwachebeamten dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er in einem an die Generaldirektion für den Straf- und Maßnahmenvollzug beim Bundesministerium für Justiz übermittelten Schreiben ausführte, dass ihn der "Kommandant" angegriffen, ihn gezogen und hart auf einen Stuhl geworfen habe, sodass er mit seinem Kopf gegen die Wand geschlagen sei und drei Tage Kopfschmerzen verspürt habe, diesen somit einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung, falsch verdächtigt hat. Weiters hat der Beschwerdeführer 13.11.2024 im Ermittlungsverfahren wegen dieser Vorwürfe durch entsprechende wahrheitswidrige Aussagen als Zeuge anlässlich seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Mittelschule und den polytechnischen Lehrgang abgebrochen und keine Berufsausbildung absolviert. Er befand sich vom 16.07.2021 bis 01.09.2021, vom 16.09.21 bis 25.11.2021, vom 05.07.2022 bis 04.11.2022, vom 24.04.2023 bis 13.11.2023, vom 20.11.2023 bis 02.02.2024 und befindet sich seit 26.03.2024 bis dato in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung ist der 26.07.2028.
Die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und etwas Dari. Er hat in Österreich keine Berufsausbildung absolviert und geht aktuell keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr, zu denen er noch aufrechten Kontakt hat.
Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens, insbesondere der Schwere der gesetzten Straftaten und des zuletzt auch nach von der Behörde verfügten Aberkennung des Status des Asylberechtigten gesteigert fortgesetzten strafbaren Verhaltens, ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten im Bereich der Gewaltkriminalität begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und s