Kopf
Das
Oberlandesgericht Innsbruck
hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb **, Handelsvertreter, **, **, vertreten durch Kroker Tonini Höss & Lajlar, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C*. D* E* GmbH, FN F*, ** G*, **straße **, vertreten durch Achammer & Mennel, Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen Vorlage eines Buchauszugs und Zahlung (Stufenklage) sowie Zahlung (EUR 74.618,88 s.A.) und Feststellung (EUR 5.000,--), über den Rekurs der Beklagten (ON 33) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.1.2023, 9 Cg 10/21m-31, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird dahin F o l g e gegeben, dass die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert wird wie folgt:
„Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Text
begründung:
Die Beklagte hat ihren Firmensitz in G* und vertreibt insbesondere Elektro-Kleingeräte. Der Kläger war von (15.) November 2017 bis 22.11.2019 für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig. Ein von beiden Streitteilen unterfertigter schriftlicher Handelsvertretervertrag liegt nicht vor (übereinstimmendes Parteivorbringen iSd § 267 ZPO = ON 1 S 2/ON 3 S 2; LG Innsbruck 47 Cga 37/20d, ON 16 S 2).Die Beklagte hat ihren Firmensitz in G* und vertreibt insbesondere Elektro-Kleingeräte. Der Kläger war von (15.) November 2017 bis 22.11.2019 für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig. Ein von beiden Streitteilen unterfertigter schriftlicher Handelsvertretervertrag liegt nicht vor (übereinstimmendes Parteivorbringen iSd Paragraph 267, ZPO = ON 1 S 2/ON 3 S 2; LG Innsbruck 47 Cga 37/20d, ON 16 S 2).
Die Beklagte ist nicht Produzentin, sondern vertreibt Produkte Dritter. Die Beklagte löste das Vertragsverhältnis am 22.11.2019 auf. Die letzte Provision betrug im November 2019 EUR 3.556,07 netto (= EUR 4.268,28 brutto). Der Kläger akquirierte während seiner Tätigkeit für die Beklagte Neukunden. Als er seine Tätigkeit für die Beklagte begann, erhielt er keine Bestandskunden zugewiesen, im Gegenzug aber vorerst ein monatliches Fixum von EUR 1.000,--.
Seit 2011/2012 war der Kläger als selbständiger Handelsvertreter tätig und betreute Westösterreich sowie den Süddeutschen Raum. […]
Der Geschäftsführer der Beklagten schlug dem Kläger vor, als Handelsvertreter für die Beklagte tätig zu werden und offerierte ihm eine Provision von letztlich 10 %, die der Kläger annahm. […]
Der Kläger begann seine Tätigkeit für die Beklagte am 15.11.2017. Um eine Verschriftlichung dieser Vereinbarung kümmerte sich der Geschäftsführer der Beklagten vorerst nicht. Letztlich bezahlte die Beklagte dem Kläger das Fixum für 8 Monate und 10 % Provisionen bis zum 31.12.2018. […]
Das Verhältnis der Streitteile war schon getrübt, seit der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger im Frühjahr 2018 (17.5.2018) einen schriftlichen Handelsvertretervertrag samt Zusatzvereinbarung übermittelt hatte, der nicht das Vereinbarte oder Besprochene wiedergab, sondern darüber hinaus gehende Punkte enthielt, die mit dem Kläger im Vorfeld nicht besprochen worden waren. Die Streitteile hatten nämlich ein Fixum von monatlich EUR 1.000,-- und eine Provision von 10 % des Nettoumsatzes vereinbart. […]
Daher kamen der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten letztlich überein, dass dem Kläger zum 2.5.2019 die Kunden H*, I* J* K* GmbH, J* L* GmbH, J* M* GmbH & Co KG, J* N*, I* O*, P*, Q* R*, Q* S* zur Betreuung übergeben werden. Bei diesen Kunden sollte der Kläger 5 % Provision vom Nettoumsatz erhalten, zusätzlich zu 8 % Nettoprovision ab 1.1.2019. Außerdem stellte ihm der Geschäftsführer der Beklagten ab einem Mindestumsatz von EUR 430.000,-- einen Jahresbonus von 1 % und ab einem Mindestumsatz von EUR 480.000,-- 2 % Jahresbonus in Aussicht. Dies akzeptierte der Kläger. […]
Am 22.11.2019 verfasste der Geschäftsführer der Beklagten ein Schreiben, das er dem Kläger noch am selben Tag per E-Mail und danach im Postweg als Einschreiben übermittelte (Beilagen A, B).
„Betreff: C*. D* GMBH: Sofortige Beendigung der Zusammenarbeit
Sehr geehrter Herr B*,
ich entbinde Sie mit sofortiger Wirkung aller Aufgaben/Tätigkeiten für mein Unternehmen und den Marken **, ** sowie ** in Österreich & Südtirol!
Unter Hinweis aus § 22 HVertrG sehe ich mich gezwungen, unser Vertragsverhältnis, sohin den Handelsvertretervertrag, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.Unter Hinweis aus Paragraph 22, HVertrG sehe ich mich gezwungen, unser Vertragsverhältnis, sohin den Handelsvertretervertrag, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Ich ersuche um Kenntnisnahme und sofortige Einstellung jeglicher geschäftlichen Kommunikation in Bezug auf die C*. D* E* GmbH, G* und deren Markenvertretungen.
Gezeichnet:
T* D*-U*.“
[…]
Am 22.5.2020 brachte der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ein und erhob unter anderem ein gleichlautendes Stufenklagebegehren nach § 16 HVertrG (Akt 47 Cga 37/20d ASG Innsbruck, ON 1 S 9 f, insb Punkt 2. und 3. des dortigen Klagebegehrens). […] Mit Beschluss vom 11.1.2021 erklärte sich das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht für sachlich und örtlich unzuständig (LG Innsbruck, 47 Cga 37/20d-16 = Beiakt S 116).Am 22.5.2020 brachte der Kläger gegen die Beklagte Klage vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht ein und erhob unter anderem ein gleichlautendes Stufenklagebegehren nach Paragraph 16, HVertrG (Akt 47 Cga 37/20d ASG Innsbruck, ON 1 S 9 f, insb Punkt 2. und 3. des dortigen Klagebegehrens). […] Mit Beschluss vom 11.1.2021 erklärte sich das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht für sachlich und örtlich unzuständig (LG Innsbruck, 47 Cga 37/20d-16 = Beiakt S 116).
Der von der Beklagten im Verfahren [des Landesgerichts Feldkirch zu 9 Cg 10/21m] vorgelegte Buchauszug beginnt am 15.11.2017 und endet am Tag der Freistellung des Klägers, also dem 19.11.2019. Der Buchauszug enthält Namen und Adresse des Kunden, das Land, die Nummer des Lieferscheins, die Rechnungsnummer, die Gesamtrechnungssumme netto und brutto, den Mahnstatus, das Fälligkeitsdatum (= Nettofrist) und einen Referenztext (Betreff), sowie - falls vorhanden - abweichende Lieferadressen. Außerdem werden der Prozentsatz für die Provision, der Provisionsbetrag, der Inhalt der Lieferung (dh die Anzahl der Produkte und allenfalls gewährte Rabatte), die Zahlungseingänge und die Skontobeträge dargestellt.
Während seiner Tätigkeit für die Beklagte erhielt der Kläger regelmäßig Aufstellungen und hatte keine Probleme damit, sie nachzuvollziehen. […]
Von diesem unstrittigen Sachverhalt hat auch das Rekursgericht gemäß den §§ 526 Abs 3, 498 Abs 1 ZPO auszugehen (RIS-Justiz RS0042165).Von diesem unstrittigen Sachverhalt hat auch das Rekursgericht gemäß den Paragraphen 526, Absatz 3, 498, Absatz eins, ZPO auszugehen (RIS-Justiz RS0042165).
Mit der am 9.3.2021 beim Erstgericht eingebrachten Klage erhebt der Kläger ein auf Vorlage eines (näher präzisierten) Buchauszugs und Auskunftserteilung gerichtetes Manifestationsbegehren iSd § 16 HVertrG (Punkt 2. des Klagebegehrens, ON 1 S 9), an das ein Zahlungsbegehren (Punkt 3. in ON 1 S 10) anknüpft. Dieses Stufenklagebegehren bewertet der Kläger mit EUR 5.000,--. Darüber hinaus erhebt er ein - teilweise - an das Auskunftsbegehren anknüpfendes Feststellungsbegehren (wonach die Beklagte dem Kläger für jenen EUR 49.375,57 übersteigenden Betrag als Ausgleichsanspruch hafte, der sich auf Basis einer am 11.11.2017 beginnenden und am 29.2.2020 endenden Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und ausgehend von den Provisionen gemäß des zu legenden Buchauszugs errechne, Punkt 4. in ON 1 S 10, bewertet mit EUR 5.000,--). Davon losgelöst erhebt er ein (näher aufgeschlüsseltes) Schadenersatzbegehren wegen vertragswidriger (vorzeitiger) Kündigung (in Höhe von EUR 74.618,88 s.A., Punkt 1. in ON 1 S 9) und begehrt Kostenersatz (Punkt 5. in ON 1 S 10).Mit der am 9.3.2021 beim Erstgericht eingebrachten Klage erhebt der Kläger ein auf Vorlage eines (näher präzisierten) Buchauszugs und Auskunftserteilung gerichtetes Manifestationsbegehren iSd Paragraph 16, HVertrG (Punkt 2. des Klagebegehrens, ON 1 S 9), an das ein Zahlungsbegehren (Punkt 3. in ON 1 S 10) anknüpft. Dieses Stufenklagebegehren bewertet der Kläger mit EUR 5.000,--. Darüber hinaus erhebt er ein - teilweise - an das Auskunftsbegehren anknüpfendes Feststellungsbegehren (wonach die Beklagte dem Kläger für jenen EUR 49.375,57 übersteigenden Betrag als Ausgleichsanspruch hafte, der sich auf Basis einer am 11.11.2017 beginnenden und am 29.2.2020 endenden Tätigkeit des Klägers für die Beklagte und ausgehend von den Provisionen gemäß des zu legenden Buchauszugs errechne, Punkt 4. in ON 1 S 10, bewertet mit EUR 5.000,--). Davon losgelöst erhebt er ein (näher aufgeschlüsseltes) Schadenersatzbegehren wegen vertragswidriger (vorzeitiger) Kündigung (in Höhe von EUR 74.618,88 s.A., Punkt 1. in ON 1 S 9) und begehrt Kostenersatz (Punkt 5. in ON 1 S 10).
Begründend führt er dazu aus, er sei für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen und habe Rechtsgeschäfte betreffend Kaffeemaschinen/-vollautomaten samt Zubehör vermittelt. Mit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.11.2019 sei er überraschend von allen Aufgaben entbunden und sein (mündlicher) Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Da dies entgegen § 21 Abs 1 HVertrG und damit unberechtigterweise vorzeitig erfolgt sei, würden sich daraus Provisions-, Bonus- und Ausgleichsansprüche des Klägers (in Höhe von gesamt EUR 74.618,88) ergeben.Begründend führt er dazu aus, er sei für die Beklagte als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen und habe Rechtsgeschäfte betreffend Kaffeemaschinen/-vollautomaten samt Zubehör vermittelt. Mit E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 22.11.2019 sei er überraschend von allen Aufgaben entbunden und sein (mündlicher) Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Da dies entgegen Paragraph 21, Absatz eins, HVertrG und damit unberechtigterweise vorzeitig erfolgt sei, würden sich daraus Provisions-, Bonus- und Ausgleichsansprüche des Klägers (in Höhe von gesamt EUR 74.618,88) ergeben.
Gemäß § 16 Abs 1 HVertrG habe der Kläger einen Anspruch auf Vorlage eines Buchauszugs zur Ermittlung und Nachprüfung der ihm zustehenden Provisionen. Ein vollständiger Buchauszug habeGemäß Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG habe der Kläger einen Anspruch auf Vorlage eines Buchauszugs zur Ermittlung und Nachprüfung der ihm zustehenden Provisionen. Ein vollständiger Buchauszug habe
Trotz (fristgebundener) Aufforderung mit Schreiben vom 25.11.2019 sei kein gesetz- und judikaturentsprechender Buchauszug von der Beklagten erstellt und übermittelt worden. Es sei lediglich eine Excel-Tabelle vorprozessual übermittelt worden, die nicht den dargestellten Kriterien entsprochen habe. Da im Vorverfahren des Landesgerichts Innsbruck zu 47 Cga 37/20d ausschließlich über die Zuständigkeit entschieden worden sei, sei der von der Beklagten angeführte Beweis gerade nicht erbracht worden. Weiters sei der Zeitraum von 11.11.2017 bis 29.2.2020 relevant und ein Buchauszug, der diesen Zeitraum nicht ausreichend abbilde, nicht vollständig. Der in der Tagsatzung vom 10.3.2022 überreichte Buchauszug enthalte Positionen, die sich von jenen der vorprozessual übermittelten Unterlagen unterscheiden würden. Weiterhin sei der Zeitraum nicht korrekt.
Die Beklagte bestreitet, beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung, wendet Verjährung der Ansprüche (ON 27 S 29) ein und bringt - soweit im Rekursverfahren relevant - zum Rechnungslegungsbegehren vor, bereits im zwischen den Streitteilen geführten Vorverfahren des Landesgerichts Innsbruck zu 47 Cga 37/20d bewiesen zu haben, dass dem Kläger ein vollständiger Buchauszug im Sinne des Gesetzes vorgelegen sei. Eine neuerliche Forderung sei schikanös. Die Übermittlung des Buchauszugs ergebe sich überdies aus der vom Kläger selbst vorgelegten Beilage ./F, in der dieser selbst ausgeführt habe, „… die genaue Aufstellung sortiert nach Kunden und de[m] jeweiligen Umsatz, wurde per Email übermittelt …“. Der Kläger verfüge über eine Aufstellung sämtlicher Aufträge und den von der Beklagten abgefertigten Rechnungen. Mit E-Mail vom 3.2.2020 (Beilage ./29) habe der Kläger den geforderten Buchauszug als Excel-Datei erhalten (ON 25 S 2). Diese Excel-Datei sei dem Gericht in der Tagsatzung vom 10.3.2022 vorgelegt worden. Dem Kläger komme kein Anspruch auf Ausstellung in Papierform zu. Dieser vorgelegte Buchauszug reiche bis zu jenem Tag, an dem der Kläger freigestellt worden sei, somit bis zum 19.11.2019. Die Klagseinbringung sei erst nach Übermittlung des Buchauszugs erfolgt. Ein rechtliches Interesse an der Vorlage eines weiteren Buchauszugs bestehe daher nicht.
Mit dem unbekämpften Teilurteil wies das Erstgericht das Rechnungslegungsbegehren des Klägers ab. Mit der bekämpften Kostenentscheidung verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 4.324,34 (darin enthalten EUR 416,40 USt sowie EUR 2.919,-- an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten.
Dabei ging es von dem eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen, im Rekursverfahren unstrittigen Sachverhalt aus. Auf die übrigen Feststellungen wird gemäß §§ 500a, 526 Abs 3 ZPO verwiesen.Dabei ging es von dem eingangs der Berufungsentscheidung wiedergegebenen, im Rekursverfahren unstrittigen Sachverhalt aus. Auf die übrigen Feststellungen wird gemäß Paragraphen 500 a, 526, Absatz 3, ZPO verwiesen.
Darüber hinaus traf es folgende - soweit im Rechtsmittel bekämpft kursiv hervorgehobene - Feststellung:
„Ob, bejahendenfalls, welche Excel-Tabelle der Kläger und sein Vertreter allenfalls vor diesem Verfahren bereits erhielten, ist für dieses Gericht nicht feststellbar (vgl Beweiswürdigung).“„Ob, bejahendenfalls, welche Excel-Tabelle der Kläger und sein Vertreter allenfalls vor diesem Verfahren bereits erhielten, ist für dieses Gericht nicht feststellbar vergleiche Beweiswürdigung).“
Rechtliche Beurteilung
In rechtlicher Beurteilung stützte das Erstgericht die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 1 ZPO. Es vertrat die Auffassung, da nicht absehbar sei, ob der Prozess nach Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens fortgesetzt werde, könne über den Erfolg betreffend das Rechnungslegungsbegehren bereits jetzt abgesprochen werden. Aufgrund der Bewertung des Klägers sei jedoch eine Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- heranzuziehen. Der Kläger habe mit diesem Anspruch letztlich in der 1. Prozessphase (ON 1 bis ON 17) obsiegt, zumal der Buchauszug in dieser Tagsatzung vorgelegt wurde. In der 2. Prozessphase (ON 18 bis ON 27) sei er hingegen zur Gänze unterlegen. Daher gebühre dem Kläger Kostenersatz bis zur Tagsatzung vom 10.3.2022, exklusive dieser Tagsatzung, auf Basis von EUR 5.000,--. Weiters setzte es sich mit - im Rekursverfahren nicht mehr gegenständlichen - Kosteneinwendungen der Streitteile auseinander, saldierte deren Prozesskostenersatzansprüche und errechnete schließlich den im Spruch ersichtlichen Kostenersatzanspruch des Klägers.In rechtlicher Beurteilung stützte das Erstgericht die Kostenentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Es vertrat die Auffassung, da nicht absehbar sei, ob der Prozess nach Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens fortgesetzt werde, könne über den Erfolg betreffend das Rechnungslegungsbegehren bereits jetzt abgesprochen werden. Aufgrund der Bewertung des Klägers sei jedoch eine Bemessungsgrundlage von EUR 5.000,-- heranzuziehen. Der Kläger habe mit diesem Anspruch letztlich in der 1. Prozessphase (ON 1 bis ON 17) obsiegt, zumal der Buchauszug in dieser Tagsatzung vorgelegt wurde. In der 2. Prozessphase (ON 18 bis ON 27) sei er hingegen zur Gänze unterlegen. Daher gebühre dem Kläger Kostenersatz bis zur Tagsatzung vom 10.3.2022, exklusive dieser Tagsatzung, auf Basis von EUR 5.000,--. Weiters setzte es sich mit - im Rekursverfahren nicht mehr gegenständlichen - Kosteneinwendungen der Streitteile auseinander, saldierte deren Prozesskostenersatzansprüche und errechnete schließlich den im Spruch ersichtlichen Kostenersatzanspruch des Klägers.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (rechtzeitige) Kostenrekurs der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und (erkennbar) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die bekämpfte Entscheidung für nichtig zu erklären, in eventu diese im Sinn einer Aufhebung des Kostenzuspruchs abzuändern und einen Kostenvorbehalt auszusprechen, in eventu diese ersatzlos aufzuheben; jedenfalls werde Kostenersatz begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt (ON 33 S 7).
In seiner (fristgerechten) Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 35 S 6).
Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Gründen im Sinn des hilfsweise gestellten Abänderungsantrags als berechtigt:
A) Zur formellen Zulässigkeit des Kostenrekurses:
1.: Einleitend ist festzuhalten, dass Nichtigkeitsgründe - die nach herrschender Ansicht der Geltendmachung als Rekursgründe zugänglich sind (für viele: A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 514 Rz 3; Pochmarski/Lichtenberg Beschluss und Rekurs in der ZPO [2006] 70; Sloboda in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 [2019] § 514 Rz 79 je mwH) - zwar von Amts wegen (RIS-Justiz RS0041901; RS0007213 [T2]) in jeder Lage des Verfahrens - somit auch im Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0043823) - wahrzunehmen sind. Für das Rechtsmittelgericht setzt dies jedoch ein zulässiges Rechtsmittel voraus (allg: RIS-Justiz RS0041942 insb [T9, T12, T13]; dies gilt auch im Rekursverfahren, ebd [T1]; vgl RS0041333, insb [T6]), sodass zunächst auf die Zulässigkeit des Kostenrekurses einzugehen ist, ehe das Vorliegen der dort angesprochenen Nichtigkeit geprüft wird.1.: Einleitend ist festzuhalten, dass Nichtigkeitsgründe - die nach herrschender Ansicht der Geltendmachung als Rekursgründe zugänglich sind (für viele: A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] Paragraph 514, Rz 3; Pochmarski/Lichtenberg Beschluss und Rekurs in der ZPO [2006] 70; Sloboda in Fasching/Konecny ZPO3 IV/1 [2019] Paragraph 514, Rz 79 je mwH) - zwar von Amts wegen (RIS-Justiz RS0041901; RS0007213 [T2]) in jeder Lage des Verfahrens - somit auch im Rechtsmittelverfahren (RIS-Justiz RS0043823) - wahrzunehmen sind. Für das Rechtsmittelgericht setzt dies jedoch ein zulässiges Rechtsmittel voraus (allg: RIS-Justiz RS0041942 insb [T9, T12, T13]; dies gilt auch im Rekursverfahren, ebd [T1]; vergleiche RS0041333, insb [T6]), sodass zunächst auf die Zulässigkeit des Kostenrekurses einzugehen ist, ehe das Vorliegen der dort angesprochenen Nichtigkeit geprüft wird.
2.: Ein Kostenrekurs (selbiges gilt für eine Berufung im Kostenpunkt) ist nur dann der ständigen Rechtsprechung gemäß ausgeführt, wenn er (sie) vom Rechtsmittelgericht konkret behandelt werden kann, wenn er (sie) also ziffernmäßig bestimmt erhoben wird (3 Ob 159/02g ErwGr I. aE; OLG Innsbruck zB 3 R 4/19s ErwGr 2.1.). Ein solches Rechtsmittel muss also erkennen lassen, welche Kostenpositionen angefochten und welche Abänderung(en) aus welchem Grund beantragt wird/werden und damit auch in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist (3 Ob 159/02g ErwGr I. aE; OLG Graz 6 Ra 9/21x, RIS-Justiz RG0000190; OLG Wien 2 R 228/09b, AnwBl 2010/8249, 375 [Schimanko]; LGZ Wien 41 R 98/07a, MietSlg 59.572; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 3 R 67/16a ErwGr 4.2.). Auch Kostenrekurse (Berufungen im Kostenpunkt) müssen bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Die ordnungsgemäße Ausführung eines solchen Kostenrekurses/einer Berufung im Kostenpunkt erfordert einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ist nämlich dem Kostenrekurs bzw der Berufung im Kostenpunkt nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstinstanzliche Kostenentscheidung unrichtig sein und ob und inwieweit sie abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene Teilrechtskraft (OLG Graz 6 Ra 9/21x; OLG Linz 2 R 95/17d; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 5 R 5/18a ErwGr I.2., RIS-Justiz RI0100054). Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g ErwGr I. aE; 1 Ob 2049/96x). An der fehlenden nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Ausführung ändert auch ein umfassender Rekursantrag nichts (M. Bydlinski Prozesskostenersatz [1992] 479 mwH in FN 34, 35; M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ II/1 [2015] § 55 Rz 3 S 860; Obermaier, Kostenhandbuch³ [2018] Rz 1.94; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.). Ebenso wie es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts sein kann, erstgerichtliche Kostenentscheidungen zu fällen, sondern vielmehr bereits gefällte Kostenentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht zweifellos auch keine Verpflichtung, Überlegungen darüber anzustellen, welche Rechenvorgänge ein Rekurswerber vollzogen haben könnte, um zu dem von ihm im Rechtsmittel begehrten Kostenbetrag zu gelangen. Ein(e) auf eine (Teil-)Abänderung einer Kostenentscheidung gerichtete(r) Rekurs/Berufung im Kostenpunkt hat also die bekämpften/begehrten Kosten rechnerisch dergestalt zu präzisieren, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen, ebenfalls konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (OLG Graz 6 Ra 9/21x; OLG Innsbruck 5 R 5/18a ErwGr II.2. und 3.; 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 3 R 36/22a).2.: Ein Kostenrekurs (selbiges gilt für eine Berufung im Kostenpunkt) ist nur dann der ständigen Rechtsprechung gemäß ausgeführt, wenn er (sie) vom Rechtsmittelgericht konkret behandelt werden kann, wenn er (sie) also ziffernmäßig bestimmt erhoben wird (3 Ob 159/02g ErwGr römisch eins. aE; OLG Innsbruck zB 3 R 4/19s ErwGr 2.1.). Ein solches Rechtsmittel muss also erkennen lassen, welche Kostenpositionen angefochten und welche Abänderung(en) aus welchem Grund beantragt wird/werden und damit auch in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist (3 Ob 159/02g ErwGr römisch eins. aE; OLG Graz 6 Ra 9/21x, RIS-Justiz RG0000190; OLG Wien 2 R 228/09b, AnwBl 2010/8249, 375 [Schimanko]; LGZ Wien 41 R 98/07a, MietSlg 59.572; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 3 R 67/16a ErwGr 4.2.). Auch Kostenrekurse (Berufungen im Kostenpunkt) müssen bestimmten Inhaltserfordernissen gerecht werden, um einer meritorischen Behandlung zugänglich zu sein. Die ordnungsgemäße Ausführung eines solchen Kostenrekurses/einer Berufung im Kostenpunkt erfordert einen ziffernmäßig bestimmten Abänderungsantrag, der wiederum eine nachvollziehbare rechnerische Darstellung voraussetzt, welche konkreten betraglichen Veränderungen der Kostenentscheidung mit den vorgetragenen Argumenten angestrebt werden. Ist nämlich dem Kostenrekurs bzw der Berufung im Kostenpunkt nicht zweifelsfrei zu entnehmen, hinsichtlich welcher Einzelpositionen und in welchem betraglichen Umfang die erstinstanzliche Kostenentscheidung unrichtig sein und ob und inwieweit sie abgeändert werden soll, besteht die Gefahr eines Eingriffs in eine bereits eingetretene Teilrechtskraft (OLG Graz 6 Ra 9/21x; OLG Linz 2 R 95/17d; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 5 R 5/18a ErwGr römisch eins.2., RIS-Justiz RI0100054). Ein insoweit unbestimmter Rechtsmittelantrag bildet einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel (3 Ob 159/02g ErwGr römisch eins. aE; 1 Ob 2049/96x). An der fehlenden nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Ausführung ändert auch ein umfassender Rekursantrag nichts (M. Bydlinski Prozesskostenersatz [1992] 479 mwH in FN 34, 35; M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO³ II/1 [2015] Paragraph 55, Rz 3 S 860; Obermaier, Kostenhandbuch³ [2018] Rz 1.94; OLG Innsbruck 3 R 4/19s ErwGr 2.1.). Ebenso wie es nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichts sein kann, erstgerichtliche Kostenentscheidungen zu fällen, sondern vielmehr bereits gefällte Kostenentscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, besteht zweifellos auch keine Verpflichtung, Überlegungen darüber anzustellen, welche Rechenvorgänge ein Rekurswerber vollzogen haben könnte, um zu dem von ihm im Rechtsmittel begehrten Kostenbetrag zu gelangen. Ein(e) auf eine (Teil-)Abänderung einer Kostenentscheidung gerichtete(r) Rekurs/Berufung im Kostenpunkt hat also die bekämpften/begehrten Kosten rechnerisch dergestalt zu präzisieren, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen, ebenfalls konkret darzustellenden Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen (OLG Graz 6 Ra 9/21x; OLG Innsbruck 5 R 5/18a ErwGr römisch zwei.2. und 3.; 3 R 4/19s ErwGr 2.1.; 3 R 36/22a).
3.: Der Kostenrekurs bekämpft die erstgerichtliche Kostenentscheidung vollumfänglich im Ausmaß von EUR 4.324,34 (darin enthalten EUR 416,40 USt und EUR 2.919,-- an Barauslagen; ON 33 S 2) und damit ziffernmäßig bestimmt. Zur Begründung des - auf Abänderung der Kostenentscheidung gerichteten - Rekursantrags wird in der Rechtsrüge (auf die unter ErwGr E. noch näher eingegangen wird) präzisierend ausgeführt, der Ersatz der gesamten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 2.919,-- (= Barauslagen) sei angesichts des mit EUR 5.000,-- bewerteten Rechnungslegungsbegehrens, das 5,91 % des Gesamtstreitwerts in Höhe von EUR 84.618,88 ausmache, nicht nachvollziehbar. Die (wörtlich wiedergegebene) Begründung des Erstgerichts sei wenig nachvollziehbar. Angesichts des gefällten Teilurteils hätte das Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten müssen. Sollte dennoch eine dem Teilurteil zugehörige Kostenentscheidung ergehen, seien dieser lediglich Pauschalgebühren ausgehend von dem Streitwert des Rechnungslegungsbegehrens in Höhe von EUR 5.000,-- zugrunde zu legen. Schließlich sei eine Kostenentscheidung bereits deshalb verfehlt, da sich das Erstgericht auch inhaltlich nicht auf das Rechnungslegungsbegehren beschränkt, sondern stets „in der Sache“ verhandelt habe.
4.: Der Kostenrekurs ist nur teilweise judikaturkonform ausgeführt: Sofern der Kostenrekurs den konkreten Betrag der Pauschalgebühren nicht nennt, die allenfalls und ausgehend von der Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 5.000,-- gebühren würden, entspricht er nicht den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung, denen zufolge konkrete (ziffernmäßig bestimmte) Beträge anzuführen sind. Insofern ist er daher nicht judikaturgemäß ausgeführt. Anderes muss jedoch in Hinblick auf den Vorwurf des unterbliebenen Kostenvorbehalts gelten: Da ein Kostenvorbehalt der Sache nach gerade keinen ziffernmäßig bestimmten Ausspruch der Kosten enthält, kann dies auch ein darauf abzielender Kostenrekurs nicht. Indem sich der Kostenrekurs mit der kostenrechtlichen Begründung des Erstgerichts auseinandersetzt und ausführt, weshalb richtigerweise mit Kostenvorbehalt vorzugehen ist, ist er diesbezüglich judikaturkonform ausgeführt, sodass auf die geltend gemachten Rekursgründe einzugehen ist.
B) Zur Nichtigkeitsrüge:
1.: Der Kostenrekurs moniert einleitend (ON 33 S 2 f), das Erstgericht habe die oben hervorgehobene Negativfeststellung getroffen, die nicht nachvollziehbar sei, weil es ihr an jeglicher Beweiswürdigung gebreche. Das Urteil enthalte keine Begründung zu dieser Feststellung. Der in Klammern angeführte Verweis „vgl Beweiswürdigung“ sei keine Beweiswürdigung. Eine Begründung lasse sich daraus nicht ableiten, sodass die bezeichnete Feststellung im Ergebnis nicht begründet sei. Diese Feststellung sei hinsichtlich der Kostenersatzpflicht für das Begehren auf Rechnungslegung wesentlich, da die Beklagte für die (rechtzeitige) Vorlage des Buchauszugs beweispflichtig sei. Die Beklagte habe zweifelsfrei und - durch den Kläger anerkannt - dessen Erhalt noch vor Klagseinbringung bewiesen. Ohne diese objektiven Beweismittel zu würdigen, habe das Erstgericht eine Negativfeststellung getroffen. Dies begründe eine Nichtigkeit des Verfahrens und eine derartige Mangelhaftigkeit des Urteils, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne.
2.: Das Rekursgericht verkennt nicht, dass die Beklagte aufgrund ihres Obsiegens hinsichtlich des abweislich entschiedenen Rechnungslegungsbegehrens, in der Hauptsache nicht beschwert und daher diesbezüglich nicht rechtsmittellegitimiert ist (allg RIS-Justiz RS0041770; RS0041746; RS0041868), sodass der Rekurs bereits aus diesem Grund auch nicht als Berufung gegen die Hauptsache umgedeutet werden kann (vgl RIS-Justiz RS0036258); darüber hinaus ergeben sich aus der gesamten ON 33 auch keine darauf abzielenden Hinweise, sondern wurde das Rechtsmittel binnen 14-tägiger Frist eingebracht, als „Kostenrekurs“ bezeichnet, dies unter Anführung diverser „Rekursgründe“ erörtert und ausschließlich eine Aufhebung bzw. Änderung in der „Kostenentscheidung“ begehrt.2.: Das Rekursgericht verkennt nicht, dass die Beklagte aufgrund ihres Obsiegens hinsichtlich des abweislich entschiedenen Rechnungslegungsbegehrens, in der Hauptsache nicht beschwert und daher diesbezüglich nicht rechtsmittellegitimiert ist (allg RIS-Justiz RS0041770; RS0041746; RS0041868), sodass der Rekurs bereits aus diesem Grund auch nicht als Berufung gegen die Hauptsache umgedeutet werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0036258); darüber hinaus ergeben sich aus der gesamten ON 33 auch keine darauf abzielenden Hinweise, sondern wurde das Rechtsmittel binnen 14-tägiger Frist eingebracht, als „Kostenrekurs“ bezeichnet, dies unter Anführung diverser „Rekursgründe“ erörtert und ausschließlich eine Aufhebung bzw. Änderung in der „Kostenentscheidung“ begehrt.
2.1.: Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass das gegenständliche Teilurteil in der Hauptsache unbekämpft blieb, damit in Teilrechtskraft erwuchs und das Rekursgericht den in Teilrechtskraft erwachsenen Teil zu wahren hat (RIS-Justiz RS0041333 [insb T1 und T4]; vgl RS0041347). Einer jener Ausnahmefälle, in denen die Wahrung der Teilrechtskraft wegen eines untrennbaren Sachzusammenhangs der Entscheidungsteile nicht möglich wäre, liegt hier nicht vor, da das Rechnungslegungsbegehren losgelöst von den sonstigen Klagsansprüchen (Zahlung, Feststellung, Schadenersatz) behandelt werden kann. Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidungsgründe - somit auch die Tatsachenfeststellungen - für sich allein der Rechtskraft nicht fähig (RIS-Justiz RS0041342 [T3]; RS0041357 [T1]), sondern (bei Zweifeln über dessen Tragweite) für die Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0000300 [T6]).2.1.: Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass das gegenständliche Teilurteil in der Hauptsache unbekämpft blieb, damit in Teilrechtskraft erwuchs und das Rekursgericht den in Teilrechtskraft erwachsenen Teil zu wahren hat (RIS-Justiz RS0041333 [insb T1 und T4]; vergleiche RS0041347). Einer jener Ausnahmefälle, in denen die Wahrung der Teilrechtskraft wegen eines untrennbaren Sachzusammenhangs der Entscheidungsteile nicht möglich wäre, liegt hier nicht vor, da das Rechnungslegungsbegehren losgelöst von den sonstigen Klagsansprüchen (Zahlung, Feststellung, Schadenersatz) behandelt werden kann. Überdies ist festzuhalten, dass die Entscheidungsgründe - somit auch die Tatsachenfeststellungen - für sich allein der Rechtskraft nicht fähig (RIS-Justiz RS0041342 [T3]; RS0041357 [T1]), sondern (bei Zweifeln über dessen Tragweite) für die Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind (RIS-Justiz RS0000300 [T6]).
2.2.: Selbst wenn die im Kostenrekurs dargestellten Umstände eine Nichtigkeit begründen würden, beträfe diese nach dem Referierten die Hauptsache: Ob bzw. wann die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zukommen ließ, der im Ergebnis dessen Anspruch auf Rechnungslegung erfüllte, betrifft dessen Rechnungslegungsbegehren dem Grunde nach. Gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache liegt dem Rechtsmittelgericht jedoch kein zulässiges Rechtsmittel (keine Berufung) vor. Es kann somit dahinstehen, ob die monierte Nichtigkeit in der Hauptsache vorliegt, da das Rechtsmittelgericht diese ohne zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache - auch von Amts wegen - nicht aufgreifen kann (RIS-Justiz RS0041942 insb [T9, T12, T13]; vgl RS0041333, insb [T6]).2.2.: Selbst wenn die im Kostenrekurs dargestellten Umstände eine Nichtigkeit begründen würden, beträfe diese nach dem Referierten die Hauptsache: Ob bzw. wann die Beklagte dem Kläger einen Buchauszug zukommen ließ, der im Ergebnis dessen Anspruch auf Rechnungslegung erfüllte, betrifft dessen Rechnungslegungsbegehren dem Grunde nach. Gegen die erstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache liegt dem Rechtsmittelgericht jedoch kein zulässiges Rechtsmittel (keine Berufung) vor. Es kann somit dahinstehen, ob die monierte Nichtigkeit in der Hauptsache vorliegt, da das Rechtsmittelgericht diese ohne zulässiges Rechtsmittel in der Hauptsache - auch von Amts wegen - nicht aufgreifen kann (RIS-Justiz RS0041942 insb [T9, T12, T13]; vergleiche RS0041333, insb [T6]).
2.3.: Für die Zwecke einer Kostenentscheidung ist die der bekämpften Negativfeststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung - siehe dazu ErwGr D.3. - hier ausreichend. Überdies ist die monierte Negativfeststellung auch nicht entscheidungswesentlich, da das Erstgericht in seiner kostenrechtlichen Begründung auf diese gar nicht Bezug nahm. Es stützte sich ausschließlich darauf, dem Kläger sei der Buchauszug in der Tagsatzung vom 10.3.2022 (= ON 17) zugekommen (ON 31 S 30; auf diesen Aspekt wird unter ErwGr E.6. noch zurück zu kommen sein). Im Übrigen kommt dieser Negativfeststellung auf Basis des vom Rekursgericht antragsgemäß ausgesprochenen Kostenvorbehalts keine Bedeutung zu, da sich das Erstgericht in seiner abschließenden Kostenentscheidung ohnehin noch mit dem Zeitpunkt der Erfüllung des Buchauszugs-Anspruchs des Klägers auseinandersetzen wird müssen (siehe dazu unten ErwGr E.6.).
2.4.: Schließlich hatte der Kläger - entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsrüge (ON 33 S 3) - keineswegs „anerkannt“, die Beklagte habe ihrer Rechnungslegungspflicht bereits vorprozessual entsprochen. Dieser vertrat (ebenfalls in der Hauptsache) durchwegs den Standpunkt, die bislang übermittelten Dokumente der Beklagten würden dem Rechnungslegungsanspruch nicht gerecht, da diese unvollständig seien (zuletzt etwa ON 27 S 4). Ob die dem Kläger allenfalls übermittelten Buchauszüge den von Gesetz und Judikatur aufgestellten Anforderungen genügten und damit den Anspruch auf Buchauszug des Klägers - allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt - erfüllten, ist eine die Hauptsache betreffende Rechtsfrage, die das Rekursgericht in Ermangelung eines zulässigen Rechtsmittels in der Hauptsache nicht zu prüfen hat.
2.5.: Die Nichtigkeitsrüge der Beklagten bleibt daher erfolglos.
C) Zur Mängelrüge:
1.: Die Beklagte greift in ihrer Mängelrüge neuerlich - im Wesentlichen mit gleichlautenden Argumenten - die oben hervorgehobene Negativfeststellung an. Ob und gegebenenfalls welchen Buchauszug die Beklagte dem Kläger vor Klagseinbringung übermittelt habe, sei eine entscheidungswesentliche Tatsache iSd § 496 ZPO. Der Kläger habe in seinem Urkundenerklären (§ 298 Abs 3 ZPO) selbst vorgebracht, ihm sei ein Buchauszug vor dem Prozess übermittelt worden, jedoch sei dieser nicht ident mit der als Beilage ./1 vorgelegten Urkunde (ON 27 S 4). Hinsichtlich Beilage ./30 (eine Sendebestätigung der Beklagten gegenüber dem Kläger, womit diesem eine auf „Buchauszug 2017-2019_bis 31_12_2019_.xlsx“ lautende Datei übermittelt worden sei) habe der Klagsvertreter zur Richtigkeit auf das eigene Prozessvorbringen verwiesen, somit nicht konkret bestritten (§§ 267 f ZPO). Das Erstgericht hätte mit den Parteien erörtern müssen, dass es trotz dieser Umstände beabsichtige, eine Negativfeststellung zu treffen. Dies begründe eine Mangelhaftigkeit (ON 33 S 5). Diesem Standpunkt kann aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht gefolgt werden.1.: Die Beklagte greift in ihrer Mängelrüge neuerlich - im Wesentlichen mit gleichlautenden Argumenten - die oben hervorgehobene Negativfeststellung an. Ob und gegebenenfalls welchen Buchauszug die Beklagte dem Kläger vor Klagseinbringung übermittelt habe, sei eine entscheidungswesentliche Tatsache iSd Paragraph 496, ZPO. Der Kläger habe in seinem Urkundenerklären (Paragraph 298, Absatz 3, ZPO) selbst vorgebracht, ihm sei ein Buchauszug vor dem Prozess übermittelt worden, jedoch sei dieser nicht ident mit der als Beilage ./1 vorgelegten Urkunde (ON 27 S 4). Hinsichtlich Beilage ./30 (eine Sendebestätigung der Beklagten gegenüber dem Kläger, womit diesem eine auf „Buchauszug 2017-2019_bis 31_12_2019_.xlsx“ lautende Datei übermittelt worden sei) habe der Klagsvertreter zur Richtigkeit auf das eigene Prozessvorbringen verwiesen, somit nicht konkret bestritten (Paragraphen 267, f ZPO). Das Erstgericht hätte mit den Parteien erörtern müssen, dass es trotz dieser Umstände beabsichtige, eine Negativfeststellung zu treffen. Dies begründe eine Mangelhaftigkeit (ON 33 S 5). Diesem Standpunkt kann aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht gefolgt werden.
2.: Unter den geltend gemachten Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens fallen nur Verfahrensverstöße, die keine Nichtigkeit begründen, wohl aber eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindern (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; RIS-Justiz RS0043049; RS0043027). Daher muss der Rechtsmittelwerber wohl nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen (RIS-Justiz RS0043049 [T1]), wohl aber - wenn dies nicht ausnahmsweise offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T10]) - aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]). Der Rekurswerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 110/17s ErwGr 2.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.) bzw, wenn er die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts angreifen wollte, nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des Mangels eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (7 Ob 213/18a ErwGr 2.; 1 Ob 61/18d ErwGr 4.; 2 Ob 174/12w ErwGr 4.; Lovrek in Fasching/Konecny ZPO³ IV/1 [2019] § 503 Rz 45), denn sonst kann die Eignung des Mangels zur Behinderung der erschöpfenden Erörterung und gründlichen Beurteilung der Streitsache nicht beurteilt werden (Lovrek aaO; vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 471 Rz 11). Der Rechtsmittelwerber muss also darlegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der gerügte Fehler unterblieben wäre (1 Ob 204/07t), zB bei einer gerügten Verletzung der Pflichten nach den §§ 182, 182a ZPO oder bei einer kritisierten sogenannten „Überraschungsentscheidung“ (1 Ob 173/17y; 1 Ob 215/05g) - insoweit ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot (8 ObA 62/16z ErwGr 2.2.; 1 Ob 204/07t) - darstellen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er nach pflichtgemäßer Erörterung (10 Ob 54/17i ErwGr 1.4.: weiteres Vorbringen; 1 Ob 94/12y ErwGr 2.; 9 Ob 61/12d: Unschlüssigkeit; 2 Ob 200/09i: weiteres Vorbringen; 1 Ob 204/07t: Unschlüssigkeit; vgl Pochmarski/Lichtenberg/ Tanczos/Kober Berufung in der ZPO³ [2017] 132, 204 f Pkt 1.1.) für Neuvorbringen im Fall unterbliebener Erörterung/einer Überraschungsentscheidung; Pochmarski/ Lichtenberg/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO4 [2023] 157, 236 Pkt 1.1.) oder aufgrund der von ihm nicht beachteten „überraschenden“ neuen Rechtsansicht erstattet hätte (8 ObA 62/16z ErwGr 2.2.; 1 Ob 173/17y;